Auslieferung an Österreich; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Nachtragsersuchen; Rückzug der Beschwerde
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren RR.2025.36 wird zufolge Rückzugs der Be- schwerde abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 1. April 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt David Zünd, Beschwerdeführer / Gesuchsteller
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Österreich
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Nachtragsersu- chen
Rückzug der Beschwerde
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2025.36
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») mit Auslieferungsentscheid vom 19. April 2024 die Auslieferung von A., vertreten durch Rechtsanwalt David Zünd, an Österreich für die im Auslieferungsersuchen des Bundesmi- nisteriums für Justiz der Republik Österreich vom 26. Januar 2024 zugrun- deliegenden Straftaten bewilligte unter Vorbehalt der Beachtung des Spezi- alitätsprinzips; dagegen A. durch seinen Rechtsvertreter bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben liess, welche mit Entscheid RR.2024.52 vom 25. Juni 2024 abgewiesen wurde; A. in der Folge an Österreich ausgeliefert wurde (act. 1.1 S. 1; act. 5.1);
- das österreichische Bundesministerium für Justiz mit Schreiben vom 23. De- zember 2024 und Ergänzungen vom 3. und 21. Januar 2025 die Schweiz nachträglich um Auslieferung von A. für die ihm in der Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 19. Dezember 2024 zur Last gelegten Straftaten ersuchte (act. 1.1 S. 1; act. 5.2 ff.);
- A. im Rahmen seiner richterlichen Einvernahme vom 17. Januar 2025 zum österreichischen Nachtragsersuchen erklärte, auf den Grundsatz der Spezi- alität nicht verzichten zu wollen (act. 1.1 S. 1; act. 5.5);
- das BJ mit Auslieferungsentscheid vom 23. Januar 2025 die Auslieferung von A. für die dem Nachtragsersuchen des Bundesministeriums der Justiz von Österreich vom 23. Dezember 2024, ergänzt am 3. und 21. Januar 2025, zugrundeliegenden Straftaten bewilligte (act. 1.1; act. 5.6);
- dagegen A. durch seinen Rechtsvertreter aus dem ersten Auslieferungs- und Beschwerdeverfahren mit Eingabe vom 13. März 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben liess (act. 1);
- der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht beantragte, es seien seinem Rechtsvertreter sämtliche Akten betreffend das Nachtragsverfahren zuzu- stellen und diesem eine angemessene Nachfrist ab Erhalten der Akten zur ausführlichen Begründung der Beschwerde anzusetzen (act. 1 S. 2);
- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 18. März 2025 den Beschwer- deführer einlud, bis zum 31. März 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zu leisten (act. 3);
- die Beschwerdekammer mit einem zweiten Schreiben vom 18. März 2025 das BJ einlud, die Akten und eine allfällige Beschwerdeantwort bis zum
31. März 2025 einzureichen (act. 4);
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- das BJ mit Schreiben vom 20. März 2025 seine Beschwerdeantwort (act. 5) und Verfahrensakten einreichte (act. 5.1 bis 5.8);
- die Beschwerdekammer mit Zwischenentscheid RR.2025.36a vom 26. März 2025 die Gesuche des Beschwerdeführers um Fristwiederherstellung und Fristerstreckung abwies; sie unter Zustellung der Verfahrensakten und Beschwerdeantwort des BJ dem Beschwerdeführer gleichzeitig Frist bis zum
7. April 2025 ansetzte, um eine allfällige Beschwerdereplik einzureichen (act. 7); im Zwischenentscheid abschliessend festgehalten wurde, dass die Kosten des Zwischenentscheids bei der Hauptsache bleiben (act. 7 S. 5);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. März 2025 seine Beschwerde zurückzog (act. 8).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- der Auslieferungsentscheid des BJ der Beschwerde an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG);
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- vorliegend das Verfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde abzuschreiben ist (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, N. 1653);
- die Partei, die ihre Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei gilt, weshalb ihr gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. hierzu u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2022.152 vom 6. September 2022; RR.2020.241 vom 22. September 2020; RR.2019.159 vom 9. September 2019);
- unter Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände, namentlich der Kos- ten des Zwischenentscheids vom 26. März 2025, die Gerichtsgebühr vorlie- gend auf Fr. 1’500.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG, Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren RR.2025.36 wird zufolge Rückzugs der Be- schwerde abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 1. April 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt David Zünd - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung; unter Beilage von act. 8 in Kopie
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).