Auslieferung an Öserreich; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
Sachverhalt
A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 23. Januar 2024 ersuchten die österreichischen Behörden um Fahndung und Verhaf- tung des österreichischen Staatsangehörigen A. gestützt auf die Festnah- meanordnung der Staatsanwaltschaft Leoben vom 6. Januar 2024, bewilligt mit Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 9. Januar 2024, wegen Vor- bereitung zu Suchtgifthandel, Suchgifthandels sowie unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (act. 4.1).
B. Gestützt auf diese Ausschreibung wurde der in Z. SG wohnhafte A. am
23. Januar 2024 angehalten (s. act. 4.4 S. 2) und mit Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom gleichen Tag in provisori- sche Auslieferungshaft versetzt (act. 4.2).
C. Auf Rechtshilfeersuchen der österreichischen Behörden hin wurde ebenfalls am 23. Januar 2024 am Wohnort von A. und in den Räumlichkeiten seines Unternehmens B. GmbH, beide in Z. SG, eine Hausdurchsuchung durchge- führt, anlässlich welcher zwei Hanfindooranlagen und mehr als 50 kg Mari- huana aufgefunden wurden. In der Folge eröffnete das Untersuchungsamt Altstätten (nachfolgend «Untersuchungsamt») ein Strafverfahren gegen A. und stellte einen Antrag auf Untersuchungshaft, welcher vorläufig bis zum
25. April 2024 bewilligt wurde (act. 4.13 S. 1).
D. Mit Schreiben vom 26. Januar 2024 reichte das Bundesministerium der Jus- tiz der Republik Österreich dem BJ das formelle Auslieferungsersuchen ge- gen A. ein (act. 4.3).
E. Am 22. Februar 2024 wurde A. in Anwesenheit seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt David Zünd, durch das Untersuchungsamt zum formellen Aus- lieferungsersuchen einvernommen. Er erklärte dabei, mit einer Auslieferung an Österreich nicht einverstanden zu sein (act. 4.4 S. 7).
F. Mit Schreiben vom 22. Februar 2024 ersuchte Rechtsanwalt Zünd das BJ, ihn als «amtlichen Verteidiger» von A. einzusetzen (act. 4.5).
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Mit Antwortschreiben vom 23. Februar 2024 bat das BJ Rechtsanwalt Zünd um eine kurze Schilderung der finanziellen und beruflichen Situation von A. Es hielt dabei fest, dass es ohne diese Angaben den Antrag auf Einsetzung als «amtlichen Rechtsbeistands» nicht bewilligen könne. Die Übermittlung von Belegen sei vorläufig nicht notwendig. Das BJ behalte sich vor, Belege bei Bedarf nachzuverlangen. Gleichzeitig erteilte das BJ dem Rechtsvertre- ter Frist bis zum 11. März 2024 zur Einreichung einer schriftlichen Stellung- nahme zum Auslieferungsersuchen (act. 4.6).
G. Am 23. Februar 2024 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. mit dem Hinweis auf Art. 49 Abs. 2 IRSG, wonach der Auslieferungshaftbe- fehl nicht wirksam ist, solange sich der Verfolgte in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet (act. 4.7).
H. Das BJ wandte sich sodann mit Schreiben vom 23. Februar 2024 an das Untersuchungsamt und hielt fest, dass nach der Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft Leoben vom 6. Januar 2024 A. zumindest einen Teil der ihm vorgeworfenen Delikte in der Schweiz begangen haben soll (act. 4.8). Davon ausgehend ersuchte das BJ das Untersuchungsamt um Mitteilung, ob das beim Untersuchungsamt hängige Strafverfahren aus Sicht des Un- tersuchungsamtes die identischen Tathandlungen umfasse. Falls aus Sicht des Untersuchungsamtes zu den im Auslieferungsersuchen geschilderten Handlungen noch kein Strafverfahren geführt werde und diesbezüglich auch eine schweizerische Strafhoheit bestehe, ersuchte das BJ um Mitteilung, ob das Untersuchungsamt dazu ebenfalls ein Strafverfahren eröffnen werde. Falls aus Sicht des Untersuchungsamtes einer Auslieferung der Vorrang ge- geben werden sollte, ersuchte es um Angabe der Gründe, welche für diese Vorgehensweise sprechen würden (act. 4.8 S. 2).
I. Rechtsanwalt Zünd teilte dem BJ mit Schreiben vom 26. Februar 2024 mit, A. habe seit seiner Verhaftung kein Einkommen mehr. Er erklärte, dass vorlie- gend ein Fall «notwendiger Verteidigung» gegeben sei, weshalb die «amtliche Verteidigung» zu verfügen sei, ohne weitere Angaben oder Formalien anzu- fordern. Abschliessend ersuchte er um Erstreckung der First zur Stellung- nahme bis 31. März 2024. Zur Begründung führte er aus, dies sei nötig, da einerseits zunächst die Verfügung betreffend Einsetzung als amtlicher Ver- teidiger abgewartet werden müsse und andererseits seine Arbeitsauslastung derzeit enorm hoch sei sowie viele andere, unaufschiebbare Pendenzen (act. 4.10).
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J. Mit Verfügung vom 27. Februar 2024 ernannte das BJ Rechtsanwalt Zünd zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von A. aufgrund von dessen mutmass- lichen Mittellosigkeit wegen Arbeitslosigkeit (act. 4.11). Es machte den Rechtsvertreter unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_146/2018 vom 26. April 2018 E. 2.2 darauf aufmerksam, dass es im Aus- lieferungsverfahren keine notwendige Verteidigung gibt und daher Anträge auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung immer zu begründen sind. Es hielt weiter fest, dass seine Ernennung nur für das Verfahren vor dem BJ und nicht für allfällige Beschwerden gegen die Entscheide des BJ gelte. Ab- schliessend erstreckte es die Frist zur Stellungnahme letztmals bis zum
25. März 2024.
K. Mit Schreiben vom 21. März 2024 reichte der Rechtsvertreter dem BJ für A. eine Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen ein (act. 4.12).
L. Das Untersuchungsamt teilte dem BJ mit Antwortschreiben vom 25. März 2024 mit, die Ermittlungen in der Schweiz seien ausschliesslich aufgrund des Rechtshilfeersuchens bzw. der Erkenntnisse aus Österreich angehoben wor- den. Anlässlich der auf Rechtshilfeersuchen hin durchgeführten Hausdurch- suchung am Wohn- und Arbeitsort von A. seien zwei Hanfindooranlagen und mehr als 50 kg Marihuana aufgefunden worden. Um die Ermittlungen im Zu- sammenhang mit dem festgestellten Marihuana und den beiden Anlagen in der Schweiz vorantreiben zu können, habe auch in der Schweiz ein Strafver- fahren gegen A. eröffnet werden müssen (act. 4.13 S. 1 f.). Die Ermittlungen im Zusammenhang mit den in Österreich verhafteten 9 Mittätern, darunter der Bruder von A., C., und sein Kollege D., seien in Österreich geführt worden und würden dort geführt. Lediglich drei Personen, A., E. und F., seien in der Schweiz rechtshilfeweise verhaftet worden. F. sei bereits nach Österreich ausgeliefert worden. Nachdem die in Österreich verhafteten Personen und die in der Schweiz verhafteten Personen zumindest gemäss den österreichi- schen Ermittlungsbehörden in Mittäterschaft gehandelt haben dürften, die Ermittlungen in Österreich angehoben worden seien bzw. die Ermittlungser- gebnisse dort zusammengefasst seien, solle nach Ansicht des Untersu- chungsamtes der Auslieferung der Vorrang gegeben werden (act. 4.13 S. 2).
M. Mit Schreiben vom 26. März 2024 übermittelte das BJ dem Rechtsvertreter von A. die Anfrage des BJ sowie das Antwortschreiben des Untersuchungs- amtes und setzte ihm Frist bis zum 4. April 2024 für eine allfällige Stellung- nahme (act. 4.14).
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Der Rechtsvertreter ersuchte mit Schreiben vom 27. März 2024 «aufgrund von Feiertags- und Ferienabwesenheit sowie anderen, nicht aufschiebbaren Pendenzen und ohnehin enorm hoher Arbeitsauslastung» um Erstreckung der Frist bis zum 29. April 2024 (act. 4.15).
Mit Antwortschreiben vom 28. März 2024 wies das BJ den Rechtsvertreter darauf hin, dass im Auslieferungsverfahren das Beschleunigungsgebot im besonderen Masse und dieses insbesondere in Haftfällen gilt. Es hielt fest, dass nach der Rechtsprechung sowohl die Verteidigung als auch die Behör- den gehalten sind, in einem Haftfall mit der gebotenen Beschleunigung zu handeln und sich entsprechend zu organisieren. Die zwei Aktenstücke, auf welche sich die allfällige ergänzende Stellungnahme des Rechtsvertreters zu beschränken habe, würden beide jeweils weniger als zwei Seiten umfas- sen. Entsprechend wäre die beantragte Fristerstreckung nicht angemessen. Das BJ erstreckte die Frist zur Stellungnahme letztmals bis zum 11. April 2024 (act. 4.16).
N. Mit Schreiben vom 11. April 2024 reichte der Rechtsvertreter dem BJ für A. seine Stellungnahme ein (act. 4.17).
O. Mit Auslieferungsentscheid vom 19. April 2024 bewilligte das BJ die Auslie- ferung von A. an Österreich für die im Auslieferungsersuchen des Bundes- ministeriums für Justiz der Republik Österreich vom 26. Januar 2024 zugrun- deliegenden Straftaten (act. 4.18).
P. Mit Schreiben vom 23. April 2024 teilte das Staatssekretariat für Migration SEM dem Rechtsvertreter von A. mit, dass die mutmasslichen Tathandlun- gen, für welche Österreich um Auslieferung von A. ersuche, zumindest zum Teil in der Schweiz begangen worden seien und das SEM gestützt auf Art. 67 Abs. 1 lit. c AIG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 AIG die Voraussetzungen für den Erlass einer mehrjährigen Fernhaltemassnahme als erfüllt und verhältnismässig er- achte. Das SEM setzte dem Rechtsvertreter eine Frist an, um diesbezüglich schriftlich Stellung zu nehmen und allfällige Gründe, die gegen den Erlass einer Fernhaltemassnahme gestützt auf Art. 67 AIG sprechen, darzulegen (act. 4.21).
Q. Gegen den Auslieferungsentscheid lässt A. durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 21. Mai 2024 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erheben (act. 1). Er beantragt zur Hauptsache die
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Aufhebung des Auslieferungsentscheides; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Zudem stellt er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (act. 1 S. 2).
R. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2024 die Ab- weisung der Beschwerde (act. 4). Mit Schreiben vom 14. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer die Beschwerdereplik ein (act. 6).
S. Mit Schreiben vom 23. Mai 2024 wurde der Rechtsvertreter von A. ersucht, das beigelegte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege, vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und inklusive der im Formular genannten Unterlagen bis spätestens 3. Juni 2024 zu retournieren. Darin ist festgehal- ten, dass Positionen, welche beim Gesuchsteller nicht gegeben sind, zu streichen und alle Angaben zu den finanziellen Verhältnissen zu belegen sind. Abschliessend wurde darauf hingewiesen, dass unvollständig ausge- füllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können (RP.2024.10, act. 2).
Mit Schreiben vom 24. Mai 2024 erklärte der Rechtsvertreter, im Strafverfah- ren handle es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung und entspre- chend gehe er davon aus, dass auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit zu erfolgen habe. Soweit die Einreichung des Gesuchs samt Beilagen verlangt werde, ersuchte er das Gericht um kurze Mitteilung. Diesfalls teile er mit, dass A. in Haft sei und keinen Zugriff auf die angeforderten Dokumente habe. Auch er als sein Rechtsanwalt erhalte keine Einsicht in die vermutlich in seiner Wohnung be- findlichen Akten. Sodann habe sein ehemaliger Treuhänder das Mandat nie- dergelegt. Es sei derzeit unklar, wie und ob die Dokumente überhaupt ein- geholt werden können. Aus diesen Gründen sei die angesetzte Frist unmög- lich einzuhalten, weshalb er um Erstreckung der Frist bis zum 28. Juni 2024 ersuche (RP.2024.10, act. 3).
Mit Schreiben vom 29. Mai 2024 wurde die Frist zur Einreichung des Formu- lars betreffend unentgeltliche Rechtspflege bis 17. Juni 2024 erstreckt (RP.204.10, act. 4).
Der Rechtsvertreter von A. retournierte mit Schreiben vom 17. Juni 2024 (RP.2024.10, act. 5) das von Letzterem ausgefüllte Formular betreffend
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unentgeltliche Rechtspflege (RP.2024.10, act. 5.1) samt Beilagen (RP.2024.10, act. 5.2-5.12). Er erklärte, er habe nicht sämtliche Dokumente innert der sehr kurz angesetzten Frist einholen können. Soweit weitere Un- terlagen benötigt würden, werde um deren Benennung sowie eine grosszü- gige Fristerstreckung ersucht.
T. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Österreich sind pri- mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), sowie die am 17. März 1978, am 10. November 2010 und am 20. September 2012 ergangenen Zusatzprotokolle (ZP II; SR 0.353.12; ZP III EAUe; SR 0.353.13; ZP IV EAUe; SR.0353.14), denen beide Staaten beigetreten sind, sowie der Vertrag vom 13. Juni 1972 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV; SR 0.353.916.31) massgebend.
Überdies anwendbar sind das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechts- sammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agree- ments/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (CELEX-Nr. 32007D0533; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkom- mens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitglied- staaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar
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unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstel- len (d.h. die Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU-Auslieferungsübereinkommens sowie dessen Art.1, soweit er für die anderen Artikel relevant ist). Die zwi- schen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen auf- grund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge und die Zusatzprotokolle nichts anderes bestim- men, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverord- nung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Güns- tigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
E. 1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations- gesetz, StBOG; SR 173.71]).
E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG und Art. 50 Abs. 1 VwVG).
E. 2.2 Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einrei- chung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur
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mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5).
E. 3.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Tatvorwürfe in Österreich seien nicht mehr als unsubstantiierte Behauptungen der österreichischen Strafverfolgungsbe- hörden. Gesichert sei lediglich der Betäubungsmittelanbau durch den Be- schwerdeführer in der Schweiz. Der Tatverdacht bezüglich der Hanfindoor- anlage in Y. (Österreich) habe von Anfang an auf einer unzutreffenden Annahme seitens der österreichischen Strafverfolgungsbehörden gefusst (act. 1 S. 13). Dieser Tatverdacht sei wohl grösstenteils aus den Stromver- brauchsdaten abgeleitet worden. Der Beschwerdeführer habe an diesem Standort keine Hanfindooranlage betrieben, sondern ein seriöses Unterneh- men geführt. Nicht jeder mit einem hohen Stromverbrauch sei ein Betäu- bungsmittelproduzent. Eine Auslieferung auf dieser mehr als «schwammi- gen» Grundlage sei nicht zulässig (act. 1 S. 14). Der Anlassbericht der Poli- zeidirektion Judenburg sei nicht eingereicht worden, weshalb nicht ab- schliessend feststellbar sei, ob die vorgeworfenen Straftaten gar vollständig in der Schweiz begangen worden seien (act. 1 S. 8).
Auch in der Replik bestreitet der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Straftaten auf österreichischem Boden (act. 6 S. 3 f.). Der anfängliche Tat- verdacht habe nicht erhärtet werden können. Erwiesen sei einzig die Betäu- bungsmittelproduktion in der Schweiz. Eine Auslieferung aufgrund des Fun- des von 452 Gramm Cannabis erweise sich unter Berücksichtigung der in der Schweiz sichergestellten Mengen, d.h. ca. 55 kg verkauffertiges Canna- bis sowie zwei in Betriebe befindliche Hanfindooranlagen, als höchst unver- hältnismässig (act. 6 S. 4).
E. 4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG bzw. Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzes-
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bestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichts- punkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Bei- lagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausrei- chende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider- spruchsfrei darstellen. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvor- würfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsverfahrens unvereinbar.
Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein aus- ländisches Auslieferungsersuchen nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vor- zunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Wi- dersprüche entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006 E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.).
E. 4.3 Dem österreichischen Auslieferungsersuchen, welches sich auf die Anord- nung der Festnahme der Staatsanwaltschaft Leoben und den Beschluss des Landesgerichts Leoben stützt, ist folgender Sachverhaltsvorwurf zu entneh- men:
Gemäss den österreichischen Behörden wird der Beschwerdeführer ver- dächtigt, im Zeitraum ab ca. 1. Januar 2020 bis zur Festnahmeanordnung nachstehende Tathandlungen in Z. SG und Y. (Österreich) und an anderen Orten begangen zu haben:
So soll der Beschwerdeführer mindestens 2,25 kg Kokain mit einem Rein- heitsgehalt von mindestens 67.63 % von unbekannten Lieferanten gekauft und an einem unbekannten Ort in der Schweiz für den späteren Weiterver- kauf gelagert haben.
Weiter soll er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit D., C. und G. mindestens 13‘550 Hanfpflanzen in mehreren Indooranlagen in der Schweiz, unter anderem in Z. (SG), und in Österreich in Y. angebaut und bis
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zur Erntereife aufgezogen haben. Anschliessend sollen sie die Blüten und Blätter abgeerntet, getrocknet und daraus mindestens 271 kg THCA- und Delta -9-THC-haltiges Cannabiskraut hergestellt haben. Neben diesen Hanf- pflanzen soll der Beschwerdeführer zusätzlich die Cannabispflanze zum Zwecke der Suchgiftgewinnung in den erwähnten Indooranlagen angebaut haben.
Der Beschwerdeführer soll dem unbekannten Sky-ECC-Nutzer mit dem Sky- PIN «I.» am 18. Januar 2020 3 kg Cannabiskraut und am 17. Februar 2020 1 Kg Cannabiskraut jeweils zum Kilopreis von EUR oder CHF 4‘500.-- zum Kauf angeboten haben. Am 17. September 2020 soll der Beschwerdeführer dem unbekannten Sky-ECC-Nutzer mit dem Sky-PIN «I.» 1 kg Kokain zum Kilopreis von EUR oder CHF 45‘000.-- zum Kauf offeriert haben.
Der Beschwerdeführer soll dem unbekannten Sky-ECC-Nutzer mit dem Sky- PIN «J.» am 7. Mai 2020 10 kg Cannabiskraut und am 5. Juli 2020 2 kg Can- nabiskraut verkauft haben.
Der Beschwerdeführer soll dem unbekannten Sky-ECC-Nutzer mit dem Sky- PIN «I.» am 23. Mai 2020 1 kg Cannabiskraut und am 14. September 2020
E. 4.4 Der vorstehend wiedergegebenen Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde sind keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen, welche den Sachverhaltsvorwurf im Auslieferungsersuchen so- fort entkräften würden. Solche Mängel zeigt der Beschwerdeführer weder mit seinen Bestreitungen hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Tathandlungen in Österreich noch mit seiner Argumentation auf, die Tatvorwürfe in Österreich seien nicht mehr als unsubstantiierte Behauptungen. Vielmehr verkennt er damit, dass das Rechtshilfegericht weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen hat und dass es in der Regel ausreicht, wenn die Auslieferungsunterlagen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende An- haltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen. Dass diese Prü- fung vorliegend nicht möglich wäre, zeigt er nicht auf und ist auch nicht er- sichtlich. Die Rügen hinsichtlich der Sachdarstellung im Auslieferungsersu- chen erweisen sich demnach als unbegründet.
E. 5 kg Cannabiskraut verkauft haben.
Am 8. April 2020 soll er dem unbekannten Sky-ECC-Nutzer mit dem Sky- PIN «I.» sowie derzeit nicht näher bekannten Personen zumindest 11 kg Cannabiskraut beschafft haben, indem er mit dem Lieferanten H. die Verkaufs- und Übergabemodalitäten vereinbart und dem unbekannten Täter «I.» sodann die Schlüssel zum das Cannabiskraut beinhaltenden Fahrzeug ausgehändigt haben soll.
Gemäss den österreichischen Behörden gründe sich der Tatverdacht auf die Erhebungsergebnisse des Landeskriminalamtes Vorarlberg sowie der Poli- zeiinspektion Judenburg. Im Zuge der Entschlüsselung des Krypto-Messen- ger-Dienstes «Sky-ECC» habe der SKY-PIN «K.» mit dem Alias Namen «L.» für den Zeitraum Januar 2020 bis Februar 2021 eindeutig dem Beschwerde- führer zugeordnet werden können. Bei den im Wege von Europol angefor- derten SKY-ECC-Daten seien nach den österreichischen Behörden insge- samt 38 Chats festgestellt worden, in welchen der Teilnehmer mit der Ken- nung «K.», der Beschwerdeführer, mit unterschiedlichen, teils identifizierten Usern kommuniziert habe. Bei einer Sichtung der Chatverläufe sei festge- stellt worden, dass der Beschwerdeführer die ausgeführten Suchtmittelge- schäfte mit Hilfe des Messengerdienstes abgewickelt habe. Als Teilnehmer mit der Kennung «M.» mit dem Usernamen «N.» habe der Beschuldigte D.
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identifiziert werden können, der nach den ausgewerteten Chatverläufen die nach der Verdachtslage im Firmenareal der B. GmbH situierten Indooranla- gen des Beschwerdeführers betreut und das Cannabiskraut dort auch ge- erntet habe.
Durch das geschilderte Verhalten habe der Beschwerdeführer das Verbre- chen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 und 2 Sucht- mittelgesetz SMG, das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 erster, vierter, fünfter und sechster Fall in Verbindung mit Abs. 4 3 sowie die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 2 SMG begangen.
Die inländische Gerichtsbarkeit liege vor, weil der Beschwerdeführer öster- reichischer Staatsbürger sei und die Taten auch nach den Gesetzen des Tatortes mit Strafe bedroht seien.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht einen Verstoss gegen Art. 2 IRSG und gegen die EMRK oder gegen den internationalen Pakt über bürgerliche und politi- sche Rechte geltend (act. 1 S. 7).
Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, das Auslieferungsersuchen basiere auf angeblichen Erkenntnissen aus Sky-ECC. Diese Daten seien auf nicht näher bekannte Weise von ausländischen Behörden «geknackt» wor- den. Die Rechtmässigkeit der erhobenen Daten müsse somit klar bezweifelt werden. Die Auslieferung des Beschwerdeführers dürfe sich nicht auf solche
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verfassungs- und konventionswidrig erlangte Beweise stützen (act. 1 S. 8). In der Replik hält er an der geltend gemachten Unverwertbarkeit der Sky- ECC-Daten fest (act. 6 S. 3).
E. 5.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zu- sammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die An- nahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 A. 271, je m.w.H.).
Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmitte- linstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafver- fahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 3b).
Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Men- schenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b).
E. 5.3 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird vermutet, dass ein Staat wie Österreich, welcher die EMRK sowie den UNO-Pakt II ratifiziert hat, ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union und mit der Schweiz durch das EAUe verbunden ist, seine völkerrechtlichen Verpflichtungen wahrnimmt (Urteile des Bundesgerichts 1C_9/2015 vom 8. Januar 2015 E. 1.3; 1C_260/2013 vom 19. März 2013 E. 1.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.72 vom 29. März 2018 E. 5.4; jeweils m.w.H.). Der Beschwerdeführer vermag
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allein mit den von ihm geäusserten Zweifeln an der Rechtmässigkeit und Verwertbarkeit der fraglichen Beweismittel nicht glaubhaft zu machen, das österreichische Strafverfahren erfülle insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht. Zum Vorbringen des Beschwerdegegners, das österreichische Strafverfahren stütze sich nicht ausschliesslich auf die Auswertung von Sky-ECC-Daten, führt der Be- schwerdeführer schliesslich selber aus, dass im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu klären wäre, ob die gesetzliche Ausnahmeregelung anzuwenden sei, wonach die Verwertung für die Aufklärung schwerer Straf- taten möglich sein solle (act. 6 S. 3). Wie der Beschwerdegegner im Auslie- ferungsentscheid zutreffend festhält (act. 4.18 S. 6), kann der Beschwerde- führer allfällige Verletzungen seiner Verfahrensrechte in Österreich vor den übergeordneten Instanzen geltend machen. Zu Recht weist der Beschwer- degegner darauf hin, dass von einem wirksamen Rechtsschutz in Österreich auszugehen ist. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich daher als un- begründet.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die ihm vorgeworfenen Taten würden der schweizerischen Gerichtsbarkeit gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG unterlie- gen. Das Strafverfahren sei daher zwingend in der Schweiz durchzuführen (act. 1 S. 8 ff.).
E. 6.2 Nach der Bestimmung von Art. 7 Ziff. 1 EAUe kann der ersuchte Staat die Auslieferung des Verfolgten wegen einer strafbaren Handlung ablehnen, die nach seinen Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil auf seinem Hoheitsge- biet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden ist. Es han- delt sich hierbei um eine Kann-Bestimmung, die es dem ersuchten Staat er- laubt, von einer Auslieferung abzusehen, ohne aber dazu verpflichtet zu sein (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.309 vom 5. Juni 2013 E. 4.3.1 m.w.H.). Dementsprechend sieht das schweizerische Recht vor, dass die Auslieferung zulässig ist, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt (Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG).
Ausnahmsweise kann der Verfolgte für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen (Art. 36 Abs. 1 IRSG). Art. 36 Abs. 1 IRSG soll sicherstellen, dass gegen den Beschuldigten nicht zwei verschiedene Strafverfahren be- treffend denselben Sachverhaltsvorwurf geführt werden. Die ausführende
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Behörde verfügt bei ihrem Entscheid, ob die schweizerische Strafgerichts- barkeit eine Verweigerung der Auslieferung rechtfertigen kann, über einen weiten Ermessensspielraum. Grundsätzlich ist die Strafuntersuchung dort zu führen, wo der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit liegt. Mehrere Mitan- geklagte sollten soweit wie möglich gemeinsam beurteilt werden. Zu beach- ten ist zudem das Beschleunigungsgebot. Im Ermessensentscheid sind alle massgebenden Faktoren zu berücksichtigen: Ort und Datum der Straftaten, Staatsbürgerschaft des Täters und des Opfers, das Verhältnis des Verfolg- ten zum ersuchenden Staat und zur Schweiz, Stand der Ermittlungen, Zu- gänglichkeit der Beweismittel, Strafverfolgungsinteresse der Schweiz und des ersuchenden Staates etc. Unerheblich ist hingegen, ob die Strafdrohung für die fragliche Tat im ersuchenden Staat höher ist als in der Schweiz. Die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung ist nur ein weiteres bei der Anwendung von Art. 36 Abs. 1 IRSG zu berücksichtigendes Krite- rium. Eine Hierarchie zwischen den Kriterien ist nicht vorgesehen (BGE 124 II 586 E. 1.2 S. 589; 117 Ib 210 E. 3b/aa S. 213; Urteil des Bundesgerichts 1C_515/2013 vom 19. Juni 2013 E. 1.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2022.91 vom15. Juni 2022 E.4.4.2; RR.2019.141 vom 30. Oktober 2019 E. 6.3; GARRÉ, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 36 IRSG N. 4 f.; HEIMGARTNER, Auslieferungsrecht, 2002, S. 157). Insoweit steht der Auslieferungsbehörde ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 117 Ib 210 E. 3b/aa; Urteil des Bundesgerichts 1C_515/2013 vom
19. Juni 2013 E. 2.1.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.251 vom
21. Juli 2017 E. 4.3.1; je m.w.H.). Wie früher das Bundesgericht in Anwen- dung von Art. 104 aOG greift die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 80i Abs. 1 lit. a IRSG nur im Falle von Ermessensüberschreitung bzw. -missbrauch ein; über die Angemessenheit des von der ausführenden Behörde getroffenen Entscheides spricht sie sich nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1C_515/2013 vom 19. Juni 2013 E. 2.1.1; BGE 117 Ib 210 E. 3b/aa mit Hin- weisen; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.309 vom 12. Januar 2016 E. 2.1 m.H.).
E. 6.3 Der Beschwerdegegner führt im Auslieferungsentscheid aus, dass vorlie- gend zweifellos eine schweizerische Strafhoheit für diejenigen Handlungen bestehe, die in der Schweiz begangen worden sein sollen. Er legt anschlies- send im Einzelnen die Gründe dar, aus welchen sich aus seiner Sicht aus- nahmsweise trotzdem der Vorrang der Auslieferung ergebe (act 4.18 S. 7 f.):
«Erstens haben die österreichischen Behörden in diesem Sachverhaltskomplex bereits jahrelange Ermittlungen geführt (vgl. https://www.bundeskriminal- amt.at/news.aspx?id=57336E66373447654A2F513D; abgerufen am 17. April 2024), während in der Schweiz erst nach der Durchführung einer rechtshilfe- weisen Hausdurchsuchung, anlässlich derer in Z. SG zwei Hanfindooranlagen
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und 50 Kilogramm Marihuana aufgefunden worden waren, ein Strafverfahren eröffnet wurde (vgl. Schreiben des Untersuchungsamts Altstätten vom 25. März 20204). Die Beweise befinden sich somit grossmehrheitlich im Besitz der öster- reichischen, jedoch nicht der schweizerischen Behörden. Im Übrigen führt das Untersuchungsamt Altstätten das Strafverfahren gegen den Verfolgten nur auf- grund der aufgefundenen Hanfindooranlagen und des sichergestellten Mari- huanas, jedoch nicht wegen der zahlreichen dem Verfolgten im österreichi- schen Auslieferungsersuchen vorgeworfenen Straftaten.
Zweitens wurden bei der Festnahmeaktion am 23. Januar 2024 insgesamt 12 Personen festgenommen; davon leidglich drei in der Schweiz (vgl. https://www.bundeskriminal- amt.at/news.aspx?id=57336E66373447654A2F513D; abgerufen am 17. April 2024). Eine dieser Personen wurde bereits an Österreich ausgeliefert. Das Aus- lieferungsverfahren gegen die dritte Person ist hängig. Die im Auslieferungser- suchen namentlich genannten direkten Mitbeschuldigten des Verfolgten, D., C. und G., wurden in Österreich festgenommen. Die gemeinsame strafrechtliche Verfolgung sämtlicher Beschuldigten in Österreich ist aus Gründen der Pro- zessökonomie und zur Verhinderung kontradiktorischer Urteile angezeigt.
Drittens ist der Verfolgte – wie auch seine Mitbeschuldigten – österreichischer Staatsangehöriger. Er lebt zwar seit 2011 in der Schweiz, doch wohnt er in un- mittelbarer Nähe zur österreichischen Grenze. Gemäss eigenen Angaben war er im vergangenen Jahr oft in Österreich, insbesondere um Umbauarbeiten in einem ihm von seinem Vater vererbten Gebäude zu tätigen (vgl. Einvernahme- protokoll vom 22. Februar 2024, S. 5). Auch seine Mutter und sein Bruder seien in Österreich wohnhaft (vgl. ebd.). Ausserdem ist er gemäss seinem öffentli- chen XING-Profil Geschäftsführer der O. GmbH mit Sitz in Y. (Österreich) (vgl. https://www.xing.com/provile/A.2; abgerufen am 17. April 20024; sowie Einvernahmeprotokoll vom 22. Februar 2024, S. 5). Seine Gesellschaft in der Schweiz sei faktisch Konkurs (vgl. Schreiben von Herrn Rechtsanwalt David Zünd vom 26. Februar 2024). Im Falle einer Verurteilung des Verfolgten in der Schweiz droht ihm in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB zudem eine obligatorische Landesverweisung, zumal bei Drogenhandel in dem Verfolgten vorgeworfenen Ausmass das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung regelmässig überwiegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1332/2021 vom 10. Ja- nuar 2023 E. 4.2). Damit würde der Verfolgte ab Inkrafttreten eines allfälligen Urteils unabhängig von seinem ausländerrechtlichen Status sein Aufenthalts- recht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren. Vor diesem Hintergrund ist die Bedeutung des Kriteriums der sozialen Wiederein- gliederung zu relativieren.
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Schliesslich ist der Auslieferung des Verfolgten auch mit Blick auf den Grund- satz «ne bis in idem» und der Tatsache, dass es sich beim ersuchenden Staat um einen Rechtsstaat handelt, in welchem die Grundsätze eines fairen Verfah- rens gewährleistet sind, der Vorzug zu geben».
E. 6.4 Die in der Schweiz zuständige Strafverfolgungsbehörde hat eine Ausliefe- rung befürwortet und den vorstehenden Ausführungen des Beschwerdegeg- ners ist eindeutig zu entnehmen, dass er in seinem Ermessensentscheid alle nach der erläuterten Rechtsprechung massgebenden Faktoren berücksich- tigt hat. Was der Beschwerdeführer den Ausführungen des Beschwerdegeg- ners entgegenhält, ist weder im Einzelnen noch gesamthaft geeignet, eine Ermessensüberschreitung bzw. einen Ermessensmissbrauch seitens des Beschwerdegegners zu begründen, erweisen sich seine Vorbringen unter anderem ohnehin als unbegründet oder gehen an der Sache vorbei:
Der Beschwerdeführer bringt vor, allfällige in Österreich begangene Taten hätten höchstens eine untergeordnete Bedeutung, seien nicht bekannt oder der Anfangsverdacht habe sich nicht erhärtet (act. 1 S. 9 und S. 13 ff.). Er habe in der Schweiz Betäubungsmittel angebaut und nicht in Österreich. Eine Auslieferung mache keinen Sinn, zumal derzeit lediglich in der Schweiz von einer strafrechtlichen Verurteilung ausgegangen werden könne (act. 1 S. 14). Soweit der Beschwerdeführer damit die ihm vorgeworfenen Handlun- gen in Österreich nochmals bestreitet, ist er auf E. 4.4 zu verweisen. Gestützt auf die für das Rechtshilfegericht verbindlichen Angaben im Auslieferungs- ersuchen sollen die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen nicht nur in der Schweiz, sondern auch in Österreich stattgefunden haben.
Der Beschwerdeführer macht geltend, an der Tatsache, dass er seit 2011 in der Schweiz wohne und sein annähernd gesamtes soziales Umfeld sich in der Schweiz befinde, ändere nichts, ob er nun nah an der Grenze zu Öster- reich wohne oder nicht. Er habe sich in der Schweiz eine wirtschaftliche Exis- tenz aufgebaut. Sein Lebensmittelpunkt liege in der Schweiz. Entsprechend sei davon auszugehen, dass nicht in Österreich, sondern in der Schweiz bes- sere Bedingungen für eine soziale Wiedereingliederung gegeben seien. Art. 36 Abs. 1 IRSG als Ausnahmebestimmung sei daher in seinem Fall nicht anwendbar (act. 1 S. 10). Indem der Beschwerdeführer seine Verbindungen zur Schweiz herausstreicht und die vom Beschwerdegegner im Einzelnen dargelegte Verbindungen des Beschwerdeführers zu Österreich ignoriert, vermag er seine Beziehungen zu Österreich nicht zu beseitigen, welche vom Beschwerdegegner zurecht berücksichtigt wurden.
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Der Beschwerdeführer wendet ein, es sei nicht geklärt, ob er des Landes verwiesen werde. Es gelte nach wie vor die Unschuldsvermutung. Selbst bei einer rechtskräftigen Verurteilung für ein im Deliktskatalog von Art. 66a StGB aufgeführtes Delikt, sei aufgrund der Härtefall-Regelung noch lang nicht klar, dass der Beschwerdeführer des Landes verwiesen werde (act. 1 S. 12). Ent- gegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann nach der Rechtsprechung in einer Konstellation wie der vorliegenden eine drohende Landesverwei- sung und damit der Verlust auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz mitbe- rücksichtigt werden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2024.8 vom
21. Februar 2024 E. 4.2.4).
Der Beschwerdeführer erklärt schliesslich, es sei irrelevant, ob bereits ver- meintliche Mittäter nach Österreich ausgeliefert worden seien. Ob andere, mutmasslich delinquente Personen ausgeliefert würden oder nicht, dürfe kei- nen Einfluss auf die Auslieferung des Beschwerdeführers haben. Die weite- ren Personen seien mutmasslich hauptsächlich in Österreich straffällig ge- worden, er sei jedoch hauptsächlich in der Schweiz straffällig geworden (act. 1 S. 12 f.). Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Argumentation des Beschwerdegegners nicht auseinander, wonach eine gemeinsame straf- rechtliche Verfolgung sämtlicher Beschuldigten in Österreich aus Gründen der Prozessökonomie und zur Verhinderung kontradiktorischer Urteile ange- zeigt sei. Weshalb die für das schweizerische Strafverfahren geltenden Grundsätze (s. Art. 33 StPO) vorliegend nicht miteinzubeziehen wären, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
E. 6.5 Zusammenfassend erweisen sich auch diese Rügen des Beschwerdeführers sowohl im Einzelnen als auch im Ergebnis als unbegründet.
E. 7 Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Österreich ist daher zulässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung und Rechtsvertretung (RP.2024.4, act. 1).
E. 8.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
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sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).
Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4). Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikos- ten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 127 I 202 E. 3b S. 205; 125 IV 161 E. 4a S. 164, je m.w.H.). Zu berücksichtigen sind dabei auch die Mittel unterstützungspflichtiger Personen, insbesondere jene des Ehegatten. Die Pflicht des Staats, der bedürftigen Partei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, geht der Beistands- und Beitragspflicht aus Familienrecht nach (vgl. BGE 127 I 202 E. 3b S. 205 mit Hinweisen; Entscheide des Bundesstraf- gerichts BH.2011.7+BP.2011.71 vom 19. Dezember 2011 E. 9; BP.2010.69 vom 3. Dezember 2010 S. 4).
E. 8.3 Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, argumentierte der Ge- suchsteller gegen die bereits im angefochtenen Auslieferungsentscheid dar- gelegte feste Praxis und seine Rügen erweisen sich durchwegs als unbe- gründet. Anhand des oben Ausgeführten muss die Beschwerde als aus- sichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Demzufolge ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzu- weisen.
E. 8.4 Im Übrigen wäre das Gesuch auch mangels Substantiierung abzuweisen ge- wesen. So ist die aktuelle Vermögenssituation des Gesuchstellers gänzlich unklar. Im von seinem Rechtsvertreter eingereichten Veranlagungsentscheid der zuständigen Steuerbehörden vom 30. April 2024 wurden für die Steuer- periode 2022 die Aktiven des Gesuchstellers auf Fr. 293‘320.--, die Passiven auf Fr. 225‘000.-- und das Reinvermögen auf Fr. 68‘320.-- festgelegt (RP.2024.10, act. 5.11). Gemäss dem Schuldenverzeichnis der Steuererklä- rung 2021 besteht die Hauptschuld des Gesuchstellers in einem Darlehen von seinem Unternehmen B. GmbH in der Höhe von Fr. 186‘780.-- (RP.2024.10, act. 5.12). Weder machte der Gesuchsteller selber im Formu- lar Angaben zu seinem Vermögen noch äusserte sich sein Rechtsvertreter dazu. Weshalb es dem Gesuchsteller in Haft nicht hätte möglich sein sollen, innerhalb von 3 Wochen sein Vermögen anzugeben, legte sein Rechtsver- treter nicht dar. Dies gilt um so mehr, als der Rechtsvertreter darüber hinaus
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bereits im Auslieferungsverfahren darauf hingewiesen worden war, dass An- träge auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung immer zu begründen sind und im Auslieferungsverfahren das Beschleunigungsgebot im besonderen Masse gilt (s. supra lit. J und M). Der Rechtsvertreter beschränkte sich in seinem letzten Schreiben darauf, einzelne Positionen anzuführen (RP.2024.5 S. 1 f.), ohne wiederum den aktuellen Vermögensstand des Ge- suchstellers auch nur annähernd zu beziffern. Bei dieser Ausgangslage kann keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfah- ren seiner Obliegenheit zur umfassenden Darlegung seiner Vermögensver- hältnisse hinreichend nachgekommen ist (vgl. hierzu BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_409/2017 vom 2. August 2018 E. 6.1.1; 2C_48/2017 vom 16. Juni 2017 E. 2.3; Entscheide des Bundesstraf- gerichts RH.2019.11 vom 19. Juni 2019 E. 5.2; RR.2017.94 vom 7. Dezem- ber 2017 E. 10.2) bzw. dass er die geltend gemachte Bedürftigkeit glaubhaft gemacht hat.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts- vertretung wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 25. Juni 2024 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt David Zünd, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Österreich
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2024.52 Nebenverfahren: RP.2024.10
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Sachverhalt:
A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 23. Januar 2024 ersuchten die österreichischen Behörden um Fahndung und Verhaf- tung des österreichischen Staatsangehörigen A. gestützt auf die Festnah- meanordnung der Staatsanwaltschaft Leoben vom 6. Januar 2024, bewilligt mit Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 9. Januar 2024, wegen Vor- bereitung zu Suchtgifthandel, Suchgifthandels sowie unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (act. 4.1).
B. Gestützt auf diese Ausschreibung wurde der in Z. SG wohnhafte A. am
23. Januar 2024 angehalten (s. act. 4.4 S. 2) und mit Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom gleichen Tag in provisori- sche Auslieferungshaft versetzt (act. 4.2).
C. Auf Rechtshilfeersuchen der österreichischen Behörden hin wurde ebenfalls am 23. Januar 2024 am Wohnort von A. und in den Räumlichkeiten seines Unternehmens B. GmbH, beide in Z. SG, eine Hausdurchsuchung durchge- führt, anlässlich welcher zwei Hanfindooranlagen und mehr als 50 kg Mari- huana aufgefunden wurden. In der Folge eröffnete das Untersuchungsamt Altstätten (nachfolgend «Untersuchungsamt») ein Strafverfahren gegen A. und stellte einen Antrag auf Untersuchungshaft, welcher vorläufig bis zum
25. April 2024 bewilligt wurde (act. 4.13 S. 1).
D. Mit Schreiben vom 26. Januar 2024 reichte das Bundesministerium der Jus- tiz der Republik Österreich dem BJ das formelle Auslieferungsersuchen ge- gen A. ein (act. 4.3).
E. Am 22. Februar 2024 wurde A. in Anwesenheit seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt David Zünd, durch das Untersuchungsamt zum formellen Aus- lieferungsersuchen einvernommen. Er erklärte dabei, mit einer Auslieferung an Österreich nicht einverstanden zu sein (act. 4.4 S. 7).
F. Mit Schreiben vom 22. Februar 2024 ersuchte Rechtsanwalt Zünd das BJ, ihn als «amtlichen Verteidiger» von A. einzusetzen (act. 4.5).
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Mit Antwortschreiben vom 23. Februar 2024 bat das BJ Rechtsanwalt Zünd um eine kurze Schilderung der finanziellen und beruflichen Situation von A. Es hielt dabei fest, dass es ohne diese Angaben den Antrag auf Einsetzung als «amtlichen Rechtsbeistands» nicht bewilligen könne. Die Übermittlung von Belegen sei vorläufig nicht notwendig. Das BJ behalte sich vor, Belege bei Bedarf nachzuverlangen. Gleichzeitig erteilte das BJ dem Rechtsvertre- ter Frist bis zum 11. März 2024 zur Einreichung einer schriftlichen Stellung- nahme zum Auslieferungsersuchen (act. 4.6).
G. Am 23. Februar 2024 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. mit dem Hinweis auf Art. 49 Abs. 2 IRSG, wonach der Auslieferungshaftbe- fehl nicht wirksam ist, solange sich der Verfolgte in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet (act. 4.7).
H. Das BJ wandte sich sodann mit Schreiben vom 23. Februar 2024 an das Untersuchungsamt und hielt fest, dass nach der Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft Leoben vom 6. Januar 2024 A. zumindest einen Teil der ihm vorgeworfenen Delikte in der Schweiz begangen haben soll (act. 4.8). Davon ausgehend ersuchte das BJ das Untersuchungsamt um Mitteilung, ob das beim Untersuchungsamt hängige Strafverfahren aus Sicht des Un- tersuchungsamtes die identischen Tathandlungen umfasse. Falls aus Sicht des Untersuchungsamtes zu den im Auslieferungsersuchen geschilderten Handlungen noch kein Strafverfahren geführt werde und diesbezüglich auch eine schweizerische Strafhoheit bestehe, ersuchte das BJ um Mitteilung, ob das Untersuchungsamt dazu ebenfalls ein Strafverfahren eröffnen werde. Falls aus Sicht des Untersuchungsamtes einer Auslieferung der Vorrang ge- geben werden sollte, ersuchte es um Angabe der Gründe, welche für diese Vorgehensweise sprechen würden (act. 4.8 S. 2).
I. Rechtsanwalt Zünd teilte dem BJ mit Schreiben vom 26. Februar 2024 mit, A. habe seit seiner Verhaftung kein Einkommen mehr. Er erklärte, dass vorlie- gend ein Fall «notwendiger Verteidigung» gegeben sei, weshalb die «amtliche Verteidigung» zu verfügen sei, ohne weitere Angaben oder Formalien anzu- fordern. Abschliessend ersuchte er um Erstreckung der First zur Stellung- nahme bis 31. März 2024. Zur Begründung führte er aus, dies sei nötig, da einerseits zunächst die Verfügung betreffend Einsetzung als amtlicher Ver- teidiger abgewartet werden müsse und andererseits seine Arbeitsauslastung derzeit enorm hoch sei sowie viele andere, unaufschiebbare Pendenzen (act. 4.10).
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J. Mit Verfügung vom 27. Februar 2024 ernannte das BJ Rechtsanwalt Zünd zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von A. aufgrund von dessen mutmass- lichen Mittellosigkeit wegen Arbeitslosigkeit (act. 4.11). Es machte den Rechtsvertreter unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_146/2018 vom 26. April 2018 E. 2.2 darauf aufmerksam, dass es im Aus- lieferungsverfahren keine notwendige Verteidigung gibt und daher Anträge auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung immer zu begründen sind. Es hielt weiter fest, dass seine Ernennung nur für das Verfahren vor dem BJ und nicht für allfällige Beschwerden gegen die Entscheide des BJ gelte. Ab- schliessend erstreckte es die Frist zur Stellungnahme letztmals bis zum
25. März 2024.
K. Mit Schreiben vom 21. März 2024 reichte der Rechtsvertreter dem BJ für A. eine Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen ein (act. 4.12).
L. Das Untersuchungsamt teilte dem BJ mit Antwortschreiben vom 25. März 2024 mit, die Ermittlungen in der Schweiz seien ausschliesslich aufgrund des Rechtshilfeersuchens bzw. der Erkenntnisse aus Österreich angehoben wor- den. Anlässlich der auf Rechtshilfeersuchen hin durchgeführten Hausdurch- suchung am Wohn- und Arbeitsort von A. seien zwei Hanfindooranlagen und mehr als 50 kg Marihuana aufgefunden worden. Um die Ermittlungen im Zu- sammenhang mit dem festgestellten Marihuana und den beiden Anlagen in der Schweiz vorantreiben zu können, habe auch in der Schweiz ein Strafver- fahren gegen A. eröffnet werden müssen (act. 4.13 S. 1 f.). Die Ermittlungen im Zusammenhang mit den in Österreich verhafteten 9 Mittätern, darunter der Bruder von A., C., und sein Kollege D., seien in Österreich geführt worden und würden dort geführt. Lediglich drei Personen, A., E. und F., seien in der Schweiz rechtshilfeweise verhaftet worden. F. sei bereits nach Österreich ausgeliefert worden. Nachdem die in Österreich verhafteten Personen und die in der Schweiz verhafteten Personen zumindest gemäss den österreichi- schen Ermittlungsbehörden in Mittäterschaft gehandelt haben dürften, die Ermittlungen in Österreich angehoben worden seien bzw. die Ermittlungser- gebnisse dort zusammengefasst seien, solle nach Ansicht des Untersu- chungsamtes der Auslieferung der Vorrang gegeben werden (act. 4.13 S. 2).
M. Mit Schreiben vom 26. März 2024 übermittelte das BJ dem Rechtsvertreter von A. die Anfrage des BJ sowie das Antwortschreiben des Untersuchungs- amtes und setzte ihm Frist bis zum 4. April 2024 für eine allfällige Stellung- nahme (act. 4.14).
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Der Rechtsvertreter ersuchte mit Schreiben vom 27. März 2024 «aufgrund von Feiertags- und Ferienabwesenheit sowie anderen, nicht aufschiebbaren Pendenzen und ohnehin enorm hoher Arbeitsauslastung» um Erstreckung der Frist bis zum 29. April 2024 (act. 4.15).
Mit Antwortschreiben vom 28. März 2024 wies das BJ den Rechtsvertreter darauf hin, dass im Auslieferungsverfahren das Beschleunigungsgebot im besonderen Masse und dieses insbesondere in Haftfällen gilt. Es hielt fest, dass nach der Rechtsprechung sowohl die Verteidigung als auch die Behör- den gehalten sind, in einem Haftfall mit der gebotenen Beschleunigung zu handeln und sich entsprechend zu organisieren. Die zwei Aktenstücke, auf welche sich die allfällige ergänzende Stellungnahme des Rechtsvertreters zu beschränken habe, würden beide jeweils weniger als zwei Seiten umfas- sen. Entsprechend wäre die beantragte Fristerstreckung nicht angemessen. Das BJ erstreckte die Frist zur Stellungnahme letztmals bis zum 11. April 2024 (act. 4.16).
N. Mit Schreiben vom 11. April 2024 reichte der Rechtsvertreter dem BJ für A. seine Stellungnahme ein (act. 4.17).
O. Mit Auslieferungsentscheid vom 19. April 2024 bewilligte das BJ die Auslie- ferung von A. an Österreich für die im Auslieferungsersuchen des Bundes- ministeriums für Justiz der Republik Österreich vom 26. Januar 2024 zugrun- deliegenden Straftaten (act. 4.18).
P. Mit Schreiben vom 23. April 2024 teilte das Staatssekretariat für Migration SEM dem Rechtsvertreter von A. mit, dass die mutmasslichen Tathandlun- gen, für welche Österreich um Auslieferung von A. ersuche, zumindest zum Teil in der Schweiz begangen worden seien und das SEM gestützt auf Art. 67 Abs. 1 lit. c AIG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 AIG die Voraussetzungen für den Erlass einer mehrjährigen Fernhaltemassnahme als erfüllt und verhältnismässig er- achte. Das SEM setzte dem Rechtsvertreter eine Frist an, um diesbezüglich schriftlich Stellung zu nehmen und allfällige Gründe, die gegen den Erlass einer Fernhaltemassnahme gestützt auf Art. 67 AIG sprechen, darzulegen (act. 4.21).
Q. Gegen den Auslieferungsentscheid lässt A. durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 21. Mai 2024 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erheben (act. 1). Er beantragt zur Hauptsache die
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Aufhebung des Auslieferungsentscheides; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Zudem stellt er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (act. 1 S. 2).
R. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2024 die Ab- weisung der Beschwerde (act. 4). Mit Schreiben vom 14. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer die Beschwerdereplik ein (act. 6).
S. Mit Schreiben vom 23. Mai 2024 wurde der Rechtsvertreter von A. ersucht, das beigelegte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege, vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und inklusive der im Formular genannten Unterlagen bis spätestens 3. Juni 2024 zu retournieren. Darin ist festgehal- ten, dass Positionen, welche beim Gesuchsteller nicht gegeben sind, zu streichen und alle Angaben zu den finanziellen Verhältnissen zu belegen sind. Abschliessend wurde darauf hingewiesen, dass unvollständig ausge- füllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können (RP.2024.10, act. 2).
Mit Schreiben vom 24. Mai 2024 erklärte der Rechtsvertreter, im Strafverfah- ren handle es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung und entspre- chend gehe er davon aus, dass auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit zu erfolgen habe. Soweit die Einreichung des Gesuchs samt Beilagen verlangt werde, ersuchte er das Gericht um kurze Mitteilung. Diesfalls teile er mit, dass A. in Haft sei und keinen Zugriff auf die angeforderten Dokumente habe. Auch er als sein Rechtsanwalt erhalte keine Einsicht in die vermutlich in seiner Wohnung be- findlichen Akten. Sodann habe sein ehemaliger Treuhänder das Mandat nie- dergelegt. Es sei derzeit unklar, wie und ob die Dokumente überhaupt ein- geholt werden können. Aus diesen Gründen sei die angesetzte Frist unmög- lich einzuhalten, weshalb er um Erstreckung der Frist bis zum 28. Juni 2024 ersuche (RP.2024.10, act. 3).
Mit Schreiben vom 29. Mai 2024 wurde die Frist zur Einreichung des Formu- lars betreffend unentgeltliche Rechtspflege bis 17. Juni 2024 erstreckt (RP.204.10, act. 4).
Der Rechtsvertreter von A. retournierte mit Schreiben vom 17. Juni 2024 (RP.2024.10, act. 5) das von Letzterem ausgefüllte Formular betreffend
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unentgeltliche Rechtspflege (RP.2024.10, act. 5.1) samt Beilagen (RP.2024.10, act. 5.2-5.12). Er erklärte, er habe nicht sämtliche Dokumente innert der sehr kurz angesetzten Frist einholen können. Soweit weitere Un- terlagen benötigt würden, werde um deren Benennung sowie eine grosszü- gige Fristerstreckung ersucht.
T. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Österreich sind pri- mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), sowie die am 17. März 1978, am 10. November 2010 und am 20. September 2012 ergangenen Zusatzprotokolle (ZP II; SR 0.353.12; ZP III EAUe; SR 0.353.13; ZP IV EAUe; SR.0353.14), denen beide Staaten beigetreten sind, sowie der Vertrag vom 13. Juni 1972 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV; SR 0.353.916.31) massgebend.
Überdies anwendbar sind das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechts- sammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agree- ments/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (CELEX-Nr. 32007D0533; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkom- mens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitglied- staaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar
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unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstel- len (d.h. die Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU-Auslieferungsübereinkommens sowie dessen Art.1, soweit er für die anderen Artikel relevant ist). Die zwi- schen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen auf- grund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).
1.2 Soweit diese Staatsverträge und die Zusatzprotokolle nichts anderes bestim- men, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverord- nung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Güns- tigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations- gesetz, StBOG; SR 173.71]).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG und Art. 50 Abs. 1 VwVG).
2.2 Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einrei- chung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur
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mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5).
3.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Tatvorwürfe in Österreich seien nicht mehr als unsubstantiierte Behauptungen der österreichischen Strafverfolgungsbe- hörden. Gesichert sei lediglich der Betäubungsmittelanbau durch den Be- schwerdeführer in der Schweiz. Der Tatverdacht bezüglich der Hanfindoor- anlage in Y. (Österreich) habe von Anfang an auf einer unzutreffenden Annahme seitens der österreichischen Strafverfolgungsbehörden gefusst (act. 1 S. 13). Dieser Tatverdacht sei wohl grösstenteils aus den Stromver- brauchsdaten abgeleitet worden. Der Beschwerdeführer habe an diesem Standort keine Hanfindooranlage betrieben, sondern ein seriöses Unterneh- men geführt. Nicht jeder mit einem hohen Stromverbrauch sei ein Betäu- bungsmittelproduzent. Eine Auslieferung auf dieser mehr als «schwammi- gen» Grundlage sei nicht zulässig (act. 1 S. 14). Der Anlassbericht der Poli- zeidirektion Judenburg sei nicht eingereicht worden, weshalb nicht ab- schliessend feststellbar sei, ob die vorgeworfenen Straftaten gar vollständig in der Schweiz begangen worden seien (act. 1 S. 8).
Auch in der Replik bestreitet der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Straftaten auf österreichischem Boden (act. 6 S. 3 f.). Der anfängliche Tat- verdacht habe nicht erhärtet werden können. Erwiesen sei einzig die Betäu- bungsmittelproduktion in der Schweiz. Eine Auslieferung aufgrund des Fun- des von 452 Gramm Cannabis erweise sich unter Berücksichtigung der in der Schweiz sichergestellten Mengen, d.h. ca. 55 kg verkauffertiges Canna- bis sowie zwei in Betriebe befindliche Hanfindooranlagen, als höchst unver- hältnismässig (act. 6 S. 4).
4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG bzw. Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzes-
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bestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichts- punkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Bei- lagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausrei- chende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider- spruchsfrei darstellen. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvor- würfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsverfahrens unvereinbar.
Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein aus- ländisches Auslieferungsersuchen nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vor- zunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Wi- dersprüche entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006 E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.).
4.3 Dem österreichischen Auslieferungsersuchen, welches sich auf die Anord- nung der Festnahme der Staatsanwaltschaft Leoben und den Beschluss des Landesgerichts Leoben stützt, ist folgender Sachverhaltsvorwurf zu entneh- men:
Gemäss den österreichischen Behörden wird der Beschwerdeführer ver- dächtigt, im Zeitraum ab ca. 1. Januar 2020 bis zur Festnahmeanordnung nachstehende Tathandlungen in Z. SG und Y. (Österreich) und an anderen Orten begangen zu haben:
So soll der Beschwerdeführer mindestens 2,25 kg Kokain mit einem Rein- heitsgehalt von mindestens 67.63 % von unbekannten Lieferanten gekauft und an einem unbekannten Ort in der Schweiz für den späteren Weiterver- kauf gelagert haben.
Weiter soll er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit D., C. und G. mindestens 13‘550 Hanfpflanzen in mehreren Indooranlagen in der Schweiz, unter anderem in Z. (SG), und in Österreich in Y. angebaut und bis
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zur Erntereife aufgezogen haben. Anschliessend sollen sie die Blüten und Blätter abgeerntet, getrocknet und daraus mindestens 271 kg THCA- und Delta -9-THC-haltiges Cannabiskraut hergestellt haben. Neben diesen Hanf- pflanzen soll der Beschwerdeführer zusätzlich die Cannabispflanze zum Zwecke der Suchgiftgewinnung in den erwähnten Indooranlagen angebaut haben.
Der Beschwerdeführer soll dem unbekannten Sky-ECC-Nutzer mit dem Sky- PIN «I.» am 18. Januar 2020 3 kg Cannabiskraut und am 17. Februar 2020 1 Kg Cannabiskraut jeweils zum Kilopreis von EUR oder CHF 4‘500.-- zum Kauf angeboten haben. Am 17. September 2020 soll der Beschwerdeführer dem unbekannten Sky-ECC-Nutzer mit dem Sky-PIN «I.» 1 kg Kokain zum Kilopreis von EUR oder CHF 45‘000.-- zum Kauf offeriert haben.
Der Beschwerdeführer soll dem unbekannten Sky-ECC-Nutzer mit dem Sky- PIN «J.» am 7. Mai 2020 10 kg Cannabiskraut und am 5. Juli 2020 2 kg Can- nabiskraut verkauft haben.
Der Beschwerdeführer soll dem unbekannten Sky-ECC-Nutzer mit dem Sky- PIN «I.» am 23. Mai 2020 1 kg Cannabiskraut und am 14. September 2020 5 kg Cannabiskraut verkauft haben.
Am 8. April 2020 soll er dem unbekannten Sky-ECC-Nutzer mit dem Sky- PIN «I.» sowie derzeit nicht näher bekannten Personen zumindest 11 kg Cannabiskraut beschafft haben, indem er mit dem Lieferanten H. die Verkaufs- und Übergabemodalitäten vereinbart und dem unbekannten Täter «I.» sodann die Schlüssel zum das Cannabiskraut beinhaltenden Fahrzeug ausgehändigt haben soll.
Gemäss den österreichischen Behörden gründe sich der Tatverdacht auf die Erhebungsergebnisse des Landeskriminalamtes Vorarlberg sowie der Poli- zeiinspektion Judenburg. Im Zuge der Entschlüsselung des Krypto-Messen- ger-Dienstes «Sky-ECC» habe der SKY-PIN «K.» mit dem Alias Namen «L.» für den Zeitraum Januar 2020 bis Februar 2021 eindeutig dem Beschwerde- führer zugeordnet werden können. Bei den im Wege von Europol angefor- derten SKY-ECC-Daten seien nach den österreichischen Behörden insge- samt 38 Chats festgestellt worden, in welchen der Teilnehmer mit der Ken- nung «K.», der Beschwerdeführer, mit unterschiedlichen, teils identifizierten Usern kommuniziert habe. Bei einer Sichtung der Chatverläufe sei festge- stellt worden, dass der Beschwerdeführer die ausgeführten Suchtmittelge- schäfte mit Hilfe des Messengerdienstes abgewickelt habe. Als Teilnehmer mit der Kennung «M.» mit dem Usernamen «N.» habe der Beschuldigte D.
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identifiziert werden können, der nach den ausgewerteten Chatverläufen die nach der Verdachtslage im Firmenareal der B. GmbH situierten Indooranla- gen des Beschwerdeführers betreut und das Cannabiskraut dort auch ge- erntet habe.
Durch das geschilderte Verhalten habe der Beschwerdeführer das Verbre- chen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 und 2 Sucht- mittelgesetz SMG, das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 erster, vierter, fünfter und sechster Fall in Verbindung mit Abs. 4 3 sowie die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 2 SMG begangen.
Die inländische Gerichtsbarkeit liege vor, weil der Beschwerdeführer öster- reichischer Staatsbürger sei und die Taten auch nach den Gesetzen des Tatortes mit Strafe bedroht seien.
4.4 Der vorstehend wiedergegebenen Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde sind keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen, welche den Sachverhaltsvorwurf im Auslieferungsersuchen so- fort entkräften würden. Solche Mängel zeigt der Beschwerdeführer weder mit seinen Bestreitungen hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Tathandlungen in Österreich noch mit seiner Argumentation auf, die Tatvorwürfe in Österreich seien nicht mehr als unsubstantiierte Behauptungen. Vielmehr verkennt er damit, dass das Rechtshilfegericht weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen hat und dass es in der Regel ausreicht, wenn die Auslieferungsunterlagen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende An- haltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen. Dass diese Prü- fung vorliegend nicht möglich wäre, zeigt er nicht auf und ist auch nicht er- sichtlich. Die Rügen hinsichtlich der Sachdarstellung im Auslieferungsersu- chen erweisen sich demnach als unbegründet.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht einen Verstoss gegen Art. 2 IRSG und gegen die EMRK oder gegen den internationalen Pakt über bürgerliche und politi- sche Rechte geltend (act. 1 S. 7).
Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, das Auslieferungsersuchen basiere auf angeblichen Erkenntnissen aus Sky-ECC. Diese Daten seien auf nicht näher bekannte Weise von ausländischen Behörden «geknackt» wor- den. Die Rechtmässigkeit der erhobenen Daten müsse somit klar bezweifelt werden. Die Auslieferung des Beschwerdeführers dürfe sich nicht auf solche
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verfassungs- und konventionswidrig erlangte Beweise stützen (act. 1 S. 8). In der Replik hält er an der geltend gemachten Unverwertbarkeit der Sky- ECC-Daten fest (act. 6 S. 3).
5.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zu- sammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die An- nahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 A. 271, je m.w.H.).
Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmitte- linstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafver- fahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 3b).
Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Men- schenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b).
5.3 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird vermutet, dass ein Staat wie Österreich, welcher die EMRK sowie den UNO-Pakt II ratifiziert hat, ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union und mit der Schweiz durch das EAUe verbunden ist, seine völkerrechtlichen Verpflichtungen wahrnimmt (Urteile des Bundesgerichts 1C_9/2015 vom 8. Januar 2015 E. 1.3; 1C_260/2013 vom 19. März 2013 E. 1.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.72 vom 29. März 2018 E. 5.4; jeweils m.w.H.). Der Beschwerdeführer vermag
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allein mit den von ihm geäusserten Zweifeln an der Rechtmässigkeit und Verwertbarkeit der fraglichen Beweismittel nicht glaubhaft zu machen, das österreichische Strafverfahren erfülle insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht. Zum Vorbringen des Beschwerdegegners, das österreichische Strafverfahren stütze sich nicht ausschliesslich auf die Auswertung von Sky-ECC-Daten, führt der Be- schwerdeführer schliesslich selber aus, dass im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu klären wäre, ob die gesetzliche Ausnahmeregelung anzuwenden sei, wonach die Verwertung für die Aufklärung schwerer Straf- taten möglich sein solle (act. 6 S. 3). Wie der Beschwerdegegner im Auslie- ferungsentscheid zutreffend festhält (act. 4.18 S. 6), kann der Beschwerde- führer allfällige Verletzungen seiner Verfahrensrechte in Österreich vor den übergeordneten Instanzen geltend machen. Zu Recht weist der Beschwer- degegner darauf hin, dass von einem wirksamen Rechtsschutz in Österreich auszugehen ist. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich daher als un- begründet.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die ihm vorgeworfenen Taten würden der schweizerischen Gerichtsbarkeit gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG unterlie- gen. Das Strafverfahren sei daher zwingend in der Schweiz durchzuführen (act. 1 S. 8 ff.).
6.2 Nach der Bestimmung von Art. 7 Ziff. 1 EAUe kann der ersuchte Staat die Auslieferung des Verfolgten wegen einer strafbaren Handlung ablehnen, die nach seinen Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil auf seinem Hoheitsge- biet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden ist. Es han- delt sich hierbei um eine Kann-Bestimmung, die es dem ersuchten Staat er- laubt, von einer Auslieferung abzusehen, ohne aber dazu verpflichtet zu sein (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.309 vom 5. Juni 2013 E. 4.3.1 m.w.H.). Dementsprechend sieht das schweizerische Recht vor, dass die Auslieferung zulässig ist, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt (Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG).
Ausnahmsweise kann der Verfolgte für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen (Art. 36 Abs. 1 IRSG). Art. 36 Abs. 1 IRSG soll sicherstellen, dass gegen den Beschuldigten nicht zwei verschiedene Strafverfahren be- treffend denselben Sachverhaltsvorwurf geführt werden. Die ausführende
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Behörde verfügt bei ihrem Entscheid, ob die schweizerische Strafgerichts- barkeit eine Verweigerung der Auslieferung rechtfertigen kann, über einen weiten Ermessensspielraum. Grundsätzlich ist die Strafuntersuchung dort zu führen, wo der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit liegt. Mehrere Mitan- geklagte sollten soweit wie möglich gemeinsam beurteilt werden. Zu beach- ten ist zudem das Beschleunigungsgebot. Im Ermessensentscheid sind alle massgebenden Faktoren zu berücksichtigen: Ort und Datum der Straftaten, Staatsbürgerschaft des Täters und des Opfers, das Verhältnis des Verfolg- ten zum ersuchenden Staat und zur Schweiz, Stand der Ermittlungen, Zu- gänglichkeit der Beweismittel, Strafverfolgungsinteresse der Schweiz und des ersuchenden Staates etc. Unerheblich ist hingegen, ob die Strafdrohung für die fragliche Tat im ersuchenden Staat höher ist als in der Schweiz. Die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung ist nur ein weiteres bei der Anwendung von Art. 36 Abs. 1 IRSG zu berücksichtigendes Krite- rium. Eine Hierarchie zwischen den Kriterien ist nicht vorgesehen (BGE 124 II 586 E. 1.2 S. 589; 117 Ib 210 E. 3b/aa S. 213; Urteil des Bundesgerichts 1C_515/2013 vom 19. Juni 2013 E. 1.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2022.91 vom15. Juni 2022 E.4.4.2; RR.2019.141 vom 30. Oktober 2019 E. 6.3; GARRÉ, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 36 IRSG N. 4 f.; HEIMGARTNER, Auslieferungsrecht, 2002, S. 157). Insoweit steht der Auslieferungsbehörde ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 117 Ib 210 E. 3b/aa; Urteil des Bundesgerichts 1C_515/2013 vom
19. Juni 2013 E. 2.1.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.251 vom
21. Juli 2017 E. 4.3.1; je m.w.H.). Wie früher das Bundesgericht in Anwen- dung von Art. 104 aOG greift die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 80i Abs. 1 lit. a IRSG nur im Falle von Ermessensüberschreitung bzw. -missbrauch ein; über die Angemessenheit des von der ausführenden Behörde getroffenen Entscheides spricht sie sich nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1C_515/2013 vom 19. Juni 2013 E. 2.1.1; BGE 117 Ib 210 E. 3b/aa mit Hin- weisen; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.309 vom 12. Januar 2016 E. 2.1 m.H.).
6.3 Der Beschwerdegegner führt im Auslieferungsentscheid aus, dass vorlie- gend zweifellos eine schweizerische Strafhoheit für diejenigen Handlungen bestehe, die in der Schweiz begangen worden sein sollen. Er legt anschlies- send im Einzelnen die Gründe dar, aus welchen sich aus seiner Sicht aus- nahmsweise trotzdem der Vorrang der Auslieferung ergebe (act 4.18 S. 7 f.):
«Erstens haben die österreichischen Behörden in diesem Sachverhaltskomplex bereits jahrelange Ermittlungen geführt (vgl. https://www.bundeskriminal- amt.at/news.aspx?id=57336E66373447654A2F513D; abgerufen am 17. April 2024), während in der Schweiz erst nach der Durchführung einer rechtshilfe- weisen Hausdurchsuchung, anlässlich derer in Z. SG zwei Hanfindooranlagen
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und 50 Kilogramm Marihuana aufgefunden worden waren, ein Strafverfahren eröffnet wurde (vgl. Schreiben des Untersuchungsamts Altstätten vom 25. März 20204). Die Beweise befinden sich somit grossmehrheitlich im Besitz der öster- reichischen, jedoch nicht der schweizerischen Behörden. Im Übrigen führt das Untersuchungsamt Altstätten das Strafverfahren gegen den Verfolgten nur auf- grund der aufgefundenen Hanfindooranlagen und des sichergestellten Mari- huanas, jedoch nicht wegen der zahlreichen dem Verfolgten im österreichi- schen Auslieferungsersuchen vorgeworfenen Straftaten.
Zweitens wurden bei der Festnahmeaktion am 23. Januar 2024 insgesamt 12 Personen festgenommen; davon leidglich drei in der Schweiz (vgl. https://www.bundeskriminal- amt.at/news.aspx?id=57336E66373447654A2F513D; abgerufen am 17. April 2024). Eine dieser Personen wurde bereits an Österreich ausgeliefert. Das Aus- lieferungsverfahren gegen die dritte Person ist hängig. Die im Auslieferungser- suchen namentlich genannten direkten Mitbeschuldigten des Verfolgten, D., C. und G., wurden in Österreich festgenommen. Die gemeinsame strafrechtliche Verfolgung sämtlicher Beschuldigten in Österreich ist aus Gründen der Pro- zessökonomie und zur Verhinderung kontradiktorischer Urteile angezeigt.
Drittens ist der Verfolgte – wie auch seine Mitbeschuldigten – österreichischer Staatsangehöriger. Er lebt zwar seit 2011 in der Schweiz, doch wohnt er in un- mittelbarer Nähe zur österreichischen Grenze. Gemäss eigenen Angaben war er im vergangenen Jahr oft in Österreich, insbesondere um Umbauarbeiten in einem ihm von seinem Vater vererbten Gebäude zu tätigen (vgl. Einvernahme- protokoll vom 22. Februar 2024, S. 5). Auch seine Mutter und sein Bruder seien in Österreich wohnhaft (vgl. ebd.). Ausserdem ist er gemäss seinem öffentli- chen XING-Profil Geschäftsführer der O. GmbH mit Sitz in Y. (Österreich) (vgl. https://www.xing.com/provile/A.2; abgerufen am 17. April 20024; sowie Einvernahmeprotokoll vom 22. Februar 2024, S. 5). Seine Gesellschaft in der Schweiz sei faktisch Konkurs (vgl. Schreiben von Herrn Rechtsanwalt David Zünd vom 26. Februar 2024). Im Falle einer Verurteilung des Verfolgten in der Schweiz droht ihm in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB zudem eine obligatorische Landesverweisung, zumal bei Drogenhandel in dem Verfolgten vorgeworfenen Ausmass das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung regelmässig überwiegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1332/2021 vom 10. Ja- nuar 2023 E. 4.2). Damit würde der Verfolgte ab Inkrafttreten eines allfälligen Urteils unabhängig von seinem ausländerrechtlichen Status sein Aufenthalts- recht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren. Vor diesem Hintergrund ist die Bedeutung des Kriteriums der sozialen Wiederein- gliederung zu relativieren.
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Schliesslich ist der Auslieferung des Verfolgten auch mit Blick auf den Grund- satz «ne bis in idem» und der Tatsache, dass es sich beim ersuchenden Staat um einen Rechtsstaat handelt, in welchem die Grundsätze eines fairen Verfah- rens gewährleistet sind, der Vorzug zu geben».
6.4 Die in der Schweiz zuständige Strafverfolgungsbehörde hat eine Ausliefe- rung befürwortet und den vorstehenden Ausführungen des Beschwerdegeg- ners ist eindeutig zu entnehmen, dass er in seinem Ermessensentscheid alle nach der erläuterten Rechtsprechung massgebenden Faktoren berücksich- tigt hat. Was der Beschwerdeführer den Ausführungen des Beschwerdegeg- ners entgegenhält, ist weder im Einzelnen noch gesamthaft geeignet, eine Ermessensüberschreitung bzw. einen Ermessensmissbrauch seitens des Beschwerdegegners zu begründen, erweisen sich seine Vorbringen unter anderem ohnehin als unbegründet oder gehen an der Sache vorbei:
Der Beschwerdeführer bringt vor, allfällige in Österreich begangene Taten hätten höchstens eine untergeordnete Bedeutung, seien nicht bekannt oder der Anfangsverdacht habe sich nicht erhärtet (act. 1 S. 9 und S. 13 ff.). Er habe in der Schweiz Betäubungsmittel angebaut und nicht in Österreich. Eine Auslieferung mache keinen Sinn, zumal derzeit lediglich in der Schweiz von einer strafrechtlichen Verurteilung ausgegangen werden könne (act. 1 S. 14). Soweit der Beschwerdeführer damit die ihm vorgeworfenen Handlun- gen in Österreich nochmals bestreitet, ist er auf E. 4.4 zu verweisen. Gestützt auf die für das Rechtshilfegericht verbindlichen Angaben im Auslieferungs- ersuchen sollen die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen nicht nur in der Schweiz, sondern auch in Österreich stattgefunden haben.
Der Beschwerdeführer macht geltend, an der Tatsache, dass er seit 2011 in der Schweiz wohne und sein annähernd gesamtes soziales Umfeld sich in der Schweiz befinde, ändere nichts, ob er nun nah an der Grenze zu Öster- reich wohne oder nicht. Er habe sich in der Schweiz eine wirtschaftliche Exis- tenz aufgebaut. Sein Lebensmittelpunkt liege in der Schweiz. Entsprechend sei davon auszugehen, dass nicht in Österreich, sondern in der Schweiz bes- sere Bedingungen für eine soziale Wiedereingliederung gegeben seien. Art. 36 Abs. 1 IRSG als Ausnahmebestimmung sei daher in seinem Fall nicht anwendbar (act. 1 S. 10). Indem der Beschwerdeführer seine Verbindungen zur Schweiz herausstreicht und die vom Beschwerdegegner im Einzelnen dargelegte Verbindungen des Beschwerdeführers zu Österreich ignoriert, vermag er seine Beziehungen zu Österreich nicht zu beseitigen, welche vom Beschwerdegegner zurecht berücksichtigt wurden.
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Der Beschwerdeführer wendet ein, es sei nicht geklärt, ob er des Landes verwiesen werde. Es gelte nach wie vor die Unschuldsvermutung. Selbst bei einer rechtskräftigen Verurteilung für ein im Deliktskatalog von Art. 66a StGB aufgeführtes Delikt, sei aufgrund der Härtefall-Regelung noch lang nicht klar, dass der Beschwerdeführer des Landes verwiesen werde (act. 1 S. 12). Ent- gegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann nach der Rechtsprechung in einer Konstellation wie der vorliegenden eine drohende Landesverwei- sung und damit der Verlust auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz mitbe- rücksichtigt werden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2024.8 vom
21. Februar 2024 E. 4.2.4).
Der Beschwerdeführer erklärt schliesslich, es sei irrelevant, ob bereits ver- meintliche Mittäter nach Österreich ausgeliefert worden seien. Ob andere, mutmasslich delinquente Personen ausgeliefert würden oder nicht, dürfe kei- nen Einfluss auf die Auslieferung des Beschwerdeführers haben. Die weite- ren Personen seien mutmasslich hauptsächlich in Österreich straffällig ge- worden, er sei jedoch hauptsächlich in der Schweiz straffällig geworden (act. 1 S. 12 f.). Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Argumentation des Beschwerdegegners nicht auseinander, wonach eine gemeinsame straf- rechtliche Verfolgung sämtlicher Beschuldigten in Österreich aus Gründen der Prozessökonomie und zur Verhinderung kontradiktorischer Urteile ange- zeigt sei. Weshalb die für das schweizerische Strafverfahren geltenden Grundsätze (s. Art. 33 StPO) vorliegend nicht miteinzubeziehen wären, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
6.5 Zusammenfassend erweisen sich auch diese Rügen des Beschwerdeführers sowohl im Einzelnen als auch im Ergebnis als unbegründet.
7. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Österreich ist daher zulässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung und Rechtsvertretung (RP.2024.4, act. 1).
8.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
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sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).
Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4). Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikos- ten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 127 I 202 E. 3b S. 205; 125 IV 161 E. 4a S. 164, je m.w.H.). Zu berücksichtigen sind dabei auch die Mittel unterstützungspflichtiger Personen, insbesondere jene des Ehegatten. Die Pflicht des Staats, der bedürftigen Partei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, geht der Beistands- und Beitragspflicht aus Familienrecht nach (vgl. BGE 127 I 202 E. 3b S. 205 mit Hinweisen; Entscheide des Bundesstraf- gerichts BH.2011.7+BP.2011.71 vom 19. Dezember 2011 E. 9; BP.2010.69 vom 3. Dezember 2010 S. 4).
8.3 Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, argumentierte der Ge- suchsteller gegen die bereits im angefochtenen Auslieferungsentscheid dar- gelegte feste Praxis und seine Rügen erweisen sich durchwegs als unbe- gründet. Anhand des oben Ausgeführten muss die Beschwerde als aus- sichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Demzufolge ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzu- weisen.
8.4 Im Übrigen wäre das Gesuch auch mangels Substantiierung abzuweisen ge- wesen. So ist die aktuelle Vermögenssituation des Gesuchstellers gänzlich unklar. Im von seinem Rechtsvertreter eingereichten Veranlagungsentscheid der zuständigen Steuerbehörden vom 30. April 2024 wurden für die Steuer- periode 2022 die Aktiven des Gesuchstellers auf Fr. 293‘320.--, die Passiven auf Fr. 225‘000.-- und das Reinvermögen auf Fr. 68‘320.-- festgelegt (RP.2024.10, act. 5.11). Gemäss dem Schuldenverzeichnis der Steuererklä- rung 2021 besteht die Hauptschuld des Gesuchstellers in einem Darlehen von seinem Unternehmen B. GmbH in der Höhe von Fr. 186‘780.-- (RP.2024.10, act. 5.12). Weder machte der Gesuchsteller selber im Formu- lar Angaben zu seinem Vermögen noch äusserte sich sein Rechtsvertreter dazu. Weshalb es dem Gesuchsteller in Haft nicht hätte möglich sein sollen, innerhalb von 3 Wochen sein Vermögen anzugeben, legte sein Rechtsver- treter nicht dar. Dies gilt um so mehr, als der Rechtsvertreter darüber hinaus
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bereits im Auslieferungsverfahren darauf hingewiesen worden war, dass An- träge auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung immer zu begründen sind und im Auslieferungsverfahren das Beschleunigungsgebot im besonderen Masse gilt (s. supra lit. J und M). Der Rechtsvertreter beschränkte sich in seinem letzten Schreiben darauf, einzelne Positionen anzuführen (RP.2024.5 S. 1 f.), ohne wiederum den aktuellen Vermögensstand des Ge- suchstellers auch nur annähernd zu beziffern. Bei dieser Ausgangslage kann keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfah- ren seiner Obliegenheit zur umfassenden Darlegung seiner Vermögensver- hältnisse hinreichend nachgekommen ist (vgl. hierzu BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_409/2017 vom 2. August 2018 E. 6.1.1; 2C_48/2017 vom 16. Juni 2017 E. 2.3; Entscheide des Bundesstraf- gerichts RH.2019.11 vom 19. Juni 2019 E. 5.2; RR.2017.94 vom 7. Dezem- ber 2017 E. 10.2) bzw. dass er die geltend gemachte Bedürftigkeit glaubhaft gemacht hat.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts- vertretung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 25. Juni 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt David Zünd - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, inkl. act. 6 in Kopie
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massge- bend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).