Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 November 2016 gelöscht und liquidiert worden sein soll;
- damit die Legitimation des Beschwerdeführers zu verneinen und auf dessen Beschwerde nicht einzutreten ist; bei diesem Ergebnis die weiteren Voraus- setzungen für die ausnahmsweise Bejahung der Legitimation nicht zu prüfen sind;
- auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht unter diesen Um- ständen ebenso wenig einzugehen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter An- rechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.–; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwerde- führer den Restbetrag von Fr. 3'000.– zurückzuerstatten;
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und erkennt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 4'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 3'000.– zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 26. März 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Guerric Canonica, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasi- lien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2020.57
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die brasilianischen Behörden gegen diverse Personen ein Strafverfahren wegen aktiver und passiver Bestechung, Geldwäscherei und krimineller Or- ganisation führen;
- sie in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 1. März 2019 die Schweizer Behörden um Herausgabe der Bankunterlagen betreffend ein genau bezeichnetes Konto der Gruppe B. Ltd. bei der Bank C. ersuchten;
- mit Schlussverfügung vom 22. Januar 2020 die Bundesanwaltschaft die rechtshilfeweise Herausgabe der Unterlagen betreffend das vorgenannte Konto der B. Ltd. anordnete (act. 1.1);
- dagegen A. mit Eingabe vom 24. Februar 2020 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben lässt (act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- die Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG);
- zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG);
- auf Rechtsmittel, die stellvertretend für einen Dritten bzw. in dessen Inte- resse erhoben werden, nicht einzutreten ist (BGE 137 IV 134 E. 5.2.2 m.w.H.);
- als persönlich und direkt betroffen im Falle der Herausgabe von Kontoinfor- mationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen wird (Art. 9a lit. a IRSV);
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- bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesell- schaft Berechtigte nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerdelegitimiert sind; dies etwa der Fall sein kann, wenn eine juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, nicht mehr besteht (BGE 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.);
- die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquidation der Gesellschaft dem Rechtsuchenden obliegt; ausserdem die Auflösung der Gesellschaft nicht nur vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erscheinen darf (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; 123 II 153 E. 2d); darüber hinaus der wirt- schaftlich Berechtigte im Auflösungsakt eindeutig als Begünstigter des Liqui- dationsgewinns bezeichnet sein muss (Urteile des Bundesgerichts 1C_183/2012 vom 12. April 2012 E. 1.5; 1C_161/2011 vom 11. April 2011 E. 1.3; 1A.284/2003 vom 11. Februar 2004 E. 1; 1A.212/2001 vom 21. März 2002 E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999 E. 2c; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2009.151 vom 11. September 2009 E. 1.3.2), wobei der Beweis des Zuflusses des Liquidationserlöses der aufgelösten Gesellschaft an den wirtschaftlich Berechtigten auch anders als mit der Bescheinigung über die Auflösung erbracht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_370/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 2.7);
- der Beschwerdeführer geltend macht, die Kontoinhaberin sei gelöscht und liquidiert worden; die Vermögenswerte der B. Ltd. seien vom ersten Konto der B. Ltd., welches von der Rechtshilfe betroffen sei und an welchem er wirtschaftlich Berechtigter gewesen sei, auf ein anderes Konto der B. Ltd. und dann auf ein Konto der Gruppe D. Ltd., an welchem er ebenfalls wirt- schaftlich Berechtigter sei, übertragen worden (act. 1 S. 4; act. 5 S. 2);
- der vom ihm eingereichte Recherchenbericht («Register of Companies Search Report») vom 27. Februar 2020 aus dem «BVI Financial Services Commission, Registry of Corporate Affairs» lediglich darüber Auskunft gibt, dass die B. Ltd. am 1. November 2016 («Status Date») aus dem Register wegen nicht bezahlter Gebühren («Struck off – Non Pmt A/Fee») gelöscht wurde (act. 5.4);
- der Beschwerdeführer aber nicht darlegt, dass einer Löschung im genannten Register zwingend die Liquidation vorausgehen würde; dem Ausdruck schliesslich zu entnehmen ist, dass die B. Ltd. bereits am 1. Januar 2007 nach dem Ersteintrag vom 9. April 2002 wieder eingetragen wurde; demnach eine Löschung einen Wiedereintrag im Register per se nicht ausschliesst;
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- nach dem Gesagten mit dem eingereichten Recherchenbericht allein nicht belegt ist, dass die B. Ltd. liquidiert wurde und nicht mehr existiert;
- überdies nicht nachvollziehbar ist, weshalb vorliegend das zweite Konto der B. Ltd. erst am 7. September 2017 saldiert wurde und die betreffenden Ver- mögenswerte der D. Ltd. übertragen wurden, wenn die B. Ltd. bereits am
1. November 2016 gelöscht und liquidiert worden sein soll;
- damit die Legitimation des Beschwerdeführers zu verneinen und auf dessen Beschwerde nicht einzutreten ist; bei diesem Ergebnis die weiteren Voraus- setzungen für die ausnahmsweise Bejahung der Legitimation nicht zu prüfen sind;
- auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht unter diesen Um- ständen ebenso wenig einzugehen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter An- rechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.–; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwerde- führer den Restbetrag von Fr. 3'000.– zurückzuerstatten;
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 4'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 3'000.– zurückzuerstatten.
Bellinzona, 26. März 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Guerric Canonica - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).