Auslieferung an Italien. Auslieferung (Art. 55 IRSG). Akzessorisches Haftentlassungsgesuch. Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
Sachverhalt
A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem vom 8. Septem- ber 2009 ersuchten die italienischen Strafverfolgungsbehörden von Ragusa im Falle eines versuchten Tötungsdelikts um Fahndung und Verhaftung des tunesischen Staatsangehörigen B. alias A. (act. 4.1). Am 6. Juli 2010 ordnete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) die provisorische Auslieferungshaft von A. an, der sich wegen Diebstahls im Kanton St. Gal- len in Haft befand (act. 4.2). Anlässlich seiner Einvernahme vom 9. Ju- li 2010 widersetzte sich A. einer vereinfachten Auslieferung an Italien (act. 4.3). Am 12. Juli 2010 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl (act. 4.4), gegen den keine Beschwerde erhoben wurde. Die italienische Botschaft in Bern ersuchte die Schweiz am 15. Juli 2010 formell um Auslie- ferung von A. (act. 4.6). Im Rahmen der Einvernahme vom 22. Juli 2010 erklärte A. erneut, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 4.9).
Mit Verfügung vom 8. September 2010 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Italien für die dem Auslieferungsersuchen vom 15. Juli 2010 zugrunde liegenden Straftaten (act. 4.13).
B. A. gelangt mit Beschwerde vom 29. September 2010 an das Bundesstraf- gericht und beantragt, es sei der Entscheid der Vorinstanz vollständig auf- zuheben, das Auslieferungsbegehren von Italien sei abzuweisen, und er sei aus der Auslieferungshaft zu entlassen (act. 1 S. 2). In prozessualer Hin- sicht lässt A. die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beigabe eines amtlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Andreas Dudli beantragen. Am 8. Oktober 2010 reichte der Vertreter von A. das unterzeichnete Formular betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein (RP.2010.46 act. 3 und act. 3.1).
Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2010 die Abweisung der Beschwerde (act. 4), worüber der Vertreter von A. am
15. Oktober 2010 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am
17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Überdies sind für die Auslieferung zwischen der Schweiz und Italien die Bestimmungen von Art. 59 ff. des Übereinkommens vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABI. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Erleich- terung der Anwendung des EAUe. Wo Übereinkommen und Zusatzproto- koll nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundes- gesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch zwischen den massgebenden internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 59 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215 m.w.H.).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes für Justiz ist die Be- schwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Regle- ments für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Auslieferungsentscheides einzureichen (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die gegen den Ausliefe- rungsentscheid vom 8. September 2010 erhobene Beschwerde vom
29. September 2010 ist damit fristgerecht eingereicht worden, weshalb dar- auf einzutreten ist.
2.2 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Be- schwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom
9. Juli 2009, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E.3, je m.w.H.). Nach
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der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.).
3. Der Beschwerdeführer macht geltend, der von den italienischen Behörden erhobene Vorwurf der Tötung sei vollständig erfunden. So habe der Be- schwerdeführer bereits vor Vorinstanz einen Auszug aus dem Geburtsre- gister des mutmasslichen Opfers sowie von den öffentlichen Behörden in Tunesien beurkundete Zeugenaussagen, die bestätigen, dass das angebli- che Opfer lebe, eingereicht. Diese Dokumente seien indes von der Vorin- stanz nicht berücksichtigt worden, was eine Verletzung der Begründungs- pflicht im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV darstelle. Aus der Ordinanza di cu- stodia cautelare des Tribunale di Ragusa vom 26. März 2009 gehe eben- falls hervor, dass das Opfer nach der angeblichen Attacke gestorben sei. Es bestehe somit kein hinreichender Verdacht, dass der Beschwerdeführer die vorgeworfene Straftat begangen habe (act. 1). Der wahre Grund für das Auslieferungsbegehren der italienischen Behörden liege in Repressions- massnahmen der Carabinieri. Letztere hätten den Beschwerdeführer für den Handel mit Gütern aller Art eingesetzt, wobei er regelmässig von Tu- nesien nach Sizilien habe reisen müssen. Aus einer solchen „Handelsange- legenheit“ würden die sizilianischen Carabinieri vom Beschwerdeführer nun EUR 10'000.-- Vermittlungsprovision verlangen. Er sei überzeugt, dass die Carabinieri die Strafsache in der „Tötungsangelegenheit“ fallen lassen wür- den, falls er der Zahlungsaufforderung nachkäme (act. 4/12 S. 4 f.).
3.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich ver- pflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht wer- den (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG). Die beidseitige Strafbarkeit setzt voraus, dass der im Ersuchen geschilderte Sachverhalt die objektiven Tatbestandsmerk- male einer schweizerischen Strafbestimmung erfüllt. Besondere Schuld-
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formen und Strafbarkeitsbedingungen werden nicht berücksichtigt (Art. 35 Abs. 2 IRSG). Bei der Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit ist das Bun- desamt an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden. Es hat we- der Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Be- weiswürdigung vorzunehmen, es sei denn die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen enthalte offensichtliche Fehler, Lücken oder Wider- sprüche (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; 125 II 250 E. 5b S. 257, je m.w.H.).
3.2 Nach dem im Auslieferungsersuchen dargelegten Sachverhalt wird dem Beschwerdeführer versuchte Tötung vorgeworfen, indem er am 25. Fe- bruar 2009 in Z. (Sizilien) dem tunesischen Landsmann C. in der Absicht diesen zu töten, ein Messer in den Unterleib gestossen habe, während die- ser von einem Freund des Beschwerdeführers, D., festgehalten worden sei. C. sei dabei lebensgefährlich an der Milz verletzt worden und habe innere Blutungen erlitten. Dieser Tat sei ein Streit zwischen dem Beschwerdefüh- rer und D. einerseits und dem Opfer und zwei anderen Tunesiern anderer- seits vorausgegangen, wobei die Ursache des Streites noch nicht schlüssig geklärt sei (act. 4.6).
Diese Sachdarstellung erfüllt die formellen Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe. Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche in der Sachdarstellung sind nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers gehen nämlich auch die italienischen Strafverfolgungsbe- hörden von einem versuchten und nicht etwa vollendeten Tötungsdelikt aus. Die vom Beschwerdeführer zitierte Passage des Berichts vom
26. März 2009 des Untersuchungsrichters von Ragusa, mit der er das Ge- genteil meint belegen zu können, lautet wortwörtlich ins Deutsche über- setzt: “Gültig bleibt gegenwärtig der Vorwurf einer versuchten Tötung auf- grund des Gebrauchs eines Werkzeugs, das geeignet ist, den Tod herbei- zuführen (Messer), aufgrund des betroffenen Körperteils (in der Nähe von lebenswichtigen Organen) und der offensichtlichen Tiefe der Verletzung, unter Berücksichtigung des gemeinschaftlichen Handelns des Beschuldig- ten, das sich im Festhalten des Opfers äussert, damit der Täter handeln kann, ohne dass sich das Opfer wehren könnte, mit dem wahrscheinlichen Beweggrund, es zu bestrafen.“ (Original: „Corretta rimane al momento l’imputazione di tentato omicidio in ragione dell’utilizzo di un mezzo idoneo a procurare la morte (coltello), della parte del corpo attinta (vicina ad organi vitali) e della apparente profondità della ferita, considerati la condotta con- corsuale dell’indagato, estrinsecatasi nell’immobilizzare la vittima onde consentire al reo di operare senza che la p.o. potesse validamente reagire ed il verosimile movente, individuabile in una missione punitiva”, act. 4.6). Von versuchter Tötung („tentato omicidio“) sprechen auch der Staatsanwalt
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von Ragusa in seinem Bericht vom 3. Juli 2009 sowie das italie- nische Justizministerium in seinem Rechtshilfeersuchen vom 9. Juli 2010 (act. 4.6). Es geht an keiner Stelle der zitierten Dokumente hervor, dass das Opfer gestorben sein soll.
Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Dokumente, welche bezeugen sollten, dass das Opfer noch lebt, unberücksichtigt gelassen hatte, war mehr als nur naheliegend. Insbesondere kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie hätte die Begründungspflicht verletzt und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht berücksichtigt. Zwar muss die Behörde die Vorbrin- gen des Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Entscheid- findung berücksichtigen. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss (BGE 126 I 97 E. 2b). Da der Be- schwerdeführer mit den eingereichten Unterlagen eine Tatsache belegen wollte, die ohnehin unbestritten ist, brauchte sich die Vorinstanz nicht wei- ter dazu zu äussern.
Nach schweizerischem Recht kann der Sachverhalt ohne weiteres unter den Tatbestand der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB subsumiert werden. Die Voraussetzung der doppelten Straf- barkeit im Sinne von Art. 2 Ziff. 1 EAUe ist demnach erfüllt.
3.3 Wie bereits erwähnt, macht der Beschwerdeführer schliesslich geltend, das wahre Interesse der italienischen Behörden an der Auslieferung liege darin, gegen den Beschwerdeführer Repressionsmassnahmen zu vollziehen. Es gehe nur darum, die angebliche Schuld von EUR 10'000.-- bei den Carabi- nieri zu begleichen.
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat ernsthafte Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassistischen, religiösen, nationalen oder politischen An- schauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; Art. 2 lit. b und c IRSG). Gleiches gilt, wenn Gründe für die Annahme bestehen, das Verfahren im Ausland entspreche nicht den in der Europäischen Konventi- on vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im internationalen Pakt vom 16. Dezem- ber 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2)
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festgelegten Verfahrensgrundsätzen oder weise andere schwere Mängel auf (Art. 2 lit. a und d IRSG). Der im ausländischen Strafverfahren Be- schuldigte muss glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist (BGE 130 II 217 E. 8.1; BGE 129 II 268 E. 6.1, je m.w.H.).
Vorliegend bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das Straf- verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht den internationalen Men- schenrechts- und Verfahrensgarantien entsprechen würde. Die Behaup- tung, das Strafverfahren sei von den italienischen Behörden erfunden wor- den, um vom Beschwerdeführer EUR 10'000.-- erhältlich zu machen, ist durch nichts auch nur glaubhaft gemacht worden. Bei einem Staat wie Ita- lien, welcher die EMRK und den UNO-Pakt II ratifiziert hat, wird zudem die Beachtung der darin statuierten Garantien vermutet (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.234 vom 11. Februar 2010, E. 10.3). Allfällige Verfahrensverletzungen kann der Beschwerdeführer im italienischen Straf- und Rechtsmittelverfahren geltend machen. Es besteht kein Grund zur An- nahme, dass diesbezüglich kein wirksamer Rechtsschutz in Italien gegeben ist. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Italien ist daher zulässig. Dem rein akzessorischen Gesuch um Haftentlassung ist daher nicht stattzugeben. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in allen Punkten als unbegründet abzuweisen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (RR.2010.46 act. 1 S. 5). Die II. Beschwerde- kammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte not- wendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die von der Vorinstanz gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gilt nicht automa- tisch für das Verfahren vor der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1; RR.2007.13 vom 5. März 2007, E. 5).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be-
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zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genü- gende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zurzeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).
4.2 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen (supra E. 3-4) ergibt, war die Beschwerde klar unbegründet und hatte demgemäss keine Aussicht auf Er- folg. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen. Der womöglich schwierigen wirtschaftlichen Situation, in welcher sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verhaftung befindet, kann aber mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a SGG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichts- gebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (3 Absätze)
E. 15 Oktober 2010 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am
E. 17 März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Überdies sind für die Auslieferung zwischen der Schweiz und Italien die Bestimmungen von Art. 59 ff. des Übereinkommens vom
E. 19 Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABI. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Erleich- terung der Anwendung des EAUe. Wo Übereinkommen und Zusatzproto- koll nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundes- gesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch zwischen den massgebenden internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 59 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215 m.w.H.).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes für Justiz ist die Be- schwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Regle- ments für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Auslieferungsentscheides einzureichen (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die gegen den Ausliefe- rungsentscheid vom 8. September 2010 erhobene Beschwerde vom
29. September 2010 ist damit fristgerecht eingereicht worden, weshalb dar- auf einzutreten ist.
2.2 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Be- schwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom
9. Juli 2009, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E.3, je m.w.H.). Nach
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der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.).
3. Der Beschwerdeführer macht geltend, der von den italienischen Behörden erhobene Vorwurf der Tötung sei vollständig erfunden. So habe der Be- schwerdeführer bereits vor Vorinstanz einen Auszug aus dem Geburtsre- gister des mutmasslichen Opfers sowie von den öffentlichen Behörden in Tunesien beurkundete Zeugenaussagen, die bestätigen, dass das angebli- che Opfer lebe, eingereicht. Diese Dokumente seien indes von der Vorin- stanz nicht berücksichtigt worden, was eine Verletzung der Begründungs- pflicht im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV darstelle. Aus der Ordinanza di cu- stodia cautelare des Tribunale di Ragusa vom 26. März 2009 gehe eben- falls hervor, dass das Opfer nach der angeblichen Attacke gestorben sei. Es bestehe somit kein hinreichender Verdacht, dass der Beschwerdeführer die vorgeworfene Straftat begangen habe (act. 1). Der wahre Grund für das Auslieferungsbegehren der italienischen Behörden liege in Repressions- massnahmen der Carabinieri. Letztere hätten den Beschwerdeführer für den Handel mit Gütern aller Art eingesetzt, wobei er regelmässig von Tu- nesien nach Sizilien habe reisen müssen. Aus einer solchen „Handelsange- legenheit“ würden die sizilianischen Carabinieri vom Beschwerdeführer nun EUR 10'000.-- Vermittlungsprovision verlangen. Er sei überzeugt, dass die Carabinieri die Strafsache in der „Tötungsangelegenheit“ fallen lassen wür- den, falls er der Zahlungsaufforderung nachkäme (act. 4/12 S. 4 f.).
3.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich ver- pflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht wer- den (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG). Die beidseitige Strafbarkeit setzt voraus, dass der im Ersuchen geschilderte Sachverhalt die objektiven Tatbestandsmerk- male einer schweizerischen Strafbestimmung erfüllt. Besondere Schuld-
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formen und Strafbarkeitsbedingungen werden nicht berücksichtigt (Art. 35 Abs. 2 IRSG). Bei der Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit ist das Bun- desamt an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden. Es hat we- der Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Be- weiswürdigung vorzunehmen, es sei denn die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen enthalte offensichtliche Fehler, Lücken oder Wider- sprüche (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; 125 II 250 E. 5b S. 257, je m.w.H.).
3.2 Nach dem im Auslieferungsersuchen dargelegten Sachverhalt wird dem Beschwerdeführer versuchte Tötung vorgeworfen, indem er am 25. Fe- bruar 2009 in Z. (Sizilien) dem tunesischen Landsmann C. in der Absicht diesen zu töten, ein Messer in den Unterleib gestossen habe, während die- ser von einem Freund des Beschwerdeführers, D., festgehalten worden sei. C. sei dabei lebensgefährlich an der Milz verletzt worden und habe innere Blutungen erlitten. Dieser Tat sei ein Streit zwischen dem Beschwerdefüh- rer und D. einerseits und dem Opfer und zwei anderen Tunesiern anderer- seits vorausgegangen, wobei die Ursache des Streites noch nicht schlüssig geklärt sei (act. 4.6).
Diese Sachdarstellung erfüllt die formellen Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe. Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche in der Sachdarstellung sind nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers gehen nämlich auch die italienischen Strafverfolgungsbe- hörden von einem versuchten und nicht etwa vollendeten Tötungsdelikt aus. Die vom Beschwerdeführer zitierte Passage des Berichts vom
26. März 2009 des Untersuchungsrichters von Ragusa, mit der er das Ge- genteil meint belegen zu können, lautet wortwörtlich ins Deutsche über- setzt: “Gültig bleibt gegenwärtig der Vorwurf einer versuchten Tötung auf- grund des Gebrauchs eines Werkzeugs, das geeignet ist, den Tod herbei- zuführen (Messer), aufgrund des betroffenen Körperteils (in der Nähe von lebenswichtigen Organen) und der offensichtlichen Tiefe der Verletzung, unter Berücksichtigung des gemeinschaftlichen Handelns des Beschuldig- ten, das sich im Festhalten des Opfers äussert, damit der Täter handeln kann, ohne dass sich das Opfer wehren könnte, mit dem wahrscheinlichen Beweggrund, es zu bestrafen.“ (Original: „Corretta rimane al momento l’imputazione di tentato omicidio in ragione dell’utilizzo di un mezzo idoneo a procurare la morte (coltello), della parte del corpo attinta (vicina ad organi vitali) e della apparente profondità della ferita, considerati la condotta con- corsuale dell’indagato, estrinsecatasi nell’immobilizzare la vittima onde consentire al reo di operare senza che la p.o. potesse validamente reagire ed il verosimile movente, individuabile in una missione punitiva”, act. 4.6). Von versuchter Tötung („tentato omicidio“) sprechen auch der Staatsanwalt
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von Ragusa in seinem Bericht vom 3. Juli 2009 sowie das italie- nische Justizministerium in seinem Rechtshilfeersuchen vom 9. Juli 2010 (act. 4.6). Es geht an keiner Stelle der zitierten Dokumente hervor, dass das Opfer gestorben sein soll.
Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Dokumente, welche bezeugen sollten, dass das Opfer noch lebt, unberücksichtigt gelassen hatte, war mehr als nur naheliegend. Insbesondere kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie hätte die Begründungspflicht verletzt und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht berücksichtigt. Zwar muss die Behörde die Vorbrin- gen des Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Entscheid- findung berücksichtigen. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss (BGE 126 I 97 E. 2b). Da der Be- schwerdeführer mit den eingereichten Unterlagen eine Tatsache belegen wollte, die ohnehin unbestritten ist, brauchte sich die Vorinstanz nicht wei- ter dazu zu äussern.
Nach schweizerischem Recht kann der Sachverhalt ohne weiteres unter den Tatbestand der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB subsumiert werden. Die Voraussetzung der doppelten Straf- barkeit im Sinne von Art. 2 Ziff. 1 EAUe ist demnach erfüllt.
3.3 Wie bereits erwähnt, macht der Beschwerdeführer schliesslich geltend, das wahre Interesse der italienischen Behörden an der Auslieferung liege darin, gegen den Beschwerdeführer Repressionsmassnahmen zu vollziehen. Es gehe nur darum, die angebliche Schuld von EUR 10'000.-- bei den Carabi- nieri zu begleichen.
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat ernsthafte Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassistischen, religiösen, nationalen oder politischen An- schauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; Art. 2 lit. b und c IRSG). Gleiches gilt, wenn Gründe für die Annahme bestehen, das Verfahren im Ausland entspreche nicht den in der Europäischen Konventi- on vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im internationalen Pakt vom 16. Dezem- ber 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2)
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festgelegten Verfahrensgrundsätzen oder weise andere schwere Mängel auf (Art. 2 lit. a und d IRSG). Der im ausländischen Strafverfahren Be- schuldigte muss glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist (BGE 130 II 217 E. 8.1; BGE 129 II 268 E. 6.1, je m.w.H.).
Vorliegend bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das Straf- verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht den internationalen Men- schenrechts- und Verfahrensgarantien entsprechen würde. Die Behaup- tung, das Strafverfahren sei von den italienischen Behörden erfunden wor- den, um vom Beschwerdeführer EUR 10'000.-- erhältlich zu machen, ist durch nichts auch nur glaubhaft gemacht worden. Bei einem Staat wie Ita- lien, welcher die EMRK und den UNO-Pakt II ratifiziert hat, wird zudem die Beachtung der darin statuierten Garantien vermutet (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.234 vom 11. Februar 2010, E. 10.3). Allfällige Verfahrensverletzungen kann der Beschwerdeführer im italienischen Straf- und Rechtsmittelverfahren geltend machen. Es besteht kein Grund zur An- nahme, dass diesbezüglich kein wirksamer Rechtsschutz in Italien gegeben ist. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Italien ist daher zulässig. Dem rein akzessorischen Gesuch um Haftentlassung ist daher nicht stattzugeben. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in allen Punkten als unbegründet abzuweisen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (RR.2010.46 act. 1 S. 5). Die II. Beschwerde- kammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte not- wendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die von der Vorinstanz gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gilt nicht automa- tisch für das Verfahren vor der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1; RR.2007.13 vom 5. März 2007, E. 5).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be-
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zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genü- gende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zurzeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).
4.2 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen (supra E. 3-4) ergibt, war die Beschwerde klar unbegründet und hatte demgemäss keine Aussicht auf Er- folg. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen. Der womöglich schwierigen wirtschaftlichen Situation, in welcher sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verhaftung befindet, kann aber mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a SGG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichts- gebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird ab- gewiesen.
- Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 19. November 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler
Parteien
A. ALIAS B., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Dudli Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Italien
Auslieferung (Art. 55 IRSG), akzessorisches Haftent- lassungsgesuch, unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2010.221 + RP.2010.46
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Sachverhalt:
A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem vom 8. Septem- ber 2009 ersuchten die italienischen Strafverfolgungsbehörden von Ragusa im Falle eines versuchten Tötungsdelikts um Fahndung und Verhaftung des tunesischen Staatsangehörigen B. alias A. (act. 4.1). Am 6. Juli 2010 ordnete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) die provisorische Auslieferungshaft von A. an, der sich wegen Diebstahls im Kanton St. Gal- len in Haft befand (act. 4.2). Anlässlich seiner Einvernahme vom 9. Ju- li 2010 widersetzte sich A. einer vereinfachten Auslieferung an Italien (act. 4.3). Am 12. Juli 2010 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl (act. 4.4), gegen den keine Beschwerde erhoben wurde. Die italienische Botschaft in Bern ersuchte die Schweiz am 15. Juli 2010 formell um Auslie- ferung von A. (act. 4.6). Im Rahmen der Einvernahme vom 22. Juli 2010 erklärte A. erneut, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 4.9).
Mit Verfügung vom 8. September 2010 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Italien für die dem Auslieferungsersuchen vom 15. Juli 2010 zugrunde liegenden Straftaten (act. 4.13).
B. A. gelangt mit Beschwerde vom 29. September 2010 an das Bundesstraf- gericht und beantragt, es sei der Entscheid der Vorinstanz vollständig auf- zuheben, das Auslieferungsbegehren von Italien sei abzuweisen, und er sei aus der Auslieferungshaft zu entlassen (act. 1 S. 2). In prozessualer Hin- sicht lässt A. die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beigabe eines amtlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Andreas Dudli beantragen. Am 8. Oktober 2010 reichte der Vertreter von A. das unterzeichnete Formular betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein (RP.2010.46 act. 3 und act. 3.1).
Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2010 die Abweisung der Beschwerde (act. 4), worüber der Vertreter von A. am
15. Oktober 2010 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am
17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Überdies sind für die Auslieferung zwischen der Schweiz und Italien die Bestimmungen von Art. 59 ff. des Übereinkommens vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABI. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Erleich- terung der Anwendung des EAUe. Wo Übereinkommen und Zusatzproto- koll nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundes- gesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch zwischen den massgebenden internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 59 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215 m.w.H.).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes für Justiz ist die Be- schwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Regle- ments für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Auslieferungsentscheides einzureichen (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die gegen den Ausliefe- rungsentscheid vom 8. September 2010 erhobene Beschwerde vom
29. September 2010 ist damit fristgerecht eingereicht worden, weshalb dar- auf einzutreten ist.
2.2 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Be- schwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom
9. Juli 2009, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E.3, je m.w.H.). Nach
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der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.).
3. Der Beschwerdeführer macht geltend, der von den italienischen Behörden erhobene Vorwurf der Tötung sei vollständig erfunden. So habe der Be- schwerdeführer bereits vor Vorinstanz einen Auszug aus dem Geburtsre- gister des mutmasslichen Opfers sowie von den öffentlichen Behörden in Tunesien beurkundete Zeugenaussagen, die bestätigen, dass das angebli- che Opfer lebe, eingereicht. Diese Dokumente seien indes von der Vorin- stanz nicht berücksichtigt worden, was eine Verletzung der Begründungs- pflicht im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV darstelle. Aus der Ordinanza di cu- stodia cautelare des Tribunale di Ragusa vom 26. März 2009 gehe eben- falls hervor, dass das Opfer nach der angeblichen Attacke gestorben sei. Es bestehe somit kein hinreichender Verdacht, dass der Beschwerdeführer die vorgeworfene Straftat begangen habe (act. 1). Der wahre Grund für das Auslieferungsbegehren der italienischen Behörden liege in Repressions- massnahmen der Carabinieri. Letztere hätten den Beschwerdeführer für den Handel mit Gütern aller Art eingesetzt, wobei er regelmässig von Tu- nesien nach Sizilien habe reisen müssen. Aus einer solchen „Handelsange- legenheit“ würden die sizilianischen Carabinieri vom Beschwerdeführer nun EUR 10'000.-- Vermittlungsprovision verlangen. Er sei überzeugt, dass die Carabinieri die Strafsache in der „Tötungsangelegenheit“ fallen lassen wür- den, falls er der Zahlungsaufforderung nachkäme (act. 4/12 S. 4 f.).
3.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich ver- pflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht wer- den (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG). Die beidseitige Strafbarkeit setzt voraus, dass der im Ersuchen geschilderte Sachverhalt die objektiven Tatbestandsmerk- male einer schweizerischen Strafbestimmung erfüllt. Besondere Schuld-
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formen und Strafbarkeitsbedingungen werden nicht berücksichtigt (Art. 35 Abs. 2 IRSG). Bei der Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit ist das Bun- desamt an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden. Es hat we- der Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Be- weiswürdigung vorzunehmen, es sei denn die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen enthalte offensichtliche Fehler, Lücken oder Wider- sprüche (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; 125 II 250 E. 5b S. 257, je m.w.H.).
3.2 Nach dem im Auslieferungsersuchen dargelegten Sachverhalt wird dem Beschwerdeführer versuchte Tötung vorgeworfen, indem er am 25. Fe- bruar 2009 in Z. (Sizilien) dem tunesischen Landsmann C. in der Absicht diesen zu töten, ein Messer in den Unterleib gestossen habe, während die- ser von einem Freund des Beschwerdeführers, D., festgehalten worden sei. C. sei dabei lebensgefährlich an der Milz verletzt worden und habe innere Blutungen erlitten. Dieser Tat sei ein Streit zwischen dem Beschwerdefüh- rer und D. einerseits und dem Opfer und zwei anderen Tunesiern anderer- seits vorausgegangen, wobei die Ursache des Streites noch nicht schlüssig geklärt sei (act. 4.6).
Diese Sachdarstellung erfüllt die formellen Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe. Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche in der Sachdarstellung sind nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers gehen nämlich auch die italienischen Strafverfolgungsbe- hörden von einem versuchten und nicht etwa vollendeten Tötungsdelikt aus. Die vom Beschwerdeführer zitierte Passage des Berichts vom
26. März 2009 des Untersuchungsrichters von Ragusa, mit der er das Ge- genteil meint belegen zu können, lautet wortwörtlich ins Deutsche über- setzt: “Gültig bleibt gegenwärtig der Vorwurf einer versuchten Tötung auf- grund des Gebrauchs eines Werkzeugs, das geeignet ist, den Tod herbei- zuführen (Messer), aufgrund des betroffenen Körperteils (in der Nähe von lebenswichtigen Organen) und der offensichtlichen Tiefe der Verletzung, unter Berücksichtigung des gemeinschaftlichen Handelns des Beschuldig- ten, das sich im Festhalten des Opfers äussert, damit der Täter handeln kann, ohne dass sich das Opfer wehren könnte, mit dem wahrscheinlichen Beweggrund, es zu bestrafen.“ (Original: „Corretta rimane al momento l’imputazione di tentato omicidio in ragione dell’utilizzo di un mezzo idoneo a procurare la morte (coltello), della parte del corpo attinta (vicina ad organi vitali) e della apparente profondità della ferita, considerati la condotta con- corsuale dell’indagato, estrinsecatasi nell’immobilizzare la vittima onde consentire al reo di operare senza che la p.o. potesse validamente reagire ed il verosimile movente, individuabile in una missione punitiva”, act. 4.6). Von versuchter Tötung („tentato omicidio“) sprechen auch der Staatsanwalt
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von Ragusa in seinem Bericht vom 3. Juli 2009 sowie das italie- nische Justizministerium in seinem Rechtshilfeersuchen vom 9. Juli 2010 (act. 4.6). Es geht an keiner Stelle der zitierten Dokumente hervor, dass das Opfer gestorben sein soll.
Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Dokumente, welche bezeugen sollten, dass das Opfer noch lebt, unberücksichtigt gelassen hatte, war mehr als nur naheliegend. Insbesondere kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie hätte die Begründungspflicht verletzt und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht berücksichtigt. Zwar muss die Behörde die Vorbrin- gen des Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Entscheid- findung berücksichtigen. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss (BGE 126 I 97 E. 2b). Da der Be- schwerdeführer mit den eingereichten Unterlagen eine Tatsache belegen wollte, die ohnehin unbestritten ist, brauchte sich die Vorinstanz nicht wei- ter dazu zu äussern.
Nach schweizerischem Recht kann der Sachverhalt ohne weiteres unter den Tatbestand der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB subsumiert werden. Die Voraussetzung der doppelten Straf- barkeit im Sinne von Art. 2 Ziff. 1 EAUe ist demnach erfüllt.
3.3 Wie bereits erwähnt, macht der Beschwerdeführer schliesslich geltend, das wahre Interesse der italienischen Behörden an der Auslieferung liege darin, gegen den Beschwerdeführer Repressionsmassnahmen zu vollziehen. Es gehe nur darum, die angebliche Schuld von EUR 10'000.-- bei den Carabi- nieri zu begleichen.
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat ernsthafte Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassistischen, religiösen, nationalen oder politischen An- schauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; Art. 2 lit. b und c IRSG). Gleiches gilt, wenn Gründe für die Annahme bestehen, das Verfahren im Ausland entspreche nicht den in der Europäischen Konventi- on vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im internationalen Pakt vom 16. Dezem- ber 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2)
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festgelegten Verfahrensgrundsätzen oder weise andere schwere Mängel auf (Art. 2 lit. a und d IRSG). Der im ausländischen Strafverfahren Be- schuldigte muss glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist (BGE 130 II 217 E. 8.1; BGE 129 II 268 E. 6.1, je m.w.H.).
Vorliegend bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das Straf- verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht den internationalen Men- schenrechts- und Verfahrensgarantien entsprechen würde. Die Behaup- tung, das Strafverfahren sei von den italienischen Behörden erfunden wor- den, um vom Beschwerdeführer EUR 10'000.-- erhältlich zu machen, ist durch nichts auch nur glaubhaft gemacht worden. Bei einem Staat wie Ita- lien, welcher die EMRK und den UNO-Pakt II ratifiziert hat, wird zudem die Beachtung der darin statuierten Garantien vermutet (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.234 vom 11. Februar 2010, E. 10.3). Allfällige Verfahrensverletzungen kann der Beschwerdeführer im italienischen Straf- und Rechtsmittelverfahren geltend machen. Es besteht kein Grund zur An- nahme, dass diesbezüglich kein wirksamer Rechtsschutz in Italien gegeben ist. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Italien ist daher zulässig. Dem rein akzessorischen Gesuch um Haftentlassung ist daher nicht stattzugeben. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in allen Punkten als unbegründet abzuweisen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (RR.2010.46 act. 1 S. 5). Die II. Beschwerde- kammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte not- wendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die von der Vorinstanz gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gilt nicht automa- tisch für das Verfahren vor der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1; RR.2007.13 vom 5. März 2007, E. 5).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be-
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zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genü- gende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zurzeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).
4.2 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen (supra E. 3-4) ergibt, war die Beschwerde klar unbegründet und hatte demgemäss keine Aussicht auf Er- folg. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen. Der womöglich schwierigen wirtschaftlichen Situation, in welcher sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verhaftung befindet, kann aber mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a SGG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichts- gebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird ab- gewiesen.
4. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- auferlegt.
Bellinzona, 19. November 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Andreas Dudli - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).