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RR.2025.200

Bundesstrafgericht · 2026-02-10 · Deutsch CH

Auslieferung an Deutschland; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 Aufl. 2021, N. 1653);

- die Partei, die ihre Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei gilt, weshalb ihr gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. hierzu zuletzt u.a. die Entscheide des Bundesstraf- gerichts RR.2025.176 vom 17. Dezember 2025; RR.2025.96 vom 15. Okto- ber 2025; jeweils m.w.H.);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– (act. 3 und 6);

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- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer Fr. 1'800.– zurückzuerstatten;

- 4 -

und erkennt:

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2’000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Be- schwerdeführer Fr. 1'800.– zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 10. Februar 2026 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt David Zünd,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2025.200

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- das Bundesamt für Justiz am 13. Oktober 2025 die Auslieferung von A. an Deutschland bewilligte für die dem Nachtragsauslieferungsersuchen des Mi- nisteriums der Justiz und der Migration Baden-Württemberg vom 15. Sep- tember 2025 zugrunde liegenden Straftaten (act. 1.1);

- A. dagegen am 18. Dezember 2025 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde einreichen liess (act. 1), nachdem ihm der Aus- lieferungsentscheid am 26. November 2025 in der Justizvollzugsanstalt Z. ausgehändigt werden konnte (vgl. act. 5.4);

- A. mit Schreiben vom 3. Februar 2026 (Postaufgabe 6. Februar 2026) mittei- len liess, er ziehe die Beschwerde vollumfänglich und unwiderruflich zurück (act. 10).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht,

3. Aufl. 2021, N. 1653);

- die Partei, die ihre Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei gilt, weshalb ihr gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. hierzu zuletzt u.a. die Entscheide des Bundesstraf- gerichts RR.2025.176 vom 17. Dezember 2025; RR.2025.96 vom 15. Okto- ber 2025; jeweils m.w.H.);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– (act. 3 und 6);

- 3 -

- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer Fr. 1'800.– zurückzuerstatten;

- 4 -

und erkennt:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2’000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Be- schwerdeführer Fr. 1'800.– zurückzuerstatten.

Bellinzona, 10. Februar 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt David Zünd - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).