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RR.2011.182

Bundesstrafgericht · 2011-08-10 · Deutsch CH

Auslieferung an Italien. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).

Sachverhalt

A. Gestützt auf einen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Piacenza vom

15. November 1995 ersuchte Interpol Rom mit Meldung vom 29. Juli 1996 um Verhaftung des albanischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren aus dem Urteil des Schwurgerichtes von Piacenza vom 30. Mai 1995 wegen Mittäterschaft zu Mord und Raub (act. 3.1).

B. A. wurde am 8. Juli 2011 anlässlich seiner Einreise in die Schweiz am Flug- hafen Zürich verhaftet, dies aufgrund einer Haftanordnung des Bundesam- tes für Justiz (nachfolgend "BJ") vom gleichen Tage (act. 3.2). Anlässlich seiner Einvernahme vom 9. Juli 2011 erklärte A., mit einer Auslieferung an Italien nicht einverstanden zu sein (act. 3.3), woraufhin das BJ am 11. Juli 2011 einen Auslieferungshaftbefehl erliess (act. 3.5).

C. Gegen diesen Auslieferungshaftbefehl reichte A. mit Eingabe vom 25. Juli 2011 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ein und beantragt die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und seine Freilassung, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (act. 1). In seiner Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2011 beantragt das BJ die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 3). Innert Frist wurde von A. nicht repliziert.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) sowie die Bestim- mungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durch- führung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schen- gener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe massgebend.

- 3 -

1.2 Wo Übereinkommen und Zusatzprotokoll nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforde- rungen an die Auslieferung stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men- schenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2. Gegen den Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen seit der schrift- lichen Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRGS i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundes- strafgericht [BStGerOR] i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Der Auslieferungshaftbefehl vom 11. Juli 2011 wurde dem Beschwerdefüh- rer am 13. Juli 2011 ausgehändigt (act. 3.7). Sein Rechtsvertreter erhielt den Auslieferungshaftbefehl am 14. Juli 2011 als e-mail-Anhang.

Die Einvernahme des Beschwerdeführers am 9. Juli 2011 erfolgte im Bei- sein seines Rechtsvertreters. Dies geht aus dem schriftlichen Einvernah- meprotokoll und dem Telefax-Begleitblatt der Kantonspolizei Zürich an den Beschwerdegegner vom 9. Juli 2011 hervor, worin ausdrücklich darauf hin- gewiesen wurde (act. 3.3). Das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah- ren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) schreibt das Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht nicht ausdrücklich vor. Grundsätzlich ist auch eine mündliche oder durch konkludentes Handeln erteilte Vertretungsvoll- macht gültig (BERNHARD WALDMANN / PHILIPPE WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zü- rich 2009, N. 21 zu Art. 11). In der Einvernahme vom 9. Juli 2011 bei der Kantonspolizei Zürich hat der Beschwerdeführer mündlich zu Protokoll Rechtsanwalt Gibor als seinen Rechtvertreter bezeichnet, weshalb der Be- schwerdegegner ab dem 9. Juli 2011 von einem Vertretungsverhältnis aus- gehen musste. Ist dies der Fall, so kann die rechtswirksame Eröffnung ei- ner Verfügung grundsätzlich nur über den Vertreter erfolgen (BERNHARD WALDMANN / PHILIPPE WEISSENBERGER [Hrsg.], a.a.O., N. 26 zu Art. 34). Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 14. Juli 2011 den Ausliefe- rungshaftbefehl zur Kenntnis erhielt, wurde die Beschwerde vom 25. Ju- li 2011 fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

- 4 -

3. Der Beschwerdeführer rügt das Fehlen jeglicher Strafakten und Unterlagen. Sein Vertreter habe erst auf ausdrückliche Nachfrage per Fax am

21. Juli 2011 einige wenige Aktenstücke erhalten (act. 1 S. 2 f.).

In einem Ersuchen um vorläufige Verhaftung ist gemäss Art. 16 Ziff. 2 i.V.m. Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe anzuführen, dass ein vollstreckbares verur- teilendes Erkenntnis, ein Haftbefehl oder eine andere Urkunde mit gleicher Rechtswirkung vorliegt und die Absicht besteht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen. Ferner sind darin die strafbare Handlung, Zeit und Ort ihrer Be- gehung und soweit möglich die Beschreibung der gesuchten Person an- zugeben. Die Meldung von Interpol Rom vom 29. Juli 1996, welche dem Rechtsvertreter am 21. Juli 2011 durch den Beschwerdegegner zugestellt worden ist (act. 3.11), genügt diesen Anforderungen. Die Vorlage der in Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe erwähnten Unterlagen ist in diesem Verfahrens- stadium nicht erforderlich. Die diesbezügliche Rüge geht somit fehl.

4.

4.1 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlas- sung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibi- beweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterste- hungsfähig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, welche eine weniger einschneiden- de Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesge- richts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzuläs- sig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen auch sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegen- den Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009

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IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewähren- de Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfah- ren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).

4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Sachverhaltsschilderung im Ersuchen sei ungenügend, es fehlten Angaben zu Zeit, Tatort und den Umständen, weshalb eine Subsumtion unter einen Tatbestand nicht möglich sei und es daher bereits an einem Tatverdacht fehle (act. 1 S. 3).

Wie bereits ausgeführt (supra E. 3), hat das Ersuchen um vorläufige Ver- haftung Angaben über die strafbare Handlung sowie Zeit und Ort ihrer Be- gehung zu enthalten (Art. 16 Ziff. 2 EAUe). Gemäss Meldung von Interpol Rom vom 29. Juli 1996 habe der Beschwerdeführer am 22. Januar 1994 in Piacenza zusammen mit weiteren Personen unter Anwendung von Gewalt der B. eine Kette gestohlen. Am 23. Januar 1994 habe er wiederum zu- sammen mit weiteren Personen in Piacenza den C. mit mehreren Messer- stichen getötet (act. 3.1). Diese Sachverhaltsschilderung genügt den An- forderungen und lässt das Auslieferungsersuchen nicht als offensichtlich unzulässig erscheinen.

4.3 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit des italie- nischen Kontumazialverfahrens. Er sei ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs abgeurteilt worden (act. 1 S. 3).

Bei dieser Rüge handelt es sich um Vorbringen gegen die Auslieferung als solche, welche im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen sind (s. supra E. 4.1).

4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, sich zum fraglichen Tatzeitpunkt nicht am Tatort befunden zu haben. Diese Alibierklärung gelte es zu über- prüfen (act. 1 S. 4).

Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so hat er diesen Nachweis unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom

2. November 2006, E. 2.3). Der Möglichkeit eines Alibibeweises ist nach der Praxis des Bundesgerichts auch im Rahmen eines gemäss Staatsver- trag durchgeführten Auslieferungsverfahrens angemessen Rechnung zu

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tragen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b – c S. 281 ff., je m.w.H.). Nach der Rechtsprechung ist ein bloss partiell geltend gemachter Alibibeweis, d.h. ein solcher, der sich nur auf einen Teil des Auslieferungs- ersuchens bezieht, unbeachtlich (BGE 123 II 279 E. 2b S. 282 m.w.H.; Ur- teil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 7. Dezember 2006, E. 3.5.2).

Der Beschwerdeführer behauptet lediglich, zum Tatzeitpunkt nicht am Tat- ort gewesen zu sein. Er führt weder aus, wo er sich zu den Tatzeitpunkten befunden hat, noch bietet er den geringsten Nachweis dafür an. Von einem Alibibeweis im Sinne der Rechtsprechung kann daher nicht gesprochen werden.

4.5 Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, dass keine Kollusionsgefahr vorliege und der Fluchtgefahr mit einer milderen Massnahme, z.B. einer Passsperre begegnet werden könne. Zudem habe ihm sein Bruder in Zü- rich zugesichert, dass er für unbestimmte Zeit bei ihm wohnen könne (act. 1 S. 4).

Die Aufhebung eines Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn der Beschul- digte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafun- tersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentliches Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.61 vom 12. Juni 2008, E. 7; RR.2008.214 vom 16. September 2008 E. 3.2, je m.w.H.). Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlas- sungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben. So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung be- trachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbe- willigung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schwei- zer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jah- ren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom

15. August 2001, E. 3a). Vor dem Hintergrund dieser strengen Rechtspre- chung bejahte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Flucht- gefahr bei einem Verfolgten, dessen Ehefrau, zwei Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren sowie weitere Verwandte in der Schweiz lebten (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005,

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E. 2.2.2), bei einem Verfolgten, der sich seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhielt und hier eine Familie mit vier Kindern im Alter von 1½, 3, 8 und 18 Jahren hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3) und bei einem Verfolgten, der seit seinem

17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bun- desstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1). Wenn überhaupt, wurde die Haftentlassung eher bei Verfolgten höheren Alters gewährt, d.h. von 65 Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom 5. Dezem- ber 2000, E. 9c) und 68 Jahren (Urteil des Bundesgerichts G.55/1993 vom

22. Oktober 1993; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3).

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Albanien. Sein einziger Be- zug zur Schweiz ist offenbar sein in Zürich wohnhafter Bruder. Von einer tiefen Verwurzelung mit der Schweiz im Sinne der zitierten Rechsspre- chung kann nicht die Rede sein. Zudem droht ihm im Falle einer Ausliefe- rung eine Freiheitsstrafe von 16 Jahren. Vor diesem Hintergrund ist die Ge- fahr, dass sich der Beschwerdeführer einer Auslieferung an Italien durch Flucht entzieht, ohne weiteres zu bejahen, und dieser hohen Fluchtgefahr kann auch nicht durch Ersatzmassnahmen begegnet werden.

4.6 Andere Gründe, welche eine Entlassung aus der Auslieferungshaft recht- fertigen könnten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersicht- lich.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1’500.-- festzusetzen.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (3 Absätze)

E. 15 August 2001, E. 3a). Vor dem Hintergrund dieser strengen Rechtspre- chung bejahte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Flucht- gefahr bei einem Verfolgten, dessen Ehefrau, zwei Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren sowie weitere Verwandte in der Schweiz lebten (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005,

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E. 2.2.2), bei einem Verfolgten, der sich seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhielt und hier eine Familie mit vier Kindern im Alter von 1½, 3, 8 und 18 Jahren hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3) und bei einem Verfolgten, der seit seinem

E. 17 Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bun- desstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1). Wenn überhaupt, wurde die Haftentlassung eher bei Verfolgten höheren Alters gewährt, d.h. von 65 Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom 5. Dezem- ber 2000, E. 9c) und 68 Jahren (Urteil des Bundesgerichts G.55/1993 vom

E. 22 Oktober 1993; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3).

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Albanien. Sein einziger Be- zug zur Schweiz ist offenbar sein in Zürich wohnhafter Bruder. Von einer tiefen Verwurzelung mit der Schweiz im Sinne der zitierten Rechsspre- chung kann nicht die Rede sein. Zudem droht ihm im Falle einer Ausliefe- rung eine Freiheitsstrafe von 16 Jahren. Vor diesem Hintergrund ist die Ge- fahr, dass sich der Beschwerdeführer einer Auslieferung an Italien durch Flucht entzieht, ohne weiteres zu bejahen, und dieser hohen Fluchtgefahr kann auch nicht durch Ersatzmassnahmen begegnet werden.

4.6 Andere Gründe, welche eine Entlassung aus der Auslieferungshaft recht- fertigen könnten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersicht- lich.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1’500.-- festzusetzen.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 10. August 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt David Gibor, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH RECHTSHILFE, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Italien

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2011.182

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Sachverhalt:

A. Gestützt auf einen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Piacenza vom

15. November 1995 ersuchte Interpol Rom mit Meldung vom 29. Juli 1996 um Verhaftung des albanischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren aus dem Urteil des Schwurgerichtes von Piacenza vom 30. Mai 1995 wegen Mittäterschaft zu Mord und Raub (act. 3.1).

B. A. wurde am 8. Juli 2011 anlässlich seiner Einreise in die Schweiz am Flug- hafen Zürich verhaftet, dies aufgrund einer Haftanordnung des Bundesam- tes für Justiz (nachfolgend "BJ") vom gleichen Tage (act. 3.2). Anlässlich seiner Einvernahme vom 9. Juli 2011 erklärte A., mit einer Auslieferung an Italien nicht einverstanden zu sein (act. 3.3), woraufhin das BJ am 11. Juli 2011 einen Auslieferungshaftbefehl erliess (act. 3.5).

C. Gegen diesen Auslieferungshaftbefehl reichte A. mit Eingabe vom 25. Juli 2011 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ein und beantragt die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und seine Freilassung, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (act. 1). In seiner Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2011 beantragt das BJ die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 3). Innert Frist wurde von A. nicht repliziert.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) sowie die Bestim- mungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durch- führung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schen- gener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe massgebend.

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1.2 Wo Übereinkommen und Zusatzprotokoll nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforde- rungen an die Auslieferung stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men- schenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2. Gegen den Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen seit der schrift- lichen Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRGS i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundes- strafgericht [BStGerOR] i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Der Auslieferungshaftbefehl vom 11. Juli 2011 wurde dem Beschwerdefüh- rer am 13. Juli 2011 ausgehändigt (act. 3.7). Sein Rechtsvertreter erhielt den Auslieferungshaftbefehl am 14. Juli 2011 als e-mail-Anhang.

Die Einvernahme des Beschwerdeführers am 9. Juli 2011 erfolgte im Bei- sein seines Rechtsvertreters. Dies geht aus dem schriftlichen Einvernah- meprotokoll und dem Telefax-Begleitblatt der Kantonspolizei Zürich an den Beschwerdegegner vom 9. Juli 2011 hervor, worin ausdrücklich darauf hin- gewiesen wurde (act. 3.3). Das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah- ren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) schreibt das Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht nicht ausdrücklich vor. Grundsätzlich ist auch eine mündliche oder durch konkludentes Handeln erteilte Vertretungsvoll- macht gültig (BERNHARD WALDMANN / PHILIPPE WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zü- rich 2009, N. 21 zu Art. 11). In der Einvernahme vom 9. Juli 2011 bei der Kantonspolizei Zürich hat der Beschwerdeführer mündlich zu Protokoll Rechtsanwalt Gibor als seinen Rechtvertreter bezeichnet, weshalb der Be- schwerdegegner ab dem 9. Juli 2011 von einem Vertretungsverhältnis aus- gehen musste. Ist dies der Fall, so kann die rechtswirksame Eröffnung ei- ner Verfügung grundsätzlich nur über den Vertreter erfolgen (BERNHARD WALDMANN / PHILIPPE WEISSENBERGER [Hrsg.], a.a.O., N. 26 zu Art. 34). Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 14. Juli 2011 den Ausliefe- rungshaftbefehl zur Kenntnis erhielt, wurde die Beschwerde vom 25. Ju- li 2011 fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

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3. Der Beschwerdeführer rügt das Fehlen jeglicher Strafakten und Unterlagen. Sein Vertreter habe erst auf ausdrückliche Nachfrage per Fax am

21. Juli 2011 einige wenige Aktenstücke erhalten (act. 1 S. 2 f.).

In einem Ersuchen um vorläufige Verhaftung ist gemäss Art. 16 Ziff. 2 i.V.m. Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe anzuführen, dass ein vollstreckbares verur- teilendes Erkenntnis, ein Haftbefehl oder eine andere Urkunde mit gleicher Rechtswirkung vorliegt und die Absicht besteht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen. Ferner sind darin die strafbare Handlung, Zeit und Ort ihrer Be- gehung und soweit möglich die Beschreibung der gesuchten Person an- zugeben. Die Meldung von Interpol Rom vom 29. Juli 1996, welche dem Rechtsvertreter am 21. Juli 2011 durch den Beschwerdegegner zugestellt worden ist (act. 3.11), genügt diesen Anforderungen. Die Vorlage der in Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe erwähnten Unterlagen ist in diesem Verfahrens- stadium nicht erforderlich. Die diesbezügliche Rüge geht somit fehl.

4.

4.1 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlas- sung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibi- beweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterste- hungsfähig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, welche eine weniger einschneiden- de Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesge- richts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzuläs- sig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen auch sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegen- den Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009

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IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewähren- de Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfah- ren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).

4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Sachverhaltsschilderung im Ersuchen sei ungenügend, es fehlten Angaben zu Zeit, Tatort und den Umständen, weshalb eine Subsumtion unter einen Tatbestand nicht möglich sei und es daher bereits an einem Tatverdacht fehle (act. 1 S. 3).

Wie bereits ausgeführt (supra E. 3), hat das Ersuchen um vorläufige Ver- haftung Angaben über die strafbare Handlung sowie Zeit und Ort ihrer Be- gehung zu enthalten (Art. 16 Ziff. 2 EAUe). Gemäss Meldung von Interpol Rom vom 29. Juli 1996 habe der Beschwerdeführer am 22. Januar 1994 in Piacenza zusammen mit weiteren Personen unter Anwendung von Gewalt der B. eine Kette gestohlen. Am 23. Januar 1994 habe er wiederum zu- sammen mit weiteren Personen in Piacenza den C. mit mehreren Messer- stichen getötet (act. 3.1). Diese Sachverhaltsschilderung genügt den An- forderungen und lässt das Auslieferungsersuchen nicht als offensichtlich unzulässig erscheinen.

4.3 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit des italie- nischen Kontumazialverfahrens. Er sei ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs abgeurteilt worden (act. 1 S. 3).

Bei dieser Rüge handelt es sich um Vorbringen gegen die Auslieferung als solche, welche im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen sind (s. supra E. 4.1).

4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, sich zum fraglichen Tatzeitpunkt nicht am Tatort befunden zu haben. Diese Alibierklärung gelte es zu über- prüfen (act. 1 S. 4).

Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so hat er diesen Nachweis unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom

2. November 2006, E. 2.3). Der Möglichkeit eines Alibibeweises ist nach der Praxis des Bundesgerichts auch im Rahmen eines gemäss Staatsver- trag durchgeführten Auslieferungsverfahrens angemessen Rechnung zu

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tragen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b – c S. 281 ff., je m.w.H.). Nach der Rechtsprechung ist ein bloss partiell geltend gemachter Alibibeweis, d.h. ein solcher, der sich nur auf einen Teil des Auslieferungs- ersuchens bezieht, unbeachtlich (BGE 123 II 279 E. 2b S. 282 m.w.H.; Ur- teil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 7. Dezember 2006, E. 3.5.2).

Der Beschwerdeführer behauptet lediglich, zum Tatzeitpunkt nicht am Tat- ort gewesen zu sein. Er führt weder aus, wo er sich zu den Tatzeitpunkten befunden hat, noch bietet er den geringsten Nachweis dafür an. Von einem Alibibeweis im Sinne der Rechtsprechung kann daher nicht gesprochen werden.

4.5 Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, dass keine Kollusionsgefahr vorliege und der Fluchtgefahr mit einer milderen Massnahme, z.B. einer Passsperre begegnet werden könne. Zudem habe ihm sein Bruder in Zü- rich zugesichert, dass er für unbestimmte Zeit bei ihm wohnen könne (act. 1 S. 4).

Die Aufhebung eines Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn der Beschul- digte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafun- tersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentliches Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.61 vom 12. Juni 2008, E. 7; RR.2008.214 vom 16. September 2008 E. 3.2, je m.w.H.). Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlas- sungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben. So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung be- trachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbe- willigung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schwei- zer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jah- ren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom

15. August 2001, E. 3a). Vor dem Hintergrund dieser strengen Rechtspre- chung bejahte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Flucht- gefahr bei einem Verfolgten, dessen Ehefrau, zwei Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren sowie weitere Verwandte in der Schweiz lebten (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005,

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E. 2.2.2), bei einem Verfolgten, der sich seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhielt und hier eine Familie mit vier Kindern im Alter von 1½, 3, 8 und 18 Jahren hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3) und bei einem Verfolgten, der seit seinem

17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bun- desstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1). Wenn überhaupt, wurde die Haftentlassung eher bei Verfolgten höheren Alters gewährt, d.h. von 65 Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom 5. Dezem- ber 2000, E. 9c) und 68 Jahren (Urteil des Bundesgerichts G.55/1993 vom

22. Oktober 1993; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3).

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Albanien. Sein einziger Be- zug zur Schweiz ist offenbar sein in Zürich wohnhafter Bruder. Von einer tiefen Verwurzelung mit der Schweiz im Sinne der zitierten Rechsspre- chung kann nicht die Rede sein. Zudem droht ihm im Falle einer Ausliefe- rung eine Freiheitsstrafe von 16 Jahren. Vor diesem Hintergrund ist die Ge- fahr, dass sich der Beschwerdeführer einer Auslieferung an Italien durch Flucht entzieht, ohne weiteres zu bejahen, und dieser hohen Fluchtgefahr kann auch nicht durch Ersatzmassnahmen begegnet werden.

4.6 Andere Gründe, welche eine Entlassung aus der Auslieferungshaft recht- fertigen könnten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersicht- lich.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1’500.-- festzusetzen.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 11. August 2011

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt David Gibor - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).