Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Chemnitz (Deutschland) führt gegen B. und C. ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung gemäss § 370 der deut- schen Abgabeordnung.
B. Mit Rechtshilfeersuchen vom 9. Mai 2018 und Nachtrag vom 31. August 2018 ersuchte die Staatsanwaltschaft Chemnitz die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend «StA SG») um Durchsuchung der Ge- schäftsräume der A. AG und der Privaträume von D. sowie um Vernehmung von D. Zudem wurde um Teilnahme zweier Beamten der Steuerfahndung des Finanzamtes Chemnitz-Süd bei der Durchführung der Beweisaufnah- men (Hausdurchsuchungen und Befragung) ersucht (Verfahrensakten StA SG, RH/1 und RH/7). In einer von der StA SG verlangten Stellungnahme zum Rechtshilfeersuchen kam die Eidgenössische Steuerverwaltung (nach- folgend «ESTV») am 11. Juni 2018 zusammengefasst zum Schluss, die Ge- währung der ersuchten Rechtshilfe sei zulässig (Verfahrensakten StA SG, RH/2 und RH/3).
C. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 13. Juni 2018 entsprach die StA SG dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Chemnitz vom 9. Mai 2018 und ordnete eine Hausdurchsuchung am Domizil der A. AG, die Sicher- stellung der Geschäftsunterlagen der A. AG und die Einvernahme von D. an. Gleichzeitig bewilligte sie die Anwesenheit von Vertretern des Finanzamtes Chemnitz-Süd bei der Durchführung der im Rechtshilfeersuchen beantrag- ten Hausdurchsuchung und Einvernahme (Verfahrensakten StA SG, RH/5). Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2018 verfügte die StA SG, dass mittels separatem Hausdurchsuchungsbefehl die Durchsuchung der Woh- nung von D. und die Sicherstellung der im Hausdurchsuchungsbefehl be- zeichneten Datenträger angeordnet wird (Verfahrensakten StA SG, RH/8).
D. Im Rahmen der am 18. September 2018 in den Geschäftsräumlichkeiten der A. AG durchgeführten Hausdurchsuchung wurden verschiedene Beweismit- tel sichergestellt (Verfahrensakten StA SG, PE/5).
E. Am 28. Februar 2019 gab die StA SG der A. AG Gelegenheit zur Stellung- nahme zu den voraussichtlich mit Schlussverfügung zu beschlagnahmenden
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Unterlagen und Daten (Verfahrensakten StA SG, RA1/1). Davon machte die A. AG am 14. Juni 2019 Gebrauch (Verfahrensakten StA SG, RA1/6).
F. Mit Schlussverfügung vom 22. August 2019 entsprach die StA SG dem Rechtshilfeersuchen im Sinne ihrer Erwägungen, wobei betreffend die Ein- vernahme von D. eine separate Verfügung ergehe, und ordnete die Heraus- gabe diverser bei der A. AG sichergestellten Dokumente, Daten und Beweis- mittel an die ersuchende Behörde an (act. 1.B; Verfahrensakten StA SG, RH/13).
G. Mit Beschwerde vom 23. September 2019 gelangt die A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel J. Senn, an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):
1. Die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Un- tersuchungsamt, vom 22. August 2019 sei (mit Ausnahme von Dispositiv Ziff. III 1. Satz 2 [separate Verfügung betreffend Einvernahme von D.]) vollumfänglich aufzuheben, und es sei die Gewährung der Rechtshilfe zu verweigern.
2. Die von der Vorinstanz sichergestellten Dokumente, Daten und Beweismittel seien der Beschwerdeführerin unverzüglich vollständig wieder herauszugeben.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
H. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgen «BJ») beantragt mit Beschwerdeant- wort vom 8. Oktober 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2019 (Poststempel:
18. Oktober 2019) beantragt die StA SG, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (act. 8).
I. Nach gewährter Einsicht der der Beschwerdekammer vorliegenden Akten verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine ergänzende Stellungnahme (act. 13, 16), was sowohl der StA SG als auch dem BJ mit Schreiben vom
6. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
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Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (SR0.351.12) sowie der Vertrag vom 13. No- vember 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleich- terung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) massgebend. Ausserdem ge- langen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Im Verhältnis zu Deutschland sind ebenfalls in Kraft getreten die Bestimmungen des Abkommens vom 26. Oktober 2004 über die Zusammen- arbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Be- kämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre fi- nanziellen Interessen beeinträchtigen (BBA; SR 0.351.926.81). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2).
E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
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2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwer- defrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berech- tigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gelten namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen sowie der Eigentümer oder der Mieter bei Haus- durchsuchungen (Art. 9a lit. a und b IRSV).
2.2 Die angefochtene Schlussverfügung umfasst verschiedene Dokumente und elektronische Daten, welche anlässlich der Hausdurchsuchung in den Ge- schäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin sichergestellt wurden. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist daher zu bejahen. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).
E. 4.2.1 Sie macht einmal geltend, die Beschwerdegegnerin habe (zumindest auch) auf eine (angeblich) vorliegende Einschätzung durch die ESTV abgestellt. Schon im Entsiegelungsverfahren habe die Beschwerdeführerin explizit ge- rügt, dass es die Beschwerdegegnerin unterlassen habe, diese (angebliche) Einschätzung der ESTV offenzulegen. Trotz dieser Rüge sei diese für das vorliegende Rechtshilfeverfahren (angeblich) massgebliche Rechtseinschät- zung durch die ESTV der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt eröffnet worden (act. 1 S. 10).
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E. 4.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst als Teil- gehalt namentlich das Recht auf Akteneinsicht (BGE 144 II 427 E. 3.1 S. 434). Das Recht auf Akteneinsicht verlangt nicht, dass die Behörde die Parteien von Amtes wegen zur Einsicht einlädt, vielmehr haben die Parteien ein entsprechendes Gesuch zu stellen (vgl. BGE 132 V 387 E. 6.2 S. 391 mit Hinweisen; Urteil 8C_292/2019 vom 27. August 2019 E. 3.2.4). Damit sie dieses Recht wahrnehmen können, müssen die Parteien aber über die Ak- tenlage orientiert sein (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 S. 389; 115 V 302 E. 2e; 112 Ia 198 E. 2a S. 202).
E. 4.2.3 Bereits die Eintretensverfügung vom 13. Juni 2018, die D. als einzigem Mit- glied des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin anlässlich der Haus- durchsuchung am Domizil der Beschwerdeführerin am 18. September 2018 ausgehändigt wurde, verwies auf die Einschätzung der ESTV. Die Be- schwerdeführerin manifestierte ihre Kenntnis der Einschätzung der ESTV sodann während des Entsiegelungsverfahrens (vgl. hierzu Verfahrensakten StA SG, Dossier Z). Weder macht die Beschwerdeführerin geltend noch ist ersichtlich, dass sie bezüglich der Stellungnahme der ESTV erfolglos um Ak- teneinsicht ersucht hätte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb nicht auszumachen.
E. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Begründung der Schluss- verfügung sei nicht nachvollziehbar und nicht ausreichend dicht, namentlich, weil das Arglistmerkmal nicht geprüft worden sei (act. 1 S. 7 und 9).
E. 4.3.2 Die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begrün- den, verlangt nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; viel- mehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefoch- ten werden kann (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; je mit Hinweisen). Die Begründung muss kurz die we- sentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten las- sen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 V 496 E. 5.1 S. 504; 138 I 232 E. 5.1 S. 237; je mit Hinweisen).
E. 4.3.3 Es trifft zwar zu, dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Schlussverfügung nicht explizit zum Arglistmerkmal geäussert hat. Aufgrund der Begründung der angefochtenen Schlussverfügung, insbesondere der Nennung des Art. 14 Abs. 2 VStrR und der Verweisung auf die Eintretens- und Zwischenverfügung vom 13. Juni 2018, war der Beschwerdeführerin
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eine sachgerechte Anfechtung der Schlussverfügung aber dennoch möglich, weshalb nicht von einer Verletzung der Begründungspflicht gesprochen wer- den kann.
E. 4.4 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
E. 5.1 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege- ben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel- len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1 S. 112; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).
E. 5.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – ana- log – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale ei- ner schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184
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E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechts- hilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).
E. 5.3 Art. 3 Abs. 3 IRSG sieht in Übereinstimmung mit Art. 2 lit. a EUeR vor, dass Rechtshilfeersuchen abzulehnen sind, wenn der Gegenstand des Verfah- rens eine Tat bildet, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet ist. Jedoch kann einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil des Gesetzes (andere Rechtshilfe) entsprochen werden, wenn das Verfahren ei- nen Abgabebetrug betrifft (Art. 3 Abs. 3 lit. a IRSG). In diesem Fall besteht trotz des Wortlauts des Gesetzes (Kann-Vorschrift) eine Pflicht zur Rechts- hilfeleistung, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (BGE 125 II 250 E. 2 S. 252; TPF 2008 128 E. 5.4 S. 130). Der Begriff des Abgabebe- truges bestimmt sich hierbei nach Art. 14 Abs. 2 VStrR (Art. 24 Abs. 1 IRSV). Den Tatbestand gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR erfüllt, wer durch sein arglisti- ges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vor- enthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Als erheblich im Sinne dieser Bestimmung gelten vorenthaltene Beträge ab Fr. 15'000.– (BGE 139 II 404 E. 9.4 S. 435 m.H.). Ein Abgabebetrug muss nicht notwen- dig durch Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden begangen wer- den, sondern es sind auch andere Fälle arglistiger Täuschung denkbar (BGE 139 II 404 E. 9.4 S. 435; 137 IV 25 E. 4.4.3.2 m.w.H.; vgl. zum Ganzen auch TPF 2015 110 E. 5.2.3 S. 113 f.).
Zur Auslegung des Betrugsbegriffes ist auf die Umschreibung des Tatbe- standes in Art. 146 StGB und die hierzu bestehende bundesgerichtliche Rechtsprechung abzustellen (TPF 2008 128 E. 5.4 S. 130). Insbesondere die dabei erforderliche Arglist wird in ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machen- schaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hin- terhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Es sind eigentliche Inszenie- rungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intel- lektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur
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mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Prüfung abhält oder nach den Umständen vo- raussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines beson- deren Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f. m.w.H.). Ob eine Tat als Abgabebetrug zu qualifizieren ist, beurteilt sich allein nach den erwähnten Grundsätzen des schweizerischen Rechts und es ist unerheblich, ob das fragliche Verhalten nach dem Recht des er- suchenden Staats ebenfalls als Abgabetrug gilt oder als Steuerhinterziehung geahndet wird (BGE 125 II 250 E. 3b; vgl. zum Ganzen auch TPF 2015 110 E. 5.2.3 m.w.H.).
E. 5.4 Liegt dem Rechtshilfeersuchen der Verdacht zugrunde, der Beschuldigte habe sich eines Abgabebetrugs schuldig gemacht, so haben sich die Schweizer Behörden beim Entscheid über die Frage, ob die Täuschung, wel- che dem Beschuldigten vorgeworfen wird, arglistig sei, allein an die Darstel- lung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen und dessen allfällige Beilagen zu halten, soweit dieses nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprü- che enthält. Einerseits haben sich die schweizerischen Behörden grundsätz- lich nicht darüber auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zu- treffen oder nicht. Andererseits verlangt die Rechtsprechung, dass hinrei- chende Verdachtsmomente für den im Rechtshilfeersuchen enthaltenen Sachverhalt bestehen. Damit soll verhindert werden, dass sich die ersu- chende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten lediglich behaupteten Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe gewährt. Demnach ist es Sache der um Rechtshilfe ersuchenden ausländischen Behörde, in ihrem Ersuchen die Umstände darzulegen, aus welchen sich ergeben soll, dass der Beschuldigte arglistig gehandelt hat (BGE 139 II 404 E. 9.5 S. 436; 125 II 250 E. 5b). Der ersuchende Staat hat seinem Gesuch nicht notwendi- gerweise die Beweismittel beizulegen; es genügt, wenn er diese bezeichnet und deren Existenz glaubhaft macht (BGE 116 Ib 96 E. 4c S. 103; ZIMMER- MANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 645). Bestehen Zweifel über die Merkmale der im Ersuchen er- wähnten Abgaben, so holt gemäss Art. 24 Abs. 3 IRSV das BJ oder die kan- tonale Vollzugsbehörde die Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerver- waltung ein. Deren Bericht bindet allerdings weder die ausführende Behörde noch die Beschwerdeinstanz (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 646; vgl. zum Ganzen TPF 2015 110 E. 5.2.4 S. 114 f.).
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E. 6.1 Dem deutschen Ersuchen liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu- grunde:
Die Beschwerdeführerin mit Sitz in der Schweiz habe seit 2005 an die E. GmbH Lieferungen für Rohstahl abgerechnet. B. und C. seien Geschäfts- führer und seien im betreffenden Zeitraum beherrschende Gesellschafter der E. GmbH gewesen. Die Beschwerdeführerin sei umsatzsteuerlich im Finanz- amt Konstanz geführt worden. Unterschriftsleistungen unter den vorliegen- den relevanten Verträgen seien augenscheinlich von D. erfolgt. Für die Be- schwerdeführerin sei zwar eine Bescheinigung der schweizerischen Finanz- verwaltung vorgelegt worden, nach der es sich um keine steuerprivilegierte Gesellschaft und um keine Domizilgesellschaft handle. Nach Mitteilung einer Umsatzsteuersonderprüfung des Finanzamts Konstanz sowie Ermittlungen der Informationszentrale Ausland beim Bundeszentralamt für Steuern hätten sich dem entgegen Anhaltspunkte für die Qualifizierung der Beschwerdefüh- rerin als wirtschaftlich inaktive Domizilgesellschaft ergeben: D. sei der ein- zige Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, er sei von Beruf Treuhänder und betreibe ein entsprechendes Büro. Die Beschwerdeführerin habe unter der Adresse dieses Büros firmiert und damit keine eigenen Geschäftsräume und kein eigenes Personal unterhalten. D. habe im Zeitpunkt der Abfrage 18 bzw. 19 Mandate (Director, President, Verwaltungsrat) für verschiedene Ge- sellschaften ausgeübt, eigene Fachkenntnisse für eine wirtschaftliche Tätig- keit der Beschwerdeführerin seien daher nicht zu erwarten. Es gebe keine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr – Eintragungen Telefon, Website u.ä. Auch die Anschrift in Zürich habe sich unter einer Wohnadresse befunden. Aus den vorliegenden Belegen zu den Umsatzsteuervoranmel- dungen der Beschwerdeführerin sei dabei zu erkennen, dass die Beschwer- deführerin ausschliesslich an die E. GmbH Stahl abgerechnet und versichert habe. Die Beschwerdeführerin versichere dabei laut Vertrag vom 13. No- vember 2006 die rechtzeitige Anlieferung des Rohstahles und die Lieferung fehlerfreien Materials. Die Prämie solle maximal 10 % des Warenwerts be- tragen. Der Versicherungsvertrag zwischen der E. GmbH und der Beschwer- deführerin enthalte dabei keine klaren Vereinbarungen, insbesondere seien auch keine Haftungsvereinbarungen erkennbar. Nach Auskunft von Seiten der Beschwerdeführerin gegenüber der Betriebsprüfung seien dabei die Ab- rechnungen im Prüfungszeitraum 2010 bis 2012 mit einem Preisaufschlag für eine Versicherungsgarantie in der Höhe von ca. 5 % des gelieferten Wa- renwerts erfolgt, was genau der Gewinnmarge der Beschwerdeführerin ent- sprechen solle. Es sollen bei der E. GmbH keine Versicherungsschäden fest- gestellt und auch keine Entschädigungsleistungen von der Beschwerdefüh- rerin an die E. GmbH gezahlt worden sein. Neben den Wareneinkäufen bei
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der Beschwerdeführerin sei der Stahl von der E. GmbH hauptsächlich von der F. GmbH bezogen worden, wobei der Wareneinkauf von der F. GmbH überwiege. Im Rahmen der Vorermittlungen sei festgestellt worden, dass der über die Beschwerdeführerin dargestellte Wareneinkauf ebenfalls aus- schliesslich bei der F. GmbH erfolgt sein solle. Aus vorliegenden Unterlagen sei dabei zu erkennen, dass diese über die Beschwerdeführerin abgerech- neten Lieferungen dabei von einer Mitarbeiterin der E. GmbH direkt bei der F. GmbH bestellt und dann von der F. GmbH direkt an die E. GmbH geliefert worden seien. Es sei kein eigener Transport bzw. keine eigene Lagerung durch die Beschwerdeführerin erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei demnach lediglich in die Lieferkette zwischengeschaltet worden. Dabei sollen von ihr speziell die Risiken der rechtzeitigen Lieferung von Stahl abgedeckt worden sein, obwohl die F. GmbH von Haus aus die pünktliche Lieferung von ein- wandfreiem Rohstahl garantiere. Der Versicherungsvertrag zwischen der E. GmbH und der Beschwerdeführerin sei erst nach den ersten festgestellten Lieferungen Ende 2005 und Anfang 2006 festgestellt worden. In der bisher vorgetragenen Argumentation von Seiten der Steuerpflichtigen habe diese Versicherung von Risiken eine Rolle gespielt. Für die festgestellten Lieferun- gen im 2005 und Anfang 2006 könne dies keine Rolle gespielt haben. Ein wirtschaftlicher Grund dieses Geschäftsgebahrens sei nicht nachvollziehbar. Wirtschaftliche Vorteile, wie von Seiten der Steuerpflichtigen vorgetragen, seien nicht erkennbar. Dem entgegen entstünden wirtschaftliche Nachteile für die E. GmbH, da ohne Mehrwert ein höherer Preis für den Wareneinkauf gezahlt worden sei. Der tatsächliche Abgleich des Wareneinkaufs der E. GmbH und der Beschwerdeführerin sowie der Beschwerdeführerin von der F. GmbH anhand vorliegender Unterlagen ergebe für die Zeiträume 2010 bis 2015 eine Gesamtmarge in der Höhe von EUR 528'695.–. Die Beschwer- deführerin sei steuerlich vom selben steuerlichen Berater wie die E. GmbH vertreten worden. Von dessen Steuerbüro in Stuttgart seien für jeden Voran- meldungszeitraum Kontenblätter der Finanzbuchhaltung der Beschwerde- führerin sowie die Rechnungsbelege beim Finanzamt Konstanz eingereicht worden. Die beiden einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer B. und C. hätten aufgrund ihrer gemeinsamen Anteilsmehrheit die E. GmbH beherr- schen können. Nur die beiden Gesellschafter/Geschäftsführer hätten die Ge- schäftsbeziehung zur Beschwerdeführerin und die damit verbundene Ver- mögensminderung bei der E. GmbH steuern können. Es sei daher auch na- heliegend, dass aufgrund des festgestellten Sachverhalts die beiden Gesell- schafter/Geschäftsführer an den Vermögensminderungen bei der E. GmbH partizipiert hätten. Bezugnehmend auf die bisherigen Feststellungen zur E. GmbH im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin indiziere der Sachverhalt, dass über die Beschwerdeführerin Gelder von der E. GmbH generiert worden seien, die dann aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses
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weitergeleitet wurden. Dies bestätige zum einen die Annahme von verdeck- ten Gewinnausschüttungen bei der E. GmbH und zum anderen die Verant- wortlichkeit der Beschuldigten B. und C. Die bisher getroffenen Feststellun- gen würden nahelegen, dass die dargestellten Lieferungen über die Be- schwerdeführerin nur zum Schein erfolgt seien und die Lieferungen tatsäch- lich direkt von der F. GmbH an die E. GmbH ausgeführt worden seien. Dem- nach seien durch unrichtige Belege, nämlich Abrechnungspapiere der Be- schwerdeführerin, in den Jahren 2010 bis 2015 zu Unrecht Betriebsausga- ben bei der E. GmbH in Höhe der festgestellten Differenzen von gesamt EUR 528'695.– beansprucht und durch unrichtige buchhalterische Darstel- lung in den Büchern dokumentiert worden. Hieraus würden sich schlussend- lich unrichtige Bilanzansätze in der E. GmbH ergeben. Aus weiteren Fest- stellungen zu einer anderen Gesellschaft, an der die betroffenen B. und C. ebenfalls als Gesellschafter beteiligt seien, ergebe sich u.a. der Verdacht, dass die aus den Abrechnungen der Beschwerdeführerin resultierende Ver- mögensminderung bei der E. GmbH unmittelbar jedoch zumindest mittelbar den vorgenannten Gesellschaftern zu Gute gekommen seien und damit ein Vermögenszufluss zu verzeichnen sei. Die in die Verantwortung der Ge- schäftsführer der E. GmbH, B. und C. fallenden Taten seien strafbar als Steuerhinterziehung gemäss §§ 369, 370 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 2 der Abgaben- ordnung; 27 und 53 Strafgesetzbuch.
E. 6.2 Die Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen enthält keine offen- sichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche. Ihr können hinreichende Ele- mente für die Annahme eines Abgabebetrugs entnommen werden. Den Be- schuldigten B. und C. wird im Wesentlichen vorgeworfen, sich über die wirt- schaftlich inaktive Beschwerdeführerin Gewinne der E. GmbH ausgeschüttet zu haben. Aufgrund der Darstellung ist anzunehmen, dass die Beschwerde- führerin insbesondere zum Zweck zwischengeschaltet wurde, Einkommen bei B. und C. zu verschleiern. Aufgrund der Darstellung im Rechtshilfeersu- chen ist auch davon auszugehen, dass sich B. und C. dabei einer Reihe von besonderen Machenschaften bedient haben. Ebenso naheliegend ist, dass mit dieser Vorgehensweise beabsichtigt wurde, Einkommenssteuern zu ver- kürzen.
E. 6.3.1 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern:
E. 6.3.2 Soweit sie die Darstellung im Rechtshilfeersuchen pauschal bestreitet, ist sie damit nicht zu hören (act. 1 S. 7; vgl. BGE 139 II 451 E. 2.2.1; TPF 2011 194
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E. 2.1 S. 196). Dass das Tatbestandsmerkmal der Arglist im Rechtshilfeer- suchen nicht im Ansatz erwähnt werde (act. 1 S. 7), ist unerheblich. Das Rechtshilfeersuchen hat in erster Linie den Sachverhalt darzustellen, nicht die Subsumtion unter den schweizerischen Straftatbestand. Soweit die Be- schwerdeführerin geltend macht, dem Rechtshilfeersuchen seien keinerlei Beweismittel beigelegt worden (act. 1 S. 8 f.), stösst sie damit ins Leere. Es genügt, wenn Beweismittel bezeichnet und deren Existenz glaubhaft ge- macht wird. Vorliegend besteht kein Anlass, an der Existenz der von der Staatsanwaltschaft Chemnitz bezeichneten Beweismitteln zu zweifeln.
E. 6.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Rechtshilfeersuchen leide an einem Formmangel, geht sie auch damit fehl. Sie macht geltend, die Staats- anwaltschaft Chemnitz wolle sich in ihrem Rechtshilfeersuchen vom 9. Mai 2018 auf einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amts- gerichts Chemnitz vom 30. April 2018 stützen. Dem mit act. 1 nummerierten Rechtshilfegesuch sei jedoch lediglich eine erste Seite von einem Beschluss vom 10. April 2018 beigeheftet. Die weiteren Seiten des Beschlusses (offen- bar eines Ermittelungsrichters am Amtsgericht Chemnitz) fehlten dagegen. Insbesondere fehle auch eine Unterschrift des Ermittlungsrichters des Amts- gerichts Chemnitz. Damit fehle dem Rechtshilfeersuchen aber die notwen- dige rechtliche Grundlage. Das Rechtshilfegesuch sei daher fundamental unvollständig und damit nichtig (act. 1 S. 3).
Art. 14 EUeR sieht im Gegensatz zu Art. 76 lit. c IRSG eine Bescheinigung über die Zulässigkeit der Zwangsmassnahmen nach dem Recht des ersu- chenden Staates nicht vor. Allfällige Mängel an der Beilage wären deshalb unerheblich. Abgesehen davon weist die Beschwerdegegnerin mit Recht da- rauf hin, dass dem mit act. 1 bezeichneten Rechtshilfeersuchen der Staats- anwaltschaft Chemnitz vom 9. Mai 2018 der vollständige, doppelseitig ge- druckte Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Chemnitz, bearbeitet durch Amtsrichter G. vom 10. April 2018 beiliegt. Le- diglich dem Abdruck des Rechtshilfeersuchens vom 9. Mai 2018 fehlt die zweite Seite des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses. Im Üb- rigen ist davon auszugehen, dass es sich bei der nicht übereinstimmenden Datumsangabe im Rechtshilfeersuchen (30. April 2018 und nicht 10. April 2018 des beigefügten Beschlusses) lediglich um ein (unerhebliches) Verse- hen handelt.
E. 6.3.4 Fehl geht auch die sinngemässe Rüge der Beschwerdeführerin, das Rechts- hilfeersuchen sei rechtsmissbräuchlich. Die Beschwerdeführerin macht gel- tend, die ersuchende Behörde unterdrücke wider besseres Wissen komplett,
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dass über genau denselben Lebensvorgang vor dem Sächsischen Finanz- gericht in Leipzig ein Klageverfahren im Gang sei. Ausserdem habe das zu- ständige Finanzamt Hohenstein-Ernstthal sowohl im Vorverfahren als auch im Gerichtsverfahren vor dem Sächsischen Finanzgericht auf Antrag hin die Vollziehung der angegriffenen Steuerbescheide ausgesetzt, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmässigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestün- den. Die Vorgehensweise der deutschen Finanzbehörden müsse als ein un- zulässiges (grobes) venire contra factum proprium und jedenfalls als völlig unverhältnismässig bezeichnet werden. Es sei völlig unverständlich, wes- halb der deutsche Staat parallel auf dem strafrechtlichen Weg gegen die Be- schuldigten B. und C. vorgehe, wenn gleichzeitig und schon seit Längerem beim Sächsischen Finanzgericht in Leipzig über exakt denselben Sachver- halt ein gerichtliches Verfahren anhängig sei.
Die Beschwerdeführerin legt damit nicht dar und es ist nicht ersichtlich, in- wiefern ein paralleles verwaltungsrechtliches Verfahren im ersuchenden Staat die Rechtshilfe in Strafsachen geradezu rechtsmissbräuchlich erschei- nen liesse. Im Übrigen liegt es im Ermessen des ersuchenden Staats, ob er ein Rechtshilfeersuchen an einen anderen Staat richtet.
E. 6.4 Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.
E. 7 Die Beschwerde ist insgesamt unbegründet und daher abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 18. Juni 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel J. Senn,
Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ST. GALLEN, Kantonales Untersuchungsamt, Wirtschaftsdelikte,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2019.231
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Chemnitz (Deutschland) führt gegen B. und C. ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung gemäss § 370 der deut- schen Abgabeordnung.
B. Mit Rechtshilfeersuchen vom 9. Mai 2018 und Nachtrag vom 31. August 2018 ersuchte die Staatsanwaltschaft Chemnitz die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend «StA SG») um Durchsuchung der Ge- schäftsräume der A. AG und der Privaträume von D. sowie um Vernehmung von D. Zudem wurde um Teilnahme zweier Beamten der Steuerfahndung des Finanzamtes Chemnitz-Süd bei der Durchführung der Beweisaufnah- men (Hausdurchsuchungen und Befragung) ersucht (Verfahrensakten StA SG, RH/1 und RH/7). In einer von der StA SG verlangten Stellungnahme zum Rechtshilfeersuchen kam die Eidgenössische Steuerverwaltung (nach- folgend «ESTV») am 11. Juni 2018 zusammengefasst zum Schluss, die Ge- währung der ersuchten Rechtshilfe sei zulässig (Verfahrensakten StA SG, RH/2 und RH/3).
C. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 13. Juni 2018 entsprach die StA SG dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Chemnitz vom 9. Mai 2018 und ordnete eine Hausdurchsuchung am Domizil der A. AG, die Sicher- stellung der Geschäftsunterlagen der A. AG und die Einvernahme von D. an. Gleichzeitig bewilligte sie die Anwesenheit von Vertretern des Finanzamtes Chemnitz-Süd bei der Durchführung der im Rechtshilfeersuchen beantrag- ten Hausdurchsuchung und Einvernahme (Verfahrensakten StA SG, RH/5). Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2018 verfügte die StA SG, dass mittels separatem Hausdurchsuchungsbefehl die Durchsuchung der Woh- nung von D. und die Sicherstellung der im Hausdurchsuchungsbefehl be- zeichneten Datenträger angeordnet wird (Verfahrensakten StA SG, RH/8).
D. Im Rahmen der am 18. September 2018 in den Geschäftsräumlichkeiten der A. AG durchgeführten Hausdurchsuchung wurden verschiedene Beweismit- tel sichergestellt (Verfahrensakten StA SG, PE/5).
E. Am 28. Februar 2019 gab die StA SG der A. AG Gelegenheit zur Stellung- nahme zu den voraussichtlich mit Schlussverfügung zu beschlagnahmenden
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Unterlagen und Daten (Verfahrensakten StA SG, RA1/1). Davon machte die A. AG am 14. Juni 2019 Gebrauch (Verfahrensakten StA SG, RA1/6).
F. Mit Schlussverfügung vom 22. August 2019 entsprach die StA SG dem Rechtshilfeersuchen im Sinne ihrer Erwägungen, wobei betreffend die Ein- vernahme von D. eine separate Verfügung ergehe, und ordnete die Heraus- gabe diverser bei der A. AG sichergestellten Dokumente, Daten und Beweis- mittel an die ersuchende Behörde an (act. 1.B; Verfahrensakten StA SG, RH/13).
G. Mit Beschwerde vom 23. September 2019 gelangt die A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel J. Senn, an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):
1. Die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Un- tersuchungsamt, vom 22. August 2019 sei (mit Ausnahme von Dispositiv Ziff. III 1. Satz 2 [separate Verfügung betreffend Einvernahme von D.]) vollumfänglich aufzuheben, und es sei die Gewährung der Rechtshilfe zu verweigern.
2. Die von der Vorinstanz sichergestellten Dokumente, Daten und Beweismittel seien der Beschwerdeführerin unverzüglich vollständig wieder herauszugeben.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
H. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgen «BJ») beantragt mit Beschwerdeant- wort vom 8. Oktober 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2019 (Poststempel:
18. Oktober 2019) beantragt die StA SG, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (act. 8).
I. Nach gewährter Einsicht der der Beschwerdekammer vorliegenden Akten verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine ergänzende Stellungnahme (act. 13, 16), was sowohl der StA SG als auch dem BJ mit Schreiben vom
6. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (SR0.351.12) sowie der Vertrag vom 13. No- vember 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleich- terung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) massgebend. Ausserdem ge- langen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Im Verhältnis zu Deutschland sind ebenfalls in Kraft getreten die Bestimmungen des Abkommens vom 26. Oktober 2004 über die Zusammen- arbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Be- kämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre fi- nanziellen Interessen beeinträchtigen (BBA; SR 0.351.926.81). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR; Art. 25 Abs. 2 BBA).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
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2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwer- defrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berech- tigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gelten namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen sowie der Eigentümer oder der Mieter bei Haus- durchsuchungen (Art. 9a lit. a und b IRSV).
2.2 Die angefochtene Schlussverfügung umfasst verschiedene Dokumente und elektronische Daten, welche anlässlich der Hausdurchsuchung in den Ge- schäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin sichergestellt wurden. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist daher zu bejahen. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).
4.2
4.2.1 Sie macht einmal geltend, die Beschwerdegegnerin habe (zumindest auch) auf eine (angeblich) vorliegende Einschätzung durch die ESTV abgestellt. Schon im Entsiegelungsverfahren habe die Beschwerdeführerin explizit ge- rügt, dass es die Beschwerdegegnerin unterlassen habe, diese (angebliche) Einschätzung der ESTV offenzulegen. Trotz dieser Rüge sei diese für das vorliegende Rechtshilfeverfahren (angeblich) massgebliche Rechtseinschät- zung durch die ESTV der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt eröffnet worden (act. 1 S. 10).
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4.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst als Teil- gehalt namentlich das Recht auf Akteneinsicht (BGE 144 II 427 E. 3.1 S. 434). Das Recht auf Akteneinsicht verlangt nicht, dass die Behörde die Parteien von Amtes wegen zur Einsicht einlädt, vielmehr haben die Parteien ein entsprechendes Gesuch zu stellen (vgl. BGE 132 V 387 E. 6.2 S. 391 mit Hinweisen; Urteil 8C_292/2019 vom 27. August 2019 E. 3.2.4). Damit sie dieses Recht wahrnehmen können, müssen die Parteien aber über die Ak- tenlage orientiert sein (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 S. 389; 115 V 302 E. 2e; 112 Ia 198 E. 2a S. 202).
4.2.3 Bereits die Eintretensverfügung vom 13. Juni 2018, die D. als einzigem Mit- glied des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin anlässlich der Haus- durchsuchung am Domizil der Beschwerdeführerin am 18. September 2018 ausgehändigt wurde, verwies auf die Einschätzung der ESTV. Die Be- schwerdeführerin manifestierte ihre Kenntnis der Einschätzung der ESTV sodann während des Entsiegelungsverfahrens (vgl. hierzu Verfahrensakten StA SG, Dossier Z). Weder macht die Beschwerdeführerin geltend noch ist ersichtlich, dass sie bezüglich der Stellungnahme der ESTV erfolglos um Ak- teneinsicht ersucht hätte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb nicht auszumachen.
4.3
4.3.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Begründung der Schluss- verfügung sei nicht nachvollziehbar und nicht ausreichend dicht, namentlich, weil das Arglistmerkmal nicht geprüft worden sei (act. 1 S. 7 und 9).
4.3.2 Die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begrün- den, verlangt nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; viel- mehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefoch- ten werden kann (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; je mit Hinweisen). Die Begründung muss kurz die we- sentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten las- sen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 V 496 E. 5.1 S. 504; 138 I 232 E. 5.1 S. 237; je mit Hinweisen).
4.3.3 Es trifft zwar zu, dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Schlussverfügung nicht explizit zum Arglistmerkmal geäussert hat. Aufgrund der Begründung der angefochtenen Schlussverfügung, insbesondere der Nennung des Art. 14 Abs. 2 VStrR und der Verweisung auf die Eintretens- und Zwischenverfügung vom 13. Juni 2018, war der Beschwerdeführerin
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eine sachgerechte Anfechtung der Schlussverfügung aber dennoch möglich, weshalb nicht von einer Verletzung der Begründungspflicht gesprochen wer- den kann.
4.4 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
5.
5.1 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege- ben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel- len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1 S. 112; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).
5.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – ana- log – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale ei- ner schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184
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E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechts- hilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).
5.3 Art. 3 Abs. 3 IRSG sieht in Übereinstimmung mit Art. 2 lit. a EUeR vor, dass Rechtshilfeersuchen abzulehnen sind, wenn der Gegenstand des Verfah- rens eine Tat bildet, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet ist. Jedoch kann einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil des Gesetzes (andere Rechtshilfe) entsprochen werden, wenn das Verfahren ei- nen Abgabebetrug betrifft (Art. 3 Abs. 3 lit. a IRSG). In diesem Fall besteht trotz des Wortlauts des Gesetzes (Kann-Vorschrift) eine Pflicht zur Rechts- hilfeleistung, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (BGE 125 II 250 E. 2 S. 252; TPF 2008 128 E. 5.4 S. 130). Der Begriff des Abgabebe- truges bestimmt sich hierbei nach Art. 14 Abs. 2 VStrR (Art. 24 Abs. 1 IRSV). Den Tatbestand gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR erfüllt, wer durch sein arglisti- ges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vor- enthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Als erheblich im Sinne dieser Bestimmung gelten vorenthaltene Beträge ab Fr. 15'000.– (BGE 139 II 404 E. 9.4 S. 435 m.H.). Ein Abgabebetrug muss nicht notwen- dig durch Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden begangen wer- den, sondern es sind auch andere Fälle arglistiger Täuschung denkbar (BGE 139 II 404 E. 9.4 S. 435; 137 IV 25 E. 4.4.3.2 m.w.H.; vgl. zum Ganzen auch TPF 2015 110 E. 5.2.3 S. 113 f.).
Zur Auslegung des Betrugsbegriffes ist auf die Umschreibung des Tatbe- standes in Art. 146 StGB und die hierzu bestehende bundesgerichtliche Rechtsprechung abzustellen (TPF 2008 128 E. 5.4 S. 130). Insbesondere die dabei erforderliche Arglist wird in ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machen- schaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hin- terhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Es sind eigentliche Inszenie- rungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intel- lektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur
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mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Prüfung abhält oder nach den Umständen vo- raussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines beson- deren Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f. m.w.H.). Ob eine Tat als Abgabebetrug zu qualifizieren ist, beurteilt sich allein nach den erwähnten Grundsätzen des schweizerischen Rechts und es ist unerheblich, ob das fragliche Verhalten nach dem Recht des er- suchenden Staats ebenfalls als Abgabetrug gilt oder als Steuerhinterziehung geahndet wird (BGE 125 II 250 E. 3b; vgl. zum Ganzen auch TPF 2015 110 E. 5.2.3 m.w.H.).
5.4 Liegt dem Rechtshilfeersuchen der Verdacht zugrunde, der Beschuldigte habe sich eines Abgabebetrugs schuldig gemacht, so haben sich die Schweizer Behörden beim Entscheid über die Frage, ob die Täuschung, wel- che dem Beschuldigten vorgeworfen wird, arglistig sei, allein an die Darstel- lung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen und dessen allfällige Beilagen zu halten, soweit dieses nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprü- che enthält. Einerseits haben sich die schweizerischen Behörden grundsätz- lich nicht darüber auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zu- treffen oder nicht. Andererseits verlangt die Rechtsprechung, dass hinrei- chende Verdachtsmomente für den im Rechtshilfeersuchen enthaltenen Sachverhalt bestehen. Damit soll verhindert werden, dass sich die ersu- chende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten lediglich behaupteten Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe gewährt. Demnach ist es Sache der um Rechtshilfe ersuchenden ausländischen Behörde, in ihrem Ersuchen die Umstände darzulegen, aus welchen sich ergeben soll, dass der Beschuldigte arglistig gehandelt hat (BGE 139 II 404 E. 9.5 S. 436; 125 II 250 E. 5b). Der ersuchende Staat hat seinem Gesuch nicht notwendi- gerweise die Beweismittel beizulegen; es genügt, wenn er diese bezeichnet und deren Existenz glaubhaft macht (BGE 116 Ib 96 E. 4c S. 103; ZIMMER- MANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 645). Bestehen Zweifel über die Merkmale der im Ersuchen er- wähnten Abgaben, so holt gemäss Art. 24 Abs. 3 IRSV das BJ oder die kan- tonale Vollzugsbehörde die Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerver- waltung ein. Deren Bericht bindet allerdings weder die ausführende Behörde noch die Beschwerdeinstanz (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 646; vgl. zum Ganzen TPF 2015 110 E. 5.2.4 S. 114 f.).
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6.
6.1 Dem deutschen Ersuchen liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu- grunde:
Die Beschwerdeführerin mit Sitz in der Schweiz habe seit 2005 an die E. GmbH Lieferungen für Rohstahl abgerechnet. B. und C. seien Geschäfts- führer und seien im betreffenden Zeitraum beherrschende Gesellschafter der E. GmbH gewesen. Die Beschwerdeführerin sei umsatzsteuerlich im Finanz- amt Konstanz geführt worden. Unterschriftsleistungen unter den vorliegen- den relevanten Verträgen seien augenscheinlich von D. erfolgt. Für die Be- schwerdeführerin sei zwar eine Bescheinigung der schweizerischen Finanz- verwaltung vorgelegt worden, nach der es sich um keine steuerprivilegierte Gesellschaft und um keine Domizilgesellschaft handle. Nach Mitteilung einer Umsatzsteuersonderprüfung des Finanzamts Konstanz sowie Ermittlungen der Informationszentrale Ausland beim Bundeszentralamt für Steuern hätten sich dem entgegen Anhaltspunkte für die Qualifizierung der Beschwerdefüh- rerin als wirtschaftlich inaktive Domizilgesellschaft ergeben: D. sei der ein- zige Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, er sei von Beruf Treuhänder und betreibe ein entsprechendes Büro. Die Beschwerdeführerin habe unter der Adresse dieses Büros firmiert und damit keine eigenen Geschäftsräume und kein eigenes Personal unterhalten. D. habe im Zeitpunkt der Abfrage 18 bzw. 19 Mandate (Director, President, Verwaltungsrat) für verschiedene Ge- sellschaften ausgeübt, eigene Fachkenntnisse für eine wirtschaftliche Tätig- keit der Beschwerdeführerin seien daher nicht zu erwarten. Es gebe keine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr – Eintragungen Telefon, Website u.ä. Auch die Anschrift in Zürich habe sich unter einer Wohnadresse befunden. Aus den vorliegenden Belegen zu den Umsatzsteuervoranmel- dungen der Beschwerdeführerin sei dabei zu erkennen, dass die Beschwer- deführerin ausschliesslich an die E. GmbH Stahl abgerechnet und versichert habe. Die Beschwerdeführerin versichere dabei laut Vertrag vom 13. No- vember 2006 die rechtzeitige Anlieferung des Rohstahles und die Lieferung fehlerfreien Materials. Die Prämie solle maximal 10 % des Warenwerts be- tragen. Der Versicherungsvertrag zwischen der E. GmbH und der Beschwer- deführerin enthalte dabei keine klaren Vereinbarungen, insbesondere seien auch keine Haftungsvereinbarungen erkennbar. Nach Auskunft von Seiten der Beschwerdeführerin gegenüber der Betriebsprüfung seien dabei die Ab- rechnungen im Prüfungszeitraum 2010 bis 2012 mit einem Preisaufschlag für eine Versicherungsgarantie in der Höhe von ca. 5 % des gelieferten Wa- renwerts erfolgt, was genau der Gewinnmarge der Beschwerdeführerin ent- sprechen solle. Es sollen bei der E. GmbH keine Versicherungsschäden fest- gestellt und auch keine Entschädigungsleistungen von der Beschwerdefüh- rerin an die E. GmbH gezahlt worden sein. Neben den Wareneinkäufen bei
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der Beschwerdeführerin sei der Stahl von der E. GmbH hauptsächlich von der F. GmbH bezogen worden, wobei der Wareneinkauf von der F. GmbH überwiege. Im Rahmen der Vorermittlungen sei festgestellt worden, dass der über die Beschwerdeführerin dargestellte Wareneinkauf ebenfalls aus- schliesslich bei der F. GmbH erfolgt sein solle. Aus vorliegenden Unterlagen sei dabei zu erkennen, dass diese über die Beschwerdeführerin abgerech- neten Lieferungen dabei von einer Mitarbeiterin der E. GmbH direkt bei der F. GmbH bestellt und dann von der F. GmbH direkt an die E. GmbH geliefert worden seien. Es sei kein eigener Transport bzw. keine eigene Lagerung durch die Beschwerdeführerin erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei demnach lediglich in die Lieferkette zwischengeschaltet worden. Dabei sollen von ihr speziell die Risiken der rechtzeitigen Lieferung von Stahl abgedeckt worden sein, obwohl die F. GmbH von Haus aus die pünktliche Lieferung von ein- wandfreiem Rohstahl garantiere. Der Versicherungsvertrag zwischen der E. GmbH und der Beschwerdeführerin sei erst nach den ersten festgestellten Lieferungen Ende 2005 und Anfang 2006 festgestellt worden. In der bisher vorgetragenen Argumentation von Seiten der Steuerpflichtigen habe diese Versicherung von Risiken eine Rolle gespielt. Für die festgestellten Lieferun- gen im 2005 und Anfang 2006 könne dies keine Rolle gespielt haben. Ein wirtschaftlicher Grund dieses Geschäftsgebahrens sei nicht nachvollziehbar. Wirtschaftliche Vorteile, wie von Seiten der Steuerpflichtigen vorgetragen, seien nicht erkennbar. Dem entgegen entstünden wirtschaftliche Nachteile für die E. GmbH, da ohne Mehrwert ein höherer Preis für den Wareneinkauf gezahlt worden sei. Der tatsächliche Abgleich des Wareneinkaufs der E. GmbH und der Beschwerdeführerin sowie der Beschwerdeführerin von der F. GmbH anhand vorliegender Unterlagen ergebe für die Zeiträume 2010 bis 2015 eine Gesamtmarge in der Höhe von EUR 528'695.–. Die Beschwer- deführerin sei steuerlich vom selben steuerlichen Berater wie die E. GmbH vertreten worden. Von dessen Steuerbüro in Stuttgart seien für jeden Voran- meldungszeitraum Kontenblätter der Finanzbuchhaltung der Beschwerde- führerin sowie die Rechnungsbelege beim Finanzamt Konstanz eingereicht worden. Die beiden einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer B. und C. hätten aufgrund ihrer gemeinsamen Anteilsmehrheit die E. GmbH beherr- schen können. Nur die beiden Gesellschafter/Geschäftsführer hätten die Ge- schäftsbeziehung zur Beschwerdeführerin und die damit verbundene Ver- mögensminderung bei der E. GmbH steuern können. Es sei daher auch na- heliegend, dass aufgrund des festgestellten Sachverhalts die beiden Gesell- schafter/Geschäftsführer an den Vermögensminderungen bei der E. GmbH partizipiert hätten. Bezugnehmend auf die bisherigen Feststellungen zur E. GmbH im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin indiziere der Sachverhalt, dass über die Beschwerdeführerin Gelder von der E. GmbH generiert worden seien, die dann aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses
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weitergeleitet wurden. Dies bestätige zum einen die Annahme von verdeck- ten Gewinnausschüttungen bei der E. GmbH und zum anderen die Verant- wortlichkeit der Beschuldigten B. und C. Die bisher getroffenen Feststellun- gen würden nahelegen, dass die dargestellten Lieferungen über die Be- schwerdeführerin nur zum Schein erfolgt seien und die Lieferungen tatsäch- lich direkt von der F. GmbH an die E. GmbH ausgeführt worden seien. Dem- nach seien durch unrichtige Belege, nämlich Abrechnungspapiere der Be- schwerdeführerin, in den Jahren 2010 bis 2015 zu Unrecht Betriebsausga- ben bei der E. GmbH in Höhe der festgestellten Differenzen von gesamt EUR 528'695.– beansprucht und durch unrichtige buchhalterische Darstel- lung in den Büchern dokumentiert worden. Hieraus würden sich schlussend- lich unrichtige Bilanzansätze in der E. GmbH ergeben. Aus weiteren Fest- stellungen zu einer anderen Gesellschaft, an der die betroffenen B. und C. ebenfalls als Gesellschafter beteiligt seien, ergebe sich u.a. der Verdacht, dass die aus den Abrechnungen der Beschwerdeführerin resultierende Ver- mögensminderung bei der E. GmbH unmittelbar jedoch zumindest mittelbar den vorgenannten Gesellschaftern zu Gute gekommen seien und damit ein Vermögenszufluss zu verzeichnen sei. Die in die Verantwortung der Ge- schäftsführer der E. GmbH, B. und C. fallenden Taten seien strafbar als Steuerhinterziehung gemäss §§ 369, 370 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 2 der Abgaben- ordnung; 27 und 53 Strafgesetzbuch.
6.2 Die Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen enthält keine offen- sichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche. Ihr können hinreichende Ele- mente für die Annahme eines Abgabebetrugs entnommen werden. Den Be- schuldigten B. und C. wird im Wesentlichen vorgeworfen, sich über die wirt- schaftlich inaktive Beschwerdeführerin Gewinne der E. GmbH ausgeschüttet zu haben. Aufgrund der Darstellung ist anzunehmen, dass die Beschwerde- führerin insbesondere zum Zweck zwischengeschaltet wurde, Einkommen bei B. und C. zu verschleiern. Aufgrund der Darstellung im Rechtshilfeersu- chen ist auch davon auszugehen, dass sich B. und C. dabei einer Reihe von besonderen Machenschaften bedient haben. Ebenso naheliegend ist, dass mit dieser Vorgehensweise beabsichtigt wurde, Einkommenssteuern zu ver- kürzen.
6.3
6.3.1 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern:
6.3.2 Soweit sie die Darstellung im Rechtshilfeersuchen pauschal bestreitet, ist sie damit nicht zu hören (act. 1 S. 7; vgl. BGE 139 II 451 E. 2.2.1; TPF 2011 194
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E. 2.1 S. 196). Dass das Tatbestandsmerkmal der Arglist im Rechtshilfeer- suchen nicht im Ansatz erwähnt werde (act. 1 S. 7), ist unerheblich. Das Rechtshilfeersuchen hat in erster Linie den Sachverhalt darzustellen, nicht die Subsumtion unter den schweizerischen Straftatbestand. Soweit die Be- schwerdeführerin geltend macht, dem Rechtshilfeersuchen seien keinerlei Beweismittel beigelegt worden (act. 1 S. 8 f.), stösst sie damit ins Leere. Es genügt, wenn Beweismittel bezeichnet und deren Existenz glaubhaft ge- macht wird. Vorliegend besteht kein Anlass, an der Existenz der von der Staatsanwaltschaft Chemnitz bezeichneten Beweismitteln zu zweifeln.
6.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Rechtshilfeersuchen leide an einem Formmangel, geht sie auch damit fehl. Sie macht geltend, die Staats- anwaltschaft Chemnitz wolle sich in ihrem Rechtshilfeersuchen vom 9. Mai 2018 auf einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amts- gerichts Chemnitz vom 30. April 2018 stützen. Dem mit act. 1 nummerierten Rechtshilfegesuch sei jedoch lediglich eine erste Seite von einem Beschluss vom 10. April 2018 beigeheftet. Die weiteren Seiten des Beschlusses (offen- bar eines Ermittelungsrichters am Amtsgericht Chemnitz) fehlten dagegen. Insbesondere fehle auch eine Unterschrift des Ermittlungsrichters des Amts- gerichts Chemnitz. Damit fehle dem Rechtshilfeersuchen aber die notwen- dige rechtliche Grundlage. Das Rechtshilfegesuch sei daher fundamental unvollständig und damit nichtig (act. 1 S. 3).
Art. 14 EUeR sieht im Gegensatz zu Art. 76 lit. c IRSG eine Bescheinigung über die Zulässigkeit der Zwangsmassnahmen nach dem Recht des ersu- chenden Staates nicht vor. Allfällige Mängel an der Beilage wären deshalb unerheblich. Abgesehen davon weist die Beschwerdegegnerin mit Recht da- rauf hin, dass dem mit act. 1 bezeichneten Rechtshilfeersuchen der Staats- anwaltschaft Chemnitz vom 9. Mai 2018 der vollständige, doppelseitig ge- druckte Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Chemnitz, bearbeitet durch Amtsrichter G. vom 10. April 2018 beiliegt. Le- diglich dem Abdruck des Rechtshilfeersuchens vom 9. Mai 2018 fehlt die zweite Seite des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses. Im Üb- rigen ist davon auszugehen, dass es sich bei der nicht übereinstimmenden Datumsangabe im Rechtshilfeersuchen (30. April 2018 und nicht 10. April 2018 des beigefügten Beschlusses) lediglich um ein (unerhebliches) Verse- hen handelt.
6.3.4 Fehl geht auch die sinngemässe Rüge der Beschwerdeführerin, das Rechts- hilfeersuchen sei rechtsmissbräuchlich. Die Beschwerdeführerin macht gel- tend, die ersuchende Behörde unterdrücke wider besseres Wissen komplett,
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dass über genau denselben Lebensvorgang vor dem Sächsischen Finanz- gericht in Leipzig ein Klageverfahren im Gang sei. Ausserdem habe das zu- ständige Finanzamt Hohenstein-Ernstthal sowohl im Vorverfahren als auch im Gerichtsverfahren vor dem Sächsischen Finanzgericht auf Antrag hin die Vollziehung der angegriffenen Steuerbescheide ausgesetzt, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmässigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestün- den. Die Vorgehensweise der deutschen Finanzbehörden müsse als ein un- zulässiges (grobes) venire contra factum proprium und jedenfalls als völlig unverhältnismässig bezeichnet werden. Es sei völlig unverständlich, wes- halb der deutsche Staat parallel auf dem strafrechtlichen Weg gegen die Be- schuldigten B. und C. vorgehe, wenn gleichzeitig und schon seit Längerem beim Sächsischen Finanzgericht in Leipzig über exakt denselben Sachver- halt ein gerichtliches Verfahren anhängig sei.
Die Beschwerdeführerin legt damit nicht dar und es ist nicht ersichtlich, in- wiefern ein paralleles verwaltungsrechtliches Verfahren im ersuchenden Staat die Rechtshilfe in Strafsachen geradezu rechtsmissbräuchlich erschei- nen liesse. Im Übrigen liegt es im Ermessen des ersuchenden Staats, ob er ein Rechtshilfeersuchen an einen anderen Staat richtet.
6.4 Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.
7. Die Beschwerde ist insgesamt unbegründet und daher abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 19. Juni 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Daniel J. Senn (unter Beilage der im Original eingereichten Schlussverfügung vom 22. August 2019) - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, Wirtschaftsdelikte - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).