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RR.2016.251

Bundesstrafgericht · 2017-07-21 · Deutsch CH

Auslieferung an Italien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).

Sachverhalt

A. Die italienische Botschaft in Bern ersuchte mit diplomatischer Note vom

16. März 2015 um Auslieferung von A. wegen der ihm im Haftbefehl des Ge- richts von Reggio Calabria vom 12. November 2014 zur Last gelegten Betei- ligung an einer kriminellen Organisation (Verfahrensakten, Urkunden 5, 5A-5C).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) ersuchte mit Note vom 1. April 2015 die italienischen Behörden um Ergänzung des Auslieferungsersu- chens, namentlich um eine bessere Darstellung der kriminellen Organisation im Allgemeinen, sowie der Zelle von Z. und der Rolle von A. innerhalb der Organisation (Verfahrensakten, Urkunde 6). Die italienischen Behörden reichten dem BJ die angeforderte Ergänzung mit Schreiben vom 22. Mai 2015 ein (Verfahrensakten, Urkunde 7).

C. Das BJ, Fachbereich Internationales Strafrecht, erarbeitete am 10. Septem- ber 2015 eine interne Stellungnahme, insbesondere in Bezug auf die Beur- teilung der doppelten Strafbarkeit gemäss den italienischen Auslieferungs- unterlagen (Verfahrensakten, Urkunde 12A).

D. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 übermittelte das BJ der Bundesanwalt- schaft (nachfolgend „BA“) eine Kopie des Auslieferungsersuchens sowie die interne Stellungnahme vom 10. September 2015 mit der Bitte um Stellung- nahme zu diversen Fragen. Namentlich ersuchte das BJ um die Beantwor- tung der Frage, ob die Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen mit den Tathandlungen, die bereits Gegenstand des schweizerischen Straf- verfahrens sind, identisch sei und welche Gründe dennoch für eine Ausliefe- rung sprechen würden (Verfahrensakten, Urkunde 12). Die BA teilte dem BJ mit Schreiben vom 11. November 2015 mit, dass der Auslieferung aus pro- zessökonomischen Gründen Vorrang zu geben sei (Verfahrensakten, Ur- kunde 15).

E. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 25. Januar 2016 wurde A. am 8. März 2016 verhaftet und zum Auslieferungsersuchen befragt, wobei er sich mit der Auslieferung an Italien nicht einverstanden erklärte (Verfah- rensakten, Urkunden 16A, 22).

F. Infolge der Unterzeichnung einer Kautionsvereinbarung ordnete das BJ am

11. März 2016 die provisorische Haftentlassung von A. an (Verfahrensakten, Urkunden 34a, 37).

G. Mit Eingabe vom 15. April 2016 nahm der Rechtsvertreter von A., Rechtsan- walt Daniel Speck, zum Auslieferungsersuchen schriftlich Stellung (Verfah- rensakten, Urkunde 48).

H. Am 6. Oktober 2016 erliess das BJ einen Auslieferungsentscheid und bewil- ligte die Auslieferung von A. an Italien (act. 1.0).

I. Mit Eingabe vom 5. November 2016 liess A. gegen den Auslieferungsent- scheid bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- heben. Er beantragt, der Auslieferungsentscheid sei vollumfänglich aufzuhe- ben und das Auslieferungsersuchen sei abzuweisen. Eventualiter sei die Auslieferung von einer Garantie abhängig zu machen, dass das Strafverfah- ren dem Beschleunigungsgebot gemäss EMRK Rechnung trage und dass der italienische Staat garantiere, dass A. weder in einem Untersuchungsver- fahren noch in einem Strafvollzugsverfahren unter Verletzung der Vorgaben der EMRK inhaftiert werde. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (act. 1).

J. Die Beschwerdeantwort des BJ vom 17. November 2016, worin die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde beantragt wird, wurde A. am 21. Novem- ber 2016 zur Stellungnahme zugestellt (act. 6, 7).

K. Die Replik von A. vom 1. Dezember 2016 wurde dem BJ am 2. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 8, 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu die- sem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung (BGE136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Ver- tragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ). Wo Übereinkommen und Zusatzprotokoll nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderun- gen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).

E. 1.2 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Der Auslieferungsentscheid vom 6. Oktober 2016 wurde am 5. November 2016 – somit innerhalb der Beschwerdefrist – angefochten. Die übrigen Ein- tretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Be- schwerde ist demnach einzutreten.

E. 2.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier

Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitge- genstand der Beschwerde bilden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.1 vom 4. April 2016, E. 3; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84 zur altrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend internationale Rechtshilfe in Strafsachen).

E. 2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundes- gerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst das Vorliegen der beidseitigen Strafbarkeit (act. 1, S. 6 ff.).

E. 3.2 Dem Haftbefehl vom 12. November 2014, der dem Auslieferungsersuchen beilag, und der mit der Ergänzung des Ersuchens eingereichten Eingabe vom 19. März 2015 kann zusammenfassend Folgendes entnommen wer- den:

Die ʼNdrangheta sei eine kriminelle Organisation, die ihren Ursprung in der Provinz Reggio Calabria habe. Sie habe sowohl in anderen Teilen Italiens (insb. Norditalien) als auch im Ausland Ableger (bspw. in Kanada, Deutsch- land, Australien, Schweiz). Das Führungsorgan werde „Provincia“ oder „Cri- mine“ bezeichnet und sei in drei Teile (sog. „mandamenti“) aufgeteilt: Ionico, Tirrenico und Città. Diese hätten eigene Aufgaben, Funktionen und Ämter (sog. „capocrimine, contabile, mastro generale, mastro di giornata“). Die Rolle des Führungsorgans der „Provincia“ sei sowohl innerhalb als auch aus- serhalb von Kalabrien anerkannt. Wer sich vom Führungsorgan unabhängig machen wolle, werde „entfernt“. Namentlich sei B., der die ʼNdrangheta-Zelle in der Lombardei vom Mutterhaus in Kalabrien unabhängig habe machen wollen, ca. einen Monat später getötet worden. Aufgrund der bisher gefällten Urteile habe die Existenz diverser krimineller Organisationen festgestellt werden können, die als „locali“ oder „società“ bezeichnet werden, welche sich wiederum in „ʼndrine“ und „famiglie“ gliedern. Die Ämter innerhalb der ʼNdrangheta würden durch Wahlen und nur auf eine bestimmte Zeit verge- ben. Die Infiltration und Eindringung in die übrigen italienischen und auslän- dischen Märkte erlaube den Ablegern, dort die Strukturen der ʼNdrangheta

zu stabilisieren, ohne die Verbindung zum Mutterhaus zu verlieren. Im Rah- men der sog. „Patriarca“ Untersuchung, die mit Hilfe der Schweizer Bundes- polizei und des deutschen Landeskriminalamtes von Baden-Württemberg er- folgt sei, habe sich herausgestellt, dass in Z. bereits seit ca. 40 Jahren eine Zelle der ʼNdrangheta bestehe. Diese sei mit denselben Regeln, Aufgaben und Stufen ausgestattet wie dies aus den ndranghetistischen „locali“ in Ka- labrien und Deutschland bekannt sei. Die durchgeführten Überwachungen hätten nicht nur die Existenz der Z.-Zelle gezeigt, sondern auch die Bestim- mung der Rollen und Funktionen der einzelnen Mitglieder innerhalb der kri- minellen Organisation ermöglicht. Insbesondere habe eine gewisse Abhän- gigkeit zum kalabrischen Mutterhaus bestätigt werden können, zu welchem die Z.-Zelle sehr enge Beziehungen gepflegt und welches sie bei wichtigen strategischen Entscheidungen kontaktiert habe. Die Ermittlungen hätten zu- dem ergeben, dass die Z.-Zelle eine ndranghetistische Struktur aufweise, sich an die Regeln und Rituale der ʼNdrangheta halte und hierarchisch ge- gliedert sei. Erwähnt wird im Ersuchen das Taufritual, welches unabdingbar sei, um zur Organisation zu gehören. Ferner hätten die Mitglieder der Z.-Zelle typische Begriffe der ʼNdrangheta (wie z.B. „ʼndrina, capo società, capo locale, capo giovani, società maggiore/minore, mastro di giornata“) ver- wendet. Die Verfolgten der Z.-Zelle seien durch die mafiöse Verbindung mit- einander verbunden und würden ein hohes gegenseitiges Vertrauen genies- sen. Es bestehe kein Zweifel, dass zwischen den Verfolgten seit längerer Zeit eine kriminelle und persönliche Beziehung gepflegt werde. Ebenfalls habe eine Verbindung zwischen den Zellen von Z. und Y. (Reggio Calabria), wobei die Erstere von der Letzteren abhänge, nachgewiesen werden kön- nen. Die Gesprächsaufzeichnungen hätten ergeben, dass zwischen D., E. und F. am 22. Juli 2014 in Y. ein Treffen stattgefunden habe. Ausserdem gehe aus den registrierten Gesprächen hervor, dass F., G. und H. sich ge- kannt und sich einige Gespräche auf die Vereinbarung eines Treffens zwi- schen F., G. und I. (aus Deutschland) bezogen hätten. Des Weiteren hätten die Ermittlungen ergeben, dass die Z.-Zelle an kommerziellen Aktivitäten ei- nes Busunternehmens mit Sitz oder Filialen in Italien sowie im Raum Z. be- teiligt gewesen sei. G. sei daran beteiligt gewesen, obschon er keiner der beteiligten Busgesellschaften angehört habe. Diesen Umstand deuteten die italienischen Behörden als einen Versuch der kriminellen Organisation, den freien Markt zu beeinflussen. In diesem Zusammenhang wird der Entscheid der Gemeinde X. vom 12. Dezember 2011 erwähnt, die wegen der Gefahr der Unterwanderung der Verwaltung durch die Mafia, deren Auflösung be- schlossen habe. Schliesslich wird im Ersuchen die Gefährlichkeit der krimi- nellen Organisation angesprochen. Im Rahmen der rechtshilfeweise ange- ordneten Hausdurchsuchungen seien bei einigen Verfolgten Waffen und Mu- nition gefunden worden, die teilweise keine erkennbaren Kennzeichnungen

aufgewiesen hätten oder es seien Bewilligungen zum Waffenerwerb vorhan- den gewesen, ohne dass die dazugehörige Waffen hätten gefunden werden können. Daher könne die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass Waffen ohne offizielle Deklaration erworben worden seien. Es sei opportun, die Beteiligten hierzu zu befragen. Die Bereitschaft einiger Mitglieder der Z.-Zelle die zur Verfügung stehenden Waffen zu benutzen, gehe aus den aufgenommenen Gesprächen hervor (Verfahrensakten, Urkunde 5C, S. 4 ff., 53 ff., und Urkunde 7, S. 2 ff., 16 ff., 44 ff., 60 ff., 74 f., 96 ff., 119 ff.).

Hinsichtlich der möglichen Z.-Zelle wird ausgeführt, dass sie in eine „società maggiore“ und „società minore“ gegliedert sei, wobei der Beschwerdeführer der Ersteren angehört und das Amt des „capo società“ innegehabt habe. Aufgrund seines Charismas und seiner Haltung habe er die Einhaltung der Regeln vorschreiben können. Zudem habe er die mutmasslichen Mitglieder darauf hingewiesen, dass die Geheimhaltung zu wahren sei. Der Beschwer- deführer habe an diversen Treffen (30. Januar 2011, 16. Februar 2011, 27. Februar 2011 und 29. Oktober 2011) im J.-Club teilgenommen. Insbeson- dere wird ihm vorgeworfen, anlässlich des am 27. Februar 2011 durchge- führten Taufrituals wie auch am Treffen vom 29. Oktober 2011, anlässlich welchem die Preiserhöhungen der vorerwähnten Busunternehmen bespro- chen worden seien, teilgenommen zu haben (Verfahrensakten, Urkunde 5C, S. 394 f., 415, 427 ff.).

E. 3.3 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Der Rechtshilferichter prüft daher bloss "prima facie", ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er

– analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerk- male einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 3.2 mit Hinweisen). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Die richtige Qualifikation nach ausländischem Recht stellt kein formelles Gültigkeitserfordernis dar und ist vom Auslieferungsrichter daher nicht zu überprüfen, wenn feststeht, dass der in den Auslieferungsunterlagen umschriebene Sachverhalt den Tat- bestand eines Auslieferungsdeliktes erfüllt (vgl. BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, S. 536 N. 583). Anders als im Bereich der "ak- zessorischen" Rechtshilfe ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbar- keit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6

S. 575; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 6.2).

E. 3.4 Gemäss Haftbefehl des Gerichts von Reggio Calabria vom 12. November 2014 wird dem Beschwerdeführer die Mitgliedschaft in einer mafiösen Orga- nisation i.S.v. Art. 416-bis des italienischen Strafgesetzbuches vorgeworfen (Verfahrensakten, Urkunde 5C, S. 3). Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich der in den Auslieferungsunterlagen dargestellte Sachverhalt unter Art. 260ter StGB subsumieren lässt.

E. 3.5.1 Gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecheri- schen Mitteln zu bereichern (Abs. 1). Ebenso macht sich strafbar, wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt (Abs. 2). Der Organisationstatbestand von Art. 260ter StGB stellt die Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation unter Strafe: Der Täter macht sich strafbar, sobald er sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder diese unterstützt. Die Annahme einer kriminellen Organisation setzt eine strukturierte Gruppe von mindestens drei, im Allgemeinen mehr, Perso- nen voraus, die mit dem Ziel geschaffen wurde, unabhängig von Änderung ihrer Zusammensetzung dauerhaft zu bestehen, und die sich namentlich durch die Unterwerfung ihrer Mitglieder unter Anweisungen, durch systema- tische Arbeitsteilung, durch Intransparenz und durch in allen Stadien ihrer verbrecherischen Tätigkeit vorherrschende Professionalität auszeichnet. Im Weiteren gehört zum Begriff der kriminellen Organisation die Geheimhaltung von Aufbau und Struktur. Eine im Allgemeinen mit jeglichem strafbaren Ver- halten verbundene Verschwiegenheit genügt nicht. Erforderlich ist eine qua- lifizierte und systematische Verheimlichung, die sich nicht notwendig auf das Bestehen der Organisation selbst, wohl aber auf deren interne Struktur sowie den Kreis ihrer Mitglieder und Helfer erstrecken muss. Zudem muss die Or- ganisation den Zweck verfolgen, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich durch verbrecherische Mittel Einkünfte zu verschaffen (BGE 132 IV 132 E. 4.1.1; 129 IV 271 E. 2.3.1 m.H.). Unter den Begriff der kriminellen Orga- nisation fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts neben den hochgefährlichen terroristischen Gruppierungen auch die Mafia sowie dieser ähnliche Verbrechersyndikaten (vgl. zuletzt Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017, E. 1.3.1 mit Hinweisen).

Als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind alle Personen anzusehen, welche funktionell in die kriminelle Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten. Diese Aktivitäten brauchen für sich allein nicht notwendigerweise illegal bzw. konkrete Straftaten zu sein. Es genügen namentlich auch logis- tische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (z.B. Aus- kundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, Beschaffen von Fahrzeugen, Waffen, Kommunikationsmittel oder Finanzdienstleistun- gen). Die Beteiligung setzt auch keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim ge- halten werden (BGE 131 II 235 E. 2.12). Mit Rücksicht auf den Zweck der Bestimmung, dort einzugreifen, wo sich die zur konkreten Tat führende Kau- salkette nicht mehr nachweisen lässt, weil dem eigentlichen Täter die Tatbe- teiligung am einzelnen Delikt nicht mehr nachgewiesen werden kann, und in Anbetracht der alternativen Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kri- minellen Organisation, ist der Begriff der Beteiligung an einer kriminellen Or- ganisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB weit zu fassen. An einer kriminellen Organisation ist nicht nur beteiligt, wer ihrem „harten Kern“ angehört, sondern wer ungeachtet seiner formellen Stellung in der Organi- sation auch zu ihrem erweiterten Kreis gehört und längerfristig bereit ist, die ihm erteilten Befehle zu befolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017, E. 2.3 mit Hinweis auf E. 1.1). Bei Personen, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind, kommt die Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kriminellen Organisation in Frage. Diese verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbre- cherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation. Im Unterschied zur Ge- hilfenschaft (Art. 25 StGB) ist für die Unterstützung nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB der Nachweis eines für ein konkretes Delikt kausalen Tatbei- trags nicht erforderlich. So können namentlich das Liefern von Waffen an eine terroristische oder mafiaähnliche Organisation, das Verwalten von Ver- mögenswerten oder andere logistische Hilfeleistungen von Aussenstehen- den unter diesen Tatbestand fallen. Der subjektive Tatbestand verlangt, dass der Unterstützende weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag der verbrecherischen Zweckverfolgung der kriminellen Organisation dienen könnte. Blosse Sympathisanten oder Bewunderer von terroristischen oder mafiaähnlichen Vereinigungen fallen demgegenüber nicht unter diesen Tat- bestand (BGE 131 II 235 E. 2.12.2 S. 242 mit Hinweis auf BGE 128 II 355 E. 2.4).

E. 3.5.2 Hinsichtlich der Anerkennung der kalabrischen ʼNdrangheta als eine krimi- nelle Organisation besteht ein breiter internationaler Konsens. Sie zählt zur stärksten, reichsten und gefährlichsten Mafia in Italien (FORGIONE, ʼNdran-

gheta [nachfolgend „FORGIONE, ʼNdrangheta“], La relazione della Commissi- one Parlamentare Antimafia, Milano 2009, S. 47 ff.). Ihren Ursprung hat sie in einer kleinen Region in Süditalien und dank der pyramidalen Struktur, der Austauschbarkeit der Mitglieder und der breiten Fächerung ihres Tätigkeits- bereichs wird ihr ein weltweiter Wirkungskreis zugesprochen (VARESE, Mafie in movimento, Torino 2011, S. 49 ff.). Sie ist nicht nur in Italien, sondern bspw. in Deutschland, Spanien, Frankreich, Belgien, Kanada, USA, Kolum- bien, Australien sowie in der Schweiz aktiv. Die ʼNdrangheta hat sich nebst weiteren Delikten im Bereich der Betäubungsmitteldelikte (insb. Kokainhan- del) etabliert (TPF 2010 29 E. 3.1; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.246 vom 14. Februar 2017, E. 3.3.3 m.w.H., sowie Nichteintretens- entscheid des Bundesgerichts 1C_129/2017 vom 20. März 2017, E. 1.2; OESCH, Die organisierte Kriminalität – eine Bedrohung für den Finanzplatz Schweiz?, Zürich 2010, S. 129 mit Hinweis; RIZZOLI, La mafia de A à Z, La Colle sur Loup 2015, S.107). Bekannt ist ebenso, dass die ʼNdrangheta, wie auch die übrigen mafiösen Gruppierungen, die Kontrolle über gewisse Ge- biete anstrebt bzw. ausübt (OESCH, a.a.O., S. 129). Der ʼNdrangheta ist es für lange Zeit gelungen, relativ wenig Aufmerksamkeit zu erregen (FORGIONE, ʼNdrangheta, a.a.O., S. 47 ff.; VELTRI/LAUDATI, Mafia pulita, Milano 2009, S. 148 ff.). Ihre Mitglieder, die vorwiegend miteinander verwandt sind, halten sich in der Regel eisern an die in mafiösen Kreisen geltende und zum Ehrenkodex gehörende Schweigepflicht (sog. „Omertà“) und erschweren dadurch eine Infiltration dieser Gruppierung (DE SAINT VIC- TOR, Mafias, L’industrie de la peur, Paris 2008, S. 316 f.; NANULA, La lotta alla mafia, 5. Aufl., Milano 2009, S. 445; OESCH, a.a.O., S. 129; RIZZOLI, a.a.O., S. 111). Gerade von der Schweigepflicht liess sich der Gesetzgeber bei der Ausarbeitung von Art. 260ter StGB leiten und erhob die Geheimhal- tung zum Tatbestandselement (ENGLER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 260ter StGB N. 8). Nebst der Ausübung von geheimen Ritualen (bspw. eine besondere Taufzeremonie) kommt der Gebrauch von Codes bzw. Symbolen hinzu (NANULA, a.a.O., S. 445). In Bezug auf die Schweiz wird davon ausgegangen, dass es der ʼNdrangheta sehr gut gelungen ist, sich in die hiesigen Strukturen einzubetten, wobei sie bisher hauptsächlich im Bereich des Drogen- und Waffenhandels, der Geldwäscherei und des Be- trugs aktiv war (FORGIONE, Mafia export, Milano 2009, S. 264 f.; OESCH, a.a.O., S. 130 f.).

E. 3.5.3 Gestützt auf das soeben Gesagte, erfüllt die kalabrische ʼNdrangheta sämt- liche Kriterien von Art. 260ter StGB. Namentlich besteht sie aus mindestens drei Mitgliedern, hält ihre Struktur und ihren Einfluss geheim, basiert auf einer Schweigepflicht und verfolgt einen kriminellen Zweck. Damit ist sie als eine kriminelle Organisation i.S.v. Art. 260ter StGB zu bezeichnen.

E. 3.6.1 Aufgrund der pyramidalen Struktur der ʼNdrangheta, ist davon auszugehen, dass auch die der kalabrischen ʼNdrangheta unterstehenden Zellen deren integrierten Teil darstellen und folglich ebenfalls als eine kriminelle Organi- sation zu qualifizieren sind (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.246 vom 14. Februar 2017, E. 3.5.2, sowie Nichteintretensentscheid des Bun- desgerichts 1C_129/2017 vom 20. März 2017). Dies jedoch unter der Bedin- gung, dass die zur Beurteilung stehende Zelle eine gewisse Abhängigkeit zur Mutterorganisation aufweist und in die Letztere integriert ist.

E. 3.6.2 Aus dem in den Auslieferungsunterlagen dargestellten und für den Rechts- hilferichter verbindlichen Sachverhalt geht hervor, dass die mutmasslichen Mitglieder der Z.-Zelle die für die ʼNdrangheta typische Begriffe verwendet haben. Zudem weist die Zelle die für die ʼNdrangheta typische Struktur und hierarchische Gliederung auf. So ist sie in eine „società minore“ und „società maggiore“ gegliedert und ihre Mitglieder erhalten gestützt auf eine Wahl und für eine bestimmte Zeit gewisse Aufgaben zugeteilt, die für ʼNdrangheta spe- zifisch sind (bspw. capo locale, mastro di giornata, capo giovani). Anlässlich des Treffens vom 6. Februar 2011 wurde die Rollenverteilung und Eignung der einzelnen Mitglieder für bestimmte Aufgaben diskutiert. Namentlich wur- den K. als „capo giovani“ und L. für die Funktion des „mastro di buon ordine“ vorgeschlagen (Verfahrensakten, Urkunde 5C, S. 223, 523). Überdies soll die Z.-Zelle ndranghetistische Tauf- und Eröffnungsrituale durchgeführt ha- ben (Verfahrensakten, Urkunde 5C, S. 147, 347, 396). Ferner legen die vorliegenden Unterlagen nahe, dass die Z.-Zelle von der kalabrischen Mutterorganisation abhängig gewesen sei und diese bei wich- tigen Entscheidungen vorgängig kontaktiert habe (Verfahrensakten, Ur- kunde 5C, S. 35 ff.). In diesem Zusammenhang ist das Treffen zwischen F. (mutmassliches Mitglied der kalabrischen Zelle von Y.), E. und D. zu erwäh- nen, das am 22. Juli 2014 in Y. (Kalabrien) stattgefunden haben soll. Der- selbe F. sei am 26. Juli 2014 in die Schweiz gereist und habe sich mit G. und I. (mutmassliches Mitglied einer deutschen Zelle) getroffen (Verfahrensak- ten, Urkunde 7, S. 97 ff.). Daher liegt der Schluss nahe, dass das kalabrische Mutterhaus zur möglichen Konfliktlösung zwischen den ausländischen Zel- len beigezogen wurde. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, Mitglied der „società maggiore“ gewesen zu sein und die Funktion des „capo società“ innegehabt zu haben. G. habe den Beschwerdeführer anlässlich des Treffens vom 30. Januar 2011 mit „capo di società“ angesprochen (Verfahrensakten, Urkunde 5C, S. 195). Überdies seien anlässlich der Hausdurchsuchung vom 28. August 2014 bei

dem Beschwerdeführer Waffen und Munition gefunden worden (Verfahrens- akten, Urkunde 5C, S. 395 ff.; Urkunde 7, S. 47 f.). Aus den aufgezeichneten Gesprächen geht weiter hervor, wonach die Regeln des „Crimine“ (Füh- rungsorgan der ʼNdrangheta) zu befolgen seien. An deren Einhaltung habe D. die übrigen Mitglieder anlässlich des Treffens vom 27. Februar 2011 erin- nert, an welchem auch der Beschwerdeführer teilgenommen habe, als D. Folgendes ausgeführt habe: „[…] le prescrizioni vi ricordo che sono prescri- zioni, regole sociali del locale, che vengono dal Crimine, esiste qua nella società di Z. […]”. An diesem Treffen sei auch das für die ʼNdrangheta typi- sche Taufritual durchgeführt worden. Ebenso habe der Beschwerdeführer am Treffen vom 30. Januar 2011 teilgenommen, anlässlich welchem sich G. zu den möglichen deliktischen Tätigkeiten der Zelle geäussert habe: „[…] Dice io… in questo momento voglio lavorare, c’è il ʺlavoroʺ su tutto: estor- sioni, coca, eroina, tutto c’è! …(inc)…10 chili, 20 chili al giorno ve li porto…io! Personalmente! Però io non ne voglio più sapere. Se benedetto Gesù, sono 37, 38 anni che c’è la società qua, se non vado errato, dal 70…mo quanti sono? […] 40 anni, però quelli che ci conoscono per bene, puliti puliti …che ci facciamo il nome…ci vogliono anni …il nome nostro è fatto! […] Che poi se dobbiamo parlare di omicidi, di estorsioni, di cose, ci riuniamo quei tre, quattro, cinque, come ho sempre detto, io non sono…io non mi tiro indie- tro. […]” (Verfahrensakten, Urkunde 5C, S. 193 f.). Ein Widersetzen seitens des Beschwerdeführers ist den eingereichten Auslieferungsunterlagen nicht zu erkennen. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe er im Zeitraum von 2007 bis 2012 im Restaurant M. in W. eine Anlage (zwei Bocciabahnen, ei- nen Raum sowie eine Küche) gemietet (act. 1, S. 6). Es handelt sich dabei um Räumlichkeiten, in welchen sich die mutmasslichen Mitglieder der Z.-Zelle getroffen haben.

E. 3.6.3 Das soeben Dargelegte zeigt, dass die Z.-Zelle die übergeordnete Rolle des „Crimine“ in Kalabrien anerkennt, dessen Regeln übernommen hat und be- reit war, diese zu befolgen. Davon ist auch mit Bezug auf die einzelnen Mit- glieder auszugehen. Die oben erwähnten Rituale entsprechen denjenigen einer der weltweit stärksten Mafia. Zudem hatten die registrierten Gespräche der Verfolgten teilweise mögliche Delikte, die Mafia an sich sowie das Schicksal ihrer Mitglieder zum Gegenstand und können nicht als übliche Ver- einsgespräche gewertet werden. Ausserdem ist davon auszugehen, dass eine gewisse Abhängigkeit von der Mutterorganisation in Kalabrien besteht und es zu Treffen zwischen den mutmasslichen Zellen von Y. und Z. kam. Unter diesen Umständen kann nicht mehr von Sympathiebekundung gespro- chen werden und es liegt vielmehr der Schluss nahe, dass die Z.-Zelle einen integrierten Teil der kalabrischen ʼNdrangheta bildet, mithin ebenfalls als

eine kriminelle Organisation zu bezeichnen ist. Im Übrigen kam der Be- schwerdegegner in seiner internen – für die Beschwerdekammer nicht ver- bindlichen – Stellungnahme vom 10. September 2015 zum selben Schluss (Verfahrensakten, Urkunde 13A). Da dem Beschwerdeführer die Mitgliedschaft in der Z.-Zelle vorgeworfen wird, ist davon auszugehen, dass der ihm vorgeworfene Sachverhalt prima facie unter Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB subsumiert werden könnte.

E. 3.6.4 Soweit sich die umfangreichen Ausführungen des Beschwerdeführers auf den ihm gemachten Tatvorwurf beziehen, ist er auf das italienische Strafver- fahren zu verweisen. Der Rechtshilferichter hat weder die Tat- und Schuld- fragen zu beurteilen noch eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Auf seine Vorbringen betreffend die Auflösung der Gemeinde X., die persönlichen Be- weggründe für eine allfällige Mitgliedschaft in der kriminellen Organisation sowie die daraus fliessenden Vorteile ist daher vorliegend nicht einzugehen. Dasselbe gilt in Bezug auf die Rüge hinsichtlich der Qualität der von der BA veranlassten Videoaufnahme im J.-Club. Der vom Beschwerdeführer er- wähnte Vorfall aus dem Jahr 2002 ist nicht Gegenstand des hier zu beurtei- lenden Auslieferungsersuchens, weshalb darauf ebenfalls nicht einzugehen werden braucht. Ebenso bildet die im Auftrag der BA am Wohnort des Be- schwerdeführers durchgeführte Hausdurchsuchung, anlässlich welcher Waf- fen und Munition gefunden worden seien, und die damit zusammenhän- gende Kritik, nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Das Auslieferungsersuchen wurde wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation gestellt und nicht wegen illegalem Waffenbesitz bzw. -erwerb. Daher ist die Frage, ob die beim Beschwerdeführer gefundenen Waffen rechtmässig erworben worden seien bzw. weshalb die von ihm erworbenen Waffen anlässlich der Hausdurchsuchung nicht gefunden werden konnten, vorliegend nicht von Belang. Nach dem Gesagten ist die doppelte Strafbar- keit zu bejahen.

E. 3.6.5 An der vorgängigen Schlussfolgerung vermögen auch die vom Beschwerde- führer erwähnten Urteile des italienischen Kassationsgerichtshofes nichts zu ändern. Weder betreffen diese Urteile den Beschwerdeführer noch sind ge- stützt darauf Mutmassungen hinsichtlich des möglichen Ausgangs des ita- lienischen Strafverfahrens vorzunehmen. Der Vollständigkeit halber sei je- doch erwähnt, dass die ins Recht gelegten Urteile lediglich die Vorausset- zungen der damals angeordneten Untersuchungshaft von G. und E. betref- fen, denen Mitgliedschaft in der Z.-Zelle vorgeworfen wird (act. 1.11a bis 1.11c, 1.11e). G. und E. wurden erstinstanzlich wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation zu 14 bzw. 12 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, wo-

bei die Urteile noch nicht rechtskräftig sind. Nach dem aktuellen Kenntnis- stand der Beschwerdekammer liegt das Urteil des Berufungsgerichts noch nicht vor. Das Urteil Nr. 1 des Kassationsgerichtshofes vom 18. Mai 2016 betrifft N. und ist für die Beurteilung des Auslieferungsersuchens nicht von Relevanz. N. soll in Deutschland (am Bodensee) wohnhaft sein und Ausfüh- rungen zur Z.-Zelle sind dem eingereichten Urteil nicht zu entnehmen (act. 1.11d). Im Übrigen sind die eingereichten Urteile in italienischer Sprache, mithin in einer der Amtssprachen des Bundes verfasst. Von Schweizer Rechtsanwälten und -anwältinnen wird insbesondere im Bereich der interna- tionalen Rechtshilfe mindestens die passive Kenntnis der Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch erwartet (vgl. Urteile des Bundesge- richts 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014, E. 4.2; 1A.186/2006 vom 5. Sep- tember 2007, E. 3.2.3 und 1A.235/2003 vom 8. Januar 2004, E.1; TPF 2009 3 E. 1.4.3; 2004 52 E. 2.4). Die vom Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers beantragte Fristansetzung zwecks Übersetzung der einge- reichten Urteile ist daher abzulehnen.

E. 4.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 66 IRSG und bringt vor, die BA führe gegen den Beschwerdeführer seit 2009 ein Strafver- fahren wegen Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation. Daher unter- liege die ihm vorgeworfene Mitgliedschaft in der Z.-Zelle der hiesigen Ge- richtsbarkeit. Zu beachten sei ausserdem, dass dem Beschwerdeführer in Italien eine viel höhere Freiheitsstrafe drohe und die soziale Wiedereinglie- derung nach einer kürzeren Freiheitsstrafe einfacher sei. Zudem liege ein Bagatellfall i.S.v. Art. 4 IRSG vor. Aus diesen Gründen sei die Auslieferung zu verweigern (act. 1, S. 11 ff.).

E. 4.2 Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn wegen denselben Handlun- gen bereits ein Strafverfahren im ersuchten Staat hängig ist (Art. 8 EAUe). Der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 66 IRSG ist vorliegend nicht an- wendbar. Art. 66 IRSG bezieht sich auf die hier nicht relevante andere bzw. kleine Rechtshilfe (GLESS/ECHLE, Basler Kommentar, Internationales Straf- recht, Basel 2015, Art. 66 IRSG N. 10). Hinzu kommt, dass soweit internati- onale Vereinbarungen eine bestimmte Frage regeln, diese dem IRSG vorge- hen (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das EAUe sieht in Art. 8 EAUe einen mit Art. 66 IRSG vergleichbaren Verweigerungsgrund vor, wonach der ersuchte Staat die Auslieferung eines Verfolgten ablehnen kann, wenn der Verfolgte von ihm wegen Handlungen verfolgt wird, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Art. 8 EAUe ist jedoch bloss fakultativer Natur, welcher den ersuchten Staat berechtigt, nicht aber verpflichtet, die Auslieferung abzulehnen. Die

eingeleitete schweizerische Strafuntersuchung stellt demnach kein zwingen- des Auslieferungshindernis dar. Die Rüge geht damit fehl.

E. 4.3.1 Nach der Bestimmung von Art. 7 Ziff. 1 EAUe kann der ersuchte Staat die Auslieferung des Verfolgten wegen einer strafbaren Handlung ablehnen, die nach seinen Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil auf seinem Hoheitsge- biet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden ist. Es han- delt sich hierbei um eine Kann-Bestimmung, die es dem ersuchten Staat er- laubt, von einer Auslieferung abzusehen, ohne aber dazu verpflichtet zu sein (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.309 vom 5. Juni 2013, E. 4.3.1 m.w.H.). Dementsprechend sieht das schweizerische Recht vor, dass die Auslieferung zulässig ist, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt (Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG). Ausnahmsweise kann der Verfolgte für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen (Art. 36 Abs. 1 IRSG). Art. 36 Abs. 1 IRSG soll sicherstellen, dass gegen den Beschuldigten nicht zwei verschiedene Strafverfahren be- treffend denselben Sachverhaltsvorwurf geführt werden. Die ausführende Behörde verfügt bei ihrem Entscheid, ob die schweizerische Strafgerichts- barkeit eine Verweigerung der Auslieferung rechtfertigen kann, über einen weiten Ermessensspielraum. Grundsätzlich ist die Strafuntersuchung dort zu führen, wo der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit liegt. Mehrere Mitan- geklagte sollten soweit wie möglich gemeinsam beurteilt werden. Zu beach- ten ist zudem das Beschleunigungsgebot. Im Ermessensentscheid sind alle massgebenden Faktoren zu berücksichtigen: Ort und Datum der Straftaten, Staatsbürgerschaft des Täters und des Opfers, das Verhältnis des Verfolg- ten zum ersuchenden Staat und zur Schweiz, Stand der Ermittlungen, Zu- gänglichkeit der Beweismittel, Strafverfolgungsinteresse der Schweiz und des ersuchenden Staates etc. Unerheblich ist hingegen, ob die Strafdrohung für die fragliche Tat im ersuchenden Staat höher ist als in der Schweiz. Die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung ist nur ein weiteres, bei der Anwendung von Art. 36 Abs. 1 IRSG zu berücksichtigendes Krite- rium. Eine Hierarchie zwischen den Kriterien ist nicht vorgesehen (BGE 124 II 586 E. 1.2 S. 589; 117 Ib 210 E. 3b/aa S. 213; Urteil des Bundesgerichts 1C_515/2013 vom 19. Juni 2013, E. 1.2; GARRÉ, Basler Kommentar, Inter- nationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 36 IRSG N. 4 f.; HEIMGARTNER, Aus- lieferungsrecht, Diss., Zürich 2002, S. 157).

E. 4.3.2 Unbestritten ist, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Handlung (auch) der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt. Im Rahmen der Beur- teilung der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob vorliegend eine ausnahmsweise Auslieferung gerechtfertigt ist, sind die gesamten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen.

E. 4.3.3 Der Beschwerdeführer wurde in V. (Kalabrien) geboren und ist italienischer Staatsangehöriger. Seinen Angaben zufolge ist er im Alter von 16 Jahren nach Deutschland und anschliessend im Jahr 1984 in die Schweiz emigriert. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer trotz seines mehr als 30 Jahre langen Aufenthalts in der Schweiz der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Für die Einvernahme vom 8. März 2016 musste eine überset- zende Person für die italienische Sprache beigezogen werden (Verfahrens- akten, Urkunde 22, S. 1). Der Beschwerdeführer pflegte jahrelang im J.-Club zu seinen Landsleuten Kontakt, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm die italienische Kultur vertraut ist.

E. 4.3.4 Betreffend die prozessökonomische Komponente ist festzuhalten, dass in Italien derzeit zahlreiche Verfahren gegen Mitglieder der ʼNdrangheta geführt werden, unter anderem auch gegen mutmassliche Mitglieder von Zellen in der Schweiz und Deutschland. Bereits sind einige rechtskräftige Urteile er- gangen. Darunter befinden sich zwei Mitbeschuldigte (E. und G.), denen die Mitgliedschaft in der Z.-Zelle vorgeworfen wird. Sie wurden erstinstanzlich zu 12 bzw. 14 Jahren Freiheitsstrafe (noch nicht rechtskräftig) verurteilt. Ein Ur- teil des Berufungsgerichts liegt noch nicht vor. Demgegenüber wurde in der Schweiz bis dato keine Anklage erhoben, geschweige ein Strafurteil gefällt. Bei der Z.-Zelle handelt es sich höchstwahrscheinlich um einen Ableger der italienischen ʼNdrangheta, die erfahrungsgemäss mittels solcher Zellen (sog. „locale“ bzw. „società“) im Ausland tätig ist (vgl. E. 3.2 und 3.5.2 hiervor). Die Zusammenkünfte der Z.-Zelle sollen zwar in der Schweiz stattgefunden ha- ben, aber soweit ersichtlich, ist sie durch andere Verbrechen oder illegale Aktionen hier nicht in Erscheinung getreten. Die ʼNdrangheta in Italien ist hingegen bekanntermassen kriminell präsent und operationell aktiver. Damit liegt das Schwergewicht der den mutmasslichen Mitgliedern der Z.-Zelle vorgeworfenen Handlungen in Italien. Entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers handelt es sich beim Vorwurf der Beteiligung an einer kri- minellen Organisation um keinen Bagatellfall im Sinne von Art. 4 IRSG. All diese Elemente sprechen für die Durchführung des Strafverfahrens in Italien. Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Strafver- fahren sei aufgrund des Beschleunigungsgebotes und der in der Schweiz vorhandenen Beweismittel durch die hiesigen Strafverfolgungsbehörden zu

beurteilen, nichts zu ändern. Zum einen hat die BA die ihr vorliegenden Be- weismittel den italienischen Behörden übergeben und diese haben offenbar ausgereicht, um die beiden Mitbeschuldigten (E. und G.) erstinstanzlich zu verurteilen. Zum anderen hat die BA bereits umfassende Ermittlungen und zahlreiche Zwangsmassnahmen durchgeführt, bevor das Auslieferungsersu- chen im März 2015 gestellt worden ist. Demnach ist nicht davon auszuge- hen, dass weitere umfangreiche Beweisermittlungen vorgenommen werden müssten. Der Grund, weshalb in Italien gegen die übrigen Mitbeschuldigte, unter anderem gegen den Beschwerdeführer, bisher keine Anklage erhoben wurde und sich das Verfahren in die Länge zieht, ist insbesondere auf den Umstand zurückzuführen, dass sich die Verfolgten in der Schweiz aufhalten und noch nicht befragt wurden. Im Nachgang an die Auslieferung wird der Beschwerdeführer von den italienischen Behörden einvernommen werden können, was der Beschleunigung des Verfahrens dient. Wie der Beschwer- degegner zutreffend ausführt, wurden E. und G. nach ihrer Verhaftung im August 2014 bereits im Jahr 2015 erstinstanzlich verurteilt. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes i.S.v. Art. 6 EMRK bzw. dessen Gefährdung ist unter diesen Umständen nicht zu erkennen.

E. 4.3.5 Aufgrund der vorgenannten Überlegungen liegt der Entscheid ohne Weiteres im Ermessensspielraum des Beschwerdegegners und ist diesbezüglich nicht zu beanstanden.

E. 4.4 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch der Grundsatz "ne bis in idem" i.S.v. Art. 9 EAUe vorliegend nicht zur Anwendung gelangt. Bezüglich der vorgeworfenen Tathandlungen wurde in der Schweiz lediglich eine Stra- funtersuchung eingeleitet. Weder ist ein rechtskräftiges Urteil gegen den Be- schwerdeführer ergangen noch wurde das Strafverfahren eingestellt. Im Üb- rigen kommt Entscheiden über den Verzicht auf Strafverfolgung (Einstellung, Nichtanhandnahme), welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens für den Fall des Auftauchens neuer Beweise oder Tatsachen nicht ausschliessen (vgl. Art. 323 Abs. 1 StPO), im Rechtshilfeverkehr keine Sperrwirkung im Sinne des Grundsatzes "ne bis in idem" zu (BGE 110 Ib 385 E. 2b; TPF 2010 91 E. 2.2 und 2.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.117 vom 13. August 2015, E. 6.2; RR.2013.108 vom 12. Dezember 2013, E. 9.3; RR.2012.286 vom 6. Mai 2013, E. 4.4).

E. 5.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zu-

sammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die An- nahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Einem Rechtshilfeersuchen wird ebenfalls nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 lit. d IRSG). Art. 2 IRSG will verhin- dern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehen- den und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen ordre public verletzen (BGE 135 I 191 E. 2.1; 133 IV 40 E. 7.1; 130 II 217 E. 8.1; TPF 2012 144 E. 5.1.1; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 62). Aus dieser Ziel- setzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicher- zustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garan- tiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das aus- ländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO- Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesge- richts 1A.226/2000 vom 6. November 2000, E. 3b). Dabei muss der Verfolgte glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verlet- zung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die ihn unmittelbar berührt (vgl. BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1 S. 271; 126 II 324 E. 4a; TPF 2012 144 E. 5.1.1).

E. 5.2 Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausa- mer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ver- boten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161 E. 6a, je m.w.H.). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelie- ferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 des UNO- Pakts II). Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999, E. 8b).

E. 5.3 In diesem Zusammenhang führt der Beschwerdeführer aus, die Verhältnisse in den italienischen Gefängnissen seien desolat und menschenrechtswidrig. Das Bundesstrafgericht habe entschieden, eine Auslieferung eines mut- masslichen Drogenhändlers an Italien aufgrund der Zustände in den italieni- schen Gefängnissen nicht zuzulassen. Dem ist in mehrfacher Hinsicht zu widersprechen. Bei dem vom Beschwerdeführer erwähnten Entscheid han- delt es sich um RR.2014.30 vom 21. März 2014, worin die Beschwerdekam- mer unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) i.S. Torreggiani gegen Italien vom 8. Januar 2013 (Nr. 43517/09, 46882/09, 55400/09, 57875/09, 61535/09, 35315/10 und 37818/10) die Auslieferung des Betroffenen nur unter Erteilung von formellen Garantien seitens der italienischen Behörden bewilligte (Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2014.30 vom 21. März 2014, E. 2.4). Der Beschwerde- führer übersieht jedoch, dass dieser Entscheid vom Bundesgericht aufgeho- ben wurde und es in seinem Urteil festhielt, dass von Italien keine formellen Garantien einzuholen seien. Zur Begründung führte es an, im Nachgang an das Urteil des EGMR i.S. Torreggiani habe Italien zahlreiche Massnahmen getroffen, um insbesondere die Überbelegung in den Gefängnissen zu redu- zieren und der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu begegnen (Urteil des Bundesgerichts 1C_176/2014 vom 12. Mai 2014, E. 4.3, 4.4 und 4.5; zuletzt bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 1C_226/2017 vom 24. Mai 2017, E. 1.4). Dass sich die Situation in den italienischen Gefängnissen seit dem Urteil des Bundesgerichts verschlechtert hätte, vermochte der Be- schwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen. Die diesbezügliche Rüge ist da- her unbegründet.

E. 5.4 Insofern der Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen will, er sei nicht hafterstehungsfähig, gilt festzuhalten, dass eine fehlende Hafterstehungsfä- higkeit einer Auslieferung nicht entgegensteht. So sehen weder die anwend- baren Staatsverträge noch das IRSG die Möglichkeit vor, eine Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen zu verweigern. Im Gegensatz zu gewissen anderen Staaten (vgl. ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 699 S. 724 f.) haben weder die Schweiz noch Italien einen entsprechenden Vorbehalt zum EAUe ge- macht. Unter diesen Bedingungen ist es grundsätzlich Sache des ersuchen- den Staates dafür zu sorgen, dass die auszuliefernde Person eine angemes- sene medizinische Behandlung bekommt und ihrem Gesundheitszustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähig- keit, aus der Haft entlassen wird (vgl. nicht veröffentlichte E. 8 von BGE 129 II 56; Urteil des Bundesgerichts 1A.116/2003 vom 26. Juni 2003 E. 2.1 mit Hinweisen). Hinweise, dass die italienischen Behörden dieser Pflicht nicht nachkommen würden, sind keine ersichtlich.

E. 5.5 Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführer an Italien ist zu- lässig, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des vom Beschwerdeführer ge- leisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 21. Juli 2017 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Speck,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Italien

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2016.251

Sachverhalt:

A. Die italienische Botschaft in Bern ersuchte mit diplomatischer Note vom

16. März 2015 um Auslieferung von A. wegen der ihm im Haftbefehl des Ge- richts von Reggio Calabria vom 12. November 2014 zur Last gelegten Betei- ligung an einer kriminellen Organisation (Verfahrensakten, Urkunden 5, 5A-5C).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) ersuchte mit Note vom 1. April 2015 die italienischen Behörden um Ergänzung des Auslieferungsersu- chens, namentlich um eine bessere Darstellung der kriminellen Organisation im Allgemeinen, sowie der Zelle von Z. und der Rolle von A. innerhalb der Organisation (Verfahrensakten, Urkunde 6). Die italienischen Behörden reichten dem BJ die angeforderte Ergänzung mit Schreiben vom 22. Mai 2015 ein (Verfahrensakten, Urkunde 7).

C. Das BJ, Fachbereich Internationales Strafrecht, erarbeitete am 10. Septem- ber 2015 eine interne Stellungnahme, insbesondere in Bezug auf die Beur- teilung der doppelten Strafbarkeit gemäss den italienischen Auslieferungs- unterlagen (Verfahrensakten, Urkunde 12A).

D. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 übermittelte das BJ der Bundesanwalt- schaft (nachfolgend „BA“) eine Kopie des Auslieferungsersuchens sowie die interne Stellungnahme vom 10. September 2015 mit der Bitte um Stellung- nahme zu diversen Fragen. Namentlich ersuchte das BJ um die Beantwor- tung der Frage, ob die Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen mit den Tathandlungen, die bereits Gegenstand des schweizerischen Straf- verfahrens sind, identisch sei und welche Gründe dennoch für eine Ausliefe- rung sprechen würden (Verfahrensakten, Urkunde 12). Die BA teilte dem BJ mit Schreiben vom 11. November 2015 mit, dass der Auslieferung aus pro- zessökonomischen Gründen Vorrang zu geben sei (Verfahrensakten, Ur- kunde 15).

E. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 25. Januar 2016 wurde A. am 8. März 2016 verhaftet und zum Auslieferungsersuchen befragt, wobei er sich mit der Auslieferung an Italien nicht einverstanden erklärte (Verfah- rensakten, Urkunden 16A, 22).

F. Infolge der Unterzeichnung einer Kautionsvereinbarung ordnete das BJ am

11. März 2016 die provisorische Haftentlassung von A. an (Verfahrensakten, Urkunden 34a, 37).

G. Mit Eingabe vom 15. April 2016 nahm der Rechtsvertreter von A., Rechtsan- walt Daniel Speck, zum Auslieferungsersuchen schriftlich Stellung (Verfah- rensakten, Urkunde 48).

H. Am 6. Oktober 2016 erliess das BJ einen Auslieferungsentscheid und bewil- ligte die Auslieferung von A. an Italien (act. 1.0).

I. Mit Eingabe vom 5. November 2016 liess A. gegen den Auslieferungsent- scheid bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- heben. Er beantragt, der Auslieferungsentscheid sei vollumfänglich aufzuhe- ben und das Auslieferungsersuchen sei abzuweisen. Eventualiter sei die Auslieferung von einer Garantie abhängig zu machen, dass das Strafverfah- ren dem Beschleunigungsgebot gemäss EMRK Rechnung trage und dass der italienische Staat garantiere, dass A. weder in einem Untersuchungsver- fahren noch in einem Strafvollzugsverfahren unter Verletzung der Vorgaben der EMRK inhaftiert werde. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (act. 1).

J. Die Beschwerdeantwort des BJ vom 17. November 2016, worin die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde beantragt wird, wurde A. am 21. Novem- ber 2016 zur Stellungnahme zugestellt (act. 6, 7).

K. Die Replik von A. vom 1. Dezember 2016 wurde dem BJ am 2. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 8, 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu die- sem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung (BGE136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Ver- tragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ). Wo Übereinkommen und Zusatzprotokoll nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderun- gen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). 1.2 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Der Auslieferungsentscheid vom 6. Oktober 2016 wurde am 5. November 2016 – somit innerhalb der Beschwerdefrist – angefochten. Die übrigen Ein- tretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Be- schwerde ist demnach einzutreten.

2.

2.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier

Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitge- genstand der Beschwerde bilden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.1 vom 4. April 2016, E. 3; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84 zur altrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend internationale Rechtshilfe in Strafsachen). 2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundes- gerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst das Vorliegen der beidseitigen Strafbarkeit (act. 1, S. 6 ff.).

3.2 Dem Haftbefehl vom 12. November 2014, der dem Auslieferungsersuchen beilag, und der mit der Ergänzung des Ersuchens eingereichten Eingabe vom 19. März 2015 kann zusammenfassend Folgendes entnommen wer- den:

Die ʼNdrangheta sei eine kriminelle Organisation, die ihren Ursprung in der Provinz Reggio Calabria habe. Sie habe sowohl in anderen Teilen Italiens (insb. Norditalien) als auch im Ausland Ableger (bspw. in Kanada, Deutsch- land, Australien, Schweiz). Das Führungsorgan werde „Provincia“ oder „Cri- mine“ bezeichnet und sei in drei Teile (sog. „mandamenti“) aufgeteilt: Ionico, Tirrenico und Città. Diese hätten eigene Aufgaben, Funktionen und Ämter (sog. „capocrimine, contabile, mastro generale, mastro di giornata“). Die Rolle des Führungsorgans der „Provincia“ sei sowohl innerhalb als auch aus- serhalb von Kalabrien anerkannt. Wer sich vom Führungsorgan unabhängig machen wolle, werde „entfernt“. Namentlich sei B., der die ʼNdrangheta-Zelle in der Lombardei vom Mutterhaus in Kalabrien unabhängig habe machen wollen, ca. einen Monat später getötet worden. Aufgrund der bisher gefällten Urteile habe die Existenz diverser krimineller Organisationen festgestellt werden können, die als „locali“ oder „società“ bezeichnet werden, welche sich wiederum in „ʼndrine“ und „famiglie“ gliedern. Die Ämter innerhalb der ʼNdrangheta würden durch Wahlen und nur auf eine bestimmte Zeit verge- ben. Die Infiltration und Eindringung in die übrigen italienischen und auslän- dischen Märkte erlaube den Ablegern, dort die Strukturen der ʼNdrangheta

zu stabilisieren, ohne die Verbindung zum Mutterhaus zu verlieren. Im Rah- men der sog. „Patriarca“ Untersuchung, die mit Hilfe der Schweizer Bundes- polizei und des deutschen Landeskriminalamtes von Baden-Württemberg er- folgt sei, habe sich herausgestellt, dass in Z. bereits seit ca. 40 Jahren eine Zelle der ʼNdrangheta bestehe. Diese sei mit denselben Regeln, Aufgaben und Stufen ausgestattet wie dies aus den ndranghetistischen „locali“ in Ka- labrien und Deutschland bekannt sei. Die durchgeführten Überwachungen hätten nicht nur die Existenz der Z.-Zelle gezeigt, sondern auch die Bestim- mung der Rollen und Funktionen der einzelnen Mitglieder innerhalb der kri- minellen Organisation ermöglicht. Insbesondere habe eine gewisse Abhän- gigkeit zum kalabrischen Mutterhaus bestätigt werden können, zu welchem die Z.-Zelle sehr enge Beziehungen gepflegt und welches sie bei wichtigen strategischen Entscheidungen kontaktiert habe. Die Ermittlungen hätten zu- dem ergeben, dass die Z.-Zelle eine ndranghetistische Struktur aufweise, sich an die Regeln und Rituale der ʼNdrangheta halte und hierarchisch ge- gliedert sei. Erwähnt wird im Ersuchen das Taufritual, welches unabdingbar sei, um zur Organisation zu gehören. Ferner hätten die Mitglieder der Z.-Zelle typische Begriffe der ʼNdrangheta (wie z.B. „ʼndrina, capo società, capo locale, capo giovani, società maggiore/minore, mastro di giornata“) ver- wendet. Die Verfolgten der Z.-Zelle seien durch die mafiöse Verbindung mit- einander verbunden und würden ein hohes gegenseitiges Vertrauen genies- sen. Es bestehe kein Zweifel, dass zwischen den Verfolgten seit längerer Zeit eine kriminelle und persönliche Beziehung gepflegt werde. Ebenfalls habe eine Verbindung zwischen den Zellen von Z. und Y. (Reggio Calabria), wobei die Erstere von der Letzteren abhänge, nachgewiesen werden kön- nen. Die Gesprächsaufzeichnungen hätten ergeben, dass zwischen D., E. und F. am 22. Juli 2014 in Y. ein Treffen stattgefunden habe. Ausserdem gehe aus den registrierten Gesprächen hervor, dass F., G. und H. sich ge- kannt und sich einige Gespräche auf die Vereinbarung eines Treffens zwi- schen F., G. und I. (aus Deutschland) bezogen hätten. Des Weiteren hätten die Ermittlungen ergeben, dass die Z.-Zelle an kommerziellen Aktivitäten ei- nes Busunternehmens mit Sitz oder Filialen in Italien sowie im Raum Z. be- teiligt gewesen sei. G. sei daran beteiligt gewesen, obschon er keiner der beteiligten Busgesellschaften angehört habe. Diesen Umstand deuteten die italienischen Behörden als einen Versuch der kriminellen Organisation, den freien Markt zu beeinflussen. In diesem Zusammenhang wird der Entscheid der Gemeinde X. vom 12. Dezember 2011 erwähnt, die wegen der Gefahr der Unterwanderung der Verwaltung durch die Mafia, deren Auflösung be- schlossen habe. Schliesslich wird im Ersuchen die Gefährlichkeit der krimi- nellen Organisation angesprochen. Im Rahmen der rechtshilfeweise ange- ordneten Hausdurchsuchungen seien bei einigen Verfolgten Waffen und Mu- nition gefunden worden, die teilweise keine erkennbaren Kennzeichnungen

aufgewiesen hätten oder es seien Bewilligungen zum Waffenerwerb vorhan- den gewesen, ohne dass die dazugehörige Waffen hätten gefunden werden können. Daher könne die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass Waffen ohne offizielle Deklaration erworben worden seien. Es sei opportun, die Beteiligten hierzu zu befragen. Die Bereitschaft einiger Mitglieder der Z.-Zelle die zur Verfügung stehenden Waffen zu benutzen, gehe aus den aufgenommenen Gesprächen hervor (Verfahrensakten, Urkunde 5C, S. 4 ff., 53 ff., und Urkunde 7, S. 2 ff., 16 ff., 44 ff., 60 ff., 74 f., 96 ff., 119 ff.).

Hinsichtlich der möglichen Z.-Zelle wird ausgeführt, dass sie in eine „società maggiore“ und „società minore“ gegliedert sei, wobei der Beschwerdeführer der Ersteren angehört und das Amt des „capo società“ innegehabt habe. Aufgrund seines Charismas und seiner Haltung habe er die Einhaltung der Regeln vorschreiben können. Zudem habe er die mutmasslichen Mitglieder darauf hingewiesen, dass die Geheimhaltung zu wahren sei. Der Beschwer- deführer habe an diversen Treffen (30. Januar 2011, 16. Februar 2011, 27. Februar 2011 und 29. Oktober 2011) im J.-Club teilgenommen. Insbeson- dere wird ihm vorgeworfen, anlässlich des am 27. Februar 2011 durchge- führten Taufrituals wie auch am Treffen vom 29. Oktober 2011, anlässlich welchem die Preiserhöhungen der vorerwähnten Busunternehmen bespro- chen worden seien, teilgenommen zu haben (Verfahrensakten, Urkunde 5C, S. 394 f., 415, 427 ff.).

3.3 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Der Rechtshilferichter prüft daher bloss "prima facie", ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er

– analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerk- male einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 3.2 mit Hinweisen). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Die richtige Qualifikation nach ausländischem Recht stellt kein formelles Gültigkeitserfordernis dar und ist vom Auslieferungsrichter daher nicht zu überprüfen, wenn feststeht, dass der in den Auslieferungsunterlagen umschriebene Sachverhalt den Tat- bestand eines Auslieferungsdeliktes erfüllt (vgl. BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, S. 536 N. 583). Anders als im Bereich der "ak- zessorischen" Rechtshilfe ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbar- keit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6

S. 575; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 6.2).

3.4 Gemäss Haftbefehl des Gerichts von Reggio Calabria vom 12. November 2014 wird dem Beschwerdeführer die Mitgliedschaft in einer mafiösen Orga- nisation i.S.v. Art. 416-bis des italienischen Strafgesetzbuches vorgeworfen (Verfahrensakten, Urkunde 5C, S. 3). Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich der in den Auslieferungsunterlagen dargestellte Sachverhalt unter Art. 260ter StGB subsumieren lässt.

3.5

3.5.1 Gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecheri- schen Mitteln zu bereichern (Abs. 1). Ebenso macht sich strafbar, wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt (Abs. 2). Der Organisationstatbestand von Art. 260ter StGB stellt die Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation unter Strafe: Der Täter macht sich strafbar, sobald er sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder diese unterstützt. Die Annahme einer kriminellen Organisation setzt eine strukturierte Gruppe von mindestens drei, im Allgemeinen mehr, Perso- nen voraus, die mit dem Ziel geschaffen wurde, unabhängig von Änderung ihrer Zusammensetzung dauerhaft zu bestehen, und die sich namentlich durch die Unterwerfung ihrer Mitglieder unter Anweisungen, durch systema- tische Arbeitsteilung, durch Intransparenz und durch in allen Stadien ihrer verbrecherischen Tätigkeit vorherrschende Professionalität auszeichnet. Im Weiteren gehört zum Begriff der kriminellen Organisation die Geheimhaltung von Aufbau und Struktur. Eine im Allgemeinen mit jeglichem strafbaren Ver- halten verbundene Verschwiegenheit genügt nicht. Erforderlich ist eine qua- lifizierte und systematische Verheimlichung, die sich nicht notwendig auf das Bestehen der Organisation selbst, wohl aber auf deren interne Struktur sowie den Kreis ihrer Mitglieder und Helfer erstrecken muss. Zudem muss die Or- ganisation den Zweck verfolgen, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich durch verbrecherische Mittel Einkünfte zu verschaffen (BGE 132 IV 132 E. 4.1.1; 129 IV 271 E. 2.3.1 m.H.). Unter den Begriff der kriminellen Orga- nisation fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts neben den hochgefährlichen terroristischen Gruppierungen auch die Mafia sowie dieser ähnliche Verbrechersyndikaten (vgl. zuletzt Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017, E. 1.3.1 mit Hinweisen).

Als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind alle Personen anzusehen, welche funktionell in die kriminelle Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten. Diese Aktivitäten brauchen für sich allein nicht notwendigerweise illegal bzw. konkrete Straftaten zu sein. Es genügen namentlich auch logis- tische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (z.B. Aus- kundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, Beschaffen von Fahrzeugen, Waffen, Kommunikationsmittel oder Finanzdienstleistun- gen). Die Beteiligung setzt auch keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim ge- halten werden (BGE 131 II 235 E. 2.12). Mit Rücksicht auf den Zweck der Bestimmung, dort einzugreifen, wo sich die zur konkreten Tat führende Kau- salkette nicht mehr nachweisen lässt, weil dem eigentlichen Täter die Tatbe- teiligung am einzelnen Delikt nicht mehr nachgewiesen werden kann, und in Anbetracht der alternativen Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kri- minellen Organisation, ist der Begriff der Beteiligung an einer kriminellen Or- ganisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB weit zu fassen. An einer kriminellen Organisation ist nicht nur beteiligt, wer ihrem „harten Kern“ angehört, sondern wer ungeachtet seiner formellen Stellung in der Organi- sation auch zu ihrem erweiterten Kreis gehört und längerfristig bereit ist, die ihm erteilten Befehle zu befolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017, E. 2.3 mit Hinweis auf E. 1.1). Bei Personen, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind, kommt die Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kriminellen Organisation in Frage. Diese verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbre- cherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation. Im Unterschied zur Ge- hilfenschaft (Art. 25 StGB) ist für die Unterstützung nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB der Nachweis eines für ein konkretes Delikt kausalen Tatbei- trags nicht erforderlich. So können namentlich das Liefern von Waffen an eine terroristische oder mafiaähnliche Organisation, das Verwalten von Ver- mögenswerten oder andere logistische Hilfeleistungen von Aussenstehen- den unter diesen Tatbestand fallen. Der subjektive Tatbestand verlangt, dass der Unterstützende weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag der verbrecherischen Zweckverfolgung der kriminellen Organisation dienen könnte. Blosse Sympathisanten oder Bewunderer von terroristischen oder mafiaähnlichen Vereinigungen fallen demgegenüber nicht unter diesen Tat- bestand (BGE 131 II 235 E. 2.12.2 S. 242 mit Hinweis auf BGE 128 II 355 E. 2.4). 3.5.2 Hinsichtlich der Anerkennung der kalabrischen ʼNdrangheta als eine krimi- nelle Organisation besteht ein breiter internationaler Konsens. Sie zählt zur stärksten, reichsten und gefährlichsten Mafia in Italien (FORGIONE, ʼNdran-

gheta [nachfolgend „FORGIONE, ʼNdrangheta“], La relazione della Commissi- one Parlamentare Antimafia, Milano 2009, S. 47 ff.). Ihren Ursprung hat sie in einer kleinen Region in Süditalien und dank der pyramidalen Struktur, der Austauschbarkeit der Mitglieder und der breiten Fächerung ihres Tätigkeits- bereichs wird ihr ein weltweiter Wirkungskreis zugesprochen (VARESE, Mafie in movimento, Torino 2011, S. 49 ff.). Sie ist nicht nur in Italien, sondern bspw. in Deutschland, Spanien, Frankreich, Belgien, Kanada, USA, Kolum- bien, Australien sowie in der Schweiz aktiv. Die ʼNdrangheta hat sich nebst weiteren Delikten im Bereich der Betäubungsmitteldelikte (insb. Kokainhan- del) etabliert (TPF 2010 29 E. 3.1; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.246 vom 14. Februar 2017, E. 3.3.3 m.w.H., sowie Nichteintretens- entscheid des Bundesgerichts 1C_129/2017 vom 20. März 2017, E. 1.2; OESCH, Die organisierte Kriminalität – eine Bedrohung für den Finanzplatz Schweiz?, Zürich 2010, S. 129 mit Hinweis; RIZZOLI, La mafia de A à Z, La Colle sur Loup 2015, S.107). Bekannt ist ebenso, dass die ʼNdrangheta, wie auch die übrigen mafiösen Gruppierungen, die Kontrolle über gewisse Ge- biete anstrebt bzw. ausübt (OESCH, a.a.O., S. 129). Der ʼNdrangheta ist es für lange Zeit gelungen, relativ wenig Aufmerksamkeit zu erregen (FORGIONE, ʼNdrangheta, a.a.O., S. 47 ff.; VELTRI/LAUDATI, Mafia pulita, Milano 2009, S. 148 ff.). Ihre Mitglieder, die vorwiegend miteinander verwandt sind, halten sich in der Regel eisern an die in mafiösen Kreisen geltende und zum Ehrenkodex gehörende Schweigepflicht (sog. „Omertà“) und erschweren dadurch eine Infiltration dieser Gruppierung (DE SAINT VIC- TOR, Mafias, L’industrie de la peur, Paris 2008, S. 316 f.; NANULA, La lotta alla mafia, 5. Aufl., Milano 2009, S. 445; OESCH, a.a.O., S. 129; RIZZOLI, a.a.O., S. 111). Gerade von der Schweigepflicht liess sich der Gesetzgeber bei der Ausarbeitung von Art. 260ter StGB leiten und erhob die Geheimhal- tung zum Tatbestandselement (ENGLER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 260ter StGB N. 8). Nebst der Ausübung von geheimen Ritualen (bspw. eine besondere Taufzeremonie) kommt der Gebrauch von Codes bzw. Symbolen hinzu (NANULA, a.a.O., S. 445). In Bezug auf die Schweiz wird davon ausgegangen, dass es der ʼNdrangheta sehr gut gelungen ist, sich in die hiesigen Strukturen einzubetten, wobei sie bisher hauptsächlich im Bereich des Drogen- und Waffenhandels, der Geldwäscherei und des Be- trugs aktiv war (FORGIONE, Mafia export, Milano 2009, S. 264 f.; OESCH, a.a.O., S. 130 f.).

3.5.3 Gestützt auf das soeben Gesagte, erfüllt die kalabrische ʼNdrangheta sämt- liche Kriterien von Art. 260ter StGB. Namentlich besteht sie aus mindestens drei Mitgliedern, hält ihre Struktur und ihren Einfluss geheim, basiert auf einer Schweigepflicht und verfolgt einen kriminellen Zweck. Damit ist sie als eine kriminelle Organisation i.S.v. Art. 260ter StGB zu bezeichnen.

3.6

3.6.1 Aufgrund der pyramidalen Struktur der ʼNdrangheta, ist davon auszugehen, dass auch die der kalabrischen ʼNdrangheta unterstehenden Zellen deren integrierten Teil darstellen und folglich ebenfalls als eine kriminelle Organi- sation zu qualifizieren sind (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.246 vom 14. Februar 2017, E. 3.5.2, sowie Nichteintretensentscheid des Bun- desgerichts 1C_129/2017 vom 20. März 2017). Dies jedoch unter der Bedin- gung, dass die zur Beurteilung stehende Zelle eine gewisse Abhängigkeit zur Mutterorganisation aufweist und in die Letztere integriert ist. 3.6.2 Aus dem in den Auslieferungsunterlagen dargestellten und für den Rechts- hilferichter verbindlichen Sachverhalt geht hervor, dass die mutmasslichen Mitglieder der Z.-Zelle die für die ʼNdrangheta typische Begriffe verwendet haben. Zudem weist die Zelle die für die ʼNdrangheta typische Struktur und hierarchische Gliederung auf. So ist sie in eine „società minore“ und „società maggiore“ gegliedert und ihre Mitglieder erhalten gestützt auf eine Wahl und für eine bestimmte Zeit gewisse Aufgaben zugeteilt, die für ʼNdrangheta spe- zifisch sind (bspw. capo locale, mastro di giornata, capo giovani). Anlässlich des Treffens vom 6. Februar 2011 wurde die Rollenverteilung und Eignung der einzelnen Mitglieder für bestimmte Aufgaben diskutiert. Namentlich wur- den K. als „capo giovani“ und L. für die Funktion des „mastro di buon ordine“ vorgeschlagen (Verfahrensakten, Urkunde 5C, S. 223, 523). Überdies soll die Z.-Zelle ndranghetistische Tauf- und Eröffnungsrituale durchgeführt ha- ben (Verfahrensakten, Urkunde 5C, S. 147, 347, 396). Ferner legen die vorliegenden Unterlagen nahe, dass die Z.-Zelle von der kalabrischen Mutterorganisation abhängig gewesen sei und diese bei wich- tigen Entscheidungen vorgängig kontaktiert habe (Verfahrensakten, Ur- kunde 5C, S. 35 ff.). In diesem Zusammenhang ist das Treffen zwischen F. (mutmassliches Mitglied der kalabrischen Zelle von Y.), E. und D. zu erwäh- nen, das am 22. Juli 2014 in Y. (Kalabrien) stattgefunden haben soll. Der- selbe F. sei am 26. Juli 2014 in die Schweiz gereist und habe sich mit G. und I. (mutmassliches Mitglied einer deutschen Zelle) getroffen (Verfahrensak- ten, Urkunde 7, S. 97 ff.). Daher liegt der Schluss nahe, dass das kalabrische Mutterhaus zur möglichen Konfliktlösung zwischen den ausländischen Zel- len beigezogen wurde. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, Mitglied der „società maggiore“ gewesen zu sein und die Funktion des „capo società“ innegehabt zu haben. G. habe den Beschwerdeführer anlässlich des Treffens vom 30. Januar 2011 mit „capo di società“ angesprochen (Verfahrensakten, Urkunde 5C, S. 195). Überdies seien anlässlich der Hausdurchsuchung vom 28. August 2014 bei

dem Beschwerdeführer Waffen und Munition gefunden worden (Verfahrens- akten, Urkunde 5C, S. 395 ff.; Urkunde 7, S. 47 f.). Aus den aufgezeichneten Gesprächen geht weiter hervor, wonach die Regeln des „Crimine“ (Füh- rungsorgan der ʼNdrangheta) zu befolgen seien. An deren Einhaltung habe D. die übrigen Mitglieder anlässlich des Treffens vom 27. Februar 2011 erin- nert, an welchem auch der Beschwerdeführer teilgenommen habe, als D. Folgendes ausgeführt habe: „[…] le prescrizioni vi ricordo che sono prescri- zioni, regole sociali del locale, che vengono dal Crimine, esiste qua nella società di Z. […]”. An diesem Treffen sei auch das für die ʼNdrangheta typi- sche Taufritual durchgeführt worden. Ebenso habe der Beschwerdeführer am Treffen vom 30. Januar 2011 teilgenommen, anlässlich welchem sich G. zu den möglichen deliktischen Tätigkeiten der Zelle geäussert habe: „[…] Dice io… in questo momento voglio lavorare, c’è il ʺlavoroʺ su tutto: estor- sioni, coca, eroina, tutto c’è! …(inc)…10 chili, 20 chili al giorno ve li porto…io! Personalmente! Però io non ne voglio più sapere. Se benedetto Gesù, sono 37, 38 anni che c’è la società qua, se non vado errato, dal 70…mo quanti sono? […] 40 anni, però quelli che ci conoscono per bene, puliti puliti …che ci facciamo il nome…ci vogliono anni …il nome nostro è fatto! […] Che poi se dobbiamo parlare di omicidi, di estorsioni, di cose, ci riuniamo quei tre, quattro, cinque, come ho sempre detto, io non sono…io non mi tiro indie- tro. […]” (Verfahrensakten, Urkunde 5C, S. 193 f.). Ein Widersetzen seitens des Beschwerdeführers ist den eingereichten Auslieferungsunterlagen nicht zu erkennen. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe er im Zeitraum von 2007 bis 2012 im Restaurant M. in W. eine Anlage (zwei Bocciabahnen, ei- nen Raum sowie eine Küche) gemietet (act. 1, S. 6). Es handelt sich dabei um Räumlichkeiten, in welchen sich die mutmasslichen Mitglieder der Z.-Zelle getroffen haben. 3.6.3 Das soeben Dargelegte zeigt, dass die Z.-Zelle die übergeordnete Rolle des „Crimine“ in Kalabrien anerkennt, dessen Regeln übernommen hat und be- reit war, diese zu befolgen. Davon ist auch mit Bezug auf die einzelnen Mit- glieder auszugehen. Die oben erwähnten Rituale entsprechen denjenigen einer der weltweit stärksten Mafia. Zudem hatten die registrierten Gespräche der Verfolgten teilweise mögliche Delikte, die Mafia an sich sowie das Schicksal ihrer Mitglieder zum Gegenstand und können nicht als übliche Ver- einsgespräche gewertet werden. Ausserdem ist davon auszugehen, dass eine gewisse Abhängigkeit von der Mutterorganisation in Kalabrien besteht und es zu Treffen zwischen den mutmasslichen Zellen von Y. und Z. kam. Unter diesen Umständen kann nicht mehr von Sympathiebekundung gespro- chen werden und es liegt vielmehr der Schluss nahe, dass die Z.-Zelle einen integrierten Teil der kalabrischen ʼNdrangheta bildet, mithin ebenfalls als

eine kriminelle Organisation zu bezeichnen ist. Im Übrigen kam der Be- schwerdegegner in seiner internen – für die Beschwerdekammer nicht ver- bindlichen – Stellungnahme vom 10. September 2015 zum selben Schluss (Verfahrensakten, Urkunde 13A). Da dem Beschwerdeführer die Mitgliedschaft in der Z.-Zelle vorgeworfen wird, ist davon auszugehen, dass der ihm vorgeworfene Sachverhalt prima facie unter Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB subsumiert werden könnte. 3.6.4 Soweit sich die umfangreichen Ausführungen des Beschwerdeführers auf den ihm gemachten Tatvorwurf beziehen, ist er auf das italienische Strafver- fahren zu verweisen. Der Rechtshilferichter hat weder die Tat- und Schuld- fragen zu beurteilen noch eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Auf seine Vorbringen betreffend die Auflösung der Gemeinde X., die persönlichen Be- weggründe für eine allfällige Mitgliedschaft in der kriminellen Organisation sowie die daraus fliessenden Vorteile ist daher vorliegend nicht einzugehen. Dasselbe gilt in Bezug auf die Rüge hinsichtlich der Qualität der von der BA veranlassten Videoaufnahme im J.-Club. Der vom Beschwerdeführer er- wähnte Vorfall aus dem Jahr 2002 ist nicht Gegenstand des hier zu beurtei- lenden Auslieferungsersuchens, weshalb darauf ebenfalls nicht einzugehen werden braucht. Ebenso bildet die im Auftrag der BA am Wohnort des Be- schwerdeführers durchgeführte Hausdurchsuchung, anlässlich welcher Waf- fen und Munition gefunden worden seien, und die damit zusammenhän- gende Kritik, nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Das Auslieferungsersuchen wurde wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation gestellt und nicht wegen illegalem Waffenbesitz bzw. -erwerb. Daher ist die Frage, ob die beim Beschwerdeführer gefundenen Waffen rechtmässig erworben worden seien bzw. weshalb die von ihm erworbenen Waffen anlässlich der Hausdurchsuchung nicht gefunden werden konnten, vorliegend nicht von Belang. Nach dem Gesagten ist die doppelte Strafbar- keit zu bejahen. 3.6.5 An der vorgängigen Schlussfolgerung vermögen auch die vom Beschwerde- führer erwähnten Urteile des italienischen Kassationsgerichtshofes nichts zu ändern. Weder betreffen diese Urteile den Beschwerdeführer noch sind ge- stützt darauf Mutmassungen hinsichtlich des möglichen Ausgangs des ita- lienischen Strafverfahrens vorzunehmen. Der Vollständigkeit halber sei je- doch erwähnt, dass die ins Recht gelegten Urteile lediglich die Vorausset- zungen der damals angeordneten Untersuchungshaft von G. und E. betref- fen, denen Mitgliedschaft in der Z.-Zelle vorgeworfen wird (act. 1.11a bis 1.11c, 1.11e). G. und E. wurden erstinstanzlich wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation zu 14 bzw. 12 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, wo-

bei die Urteile noch nicht rechtskräftig sind. Nach dem aktuellen Kenntnis- stand der Beschwerdekammer liegt das Urteil des Berufungsgerichts noch nicht vor. Das Urteil Nr. 1 des Kassationsgerichtshofes vom 18. Mai 2016 betrifft N. und ist für die Beurteilung des Auslieferungsersuchens nicht von Relevanz. N. soll in Deutschland (am Bodensee) wohnhaft sein und Ausfüh- rungen zur Z.-Zelle sind dem eingereichten Urteil nicht zu entnehmen (act. 1.11d). Im Übrigen sind die eingereichten Urteile in italienischer Sprache, mithin in einer der Amtssprachen des Bundes verfasst. Von Schweizer Rechtsanwälten und -anwältinnen wird insbesondere im Bereich der interna- tionalen Rechtshilfe mindestens die passive Kenntnis der Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch erwartet (vgl. Urteile des Bundesge- richts 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014, E. 4.2; 1A.186/2006 vom 5. Sep- tember 2007, E. 3.2.3 und 1A.235/2003 vom 8. Januar 2004, E.1; TPF 2009 3 E. 1.4.3; 2004 52 E. 2.4). Die vom Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers beantragte Fristansetzung zwecks Übersetzung der einge- reichten Urteile ist daher abzulehnen.

4.

4.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 66 IRSG und bringt vor, die BA führe gegen den Beschwerdeführer seit 2009 ein Strafver- fahren wegen Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation. Daher unter- liege die ihm vorgeworfene Mitgliedschaft in der Z.-Zelle der hiesigen Ge- richtsbarkeit. Zu beachten sei ausserdem, dass dem Beschwerdeführer in Italien eine viel höhere Freiheitsstrafe drohe und die soziale Wiedereinglie- derung nach einer kürzeren Freiheitsstrafe einfacher sei. Zudem liege ein Bagatellfall i.S.v. Art. 4 IRSG vor. Aus diesen Gründen sei die Auslieferung zu verweigern (act. 1, S. 11 ff.).

4.2 Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn wegen denselben Handlun- gen bereits ein Strafverfahren im ersuchten Staat hängig ist (Art. 8 EAUe). Der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 66 IRSG ist vorliegend nicht an- wendbar. Art. 66 IRSG bezieht sich auf die hier nicht relevante andere bzw. kleine Rechtshilfe (GLESS/ECHLE, Basler Kommentar, Internationales Straf- recht, Basel 2015, Art. 66 IRSG N. 10). Hinzu kommt, dass soweit internati- onale Vereinbarungen eine bestimmte Frage regeln, diese dem IRSG vorge- hen (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das EAUe sieht in Art. 8 EAUe einen mit Art. 66 IRSG vergleichbaren Verweigerungsgrund vor, wonach der ersuchte Staat die Auslieferung eines Verfolgten ablehnen kann, wenn der Verfolgte von ihm wegen Handlungen verfolgt wird, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Art. 8 EAUe ist jedoch bloss fakultativer Natur, welcher den ersuchten Staat berechtigt, nicht aber verpflichtet, die Auslieferung abzulehnen. Die

eingeleitete schweizerische Strafuntersuchung stellt demnach kein zwingen- des Auslieferungshindernis dar. Die Rüge geht damit fehl.

4.3

4.3.1 Nach der Bestimmung von Art. 7 Ziff. 1 EAUe kann der ersuchte Staat die Auslieferung des Verfolgten wegen einer strafbaren Handlung ablehnen, die nach seinen Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil auf seinem Hoheitsge- biet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden ist. Es han- delt sich hierbei um eine Kann-Bestimmung, die es dem ersuchten Staat er- laubt, von einer Auslieferung abzusehen, ohne aber dazu verpflichtet zu sein (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.309 vom 5. Juni 2013, E. 4.3.1 m.w.H.). Dementsprechend sieht das schweizerische Recht vor, dass die Auslieferung zulässig ist, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt (Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG). Ausnahmsweise kann der Verfolgte für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen (Art. 36 Abs. 1 IRSG). Art. 36 Abs. 1 IRSG soll sicherstellen, dass gegen den Beschuldigten nicht zwei verschiedene Strafverfahren be- treffend denselben Sachverhaltsvorwurf geführt werden. Die ausführende Behörde verfügt bei ihrem Entscheid, ob die schweizerische Strafgerichts- barkeit eine Verweigerung der Auslieferung rechtfertigen kann, über einen weiten Ermessensspielraum. Grundsätzlich ist die Strafuntersuchung dort zu führen, wo der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit liegt. Mehrere Mitan- geklagte sollten soweit wie möglich gemeinsam beurteilt werden. Zu beach- ten ist zudem das Beschleunigungsgebot. Im Ermessensentscheid sind alle massgebenden Faktoren zu berücksichtigen: Ort und Datum der Straftaten, Staatsbürgerschaft des Täters und des Opfers, das Verhältnis des Verfolg- ten zum ersuchenden Staat und zur Schweiz, Stand der Ermittlungen, Zu- gänglichkeit der Beweismittel, Strafverfolgungsinteresse der Schweiz und des ersuchenden Staates etc. Unerheblich ist hingegen, ob die Strafdrohung für die fragliche Tat im ersuchenden Staat höher ist als in der Schweiz. Die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung ist nur ein weiteres, bei der Anwendung von Art. 36 Abs. 1 IRSG zu berücksichtigendes Krite- rium. Eine Hierarchie zwischen den Kriterien ist nicht vorgesehen (BGE 124 II 586 E. 1.2 S. 589; 117 Ib 210 E. 3b/aa S. 213; Urteil des Bundesgerichts 1C_515/2013 vom 19. Juni 2013, E. 1.2; GARRÉ, Basler Kommentar, Inter- nationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 36 IRSG N. 4 f.; HEIMGARTNER, Aus- lieferungsrecht, Diss., Zürich 2002, S. 157).

4.3.2 Unbestritten ist, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Handlung (auch) der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt. Im Rahmen der Beur- teilung der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob vorliegend eine ausnahmsweise Auslieferung gerechtfertigt ist, sind die gesamten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen. 4.3.3 Der Beschwerdeführer wurde in V. (Kalabrien) geboren und ist italienischer Staatsangehöriger. Seinen Angaben zufolge ist er im Alter von 16 Jahren nach Deutschland und anschliessend im Jahr 1984 in die Schweiz emigriert. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer trotz seines mehr als 30 Jahre langen Aufenthalts in der Schweiz der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Für die Einvernahme vom 8. März 2016 musste eine überset- zende Person für die italienische Sprache beigezogen werden (Verfahrens- akten, Urkunde 22, S. 1). Der Beschwerdeführer pflegte jahrelang im J.-Club zu seinen Landsleuten Kontakt, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm die italienische Kultur vertraut ist. 4.3.4 Betreffend die prozessökonomische Komponente ist festzuhalten, dass in Italien derzeit zahlreiche Verfahren gegen Mitglieder der ʼNdrangheta geführt werden, unter anderem auch gegen mutmassliche Mitglieder von Zellen in der Schweiz und Deutschland. Bereits sind einige rechtskräftige Urteile er- gangen. Darunter befinden sich zwei Mitbeschuldigte (E. und G.), denen die Mitgliedschaft in der Z.-Zelle vorgeworfen wird. Sie wurden erstinstanzlich zu 12 bzw. 14 Jahren Freiheitsstrafe (noch nicht rechtskräftig) verurteilt. Ein Ur- teil des Berufungsgerichts liegt noch nicht vor. Demgegenüber wurde in der Schweiz bis dato keine Anklage erhoben, geschweige ein Strafurteil gefällt. Bei der Z.-Zelle handelt es sich höchstwahrscheinlich um einen Ableger der italienischen ʼNdrangheta, die erfahrungsgemäss mittels solcher Zellen (sog. „locale“ bzw. „società“) im Ausland tätig ist (vgl. E. 3.2 und 3.5.2 hiervor). Die Zusammenkünfte der Z.-Zelle sollen zwar in der Schweiz stattgefunden ha- ben, aber soweit ersichtlich, ist sie durch andere Verbrechen oder illegale Aktionen hier nicht in Erscheinung getreten. Die ʼNdrangheta in Italien ist hingegen bekanntermassen kriminell präsent und operationell aktiver. Damit liegt das Schwergewicht der den mutmasslichen Mitgliedern der Z.-Zelle vorgeworfenen Handlungen in Italien. Entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers handelt es sich beim Vorwurf der Beteiligung an einer kri- minellen Organisation um keinen Bagatellfall im Sinne von Art. 4 IRSG. All diese Elemente sprechen für die Durchführung des Strafverfahrens in Italien. Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Strafver- fahren sei aufgrund des Beschleunigungsgebotes und der in der Schweiz vorhandenen Beweismittel durch die hiesigen Strafverfolgungsbehörden zu

beurteilen, nichts zu ändern. Zum einen hat die BA die ihr vorliegenden Be- weismittel den italienischen Behörden übergeben und diese haben offenbar ausgereicht, um die beiden Mitbeschuldigten (E. und G.) erstinstanzlich zu verurteilen. Zum anderen hat die BA bereits umfassende Ermittlungen und zahlreiche Zwangsmassnahmen durchgeführt, bevor das Auslieferungsersu- chen im März 2015 gestellt worden ist. Demnach ist nicht davon auszuge- hen, dass weitere umfangreiche Beweisermittlungen vorgenommen werden müssten. Der Grund, weshalb in Italien gegen die übrigen Mitbeschuldigte, unter anderem gegen den Beschwerdeführer, bisher keine Anklage erhoben wurde und sich das Verfahren in die Länge zieht, ist insbesondere auf den Umstand zurückzuführen, dass sich die Verfolgten in der Schweiz aufhalten und noch nicht befragt wurden. Im Nachgang an die Auslieferung wird der Beschwerdeführer von den italienischen Behörden einvernommen werden können, was der Beschleunigung des Verfahrens dient. Wie der Beschwer- degegner zutreffend ausführt, wurden E. und G. nach ihrer Verhaftung im August 2014 bereits im Jahr 2015 erstinstanzlich verurteilt. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes i.S.v. Art. 6 EMRK bzw. dessen Gefährdung ist unter diesen Umständen nicht zu erkennen. 4.3.5 Aufgrund der vorgenannten Überlegungen liegt der Entscheid ohne Weiteres im Ermessensspielraum des Beschwerdegegners und ist diesbezüglich nicht zu beanstanden. 4.4 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch der Grundsatz "ne bis in idem" i.S.v. Art. 9 EAUe vorliegend nicht zur Anwendung gelangt. Bezüglich der vorgeworfenen Tathandlungen wurde in der Schweiz lediglich eine Stra- funtersuchung eingeleitet. Weder ist ein rechtskräftiges Urteil gegen den Be- schwerdeführer ergangen noch wurde das Strafverfahren eingestellt. Im Üb- rigen kommt Entscheiden über den Verzicht auf Strafverfolgung (Einstellung, Nichtanhandnahme), welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens für den Fall des Auftauchens neuer Beweise oder Tatsachen nicht ausschliessen (vgl. Art. 323 Abs. 1 StPO), im Rechtshilfeverkehr keine Sperrwirkung im Sinne des Grundsatzes "ne bis in idem" zu (BGE 110 Ib 385 E. 2b; TPF 2010 91 E. 2.2 und 2.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.117 vom 13. August 2015, E. 6.2; RR.2013.108 vom 12. Dezember 2013, E. 9.3; RR.2012.286 vom 6. Mai 2013, E. 4.4).

5.

5.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zu-

sammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die An- nahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Einem Rechtshilfeersuchen wird ebenfalls nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 lit. d IRSG). Art. 2 IRSG will verhin- dern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehen- den und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen ordre public verletzen (BGE 135 I 191 E. 2.1; 133 IV 40 E. 7.1; 130 II 217 E. 8.1; TPF 2012 144 E. 5.1.1; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 62). Aus dieser Ziel- setzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicher- zustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garan- tiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das aus- ländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO- Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesge- richts 1A.226/2000 vom 6. November 2000, E. 3b). Dabei muss der Verfolgte glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verlet- zung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die ihn unmittelbar berührt (vgl. BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1 S. 271; 126 II 324 E. 4a; TPF 2012 144 E. 5.1.1).

5.2 Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausa- mer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ver- boten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161 E. 6a, je m.w.H.). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelie- ferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 des UNO- Pakts II). Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999, E. 8b).

5.3 In diesem Zusammenhang führt der Beschwerdeführer aus, die Verhältnisse in den italienischen Gefängnissen seien desolat und menschenrechtswidrig. Das Bundesstrafgericht habe entschieden, eine Auslieferung eines mut- masslichen Drogenhändlers an Italien aufgrund der Zustände in den italieni- schen Gefängnissen nicht zuzulassen. Dem ist in mehrfacher Hinsicht zu widersprechen. Bei dem vom Beschwerdeführer erwähnten Entscheid han- delt es sich um RR.2014.30 vom 21. März 2014, worin die Beschwerdekam- mer unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) i.S. Torreggiani gegen Italien vom 8. Januar 2013 (Nr. 43517/09, 46882/09, 55400/09, 57875/09, 61535/09, 35315/10 und 37818/10) die Auslieferung des Betroffenen nur unter Erteilung von formellen Garantien seitens der italienischen Behörden bewilligte (Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2014.30 vom 21. März 2014, E. 2.4). Der Beschwerde- führer übersieht jedoch, dass dieser Entscheid vom Bundesgericht aufgeho- ben wurde und es in seinem Urteil festhielt, dass von Italien keine formellen Garantien einzuholen seien. Zur Begründung führte es an, im Nachgang an das Urteil des EGMR i.S. Torreggiani habe Italien zahlreiche Massnahmen getroffen, um insbesondere die Überbelegung in den Gefängnissen zu redu- zieren und der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu begegnen (Urteil des Bundesgerichts 1C_176/2014 vom 12. Mai 2014, E. 4.3, 4.4 und 4.5; zuletzt bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 1C_226/2017 vom 24. Mai 2017, E. 1.4). Dass sich die Situation in den italienischen Gefängnissen seit dem Urteil des Bundesgerichts verschlechtert hätte, vermochte der Be- schwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen. Die diesbezügliche Rüge ist da- her unbegründet.

5.4 Insofern der Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen will, er sei nicht hafterstehungsfähig, gilt festzuhalten, dass eine fehlende Hafterstehungsfä- higkeit einer Auslieferung nicht entgegensteht. So sehen weder die anwend- baren Staatsverträge noch das IRSG die Möglichkeit vor, eine Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen zu verweigern. Im Gegensatz zu gewissen anderen Staaten (vgl. ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 699 S. 724 f.) haben weder die Schweiz noch Italien einen entsprechenden Vorbehalt zum EAUe ge- macht. Unter diesen Bedingungen ist es grundsätzlich Sache des ersuchen- den Staates dafür zu sorgen, dass die auszuliefernde Person eine angemes- sene medizinische Behandlung bekommt und ihrem Gesundheitszustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähig- keit, aus der Haft entlassen wird (vgl. nicht veröffentlichte E. 8 von BGE 129 II 56; Urteil des Bundesgerichts 1A.116/2003 vom 26. Juni 2003 E. 2.1 mit Hinweisen). Hinweise, dass die italienischen Behörden dieser Pflicht nicht nachkommen würden, sind keine ersichtlich.

5.5 Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführer an Italien ist zu- lässig, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des vom Beschwerdeführer ge- leisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 24. Juli 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Daniel Speck - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).