Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Die brasilianischen Behörden führen gegen B. und weitere Personen ein Strafverfahren wegen aktiver und passiver Bestechung, Geldwäscherei und krimineller Organisation. Diese Untersuchung ist Teil einer umfangreichen und komplexen Untersuchung im Zusammenhang mit den Geschäftstätig- keiten der staatlichen Gesellschaft Petrobras wegen Korruptions-, Geldwä- scherei- und anderen verbrecherischen Handlungen (Operation «Lava Jato»).
B. In diesem Zusammenhang ersuchten die brasilianischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 1. März 2019 die Schweiz unter anderem um Her- ausgabe der Bankunterlagen betreffend Konten, welche unter anderem auf die Groupe D. Ltd. mit Sitz auf den British Virgin Islands lauten. Gleichzeitig beantragten sie die Beschlagnahme des Kontos. Das Rechtshilfeersuchen bezieht sich unter anderem auf Unterlagen, welche die brasilianischen Be- hörden zuvor rechtshilfehalber von den schweizerischen Behörden erhalten hatten.
C. Am 17. April 2019 übertrug das Bundesamt für Justiz das brasilianische Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft zum Vollzug.
D. Mit Eintretensverfügung vom 16. Mai 2019 trat die Bundesanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen ein. Noch am gleichen Tag ordnete sie bei der Bank E. in Genf unter anderem die Edition der Unterlagen von Konten, welche auf die Groupe D. Ltd. lauten, sowie deren Beschlagnahme an.
E. In der Folge reichte die Bank E. unter anderem die Kontounterlagen betref- fend das Konto Nr. 1 der Groupe D. Ltd. ein. Gemäss den Eröffnungsunter- lagen war A. wirtschaftlich Berechtigter dieses Kontos.
F. Mit Schlussverfügung vom 22. Januar 2020 verfügte die Bundesanwaltschaft die rechtshilfeweise Herausgabe der Kontounterlagen betreffend das auf die Groupe D. Ltd. lautende Konto an die ersuchende Behörde (act. 1.1).
G. Dagegen lässt A. mit Eingabe vom 13. März 2020 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (act. 1). Er beantragt die
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Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten des Bundes.
H. Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2020 stellt die Bundesanwaltschaft den Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zulasten des Beschwerdeführers, soweit darauf einzutreten sei (act. 8). Mit Schreiben vom 15. April 2020 beantragt das Bundesamt für Jus- tiz die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (act. 9). Mit Schreiben vom 7. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein (act. 11). Mit Schreiben vom
14. Mai 2020 (act. 13) verzichteten das Bundesamt für Justiz und mit Schrei- ben vom 19. Mai 2020 (act. 14) die Bundesanwaltschaft auf die Einreichung einer Beschwerdeduplik (act. 13). Beide Eingaben wurden in der Folge allen Parteien zur Kenntnis zugestellt (act. 15).
I. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien ist primär der Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.919.81; nachfolgend «RV-BRA») massgebend. Ausserdem ge- langen vorliegend, soweit direkt anwendbar, das Übereinkommen vom
17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (SR 0.311.21) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Natio- nen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1
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IRSG, Art. 32 Ziff. 1 RV-BRA; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men- schenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
E. 1.3 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundes- behörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügun- gen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG).
E. 2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524-535). Bloss wirtschaftlich an einem Bankkonto, Banksafe oder Wertschriftendepot Berechtigte sind im Gegensatz zu deren Inhaber grundsätzlich nicht legiti- miert, Rechtshilfemassnahmen anzufechten, welche die Bankverbindung betreffen (BGE 139 II 404 E. 2.1.1 S. 411 f. m.w.H.; Urteil des Bundesge- richts 1C_764/2013 vom 27. September 2013 E. 2.1; TPF 2008 172 E. 1.3). Eine Ausnahme lässt die Praxis zu, falls einzige Kontoinhaberin eine juristi- sche Person war, die aufgelöst worden ist und nicht mehr besteht, und die Auflösung der Gesellschaft nicht nur vorgeschoben oder rechtsmissbräuch- lich erscheint (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138 m.w.H.; 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liqui- dation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchenden. Darüber hinaus muss
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der wirtschaftlich Berechtigte im Auflösungsakt eindeutig als Begünstigter des Liquidationsgewinns bezeichnet sein (Urteile des Bundesgerichts 1C_183/2012 vom 12. April 2012 E. 1.5; 1C_161/2011 vom 11. April 2011 E. 1.3; 1A.284/2003 vom 11. Februar 2004 E. 1; 1A.212/2001 vom 21. März 2002 E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999 E. 2c; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2009.151 vom 11. September 2009 E. 1.3.2). Der Be- weis des Zuflusses des Liquidationserlöses der aufgelösten Gesellschaft an den wirtschaftlich Berechtigten kann auch anders als mit der Bescheinigung über die Auflösung erbracht werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_370/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 2.7).
E. 2.2.2 Zur Begründung seiner Beschwerdelegitimation bringt der Beschwerdefüh- rer vor, die Groupe D. Ltd. sei am 3. Mai 2016 liquidiert, das Konto am 3. No- vember 2016 geschlossen und die vorhandenen Vermögenswerte auf das Konto Nr. 2 der neu auf den Bahamas eingetragenen Groupe D. Ltd. bei der Bank F., Nassau, transferiert worden. Er sei ebenfalls am Konto Nr. 2 wirt- schaftlich berechtigt (act. 1 S. 3 f.).
E. 2.2.3 Im Beschwerdeverfahren schweigen sich sowohl die Beschwerdegegnerin als auch das Bundesamt für Justiz zu dieser Darstellung des Beschwerde- führers aus.
E. 2.2.4 Wie die Groupe D. Ltd. zwar am 3. Mai 2016 liquidiert, deren Konto aber erst ein halbes Jahr später am 3. November 2016 saldiert worden sein soll, leuch- tet nicht ein und lässt sich auch nicht aufgrund der vorliegenden Unterlagen nachvollziehen. Gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten Saldie- rungsauftrag vom 3. November 2016 («Account Closing and Transfer of As- sets») an die Bank E. informierte G. als Direktor der Groupe D. Ltd. lediglich, dass deren Konto geschlossen wird und alle deren Vermögenswerte auf de- ren Konto bei der Bank F. transferiert werden («transferring all of its assets to its account at Bank F.»; act. 1.3). Dass die Groupe D. Ltd. zu diesem Zeit- punkt nicht mehr existierte, machte G. damals gegenüber der Bank nicht gel- tend. Der vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren ins Recht gelegte «Register of Companies Search Report» gibt zwar darüber Auskunft, dass die Groupe D. Ltd. am 3. Mai 2016 («Status Date») aus dem Register wegen nicht bezahlter Gebühren («Struck off – Non Pmt A/Fee») gelöscht wurde (act. 1.2). Allein damit ist aber nicht dargelegt, dass der Löschung im ge- nannten Register zwingend die Liquidation vorausgegangen wäre. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer damit aufgezeigt, dass eine Löschung die- ser Art einen Wiedereintrag im Register per se ausschliesst (vgl. dazu auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.57 vom 26. März 2020). Es er- scheint daher als zweifelhaft, ob die Kontoinhaberin aufgelöst worden ist und aktuell nicht mehr besteht. Bereits vor diesem Hintergrund ist die Darstellung
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des Beschwerdeführers, er sei als Begünstigter des «Liquidationserlöses» zur Beschwerde legitimiert, als fraglich zu beurteilen. Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen kann eine abschliessende Prü- fung seiner Beschwerdelegitimation indessen vorliegend unterbleiben.
E. 3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerde- kammer nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
E. 4.1 In der Sache wendet der Beschwerdeführer zunächst ein, die Behörden von Paraná seien nicht dafür zuständig, die im Rechtshilfeersuchen geschilder- ten Sachverhaltsvorwürfe zu verfolgen, und beruft sich dabei auf einen bra- silianischen Entscheid (act. 1 S. 11 f.).
E. 4.2 Die Schweiz hat sich in Art. 1 Ziff. 1 RV-BRA verpflichtet, nach den Bestim- mungen dieses Vertrages in allen Untersuchungen und Verfahren wegen strafbarer Handlungen, deren Ahndung in die Zuständigkeit der Justizbehör- den des ersuchenden Staates fällt, weitestgehende Rechtshilfe an Brasilien zu leisten. Gemäss dem Verzeichnis der zuständigen Behörden gemäss Art. 1 Abs. 2 RV-BRA können auf der brasilianischen Seite unter anderem die auf dem Gebiete des Bundes, der Bundesstaaten, der Gemeinden und des Bundesdistrikts, sowie von der Bundesverfassung, den Verfassungen der Bundesstaaten und den Grundgesetzen der Gemeinden und des Bun- desdistrikts zur Ausstellung von Strafbefehlen ermächtigten oder in gericht- lichen oder administrativen Prozessen oder Verfahren strafrechtlicher Ange- legenheiten Entscheide fällenden Behörden Rechtshilfeersuchen nach RV- BRA der Schweiz vorlegen. Zuständig für die Übermittlung der Rechtshilfeer- suchen der Gerichte und der zuständigen Behörden ist in Brasilien das nati- onale Justizsekretariat des Justizministeriums (Art. 23 Ziff. 1 RV-BRA). In casu sind die brasilianischen Behörden, welche das verfahrensgegenständ- liche Rechtshilfeverfahren eingeleitet haben, ohne Weiteres zuständig im Sinne des RV-BRA. Die Rüge des Beschwerdeführers geht daher fehl. All- fällige interne Zuständigkeitskonflikte im ersuchenden Staat stehen der Ge-
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währung von Rechtshilfe nicht entgegen und sind daher vorliegend unbe- achtlich. Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer entgegen zu halten, dass sich die ersuchte Behörde zu (allfälligen) zwischenzeitlich im ersuchen- den Staat ergangenen Entscheiden grundsätzlich ohnehin nicht zu äussern hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010 E. 1 mit Hinweisen; s. zuletzt auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.303 vom 22. April 2020 E. 8.2.2). Dies gilt auch für allfällige Ge- richtsstandsentscheide.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die ersuchende Behörde würde ge- gen den Grundsatz des guten Glaubens zwischen Vertragsstaaten verstos- sen. So würde sie ihre fehlende Zuständigkeit nicht erwähnen, weshalb de- ren Sachverhaltsdarstellung lückenhaft sei. Die ersuchende Behörde würde auf wiederholte und übertriebene Weise Rechtshilfeersuchen stellen, was rechtsmissbräuchlich sei (act. 1 S. 13).
E. 5.2 Im Rechtshilfeersuchen sind gemäss Art. 24 Ziff. 1 lit. a RV-BRA die Be- hörde, von der das Ersuchen ausgeht, und gegebenenfalls die im ersuchen- den Staat für das Strafverfahren zuständige Behörde anzugeben. Diese Vor- gaben hat das Ministério Público Federal Procuradoria de República no Es- tado do Paraná selbstredend erfüllt. Allfällige interne Zuständigkeitskonflikte bilden nicht Bestandteil der staatsvertraglich vereinbarten Sachverhaltsdar- stellung des Rechtshilfeersuchens, weshalb sich auch die weitere in diesem Zusammenhang erhobene Rüge als unbegründet erweist.
E. 5.3 Dass die ersuchende Behörde wiederholt dieselbe Rechtshilfemassnahme beantragt hätte, wird nicht geltend gemacht und geht auch nicht aus den Akten hervor. Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, dass die brasiliani- schen Behörden im Zusammenhang mit demselben Strafverfahrenskomplex die Schweiz mehrfach um Rechtshilfe ersucht haben, ist dies auf das um- fangreiche und komplexe Strafverfahren gegen zahlreiche Beschuldigte und deren Verbindungen zur Schweiz zurückzuführen und nicht auf eine rechts- missbräuchliche Inanspruchnahme der Rechtshilfe seitens der brasiliani- schen Behörden.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung des Verhältnismässig- keitsprinzips. Zur Begründung führt er aus, weder die brasilianischen Behör- den noch die Beschwerdegegnerin hätten bewiesen, dass irgendeine Ver- bindung zwischen der Groupe D. Ltd. und den untersuchten Vorwürfen in
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Brasilien bestehen würde (act. 1 S. 13 ff.). Die Gewährung von Rechtshilfe entspreche einer «fishing expedition» (act. 1 S. 14).
E. 6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im er- suchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor- tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimge- stellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle die- jenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur die- jenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um ei- nen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf wel- chem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wor- den sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
E. 6.3 Dem brasilianischen Rechtshilfeersuchen ist im Wesentlichen nachfolgende Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen: B., ehemaliger Direktor der Abteilung Ingenieurswesen bei der Gesellschaft H. SA, habe an Geldwäschereihandlungen zugunsten der Gruppe I. teilge- nommen. Er sei dabei vor allem für die Bereitstellung von Bestechungshand- lungen in Sachwerten und die Verwendung von Konten im Ausland zustän- dig gewesen. Gemäss Aussagen des Intermediärs J., welcher sich in Brasi- lien im Rahmen von Kooperationsabkommen geäussert habe, soll B. ihm in den Jahren 2010 und 2011 einen Betrag im Wert von BRL 100 Mio. in Sach- werten zur Verfügung gestellt haben. Dieser Betrag sei der Gruppe I. in Bra- silien für ungerechtfertigte Vorteilszahlungen durch den Finanzintermediär K. zur Verfügung gestellt worden. Gleichzeitig sei über die Abteilung «Sektor
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Strukturierte Operationen» der Gruppe I. (welche nachweislich für die Zah- lung von Bestechungsgeldern verwendet worden sei) und unter Beteiligung von L. und chinesischen Geldwechslern ein äquivalenter Betrag auf die von B. kontrollierten Konten im Ausland transferiert worden. L. habe ihn für die Organisation dieser kriminellen Abläufe im Ausland bezahlt. Bei diesen Vor- gängen habe es sich gemäss Rechtshilfeersuchen um typische Geldwä- scherei-Operationen gehandelt, welche die kriminellen Handlungen der Ver- treter der Gruppe I. zu Lasten der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der von Petrobras, hätten verschleiern sollen. Auch M., verantwortlich für die be- reits erwähnte Abteilung «Sektor Strukturierte Operationen» der Gruppe I., habe diese Abläufe bestätigt. Dabei seien insbesondere auch die Konten im Ausland der Offshore-Gesellschaft Groupe N. SA und Groupe N. Ltd., kon- trolliert durch B., für die Verbergung der Bestechungszahlungen der Gruppe I. an Vertreter der Öffentlichkeit und der Politik, verwendet worden.
An der Errichtung von Gesellschaften, welche zur Verschleierung der Her- kunft der inkriminierten Vermögenswerte verwendet worden seien, seien ausserdem G. und O. beteiligt gewesen.
Gemäss dem Rechtshilfeersuchen haben die brasilianischen Behörden die Bankunterlagen zu Konten der vorgenannten Gesellschaft in der Schweiz zu- vor rechtshilfeweise von der Schweiz erhalten. Die Analyse dieser Unterlagen lasse weitere Konten erkennen, welche im Zusammenhang mit den kriminel- len Aktivitäten von B. verwendet worden und somit relevant für die brasiliani- schen Untersuchungen seien. Die brasilianischen Behörden untersuchen in diesem Zusammenhang weitere Geldflüsse auf und ab Konten in der Schweiz.
E. 6.4 Der gemäss dem brasilianischen Rechtshilfeersuchen an den Geldwä- schereivorwürfen beteiligte G. war Präsident/Direktor der von der beantrag- ten Rechtshilfemassnahme betroffenen Groupe D. Ltd. und hat persönlich für diese das Konto in der Schweiz eröffnet. Der ebenfalls in die Geldwä- schereivorwürfe involvierte O. verfügte über eine Vollmacht über das verfah- rensgegenständliche Konto der Groupe D. Ltd. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers besteht aufgrund der persönlichen Verflechtung der am Konto der Groupe D. Ltd. beteiligten Personen ein ausreichender Zu- sammenhang zwischen dieser bzw. deren Konto und den in Brasilien unter- suchten Vorwürfen. Es liegt auf der Hand, dass zur Ermittlung des Flusses von möglicherweise deliktischen Vermögenswerten ein eminentes Untersu- chungsinteresse der brasilianischen Strafverfolgungsbehörden an diesem Konto besteht. Bei dieser Sachlage sind die Behörden des ersuchenden Staates über alle Transaktionen zu informieren, welche über dieses Konto getätigt worden sind. Von einer «fishing expedition» kann keine Rede sein.
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Im Übrigen weist die Beschwerdegegnerin in der Schlussverfügung (S. 3 f.) konkret darauf hin, dass den zu übermittelnden Bankunterlagen auch eine Transaktion über USD 4‘727.82 vom 24. Februar 2009 auf ein Konto der P. Inc. zu entnehmen ist. In diesem Zusammenhang betont die Beschwer- degegnerin zutreffend, dass die brasilianischen Behörden von der Verwen- dung von Konten eben dieser Gesellschaft zwecks Vermittlung und Ver- schleierung von Bestechungsgeldern ausgehen, weshalb die Herausgabe der betreffenden Bankunterlagen es der ersuchenden Behörde erlaube, de- ren Untersuchungen voranzubringen. Auch unter diesem Titel ist eine Verlet- zung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht auszumachen.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Es sei der Groupe D. Ltd. bzw. ihm verwehrt worden, am Rechtshilfeverfahren teilzunehmen. Die Beschwerdegegnerin habe nie ver- sucht, die Groupe D. Ltd. direkt zu kontaktieren (act. 1 S. 15 f.).
E. 7.2.1 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver- ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Bezug auf das Akteneinsichts- recht in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert, wel- che sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 472). Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen auf die Herausgabe von Bankunterlagen oder anderen Beweismitteln, muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung insbesondere die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeits- prinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3; 126 II 258 E. 9b/aa). Das geschieht in aller Regel durch die Zustellung einer Eintretens- oder Zwischenverfügung, die den Berechtigten Gelegenheit gibt, von sich aus ihre Einwände gegen die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe vorzubringen (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts i.S. P. vom 29. August 1997 E. 4b). Eine Verpflichtung zur Zustellung von Verfügungen an die Berechtigten besteht allerdings nur, wenn diese einen Wohnsitz oder zumindest ein Zustellungsdomizil im Inland haben (Art. 80m Abs. 1 IRSG). Art. 9 IRSV präzisiert, dass eine Partei oder ihr Rechtsbei- stand, die im Ausland wohnen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz be- zeichnen müssen; unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben. In diesem Fall wird die Verfügung – zumindest in Verfahren, in denen es um
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die Übermittlung von Bankunterlagen geht – der Bank zur Kenntnis gebracht. Diese ist nach Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt und aufgrund des Vertrags mit ihrem Kunden verpflichtet, diesen über das Vorliegen des Rechtshilfeer- suchens und allen damit zusammenhängenden Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahmsweise unter Hinweis auf Art. 292 StGB und dessen Strafandrohung ausdrücklich untersagt hat (vgl. BGE 136 IV 18 E. 2.2; 124 II 124 E. 2d S. 127). Auch bei beendeter Bank- beziehung hat die ausführende Behörde ihre Entscheide an das betreffende Bankinstitut, das zur Herausgabe der Unterlagen aufgefordert wird, zuzustel- len (BGE 136 IV 16 E. 2.2). Es ist dabei letzterem überlassen, ob es seinen ehemaligen Kunden über den Empfang der Verfügung unterrichtet oder nicht (vgl. Art. 80n IRSG).
E. 7.2.2 Wird auf die Darstellung des Beschwerdeführers abgestellt, wonach die Groupe D. Ltd. nicht mehr existiert, dann fehlt bereits die tatsächliche Grund- lage für die Geltendmachung der Gehörsrüge. Festzuhalten bleibt, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend mangels schweizerischen Sitzes der Groupe D. Ltd. und mangels Zustellungsdomizils in der Schweiz berechtigt war, die Eintretens- und Zwischenverfügung je vom 16. Mai 2019 sowie die Schlussverfügung vom 22. Januar 2020 der Bank zuzustellen. Der Be- schwerdeführer bringt vor, ihm sei die Schlussverfügung am 13. Februar 2020 eröffnet worden (act. 1 S. 10). Es ist nicht der Beschwerdegegnerin anzulasten, dass es der Beschwerdeführer versäumt hat, der ausführenden Behörde rechtzeitig, d.h. vor Erlass der Schlussverfügung, sein Zustelldo- mizil in der Schweiz bekannt zu geben und in der Folge am Verfahren teilzu- nehmen, soweit er überhaupt als beschwerdelegitimiert zu betrachten ist. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.
E. 8 Die Beschwerde erweist sich in allen Punkten als unbegründet und ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf insgesamt Fr. 4‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter An- rechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4’000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 16. Juli 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Guerric Canonica, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2020.81
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Sachverhalt:
A. Die brasilianischen Behörden führen gegen B. und weitere Personen ein Strafverfahren wegen aktiver und passiver Bestechung, Geldwäscherei und krimineller Organisation. Diese Untersuchung ist Teil einer umfangreichen und komplexen Untersuchung im Zusammenhang mit den Geschäftstätig- keiten der staatlichen Gesellschaft Petrobras wegen Korruptions-, Geldwä- scherei- und anderen verbrecherischen Handlungen (Operation «Lava Jato»).
B. In diesem Zusammenhang ersuchten die brasilianischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 1. März 2019 die Schweiz unter anderem um Her- ausgabe der Bankunterlagen betreffend Konten, welche unter anderem auf die Groupe D. Ltd. mit Sitz auf den British Virgin Islands lauten. Gleichzeitig beantragten sie die Beschlagnahme des Kontos. Das Rechtshilfeersuchen bezieht sich unter anderem auf Unterlagen, welche die brasilianischen Be- hörden zuvor rechtshilfehalber von den schweizerischen Behörden erhalten hatten.
C. Am 17. April 2019 übertrug das Bundesamt für Justiz das brasilianische Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft zum Vollzug.
D. Mit Eintretensverfügung vom 16. Mai 2019 trat die Bundesanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen ein. Noch am gleichen Tag ordnete sie bei der Bank E. in Genf unter anderem die Edition der Unterlagen von Konten, welche auf die Groupe D. Ltd. lauten, sowie deren Beschlagnahme an.
E. In der Folge reichte die Bank E. unter anderem die Kontounterlagen betref- fend das Konto Nr. 1 der Groupe D. Ltd. ein. Gemäss den Eröffnungsunter- lagen war A. wirtschaftlich Berechtigter dieses Kontos.
F. Mit Schlussverfügung vom 22. Januar 2020 verfügte die Bundesanwaltschaft die rechtshilfeweise Herausgabe der Kontounterlagen betreffend das auf die Groupe D. Ltd. lautende Konto an die ersuchende Behörde (act. 1.1).
G. Dagegen lässt A. mit Eingabe vom 13. März 2020 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (act. 1). Er beantragt die
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Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten des Bundes.
H. Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2020 stellt die Bundesanwaltschaft den Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zulasten des Beschwerdeführers, soweit darauf einzutreten sei (act. 8). Mit Schreiben vom 15. April 2020 beantragt das Bundesamt für Jus- tiz die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (act. 9). Mit Schreiben vom 7. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein (act. 11). Mit Schreiben vom
14. Mai 2020 (act. 13) verzichteten das Bundesamt für Justiz und mit Schrei- ben vom 19. Mai 2020 (act. 14) die Bundesanwaltschaft auf die Einreichung einer Beschwerdeduplik (act. 13). Beide Eingaben wurden in der Folge allen Parteien zur Kenntnis zugestellt (act. 15).
I. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien ist primär der Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.919.81; nachfolgend «RV-BRA») massgebend. Ausserdem ge- langen vorliegend, soweit direkt anwendbar, das Übereinkommen vom
17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (SR 0.311.21) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Natio- nen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1
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IRSG, Art. 32 Ziff. 1 RV-BRA; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men- schenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
1.3 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundes- behörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügun- gen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG).
2.2
2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524-535). Bloss wirtschaftlich an einem Bankkonto, Banksafe oder Wertschriftendepot Berechtigte sind im Gegensatz zu deren Inhaber grundsätzlich nicht legiti- miert, Rechtshilfemassnahmen anzufechten, welche die Bankverbindung betreffen (BGE 139 II 404 E. 2.1.1 S. 411 f. m.w.H.; Urteil des Bundesge- richts 1C_764/2013 vom 27. September 2013 E. 2.1; TPF 2008 172 E. 1.3). Eine Ausnahme lässt die Praxis zu, falls einzige Kontoinhaberin eine juristi- sche Person war, die aufgelöst worden ist und nicht mehr besteht, und die Auflösung der Gesellschaft nicht nur vorgeschoben oder rechtsmissbräuch- lich erscheint (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138 m.w.H.; 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liqui- dation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchenden. Darüber hinaus muss
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der wirtschaftlich Berechtigte im Auflösungsakt eindeutig als Begünstigter des Liquidationsgewinns bezeichnet sein (Urteile des Bundesgerichts 1C_183/2012 vom 12. April 2012 E. 1.5; 1C_161/2011 vom 11. April 2011 E. 1.3; 1A.284/2003 vom 11. Februar 2004 E. 1; 1A.212/2001 vom 21. März 2002 E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999 E. 2c; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2009.151 vom 11. September 2009 E. 1.3.2). Der Be- weis des Zuflusses des Liquidationserlöses der aufgelösten Gesellschaft an den wirtschaftlich Berechtigten kann auch anders als mit der Bescheinigung über die Auflösung erbracht werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_370/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 2.7). 2.2.2 Zur Begründung seiner Beschwerdelegitimation bringt der Beschwerdefüh- rer vor, die Groupe D. Ltd. sei am 3. Mai 2016 liquidiert, das Konto am 3. No- vember 2016 geschlossen und die vorhandenen Vermögenswerte auf das Konto Nr. 2 der neu auf den Bahamas eingetragenen Groupe D. Ltd. bei der Bank F., Nassau, transferiert worden. Er sei ebenfalls am Konto Nr. 2 wirt- schaftlich berechtigt (act. 1 S. 3 f.). 2.2.3 Im Beschwerdeverfahren schweigen sich sowohl die Beschwerdegegnerin als auch das Bundesamt für Justiz zu dieser Darstellung des Beschwerde- führers aus. 2.2.4 Wie die Groupe D. Ltd. zwar am 3. Mai 2016 liquidiert, deren Konto aber erst ein halbes Jahr später am 3. November 2016 saldiert worden sein soll, leuch- tet nicht ein und lässt sich auch nicht aufgrund der vorliegenden Unterlagen nachvollziehen. Gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten Saldie- rungsauftrag vom 3. November 2016 («Account Closing and Transfer of As- sets») an die Bank E. informierte G. als Direktor der Groupe D. Ltd. lediglich, dass deren Konto geschlossen wird und alle deren Vermögenswerte auf de- ren Konto bei der Bank F. transferiert werden («transferring all of its assets to its account at Bank F.»; act. 1.3). Dass die Groupe D. Ltd. zu diesem Zeit- punkt nicht mehr existierte, machte G. damals gegenüber der Bank nicht gel- tend. Der vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren ins Recht gelegte «Register of Companies Search Report» gibt zwar darüber Auskunft, dass die Groupe D. Ltd. am 3. Mai 2016 («Status Date») aus dem Register wegen nicht bezahlter Gebühren («Struck off – Non Pmt A/Fee») gelöscht wurde (act. 1.2). Allein damit ist aber nicht dargelegt, dass der Löschung im ge- nannten Register zwingend die Liquidation vorausgegangen wäre. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer damit aufgezeigt, dass eine Löschung die- ser Art einen Wiedereintrag im Register per se ausschliesst (vgl. dazu auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.57 vom 26. März 2020). Es er- scheint daher als zweifelhaft, ob die Kontoinhaberin aufgelöst worden ist und aktuell nicht mehr besteht. Bereits vor diesem Hintergrund ist die Darstellung
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des Beschwerdeführers, er sei als Begünstigter des «Liquidationserlöses» zur Beschwerde legitimiert, als fraglich zu beurteilen. Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen kann eine abschliessende Prü- fung seiner Beschwerdelegitimation indessen vorliegend unterbleiben.
3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerde- kammer nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
4.
4.1 In der Sache wendet der Beschwerdeführer zunächst ein, die Behörden von Paraná seien nicht dafür zuständig, die im Rechtshilfeersuchen geschilder- ten Sachverhaltsvorwürfe zu verfolgen, und beruft sich dabei auf einen bra- silianischen Entscheid (act. 1 S. 11 f.).
4.2 Die Schweiz hat sich in Art. 1 Ziff. 1 RV-BRA verpflichtet, nach den Bestim- mungen dieses Vertrages in allen Untersuchungen und Verfahren wegen strafbarer Handlungen, deren Ahndung in die Zuständigkeit der Justizbehör- den des ersuchenden Staates fällt, weitestgehende Rechtshilfe an Brasilien zu leisten. Gemäss dem Verzeichnis der zuständigen Behörden gemäss Art. 1 Abs. 2 RV-BRA können auf der brasilianischen Seite unter anderem die auf dem Gebiete des Bundes, der Bundesstaaten, der Gemeinden und des Bundesdistrikts, sowie von der Bundesverfassung, den Verfassungen der Bundesstaaten und den Grundgesetzen der Gemeinden und des Bun- desdistrikts zur Ausstellung von Strafbefehlen ermächtigten oder in gericht- lichen oder administrativen Prozessen oder Verfahren strafrechtlicher Ange- legenheiten Entscheide fällenden Behörden Rechtshilfeersuchen nach RV- BRA der Schweiz vorlegen. Zuständig für die Übermittlung der Rechtshilfeer- suchen der Gerichte und der zuständigen Behörden ist in Brasilien das nati- onale Justizsekretariat des Justizministeriums (Art. 23 Ziff. 1 RV-BRA). In casu sind die brasilianischen Behörden, welche das verfahrensgegenständ- liche Rechtshilfeverfahren eingeleitet haben, ohne Weiteres zuständig im Sinne des RV-BRA. Die Rüge des Beschwerdeführers geht daher fehl. All- fällige interne Zuständigkeitskonflikte im ersuchenden Staat stehen der Ge-
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währung von Rechtshilfe nicht entgegen und sind daher vorliegend unbe- achtlich. Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer entgegen zu halten, dass sich die ersuchte Behörde zu (allfälligen) zwischenzeitlich im ersuchen- den Staat ergangenen Entscheiden grundsätzlich ohnehin nicht zu äussern hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010 E. 1 mit Hinweisen; s. zuletzt auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.303 vom 22. April 2020 E. 8.2.2). Dies gilt auch für allfällige Ge- richtsstandsentscheide.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die ersuchende Behörde würde ge- gen den Grundsatz des guten Glaubens zwischen Vertragsstaaten verstos- sen. So würde sie ihre fehlende Zuständigkeit nicht erwähnen, weshalb de- ren Sachverhaltsdarstellung lückenhaft sei. Die ersuchende Behörde würde auf wiederholte und übertriebene Weise Rechtshilfeersuchen stellen, was rechtsmissbräuchlich sei (act. 1 S. 13).
5.2 Im Rechtshilfeersuchen sind gemäss Art. 24 Ziff. 1 lit. a RV-BRA die Be- hörde, von der das Ersuchen ausgeht, und gegebenenfalls die im ersuchen- den Staat für das Strafverfahren zuständige Behörde anzugeben. Diese Vor- gaben hat das Ministério Público Federal Procuradoria de República no Es- tado do Paraná selbstredend erfüllt. Allfällige interne Zuständigkeitskonflikte bilden nicht Bestandteil der staatsvertraglich vereinbarten Sachverhaltsdar- stellung des Rechtshilfeersuchens, weshalb sich auch die weitere in diesem Zusammenhang erhobene Rüge als unbegründet erweist.
5.3 Dass die ersuchende Behörde wiederholt dieselbe Rechtshilfemassnahme beantragt hätte, wird nicht geltend gemacht und geht auch nicht aus den Akten hervor. Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, dass die brasiliani- schen Behörden im Zusammenhang mit demselben Strafverfahrenskomplex die Schweiz mehrfach um Rechtshilfe ersucht haben, ist dies auf das um- fangreiche und komplexe Strafverfahren gegen zahlreiche Beschuldigte und deren Verbindungen zur Schweiz zurückzuführen und nicht auf eine rechts- missbräuchliche Inanspruchnahme der Rechtshilfe seitens der brasiliani- schen Behörden.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung des Verhältnismässig- keitsprinzips. Zur Begründung führt er aus, weder die brasilianischen Behör- den noch die Beschwerdegegnerin hätten bewiesen, dass irgendeine Ver- bindung zwischen der Groupe D. Ltd. und den untersuchten Vorwürfen in
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Brasilien bestehen würde (act. 1 S. 13 ff.). Die Gewährung von Rechtshilfe entspreche einer «fishing expedition» (act. 1 S. 14).
6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im er- suchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor- tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimge- stellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle die- jenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur die- jenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um ei- nen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf wel- chem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wor- den sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
6.3 Dem brasilianischen Rechtshilfeersuchen ist im Wesentlichen nachfolgende Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen: B., ehemaliger Direktor der Abteilung Ingenieurswesen bei der Gesellschaft H. SA, habe an Geldwäschereihandlungen zugunsten der Gruppe I. teilge- nommen. Er sei dabei vor allem für die Bereitstellung von Bestechungshand- lungen in Sachwerten und die Verwendung von Konten im Ausland zustän- dig gewesen. Gemäss Aussagen des Intermediärs J., welcher sich in Brasi- lien im Rahmen von Kooperationsabkommen geäussert habe, soll B. ihm in den Jahren 2010 und 2011 einen Betrag im Wert von BRL 100 Mio. in Sach- werten zur Verfügung gestellt haben. Dieser Betrag sei der Gruppe I. in Bra- silien für ungerechtfertigte Vorteilszahlungen durch den Finanzintermediär K. zur Verfügung gestellt worden. Gleichzeitig sei über die Abteilung «Sektor
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Strukturierte Operationen» der Gruppe I. (welche nachweislich für die Zah- lung von Bestechungsgeldern verwendet worden sei) und unter Beteiligung von L. und chinesischen Geldwechslern ein äquivalenter Betrag auf die von B. kontrollierten Konten im Ausland transferiert worden. L. habe ihn für die Organisation dieser kriminellen Abläufe im Ausland bezahlt. Bei diesen Vor- gängen habe es sich gemäss Rechtshilfeersuchen um typische Geldwä- scherei-Operationen gehandelt, welche die kriminellen Handlungen der Ver- treter der Gruppe I. zu Lasten der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der von Petrobras, hätten verschleiern sollen. Auch M., verantwortlich für die be- reits erwähnte Abteilung «Sektor Strukturierte Operationen» der Gruppe I., habe diese Abläufe bestätigt. Dabei seien insbesondere auch die Konten im Ausland der Offshore-Gesellschaft Groupe N. SA und Groupe N. Ltd., kon- trolliert durch B., für die Verbergung der Bestechungszahlungen der Gruppe I. an Vertreter der Öffentlichkeit und der Politik, verwendet worden.
An der Errichtung von Gesellschaften, welche zur Verschleierung der Her- kunft der inkriminierten Vermögenswerte verwendet worden seien, seien ausserdem G. und O. beteiligt gewesen.
Gemäss dem Rechtshilfeersuchen haben die brasilianischen Behörden die Bankunterlagen zu Konten der vorgenannten Gesellschaft in der Schweiz zu- vor rechtshilfeweise von der Schweiz erhalten. Die Analyse dieser Unterlagen lasse weitere Konten erkennen, welche im Zusammenhang mit den kriminel- len Aktivitäten von B. verwendet worden und somit relevant für die brasiliani- schen Untersuchungen seien. Die brasilianischen Behörden untersuchen in diesem Zusammenhang weitere Geldflüsse auf und ab Konten in der Schweiz.
6.4 Der gemäss dem brasilianischen Rechtshilfeersuchen an den Geldwä- schereivorwürfen beteiligte G. war Präsident/Direktor der von der beantrag- ten Rechtshilfemassnahme betroffenen Groupe D. Ltd. und hat persönlich für diese das Konto in der Schweiz eröffnet. Der ebenfalls in die Geldwä- schereivorwürfe involvierte O. verfügte über eine Vollmacht über das verfah- rensgegenständliche Konto der Groupe D. Ltd. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers besteht aufgrund der persönlichen Verflechtung der am Konto der Groupe D. Ltd. beteiligten Personen ein ausreichender Zu- sammenhang zwischen dieser bzw. deren Konto und den in Brasilien unter- suchten Vorwürfen. Es liegt auf der Hand, dass zur Ermittlung des Flusses von möglicherweise deliktischen Vermögenswerten ein eminentes Untersu- chungsinteresse der brasilianischen Strafverfolgungsbehörden an diesem Konto besteht. Bei dieser Sachlage sind die Behörden des ersuchenden Staates über alle Transaktionen zu informieren, welche über dieses Konto getätigt worden sind. Von einer «fishing expedition» kann keine Rede sein.
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Im Übrigen weist die Beschwerdegegnerin in der Schlussverfügung (S. 3 f.) konkret darauf hin, dass den zu übermittelnden Bankunterlagen auch eine Transaktion über USD 4‘727.82 vom 24. Februar 2009 auf ein Konto der P. Inc. zu entnehmen ist. In diesem Zusammenhang betont die Beschwer- degegnerin zutreffend, dass die brasilianischen Behörden von der Verwen- dung von Konten eben dieser Gesellschaft zwecks Vermittlung und Ver- schleierung von Bestechungsgeldern ausgehen, weshalb die Herausgabe der betreffenden Bankunterlagen es der ersuchenden Behörde erlaube, de- ren Untersuchungen voranzubringen. Auch unter diesem Titel ist eine Verlet- zung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht auszumachen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Es sei der Groupe D. Ltd. bzw. ihm verwehrt worden, am Rechtshilfeverfahren teilzunehmen. Die Beschwerdegegnerin habe nie ver- sucht, die Groupe D. Ltd. direkt zu kontaktieren (act. 1 S. 15 f.).
7.2
7.2.1 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver- ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Bezug auf das Akteneinsichts- recht in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert, wel- che sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 472). Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen auf die Herausgabe von Bankunterlagen oder anderen Beweismitteln, muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung insbesondere die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeits- prinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3; 126 II 258 E. 9b/aa). Das geschieht in aller Regel durch die Zustellung einer Eintretens- oder Zwischenverfügung, die den Berechtigten Gelegenheit gibt, von sich aus ihre Einwände gegen die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe vorzubringen (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts i.S. P. vom 29. August 1997 E. 4b). Eine Verpflichtung zur Zustellung von Verfügungen an die Berechtigten besteht allerdings nur, wenn diese einen Wohnsitz oder zumindest ein Zustellungsdomizil im Inland haben (Art. 80m Abs. 1 IRSG). Art. 9 IRSV präzisiert, dass eine Partei oder ihr Rechtsbei- stand, die im Ausland wohnen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz be- zeichnen müssen; unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben. In diesem Fall wird die Verfügung – zumindest in Verfahren, in denen es um
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die Übermittlung von Bankunterlagen geht – der Bank zur Kenntnis gebracht. Diese ist nach Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt und aufgrund des Vertrags mit ihrem Kunden verpflichtet, diesen über das Vorliegen des Rechtshilfeer- suchens und allen damit zusammenhängenden Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahmsweise unter Hinweis auf Art. 292 StGB und dessen Strafandrohung ausdrücklich untersagt hat (vgl. BGE 136 IV 18 E. 2.2; 124 II 124 E. 2d S. 127). Auch bei beendeter Bank- beziehung hat die ausführende Behörde ihre Entscheide an das betreffende Bankinstitut, das zur Herausgabe der Unterlagen aufgefordert wird, zuzustel- len (BGE 136 IV 16 E. 2.2). Es ist dabei letzterem überlassen, ob es seinen ehemaligen Kunden über den Empfang der Verfügung unterrichtet oder nicht (vgl. Art. 80n IRSG). 7.2.2 Wird auf die Darstellung des Beschwerdeführers abgestellt, wonach die Groupe D. Ltd. nicht mehr existiert, dann fehlt bereits die tatsächliche Grund- lage für die Geltendmachung der Gehörsrüge. Festzuhalten bleibt, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend mangels schweizerischen Sitzes der Groupe D. Ltd. und mangels Zustellungsdomizils in der Schweiz berechtigt war, die Eintretens- und Zwischenverfügung je vom 16. Mai 2019 sowie die Schlussverfügung vom 22. Januar 2020 der Bank zuzustellen. Der Be- schwerdeführer bringt vor, ihm sei die Schlussverfügung am 13. Februar 2020 eröffnet worden (act. 1 S. 10). Es ist nicht der Beschwerdegegnerin anzulasten, dass es der Beschwerdeführer versäumt hat, der ausführenden Behörde rechtzeitig, d.h. vor Erlass der Schlussverfügung, sein Zustelldo- mizil in der Schweiz bekannt zu geben und in der Folge am Verfahren teilzu- nehmen, soweit er überhaupt als beschwerdelegitimiert zu betrachten ist. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.
8. Die Beschwerde erweist sich in allen Punkten als unbegründet und ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf insgesamt Fr. 4‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter An- rechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4’000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.
Bellinzona, 16. Juli 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Guerric Canonica - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).