Auslieferung an die Slowakei Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
Sachverhalt
A. Die Slowakei hat am 16. bzw. 19. Juni 2008 über die SIRENE Slowakia und Interpol Bratislava um Verhaftung von A. im Hinblick auf seine Auslie- ferung an die Slowakei ersucht (act. 3.1 und 3.2). A. wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Trencin (Slowakei) vom 10. Oktober 2007 wegen Raubes mit Körperverletzung und unberechtigter Nutzung eines fremden Fahrzeu- ges zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren ohne Bewährung verurteilt. A. soll am 23. November 2004 in einer Bar in Banovce (Slowakei) die Baran- gestellte B mehrere Male mit der Faust an den Kopf geschlagen und ihr so schwere Körperverletzungen zugefügt haben, welche eine mit Arbeitsunfä- higkeit verbundene Behandlung von 10 - 12 Wochen zur Folge gehabt hät- ten. Danach soll er dem Opfer Schmuck, ein Mobiltelefon und Geld sowie weitere Gegenstände aus der Bar entnommen haben. Zudem soll er am
22. November 2004 für zwei Tage ein Fahrzeug eines Bekannten geliehen haben, damit am gleichen Tag einen Unfall mit Sachschaden verursacht und das Fahrzeug bis zur Beschlagnahme durch die Polizei nicht mehr re- tourniert haben. Das Urteil vom 10. Oktober 2007 ist in Rechtskraft er- wachsen, nachdem das Kreisgericht Trencin am 7. Januar 2008 die Beru- fung von A. als unbegründet abgewiesen hat. Das Verhaftersuchen stützte sich auf einen Haftbefehl des Bezirksgerichts Trencin vom 28. Mai 2008 zur Vollstreckung des Urteils vom 10. Oktober 2007. A. wurde am 11. Septem- ber 2008 in St. Margrethen (SG) verhaftet und in provisorische Ausliefe- rungshaft versetzt (act. 3.4). Nachdem er sich anlässlich seiner Einver- nahme vom selben Tag mit einer vereinfachten Auslieferung an die Slowa- kei nicht einverstanden erklärt hatte, hat das Bundesamt für Justiz (nach- folgend “Bundesamt“) einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. erlassen (act. 3.5 und 3.6). Das slowakische Justizministerium hat am 22. Septem- ber 2008 formell um Auslieferung von A. ersucht (act. 3.11). A. hat sich an- lässlich der Einvernahme vom 15. Oktober 2008 sowie mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Oktober 2008 erneut einer Auslieferung an die Slowakei widersetzt (act. 3.12 und 3.13). Das Bundesamt hat dem Ausliefe- rungsersuchen mit Entscheid vom 11. November 2008 entsprochen und die Auslieferung von A. an die Slowakei für die dem Auslieferungsersuchen des slowakischen Justizministeriums vom 22. September 2008 zugrunde liegenden Straftaten bewilligt (act. 3.15).
B. A. gelangt mit Beschwerde vom 12. Dezember 2008 an die II. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts mit den Anträgen, es sei der Entscheid vom 11. November 2008 mit Bezug auf die Bewilligung der Auslieferung aufzuheben und es sei ihm im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht die
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unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Schlegel als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten des Staates (act. 1).
Das Bundesamt beantragt in der Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2008 die Abweisung der Beschwerde und verweist in der Begründung voll- umfänglich auf den Auslieferungsentscheid vom 11. November 2008 (act. 3). Die Vernehmlassung des Bundesamtes wurde A. am 30. Dezem- ber 2008 zur Kenntnis übermittelt (act. 4).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und der Slowakei sind in erster Linie das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. De- zember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend.
1.2 Der Rat der Europäischen Union hat am 27. November 2008 die vollständi- ge Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem 12. De- zember 2008 beschlossen (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 - 17). Für den Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen findet, mangels anders lautender Übergangsbe- stimmungen, das im Zeitpunkt des Entscheids jeweils geltende Recht An- wendung. Die verwaltungsrechtliche Natur des Rechtshilfeverfahrens schliesst die Anwendung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung aus (BGE 112 Ib 576 E. 2 S. 583 ff.). Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 und Art. 15 Ziff. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Ge- meinschaft über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwen- dung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Asso- ziierungsabkommen; SR 0.360.268.1) gelangen für den Auslieferungsver- kehr zwischen der Schweiz und der Slowakei überdies die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener
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Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung. 1.3 Wo das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe- rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforde- rungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142).
1.4 Das SDÜ verweist in Art. 59 Abs. 1 auf das EAUe, welches durch die Be- stimmungen des SDÜ über die Auslieferung ergänzt und in seiner Anwen- dung erleichtert werden soll. Da die massgeblichen Bestimmungen des SDÜ vorliegend im Vergleich zum bisherigen Recht keine Änderung der Voraussetzungen für die Gewährung der Auslieferung bewirken, erübrigt sich ein zusätzlicher Schriftenwechsel zur Frage des anwendbaren Rechts.
2. Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamts kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes- strafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Der Auslieferungsentscheid vom 11. November 2008 wurde dem Beschwerdeführer am 13. November 2008 eröffnet (act. 3.16). Die Beschwerde vom 12. Dezember 2008 wurde daher fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die slowakische Polizei sei gegen ihn anläss- lich seiner Verhaftung sehr unzimperlich vorgegangen und hätte ihn in sei- ner körperlichen Integrität unnötig beeinträchtigt. Dass dies kein Einzelfall gewesen sei, er mitunter bei einer Auslieferung wieder mit Misshandlungen durch die slowakischen Vollzugsbehörden rechnen müsse, werde durch Berichte verschiedener Institutionen untermauert. Er habe bei einem euro- päischen Gerichtshof eine Beschwerde gegen die slowakischen Polizei-
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und Justizbehörden eingereicht. Im Falle einer Auslieferung befürchte er Retorsionsmassnahmen durch die slowakische Polizei (act. 1 Ziff. II. 2. f.).
3.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach inter- nationalem Völkerrecht – wie auch nach schweizerischem Landesrecht – sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedri- gender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]; Art. 7 und 10 Abs. 1 des Internationalen Pakts vom
16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]; Art. 10 Abs. 3 BV). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmensch- licher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Besteht die Gefahr, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausge- setzt sein könnte, wird die Auslieferung in Anwendung von Art. 80p IRSG von der Abgabe einer förmlichen Garantieerklärung bezüglich der Einhal- tung der Grund- und Menschenrechte abhängig gemacht (BGE 133 IV 76 E. 4.1 und 4.5 S. 86 ff.; 134 IV 156 E. 6.3 S. 164). Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen West- europas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annah- me, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslieferung ohne Auflagen gewährt. Demgegenüber gibt es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jeden- falls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint, so dass dem Auslieferungsersuchen, unter Auf- lagen, dennoch stattgegeben werden kann. Eine gänzliche Verweigerung der Auslieferung rechtfertigt sich nur ausnahmsweise, wenn das Risiko ei- ner menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusi- cherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint (BGE 134 IV 156 E. 6.7 S. 169 f.).
Für die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall eine Auslieferung nur nach Einholung einer förmlichen Garantieerklärung zulässig ist, ist eine Ri- sikobeurteilung vorzunehmen. Zunächst ist die allgemeine menschenrecht- liche Situation im ersuchenden Staat zu würdigen. Sodann – und vor allem – ist zu prüfen, ob der Verfolgte selber aufgrund der konkreten Um-
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stände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behand- lung ausgesetzt wäre. Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob er gegebe- nenfalls zu einer Personengruppe gehört, die im ersuchenden Staat in be- sonderem Masse gefährdet ist (BGE 134 IV 156 E. 6.8 S. 170).
3.3 Die Slowakei hat die EMRK sowie den UNO-Pakt II ratifiziert und ist seit dem 1. Mai 2004 Mitglied der Europäischen Union. Anhaltspunkte dafür, dass für den Beschwerdeführer im Falle einer Auslieferung ein ernsthaftes und objektives Risiko besteht, Opfer einer schweren Verletzung der Men- schenrechte zu werden, sind nicht auszumachen. Solche Risiken und kon- krete Gründe, derentwegen der Beschwerdeführer persönlich in der Slowa- kei Misshandlungen durch die Vollzugsbehörden zu befürchten hat, werden in keiner Weise dargelegt. Insbesondere wurde auch die angeblich bei ei- nem europäischen Gerichtshof gegen die slowakischen Polizei- und Justiz- behörden erhobene Beschwerde im vorliegenden Verfahren nicht einge- reicht. Die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen stehen einer Auslieferung klarerweise nicht entgegen. Die Einholung einer förmlichen Garantieerklärung ist nicht erforderlich.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, im slowakischen Verfahren sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, da keine Konfron- tation mit dem Opfer stattgefunden hätte und er damit entgegen der Be- stimmung von Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK nicht die Möglichkeit gehabt hätte, eigene Fragen an das Opfer zu stellen. Zudem sei dem Umstand, dass er im Zeitpunkt der Tat stark alkoholisiert gewesen sei, keinerlei Beachtung geschenkt worden, und es sei nicht abgeklärt worden, ob allenfalls von ei- ner verminderten bzw. ganz ausgeschlossenen Zurechnungsfähigkeit aus- gegangen werden müsse (act. 1 Ziff. II. 4.).
4.2 Die Schweiz behält sich auch das Recht vor, die Rechtshilfe zu verweigern, wenn im ersuchenden Staat die Respektierung der vom internationalen Ordre public anerkannten Minimalstandards an Verfahrensrechten, wozu die Verfahrensgarantien der EMRK und des UNO-Pakt II gehören, nicht gewährleistet erscheinen (vgl. BGE 126 II 324 E. 4 S. 326 ff.). Die Prüfung des genannten Ausschlussgrundes setzt ein Werturteil über das politische System des ersuchenden Staates, seine Institutionen, sein Verständnis von den Grundrechten und deren effektive Gewährleistung sowie über die Un- abhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz voraus. Der Rechtshilferichter hat sich grundsätzlich nicht zur Strafverfolgungspolitik des ersuchenden Staates zu äussern und muss in dieser Hinsicht besondere Vorsicht walten
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lassen (BGE 129 II 268 E. 6.1 S. 271). Die besondere Strenge einer Strafe stellt grundsätzlich kein Auslieferungshindernis dar. Die Auslieferung kann nur abgelehnt werden, wenn die Strafe in keinem Verhältnis mehr zur Schwere der Straftat und zum Verschulden des Täters steht und deshalb als unerträglich harte, unmenschliche Strafe i.S.v. Art. 3 EMRK erscheint (vgl. https://www.swisslex.ch/slwl/search/Document.asp?DocService=DocLink&D=BGE x121xIIx296_304&AnchorTarget=E4aBGE 121 II 296 E. 4a S. 299 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005, E. 3.4 mit Hinweisen; TPF RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 5.1 und 5.2). 4.3 Vorliegend sind keine Anzeichen ersichtlich, dass die slowakischen Gerich- te die Verfahrensgrundsätze der EMRK und des UNO-Pakt II in schwer- wiegender Weise verletzt haben könnten.
4.3.1 Der Angeklagte hat gemäss Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK Anspruch darauf, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen. Die Recht- sprechung leitet aus Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK nur den Anspruch ab, min- destens einmal während des Verfahrens Gelegenheit zu haben, der Ein- vernahme von Zeugen, die ihn belasten, beizuwohnen und Ergänzungs- fragen zu stellen bzw. schriftlich ergänzende Fragen anzubringen. Ein Anspruch, dass die Einvernahme der Belastungszeugen im Sinne einer unmittelbaren Beweisabnahme vor dem urteilenden Richter zu erfolgen hat, lässt sich daraus nicht ableiten (BGE 125 I 127 E. 6b/c S. 132 ff. mit Hinweisen; NIKLAUS SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, S. 65 f. N. 195). Insbesondere besteht bei widerspruchsfreien Aussagen in der Untersuchung und auch sonst schlüssigem Beweisergebnis kein Anspruch, dass bereits erhobene Beweise ein zweites Mal abgenommen und schon einvernommene Zeugen nochmals in der Hauptverhandlung befragt werden (NIKLAUS SCHMID, a.a.O., S. 325 N. 838 mit Hinweisen).
4.3.2 Die Geschädigten waren gemäss dem Urteil vom 10. Oktober 2007 an der Hauptverhandlung nicht anwesend. Diese wurden jedoch im Rahmen der Voruntersuchung einvernommen. Der Beschwerdeführer war mit Be- zug auf die ihm zur Last gelegten Taten weitgehend geständig. Er be- hauptet zudem nicht, dass er auch anlässlich der Voruntersuchung keine Möglichkeit gehabt hätte, den Geschädigten Fragen zu stellen und be- gründet die angebliche Verletzung seiner Verfahrensrechte einzig mit der Abwesenheit der Geschädigten an der Hauptverhandlung (vgl. act. 3.13 S. 3). Die Rüge der Verletzung von Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK ist damit of- fensichtlich unbegründet.
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4.3.3 Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von 11 Jah- ren erscheint streng. Sowohl im erstinstanzlichen Urteil vom 10. Oktober 2007 als auch im Berufungsurteil vom 7. Januar 2008 wird jedoch betont, dass das Gericht der Schwere der Tat und dem Umstand, dass der Be- schwerdeführer bereits mehrfach wegen vorsätzlicher Taten vorbestraft war und auch bereits Freiheitsstrafen verbüssen musste, Rechnung ge- tragen hat. Ein Schuldmilderungs- bzw. -ausschlussgrund wäre gemäss Art. 19 StGB auch im schweizerischen Recht bei Trunkenheit, vorausge- setzt, dass eine solche überhaupt nachgewiesen war, nicht zwingend an- genommen worden. Das Urteil stellt keine unerträglich harte, unmenschli- che Strafe dar. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK ist daher ebenfalls nicht auszumachen.
5. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen.
6.
6.1 Die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gilt nicht automatisch für das Verfahren vor der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1). Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfah- renskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlust- gefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).
6.2 Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu be- legen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. erge- ben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohären- tes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann
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sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Be- dürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Pro- zessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1).
6.3 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, war die Beschwerde offensichtlich unbegründet und hatte demgemäss keine Aussicht auf Erfolg, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grunde abzuweisen ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nur sehr ungenaue und nicht belegte Angaben zu seiner Einkommens- und Vermö- genssituation macht. Dies obwohl er im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen vollständig und wahrheitsgetreu vorzuneh- men und zu belegen sowie vorhandene Urkunden zusammen mit dem Ge- such einzureichen sind und angedroht wurde, dass unvollständig ausgefüll- te oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne wei- teres abgewiesen werden können. Insbesondere reicht er keinerlei Belege ein, dies mit der Begründung, als Ausländer in Auslieferungshaft sei es ihm nicht möglich die nötigen Unterlagen zu beschaffen (act. 1 Ziff. 5). Diese Vorgehensweise wird den Anforderungen an eine genügende Substanziie- rung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht gerecht, zumal es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, über seinen Rechtsvertre- ter und allenfalls auch seine in der Slowakei wohnhafte Konkubinatspartne- rin an gewisse Belege heranzukommen (vgl. TPF RR.2007.53 vom 4. Mai 2007 E. 5.2). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre daher auch mangels genügender Substanziierung androhungsgemäss abzuweisen gewesen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 2’000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 22 November 2004 für zwei Tage ein Fahrzeug eines Bekannten geliehen haben, damit am gleichen Tag einen Unfall mit Sachschaden verursacht und das Fahrzeug bis zur Beschlagnahme durch die Polizei nicht mehr re- tourniert haben. Das Urteil vom 10. Oktober 2007 ist in Rechtskraft er- wachsen, nachdem das Kreisgericht Trencin am 7. Januar 2008 die Beru- fung von A. als unbegründet abgewiesen hat. Das Verhaftersuchen stützte sich auf einen Haftbefehl des Bezirksgerichts Trencin vom 28. Mai 2008 zur Vollstreckung des Urteils vom 10. Oktober 2007. A. wurde am 11. Septem- ber 2008 in St. Margrethen (SG) verhaftet und in provisorische Ausliefe- rungshaft versetzt (act. 3.4). Nachdem er sich anlässlich seiner Einver- nahme vom selben Tag mit einer vereinfachten Auslieferung an die Slowa- kei nicht einverstanden erklärt hatte, hat das Bundesamt für Justiz (nach- folgend “Bundesamt“) einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. erlassen (act. 3.5 und 3.6). Das slowakische Justizministerium hat am 22. Septem- ber 2008 formell um Auslieferung von A. ersucht (act. 3.11). A. hat sich an- lässlich der Einvernahme vom 15. Oktober 2008 sowie mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Oktober 2008 erneut einer Auslieferung an die Slowakei widersetzt (act. 3.12 und 3.13). Das Bundesamt hat dem Ausliefe- rungsersuchen mit Entscheid vom 11. November 2008 entsprochen und die Auslieferung von A. an die Slowakei für die dem Auslieferungsersuchen des slowakischen Justizministeriums vom 22. September 2008 zugrunde liegenden Straftaten bewilligt (act. 3.15).
B. A. gelangt mit Beschwerde vom 12. Dezember 2008 an die II. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts mit den Anträgen, es sei der Entscheid vom 11. November 2008 mit Bezug auf die Bewilligung der Auslieferung aufzuheben und es sei ihm im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht die
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unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Schlegel als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten des Staates (act. 1).
Das Bundesamt beantragt in der Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2008 die Abweisung der Beschwerde und verweist in der Begründung voll- umfänglich auf den Auslieferungsentscheid vom 11. November 2008 (act. 3). Die Vernehmlassung des Bundesamtes wurde A. am 30. Dezem- ber 2008 zur Kenntnis übermittelt (act. 4).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und der Slowakei sind in erster Linie das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. De- zember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend.
1.2 Der Rat der Europäischen Union hat am 27. November 2008 die vollständi- ge Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem 12. De- zember 2008 beschlossen (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 - 17). Für den Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen findet, mangels anders lautender Übergangsbe- stimmungen, das im Zeitpunkt des Entscheids jeweils geltende Recht An- wendung. Die verwaltungsrechtliche Natur des Rechtshilfeverfahrens schliesst die Anwendung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung aus (BGE 112 Ib 576 E. 2 S. 583 ff.). Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 und Art. 15 Ziff. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Ge- meinschaft über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwen- dung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Asso- ziierungsabkommen; SR 0.360.268.1) gelangen für den Auslieferungsver- kehr zwischen der Schweiz und der Slowakei überdies die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener
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Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung. 1.3 Wo das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe- rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforde- rungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142).
1.4 Das SDÜ verweist in Art. 59 Abs. 1 auf das EAUe, welches durch die Be- stimmungen des SDÜ über die Auslieferung ergänzt und in seiner Anwen- dung erleichtert werden soll. Da die massgeblichen Bestimmungen des SDÜ vorliegend im Vergleich zum bisherigen Recht keine Änderung der Voraussetzungen für die Gewährung der Auslieferung bewirken, erübrigt sich ein zusätzlicher Schriftenwechsel zur Frage des anwendbaren Rechts.
2. Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamts kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes- strafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Der Auslieferungsentscheid vom 11. November 2008 wurde dem Beschwerdeführer am 13. November 2008 eröffnet (act. 3.16). Die Beschwerde vom 12. Dezember 2008 wurde daher fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die slowakische Polizei sei gegen ihn anläss- lich seiner Verhaftung sehr unzimperlich vorgegangen und hätte ihn in sei- ner körperlichen Integrität unnötig beeinträchtigt. Dass dies kein Einzelfall gewesen sei, er mitunter bei einer Auslieferung wieder mit Misshandlungen durch die slowakischen Vollzugsbehörden rechnen müsse, werde durch Berichte verschiedener Institutionen untermauert. Er habe bei einem euro- päischen Gerichtshof eine Beschwerde gegen die slowakischen Polizei-
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und Justizbehörden eingereicht. Im Falle einer Auslieferung befürchte er Retorsionsmassnahmen durch die slowakische Polizei (act. 1 Ziff. II. 2. f.).
3.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach inter- nationalem Völkerrecht – wie auch nach schweizerischem Landesrecht – sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedri- gender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]; Art. 7 und 10 Abs. 1 des Internationalen Pakts vom
16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]; Art. 10 Abs. 3 BV). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmensch- licher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Besteht die Gefahr, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausge- setzt sein könnte, wird die Auslieferung in Anwendung von Art. 80p IRSG von der Abgabe einer förmlichen Garantieerklärung bezüglich der Einhal- tung der Grund- und Menschenrechte abhängig gemacht (BGE 133 IV 76 E. 4.1 und 4.5 S. 86 ff.; 134 IV 156 E. 6.3 S. 164). Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen West- europas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annah- me, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslieferung ohne Auflagen gewährt. Demgegenüber gibt es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jeden- falls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint, so dass dem Auslieferungsersuchen, unter Auf- lagen, dennoch stattgegeben werden kann. Eine gänzliche Verweigerung der Auslieferung rechtfertigt sich nur ausnahmsweise, wenn das Risiko ei- ner menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusi- cherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint (BGE 134 IV 156 E. 6.7 S. 169 f.).
Für die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall eine Auslieferung nur nach Einholung einer förmlichen Garantieerklärung zulässig ist, ist eine Ri- sikobeurteilung vorzunehmen. Zunächst ist die allgemeine menschenrecht- liche Situation im ersuchenden Staat zu würdigen. Sodann – und vor allem – ist zu prüfen, ob der Verfolgte selber aufgrund der konkreten Um-
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stände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behand- lung ausgesetzt wäre. Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob er gegebe- nenfalls zu einer Personengruppe gehört, die im ersuchenden Staat in be- sonderem Masse gefährdet ist (BGE 134 IV 156 E. 6.8 S. 170).
3.3 Die Slowakei hat die EMRK sowie den UNO-Pakt II ratifiziert und ist seit dem 1. Mai 2004 Mitglied der Europäischen Union. Anhaltspunkte dafür, dass für den Beschwerdeführer im Falle einer Auslieferung ein ernsthaftes und objektives Risiko besteht, Opfer einer schweren Verletzung der Men- schenrechte zu werden, sind nicht auszumachen. Solche Risiken und kon- krete Gründe, derentwegen der Beschwerdeführer persönlich in der Slowa- kei Misshandlungen durch die Vollzugsbehörden zu befürchten hat, werden in keiner Weise dargelegt. Insbesondere wurde auch die angeblich bei ei- nem europäischen Gerichtshof gegen die slowakischen Polizei- und Justiz- behörden erhobene Beschwerde im vorliegenden Verfahren nicht einge- reicht. Die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen stehen einer Auslieferung klarerweise nicht entgegen. Die Einholung einer förmlichen Garantieerklärung ist nicht erforderlich.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, im slowakischen Verfahren sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, da keine Konfron- tation mit dem Opfer stattgefunden hätte und er damit entgegen der Be- stimmung von Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK nicht die Möglichkeit gehabt hätte, eigene Fragen an das Opfer zu stellen. Zudem sei dem Umstand, dass er im Zeitpunkt der Tat stark alkoholisiert gewesen sei, keinerlei Beachtung geschenkt worden, und es sei nicht abgeklärt worden, ob allenfalls von ei- ner verminderten bzw. ganz ausgeschlossenen Zurechnungsfähigkeit aus- gegangen werden müsse (act. 1 Ziff. II. 4.).
4.2 Die Schweiz behält sich auch das Recht vor, die Rechtshilfe zu verweigern, wenn im ersuchenden Staat die Respektierung der vom internationalen Ordre public anerkannten Minimalstandards an Verfahrensrechten, wozu die Verfahrensgarantien der EMRK und des UNO-Pakt II gehören, nicht gewährleistet erscheinen (vgl. BGE 126 II 324 E. 4 S. 326 ff.). Die Prüfung des genannten Ausschlussgrundes setzt ein Werturteil über das politische System des ersuchenden Staates, seine Institutionen, sein Verständnis von den Grundrechten und deren effektive Gewährleistung sowie über die Un- abhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz voraus. Der Rechtshilferichter hat sich grundsätzlich nicht zur Strafverfolgungspolitik des ersuchenden Staates zu äussern und muss in dieser Hinsicht besondere Vorsicht walten
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lassen (BGE 129 II 268 E. 6.1 S. 271). Die besondere Strenge einer Strafe stellt grundsätzlich kein Auslieferungshindernis dar. Die Auslieferung kann nur abgelehnt werden, wenn die Strafe in keinem Verhältnis mehr zur Schwere der Straftat und zum Verschulden des Täters steht und deshalb als unerträglich harte, unmenschliche Strafe i.S.v. Art. 3 EMRK erscheint (vgl. https://www.swisslex.ch/slwl/search/Document.asp?DocService=DocLink&D=BGE x121xIIx296_304&AnchorTarget=E4aBGE 121 II 296 E. 4a S. 299 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005, E. 3.4 mit Hinweisen; TPF RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 5.1 und 5.2). 4.3 Vorliegend sind keine Anzeichen ersichtlich, dass die slowakischen Gerich- te die Verfahrensgrundsätze der EMRK und des UNO-Pakt II in schwer- wiegender Weise verletzt haben könnten.
4.3.1 Der Angeklagte hat gemäss Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK Anspruch darauf, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen. Die Recht- sprechung leitet aus Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK nur den Anspruch ab, min- destens einmal während des Verfahrens Gelegenheit zu haben, der Ein- vernahme von Zeugen, die ihn belasten, beizuwohnen und Ergänzungs- fragen zu stellen bzw. schriftlich ergänzende Fragen anzubringen. Ein Anspruch, dass die Einvernahme der Belastungszeugen im Sinne einer unmittelbaren Beweisabnahme vor dem urteilenden Richter zu erfolgen hat, lässt sich daraus nicht ableiten (BGE 125 I 127 E. 6b/c S. 132 ff. mit Hinweisen; NIKLAUS SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, S. 65 f. N. 195). Insbesondere besteht bei widerspruchsfreien Aussagen in der Untersuchung und auch sonst schlüssigem Beweisergebnis kein Anspruch, dass bereits erhobene Beweise ein zweites Mal abgenommen und schon einvernommene Zeugen nochmals in der Hauptverhandlung befragt werden (NIKLAUS SCHMID, a.a.O., S. 325 N. 838 mit Hinweisen).
4.3.2 Die Geschädigten waren gemäss dem Urteil vom 10. Oktober 2007 an der Hauptverhandlung nicht anwesend. Diese wurden jedoch im Rahmen der Voruntersuchung einvernommen. Der Beschwerdeführer war mit Be- zug auf die ihm zur Last gelegten Taten weitgehend geständig. Er be- hauptet zudem nicht, dass er auch anlässlich der Voruntersuchung keine Möglichkeit gehabt hätte, den Geschädigten Fragen zu stellen und be- gründet die angebliche Verletzung seiner Verfahrensrechte einzig mit der Abwesenheit der Geschädigten an der Hauptverhandlung (vgl. act. 3.13 S. 3). Die Rüge der Verletzung von Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK ist damit of- fensichtlich unbegründet.
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4.3.3 Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von 11 Jah- ren erscheint streng. Sowohl im erstinstanzlichen Urteil vom 10. Oktober 2007 als auch im Berufungsurteil vom 7. Januar 2008 wird jedoch betont, dass das Gericht der Schwere der Tat und dem Umstand, dass der Be- schwerdeführer bereits mehrfach wegen vorsätzlicher Taten vorbestraft war und auch bereits Freiheitsstrafen verbüssen musste, Rechnung ge- tragen hat. Ein Schuldmilderungs- bzw. -ausschlussgrund wäre gemäss Art. 19 StGB auch im schweizerischen Recht bei Trunkenheit, vorausge- setzt, dass eine solche überhaupt nachgewiesen war, nicht zwingend an- genommen worden. Das Urteil stellt keine unerträglich harte, unmenschli- che Strafe dar. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK ist daher ebenfalls nicht auszumachen.
5. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen.
6.
6.1 Die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gilt nicht automatisch für das Verfahren vor der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1). Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfah- renskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlust- gefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).
6.2 Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu be- legen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. erge- ben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohären- tes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann
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sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Be- dürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Pro- zessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1).
6.3 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, war die Beschwerde offensichtlich unbegründet und hatte demgemäss keine Aussicht auf Erfolg, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grunde abzuweisen ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nur sehr ungenaue und nicht belegte Angaben zu seiner Einkommens- und Vermö- genssituation macht. Dies obwohl er im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen vollständig und wahrheitsgetreu vorzuneh- men und zu belegen sowie vorhandene Urkunden zusammen mit dem Ge- such einzureichen sind und angedroht wurde, dass unvollständig ausgefüll- te oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne wei- teres abgewiesen werden können. Insbesondere reicht er keinerlei Belege ein, dies mit der Begründung, als Ausländer in Auslieferungshaft sei es ihm nicht möglich die nötigen Unterlagen zu beschaffen (act. 1 Ziff. 5). Diese Vorgehensweise wird den Anforderungen an eine genügende Substanziie- rung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht gerecht, zumal es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, über seinen Rechtsvertre- ter und allenfalls auch seine in der Slowakei wohnhafte Konkubinatspartne- rin an gewisse Belege heranzukommen (vgl. TPF RR.2007.53 vom 4. Mai 2007 E. 5.2). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre daher auch mangels genügender Substanziierung androhungsgemäss abzuweisen gewesen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 2’000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 10. Februar 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
A., zurzeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Schlegel, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Auslieferung an die Slowakei
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2008.305 / RP.2008.62
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Slowakei hat am 16. bzw. 19. Juni 2008 über die SIRENE Slowakia und Interpol Bratislava um Verhaftung von A. im Hinblick auf seine Auslie- ferung an die Slowakei ersucht (act. 3.1 und 3.2). A. wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Trencin (Slowakei) vom 10. Oktober 2007 wegen Raubes mit Körperverletzung und unberechtigter Nutzung eines fremden Fahrzeu- ges zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren ohne Bewährung verurteilt. A. soll am 23. November 2004 in einer Bar in Banovce (Slowakei) die Baran- gestellte B mehrere Male mit der Faust an den Kopf geschlagen und ihr so schwere Körperverletzungen zugefügt haben, welche eine mit Arbeitsunfä- higkeit verbundene Behandlung von 10 - 12 Wochen zur Folge gehabt hät- ten. Danach soll er dem Opfer Schmuck, ein Mobiltelefon und Geld sowie weitere Gegenstände aus der Bar entnommen haben. Zudem soll er am
22. November 2004 für zwei Tage ein Fahrzeug eines Bekannten geliehen haben, damit am gleichen Tag einen Unfall mit Sachschaden verursacht und das Fahrzeug bis zur Beschlagnahme durch die Polizei nicht mehr re- tourniert haben. Das Urteil vom 10. Oktober 2007 ist in Rechtskraft er- wachsen, nachdem das Kreisgericht Trencin am 7. Januar 2008 die Beru- fung von A. als unbegründet abgewiesen hat. Das Verhaftersuchen stützte sich auf einen Haftbefehl des Bezirksgerichts Trencin vom 28. Mai 2008 zur Vollstreckung des Urteils vom 10. Oktober 2007. A. wurde am 11. Septem- ber 2008 in St. Margrethen (SG) verhaftet und in provisorische Ausliefe- rungshaft versetzt (act. 3.4). Nachdem er sich anlässlich seiner Einver- nahme vom selben Tag mit einer vereinfachten Auslieferung an die Slowa- kei nicht einverstanden erklärt hatte, hat das Bundesamt für Justiz (nach- folgend “Bundesamt“) einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. erlassen (act. 3.5 und 3.6). Das slowakische Justizministerium hat am 22. Septem- ber 2008 formell um Auslieferung von A. ersucht (act. 3.11). A. hat sich an- lässlich der Einvernahme vom 15. Oktober 2008 sowie mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Oktober 2008 erneut einer Auslieferung an die Slowakei widersetzt (act. 3.12 und 3.13). Das Bundesamt hat dem Ausliefe- rungsersuchen mit Entscheid vom 11. November 2008 entsprochen und die Auslieferung von A. an die Slowakei für die dem Auslieferungsersuchen des slowakischen Justizministeriums vom 22. September 2008 zugrunde liegenden Straftaten bewilligt (act. 3.15).
B. A. gelangt mit Beschwerde vom 12. Dezember 2008 an die II. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts mit den Anträgen, es sei der Entscheid vom 11. November 2008 mit Bezug auf die Bewilligung der Auslieferung aufzuheben und es sei ihm im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht die
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unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Schlegel als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten des Staates (act. 1).
Das Bundesamt beantragt in der Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2008 die Abweisung der Beschwerde und verweist in der Begründung voll- umfänglich auf den Auslieferungsentscheid vom 11. November 2008 (act. 3). Die Vernehmlassung des Bundesamtes wurde A. am 30. Dezem- ber 2008 zur Kenntnis übermittelt (act. 4).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und der Slowakei sind in erster Linie das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. De- zember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend.
1.2 Der Rat der Europäischen Union hat am 27. November 2008 die vollständi- ge Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem 12. De- zember 2008 beschlossen (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 - 17). Für den Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen findet, mangels anders lautender Übergangsbe- stimmungen, das im Zeitpunkt des Entscheids jeweils geltende Recht An- wendung. Die verwaltungsrechtliche Natur des Rechtshilfeverfahrens schliesst die Anwendung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung aus (BGE 112 Ib 576 E. 2 S. 583 ff.). Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 und Art. 15 Ziff. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Ge- meinschaft über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwen- dung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Asso- ziierungsabkommen; SR 0.360.268.1) gelangen für den Auslieferungsver- kehr zwischen der Schweiz und der Slowakei überdies die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener
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Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung. 1.3 Wo das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe- rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforde- rungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142).
1.4 Das SDÜ verweist in Art. 59 Abs. 1 auf das EAUe, welches durch die Be- stimmungen des SDÜ über die Auslieferung ergänzt und in seiner Anwen- dung erleichtert werden soll. Da die massgeblichen Bestimmungen des SDÜ vorliegend im Vergleich zum bisherigen Recht keine Änderung der Voraussetzungen für die Gewährung der Auslieferung bewirken, erübrigt sich ein zusätzlicher Schriftenwechsel zur Frage des anwendbaren Rechts.
2. Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamts kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes- strafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Der Auslieferungsentscheid vom 11. November 2008 wurde dem Beschwerdeführer am 13. November 2008 eröffnet (act. 3.16). Die Beschwerde vom 12. Dezember 2008 wurde daher fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die slowakische Polizei sei gegen ihn anläss- lich seiner Verhaftung sehr unzimperlich vorgegangen und hätte ihn in sei- ner körperlichen Integrität unnötig beeinträchtigt. Dass dies kein Einzelfall gewesen sei, er mitunter bei einer Auslieferung wieder mit Misshandlungen durch die slowakischen Vollzugsbehörden rechnen müsse, werde durch Berichte verschiedener Institutionen untermauert. Er habe bei einem euro- päischen Gerichtshof eine Beschwerde gegen die slowakischen Polizei-
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und Justizbehörden eingereicht. Im Falle einer Auslieferung befürchte er Retorsionsmassnahmen durch die slowakische Polizei (act. 1 Ziff. II. 2. f.).
3.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach inter- nationalem Völkerrecht – wie auch nach schweizerischem Landesrecht – sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedri- gender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]; Art. 7 und 10 Abs. 1 des Internationalen Pakts vom
16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]; Art. 10 Abs. 3 BV). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmensch- licher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Besteht die Gefahr, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausge- setzt sein könnte, wird die Auslieferung in Anwendung von Art. 80p IRSG von der Abgabe einer förmlichen Garantieerklärung bezüglich der Einhal- tung der Grund- und Menschenrechte abhängig gemacht (BGE 133 IV 76 E. 4.1 und 4.5 S. 86 ff.; 134 IV 156 E. 6.3 S. 164). Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen West- europas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annah- me, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslieferung ohne Auflagen gewährt. Demgegenüber gibt es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jeden- falls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint, so dass dem Auslieferungsersuchen, unter Auf- lagen, dennoch stattgegeben werden kann. Eine gänzliche Verweigerung der Auslieferung rechtfertigt sich nur ausnahmsweise, wenn das Risiko ei- ner menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusi- cherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint (BGE 134 IV 156 E. 6.7 S. 169 f.).
Für die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall eine Auslieferung nur nach Einholung einer förmlichen Garantieerklärung zulässig ist, ist eine Ri- sikobeurteilung vorzunehmen. Zunächst ist die allgemeine menschenrecht- liche Situation im ersuchenden Staat zu würdigen. Sodann – und vor allem – ist zu prüfen, ob der Verfolgte selber aufgrund der konkreten Um-
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stände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behand- lung ausgesetzt wäre. Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob er gegebe- nenfalls zu einer Personengruppe gehört, die im ersuchenden Staat in be- sonderem Masse gefährdet ist (BGE 134 IV 156 E. 6.8 S. 170).
3.3 Die Slowakei hat die EMRK sowie den UNO-Pakt II ratifiziert und ist seit dem 1. Mai 2004 Mitglied der Europäischen Union. Anhaltspunkte dafür, dass für den Beschwerdeführer im Falle einer Auslieferung ein ernsthaftes und objektives Risiko besteht, Opfer einer schweren Verletzung der Men- schenrechte zu werden, sind nicht auszumachen. Solche Risiken und kon- krete Gründe, derentwegen der Beschwerdeführer persönlich in der Slowa- kei Misshandlungen durch die Vollzugsbehörden zu befürchten hat, werden in keiner Weise dargelegt. Insbesondere wurde auch die angeblich bei ei- nem europäischen Gerichtshof gegen die slowakischen Polizei- und Justiz- behörden erhobene Beschwerde im vorliegenden Verfahren nicht einge- reicht. Die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen stehen einer Auslieferung klarerweise nicht entgegen. Die Einholung einer förmlichen Garantieerklärung ist nicht erforderlich.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, im slowakischen Verfahren sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, da keine Konfron- tation mit dem Opfer stattgefunden hätte und er damit entgegen der Be- stimmung von Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK nicht die Möglichkeit gehabt hätte, eigene Fragen an das Opfer zu stellen. Zudem sei dem Umstand, dass er im Zeitpunkt der Tat stark alkoholisiert gewesen sei, keinerlei Beachtung geschenkt worden, und es sei nicht abgeklärt worden, ob allenfalls von ei- ner verminderten bzw. ganz ausgeschlossenen Zurechnungsfähigkeit aus- gegangen werden müsse (act. 1 Ziff. II. 4.).
4.2 Die Schweiz behält sich auch das Recht vor, die Rechtshilfe zu verweigern, wenn im ersuchenden Staat die Respektierung der vom internationalen Ordre public anerkannten Minimalstandards an Verfahrensrechten, wozu die Verfahrensgarantien der EMRK und des UNO-Pakt II gehören, nicht gewährleistet erscheinen (vgl. BGE 126 II 324 E. 4 S. 326 ff.). Die Prüfung des genannten Ausschlussgrundes setzt ein Werturteil über das politische System des ersuchenden Staates, seine Institutionen, sein Verständnis von den Grundrechten und deren effektive Gewährleistung sowie über die Un- abhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz voraus. Der Rechtshilferichter hat sich grundsätzlich nicht zur Strafverfolgungspolitik des ersuchenden Staates zu äussern und muss in dieser Hinsicht besondere Vorsicht walten
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lassen (BGE 129 II 268 E. 6.1 S. 271). Die besondere Strenge einer Strafe stellt grundsätzlich kein Auslieferungshindernis dar. Die Auslieferung kann nur abgelehnt werden, wenn die Strafe in keinem Verhältnis mehr zur Schwere der Straftat und zum Verschulden des Täters steht und deshalb als unerträglich harte, unmenschliche Strafe i.S.v. Art. 3 EMRK erscheint (vgl. https://www.swisslex.ch/slwl/search/Document.asp?DocService=DocLink&D=BGE x121xIIx296_304&AnchorTarget=E4aBGE 121 II 296 E. 4a S. 299 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005, E. 3.4 mit Hinweisen; TPF RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 5.1 und 5.2). 4.3 Vorliegend sind keine Anzeichen ersichtlich, dass die slowakischen Gerich- te die Verfahrensgrundsätze der EMRK und des UNO-Pakt II in schwer- wiegender Weise verletzt haben könnten.
4.3.1 Der Angeklagte hat gemäss Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK Anspruch darauf, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen. Die Recht- sprechung leitet aus Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK nur den Anspruch ab, min- destens einmal während des Verfahrens Gelegenheit zu haben, der Ein- vernahme von Zeugen, die ihn belasten, beizuwohnen und Ergänzungs- fragen zu stellen bzw. schriftlich ergänzende Fragen anzubringen. Ein Anspruch, dass die Einvernahme der Belastungszeugen im Sinne einer unmittelbaren Beweisabnahme vor dem urteilenden Richter zu erfolgen hat, lässt sich daraus nicht ableiten (BGE 125 I 127 E. 6b/c S. 132 ff. mit Hinweisen; NIKLAUS SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, S. 65 f. N. 195). Insbesondere besteht bei widerspruchsfreien Aussagen in der Untersuchung und auch sonst schlüssigem Beweisergebnis kein Anspruch, dass bereits erhobene Beweise ein zweites Mal abgenommen und schon einvernommene Zeugen nochmals in der Hauptverhandlung befragt werden (NIKLAUS SCHMID, a.a.O., S. 325 N. 838 mit Hinweisen).
4.3.2 Die Geschädigten waren gemäss dem Urteil vom 10. Oktober 2007 an der Hauptverhandlung nicht anwesend. Diese wurden jedoch im Rahmen der Voruntersuchung einvernommen. Der Beschwerdeführer war mit Be- zug auf die ihm zur Last gelegten Taten weitgehend geständig. Er be- hauptet zudem nicht, dass er auch anlässlich der Voruntersuchung keine Möglichkeit gehabt hätte, den Geschädigten Fragen zu stellen und be- gründet die angebliche Verletzung seiner Verfahrensrechte einzig mit der Abwesenheit der Geschädigten an der Hauptverhandlung (vgl. act. 3.13 S. 3). Die Rüge der Verletzung von Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK ist damit of- fensichtlich unbegründet.
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4.3.3 Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von 11 Jah- ren erscheint streng. Sowohl im erstinstanzlichen Urteil vom 10. Oktober 2007 als auch im Berufungsurteil vom 7. Januar 2008 wird jedoch betont, dass das Gericht der Schwere der Tat und dem Umstand, dass der Be- schwerdeführer bereits mehrfach wegen vorsätzlicher Taten vorbestraft war und auch bereits Freiheitsstrafen verbüssen musste, Rechnung ge- tragen hat. Ein Schuldmilderungs- bzw. -ausschlussgrund wäre gemäss Art. 19 StGB auch im schweizerischen Recht bei Trunkenheit, vorausge- setzt, dass eine solche überhaupt nachgewiesen war, nicht zwingend an- genommen worden. Das Urteil stellt keine unerträglich harte, unmenschli- che Strafe dar. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK ist daher ebenfalls nicht auszumachen.
5. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen.
6.
6.1 Die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gilt nicht automatisch für das Verfahren vor der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1). Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfah- renskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlust- gefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).
6.2 Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu be- legen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. erge- ben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohären- tes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann
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sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Be- dürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Pro- zessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1).
6.3 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, war die Beschwerde offensichtlich unbegründet und hatte demgemäss keine Aussicht auf Erfolg, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grunde abzuweisen ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nur sehr ungenaue und nicht belegte Angaben zu seiner Einkommens- und Vermö- genssituation macht. Dies obwohl er im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen vollständig und wahrheitsgetreu vorzuneh- men und zu belegen sowie vorhandene Urkunden zusammen mit dem Ge- such einzureichen sind und angedroht wurde, dass unvollständig ausgefüll- te oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne wei- teres abgewiesen werden können. Insbesondere reicht er keinerlei Belege ein, dies mit der Begründung, als Ausländer in Auslieferungshaft sei es ihm nicht möglich die nötigen Unterlagen zu beschaffen (act. 1 Ziff. 5). Diese Vorgehensweise wird den Anforderungen an eine genügende Substanziie- rung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht gerecht, zumal es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, über seinen Rechtsvertre- ter und allenfalls auch seine in der Slowakei wohnhafte Konkubinatspartne- rin an gewisse Belege heranzukommen (vgl. TPF RR.2007.53 vom 4. Mai 2007 E. 5.2). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre daher auch mangels genügender Substanziierung androhungsgemäss abzuweisen gewesen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 2’000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 11. Februar 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Urs Schlegel - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).