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RR.2022.152

Bundesstrafgericht · 2022-09-06 · Deutsch CH

Auslieferung an Serbien; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch

Dispositiv
  1. Das Verfahren RR.2022.152 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle- digt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 6. September 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Advokat Alexander Sami, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Serbien

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2022.152

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- mit Auslieferungsentscheid vom 12. Juli 2022 das Bundesamt für Justiz die Auslieferung des serbischen Staatsangehörigen A. an Serbien für die dem Auslieferungsersuchen des serbischen Justizministeriums vom 13. April 2022 zugrunde liegenden Straftaten bewilligte (act. 5.7);

- dagegen A. mit Eingabe vom 12. August 2022 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben lässt (act. 1);

- nach Abschluss des Schriftenwechsels der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. September 2022 erklären lässt, nicht weiter an der Beschwerde fest- zuhalten (act. 10);

- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als er- ledigt abzuschreiben ist;

- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.269 vom 25. No- vember 2015);

- unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände dem Beschwerdeführer eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- aufzuerlegen ist.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren RR.2022.152 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle- digt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 6. September 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Advokat Alexander Sami - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).