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RR.2023.120

Bundesstrafgericht · 2023-08-24 · Deutsch CH

Auslieferung an Deutschland; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Sachverhalt

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 24. August 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2023.120

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») mit Auslieferungsentscheid vom 3. August 2023 die Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen des Ministeriums der Justiz des Landes Brandenburg vom 5. April 2023 zugrundeliegenden Straf- taten bewilligte (act. 1.1 und 6.1);

- A. mit Beschwerde vom 8. August 2023 (Poststempel: 10. August 2023) ge- gen den Auslieferungsentscheid vom 3. August 2023 an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);

- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 11. August 2023 A. einlud, bis

24. August 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zu leisten (act. 3);

- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 11. August 2023 das BJ auffor- derte, die Akten und eine allfällige Beschwerdeantwort bis zum 24. August 2023 einzureichen (act. 5);

- das BJ mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2023 beantragte, die Be- schwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen (act. 6);

- A. mit undatierter Eingabe (Poststempel: 23. August 2023) erklärt, dass er seine Beschwerde zurückziehe, und um sofortige Auslieferung bittet (act. 9); diese Eingabe dem BJ mit vorliegendem Entscheid zur Kenntnis gebracht wird.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- vorliegend das Verfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde abzuschreiben ist (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, N. 1653);

- die Partei, die ihre Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei gilt, weshalb ihr gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten

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aufzuerlegen sind (vgl. hierzu zuletzt u.a. Entscheide des Bundesstrafge- richts RR.2022.152 vom 6. September 2022; RR.2020.241 vom 22. Septem- ber 2020; RR.2019.159 vom 9. September 2019);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG, Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 24. August 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).