Auslieferung an die USA. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).
Sachverhalt
A. Mit Note vom 18. Juli 2018 ersuchte die US-Botschaft in Bern die Schweiz um Verhaftung des chinesischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung zur Strafverfolgung wegen der ihm im Haftbefehl bzw. in der Anklageschrift des U.S. District Court […] vom 28. März 2018 vorgeworfenen Straftaten (RR.2019.162, act. 1.1, 1.1a-1.1h).
B. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 3. Mai 2019 (RR.2019.162, act. 1.7) wurde A. am 28. Mai 2019 festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt (RR.2019.162, act. 1.8). Zwar wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die von A. gegen den Aus- lieferungshaftbefehl erhobene Beschwerde mit Entscheid RH.2019.11 vom
19. Juni 2019 ab. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass der festgestell- ten Fluchtgefahr nach Offenlegung der finanziellen Verhältnisse allenfalls durch Leistung einer Kaution in Verbindung mit weiteren Massnahmen be- gegnet werden könne (RR.2019.162, act. 1.9). Am 3. Juli 2019 entliess das BJ A. gestützt auf eine Ersatzmassnahmenvereinbarung provisorisch aus der Auslieferungshaft (RR.2019.162, act. 1.11, 1.12).
C. Mit Auslieferungsentscheid vom 12. Juli 2019 bewilligte das BJ die Ausliefe- rung von A. für die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Strafta- ten. Der Entscheid erfolgte unter Vorbehalt des Entscheides des Bundes- strafgerichts über die Einrede des politischen Delikts i.S.v. Art. 55 Abs. 2 IRSG (RR.2019.199, act.1.1). Die dagegen erhobene Beschwerde von A. sowie die Einrede des politischen Delikts wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid RR.2019.162+199 vom 26. November 2019 ab (RR.2019.199, act. 11).
D. In der Folge wurde A. gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl vom 28. No- vember 2019 erneut verhaftet und in Auslieferungshaft versetzt (act. 1.3). Dagegen liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am
29. November 2019 Beschwerde erheben und die Aufhebung der Haft unter Verlängerung der bestehenden Haftersatzmassnahmen beantragen. Even- tualiter sei die Auslieferungshaft unter verschärften Haftersatzmassnahmen aufzuheben (act. 1).
E. Das BJ liess sich zur Beschwerde von A. mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 vernehmen, worin es um kostenfällige Abweisung der Beschwerde ersucht
- 3 -
(act. 3). Das Schreiben von A. vom 10. Dezember 2019, mit welchem er replizierte und an den in der Beschwerde gestellten Begehren festhielt (act. 4), wurde dem BJ am 11. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und den USA ist in ers- ter Linie der zwischen diesen Staaten abgeschlossene Auslieferungsvertrag vom 14. November 1990 (AVUS; SR 0.353.933.6) massgebend. Soweit die- ser Staatsvertrag keine abschliessende Regelung enthält, ist das schweize- rische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Dasselbe gilt nach dem Günstigkeitsprinzip, wenn das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (Art. 23 AVUS; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschen- rechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1).
E. 1.2 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorgani- sationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).
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E. 1.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerde- kammer nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
E. 2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben.
E. 2.2 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 29. November 2019 schriftlich eröffnet. Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einreichung der vorliegenden Be- schwerde legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer Fluchtgefahr und bringt im Wesentlichen vor, dass er die Ausführungen des Bundesstrafgerichts im Entscheid vom 26. November 2019 grossmehrheitlich nachvollziehen könne. Es scheine ihm jedoch, dass den Ausführungen zur Frage der Verfassungs- mässigkeit der Zulassung eines ausländerrechtlichen Freiheitsentzugs in den USA einzig wegen mangelnder Koordination des Auslieferungszeit- punkts und des Gerichtstermins in den USA nicht genügend beachtet wor- den sei. Zudem sei er überzeugt, dass er in den USA – sollte es jemals so- weit kommen – klar freigesprochen oder zu keiner langen und unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werde. Die erneute Inhaftierung des Beschwerde- führers sei deshalb unverhältnismässig (act. 1, S. 3 ff.).
E. 3.2 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 IRSG; BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbe- fehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen
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und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als of- fensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG; vgl. auch FORSTER, Bas- ler Kommentar, 2015, Art. 47 IRSG N. 5 und 6). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2019.4 vom
E. 3.3 Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Ausführungen im Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2019.11 vom 19. Juni 2019 E. 3.3 f. verwiesen werden, in welchem das Vorliegen der Fluchtgefahr bejaht wurde. Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gegen den Auslieferungsent- scheid sowie seine Einrede des politischen Delikts wurden mit Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.162+199 vom 26. November 2019 abgewie- sen. Die vom Beschwerdeführer dagegen am 9. Dezember 2019 erhobene Beschwerde ist derzeit beim Bundesgericht hängig. Wie der Beschwerde- gegner zurecht ausführt (act. 3, Ziff. 3.2) ist bei dieser Sachlage im Unter- schied zum Beginn des Auslieferungsverfahrens die Möglichkeit, an die USA ausgeliefert zu werden, für den Beschwerdeführer in unmittelbare Nähe ge- rückt. Dies umso mehr, als das Bundesgericht auf Beschwerden auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe nur eintritt, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 2 BGG). Aufgrund des ihm in den USA gemachten Vorwurfs der Verletzung von Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnissen droht dem Beschwerdeführer im Falle einer Ver- urteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Daher ist die Annahme des Be- schwerdegegners, dass sich die Fluchtgefahr aufgrund des veränderten Ver- fahrensstandes wesentlich erhöht hat, nicht zu beanstanden und entspricht im Übrigen der konstanten Praxis des Bundesstrafgerichts (vgl. Entscheide
- 6 -
des Bundesstrafgerichts RH.2017.14 vom 17. August 2017 E. 4.3; RH.2018.11 vom 16. August 2017 E. 4.3; RH.2017.8 vom 11. August 2017 E. 4.3, dazu Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_416/2017 vom 30. August 2017; RH.2012.9 vom 23. August 2012, E. 5.3; RH.2014.15, RP.2014.72 vom 30. Oktober 2014, E. 5.4 und RH.2015.9 vom 9. Juni 2015, E. 6.3).
Nach dem Gesagten hat sich die im Entscheid vom RH.2019.11 festgestellte Fluchtgefahr mit der Abweisung der Beschwerde gegen den Auslieferungs- entscheid und der erhobenen Einrede des politischen Delikts erhöht.
E. 3.4 Im Gegensatz zu Beginn des Auslieferungsverfahrens kann der erhöhten Fluchtgefahr weder mit den bisherigen noch mit verschärften Ersatzmass- nahmen begegnet werden. Daran vermag das Argument, dass der Be- schwerdeführer sich seit seiner provisorischen Freilassung an die vereinbar- ten Auflagen gehalten habe, nichts zu ändern. In diesem Sinne ist auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers abzuweisen.
4. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 7 -
E. 5 April 2019 E. 4; RH.2019.8 vom 9. Mai 2019 E. 3). Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersu- chungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom
E. 9 Juli 2015 E. 4.1). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung dieser staatsvertrag- lichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 11. Dezember 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert Nicoud, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Peter Vetter und Rechtsanwalt David Zollinger,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an die USA
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2019.23
- 2 -
Sachverhalt:
A. Mit Note vom 18. Juli 2018 ersuchte die US-Botschaft in Bern die Schweiz um Verhaftung des chinesischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung zur Strafverfolgung wegen der ihm im Haftbefehl bzw. in der Anklageschrift des U.S. District Court […] vom 28. März 2018 vorgeworfenen Straftaten (RR.2019.162, act. 1.1, 1.1a-1.1h).
B. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 3. Mai 2019 (RR.2019.162, act. 1.7) wurde A. am 28. Mai 2019 festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt (RR.2019.162, act. 1.8). Zwar wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die von A. gegen den Aus- lieferungshaftbefehl erhobene Beschwerde mit Entscheid RH.2019.11 vom
19. Juni 2019 ab. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass der festgestell- ten Fluchtgefahr nach Offenlegung der finanziellen Verhältnisse allenfalls durch Leistung einer Kaution in Verbindung mit weiteren Massnahmen be- gegnet werden könne (RR.2019.162, act. 1.9). Am 3. Juli 2019 entliess das BJ A. gestützt auf eine Ersatzmassnahmenvereinbarung provisorisch aus der Auslieferungshaft (RR.2019.162, act. 1.11, 1.12).
C. Mit Auslieferungsentscheid vom 12. Juli 2019 bewilligte das BJ die Ausliefe- rung von A. für die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Strafta- ten. Der Entscheid erfolgte unter Vorbehalt des Entscheides des Bundes- strafgerichts über die Einrede des politischen Delikts i.S.v. Art. 55 Abs. 2 IRSG (RR.2019.199, act.1.1). Die dagegen erhobene Beschwerde von A. sowie die Einrede des politischen Delikts wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid RR.2019.162+199 vom 26. November 2019 ab (RR.2019.199, act. 11).
D. In der Folge wurde A. gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl vom 28. No- vember 2019 erneut verhaftet und in Auslieferungshaft versetzt (act. 1.3). Dagegen liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am
29. November 2019 Beschwerde erheben und die Aufhebung der Haft unter Verlängerung der bestehenden Haftersatzmassnahmen beantragen. Even- tualiter sei die Auslieferungshaft unter verschärften Haftersatzmassnahmen aufzuheben (act. 1).
E. Das BJ liess sich zur Beschwerde von A. mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 vernehmen, worin es um kostenfällige Abweisung der Beschwerde ersucht
- 3 -
(act. 3). Das Schreiben von A. vom 10. Dezember 2019, mit welchem er replizierte und an den in der Beschwerde gestellten Begehren festhielt (act. 4), wurde dem BJ am 11. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und den USA ist in ers- ter Linie der zwischen diesen Staaten abgeschlossene Auslieferungsvertrag vom 14. November 1990 (AVUS; SR 0.353.933.6) massgebend. Soweit die- ser Staatsvertrag keine abschliessende Regelung enthält, ist das schweize- rische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Dasselbe gilt nach dem Günstigkeitsprinzip, wenn das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (Art. 23 AVUS; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschen- rechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1).
1.2 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorgani- sationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).
- 4 -
1.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerde- kammer nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
2.
2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben.
2.2 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 29. November 2019 schriftlich eröffnet. Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einreichung der vorliegenden Be- schwerde legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer Fluchtgefahr und bringt im Wesentlichen vor, dass er die Ausführungen des Bundesstrafgerichts im Entscheid vom 26. November 2019 grossmehrheitlich nachvollziehen könne. Es scheine ihm jedoch, dass den Ausführungen zur Frage der Verfassungs- mässigkeit der Zulassung eines ausländerrechtlichen Freiheitsentzugs in den USA einzig wegen mangelnder Koordination des Auslieferungszeit- punkts und des Gerichtstermins in den USA nicht genügend beachtet wor- den sei. Zudem sei er überzeugt, dass er in den USA – sollte es jemals so- weit kommen – klar freigesprochen oder zu keiner langen und unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werde. Die erneute Inhaftierung des Beschwerde- führers sei deshalb unverhältnismässig (act. 1, S. 3 ff.).
3.2 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 IRSG; BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbe- fehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen
- 5 -
und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als of- fensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG; vgl. auch FORSTER, Bas- ler Kommentar, 2015, Art. 47 IRSG N. 5 und 6). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2019.4 vom
5. April 2019 E. 4; RH.2019.8 vom 9. Mai 2019 E. 3). Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersu- chungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom
9. Juli 2015 E. 4.1). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung dieser staatsvertrag- lichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2).
3.3 Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Ausführungen im Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2019.11 vom 19. Juni 2019 E. 3.3 f. verwiesen werden, in welchem das Vorliegen der Fluchtgefahr bejaht wurde. Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gegen den Auslieferungsent- scheid sowie seine Einrede des politischen Delikts wurden mit Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.162+199 vom 26. November 2019 abgewie- sen. Die vom Beschwerdeführer dagegen am 9. Dezember 2019 erhobene Beschwerde ist derzeit beim Bundesgericht hängig. Wie der Beschwerde- gegner zurecht ausführt (act. 3, Ziff. 3.2) ist bei dieser Sachlage im Unter- schied zum Beginn des Auslieferungsverfahrens die Möglichkeit, an die USA ausgeliefert zu werden, für den Beschwerdeführer in unmittelbare Nähe ge- rückt. Dies umso mehr, als das Bundesgericht auf Beschwerden auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe nur eintritt, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 2 BGG). Aufgrund des ihm in den USA gemachten Vorwurfs der Verletzung von Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnissen droht dem Beschwerdeführer im Falle einer Ver- urteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Daher ist die Annahme des Be- schwerdegegners, dass sich die Fluchtgefahr aufgrund des veränderten Ver- fahrensstandes wesentlich erhöht hat, nicht zu beanstanden und entspricht im Übrigen der konstanten Praxis des Bundesstrafgerichts (vgl. Entscheide
- 6 -
des Bundesstrafgerichts RH.2017.14 vom 17. August 2017 E. 4.3; RH.2018.11 vom 16. August 2017 E. 4.3; RH.2017.8 vom 11. August 2017 E. 4.3, dazu Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_416/2017 vom 30. August 2017; RH.2012.9 vom 23. August 2012, E. 5.3; RH.2014.15, RP.2014.72 vom 30. Oktober 2014, E. 5.4 und RH.2015.9 vom 9. Juni 2015, E. 6.3).
Nach dem Gesagten hat sich die im Entscheid vom RH.2019.11 festgestellte Fluchtgefahr mit der Abweisung der Beschwerde gegen den Auslieferungs- entscheid und der erhobenen Einrede des politischen Delikts erhöht.
3.4 Im Gegensatz zu Beginn des Auslieferungsverfahrens kann der erhöhten Fluchtgefahr weder mit den bisherigen noch mit verschärften Ersatzmass- nahmen begegnet werden. Daran vermag das Argument, dass der Be- schwerdeführer sich seit seiner provisorischen Freilassung an die vereinbar- ten Auflagen gehalten habe, nichts zu ändern. In diesem Sinne ist auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers abzuweisen.
4. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 7 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 11. Dezember 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Peter Vetter und Rechtsanwalt David Zollinger - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus- standsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegen- ständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Aus- land schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bun- desgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).