Auslieferung an Österreich; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
Sachverhalt
A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 23. Ja- nuar 2024 ersuchten die österreichischen Behörden um Verhaftung und Auslieferung des österreichischen Staatsangehörigen A. zur Strafverfolgung wegen Beteiligung am illegalen Handel mit Drogen (insgesamt rund 28 kg Kokain) gestützt auf die vom Landesgericht Feldkirch vom 22. Dezem- ber 2023 bewilligten Anordnung der Festnahme der Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 21. Dezember 2023 (act. 4.1).
B. Am 23. Januar 2024 wurde A. im Kanton St. Gallen festgenommen und mit Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom glei- chen Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 4.2).
C. Mit Schreiben vom 29. Januar 2024 ersuchte das Bundesministerium der Justiz der Republik Österreich die Schweiz formell um Auslieferung von A. (act. 4.3).
D. Nachdem sich A. anlässlich der Einvernahme vom 19. Februar 2024 in An- wesenheit seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Lukas Oberholzer (nach- folgend «RA Oberholzer») mit einer vereinfachten Auslieferung an Öster- reich nicht einverstanden erklärte (act. 4.4), erliess das BJ am 20. Feb- ruar 2024 gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl (act. 4.7), der unange- fochten blieb.
E. Mit Schreiben vom 20. Februar 2024 ersuchte das BJ das Untersuchungs- amt Altstätten um eine Stellungnahme betreffend Vorrang der Auslieferung von A. für Tathandlungen, für die auch eine schweizerische Strafhoheit be- stehe (act. 4.8). Das Untersuchungsamt Altstätten liess sich mit Schreiben vom 18. März 2024 vernehmen und führte unter anderem aus, derzeit sei in der Schweiz gegen A. ein Strafverfahren anhängig, bei welchem es sich je- doch lediglich um ein Spiegelverfahren handle. Dieses sei aufgrund der Er- kenntnisse aus Österreich eröffnet worden und weil zusätzlich Hinweise be- standen hätten, dass A. Hanfplantagen in Z. und Y. betrieben hätte. Das Un- tersuchungsamt Altstätten wies auf diverse Gründe hin, weshalb das in der Schweiz geführte Verfahren einer Auslieferung von A. nicht entgegenstehe bzw. der Auslieferung der Vorrang zu geben sei (act. 4.14).
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F. A. liess mit Eingaben vom 19. und 27. März 2024 schriftlich zum Ausliefe- rungsersuchen und zur Eingabe des Untersuchungsamtes Altstätten Stel- lung nehmen (act. 4.15-17).
G. Mit Schreiben vom 5. April 2024 ersuchte das BJ die österreichischen Be- hörden um Übermittlung von Zusatzinformationen. Namentlich bat es um eine genauere Beschreibung des A. vorgeworfenen Sachverhalts, insbeson- dere des Tatortes, der Tatzeit, des Modus Operandi sowie von dessen ge- nauen Rolle (act. 4.18). Die österreichischen Behörden liessen dem BJ mit Schreiben vom 9. April 2024 Zusatzinformationen zukommen (act. 4.19).
H. Nachdem A. zu den Zusatzinformationen der österreichischen Behörden mit Eingabe vom 22. April 2024 Stellung genommen hatte (act. 4.21), verfügte das BJ mit Auslieferungsentscheid vom 8. Mai 2024 die Auslieferung von A. an Österreich für die im Auslieferungsersuchen des Bundesministeriums für Justiz der Republik Österreich vom 26. Januar 2024 zugrunde liegenden Straftaten (act. 4.22).
I. Dagegen liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 12. Juni 2024 Beschwerde erheben. Er beantragt im Wesent- lichen die Aufhebung des Auslieferungsentscheides vom 8. Mai 2024 sowie die Abweisung des Auslieferungsersuchens des Bundesministeriums der Justiz der Republik Österreich vom 29. Januar 2024. Eventualiter sei der Auslieferungsentscheid aufzuheben und zu neuem Entscheid an das BJ zu- rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung von RA Oberholzer als unent- geltlicher Rechtsbeistand (act. 1, S. 2; RP.2024.13).
J. Mit Schreiben vom 19. Juni 2024 übermittelte das BJ der Beschwerdekam- mer aufforderungsgemäss die Verfahrensakten (act. 4).
K. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Österreich sind pri- mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), sowie die am 17. März 1978, am 10. Novem- ber 2010 und am 20. September 2012 ergangenen Zusatzprotokolle (ZP II; SR 0.353.12; ZP III EAUe; SR 0.353.13; ZP IV EAUe; SR.0353.14), denen beide Staaten beigetreten sind, sowie der Vertrag vom 13. Juni 1972 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV, SR 0.353.916.31) massgebend.
Überdies anwendbar sind das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abruf- bar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international- agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom
12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (CELEX-Nr. 32007D0533; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkom- mens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitglied- staaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Feb- ruar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen (d.h. die Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU-Auslieferungsübereinkom- mens sowie dessen Art.1, soweit er für die anderen Artikel relevant ist). Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge und die Zusatzprotokolle nichts anderes bestim- men, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1)
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und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverord- nung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Güns- tigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
E. 1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations- gesetz, StBOG; SR 173.71]).
E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG und Art. 50 Abs. 1 VwVG).
E. 2.2 Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einrei- chung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5).
E. 3.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2).
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E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in einem ersten Punkt eine Verletzung von Art. 14 EAUe. Indem die österreichischen Behörden eine «Generalklausel» für allfällige weitere Delikte nach dem 6. März 2021 in ihr Ersuchen aufge- nommen hätten und die Vorinstanz dem Auslieferungsbegehren ohne Ein- schränkungen nachgekommen sei, bestehe die ernsthafte Gefahr, dass der Beschwerdeführer auch für andere Delikte verfolgt werden solle. So werde neben den angeblichen weiteren Delikten im Auslieferungsbegehren auch kein Bezug darauf genommen, in welcher Teilnahmeform der Beschwerde- führer an den deliktischen Tätigkeiten mitgewirkt haben solle. Im Ausliefe- rungsersuchen werde nur genannt, dass der Beschwerdeführer bei den an- geblichen Delikten «mitgewirkt» habe. Was genau darunter zu verstehen sei und wie dies rechtlich zu würdigen sei, ergebe sich weder aus dem Auslie- ferungsbegehren noch den weiteren von den österreichischen Behörden ein- gereichten Akten (act. 1, S. 5).
E. 4.2 Gemäss Art. 14 Ziff. 1 lit. a und b EAUe darf der Ausgelieferte wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder sichernden Massnahme in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden, wenn der Staat, der ihn ausgeliefert hat, zustimmt (vgl. auch Art. 38 Abs. 1 lit. a IRSG) oder wenn der Ausgelieferte, obwohl er dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Staates, dem er ausgeliefert worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist (vgl. auch die Erklärung der Schweiz zu dieser Bestimmung). Das Spezialitätsprinzip führt demzufolge nicht zu einem generellen Schutz des Betroffenen vor straf- rechtlicher Verfolgung für weitere, vor der Übergabe begangene strafbare Handlungen. Vielmehr statuiert es die Pflicht, den Staat, an welchen das ur- sprüngliche Auslieferungsbegehren gerichtet war, um Zustimmung auch zur Ahndung der weiteren Straftaten zu ersuchen (Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2013.34 vom 27. März 2013 E. 4.2).
E. 4.3 Mit Auslieferungsentscheid vom 8. Mai 2024 bewilligte das BJ die Ausliefe- rung des Beschwerdeführers ausdrücklich nur für die dem Auslieferungser- suchen des Bundesministeriums der Justiz der Republik Österreich vom
29. Januar 2024 zugrunde liegenden Straftaten wegen Suchtgifthandels. Da- bei führen die österreichischen Behörden in ihrem Auslieferungsersuchen aus, es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer zumindest im Zeitraum vom 4. Juli 2020 bis 6. März 2021 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen, gesondert verfolgten Personen am Ankauf, Verkauf, teilweisen Schmuggel bzw. als Vermittler oder Anbieter von
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insgesamt 28,463 kg Kokain beteiligt gewesen sei: 13 kg Kokain seien von den Niederlanden und Belgien nach Österreich oder in die Schweiz ge- schmuggelt worden, 2 kg Kokain an einen gesondert verfolgten Dritten an- geboten, 7.453 kg Kokain im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zu- sammenwirken mit abgesondert verfolgten Mittätern weitergegeben und ver- schafft worden sowie 6 kg Kokain in einem Lager an einem noch festzustel- lenden Ort deponiert worden. Im ergänzenden Schreiben machen die öster- reichischen Behörden sodann detaillierte Angaben zu den dem Beschwer- deführer vorgeworfenen Taten, welche zwischen dem 4. Juli 2020 und dem
2. März 2021 begangen worden seien.
Art. 14 EAUe entfaltet in Österreich als Unterzeichnerstaat dieses Abkom- mens direkte Wirkung. Nach dem im Rechtshilfeverkehr geltenden Vertrau- ensgrundsatz wird das völkerrechtskonforme Verhalten von Staaten, die – wie Österreich – mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, vermutet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_408/2007 vom 21. Dezem- ber 2007 E. 2.2). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Österreich das in Art. 14 EAUe verankerte Spezialitätsprinzip verletzen könnte, sind nicht er- sichtlich. So hat denn auch der Beschwerdegegner im Auslieferungsent- scheid darauf hingewiesen, dass trotz regelmässigem und umfangreichen Auslieferungsverkehr mit Österreich keine Fälle bekannt seien, in denen die österreichischen Behörden den Grundsatz der Spezialität verletzt hätten. Sollten die ersuchenden Behörden die Auslieferung des Beschwerdeführers für andere Taten verlangen als für jene im Auslieferungsersuchen und dem ergänzenden Schreiben vom 9. April 2024 erwähnten, insbesondere für sol- che, die nach dem 6. März 2021 begangen worden seien, so hat laut Art. 39 IRSG der ersuchende Staat ein erneutes Begehren um Auslieferung zu stel- len. Der entsprechende Auslieferungsentscheid, welchen das BJ somit ge- gebenenfalls zu treffen hätte, würde sodann wiederum der Beschwerde un- terliegen. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die angeblich nicht kla- ren Ausführungen der österreichischen Behörden zur Teilnahmeform des Beschwerdeführers gegen das Spezialitätsprinzip verstossen sollten. Auf- grund der Umschreibung im Auslieferungsersuchen kann – prima facie – ohne Weiteres von einem mittäterschaftlichen Handeln ausgegangen werden.
Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, beim Strafverfahren in der Schweiz handle es sich nicht um ein schlichtes Spiegelverfahren. Dem Be- schwerdeführer würden in der Schweiz Geldwäscherei, der Betrieb von In- door-Hanfplantagen, Verstösse gegen das Ausländer- und Integrations-
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gesetz, Verstösse gegen das Strafverkehrsgesetz etc. vorgeworfen. Dabei handle es sich ausnahmslos um eigenständige, in die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden fallende Delikte, bei denen ausnahmslos der Tat- ort unbestritten in der Schweiz liege. Im vorliegenden Fall liege der Schwer- punkt der vorgeworfenen Handlungen unwidersprochen und eindeutig in der Schweiz. Entgegen dem im Entscheid RR.2024.8 des Bundesstrafgerichts zugrunde liegenden Sachverhalt führe im vorliegenden Fall das Untersu- chungsamt Altstätten ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer. Im Antrag auf Untersuchungshaft habe das Untersuchungsamt Altstätten dem Beschwerdeführer teilweise dieselben Delikte vorgeworfen, für welche die Auslieferung erfolgen solle. Die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden seien entsprechend auch von einer selbständigen Zuständigkeit der schwei- zerischen Behörden zur Verfolgung der Delikte ausgegangen. Damit die Frage beantwortet werden könne, ob die Voraussetzungen von Art. 7 Ziff. 1 EAUe erfüllt seien, werde die Edition der Verfahrensakten des schweizeri- schen Strafverfahrens beantragt (act. 1, S. 7 ff.).
E. 5.2 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien verpflichtet, einander Perso- nen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates we- gen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Nach der Bestimmung von Art. 7 Ziff. 1 EAUe kann der ersuchte Staat die Auslieferung des Verfolg- ten wegen einer strafbaren Handlung ablehnen, die nach seinen Rechtsvor- schriften ganz oder zum Teil auf seinem Hoheitsgebiet oder an einem die- sem gleichgestellten Ort begangen worden ist. Es handelt sich hierbei um eine Kann-Bestimmung, die es dem ersuchten Staat erlaubt, von einer Aus- lieferung abzusehen, ohne aber dazu verpflichtet zu sein (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.309 vom 5. Juni 2013, E. 4.3.1 m.w.H.). Dem- entsprechend sieht das schweizerische Recht vor, dass die Auslieferung zu- lässig ist, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt (Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG). Aus- nahmsweise kann der Verfolgte für eine Tat, die der schweizerischen Ge- richtsbarkeit unterliegt, ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, na- mentlich die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen (Art. 36 Abs. 1 IRSG). Art. 36 Abs. 1 IRSG soll sicherstellen, dass gegen den Beschuldigten nicht zwei verschiedene Strafverfahren be- treffend denselben Sachverhaltsvorwurf geführt werden. Die ausführende Behörde verfügt bei ihrem Entscheid, ob die schweizerische Strafgerichts- barkeit eine Verweigerung der Auslieferung rechtfertigen kann, über einen weiten Ermessensspielraum. Grundsätzlich ist die Strafuntersuchung dort zu führen, wo der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit liegt. Mehrere Mitange- klagte sollten soweit wie möglich gemeinsam beurteilt werden. Zu beachten
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ist zudem das Beschleunigungsgebot. Im Ermessensentscheid sind alle massgebenden Faktoren zu berücksichtigen: Ort und Datum der Straftaten, Staatsbürgerschaft des Täters und des Opfers, das Verhältnis des Verfolgten zum ersuchenden Staat und zur Schweiz, Stand der Ermittlungen, Zugäng- lichkeit der Beweismittel, Strafverfolgungsinteresse der Schweiz und des er- suchenden Staates etc. Unerheblich ist hingegen, ob die Strafdrohung für die fragliche Tat im ersuchenden Staat höher ist als in der Schweiz. Die Mög- lichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung ist nur ein weiteres, bei der Anwendung von Art. 36 Abs. 1 IRSG zu berücksichtigendes Kriterium. Eine Hierarchie zwischen den Kriterien ist nicht vorgesehen (BGE 124 II 586 E. 1.2; 117 Ib 210 E. 3b/aa; Urteil des Bundesgerichts 1C_515/2013 vom
19. Juni 2013 E. 1.2; TPF 2013 88 E. 6.1; GARRÉ, Basler Kommentar, 2015, Art. 36 IRSG N. 4 f.; HEIMGARTNER Auslieferungsrecht, 2002, S. 157; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.141 vom 30. Oktober 2019 E. 6.3). Insoweit steht der Auslieferungsbehörde ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 117 Ib 210 E. 3b/aa; Urteil des Bun- desgerichts 1C_515/2013 vom 19. Juni 2013 E. 2.1.1; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2016.251 vom 21. Juli 2017 E. 4.3.1; je m.w.H.). Wie früher das Bundesgericht in Anwendung von Art. 104 aOG greift die Be- schwerdeinstanz gemäss Art. 80i Abs. 1 lit. a IRSG nur im Falle von Ermes- sensüberschreitung bzw. –missbrauch ein; über die Angemessenheit des von der ausführenden Behörde getroffenen Entscheides spricht es sich nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1C_515/2013 vom 19. Juni 2013 E. 2.1.1; BGE 117 Ib 210 E. 3b/aa mit Hinweisen; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.309 vom 12. Januar 2016 E. 2.1 m.H.).
E. 5.3 Die österreichischen Behörden werfen dem Beschwerdeführer vor, am
4. Juli 2020 B. via Chat über Sky ECC 2 kg Kokain zum Kauf angeboten zu haben. Als Tatort geben die Behörden den Grossraum Vorarlberg/Schweiz an. Ebenfalls am oder vor dem 4. Juli 2020 soll der Beschwerdeführer in Bel- gien insgesamt zehn Kilogramm Kokain nach Österreich oder in die Schweiz bestellt haben, welches zwischen dem 9. und 10. Juli 2020 geliefert worden sei. In der Zeit zwischen dem 26. und 29. Juli 2020 habe der Beschwerde- führer zusammen mit seinem Bruder, C., zumindest versucht, in Belgien 1 kg Kokain zu erwerben, um es nach Österreich oder in die Schweiz einzu- führen. Der Beschwerdeführer soll sodann am oder vor dem 3. August 2020 am Handel bzw. Weiterverkauf von zumindest 3 kg Kokain beteiligt gewesen sein, welches C. am 25. Juli 2020 bzw. am 1. August 2020 von B. übernom- men habe. Der Tatort ist gemäss Ausführungen der österreichischen Behör- den unbekannt. Am 17. November 2020 habe der Beschwerdeführer über Sky ECC C. darüber informiert, dass er am folgenden Tag für einen Kunden in der Schweiz 460 Gramm Kokain für EUR 20'000 benötige. C. habe dem
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Beschwerdeführer als Übergabeort für den nächsten Tag X. in Österreich angegeben. Am 28. Dezember 2020 habe A. seinen Bruder C. darüber in- formiert, dass ein unbekannter Dritter 2-3 Gramm Kokain benötige, der das Gramm immer für CHF 50 erhalte. Kurze Zeit später habe C. mitgeteilt, dass der unbekannte Dritte da gewesen sei und dass er CHF 200 erhalten habe und der Dritte damit ein Gramm Kokain zugute habe. Als Tatort geben die österreichischen Behörden Vorarlberg und die Schweiz an. Der Beschwer- deführer soll weiter am oder in der Zeit nach dem 26. Januar 2021 bei einem Unbekannten Dritten zumindest versucht haben, 4 kg Kokain zu erwerben und es am oder vor dem 12. Februar 2021 zumindest übernommen und be- sessen haben, um es danach gewinnbringend in Verkehr zu bringen. Am
26. Januar 2021 soll der Beschwerdeführer ferner eine unbekannte Menge Kokain in der Schweiz von einem Lieferanten übernommen haben. Er habe am gleichen Tag mindestens vier weitere Kilogramm Kokain im Grossraum Schweiz und Vorarlberg besessen und seinen Bruder mit dem Verkauf von 2 kg Kokain beauftragt. Die restlichen 2 kg soll er am 27. Januar 2021 in Z. an seinen Lieferanten zur Rückgabe oder zum Umtausch übergeben haben. Am 12. November 2020 soll der Beschwerdeführer eine unbekannte weibli- che Lieferantin beauftragt haben, 2 kg Kokain von Amsterdam in die Schweiz zu schmuggeln. Schliesslich soll der Beschwerdeführer am oder vor dem
2. März 2021 in der Schweiz mindestens 2 kg Kokain von einem Lieferanten übernommen, besessen und bereit gehalten haben, um es in der Folge ge- winnbringend in Verkehr zu setzen (act. 4.19).
E. 5.4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen (auch) der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegen. Im Rahmen der Beurteilung der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob vorliegend eine ausnahmsweise Auslieferung gerechtfertigt ist, sind die ge- samten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen.
E. 5.4.2 Der Beschwerdegegner führt hierzu im angefochtenen Auslieferungsent- scheid im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer gemäss den Auslie- ferungsunterlagen die meisten Tathandlungen in Österreich oder der Schweiz begangen habe. Zwar würden bei den meisten Sachverhalten eine präzisere Angabe zum Tatort fehlen, dies sei jedoch vorliegend auch nicht notwendig. Die österreichischen Strafverfolgungsbehörden hätten gestützt auf das österreichische Recht eine Strafhoheit sowohl für die Taten, die in Österreich begangen worden seien sollen, als auch für diejenigen Taten, die der Beschwerdeführer als österreichischer Staatsangehöriger in der Schweiz oder in anderen Ländern begangen haben soll. Ebenfalls seien dem Be- schwerdeführer die mutmasslichen Tathandlungen seiner Mitbeschuldigten
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in Österreich, Belgien, den Niederlanden und der Schweiz zuzurechnen. Die österreichischen Behörden hätten in diesem Sachverhaltskomplex bereits jahrelange Ermittlungen geführt, während in der Schweiz gegen den Be- schwerdeführer zwar weitere Vorwürfe strafrechtlich verfolgt würden, es sich beim hängigen Strafverfahren jedoch hauptsächlich um ein Spiegelverfahren handle. Die Beweise befänden sich zudem grossmehrheitlich im Besitz der österreichischen und nicht der schweizerischen Behörden. Massgeblich ist gemäss Beschwerdegegner ausserdem, dass bei der durch die österreichi- schen Behörden initiierten Festnahmeaktion am 23. Januar 2024 insgesamt 12 Personen festgenommen worden seien, davon lediglich drei in der Schweiz. Eine dieser Personen sei bereits an Österreich ausgeliefert wor- den, und gegen die dritte Person habe das BJ die Auslieferung verfügt. Der im Auslieferungsersuchen genannte Mitbeschuldigte des Beschwerdefüh- rers, C., sei genauso wie der Vater des Beschwerdeführers, D., in Österreich festgenommen worden. Der Beschwerdegegner verweist in diesem Zusam- menhang auf das Schreiben des Untersuchungsamtes Altstätten vom
18. März 2024 sowie eine Pressemitteilung des österreichischen Bundeskri- minalamtes vom 23. Januar 2024. Die gemeinsame strafrechtliche Verfol- gung sämtlicher Beschuldigten in Österreich sei deshalb aus Gründen der Prozessökonomie und zur Verhinderung kontradiktorischer Urteile angezeigt.
E. 5.4.3 Der Beschwerdeführer vermag diesbezüglich nicht darzulegen, inwiefern der Entscheid des Beschwerdegegners nicht im Rahmen des weiten Ermes- sensspielraums ist, über den der Beschwerdegegner bei seinem Entscheid verfügt.
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und macht gel- tend, seit mehr als 10 Jahren in der Schweiz zu leben. Er habe in der Schweiz als Geschäftsführer eine grosse Anzahl Firmen gegründet, er sei geschäftlich aktiv und in diversen Geschäftsfeldern tätig. So besitze er meh- rere Tattoo-Studios in der Ostschweiz, sei im Solarmarkt und Autohandel tätig und habe ein Bauunternehmen. Er habe 40 bis 50 Angestellte, für die er Sozialabgaben leiste und seit Jahren bezahle er in der Schweiz Steuern. Ausserdem habe er die E. Foundation gegründet, eine Wohltätigkeitsorgani- sation im Bereich Kinder- und Jugendschutz. Der Beschwerdeführer habe ausserdem in der Schweiz ein Grundstück in W. erworben und das Haus so umgebaut, dass er es mit der Familie bewohnen könne. Er wohne zusam- men mit seiner Verlobten in der Schweiz. Auch die Mutter seiner Tochter lebe in der Schweiz und sei in den Unternehmen des Beschwerdeführers tätig. Der Beschwerdeführer habe täglich seine Tochter von der Schule ab- geholt. Den Bezug zu Österreich habe der Beschwerdeführer stark reduziert und dieser habe über die Jahre auch immer mehr abgenommen. Er habe keine Absicht, je wieder in Österreich sesshaft zu werden (act. 1, S. 3 ff.).
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Der Beschwerdegegner hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Oktober letzten Jahres in einem Interview mit den österreichischen Medien erklärt habe, das grosselterliche Wohnhaus im zur Schweiz grenznahen V./Österreich kernsanieren und die untere Woh- nung selbst bewohnen zu wollen (https://[...], abgerufen am 11. Juli 2024). Zumindest vor acht Monaten schien der Beschwerdeführer somit ein erneu- tes Sesshaftwerden in Österreich nicht auszuschliessen. Dass der Be- schwerdeführer diese Aussage in einem «Boulevard-Blatt» gemacht habe, ändert am Inhalt der Aussage nichts, genauso wenig wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz seit mehr als 10 Jahren geschäftlich tätig ist und dessen Tochter in der Schweiz lebt. Darüber hinaus sollen ge- mäss Ausführungen des Untersuchungsamtes Altstätten vom 18. März 2024 die Verlobte, die Eltern und faktisch auch der Bruder des Beschwerdeführers in Österreich wohnen (act. 4.14), sodass zumindest das Bestehen eines en- gen Bezugs des Beschwerdeführers zu seinem Heimatland nicht verneint werden kann.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die ihm von den österreichischen Behörden vorgeworfenen Sachverhalte hätten sich ausnahmslos in der Schweiz zugetragen, findet in den Akten keine Stütze. Gemäss dem Auslie- ferungsersuchen und dem ergänzenden Schreiben der österreichischen Be- hörden vom 9. April 2024 soll der Beschwerdeführer im bewussten und ge- wollten arbeitsteiligen Zusammenwirken mit anderen Personen gehandelt haben. Dabei kann – wie bereits ausgeführt – prima facie ohne Weiteres von mittäterschaftlichem Handeln ausgegangen werden. Neun der zwölf Mitbe- schuldigten wurden in Österreich verhaftet, und einzig der Beschwerdeführer und dessen Bruder haben, soweit ersichtlich, offiziell ihren Wohnsitz in der Schweiz. Als Handlungsorte werden im ergänzenden Schreiben der öster- reichischen Behörden in der Regel denn auch die Schweiz und Österreich genannt. Der Beschwerdegegner hält im Auslieferungsentscheid zutreffend fest, dass dem Beschuldigten die mutmasslichen Tathandlungen seiner Mit- beschuldigten im Ausland anzurechnen sind. Gestützt auf die Auslieferungs- akten, aber auch die öffentlich zugängliche Pressemitteilung des österreichi- schen Bundeskriminalamtes vom 23. Januar 2024 (https://www.bundeskri- minalamt.at/news.aspx?id=57336E66373447654A2F513D, abgerufen am
11. Juli 2024), darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, der Schwer- punkt des deliktischen Verhalten liege in Österreich. Der Beschwerdegegner hält daher zu Recht fest, dass es mit Blick auf die Prozessökonomie und zur Verhinderung sich widersprechender Urteile angezeigt ist, sämtliche Mitbe- schuldigten in Österreich zu verfolgen. Dies gilt – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – unabhängig davon, ob die Beschuldigten gemeinsam oder allenfalls in separaten Verfahren verfolgt und beurteilt werden. Nicht zu
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beanstanden ist sodann der Hinweis des Beschwerdegegners auf eine all- fällige obligatorische Landesausweisung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB im Falle einer Verurteilung in der Schweiz, welche die Bedeutung des Kriteriums der sozialen Wiedereingliederung re- lativiert. Inwiefern mit diesem Hinweis die Unschuldsvermutung des Be- schwerdeführers verletzt werden soll, erschliesst sich nicht.
E. 5.4.4 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Grundsatz «ne bis in idem» vorliegend nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 9 Ziff. 1 EAUe; Art. 54 SDÜ und Art. 5 Abs. 1 lit. a und b IRSG), da gegen den Beschwerdeführer in der Schweiz mit Bezug auf die ihm vorgeworfenen Drogendelikte bisher lediglich eine Strafuntersuchung eingeleitet worden ist und ein rechtskräftiges Urteil (noch) nicht ergangen ist.
E. 5.4.5 Vor diesem Hintergrund ist der Antrag des Beschwerdeführers um Edition der Verfahrensakten des schweizerischen Strafverfahrens (vgl. supra E. 5.1 i.f.) im vorliegenden Auslieferungsverfahren nicht stattzugeben.
E. 6 Soweit der Beschwerdeführer sodann sinngemäss eine Verletzung von Art. 8 EMRK geltend macht, indem er ausführt, er könne im Falle eines Straf- vollzuges in Österreich den Kontakt zu seiner Familie nicht in gleichem Aus- masse aufrechterhalten wie bei einem Strafvollzug in der Schweiz, weshalb sein Familienleben erheblich gestört werden würde, ist Folgendes auszufüh- ren: Ausnahmsweise kann zum Schutz des Familienlebens (Art. 8 EMRK), selbst ohne förmliches Gesuch um Strafverfolgung, das Auslieferungsersu- chen abgewiesen werden und die Strafverfolgung stellvertretend in der Schweiz erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.7). Ein solcher Ausnahmefall ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung nur dann zu bejahen, wenn aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse vorliegen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Gemäss Angaben des Beschwer- deführers lebt eine Tochter, welche aus der Beziehung mit seiner Ex-Frau stamme, in der Schweiz. Zum Alter seiner Tochter und zum Betreuungsver- hältnis zu ihr schweigt er sich aus. Seine Verlobte soll den Angaben des Untersuchungsamtes Altstätten zufolge in Österreich wohnen, was vom Be- schwerdeführer nicht bestritten wird. Von aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Der Be- schwerdegegner hat sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass der Be- schwerdeführer nicht etwa in ein Drittland, sondern in sein Heimatland aus- geliefert werden soll. Eine Einschränkung des Familienlebens kann sowenig wie in jedem anderen Straffall vermieden werden, in welchem Untersu- chungshaft angeordnet wird bzw. eine freiheitsentziehende Sanktion zu
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verhängen ist. Der Auslieferungsentscheid hält damit auch vor Art. 8 EMRK stand und eine stellvertretende Strafvollstreckung ohne förmliches Gesuch drängt sich nicht auf.
E. 7 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 58 IRSG. Unter dem Titel «Vollzug» im 6. Abschnitt des IRSG regelt Art. 58 Abs. 1, dass der Voll- zug der Auslieferung aufgeschoben werden kann, solange der Auszulie- fernde in der Schweiz wegen anderer strafbarer Handlungen verfolgt wird oder sich einer freiheitsbeschränkenden Sanktion zu unterziehen hat. Nach Abs. 2 kann die vorübergehende Zuführung des Verfolgten indessen bewil- ligt werden, wenn a) ein schweizerisches Strafverfahren dadurch nicht be- einträchtigt wird und b) der ersuchende Staat zugesichert hat, den Verfolgten während seines Aufenthaltes in diesem Staat in Haft zu behalten und ihn ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit zurückzuliefern.
Bereits aus dieser gesetzlichen Anordnung folgt, dass Fragen des Vollzugs und dessen Aufschubs (Art. 58 ff. IRSG) nicht Bestandteil des Entscheids über die Auslieferung an sich (Art. 55 f. IRSG) sind (Entscheid des Bundes- gerichts RR.2022.23 vom 12. Juli 2022 E. 4.4). Über einen allfälligen Auf- schub des Vollzugs der Auslieferung hat der Beschwerdegegner erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Auslieferungsentscheides nach seinem Er- messen zu entscheiden (vgl. GLEISS/ECHLE, Basler Kommentar, 2015, N. 2 zu Art. 58 IRSG). Auf die Rüge ist somit nicht weiter einzugehen.
E. 8 Andere Auslieferungshindernisse wurden weder geltend gemacht noch sind solche in den Akten ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Österreich ist daher zulässig und die Beschwerde erweist sich in allen Punk- ten als von vornherein unbegründet. Die Beschwerde ist – ohne Schriften- wechsel (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario) – abzuweisen.
E. 9.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und
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Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 134 I 92 E. 3.2.1; 129 I 129 E. 2.3.1).
E. 9.2 Anhand des oben Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als offensicht- lich aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Ge- such des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbei- ständung abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 12. Juli 2024 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., zzt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechts- anwalt Lukas Oberholzer, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Österreich
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2024.55 Nebenverfahren: RP.2024.13
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Sachverhalt:
A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 23. Ja- nuar 2024 ersuchten die österreichischen Behörden um Verhaftung und Auslieferung des österreichischen Staatsangehörigen A. zur Strafverfolgung wegen Beteiligung am illegalen Handel mit Drogen (insgesamt rund 28 kg Kokain) gestützt auf die vom Landesgericht Feldkirch vom 22. Dezem- ber 2023 bewilligten Anordnung der Festnahme der Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 21. Dezember 2023 (act. 4.1).
B. Am 23. Januar 2024 wurde A. im Kanton St. Gallen festgenommen und mit Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom glei- chen Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 4.2).
C. Mit Schreiben vom 29. Januar 2024 ersuchte das Bundesministerium der Justiz der Republik Österreich die Schweiz formell um Auslieferung von A. (act. 4.3).
D. Nachdem sich A. anlässlich der Einvernahme vom 19. Februar 2024 in An- wesenheit seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Lukas Oberholzer (nach- folgend «RA Oberholzer») mit einer vereinfachten Auslieferung an Öster- reich nicht einverstanden erklärte (act. 4.4), erliess das BJ am 20. Feb- ruar 2024 gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl (act. 4.7), der unange- fochten blieb.
E. Mit Schreiben vom 20. Februar 2024 ersuchte das BJ das Untersuchungs- amt Altstätten um eine Stellungnahme betreffend Vorrang der Auslieferung von A. für Tathandlungen, für die auch eine schweizerische Strafhoheit be- stehe (act. 4.8). Das Untersuchungsamt Altstätten liess sich mit Schreiben vom 18. März 2024 vernehmen und führte unter anderem aus, derzeit sei in der Schweiz gegen A. ein Strafverfahren anhängig, bei welchem es sich je- doch lediglich um ein Spiegelverfahren handle. Dieses sei aufgrund der Er- kenntnisse aus Österreich eröffnet worden und weil zusätzlich Hinweise be- standen hätten, dass A. Hanfplantagen in Z. und Y. betrieben hätte. Das Un- tersuchungsamt Altstätten wies auf diverse Gründe hin, weshalb das in der Schweiz geführte Verfahren einer Auslieferung von A. nicht entgegenstehe bzw. der Auslieferung der Vorrang zu geben sei (act. 4.14).
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F. A. liess mit Eingaben vom 19. und 27. März 2024 schriftlich zum Ausliefe- rungsersuchen und zur Eingabe des Untersuchungsamtes Altstätten Stel- lung nehmen (act. 4.15-17).
G. Mit Schreiben vom 5. April 2024 ersuchte das BJ die österreichischen Be- hörden um Übermittlung von Zusatzinformationen. Namentlich bat es um eine genauere Beschreibung des A. vorgeworfenen Sachverhalts, insbeson- dere des Tatortes, der Tatzeit, des Modus Operandi sowie von dessen ge- nauen Rolle (act. 4.18). Die österreichischen Behörden liessen dem BJ mit Schreiben vom 9. April 2024 Zusatzinformationen zukommen (act. 4.19).
H. Nachdem A. zu den Zusatzinformationen der österreichischen Behörden mit Eingabe vom 22. April 2024 Stellung genommen hatte (act. 4.21), verfügte das BJ mit Auslieferungsentscheid vom 8. Mai 2024 die Auslieferung von A. an Österreich für die im Auslieferungsersuchen des Bundesministeriums für Justiz der Republik Österreich vom 26. Januar 2024 zugrunde liegenden Straftaten (act. 4.22).
I. Dagegen liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 12. Juni 2024 Beschwerde erheben. Er beantragt im Wesent- lichen die Aufhebung des Auslieferungsentscheides vom 8. Mai 2024 sowie die Abweisung des Auslieferungsersuchens des Bundesministeriums der Justiz der Republik Österreich vom 29. Januar 2024. Eventualiter sei der Auslieferungsentscheid aufzuheben und zu neuem Entscheid an das BJ zu- rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung von RA Oberholzer als unent- geltlicher Rechtsbeistand (act. 1, S. 2; RP.2024.13).
J. Mit Schreiben vom 19. Juni 2024 übermittelte das BJ der Beschwerdekam- mer aufforderungsgemäss die Verfahrensakten (act. 4).
K. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Österreich sind pri- mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), sowie die am 17. März 1978, am 10. Novem- ber 2010 und am 20. September 2012 ergangenen Zusatzprotokolle (ZP II; SR 0.353.12; ZP III EAUe; SR 0.353.13; ZP IV EAUe; SR.0353.14), denen beide Staaten beigetreten sind, sowie der Vertrag vom 13. Juni 1972 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV, SR 0.353.916.31) massgebend.
Überdies anwendbar sind das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abruf- bar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international- agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom
12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (CELEX-Nr. 32007D0533; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkom- mens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitglied- staaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Feb- ruar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen (d.h. die Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU-Auslieferungsübereinkom- mens sowie dessen Art.1, soweit er für die anderen Artikel relevant ist). Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).
1.2 Soweit diese Staatsverträge und die Zusatzprotokolle nichts anderes bestim- men, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1)
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und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverord- nung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Güns- tigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations- gesetz, StBOG; SR 173.71]).
2. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG und Art. 50 Abs. 1 VwVG).
2.2 Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einrei- chung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5).
3.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2).
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4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in einem ersten Punkt eine Verletzung von Art. 14 EAUe. Indem die österreichischen Behörden eine «Generalklausel» für allfällige weitere Delikte nach dem 6. März 2021 in ihr Ersuchen aufge- nommen hätten und die Vorinstanz dem Auslieferungsbegehren ohne Ein- schränkungen nachgekommen sei, bestehe die ernsthafte Gefahr, dass der Beschwerdeführer auch für andere Delikte verfolgt werden solle. So werde neben den angeblichen weiteren Delikten im Auslieferungsbegehren auch kein Bezug darauf genommen, in welcher Teilnahmeform der Beschwerde- führer an den deliktischen Tätigkeiten mitgewirkt haben solle. Im Ausliefe- rungsersuchen werde nur genannt, dass der Beschwerdeführer bei den an- geblichen Delikten «mitgewirkt» habe. Was genau darunter zu verstehen sei und wie dies rechtlich zu würdigen sei, ergebe sich weder aus dem Auslie- ferungsbegehren noch den weiteren von den österreichischen Behörden ein- gereichten Akten (act. 1, S. 5).
4.2 Gemäss Art. 14 Ziff. 1 lit. a und b EAUe darf der Ausgelieferte wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder sichernden Massnahme in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden, wenn der Staat, der ihn ausgeliefert hat, zustimmt (vgl. auch Art. 38 Abs. 1 lit. a IRSG) oder wenn der Ausgelieferte, obwohl er dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Staates, dem er ausgeliefert worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist (vgl. auch die Erklärung der Schweiz zu dieser Bestimmung). Das Spezialitätsprinzip führt demzufolge nicht zu einem generellen Schutz des Betroffenen vor straf- rechtlicher Verfolgung für weitere, vor der Übergabe begangene strafbare Handlungen. Vielmehr statuiert es die Pflicht, den Staat, an welchen das ur- sprüngliche Auslieferungsbegehren gerichtet war, um Zustimmung auch zur Ahndung der weiteren Straftaten zu ersuchen (Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2013.34 vom 27. März 2013 E. 4.2).
4.3 Mit Auslieferungsentscheid vom 8. Mai 2024 bewilligte das BJ die Ausliefe- rung des Beschwerdeführers ausdrücklich nur für die dem Auslieferungser- suchen des Bundesministeriums der Justiz der Republik Österreich vom
29. Januar 2024 zugrunde liegenden Straftaten wegen Suchtgifthandels. Da- bei führen die österreichischen Behörden in ihrem Auslieferungsersuchen aus, es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer zumindest im Zeitraum vom 4. Juli 2020 bis 6. März 2021 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen, gesondert verfolgten Personen am Ankauf, Verkauf, teilweisen Schmuggel bzw. als Vermittler oder Anbieter von
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insgesamt 28,463 kg Kokain beteiligt gewesen sei: 13 kg Kokain seien von den Niederlanden und Belgien nach Österreich oder in die Schweiz ge- schmuggelt worden, 2 kg Kokain an einen gesondert verfolgten Dritten an- geboten, 7.453 kg Kokain im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zu- sammenwirken mit abgesondert verfolgten Mittätern weitergegeben und ver- schafft worden sowie 6 kg Kokain in einem Lager an einem noch festzustel- lenden Ort deponiert worden. Im ergänzenden Schreiben machen die öster- reichischen Behörden sodann detaillierte Angaben zu den dem Beschwer- deführer vorgeworfenen Taten, welche zwischen dem 4. Juli 2020 und dem
2. März 2021 begangen worden seien.
Art. 14 EAUe entfaltet in Österreich als Unterzeichnerstaat dieses Abkom- mens direkte Wirkung. Nach dem im Rechtshilfeverkehr geltenden Vertrau- ensgrundsatz wird das völkerrechtskonforme Verhalten von Staaten, die – wie Österreich – mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, vermutet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_408/2007 vom 21. Dezem- ber 2007 E. 2.2). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Österreich das in Art. 14 EAUe verankerte Spezialitätsprinzip verletzen könnte, sind nicht er- sichtlich. So hat denn auch der Beschwerdegegner im Auslieferungsent- scheid darauf hingewiesen, dass trotz regelmässigem und umfangreichen Auslieferungsverkehr mit Österreich keine Fälle bekannt seien, in denen die österreichischen Behörden den Grundsatz der Spezialität verletzt hätten. Sollten die ersuchenden Behörden die Auslieferung des Beschwerdeführers für andere Taten verlangen als für jene im Auslieferungsersuchen und dem ergänzenden Schreiben vom 9. April 2024 erwähnten, insbesondere für sol- che, die nach dem 6. März 2021 begangen worden seien, so hat laut Art. 39 IRSG der ersuchende Staat ein erneutes Begehren um Auslieferung zu stel- len. Der entsprechende Auslieferungsentscheid, welchen das BJ somit ge- gebenenfalls zu treffen hätte, würde sodann wiederum der Beschwerde un- terliegen. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die angeblich nicht kla- ren Ausführungen der österreichischen Behörden zur Teilnahmeform des Beschwerdeführers gegen das Spezialitätsprinzip verstossen sollten. Auf- grund der Umschreibung im Auslieferungsersuchen kann – prima facie – ohne Weiteres von einem mittäterschaftlichen Handeln ausgegangen werden.
Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet.
5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, beim Strafverfahren in der Schweiz handle es sich nicht um ein schlichtes Spiegelverfahren. Dem Be- schwerdeführer würden in der Schweiz Geldwäscherei, der Betrieb von In- door-Hanfplantagen, Verstösse gegen das Ausländer- und Integrations-
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gesetz, Verstösse gegen das Strafverkehrsgesetz etc. vorgeworfen. Dabei handle es sich ausnahmslos um eigenständige, in die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden fallende Delikte, bei denen ausnahmslos der Tat- ort unbestritten in der Schweiz liege. Im vorliegenden Fall liege der Schwer- punkt der vorgeworfenen Handlungen unwidersprochen und eindeutig in der Schweiz. Entgegen dem im Entscheid RR.2024.8 des Bundesstrafgerichts zugrunde liegenden Sachverhalt führe im vorliegenden Fall das Untersu- chungsamt Altstätten ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer. Im Antrag auf Untersuchungshaft habe das Untersuchungsamt Altstätten dem Beschwerdeführer teilweise dieselben Delikte vorgeworfen, für welche die Auslieferung erfolgen solle. Die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden seien entsprechend auch von einer selbständigen Zuständigkeit der schwei- zerischen Behörden zur Verfolgung der Delikte ausgegangen. Damit die Frage beantwortet werden könne, ob die Voraussetzungen von Art. 7 Ziff. 1 EAUe erfüllt seien, werde die Edition der Verfahrensakten des schweizeri- schen Strafverfahrens beantragt (act. 1, S. 7 ff.).
5.2 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien verpflichtet, einander Perso- nen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates we- gen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Nach der Bestimmung von Art. 7 Ziff. 1 EAUe kann der ersuchte Staat die Auslieferung des Verfolg- ten wegen einer strafbaren Handlung ablehnen, die nach seinen Rechtsvor- schriften ganz oder zum Teil auf seinem Hoheitsgebiet oder an einem die- sem gleichgestellten Ort begangen worden ist. Es handelt sich hierbei um eine Kann-Bestimmung, die es dem ersuchten Staat erlaubt, von einer Aus- lieferung abzusehen, ohne aber dazu verpflichtet zu sein (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.309 vom 5. Juni 2013, E. 4.3.1 m.w.H.). Dem- entsprechend sieht das schweizerische Recht vor, dass die Auslieferung zu- lässig ist, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt (Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG). Aus- nahmsweise kann der Verfolgte für eine Tat, die der schweizerischen Ge- richtsbarkeit unterliegt, ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, na- mentlich die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen (Art. 36 Abs. 1 IRSG). Art. 36 Abs. 1 IRSG soll sicherstellen, dass gegen den Beschuldigten nicht zwei verschiedene Strafverfahren be- treffend denselben Sachverhaltsvorwurf geführt werden. Die ausführende Behörde verfügt bei ihrem Entscheid, ob die schweizerische Strafgerichts- barkeit eine Verweigerung der Auslieferung rechtfertigen kann, über einen weiten Ermessensspielraum. Grundsätzlich ist die Strafuntersuchung dort zu führen, wo der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit liegt. Mehrere Mitange- klagte sollten soweit wie möglich gemeinsam beurteilt werden. Zu beachten
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ist zudem das Beschleunigungsgebot. Im Ermessensentscheid sind alle massgebenden Faktoren zu berücksichtigen: Ort und Datum der Straftaten, Staatsbürgerschaft des Täters und des Opfers, das Verhältnis des Verfolgten zum ersuchenden Staat und zur Schweiz, Stand der Ermittlungen, Zugäng- lichkeit der Beweismittel, Strafverfolgungsinteresse der Schweiz und des er- suchenden Staates etc. Unerheblich ist hingegen, ob die Strafdrohung für die fragliche Tat im ersuchenden Staat höher ist als in der Schweiz. Die Mög- lichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung ist nur ein weiteres, bei der Anwendung von Art. 36 Abs. 1 IRSG zu berücksichtigendes Kriterium. Eine Hierarchie zwischen den Kriterien ist nicht vorgesehen (BGE 124 II 586 E. 1.2; 117 Ib 210 E. 3b/aa; Urteil des Bundesgerichts 1C_515/2013 vom
19. Juni 2013 E. 1.2; TPF 2013 88 E. 6.1; GARRÉ, Basler Kommentar, 2015, Art. 36 IRSG N. 4 f.; HEIMGARTNER Auslieferungsrecht, 2002, S. 157; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.141 vom 30. Oktober 2019 E. 6.3). Insoweit steht der Auslieferungsbehörde ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 117 Ib 210 E. 3b/aa; Urteil des Bun- desgerichts 1C_515/2013 vom 19. Juni 2013 E. 2.1.1; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2016.251 vom 21. Juli 2017 E. 4.3.1; je m.w.H.). Wie früher das Bundesgericht in Anwendung von Art. 104 aOG greift die Be- schwerdeinstanz gemäss Art. 80i Abs. 1 lit. a IRSG nur im Falle von Ermes- sensüberschreitung bzw. –missbrauch ein; über die Angemessenheit des von der ausführenden Behörde getroffenen Entscheides spricht es sich nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1C_515/2013 vom 19. Juni 2013 E. 2.1.1; BGE 117 Ib 210 E. 3b/aa mit Hinweisen; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.309 vom 12. Januar 2016 E. 2.1 m.H.).
5.3 Die österreichischen Behörden werfen dem Beschwerdeführer vor, am
4. Juli 2020 B. via Chat über Sky ECC 2 kg Kokain zum Kauf angeboten zu haben. Als Tatort geben die Behörden den Grossraum Vorarlberg/Schweiz an. Ebenfalls am oder vor dem 4. Juli 2020 soll der Beschwerdeführer in Bel- gien insgesamt zehn Kilogramm Kokain nach Österreich oder in die Schweiz bestellt haben, welches zwischen dem 9. und 10. Juli 2020 geliefert worden sei. In der Zeit zwischen dem 26. und 29. Juli 2020 habe der Beschwerde- führer zusammen mit seinem Bruder, C., zumindest versucht, in Belgien 1 kg Kokain zu erwerben, um es nach Österreich oder in die Schweiz einzu- führen. Der Beschwerdeführer soll sodann am oder vor dem 3. August 2020 am Handel bzw. Weiterverkauf von zumindest 3 kg Kokain beteiligt gewesen sein, welches C. am 25. Juli 2020 bzw. am 1. August 2020 von B. übernom- men habe. Der Tatort ist gemäss Ausführungen der österreichischen Behör- den unbekannt. Am 17. November 2020 habe der Beschwerdeführer über Sky ECC C. darüber informiert, dass er am folgenden Tag für einen Kunden in der Schweiz 460 Gramm Kokain für EUR 20'000 benötige. C. habe dem
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Beschwerdeführer als Übergabeort für den nächsten Tag X. in Österreich angegeben. Am 28. Dezember 2020 habe A. seinen Bruder C. darüber in- formiert, dass ein unbekannter Dritter 2-3 Gramm Kokain benötige, der das Gramm immer für CHF 50 erhalte. Kurze Zeit später habe C. mitgeteilt, dass der unbekannte Dritte da gewesen sei und dass er CHF 200 erhalten habe und der Dritte damit ein Gramm Kokain zugute habe. Als Tatort geben die österreichischen Behörden Vorarlberg und die Schweiz an. Der Beschwer- deführer soll weiter am oder in der Zeit nach dem 26. Januar 2021 bei einem Unbekannten Dritten zumindest versucht haben, 4 kg Kokain zu erwerben und es am oder vor dem 12. Februar 2021 zumindest übernommen und be- sessen haben, um es danach gewinnbringend in Verkehr zu bringen. Am
26. Januar 2021 soll der Beschwerdeführer ferner eine unbekannte Menge Kokain in der Schweiz von einem Lieferanten übernommen haben. Er habe am gleichen Tag mindestens vier weitere Kilogramm Kokain im Grossraum Schweiz und Vorarlberg besessen und seinen Bruder mit dem Verkauf von 2 kg Kokain beauftragt. Die restlichen 2 kg soll er am 27. Januar 2021 in Z. an seinen Lieferanten zur Rückgabe oder zum Umtausch übergeben haben. Am 12. November 2020 soll der Beschwerdeführer eine unbekannte weibli- che Lieferantin beauftragt haben, 2 kg Kokain von Amsterdam in die Schweiz zu schmuggeln. Schliesslich soll der Beschwerdeführer am oder vor dem
2. März 2021 in der Schweiz mindestens 2 kg Kokain von einem Lieferanten übernommen, besessen und bereit gehalten haben, um es in der Folge ge- winnbringend in Verkehr zu setzen (act. 4.19).
5.4 5.4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen (auch) der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegen. Im Rahmen der Beurteilung der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob vorliegend eine ausnahmsweise Auslieferung gerechtfertigt ist, sind die ge- samten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen.
5.4.2 Der Beschwerdegegner führt hierzu im angefochtenen Auslieferungsent- scheid im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer gemäss den Auslie- ferungsunterlagen die meisten Tathandlungen in Österreich oder der Schweiz begangen habe. Zwar würden bei den meisten Sachverhalten eine präzisere Angabe zum Tatort fehlen, dies sei jedoch vorliegend auch nicht notwendig. Die österreichischen Strafverfolgungsbehörden hätten gestützt auf das österreichische Recht eine Strafhoheit sowohl für die Taten, die in Österreich begangen worden seien sollen, als auch für diejenigen Taten, die der Beschwerdeführer als österreichischer Staatsangehöriger in der Schweiz oder in anderen Ländern begangen haben soll. Ebenfalls seien dem Be- schwerdeführer die mutmasslichen Tathandlungen seiner Mitbeschuldigten
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in Österreich, Belgien, den Niederlanden und der Schweiz zuzurechnen. Die österreichischen Behörden hätten in diesem Sachverhaltskomplex bereits jahrelange Ermittlungen geführt, während in der Schweiz gegen den Be- schwerdeführer zwar weitere Vorwürfe strafrechtlich verfolgt würden, es sich beim hängigen Strafverfahren jedoch hauptsächlich um ein Spiegelverfahren handle. Die Beweise befänden sich zudem grossmehrheitlich im Besitz der österreichischen und nicht der schweizerischen Behörden. Massgeblich ist gemäss Beschwerdegegner ausserdem, dass bei der durch die österreichi- schen Behörden initiierten Festnahmeaktion am 23. Januar 2024 insgesamt 12 Personen festgenommen worden seien, davon lediglich drei in der Schweiz. Eine dieser Personen sei bereits an Österreich ausgeliefert wor- den, und gegen die dritte Person habe das BJ die Auslieferung verfügt. Der im Auslieferungsersuchen genannte Mitbeschuldigte des Beschwerdefüh- rers, C., sei genauso wie der Vater des Beschwerdeführers, D., in Österreich festgenommen worden. Der Beschwerdegegner verweist in diesem Zusam- menhang auf das Schreiben des Untersuchungsamtes Altstätten vom
18. März 2024 sowie eine Pressemitteilung des österreichischen Bundeskri- minalamtes vom 23. Januar 2024. Die gemeinsame strafrechtliche Verfol- gung sämtlicher Beschuldigten in Österreich sei deshalb aus Gründen der Prozessökonomie und zur Verhinderung kontradiktorischer Urteile angezeigt.
5.4.3 Der Beschwerdeführer vermag diesbezüglich nicht darzulegen, inwiefern der Entscheid des Beschwerdegegners nicht im Rahmen des weiten Ermes- sensspielraums ist, über den der Beschwerdegegner bei seinem Entscheid verfügt.
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und macht gel- tend, seit mehr als 10 Jahren in der Schweiz zu leben. Er habe in der Schweiz als Geschäftsführer eine grosse Anzahl Firmen gegründet, er sei geschäftlich aktiv und in diversen Geschäftsfeldern tätig. So besitze er meh- rere Tattoo-Studios in der Ostschweiz, sei im Solarmarkt und Autohandel tätig und habe ein Bauunternehmen. Er habe 40 bis 50 Angestellte, für die er Sozialabgaben leiste und seit Jahren bezahle er in der Schweiz Steuern. Ausserdem habe er die E. Foundation gegründet, eine Wohltätigkeitsorgani- sation im Bereich Kinder- und Jugendschutz. Der Beschwerdeführer habe ausserdem in der Schweiz ein Grundstück in W. erworben und das Haus so umgebaut, dass er es mit der Familie bewohnen könne. Er wohne zusam- men mit seiner Verlobten in der Schweiz. Auch die Mutter seiner Tochter lebe in der Schweiz und sei in den Unternehmen des Beschwerdeführers tätig. Der Beschwerdeführer habe täglich seine Tochter von der Schule ab- geholt. Den Bezug zu Österreich habe der Beschwerdeführer stark reduziert und dieser habe über die Jahre auch immer mehr abgenommen. Er habe keine Absicht, je wieder in Österreich sesshaft zu werden (act. 1, S. 3 ff.).
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Der Beschwerdegegner hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Oktober letzten Jahres in einem Interview mit den österreichischen Medien erklärt habe, das grosselterliche Wohnhaus im zur Schweiz grenznahen V./Österreich kernsanieren und die untere Woh- nung selbst bewohnen zu wollen (https://[...], abgerufen am 11. Juli 2024). Zumindest vor acht Monaten schien der Beschwerdeführer somit ein erneu- tes Sesshaftwerden in Österreich nicht auszuschliessen. Dass der Be- schwerdeführer diese Aussage in einem «Boulevard-Blatt» gemacht habe, ändert am Inhalt der Aussage nichts, genauso wenig wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz seit mehr als 10 Jahren geschäftlich tätig ist und dessen Tochter in der Schweiz lebt. Darüber hinaus sollen ge- mäss Ausführungen des Untersuchungsamtes Altstätten vom 18. März 2024 die Verlobte, die Eltern und faktisch auch der Bruder des Beschwerdeführers in Österreich wohnen (act. 4.14), sodass zumindest das Bestehen eines en- gen Bezugs des Beschwerdeführers zu seinem Heimatland nicht verneint werden kann.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die ihm von den österreichischen Behörden vorgeworfenen Sachverhalte hätten sich ausnahmslos in der Schweiz zugetragen, findet in den Akten keine Stütze. Gemäss dem Auslie- ferungsersuchen und dem ergänzenden Schreiben der österreichischen Be- hörden vom 9. April 2024 soll der Beschwerdeführer im bewussten und ge- wollten arbeitsteiligen Zusammenwirken mit anderen Personen gehandelt haben. Dabei kann – wie bereits ausgeführt – prima facie ohne Weiteres von mittäterschaftlichem Handeln ausgegangen werden. Neun der zwölf Mitbe- schuldigten wurden in Österreich verhaftet, und einzig der Beschwerdeführer und dessen Bruder haben, soweit ersichtlich, offiziell ihren Wohnsitz in der Schweiz. Als Handlungsorte werden im ergänzenden Schreiben der öster- reichischen Behörden in der Regel denn auch die Schweiz und Österreich genannt. Der Beschwerdegegner hält im Auslieferungsentscheid zutreffend fest, dass dem Beschuldigten die mutmasslichen Tathandlungen seiner Mit- beschuldigten im Ausland anzurechnen sind. Gestützt auf die Auslieferungs- akten, aber auch die öffentlich zugängliche Pressemitteilung des österreichi- schen Bundeskriminalamtes vom 23. Januar 2024 (https://www.bundeskri- minalamt.at/news.aspx?id=57336E66373447654A2F513D, abgerufen am
11. Juli 2024), darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, der Schwer- punkt des deliktischen Verhalten liege in Österreich. Der Beschwerdegegner hält daher zu Recht fest, dass es mit Blick auf die Prozessökonomie und zur Verhinderung sich widersprechender Urteile angezeigt ist, sämtliche Mitbe- schuldigten in Österreich zu verfolgen. Dies gilt – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – unabhängig davon, ob die Beschuldigten gemeinsam oder allenfalls in separaten Verfahren verfolgt und beurteilt werden. Nicht zu
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beanstanden ist sodann der Hinweis des Beschwerdegegners auf eine all- fällige obligatorische Landesausweisung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB im Falle einer Verurteilung in der Schweiz, welche die Bedeutung des Kriteriums der sozialen Wiedereingliederung re- lativiert. Inwiefern mit diesem Hinweis die Unschuldsvermutung des Be- schwerdeführers verletzt werden soll, erschliesst sich nicht.
5.4.4 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Grundsatz «ne bis in idem» vorliegend nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 9 Ziff. 1 EAUe; Art. 54 SDÜ und Art. 5 Abs. 1 lit. a und b IRSG), da gegen den Beschwerdeführer in der Schweiz mit Bezug auf die ihm vorgeworfenen Drogendelikte bisher lediglich eine Strafuntersuchung eingeleitet worden ist und ein rechtskräftiges Urteil (noch) nicht ergangen ist.
5.4.5 Vor diesem Hintergrund ist der Antrag des Beschwerdeführers um Edition der Verfahrensakten des schweizerischen Strafverfahrens (vgl. supra E. 5.1 i.f.) im vorliegenden Auslieferungsverfahren nicht stattzugeben.
6. Soweit der Beschwerdeführer sodann sinngemäss eine Verletzung von Art. 8 EMRK geltend macht, indem er ausführt, er könne im Falle eines Straf- vollzuges in Österreich den Kontakt zu seiner Familie nicht in gleichem Aus- masse aufrechterhalten wie bei einem Strafvollzug in der Schweiz, weshalb sein Familienleben erheblich gestört werden würde, ist Folgendes auszufüh- ren: Ausnahmsweise kann zum Schutz des Familienlebens (Art. 8 EMRK), selbst ohne förmliches Gesuch um Strafverfolgung, das Auslieferungsersu- chen abgewiesen werden und die Strafverfolgung stellvertretend in der Schweiz erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.7). Ein solcher Ausnahmefall ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung nur dann zu bejahen, wenn aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse vorliegen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Gemäss Angaben des Beschwer- deführers lebt eine Tochter, welche aus der Beziehung mit seiner Ex-Frau stamme, in der Schweiz. Zum Alter seiner Tochter und zum Betreuungsver- hältnis zu ihr schweigt er sich aus. Seine Verlobte soll den Angaben des Untersuchungsamtes Altstätten zufolge in Österreich wohnen, was vom Be- schwerdeführer nicht bestritten wird. Von aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Der Be- schwerdegegner hat sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass der Be- schwerdeführer nicht etwa in ein Drittland, sondern in sein Heimatland aus- geliefert werden soll. Eine Einschränkung des Familienlebens kann sowenig wie in jedem anderen Straffall vermieden werden, in welchem Untersu- chungshaft angeordnet wird bzw. eine freiheitsentziehende Sanktion zu
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verhängen ist. Der Auslieferungsentscheid hält damit auch vor Art. 8 EMRK stand und eine stellvertretende Strafvollstreckung ohne förmliches Gesuch drängt sich nicht auf.
7. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 58 IRSG. Unter dem Titel «Vollzug» im 6. Abschnitt des IRSG regelt Art. 58 Abs. 1, dass der Voll- zug der Auslieferung aufgeschoben werden kann, solange der Auszulie- fernde in der Schweiz wegen anderer strafbarer Handlungen verfolgt wird oder sich einer freiheitsbeschränkenden Sanktion zu unterziehen hat. Nach Abs. 2 kann die vorübergehende Zuführung des Verfolgten indessen bewil- ligt werden, wenn a) ein schweizerisches Strafverfahren dadurch nicht be- einträchtigt wird und b) der ersuchende Staat zugesichert hat, den Verfolgten während seines Aufenthaltes in diesem Staat in Haft zu behalten und ihn ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit zurückzuliefern.
Bereits aus dieser gesetzlichen Anordnung folgt, dass Fragen des Vollzugs und dessen Aufschubs (Art. 58 ff. IRSG) nicht Bestandteil des Entscheids über die Auslieferung an sich (Art. 55 f. IRSG) sind (Entscheid des Bundes- gerichts RR.2022.23 vom 12. Juli 2022 E. 4.4). Über einen allfälligen Auf- schub des Vollzugs der Auslieferung hat der Beschwerdegegner erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Auslieferungsentscheides nach seinem Er- messen zu entscheiden (vgl. GLEISS/ECHLE, Basler Kommentar, 2015, N. 2 zu Art. 58 IRSG). Auf die Rüge ist somit nicht weiter einzugehen.
8. Andere Auslieferungshindernisse wurden weder geltend gemacht noch sind solche in den Akten ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Österreich ist daher zulässig und die Beschwerde erweist sich in allen Punk- ten als von vornherein unbegründet. Die Beschwerde ist – ohne Schriften- wechsel (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario) – abzuweisen.
9. 9.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und
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Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 134 I 92 E. 3.2.1; 129 I 129 E. 2.3.1).
9.2 Anhand des oben Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als offensicht- lich aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Ge- such des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbei- ständung abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 12. Juli 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Lukas Oberholzer - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung (unter Beilage einer Kopie von act. 1)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massge- bend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).