Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine; Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung (Art. 46a VwVG)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 Aufl. 2021, N. 1653);
- die Partei, die ihre Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei gilt, weshalb ihr gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. hierzu zuletzt u.a. die Entscheide des Bundesstraf- gerichts RR.2025.36 vom 1. April 2025; RR.2024.58 vom 18. Juli 2024; RR.2023.163 vom 11. Januar 2024; jeweils m.w.H.);
- die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung des Kanzleiaufwands (u.a. mit zwei- maligem Wechsel der Vertretung während des Beschwerdeverfahrens) auf Fr. 1’000.– festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des ent- sprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– (act. 3 und 4);
- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, den Beschwerdeführern Fr. 4'000.– zurückzuerstatten;
- 3 -
und erkennt:
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.– wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 5’000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern Fr. 4'000.– zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 15. Oktober 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Nathalie Zufferey und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
1. A.,
2. B. AG,
3. C. Foundation,
4. D. Limited,
5. E. Limited, alle vertreten durch Me Olivier Cramer, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine
Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung (Art. 46a VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: RR.2025.96, RR.2025.97, RR.2025.98, RR.2025.99, RR.2025.100
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A., die B. AG, die C. Foundation, die D. Limited und die E. Limited mit ge- meinsam erhobener Beschwerde vom 1. Juli 2025 vorbrachten, im von der Bundesanwaltschaft geführten Rechtshilfeverfahren mit der Verfahrensnum- mer RH.21.0235 liege in Bezug auf ihren Antrag auf Freigabe von gesperrten Vermögenswerten eine Rechtsverweigerung, eventualiter eine Rechtsverzö- gerung vor (act. 1);
- deren Vertreter die Beschwerde am 8. Oktober 2025 zurückzog (act. 23).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht,
3. Aufl. 2021, N. 1653);
- die Partei, die ihre Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei gilt, weshalb ihr gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. hierzu zuletzt u.a. die Entscheide des Bundesstraf- gerichts RR.2025.36 vom 1. April 2025; RR.2024.58 vom 18. Juli 2024; RR.2023.163 vom 11. Januar 2024; jeweils m.w.H.);
- die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung des Kanzleiaufwands (u.a. mit zwei- maligem Wechsel der Vertretung während des Beschwerdeverfahrens) auf Fr. 1’000.– festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des ent- sprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– (act. 3 und 4);
- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, den Beschwerdeführern Fr. 4'000.– zurückzuerstatten;
- 3 -
und erkennt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.– wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 5’000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern Fr. 4'000.– zurückzuerstatten.
Bellinzona, 15. Oktober 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Me Olivier Cramer - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt
- 4 -
massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).