Auslieferung an Deutschland. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).
Sachverhalt
A. Die deutschen Behörden haben mit Meldung der SIRENE Deutschland vom 14. August 2013 um Verhaftung des algerischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung an Deutschland ersucht (act. 3.1). Die Auslieferung wird gestützt auf einen Haftbefehl des Amtsgerichts Trier vom 18. Juli 2013 wegen Betäubungsmittelhandels verlangt. Zusammengefasst wird ihm vor- geworfen, im Jahr 2010 und teilweise im Jahr 2011 Amphetamine sowie Kokain gekauft und in Z. (Deutschland) verkauft zu haben (act. 3.8).
B. Am 15. August 2013 ordnete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “BJ“) die provisorische Auslieferungshaft gegen A. an (act. 3.2), welcher am
27. August 2013 festgenommen wurde (act. 3.3). Anlässlich seiner Einver- nahme widersetzte sich A. einer vereinfachten Auslieferung an Deutsch- land (act. 3.4). In der Folge erliess das BJ am 28. August 2013 einen Aus- lieferungshaftbefehl, dessen Versand noch am gleichen Tag veranlasst wurde (act. 3.5). Der Auslieferungsbefehl wurde A. am 2. September 2013 eröffnet (act. 3.7).
C. Nach Erlass und Versand des Auslieferungshaftbefehls vom 28. Au- gust 2013 zeigte Rechtsanwältin Annina Largo mit Schreiben vom 29. Au- gust 2013, eingegangen beim BJ am 30. August 2013, das Mandat von A. vom 28. August 2013 an (act. 3.6)
D. Gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 28. August 2013 lässt A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom
13. September 2013 Beschwerde einreichen mit den Anträgen, der Auslie- ferungshaftbefehl vom 28. August 2013 sei aufzuheben und er sei umge- hend, eventuell unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen (Melde- pflicht, Ausweis- und Schriftensperre, elektronische Fussfessel etc.), aus der Auslieferungshaft zu entlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen (act. 1).
Das Bundesamt beantragt in seiner Vernehmlassung vom 20. Septem- ber 2013, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie ab- zuweisen, unter Kostenfolge (act. 3).
Mit Schreiben vom 26. September 2013 lässt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen festhalten (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsüber- einkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1), das hierzu er- gangene zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der Vertrag vom 13. No- vember 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Er- leichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) massge- bend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Überein- kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe- rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Febru- ar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverord- nung, IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforde- rungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616).
E. 2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht [BStGerOR] i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesge- setzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG). Im Übrigen gelten die all- gemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundesgesetzes vom 20. De-
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zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).
E. 2.2 In der Beschwerde führte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu- nächst aus, gemäss Auskunft des Beschwerdeführers sei ihm der Ausliefe- rungshaftbefehl am 3. September 2013 zugestellt worden und sie habe gleichentags den Entscheid per Fax erhalten, weshalb die Beschwerde damit innert der 10-tägigen Beschwerdefrist erfolgt sei (act. 1 S. 4). Gemäss der vom Beschwerdeführer unterschriebenen Empfangsbestäti- gung wurde der angefochtene Auslieferungshaftbefehl ihm allerdings be- reits am 2. September 2013, um 14.10 Uhr, eröffnet (act. 3.7). Demzufolge wurde seine Beschwerde vom 13. September 2013 – wie vom Beschwer- degegner in der Beschwerdeantwort vorgebracht – nicht innerhalb der 10- tägigen Beschwerdefrist erhoben.
E. 2.3 In der Beschwerdereplik machte die Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh- rers neu geltend, die direkte Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls an den Beschwerdeführer am 2. September 2013 habe keine Rechtswirkung zu erzeugen vermocht (act. 4 S. 2 f.). Unter Berufung auf Art. 87 Abs. 3 StPO führte sie zur Begründung aus, dass dem Beschwerdegegner die anwaltliche Vollmacht am 29. Au- gust 2013 vorgelegen habe und die Behörden damit im Zeitpunkt der Eröff- nung des Auslieferungshaftbefehls an den Beschwerdeführer am 2. Sep- tember 2013 über dessen Verbeiständung längst Bescheid gewusst hätten. An der Regelung von Art. 87 Abs. 3 StPO ändere der Umstand nichts, dass der Beschwerdegegner die Kantonspolizei Zürich bereits am 28. Au- gust 2013 mit der Aushändigung bzw. der Eröffnung des Auslieferungs- haftbefehls, das heisse vor Eingang der anwaltlichen Vollmacht, beauftragt habe. Der Beschwerdegegner vermöge die Regelung von Art. 87 Abs. 3 StPO mit anderen Worten nicht mit der Argumentation zu umgehen, die in- terne Auftragserteilung zur Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls sei vor Kenntnis über die anwaltliche Vertretung erfolgt (act. 4 S. 3). Nur der Voll- ständigkeit halber sei zu erwähnen, dass dem mit der Zustellung beauftrag- ten Kantonspolizisten die anwaltliche Vollmacht bereits am 28. Au- gust 2013 vorgelegen habe. Die Rechtsvertreterin folgert, die 10-tägige Be- schwerdefrist sei bis zum 13. September 2013 gelaufen, nachdem der Aus- lieferungshaftbefehl ihr unbestrittenermassen erst mit Faxschreiben vom
E. 2.4 Da der angefochtene Auslieferungshaftbefehl mit Zustellung und Eröffnung an den Beschwerdeführer am 2. September 2013 nach dem Gesagten rechtsgültig erfolgte, ist auf die folglich nicht fristgerecht eingereichte Be- schwerde vom 13. September 2013 nicht einzutreten.
E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR [SR 173.713.162] i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- festzusetzen.
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 2. Oktober 2013 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Annina Largo, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2013.6
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Sachverhalt:
A. Die deutschen Behörden haben mit Meldung der SIRENE Deutschland vom 14. August 2013 um Verhaftung des algerischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung an Deutschland ersucht (act. 3.1). Die Auslieferung wird gestützt auf einen Haftbefehl des Amtsgerichts Trier vom 18. Juli 2013 wegen Betäubungsmittelhandels verlangt. Zusammengefasst wird ihm vor- geworfen, im Jahr 2010 und teilweise im Jahr 2011 Amphetamine sowie Kokain gekauft und in Z. (Deutschland) verkauft zu haben (act. 3.8).
B. Am 15. August 2013 ordnete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “BJ“) die provisorische Auslieferungshaft gegen A. an (act. 3.2), welcher am
27. August 2013 festgenommen wurde (act. 3.3). Anlässlich seiner Einver- nahme widersetzte sich A. einer vereinfachten Auslieferung an Deutsch- land (act. 3.4). In der Folge erliess das BJ am 28. August 2013 einen Aus- lieferungshaftbefehl, dessen Versand noch am gleichen Tag veranlasst wurde (act. 3.5). Der Auslieferungsbefehl wurde A. am 2. September 2013 eröffnet (act. 3.7).
C. Nach Erlass und Versand des Auslieferungshaftbefehls vom 28. Au- gust 2013 zeigte Rechtsanwältin Annina Largo mit Schreiben vom 29. Au- gust 2013, eingegangen beim BJ am 30. August 2013, das Mandat von A. vom 28. August 2013 an (act. 3.6)
D. Gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 28. August 2013 lässt A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom
13. September 2013 Beschwerde einreichen mit den Anträgen, der Auslie- ferungshaftbefehl vom 28. August 2013 sei aufzuheben und er sei umge- hend, eventuell unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen (Melde- pflicht, Ausweis- und Schriftensperre, elektronische Fussfessel etc.), aus der Auslieferungshaft zu entlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen (act. 1).
Das Bundesamt beantragt in seiner Vernehmlassung vom 20. Septem- ber 2013, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie ab- zuweisen, unter Kostenfolge (act. 3).
Mit Schreiben vom 26. September 2013 lässt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen festhalten (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsüber- einkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1), das hierzu er- gangene zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der Vertrag vom 13. No- vember 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Er- leichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) massge- bend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Überein- kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ). 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe- rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Febru- ar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverord- nung, IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforde- rungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616). 2.
2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht [BStGerOR] i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesge- setzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG). Im Übrigen gelten die all- gemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundesgesetzes vom 20. De-
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zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). 2.2 In der Beschwerde führte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu- nächst aus, gemäss Auskunft des Beschwerdeführers sei ihm der Ausliefe- rungshaftbefehl am 3. September 2013 zugestellt worden und sie habe gleichentags den Entscheid per Fax erhalten, weshalb die Beschwerde damit innert der 10-tägigen Beschwerdefrist erfolgt sei (act. 1 S. 4). Gemäss der vom Beschwerdeführer unterschriebenen Empfangsbestäti- gung wurde der angefochtene Auslieferungshaftbefehl ihm allerdings be- reits am 2. September 2013, um 14.10 Uhr, eröffnet (act. 3.7). Demzufolge wurde seine Beschwerde vom 13. September 2013 – wie vom Beschwer- degegner in der Beschwerdeantwort vorgebracht – nicht innerhalb der 10- tägigen Beschwerdefrist erhoben. 2.3 In der Beschwerdereplik machte die Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh- rers neu geltend, die direkte Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls an den Beschwerdeführer am 2. September 2013 habe keine Rechtswirkung zu erzeugen vermocht (act. 4 S. 2 f.). Unter Berufung auf Art. 87 Abs. 3 StPO führte sie zur Begründung aus, dass dem Beschwerdegegner die anwaltliche Vollmacht am 29. Au- gust 2013 vorgelegen habe und die Behörden damit im Zeitpunkt der Eröff- nung des Auslieferungshaftbefehls an den Beschwerdeführer am 2. Sep- tember 2013 über dessen Verbeiständung längst Bescheid gewusst hätten. An der Regelung von Art. 87 Abs. 3 StPO ändere der Umstand nichts, dass der Beschwerdegegner die Kantonspolizei Zürich bereits am 28. Au- gust 2013 mit der Aushändigung bzw. der Eröffnung des Auslieferungs- haftbefehls, das heisse vor Eingang der anwaltlichen Vollmacht, beauftragt habe. Der Beschwerdegegner vermöge die Regelung von Art. 87 Abs. 3 StPO mit anderen Worten nicht mit der Argumentation zu umgehen, die in- terne Auftragserteilung zur Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls sei vor Kenntnis über die anwaltliche Vertretung erfolgt (act. 4 S. 3). Nur der Voll- ständigkeit halber sei zu erwähnen, dass dem mit der Zustellung beauftrag- ten Kantonspolizisten die anwaltliche Vollmacht bereits am 28. Au- gust 2013 vorgelegen habe. Die Rechtsvertreterin folgert, die 10-tägige Be- schwerdefrist sei bis zum 13. September 2013 gelaufen, nachdem der Aus- lieferungshaftbefehl ihr unbestrittenermassen erst mit Faxschreiben vom
3. September 2013 zugestellt worden sei, weshalb die Einreichung der Be- schwerde am 13. September 2013 innert Frist erfolgt sei (act. 4 S. 3). Der Auslieferungshaftbefehl ist grundsätzlich dem Verfolgten zu eröffnen (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 19 IRSV; vgl. auch Art. 34 Abs. 1 VwVG).
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Bei Vorliegen eines Vertretungsverhältnisses hat die Behörde Mitteilungen an den Vertreter und nicht an den Vertretenen zu machen (Art. 11 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG; ebenso Art. 87 Abs. 3 StPO). Vorliegend bestreitet die Rechtsvertreterin zurecht nicht, dass der Beschwerdegegner im Zeitpunkt des Erlasses des Auslieferungshaftbefehls sowie bei Einlei- tung des Zustellvorgangs keine Kenntnis von der Verbeiständung des Be- schwerdeführers hatte. War im massgeblichen Zeitpunkt das Vertretungs- verhältnis aber nicht bekannt, durfte der Beschwerdegegner damals seine Mitteilungen an den Beschwerdeführer rechtsgültig nur an diesen persön- lich machen (Art. 19 IRSV und Art. 11 Abs. 3 VwVG e contrario i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG). Etwas Anderes hätte er damals auch gar nicht tun können. Die Zustellung bzw. Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls an den Beschwerdeführer ist demnach nicht mit einem Eröffnungsmangel be- haftet. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner nach Einleitung des Zu- stellvorgangs aber noch vor der Eröffnung von der Verbeiständung des Be- schwerdeführers Kenntnis erlangt hat, vermag nicht, nachträglich einen Eröffnungsmangel zu begründen. Dies gilt entgegen der Argumentation der Rechtsvertreterin auch dann, wenn der Entscheid nicht mit gewöhnlicher Post versandt wird, sondern dessen Aushändigung wie vorliegend durch ein Polizeiorgan erfolgt. 2.4 Da der angefochtene Auslieferungshaftbefehl mit Zustellung und Eröffnung an den Beschwerdeführer am 2. September 2013 nach dem Gesagten rechtsgültig erfolgte, ist auf die folglich nicht fristgerecht eingereichte Be- schwerde vom 13. September 2013 nicht einzutreten.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR [SR 173.713.162] i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- festzusetzen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 2. Oktober 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Annina Largo - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).