Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Ersatzmassnahmen und Fluchtgefahr (Art. 47 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
Sachverhalt
A. Das Justizministerium Baden-Württemberg ersuchte mit Schreiben vom
3. Februar 2010 das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) for- mell um Inhaftierung des deutsch-türkischen Staatsangehörigen A. zwecks späterer Auslieferung an Deutschland (act. 4.1). Auslieferung wird gestützt auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Lörrach vom 10. September 2009 we- gen gewerbsmässigen und bandenmässigen Einschleusens von Auslän- dern verlangt. A. wird vorgeworfen, Teil einer international agierenden Tä- tergruppierung gewesen zu sein, die regelmässig und in grosser Zahl vor allem irakische Staatsangehörige, welche nicht über die erforderliche Auf- enthaltserlaubnis für Schengenstaaten verfügten, vom Irak über die Türkei, Griechenland, Italien, Österreich bzw. Frankreich nach Deutschland und anschliessend weiter nach Skandinavien geschleust haben soll, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Zumindest in der Zeit von Oktober 2008 bis Dezember 2008 soll der in Frankreich inhaftierte B., einer der Hauptprotagonisten, in regem Kontakt mit A. gestanden und ge- meinsam mit diesem mindestens 12 Schleusungsfahrten organisiert haben. A. sei innerhalb der Gruppe für die Organisation dieser Schleusungsfahr- ten, insbesondere für die Auswahl und Instruktion von Fahrern zuständig gewesen. Ihm wird ferner vorgeworfen, am 1. Dezember 2008 mindestens 4 Personen selbst in einem Personenwagen über Mannheim nach Schwe- den gefahren zu haben.
B. Das Bundesamt erliess am 24. Februar 2010 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 4.2), welcher am 2. März 2010 festgenommen und in provi- sorische Auslieferungshaft versetzt wurde. Anlässlich seiner gleichentags erfolgten Einvernahme erklärte er, mit einer vereinfachten Auslieferung gemäss Art. 54 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationa- le Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) nicht einverstanden zu sein (act. 4.3).
C. Gegen den Auslieferungshaftbefehl reicht A. mit Eingabe vom 12. März 2010 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde mit folgenden Anträgen ein (act. 1):
„1. Es sei der Auslieferungshaftbefehl vom 24. Februar 2010 ersatzlos und vollumfäng- lich aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer aus der Auslieferungshaft zu ent- lassen. 2. Eventualiter sei der Beschwerdeführer zu verpflichten,
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- die Schweiz nicht zu verlassen und dem Bundesamt für Justiz zur Verfügung zu stehen;
- sich jeden 1. und 3. Mittwoch des Monats beim Bezirksstatthalteramt Z. zu melden.
3. Subeventualiter sei der Auslieferungshaftbefehl aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung zurückzuweisen.
4. Unter o/e Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin, wobei dem Beschwerde- führer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeich- nenden zu bewilligen sei. Folglich sei der Beschwerdeführer von der Leistung eines Prozesskostenvorschusses [vorläufig] zu dispensieren.“
A. beantragt ferner, es seien die Vorakten von Amtes wegen beizuziehen.
Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 19. März 2010 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und reicht gleichzeitig seine Verfahrensakten ein (act. 4). A. hält in seiner Beschwerdereplik vom
25. März 2010 an den gestellten Anträgen fest (act. 5), worüber das Bun- desamt gleichentags in Kenntnis gesetzt wird (act. 6).
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) massgebend. Überdies sind für die Auslieferung zwischen der Schweiz und Deutschland die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Er- leichterung der Anwendung des EAUe massgebend.
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1.2 Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das IRSG und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (IRSV; SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatli- che Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwen- dung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch innerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 59 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c).
2. Gegen einen Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der II. Beschwerkammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundesstrafge- richt vom 4. Oktober 2002 [SGG, SR 173.71]; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Der Auslieferungshaftbefehl vom
24. Februar 2010 wurde dem Beschwerdeführer am 2. März 2010 eröffnet (act. 4.2). Die Beschwerde vom 12. März 2010 wurde demnach fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
3. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlas- sung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Ali- bibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterste- hungsfähig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, welche eine weniger einschneiden- de Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesge- richts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzuläs- sig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im
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Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Be- schwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOV, La prati- que judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2008 IV 66 Nr. 322 m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlas- sung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2). Die Rechtsmittelbehörde hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.)
4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, das Bundesamt habe mit der angefochtenen Verfügung einen Auslieferungshaftbefehl erlassen, ohne zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 47 Abs. 1 oder 2 IRSG gege- ben wären, nach denen von einer Haft abgesehen werden könnte. Dadurch habe das Bundesamt das ihm zustehende Ermessen unterschritten und ei- ne Rechtsverletzung begangen. Vorliegend seien besondere Umstände gegeben, welche eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer Fluchtgefahr und macht zusammengefasst und im Wesent- lichen geltend, sein familiäres und wirtschaftliches Beziehungsnetz befinde sich in der Schweiz bzw. im nahen Deutschland. Diesbezüglich führt er aus, er sei ein zweites Mal verheiratet und lebe mit seiner Ehefrau C. seit geraumer Zeit an der Y.-Strasse in X. Seit Juli 2009 habe er eine Festan- stellung bei der D. AG. Mit einer Flucht würde er seine und die Existenz seiner Familie gefährden. Ausserdem müsse er in Deutschland nicht in je- dem Fall mit einer hohen unbedingten Freiheitsstrafe rechnen. Des Weite- ren habe er seit der Verhaftung seiner geschiedenen Ehefrau von der lau- fenden Strafuntersuchung Kenntnis gehabt und habe trotzdem keinerlei Anstalten zur Flucht gezeigt.
Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, er sei unter Anordnung von Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 47 Abs. 2 IRSG aus der Ausliefe-
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rungshaft zu entlassen. Als Ersatzmassnahmen käme die Erteilung von Weisungen hinsichtlich des Aufenthaltsortes in Verbindung mit einer Mel- depflicht in Frage. Subeventualiter sei der Auslieferungshaftbefehl aufzu- heben und die Sache an das Bundesamt zur erneuten Abklärung zurück- zuweisen.
4.2 Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr zufol- ge familiärer Bindungen überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2; RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 4.3; BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3). Gerade bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlas- sungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben. So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung be- trachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbe- willigung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schwei- zer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). Vor dem Hintergrund dieser strengen Recht- sprechung bejahte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Fluchtgefahr bei einem Verfolgten, dessen Ehefrau, zwei Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren sowie weitere Verwandte in der Schweiz lebten (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2), bei einem Verfolgten, der sich seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhielt und hier eine Familie mit vier Kindern im Alter von 1½, 3, 8 und 18 Jahren hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3) und bei einem Verfolgten, der seit seinem
17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bun- desstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1). Die Fluchtgefahr wurde gar bei einem Verfolgten bejaht, der mit seinen drei erwachsene Töchtern und seiner Ehefrau, alle schweizerischer Staatsangehörigkeit, seit 27 Jahren in der Schweiz wohnte (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 3.2, 3.2.2). Wenn überhaupt, wurde die Haftentlassung eher bei Verfolgten höheren Alters gewährt, d.h. von 65 Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom
5. Dezember 2000, E. 9c, was ihn freilich nicht an einer späteren Flucht
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hinderte) und 68 Jahren (Urteil des Bundesgerichts G.55/1993 vom 22. Ok- tober 1993; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom
7. April 2005, E. 2.3). Auch die finanziellen Schwierigkeiten, in denen ein Verfolgter seine Frau und Kinder bei einer Flucht zurückzulassen hätte, er- lauben gemäss der Rechtsprechung nicht ohne Weiteres die Annahme, die Flucht sei derart unwahrscheinlich, dass sie mittels Ersatzmassnahmen gebannt werden könne (BGE 130 II 306 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a; Entscheide des Bundesstrafge- richts RR.2008.61 vom 12. Juni 2008, E. 7.2; RR.2007.174 vom 27. No- vember 2007, E. 5.2.1).
4.3 Dem Beschwerdeführer droht in Deutschland eine empfindliche Freiheits- strafe, welche gemäss diesbezüglich verbindlichen Angaben der ersuchen- den Behörde nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann (act. 4.1). Sein Einwand, wonach er nicht in jedem Fall mit einer hohen unbedingten Freiheitsstrafe rechnen müsse geht somit fehl. Die betreffenden Ausfüh- rungen erschöpfen sich im Ergebnis demnach darin, den im Rechtshilfeer- suchen dargelegten Sachverhalt zu bestreiten. Damit vermag er keinen Haftentlassungsgrund zu begründen. Eine Aufhebung des Auslieferungs- haftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich in diesem Zusam- menhang lediglich dann, wenn der Verfolgte den sogenannten Alibibeweis erbringt, indem er ohne Verzug nachweist, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG). Einen solchen Alibibeweis hat der Beschwerdeführer nicht erbracht. Zudem ist die Rechtsmittelbehörde an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, der Beschwerdeführer vermag mit seinen Einwendungen nämlich auch keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche im Ersuchen aufzuzeigen (vgl. E. 3). Die drohende Freiheitsstrafe fällt bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ins Gewicht. Über- dies ist der Beschwerdeführer mit 40 Jahren noch relativ jung. An der vor diesem Hindergrund zu bejahenden Fluchtgefahr vermögen im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung auch die familiären und beruflichen Bindun- gen des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie allfällige finanzielle Schwierigkeiten für die Familie bei Wegfall seines Einkommens nichts zu ändern. Gemäss Wohnsitzbescheinigung wohnt der Beschwerdeführer seit
1. Juli 2009 an der Y.-Strasse in X. Laut Niederlassungs-Bescheinigung ist er am 1. April 2005 in die Schweiz eingereist (act. 1.4). Diese relativ kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz spricht für keine besonders tiefe Verwur- zelung mit der Schweiz. Ebenfalls unbehelflich ist der Einwand des Be- schwerdeführers, er habe schon seit langem vom laufenden Strafverfahren gewusst. In Anbetracht seiner Situation muss aufgrund der bundesgerichtli- chen Praxis das Bestehen einer Fluchtgefahr bejaht werden. Das Bundes- amt hat somit zu Recht einen Auslieferungshaftbefehl gegen den Be-
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schwerdeführer erlassen. Folglich geht auch dessen Rüge fehl, wonach das Bundesamt sein Ermessen unterschritten habe. Da eine Fluchtgefahr besteht, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Kollusionsgefahr.
4.4 Die Fluchtgefahr kann auch nicht durch Ersatzmassnahmen wie die Ertei- lung von Weisungen hinsichtlich des Aufenthaltsortes oder eine Melde- pflicht hinreichend gebannt werden. Der Beschwerdeführer kann von sei- nem Wohnort aus innerhalb weniger als einer Stunde das Land verlassen. Eine regelmässige Meldepflicht ist somit nicht geeignet, eine Flucht wir- kungsvoll zu verhindern.
5. Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, das Auslieferungsbegehren leide an wesentlichen Mängeln. Wie er allerdings selber anführt, sind sol- che Vorbringen im vorliegenden Haftentlassungsverfahren nicht zu prüfen, wenn sich unter diesem Titel eine Auslieferungshaft nicht als offensichtlich unzulässig erweist. Dies ist hier mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Unzulässigkeitsgründe bei einer summarischen Prüfung oh- ne Weiteres zu verneinen.
6. Nach dem Gesagten erweist sich die Auslieferungshaft als zulässig, die Beschwerde ist gesamthaft als unbegründet abzuweisen. Somit erübrigt sich auch eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung und die Verbeiständnung durch den unterzeichnenden Advokaten.
7.2 Die II. Beschwerdekammer bestellt einer Partei, welche nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt, auf Antrag einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzuse- hen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge- winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Er-
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folgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zurzeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).
7.3 Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet war, insbesondere weil der Beschwerdeführer keine ernsthaft in Betracht kommenden Ersatzmassnahmen angeboten hat. Demgemäss hatte die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist deshalb bereits aus diesem Grund abzuweisen. Der womöglich schwierigen wirtschaftlichen Si- tuation in der sich der Beschwerdeführer befindet, schon aufgrund seiner Verhaftung, kann aber mittels einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Regle- ment vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die reduzierte Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 1’000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (12 Absätze)
E. 3 Februar 2010 das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) for- mell um Inhaftierung des deutsch-türkischen Staatsangehörigen A. zwecks späterer Auslieferung an Deutschland (act. 4.1). Auslieferung wird gestützt auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Lörrach vom 10. September 2009 we- gen gewerbsmässigen und bandenmässigen Einschleusens von Auslän- dern verlangt. A. wird vorgeworfen, Teil einer international agierenden Tä- tergruppierung gewesen zu sein, die regelmässig und in grosser Zahl vor allem irakische Staatsangehörige, welche nicht über die erforderliche Auf- enthaltserlaubnis für Schengenstaaten verfügten, vom Irak über die Türkei, Griechenland, Italien, Österreich bzw. Frankreich nach Deutschland und anschliessend weiter nach Skandinavien geschleust haben soll, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Zumindest in der Zeit von Oktober 2008 bis Dezember 2008 soll der in Frankreich inhaftierte B., einer der Hauptprotagonisten, in regem Kontakt mit A. gestanden und ge- meinsam mit diesem mindestens 12 Schleusungsfahrten organisiert haben. A. sei innerhalb der Gruppe für die Organisation dieser Schleusungsfahr- ten, insbesondere für die Auswahl und Instruktion von Fahrern zuständig gewesen. Ihm wird ferner vorgeworfen, am 1. Dezember 2008 mindestens
E. 4 Unter o/e Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin, wobei dem Beschwerde- führer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeich- nenden zu bewilligen sei. Folglich sei der Beschwerdeführer von der Leistung eines Prozesskostenvorschusses [vorläufig] zu dispensieren.“
A. beantragt ferner, es seien die Vorakten von Amtes wegen beizuziehen.
Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 19. März 2010 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und reicht gleichzeitig seine Verfahrensakten ein (act. 4). A. hält in seiner Beschwerdereplik vom
25. März 2010 an den gestellten Anträgen fest (act. 5), worüber das Bun- desamt gleichentags in Kenntnis gesetzt wird (act. 6).
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) massgebend. Überdies sind für die Auslieferung zwischen der Schweiz und Deutschland die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Er- leichterung der Anwendung des EAUe massgebend.
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1.2 Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das IRSG und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (IRSV; SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatli- che Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwen- dung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch innerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 59 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c).
2. Gegen einen Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der II. Beschwerkammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundesstrafge- richt vom 4. Oktober 2002 [SGG, SR 173.71]; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Der Auslieferungshaftbefehl vom
24. Februar 2010 wurde dem Beschwerdeführer am 2. März 2010 eröffnet (act. 4.2). Die Beschwerde vom 12. März 2010 wurde demnach fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
3. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlas- sung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Ali- bibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterste- hungsfähig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, welche eine weniger einschneiden- de Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesge- richts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzuläs- sig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im
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Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Be- schwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOV, La prati- que judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2008 IV 66 Nr. 322 m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlas- sung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2). Die Rechtsmittelbehörde hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.)
E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, das Bundesamt habe mit der angefochtenen Verfügung einen Auslieferungshaftbefehl erlassen, ohne zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 47 Abs. 1 oder 2 IRSG gege- ben wären, nach denen von einer Haft abgesehen werden könnte. Dadurch habe das Bundesamt das ihm zustehende Ermessen unterschritten und ei- ne Rechtsverletzung begangen. Vorliegend seien besondere Umstände gegeben, welche eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer Fluchtgefahr und macht zusammengefasst und im Wesent- lichen geltend, sein familiäres und wirtschaftliches Beziehungsnetz befinde sich in der Schweiz bzw. im nahen Deutschland. Diesbezüglich führt er aus, er sei ein zweites Mal verheiratet und lebe mit seiner Ehefrau C. seit geraumer Zeit an der Y.-Strasse in X. Seit Juli 2009 habe er eine Festan- stellung bei der D. AG. Mit einer Flucht würde er seine und die Existenz seiner Familie gefährden. Ausserdem müsse er in Deutschland nicht in je- dem Fall mit einer hohen unbedingten Freiheitsstrafe rechnen. Des Weite- ren habe er seit der Verhaftung seiner geschiedenen Ehefrau von der lau- fenden Strafuntersuchung Kenntnis gehabt und habe trotzdem keinerlei Anstalten zur Flucht gezeigt.
Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, er sei unter Anordnung von Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 47 Abs. 2 IRSG aus der Ausliefe-
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rungshaft zu entlassen. Als Ersatzmassnahmen käme die Erteilung von Weisungen hinsichtlich des Aufenthaltsortes in Verbindung mit einer Mel- depflicht in Frage. Subeventualiter sei der Auslieferungshaftbefehl aufzu- heben und die Sache an das Bundesamt zur erneuten Abklärung zurück- zuweisen.
E. 4.2 Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr zufol- ge familiärer Bindungen überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2; RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 4.3; BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3). Gerade bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlas- sungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben. So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung be- trachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbe- willigung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schwei- zer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). Vor dem Hintergrund dieser strengen Recht- sprechung bejahte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Fluchtgefahr bei einem Verfolgten, dessen Ehefrau, zwei Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren sowie weitere Verwandte in der Schweiz lebten (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2), bei einem Verfolgten, der sich seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhielt und hier eine Familie mit vier Kindern im Alter von 1½, 3, 8 und 18 Jahren hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3) und bei einem Verfolgten, der seit seinem
17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bun- desstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1). Die Fluchtgefahr wurde gar bei einem Verfolgten bejaht, der mit seinen drei erwachsene Töchtern und seiner Ehefrau, alle schweizerischer Staatsangehörigkeit, seit 27 Jahren in der Schweiz wohnte (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 3.2, 3.2.2). Wenn überhaupt, wurde die Haftentlassung eher bei Verfolgten höheren Alters gewährt, d.h. von 65 Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom
E. 4.3 Dem Beschwerdeführer droht in Deutschland eine empfindliche Freiheits- strafe, welche gemäss diesbezüglich verbindlichen Angaben der ersuchen- den Behörde nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann (act. 4.1). Sein Einwand, wonach er nicht in jedem Fall mit einer hohen unbedingten Freiheitsstrafe rechnen müsse geht somit fehl. Die betreffenden Ausfüh- rungen erschöpfen sich im Ergebnis demnach darin, den im Rechtshilfeer- suchen dargelegten Sachverhalt zu bestreiten. Damit vermag er keinen Haftentlassungsgrund zu begründen. Eine Aufhebung des Auslieferungs- haftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich in diesem Zusam- menhang lediglich dann, wenn der Verfolgte den sogenannten Alibibeweis erbringt, indem er ohne Verzug nachweist, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG). Einen solchen Alibibeweis hat der Beschwerdeführer nicht erbracht. Zudem ist die Rechtsmittelbehörde an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, der Beschwerdeführer vermag mit seinen Einwendungen nämlich auch keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche im Ersuchen aufzuzeigen (vgl. E. 3). Die drohende Freiheitsstrafe fällt bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ins Gewicht. Über- dies ist der Beschwerdeführer mit 40 Jahren noch relativ jung. An der vor diesem Hindergrund zu bejahenden Fluchtgefahr vermögen im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung auch die familiären und beruflichen Bindun- gen des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie allfällige finanzielle Schwierigkeiten für die Familie bei Wegfall seines Einkommens nichts zu ändern. Gemäss Wohnsitzbescheinigung wohnt der Beschwerdeführer seit
1. Juli 2009 an der Y.-Strasse in X. Laut Niederlassungs-Bescheinigung ist er am 1. April 2005 in die Schweiz eingereist (act. 1.4). Diese relativ kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz spricht für keine besonders tiefe Verwur- zelung mit der Schweiz. Ebenfalls unbehelflich ist der Einwand des Be- schwerdeführers, er habe schon seit langem vom laufenden Strafverfahren gewusst. In Anbetracht seiner Situation muss aufgrund der bundesgerichtli- chen Praxis das Bestehen einer Fluchtgefahr bejaht werden. Das Bundes- amt hat somit zu Recht einen Auslieferungshaftbefehl gegen den Be-
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schwerdeführer erlassen. Folglich geht auch dessen Rüge fehl, wonach das Bundesamt sein Ermessen unterschritten habe. Da eine Fluchtgefahr besteht, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Kollusionsgefahr.
E. 4.4 Die Fluchtgefahr kann auch nicht durch Ersatzmassnahmen wie die Ertei- lung von Weisungen hinsichtlich des Aufenthaltsortes oder eine Melde- pflicht hinreichend gebannt werden. Der Beschwerdeführer kann von sei- nem Wohnort aus innerhalb weniger als einer Stunde das Land verlassen. Eine regelmässige Meldepflicht ist somit nicht geeignet, eine Flucht wir- kungsvoll zu verhindern.
5. Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, das Auslieferungsbegehren leide an wesentlichen Mängeln. Wie er allerdings selber anführt, sind sol- che Vorbringen im vorliegenden Haftentlassungsverfahren nicht zu prüfen, wenn sich unter diesem Titel eine Auslieferungshaft nicht als offensichtlich unzulässig erweist. Dies ist hier mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Unzulässigkeitsgründe bei einer summarischen Prüfung oh- ne Weiteres zu verneinen.
6. Nach dem Gesagten erweist sich die Auslieferungshaft als zulässig, die Beschwerde ist gesamthaft als unbegründet abzuweisen. Somit erübrigt sich auch eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
E. 5 Dezember 2000, E. 9c, was ihn freilich nicht an einer späteren Flucht
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hinderte) und 68 Jahren (Urteil des Bundesgerichts G.55/1993 vom 22. Ok- tober 1993; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom
E. 7 April 2005, E. 2.3). Auch die finanziellen Schwierigkeiten, in denen ein Verfolgter seine Frau und Kinder bei einer Flucht zurückzulassen hätte, er- lauben gemäss der Rechtsprechung nicht ohne Weiteres die Annahme, die Flucht sei derart unwahrscheinlich, dass sie mittels Ersatzmassnahmen gebannt werden könne (BGE 130 II 306 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a; Entscheide des Bundesstrafge- richts RR.2008.61 vom 12. Juni 2008, E. 7.2; RR.2007.174 vom 27. No- vember 2007, E. 5.2.1).
E. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung und die Verbeiständnung durch den unterzeichnenden Advokaten.
E. 7.2 Die II. Beschwerdekammer bestellt einer Partei, welche nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt, auf Antrag einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzuse- hen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge- winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Er-
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folgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zurzeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).
E. 7.3 Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet war, insbesondere weil der Beschwerdeführer keine ernsthaft in Betracht kommenden Ersatzmassnahmen angeboten hat. Demgemäss hatte die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist deshalb bereits aus diesem Grund abzuweisen. Der womöglich schwierigen wirtschaftlichen Si- tuation in der sich der Beschwerdeführer befindet, schon aufgrund seiner Verhaftung, kann aber mittels einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Regle- ment vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die reduzierte Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 1’000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird ab- gewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 1. April 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Roy Garré und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A., zurzeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Ad- vokat Bernhard Fischer,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland
Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); Ersatzmassnahmen und Fluchtgefahr (Art. 47 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2010.46 + RP.2010.17
- 2 -
Sachverhalt:
A. Das Justizministerium Baden-Württemberg ersuchte mit Schreiben vom
3. Februar 2010 das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) for- mell um Inhaftierung des deutsch-türkischen Staatsangehörigen A. zwecks späterer Auslieferung an Deutschland (act. 4.1). Auslieferung wird gestützt auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Lörrach vom 10. September 2009 we- gen gewerbsmässigen und bandenmässigen Einschleusens von Auslän- dern verlangt. A. wird vorgeworfen, Teil einer international agierenden Tä- tergruppierung gewesen zu sein, die regelmässig und in grosser Zahl vor allem irakische Staatsangehörige, welche nicht über die erforderliche Auf- enthaltserlaubnis für Schengenstaaten verfügten, vom Irak über die Türkei, Griechenland, Italien, Österreich bzw. Frankreich nach Deutschland und anschliessend weiter nach Skandinavien geschleust haben soll, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Zumindest in der Zeit von Oktober 2008 bis Dezember 2008 soll der in Frankreich inhaftierte B., einer der Hauptprotagonisten, in regem Kontakt mit A. gestanden und ge- meinsam mit diesem mindestens 12 Schleusungsfahrten organisiert haben. A. sei innerhalb der Gruppe für die Organisation dieser Schleusungsfahr- ten, insbesondere für die Auswahl und Instruktion von Fahrern zuständig gewesen. Ihm wird ferner vorgeworfen, am 1. Dezember 2008 mindestens 4 Personen selbst in einem Personenwagen über Mannheim nach Schwe- den gefahren zu haben.
B. Das Bundesamt erliess am 24. Februar 2010 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 4.2), welcher am 2. März 2010 festgenommen und in provi- sorische Auslieferungshaft versetzt wurde. Anlässlich seiner gleichentags erfolgten Einvernahme erklärte er, mit einer vereinfachten Auslieferung gemäss Art. 54 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationa- le Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) nicht einverstanden zu sein (act. 4.3).
C. Gegen den Auslieferungshaftbefehl reicht A. mit Eingabe vom 12. März 2010 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde mit folgenden Anträgen ein (act. 1):
„1. Es sei der Auslieferungshaftbefehl vom 24. Februar 2010 ersatzlos und vollumfäng- lich aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer aus der Auslieferungshaft zu ent- lassen. 2. Eventualiter sei der Beschwerdeführer zu verpflichten,
- 3 -
- die Schweiz nicht zu verlassen und dem Bundesamt für Justiz zur Verfügung zu stehen;
- sich jeden 1. und 3. Mittwoch des Monats beim Bezirksstatthalteramt Z. zu melden.
3. Subeventualiter sei der Auslieferungshaftbefehl aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung zurückzuweisen.
4. Unter o/e Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin, wobei dem Beschwerde- führer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeich- nenden zu bewilligen sei. Folglich sei der Beschwerdeführer von der Leistung eines Prozesskostenvorschusses [vorläufig] zu dispensieren.“
A. beantragt ferner, es seien die Vorakten von Amtes wegen beizuziehen.
Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 19. März 2010 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und reicht gleichzeitig seine Verfahrensakten ein (act. 4). A. hält in seiner Beschwerdereplik vom
25. März 2010 an den gestellten Anträgen fest (act. 5), worüber das Bun- desamt gleichentags in Kenntnis gesetzt wird (act. 6).
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) massgebend. Überdies sind für die Auslieferung zwischen der Schweiz und Deutschland die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Er- leichterung der Anwendung des EAUe massgebend.
- 4 -
1.2 Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das IRSG und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (IRSV; SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatli- che Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwen- dung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch innerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 59 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c).
2. Gegen einen Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der II. Beschwerkammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundesstrafge- richt vom 4. Oktober 2002 [SGG, SR 173.71]; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Der Auslieferungshaftbefehl vom
24. Februar 2010 wurde dem Beschwerdeführer am 2. März 2010 eröffnet (act. 4.2). Die Beschwerde vom 12. März 2010 wurde demnach fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
3. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlas- sung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Ali- bibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterste- hungsfähig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, welche eine weniger einschneiden- de Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesge- richts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzuläs- sig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im
- 5 -
Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Be- schwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOV, La prati- que judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2008 IV 66 Nr. 322 m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlas- sung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2). Die Rechtsmittelbehörde hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.)
4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, das Bundesamt habe mit der angefochtenen Verfügung einen Auslieferungshaftbefehl erlassen, ohne zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 47 Abs. 1 oder 2 IRSG gege- ben wären, nach denen von einer Haft abgesehen werden könnte. Dadurch habe das Bundesamt das ihm zustehende Ermessen unterschritten und ei- ne Rechtsverletzung begangen. Vorliegend seien besondere Umstände gegeben, welche eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer Fluchtgefahr und macht zusammengefasst und im Wesent- lichen geltend, sein familiäres und wirtschaftliches Beziehungsnetz befinde sich in der Schweiz bzw. im nahen Deutschland. Diesbezüglich führt er aus, er sei ein zweites Mal verheiratet und lebe mit seiner Ehefrau C. seit geraumer Zeit an der Y.-Strasse in X. Seit Juli 2009 habe er eine Festan- stellung bei der D. AG. Mit einer Flucht würde er seine und die Existenz seiner Familie gefährden. Ausserdem müsse er in Deutschland nicht in je- dem Fall mit einer hohen unbedingten Freiheitsstrafe rechnen. Des Weite- ren habe er seit der Verhaftung seiner geschiedenen Ehefrau von der lau- fenden Strafuntersuchung Kenntnis gehabt und habe trotzdem keinerlei Anstalten zur Flucht gezeigt.
Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, er sei unter Anordnung von Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 47 Abs. 2 IRSG aus der Ausliefe-
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rungshaft zu entlassen. Als Ersatzmassnahmen käme die Erteilung von Weisungen hinsichtlich des Aufenthaltsortes in Verbindung mit einer Mel- depflicht in Frage. Subeventualiter sei der Auslieferungshaftbefehl aufzu- heben und die Sache an das Bundesamt zur erneuten Abklärung zurück- zuweisen.
4.2 Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr zufol- ge familiärer Bindungen überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2; RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 4.3; BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3). Gerade bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlas- sungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben. So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung be- trachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbe- willigung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schwei- zer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). Vor dem Hintergrund dieser strengen Recht- sprechung bejahte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Fluchtgefahr bei einem Verfolgten, dessen Ehefrau, zwei Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren sowie weitere Verwandte in der Schweiz lebten (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2), bei einem Verfolgten, der sich seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhielt und hier eine Familie mit vier Kindern im Alter von 1½, 3, 8 und 18 Jahren hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3) und bei einem Verfolgten, der seit seinem
17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bun- desstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1). Die Fluchtgefahr wurde gar bei einem Verfolgten bejaht, der mit seinen drei erwachsene Töchtern und seiner Ehefrau, alle schweizerischer Staatsangehörigkeit, seit 27 Jahren in der Schweiz wohnte (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 3.2, 3.2.2). Wenn überhaupt, wurde die Haftentlassung eher bei Verfolgten höheren Alters gewährt, d.h. von 65 Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom
5. Dezember 2000, E. 9c, was ihn freilich nicht an einer späteren Flucht
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hinderte) und 68 Jahren (Urteil des Bundesgerichts G.55/1993 vom 22. Ok- tober 1993; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom
7. April 2005, E. 2.3). Auch die finanziellen Schwierigkeiten, in denen ein Verfolgter seine Frau und Kinder bei einer Flucht zurückzulassen hätte, er- lauben gemäss der Rechtsprechung nicht ohne Weiteres die Annahme, die Flucht sei derart unwahrscheinlich, dass sie mittels Ersatzmassnahmen gebannt werden könne (BGE 130 II 306 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a; Entscheide des Bundesstrafge- richts RR.2008.61 vom 12. Juni 2008, E. 7.2; RR.2007.174 vom 27. No- vember 2007, E. 5.2.1).
4.3 Dem Beschwerdeführer droht in Deutschland eine empfindliche Freiheits- strafe, welche gemäss diesbezüglich verbindlichen Angaben der ersuchen- den Behörde nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann (act. 4.1). Sein Einwand, wonach er nicht in jedem Fall mit einer hohen unbedingten Freiheitsstrafe rechnen müsse geht somit fehl. Die betreffenden Ausfüh- rungen erschöpfen sich im Ergebnis demnach darin, den im Rechtshilfeer- suchen dargelegten Sachverhalt zu bestreiten. Damit vermag er keinen Haftentlassungsgrund zu begründen. Eine Aufhebung des Auslieferungs- haftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich in diesem Zusam- menhang lediglich dann, wenn der Verfolgte den sogenannten Alibibeweis erbringt, indem er ohne Verzug nachweist, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG). Einen solchen Alibibeweis hat der Beschwerdeführer nicht erbracht. Zudem ist die Rechtsmittelbehörde an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, der Beschwerdeführer vermag mit seinen Einwendungen nämlich auch keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche im Ersuchen aufzuzeigen (vgl. E. 3). Die drohende Freiheitsstrafe fällt bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ins Gewicht. Über- dies ist der Beschwerdeführer mit 40 Jahren noch relativ jung. An der vor diesem Hindergrund zu bejahenden Fluchtgefahr vermögen im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung auch die familiären und beruflichen Bindun- gen des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie allfällige finanzielle Schwierigkeiten für die Familie bei Wegfall seines Einkommens nichts zu ändern. Gemäss Wohnsitzbescheinigung wohnt der Beschwerdeführer seit
1. Juli 2009 an der Y.-Strasse in X. Laut Niederlassungs-Bescheinigung ist er am 1. April 2005 in die Schweiz eingereist (act. 1.4). Diese relativ kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz spricht für keine besonders tiefe Verwur- zelung mit der Schweiz. Ebenfalls unbehelflich ist der Einwand des Be- schwerdeführers, er habe schon seit langem vom laufenden Strafverfahren gewusst. In Anbetracht seiner Situation muss aufgrund der bundesgerichtli- chen Praxis das Bestehen einer Fluchtgefahr bejaht werden. Das Bundes- amt hat somit zu Recht einen Auslieferungshaftbefehl gegen den Be-
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schwerdeführer erlassen. Folglich geht auch dessen Rüge fehl, wonach das Bundesamt sein Ermessen unterschritten habe. Da eine Fluchtgefahr besteht, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Kollusionsgefahr.
4.4 Die Fluchtgefahr kann auch nicht durch Ersatzmassnahmen wie die Ertei- lung von Weisungen hinsichtlich des Aufenthaltsortes oder eine Melde- pflicht hinreichend gebannt werden. Der Beschwerdeführer kann von sei- nem Wohnort aus innerhalb weniger als einer Stunde das Land verlassen. Eine regelmässige Meldepflicht ist somit nicht geeignet, eine Flucht wir- kungsvoll zu verhindern.
5. Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, das Auslieferungsbegehren leide an wesentlichen Mängeln. Wie er allerdings selber anführt, sind sol- che Vorbringen im vorliegenden Haftentlassungsverfahren nicht zu prüfen, wenn sich unter diesem Titel eine Auslieferungshaft nicht als offensichtlich unzulässig erweist. Dies ist hier mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Unzulässigkeitsgründe bei einer summarischen Prüfung oh- ne Weiteres zu verneinen.
6. Nach dem Gesagten erweist sich die Auslieferungshaft als zulässig, die Beschwerde ist gesamthaft als unbegründet abzuweisen. Somit erübrigt sich auch eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung und die Verbeiständnung durch den unterzeichnenden Advokaten.
7.2 Die II. Beschwerdekammer bestellt einer Partei, welche nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt, auf Antrag einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzuse- hen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge- winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Er-
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folgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zurzeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).
7.3 Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet war, insbesondere weil der Beschwerdeführer keine ernsthaft in Betracht kommenden Ersatzmassnahmen angeboten hat. Demgemäss hatte die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist deshalb bereits aus diesem Grund abzuweisen. Der womöglich schwierigen wirtschaftlichen Si- tuation in der sich der Beschwerdeführer befindet, schon aufgrund seiner Verhaftung, kann aber mittels einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Regle- ment vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die reduzierte Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 1’000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird ab- gewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 1. April 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Advokat Bernhard Fischer - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).