Auslieferung an die USA. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Einrede des politischen Delikts (Art 55 Abs. 3 IRSG).
Sachverhalt
A. Mit Note vom 18. Juli 2018 ersuchte die US-Botschaft in Bern die Schweiz um Verhaftung des chinesischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung zur Strafverfolgung wegen der ihm im Haftbefehl bzw. in der Anklageschrift des U.S. District Court […] vom 28. März 2018 vorgeworfenen Straftaten (RR.2019.162, act. 1.1, 1.1a-1.1h).
B. Die Abklärungen des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») hatten im August und September 2018 ergeben, dass weder die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt noch die Bundesanwaltschaft gegen A. ein Strafverfahren führ- ten (RR.2019.162, act. 1.2-1.5).
C. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 3. Mai 2019 (act. 1.7) wurde A. am 28. Mai 2019 festgenommen und in provisorische Ausliefe- rungshaft versetzt (RR.2019.162, act. 1.8). Zwar wies die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts die von A. gegen den Auslieferungshaftbefehl erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 19. Juni 2019 ab. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass der festgestellten Fluchtgefahr nach Offenlegung der finanziellen Verhältnisse allenfalls durch Leistung einer Kaution in Ver- bindung mit weiteren Massnahmen begegnet werden könne (RR.2019.162, act. 1.9).
D. Mit Schreiben vom 25. Juni 2019 liess sich A. zum amerikanischen Ausliefe- rungsersuchen schriftlich vernehmen. Dabei erhob er sinngemäss die Ein- rede des politischen Delikts (RR.2019.162, act. 1.10).
E. Am 3. Juli 2019 entliess das BJ A. gestützt auf eine Ersatzmassnahmenver- einbarung provisorisch aus der Auslieferungshaft (RR.2019.162, act. 1.11, 1.12).
F. Mit Auslieferungsentscheid vom 12. Juli 2019 bewilligte das BJ die Ausliefe- rung von A. für die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Strafta- ten. Der Entscheid erfolgte unter Vorbehalt des Entscheides des Bun- desstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts i.S.v. Art. 55 Abs. 2 IRSG (RR.2019.162, act. 1.A = RR.2019.199, act.1.1). Mit Schreiben vom
- 3 -
gleichen Tag beantragte das BJ bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts die Ablehnung der Einrede des politischen Delikts (RR.2019.162, act. 1).
G. Mit Eingabe vom 14. August 2019 liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und im Hauptbegehren die kos- tenfällige Aufhebung des Auslieferungsentscheids vom 12. Juli 2019 bean- tragen (RR.2019.199, act. 1).
H. Die Eingabe vom 3. September 2019 des BJ, mit welcher es auf eine be- gründete Stellungnahme verzichtete und um kostenfällige Abweisung der Beschwerde ersuchte, wurde A. am darauffolgenden Tag zur Kenntnis ge- bracht (RR.2019.199, act. 9, 10). Mit Schreiben vom 16. September 2019 liess sich A. zum Antrag des BJ vernehmen (RR.2019.162, act. 9). Das Schreiben vom 19. September 2019, mit welchem das BJ auf die Einrei- chung einer Antragsreplik bzw. Beschwerdeduplik verzichtete, wurde A. am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (RR.2019.162, act. 11, 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und den USA ist in ers- ter Linie der zwischen diesen Staaten abgeschlossene Auslieferungsvertrag vom 14. November 1990 (AVUS; SR 0.353.933.6) massgebend. Soweit die- ser Staatsvertrag keine abschliessende Regelung enthält, ist das schweize- rische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Dasselbe gilt nach dem Günstigkeitsprinzip, wenn das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (Art. 23 AVUS; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschen- rechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1).
- 4 -
E. 1.2 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat (Art. 3 Ziff. 1 AVUS), so entscheidet die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1.1.1 S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1 S. 357 f.; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinnge- mäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3-1.1.4 S. 358 f.; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.). Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mittei- lung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).
E. 2.2 Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (nachfolgend «Beschwerdefüh- rer») hat im Rahmen des Auslieferungsverfahrens sinngemäss geltend ge- macht, er werde aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt. Mit Ent- scheid vom 12. Juli 2019 bewilligte der Antragssteller und Beschwerdegeg- ner (nachfolgend «Beschwerdegegner») die Auslieferung des Beschwerde- führers an die USA unter Vorbehalt des Entscheides des Bundesstrafge- richts über die Einrede des politischen Delikts (RR.2019.162, act. 1A) und beantragte der Beschwerdekammer mit Eingabe vom selben Tag, die Ein- sprache des politischen Delikts abzulehnen (RR.2019.162, act. 1).
E. 2.3 Die am 14. August 2019 gegen den Auslieferungsentscheid formgerecht er- hobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht (RR.2019.199, act. 1). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
- 5 -
E. 2.4 Das Verfahren betreffend die Einrede des politischen Delikts (RR.2019.162) und das Beschwerdeverfahren (RR.2019.199) sind aufgrund ihrer inhaltli- chen Konnexität zu vereinigen und in einem Entscheid zu beurteilen.
E. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Der Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichts- behörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 123 II 134, E. 1d; TPF 2011 97 E. 5; ZIMMERMANN, La coopération ju- diciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 522).
E. 3.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdekammer nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
E. 4.1 Zunächst ist auf das Vorbringen einzugehen, wonach die Darstellung im Aus- lieferungsersuchen ungenau und widersprüchlich sei (RR.2019.199, act. 1, S. 3 ff.).
E. 4.2 In formeller Hinsicht hat das Auslieferungsersuchen namentlich eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten, einschliesslich Ort und Zeitpunkt der verfolgten Straftat (Art. 9 Ziff. 2 lit. b AVUS), sowie den Wortlaut der Ge- setzesbestimmungen, welche Aufschluss geben über die wesentlichen Tat- bestandsmerkmale und die Bezeichnung der Straftat, die Strafdrohung so- wie die Fristen der Verjährung der Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung für das fragliche Auslieferungsdelikt (Art. 9 Ziff. 2 lit. c AVUS).
Unter dem Gesichtspunkt des AVUS reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beila-
- 6 -
gen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausrei- chende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begeh- ren allenfalls entsprochen werden muss. Der Rechtshilferichter muss na- mentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersu- chung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen und die Tatvor- würfe bereits abschliessend mit Beweisen belegen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsverfahrens unvereinbar. Die ersuchte schwei- zerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit nach dem Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (vgl. BGE 136 IV 179 E. 2, 2.3.4) weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, so- weit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche ent- kräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f. mit Hinweisen; nicht anders im Anwendungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom
13. Dezember 1957 [BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Ja- nuar 2006 E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.] und des IRSG [BGE 110 Ib 173 E. 4 d; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.140 vom 16. September 2014 E. 6.2]).
E. 4.3 Dem Auslieferungsersuchen ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu entnehmen (RR.2019.162, act. 1.1c):
E. 4.3.1 Das Federal Bureau of Investigation (nachfolgend «FBI») sei im Februar 2015 darüber informiert worden, dass es Hinweise gäbe, dass B. [die Schwester des Beschwerdeführers], eine Mitarbeiterin in einer Einrichtung von C. im Bundesstaat […], sehr wertvolle, firmeneigene Geschäftsgeheim- nisse und sonstige vertrauliche Informationen von C. gestohlen habe. Die Durchsuchung des beschlagnahmten privaten Gmail-Kontos und der per- sönlichen elektronischen Geräte von B. habe ergeben, dass sie Geschäfts- geheimnisse und sonstige vertrauliche Informationen von C. zunächst auf ihr privates E-Mailkonto und anschliessend u.a. an D., E., F. [die Zwillings- schwester von B.] und den Beschwerdeführer gesendet habe. Ebenso habe G., die mit E. verheiratet und ebenfalls bei C. als Wissenschaftlerin tätig ge- wesen sei, an E. Geschäftsgeheimnisse und sonstige vertrauliche Informati- onen von C. gesendet. Am 5. Januar 2016 seien B., D., F. und G. festge- nommen worden. E. sei weiterhin in China flüchtig. B. sei Managerin in der
- 7 -
Forschung und Entwicklung von biopharmazeutischen Produkten tätig ge- wesen und habe v.a. an der Entwicklung von Krebsmedikamenten unter Ein- satz von Proteinen gearbeitet, die auf Rezeptorstellen von Krebszellen ab- gezielt hätten. Nach Aussage der Wissenschaftler von C. und der von den amerikanischen Behörden beauftragten wissenschaftlichen Sachverständi- ger hätten die entwendeten Geschäftsinformationen Forschungsarbeiten im Zusammenhang mit biopharmazeutischen Produkten beinhaltet, die von C. verkauft werden oder hätten in Zukunft verkauft werden sollen. Um aus dem Verkauf von firmeneigenen Informationen von C. zu profitieren, hätten B. und die anderen Beteiligten drei Unternehmen gegründet, namentlich die H. Inc., die I. und die J. Ltd. E. und D. hätten u.a. versucht, die gestohlenen Informa- tionen von C. über J. Ltd. an Kunden in China zu vermarkten und zu verkau- fen. So habe bspw. D. am 19. Dezember 2012 eine E-Mail an einen Ge- schäftspartner gesendet, in welcher er angegeben habe, dass das Ziel von J. Ltd. sei, eine neue Art von Medikament mit chinesischen Rechten des geistigen Eigentums herzustellen. Der E-Mail sei eine PowerPoint Präsenta- tion angehängt gewesen, worin die von C. gestohlene Forschung als For- schung von J. Ltd. dargestellt worden sei. B. habe D. und E. angewiesen, den ihr zustehenden Gewinn aus J. Ltd. im Namen von F. und des Beschwer- deführers auszuweisen, um dadurch die Verbindung zu J. Ltd. und ihre Be- teiligung daran zu verschleiern. B. sei davon ausgegangen, dass ihr Gehalt aus J. Ltd. CNY 400‘000.-- pro Jahr betragen würde und sie habe angege- ben, davon u.a. CNY 50‘000.-- auf den Namen des Beschwerdeführers lau- fen zu lassen. Den Beschuldigten sei bewusst gewesen, dass ihr Verhalten mit der J. Ltd. rechtswidrig gewesen sei. Dies gehe aus dem E-Mailverkehr hervor, worin sie sich gegenseitig wiederholt zur Vorsicht gemahnt hätten.
E. 4.3.2 Zur Rolle des Beschwerdeführers wird im Ersuchen ausgeführt, dass er für das Institut K. tätig gewesen sei, das Gelder von der L. für die Durchführung von Forschungsarbeiten erhalten habe. Im Gegenzug habe die L. die Rechte an jeglichem geistigen Eigentum erhalten, das am Institut K. entwickelt wor- den sei. Während der Zeit beim Institut K. habe der Beschwerdeführer an einem Projekt im Zusammenhang mit einem Krebsmedikament gearbeitet, das auf eine Zellrezeptorstelle namens M. abgezielt habe, sowie an einem anderen Projekt namens N. Aus den beschlagnahmten E-Mails gehe hervor, dass der Beschwerdeführer von B. vertrauliche Informationen und Ge- schäftsgeheimnisse erhalten habe, die im geistigen Eigentum von C. gestan- den hätten. Diese hätten den Beschwerdeführer und der von ihm gegründe- ten O. AG, hilfreich sein können, die er in der Schweiz zur Entwicklung von Produkten zur Krebsbekämpfung gegründet habe. Ebenso hätten ihm diese Informationen für seine wissenschaftliche Laufbahn von Vorteil sein können. Die vom Beschwerdeführer an seine Schwester B. zur Verfügung gestellten
- 8 -
vertraulichen Informationen, die im Eigentum des Instituts K. und der L. ge- standen hätten, seien für die J. Ltd. von Vorteil gewesen. Zudem habe der Beschwerdeführer der J. Ltd. geheime Forschungsarbeiten zur Verfügung gestellt, die er am Institut K. unter Verstoss gegen seinen Arbeitsvertrag mit dem Institut K. und des Verhaltenskodex des Instituts K. durchgeführt habe. Dies hätten die Anwälte von L. gegenüber den amerikanischen Behörden bestätigt. Weiter hätten sie gegenüber dem FBI bestätigt, dass der Be- schwerdeführer keine Ermächtigung gehabt habe, Daten des Instituts K. o- der von L. an B. oder andere Personen zu senden. Ferner hätten die Anwälte angegeben, dass der Anhang der E-Mail vom 9. November 2010, welche der Beschwerdeführer an seine Schwester gesendet habe, vertrauliche Informa- tionen über eine in der Entwicklung befindliche Krebstherapie enthalten habe, die im geistigen Eigentum des Instituts K. und der L. gestanden hätten. Dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass seine Handlung illegal gewesen sei. So habe er in der E-Mail vom 9. November 2010 betont, dass diese Informationen streng vertraulich seien und die Schwester diese keiner anderen Person zeigen dürfe, und habe ihr vorgeschlagen, wie sie diese ver- wenden könne, ohne dass deren Ursprung auf das Labor oder Institut [K.] zurückgeführt werden könne. Im Ersuchen wird reger E-Mailverkehr zwi- schen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester wiedergegeben, der zwischen Dezember 2010 und September 2014 stattgefunden und sich auf vertrauliche Informationen von Institut K. oder C. bezogen habe. Zudem habe der Beschwerdeführer B. am 10. September 2014 eine E-Mail mit den Details seines Projekts am Institut K. zu Sequenzen für M. und P. gesendet und habe geschrieben, dass er sich frage, ob die Interaktion mit einem Com- puter simuliert werden könne. In der Folge habe B. ihm am 11. Oktober 2014 ein Computermodell der Schnittstelle zugestellt, die sie mithilfe eines Com- puters von C. erstellt habe. Im Gegenzug habe der Beschwerdeführer sich damit einverstanden erklärt, wissenschaftliche Versuche für B. und die J. Ltd. durchzuführen. Am 26. September 2014 habe der Beschwerdeführer seine Schwester gebeten, ihm bestimmte monoklonale Antikörper von J. Ltd. zu senden. In der Folge habe E. am 8. Oktober 2014 ein für die J. Ltd. tätiges Unternehmen beauftragt, die Antikörper an die Arbeitsadresse des Be- schwerdeführers in der Schweiz zu senden, damit er diese habe testen kön- nen. Auf Nachfrage seiner Schwester hin habe der Beschwerdeführer am
27. Oktober 2014 Folgendes angegeben: «Gerade angefangen, noch nicht fertig. Es dauert einige Tage, da die Konzentration optimiert werden muss». Am 31. Oktober 2014 habe der Beschwerdeführer ein Paket vom Institut K. an D. (an die Adresse von J. Ltd. in China) gesendet, das die Proben der Antikörper beinhaltet habe, welche er für J. Ltd. getestet habe. Nachdem der Beschwerdeführer die Versuche für J. Ltd. durchgeführt habe, habe er die Testergebnisse vernichtet und habe damit zum Ausdruck gebracht, dass ihm
- 9 -
bewusst gewesen sei, dass er eine strafbare Handlung begangen habe. Nach Aussage des von den amerikanischen Behörden beauftragten Sach- verständigen habe die J. Ltd. dem Beschwerdeführer diese Antikörper ge- sendet, weil diese Arbeiten in seinem Fachgebiet lägen und die J. Ltd. die Forschungsarbeiten habe geheim halten wollen. Er gehe davon aus, dass diese Forschungsarbeiten eine Woche in Anspruch genommen hätten, da damit viel detaillierte Arbeit verbunden gewesen sei. Weiter habe der Sach- verständige angegeben, es sei für einen Wissenschaftler höchst ungewöhn- lich, die Versuchsergebnisse zu vernichten. Nach Angaben der Anwälte von L. habe der Beschwerdeführer keine Erlaubnis vom Institut K. gehabt, Arbei- ten für J. Ltd. unter Zuhilfenahme des Labors und der Mitarbeiter des Instituts K. durchzuführen. Gemäss den amerikanischen Behörden rechtshilfeweise zur Verfügung gestellten Unterlagen habe der Beschwerdeführer alle von ihm durchgeführten wissenschaftlichen Versuche dokumentieren und aufbe- wahren müssen. Weiter habe der Beschwerdeführer B. einen Vorschlag über eine Zusammenarbeit gemacht und habe ihr mitgeteilt, dass er schon seit geraumer Zeit plane, ein Unternehmen zu gründen. Nach seinem Ausschei- den aus dem Institut K. habe der Beschwerdeführer sich bemüht, eine Lizenz für die Verwendung seiner M.-Forschung für sein eigenes Unternehmen, die O. AG, zu gewinnen. Die L. habe sich jedoch entschieden, dem Beschwer- deführer keine Lizenz für das Patent zu gewähren.
E. 4.4 Das amerikanische Ersuchen enthält eine ausführliche Darstellung des Tat- geschehens und insbesondere den Austausch von vertraulichen, im Eigen- tum der C. und des Instituts K. bzw. der L. stehenden Daten zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester sowie weiteren Personen. Darin werden sowohl der Tatzeitpunkt als auch die dem Beschwerdeführer vorge- worfenen Handlungen ausreichend beschrieben. Zudem wird im Ersuchen ausführlich dargelegt, wie der Beschwerdeführer, seine Schwester und die anderen Beteiligten die erhaltenen Informationen zu seinen bzw. ihren Guns- ten verwenden konnten. Der Sachverhaltsdarstellung des Auslieferungser- suchens sind keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen, welche die Sachverhaltsvorwürfe entkräften würden. Aus die- sem Grund ist sie für den Schweizer Rechtshilferichter bindend. Das Haupt- verfahren in den USA ist den Angaben des Beschwerdeführers zufolge noch nicht abgeschlossen. Ein Urteil gegen seine Schwester B. und weitere Be- teiligte liegt dem Bundesstrafgericht nicht vor. Ob und zu welcher Strafe die Mitangeklagten des Beschwerdeführers in den USA verurteilt werden, wie dies von ihm gemutmasst wird, ist reine Spekulation, auf welche vorliegend nicht abzustellen ist. Den nachfolgenden Erwägungen ist deshalb der im Er- suchen dargelegte Sachverhalt zu Grunde zu legen. Bei diesem Ergebnis bedarf es keiner ergänzenden Angaben zum Sachverhalt. Demgemäss ist der Eventualantrag des Beschwerdeführers betreffend die Sistierung des
- 10 -
Auslieferungsverfahrens und Anweisung des Beschwerdegegners zur Ein- holung ergänzender Angaben zum Sachverhalt abzuweisen.
E. 4.5 Dass die einzelnen im Ersuchen wörtlich wiedergegebenen E-Mails nicht auch als Beweis beigelegt wurden, ändert an der vorgängigen Schlussfolge- rung nichts. Wie der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid rich- tigerweise darauf hinweist, ist die Einreichung eines Beweisdossiers weder im AVUS noch IRSG vorgesehen und es genügt der «Hearsay»-Beweis, d.h. ein Beweis vom Hörensagen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.25 vom 31. März 2009 E. 5.3). Zur Erfüllung dieses Erfordernisses reicht es gemäss Art. 9 Ziff. 3 lit. b AVUS aus, wenn die ersuchende Behörde im Auslieferungsersuchen u.a. eine Zusammenfassung des Sachverhalts sowie der wesentlichen Beweise und der Schlussfolgerungen beifügt, die eine hinreichende Grundlage für die Annahme bilden, dass der Verfolgte die Straftat, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, begangen hat. Damit kommt klar zum Ausdruck, dass die ersuchende Behörde keine eigentlichen Beweismittel vorlegen muss (Botschaft vom 21. November 1990 zum Aus- lieferungsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika, BBl 1991 I 84, S. 85, 89 f.). Dasselbe gilt in Bezug auf die vom Beschwerdeführer gerügten fehlenden Aussageprotokolle der von den amerikanischen Behörden befrag- ten Wissenschaftlern und Anwälte bzw. Mitarbeiter der L.
E. 4.6 Weiter stösst das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach Teile des Auslieferungsersuchens nicht vom zuständigen amerikanischen Staatsan- walt unterzeichnet worden seien, der auch die Anklage (Indictment) unter- zeichnet habe (RR.2019.199, act. 1, S. 3), ins Leere. Gemäss Art. 9 Ziff. 3 lit. b AVUS ist das Ersuchen der Vereinigten Staaten vom Staatsanwalt zu verfassen und hat eine Anklageschrift zu enthalten. Das Auslieferungsersu- chen vom 22. Mai 2018 wurde vom Stellvertretenden US-Staatsanwalt un- terzeichnet (RR.2019.162, act. 1.1Bü). Damit genügt das Ersuchen den for- mellen Anforderungen von Art. 9 Ziff. 3 lit. b AVUS. Die Beantwortung der Frage, wer die dem Auslieferungsersuchen beigelegten Unterlagen, nament- lich die Anklageschrift unterzeichnet hat, führt nicht zur Ungültigkeit des Er- suchens. Ausserdem sieht Art. 9 Ziff. 3 lit. b AVUS nicht vor, dass die mit dem Ersuchen einzureichende Kopie der Anklageschrift die Unterschrift des- selben Staatsanwaltes tragen müsse, der das Auslieferungsersuchen unter- schrieben hat. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen des Be- schwerdegegners im angefochtenen Entscheid zu verweisen (RR.2019.162, act. 1A, S. 5).
E. 4.7 Unbegründet ist ferner die in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung der Begründungspflicht (RR.2019.199, act. 1, S. 4). Der Beschwerdegegner
- 11 -
setzte sich mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumenten aus- einander und wies bezüglich der Zeit und des Ortes der dem Beschwerde- führer vorgeworfenen strafbaren Handlungen auf die ausführliche Darstel- lung im Ersuchen hin. Ebenso hielt er im angefochtenen Entscheid zutreffend fest, dass die ersuchende Behörde keine Pflicht treffe, ein Beweisdossier einzureichen. Eine Gehörsverletzung ist unter diesen Umständen nicht aus- zumachen.
E. 5.1 Des Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen der beidseiti- gen Strafbarkeit (RR.2019.199, act. 1, S. 5 ff).
E. 5.2 Die Schweiz und die USA haben sich gegenseitig verpflichtet, einander Per- sonen auszuliefern, welche von den zuständigen Behörden des ersuchen- den Staates wegen einer auslieferungsfähigen Straftat verfolgt werden oder für schuldig befunden worden sind (Art. 1 Ziff. 1 AVUS). Auslieferungsfähig ist eine Straftat, wenn sie nach dem Recht beider Vertragsparteien mit Frei- heitsentzug von mehr als einem Jahr bestraft werden kann (Art. 2 Ziff. 1 AVUS). Die Auslieferung wird auch bewilligt für den Versuch, für die Teil- nahme oder für ein Komplott («conspiracy»), eine solche Straftat zu bege- hen, wenn die zugrunde liegende strafbare Handlung ebenfalls eine Verlet- zung des schweizerischen Bundesrechts darstellt (Art. 2 Ziff. 3 AVUS). Wird die Auslieferung bewilligt, so wird sie auch für jede andere Straftat bewilligt, die nach dem Recht der USA und der Schweiz strafbar ist, unabhängig von den zeitlichen Voraussetzungen, mithin der angedrohten Mindeststrafe, nach Art. 2 Ziff. 1 AVUS (Art. 2 Ziff. 4 AVUS).
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90 mit Hinweis auf BGE 129 II 462 E. 4.4). Es gilt der Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (BGE 136 IV 179 E. 2.3.4). Das Rechtshilfegericht prüft bloss, ob der ausländische Sach- verhaltsvorwurf, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, auf den ersten Blick (prima facie) die Tatbestandsmerkmale einer schweize- rischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein; es genügt, dass die im Rechtshilfeersuchen umschriebenen Tatsa- chen in der Rechtsordnung sowohl des ersuchenden als auch des ersuchten Staates einen Straftatbestand erfüllen (BGE 139 IV 137 E. 5.1.1; 126 II 409
- 12 -
E. 6c/cc; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1; TPF 2012 114 E. 7.3 und E. 7.4).
E. 5.3 Art. 162 StGB stellt die Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheim- nisses unter Strafe. Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis verrät, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte (Abs. 1), oder wer den Verrat für sich oder einen anderen ausnützt (Abs. 2), wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Als Verrat gemäss Abs. 1 der Strafbestimmung gilt die pflichtwidrige Offen- barung von (Fabrikations- oder Geschäfts-)Geheimnissen gegenüber Perso- nen, die von der Kenntnis ausgeschlossen bleiben sollen. Er kann durch mündliche oder schriftliche Mitteilung oder ähnliche Handlungen erfolgen (NIGGLI/HAGENSTEIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 162 StGB N. 25). Die Tatbestandsvariante des Ausnützens eines Verrates gemäss Abs. 2 setzt einen tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Verrat voraus, wobei unerheblich ist, ob der Benutzer vom Geheimnis direkt oder durch den Ver- räter oder durch einen Mittelsmann Kenntnis erlangt (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 StGB N. 28).
Geheim ist eine Tatsache, wenn sie weder offenkundig noch allgemein zu- gänglich ist, von der demnach ausser dem Geheimnisherrn nur ein be- schränkter Personenkreis weiss (relative Unbekanntheit). Generell beziehen sich Fabrikationsgeheimnisse auf technische Belange wie Art und Weise ei- nes Verfahrens bzw. das Herstellungsverfahrens eines Produktes. Ge- schäftsgeheimnisse betreffen demgegenüber den Bereich des Vertriebs und die Vermögenslage des Unternehmens, wie z.B. Kundenlisten, Bilanzen, Lohnlisten, Preiskalkulationen, Einkaufs- und Bezugsquellen (NIGGLI/HA- GENSTEIN, a.a.O., Art. 162 StGB N. 18 f. mit Hinweisen). Darüber hinaus muss der Geheimnisherr an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse (Geheimhaltungsinteresse) sowie den Willen haben, die Tatsache tatsäch- lich geheim zu halten (Geheimhaltungswille). Die Preisgabe der Information muss einen (negativen) Einfluss auf das Geschäftsergebnis bzw. den wirt- schaftlichen Erfolg des Unternehmens haben können. Die geheim zu hal- tende Tatsache muss für den Geheimnisherrn von wirtschaftlichem Wert und ihr Bekanntwerden geeignet sein, den Wettbewerb der Konkurrenz zu stei- gern oder sonst den eigenen Betrieb zu schädigen (BGE 118 Ib 547 E. 5 und 5a; 109 Ib 47 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2007 vom 9. April 2008 E. 5.1; NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 StGB N. 2, 9; TRECH- SEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 162 N. 6, je m.H.).
- 13 -
Beim Tatbestand von Art. 162 StGB handelt es sich um ein Vorsatzdelikt. Es wird vorausgesetzt, dass der Täter um den geheimen Charakter der Tatsa- che weiss und er den Verrat im Bewusstsein um seine Verpflichtung, das Geheimnis zu wahren, begeht (Urteil des Bundesgerichts 1B_284/2012 vom
29. Oktober 2012 E. 4.2). Wer den Verrat ausnützt, muss um den Verrat wissen, d.h. ihm muss bewusst sein, dass er Kenntnis des Geheimnisses aufgrund einer vorsätzlichen Verletzung der Geheimhaltungspflicht erlangt hat (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 StGB N. 34).
E. 5.4 Die gegenständlichen Angaben zur Entwicklung von Krebsmedikamenten und die damit zusammenhängenden Forschungsergebnisse der C. und des Instituts K. bzw. der L., die der Öffentlichkeit nicht bekannt sind bzw. waren, stellen Fabrikationsgeheimnisse i.S.v. Art. 162 StGB dar. Dass die in diesem Bereich tätigen Unternehmen ein berechtigtes Interesse an der Geheimhal- tung dieser Informationen haben, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sein dürfen, ist offensichtlich. Entsprechend traf eine vertragliche Pflicht zu deren Geheimhaltung sowohl den Beschwerdeführer bei seinem Schweizer Arbeitgeber als auch seine Schwester in den USA. Dies wird vom Beschwerdeführer zurecht nicht bestritten. Laut dem Ersuchen wurden diese mutmasslich unter Art. 162 StGB fallenden und im Eigentum der C. und des Instituts K. bzw. der L. stehenden Informationen unberechtigterweise an Dritte mitgeteilt. Namentlich soll der Beschwerdeführer Geheimnisse u.a. seiner Schwester und diese wiederum Geheimnisse u.a. an ihn offenbart ha- ben. Ebenso gehen aus dem Ersuchen ausreichende Verdachtselemente hervor, die auf das Vorliegen eines vorsätzlichen Handelns deuten. Dem Be- schwerdeführer und den übrigen Beschuldigten war die strafrechtliche Rele- vanz ihres Handelns bewusst. In diesem Sinne sind die Hinweise im E-Mail- verkehr zu verstehen, worin sich die Beteiligten mahnten, die Informationen vertraulich zu behandeln bzw. so zu verwenden, dass deren Ursprung nicht zurückverfolgt werden könne. Zudem haben sich die Beteiligten in mehrfa- cher Hinsicht zur Vorsicht gemahnt.
Weiter hätten die Geheimnisse durch den Verrat bzw. das Ausnützen des Verrates dem Beschwerdeführer und den anderen Beschuldigten von Vorteil sein können. U.a. hätte der Gewinnanteil, welcher B. aus J. Ltd. zugestanden hätte, u.a. im Namen des Beschwerdeführers ausgewiesen werden sollen, um dadurch die Verbindung zwischen B. und J. Ltd. und ihre Beteiligung an der Gesellschaft zu verschleiern. Angesichts des Austausches von mut- masslich unter Art. 162 StGB fallenden Geheimnissen zwischen dem Be- schwerdeführer und seiner Schwester und weiteren Beteiligten über Jahre hinweg, kann in Anbetracht der Darstellung im Auslieferungsersuchen ein gemeinschaftliches Wirken nicht ausgeschlossen werden. Gestützt auf die
- 14 -
detaillierten Ausführungen im Auslieferungsersuchen kann angenommen werden, dass der Beschwerdeführer (allenfalls gestützt auf eine Anstiftungs- handlung) seiner Schwester und weiteren Beteiligten in China unter Art. 162 StGB fallenden Geheimnisse zur Verfügung gestellt haben könnte, welche sie zu eigenen Gunsten oder zu Gunsten der J. Ltd. verwendeten bzw. zu verwenden beabsichtigten. Ebenso ist anzunehmen, dass der Beschwerde- führer die ihm von seiner Schwester im Rahmen eines Verrates zur Verfü- gung gestellten Geheimnisse des C. zu seinem Vorteil bzw. der von ihm ge- gründeten O. AG nutzen und dadurch einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen beabsichtigt haben könnte. Die abstrakte Prüfung ergibt, dass das dem Be- schwerdeführer vorgeworfene Verhalten prima facie unter den Verrat i.S.v. Art. 162 Abs. 1 StGB oder/und unter den Tatbestand des Ausnützens eines Geheimnisverrats i.S.v. Art. 162 Abs. 2 StGB subsumiert werden könnte. Die doppelte Strafbarkeit ist somit zu bejahen.
E. 5.5 Was der Beschwerdeführer gegen die vorgängige Schlussfolgerung vor- bringt, vermag nicht zu überzeugen.
E. 5.5.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre bildet der Umstand, dass der im Rechtshilfeersuchen wiedergegebene Sachver- haltskomplex nach dem hiesigen Recht ein Antragsdelikt darstellt, kein Aus- lieferungshindernis (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.280 vom 27. Januar 2016 E. 6.8 mit umfangreichen Hinweisen zur Literatur und bundesgerichtlichen Rechtsprechung). Aus diesem Grund greift das Argu- ment des Beschwerdeführers nicht, wonach seine Bestrafung in der Schweiz nach Art. 162 StGB mangels eines von L. innert der Antragsfrist gestellten Strafantrags nicht mehr möglich und die doppelte Strafbarkeit deshalb zu verneinen sei.
E. 5.5.2 Die Strafverfolgungszuständigkeit richtet sich nach dem Recht des ersu- chenden Staates und wird grundsätzlich vermutet, es sei denn ihr Fehlen ist offensichtlich (BGE 116 Ib 89 E. 2c/aa S. 92; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2010.237 vom 21. Januar 2011 E. 4.6, je m.w.H.). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Wie dem Rechtshilfeersuchen zu entnehmen ist, soll die Schwester des Beschwerdeführers im Eigentum der C. stehenden Fabrikationsgeheimnisse entwendet und dem Beschwerdeführer sowie wei- teren Personen in den USA und China zur Verfügung gestellt zu haben, um diese zwecks Entwicklung eines Krebsmedikaments bzw. zur Erlangung ei- nes diesbezüglichen Patents zu verwenden. Andererseits soll die sich in den USA befindliche B. vom Beschwerdeführer mutmasslich unter das Fabrikati- onsgeheimnis fallende Informationen des Instituts K. bzw. der L. erhalten und u.a. weiteren Personen in den USA zur Kenntnis gebracht haben. Bei dieser
- 15 -
Sachlage besteht kein Anlass, an der Strafverfolgungszuständigkeit des er- suchenden Staates zu zweifeln.
E. 5.5.3 Ebenso greift der vom Beschwerdeführer erwähnte Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 AVUS nicht. Dieser bezieht sich nur auf die Auslieferung einer verurteilten Person. Da gegen den Beschwerdeführer in den USA erst Anklage erhoben wurde, ist vorliegend Art. 2 Ziff. 1 Satz 1 AVUS massgebend. Der Tatbestand von Art. 162 StGB sieht als abstrakten Strafrahmen eine Freiheitstrafe bis zu drei Jahren vor und stellt damit ein auslieferungsfähiges Delikt dar. Dabei handelt es sich um den abstrakten im Gesetz vorgesehenen Strafrahmen, welcher zur Bestimmung der Auslieferungsfähigkeit der Straftat relevant ist. Entspre- chend ist auf die Mutmassungen des Beschwerdeführers, dass die ihm in den USA drohende Strafe «minimal» ausfallen und die Freiheitsstrafe be- dingt ausgesprochen werde (RR.2019.199, act. 1, S. 7 f.), nicht weiter ein- zugehen. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass sich sämtliche in den USA befindlichen Mitangeklagten den Angaben des Beschwerdeführers zufolge auf freiem Fuss befinden. Die Rüge, wonach die allfällige Inhaftie- rung des Beschwerdeführers in den USA angesichts der ihm konkret dro- henden Strafe unter sechs Monaten unverhältnismässig sei, wird er im ame- rikanischen Verfahren gelten machen können.
E. 5.5.4 Schliesslich sind die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu behan- deln, sofern sie sich gegen die allfällige Strafbarkeit richten. Ob der Aus- tausch der gegenständlichen Informationen unter Wissenschaftlern legal und sogar gewünscht sei, wie dies vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, wird im amerikanischen Strafverfahren zu prüfen sein. Dasselbe gilt für die Gründe, weshalb gegen den Beschwerdeführer Anklage erhoben wurde. Ebenso wird der Beschwerdeführer die Verwertung der Zeugenaussagen und ihm in diesem Zusammenhang gewährten Teilnahmerechte im amerika- nischen Verfahren rügen können.
E. 5.6 Nach dem Gesagten ist die doppelte Strafbarkeit zu bejahen. Bei diesem Ergebnis bedarf es keiner Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Vorliegen eines Urteils gegen die Mitangeklagten. Dasselbe gilt in Bezug auf den Sistierungsantrag bis zur Mitteilung des den Beschwerdeführer betref- fenden Verhandlungstermins. Die diesbezüglichen Subeventualanträge sind abzuweisen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer erhob im vorinstanzlichen Verfahren sinngemäss die Einrede des politischen Delikts (RR.2019.162, act. 1.10).
- 16 -
E. 6.2.1 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derent- wegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Ziff. 1 AVUS; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 2 IRSG). In der Praxis wird zwischen so genannt «absolut» politischen und «relativ» politi- schen Delikten unterschieden. «Absolut» politische Delikte stehen in unmit- telbarem Zusammenhang mit politischen Vorgängen. Darunter fallen na- mentlich Straftaten, welche sich ausschliesslich gegen die soziale und poli- tische Staatsorganisation richten, wie etwa Angriffe gegen die verfassungs- mässige Ordnung, Landes- oder Hochverrat. Ein «relativ» politisches Delikt liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn einer gemeinrechtlichen Straftat im konkreten Fall ein vorwiegend politischer Charakter zukommt. Der vorwie- gend politische Charakter ergibt sich aus der politischen Natur der Um- stände, Beweggründe und Ziele, die den Täter zum Handeln bestimmt haben und die in den Augen des Rechtshilferichters vorherrschend erscheinen. Das Delikt muss stets im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat began- gen worden sein und in einem engen Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Kampfes stehen. Darüber hinaus müssen die fraglichen Rechtsgüter- verletzungen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen, und die auf dem Spiel stehenden politischen Interessen müssen wichtig und legitim genug sein, um die Tat zumindest einigermassen ver- ständlich erscheinen zu lassen (BGE 131 II 235 E. 3.2 S. 244 f.; 130 II 337 E. 3.2 S. 342 f.; 128 II 355 E. 4.2 S. 364 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_274/2015 vom 12. August 2015 E. 5.3; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27). Die Auslieferung wird u.a. nicht bewilligt, wenn das Ersuchen politisch begründet erscheint (Art. 3 Ziff. 1 AVUS; vgl. auch Art. 2 lit. b und c IRSG).
E. 6.2.2 Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 1 AVUS und Art. 2 lit. b und c IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechtspolitischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Diskriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (vgl. BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 473; 129 II 268 E. 6.3; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27 f.; siehe auch ZIMMERMANN, a.a.O., N. 629 m.w.H.; HEIMGARTNER, Ausliefe- rungsrecht, 2002, S. 124).
E. 6.3 Bei den Straftaten, für welche um Auslieferung des Beschwerdeführers er- sucht wird, handelt es sich weder um absolut noch um relativ politische De- likte i.S.v. Art. 3 Ziff. 1 AVUS. Weiter ist nicht zu erkennen, inwiefern die Auslieferung des Beschwerdeführers politisch motiviert sein soll. Die vom
- 17 -
Beschwerdeführer ins Feld geführte Politik und Rhetorik des gegenwärtigen amerikanischen Präsidenten vermag daran nichts zu ändern. Wie der Be- schwerdeführer selber ausführt, begann die Untersuchung gegen seine Schwester und die Beteiligten bereits Mitte des Jahres 2014 (RR.2019.162, act. 9, S. 6), mithin rund zweieinhalb Jahre vor Amtsantritts des aktuellen Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika. Ebenso wurde der Be- schwerdeführer bereits im Jahr 2016 zur Herausgabe der Festplatte seines privaten Computers aufgefordert. Dieser Aufforderung kam er seinen Anga- ben zufolge Ende Mai 2016 nach (RR.2019.162, act. 9, S. 6). Somit wurden die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer vor allfälligen Spannungen zwischen den USA und China eingeleitet und durchgeführt. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Auslieferung des Beschwerde- führers mit der amerikanischen Politik gegenüber chinesischen Staatsange- hörigen im Zusammenhang stehen und politisch motiviert sein soll. Daran vermag auch ein möglicher Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen andere chinesische Wissenschaftler in den USA nichts zu ändern; im Gegenteil. Allfällige Vorbringen gegen die Anklageerhebung vor der Grand Jury und deren allfällige «China-kritische» oder «China-feindliche» Haltung, wie dies vom Beschwerdeführer befürchtet wird, kann er schliesslich im ame- rikanischen Strafverfahren rügen. Gründe um anzunehmen, dass ihm dies verwehrt sein wird, sind keine ersichtlich.
E. 6.4 Somit ist die vom Beschwerdeführer erhobene Einrede des politischen De- likts abzuweisen.
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in allen Punkten unbegründet und abzuweisen. Ebenso abzuweisen ist die vom Beschwerdeführer erhobene Einrede des politischen Delikts.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
- 18 -
Dispositiv
- Die Verfahren RR.2019.162 und RR.2019.199 werden vereinigt.
- Der Antrag betreffend die Sistierung des Auslieferungsverfahrens und Einho- lung ergänzender Angaben zum Sachverhalt wird abgewiesen.
- Der Antrag betreffend die Sistierung des Auslieferungsverfahrens bis zum Vorliegen des Urteils im Strafverfahren […] vor dem U.S. District Court [...] wird abgewiesen.
- Der Antrag betreffend die Sistierung des Auslieferungsverfahrens bis zur Be- kanntgabe des den Beschwerdeführer betreffenden Verhandlungstermins in den USA wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Einrede des politischen Delikts wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 26. November 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Peter Vetter, und Rechtsanwalt David Zollinger,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an die USA
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2019.162+199
- 2 -
Sachverhalt:
A. Mit Note vom 18. Juli 2018 ersuchte die US-Botschaft in Bern die Schweiz um Verhaftung des chinesischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung zur Strafverfolgung wegen der ihm im Haftbefehl bzw. in der Anklageschrift des U.S. District Court […] vom 28. März 2018 vorgeworfenen Straftaten (RR.2019.162, act. 1.1, 1.1a-1.1h).
B. Die Abklärungen des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») hatten im August und September 2018 ergeben, dass weder die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt noch die Bundesanwaltschaft gegen A. ein Strafverfahren führ- ten (RR.2019.162, act. 1.2-1.5).
C. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 3. Mai 2019 (act. 1.7) wurde A. am 28. Mai 2019 festgenommen und in provisorische Ausliefe- rungshaft versetzt (RR.2019.162, act. 1.8). Zwar wies die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts die von A. gegen den Auslieferungshaftbefehl erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 19. Juni 2019 ab. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass der festgestellten Fluchtgefahr nach Offenlegung der finanziellen Verhältnisse allenfalls durch Leistung einer Kaution in Ver- bindung mit weiteren Massnahmen begegnet werden könne (RR.2019.162, act. 1.9).
D. Mit Schreiben vom 25. Juni 2019 liess sich A. zum amerikanischen Ausliefe- rungsersuchen schriftlich vernehmen. Dabei erhob er sinngemäss die Ein- rede des politischen Delikts (RR.2019.162, act. 1.10).
E. Am 3. Juli 2019 entliess das BJ A. gestützt auf eine Ersatzmassnahmenver- einbarung provisorisch aus der Auslieferungshaft (RR.2019.162, act. 1.11, 1.12).
F. Mit Auslieferungsentscheid vom 12. Juli 2019 bewilligte das BJ die Ausliefe- rung von A. für die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Strafta- ten. Der Entscheid erfolgte unter Vorbehalt des Entscheides des Bun- desstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts i.S.v. Art. 55 Abs. 2 IRSG (RR.2019.162, act. 1.A = RR.2019.199, act.1.1). Mit Schreiben vom
- 3 -
gleichen Tag beantragte das BJ bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts die Ablehnung der Einrede des politischen Delikts (RR.2019.162, act. 1).
G. Mit Eingabe vom 14. August 2019 liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und im Hauptbegehren die kos- tenfällige Aufhebung des Auslieferungsentscheids vom 12. Juli 2019 bean- tragen (RR.2019.199, act. 1).
H. Die Eingabe vom 3. September 2019 des BJ, mit welcher es auf eine be- gründete Stellungnahme verzichtete und um kostenfällige Abweisung der Beschwerde ersuchte, wurde A. am darauffolgenden Tag zur Kenntnis ge- bracht (RR.2019.199, act. 9, 10). Mit Schreiben vom 16. September 2019 liess sich A. zum Antrag des BJ vernehmen (RR.2019.162, act. 9). Das Schreiben vom 19. September 2019, mit welchem das BJ auf die Einrei- chung einer Antragsreplik bzw. Beschwerdeduplik verzichtete, wurde A. am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (RR.2019.162, act. 11, 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und den USA ist in ers- ter Linie der zwischen diesen Staaten abgeschlossene Auslieferungsvertrag vom 14. November 1990 (AVUS; SR 0.353.933.6) massgebend. Soweit die- ser Staatsvertrag keine abschliessende Regelung enthält, ist das schweize- rische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Dasselbe gilt nach dem Günstigkeitsprinzip, wenn das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (Art. 23 AVUS; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschen- rechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1).
- 4 -
1.2 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat (Art. 3 Ziff. 1 AVUS), so entscheidet die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1.1.1 S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1 S. 357 f.; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinnge- mäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3-1.1.4 S. 358 f.; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.). Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mittei- lung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).
2.2 Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (nachfolgend «Beschwerdefüh- rer») hat im Rahmen des Auslieferungsverfahrens sinngemäss geltend ge- macht, er werde aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt. Mit Ent- scheid vom 12. Juli 2019 bewilligte der Antragssteller und Beschwerdegeg- ner (nachfolgend «Beschwerdegegner») die Auslieferung des Beschwerde- führers an die USA unter Vorbehalt des Entscheides des Bundesstrafge- richts über die Einrede des politischen Delikts (RR.2019.162, act. 1A) und beantragte der Beschwerdekammer mit Eingabe vom selben Tag, die Ein- sprache des politischen Delikts abzulehnen (RR.2019.162, act. 1).
2.3 Die am 14. August 2019 gegen den Auslieferungsentscheid formgerecht er- hobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht (RR.2019.199, act. 1). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
- 5 -
2.4 Das Verfahren betreffend die Einrede des politischen Delikts (RR.2019.162) und das Beschwerdeverfahren (RR.2019.199) sind aufgrund ihrer inhaltli- chen Konnexität zu vereinigen und in einem Entscheid zu beurteilen.
3.
3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Der Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichts- behörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 123 II 134, E. 1d; TPF 2011 97 E. 5; ZIMMERMANN, La coopération ju- diciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 522).
3.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdekammer nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
4.
4.1 Zunächst ist auf das Vorbringen einzugehen, wonach die Darstellung im Aus- lieferungsersuchen ungenau und widersprüchlich sei (RR.2019.199, act. 1, S. 3 ff.).
4.2 In formeller Hinsicht hat das Auslieferungsersuchen namentlich eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten, einschliesslich Ort und Zeitpunkt der verfolgten Straftat (Art. 9 Ziff. 2 lit. b AVUS), sowie den Wortlaut der Ge- setzesbestimmungen, welche Aufschluss geben über die wesentlichen Tat- bestandsmerkmale und die Bezeichnung der Straftat, die Strafdrohung so- wie die Fristen der Verjährung der Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung für das fragliche Auslieferungsdelikt (Art. 9 Ziff. 2 lit. c AVUS).
Unter dem Gesichtspunkt des AVUS reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beila-
- 6 -
gen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausrei- chende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begeh- ren allenfalls entsprochen werden muss. Der Rechtshilferichter muss na- mentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersu- chung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen und die Tatvor- würfe bereits abschliessend mit Beweisen belegen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsverfahrens unvereinbar. Die ersuchte schwei- zerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit nach dem Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (vgl. BGE 136 IV 179 E. 2, 2.3.4) weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, so- weit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche ent- kräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f. mit Hinweisen; nicht anders im Anwendungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom
13. Dezember 1957 [BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Ja- nuar 2006 E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.] und des IRSG [BGE 110 Ib 173 E. 4 d; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.140 vom 16. September 2014 E. 6.2]).
4.3 Dem Auslieferungsersuchen ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu entnehmen (RR.2019.162, act. 1.1c):
4.3.1 Das Federal Bureau of Investigation (nachfolgend «FBI») sei im Februar 2015 darüber informiert worden, dass es Hinweise gäbe, dass B. [die Schwester des Beschwerdeführers], eine Mitarbeiterin in einer Einrichtung von C. im Bundesstaat […], sehr wertvolle, firmeneigene Geschäftsgeheim- nisse und sonstige vertrauliche Informationen von C. gestohlen habe. Die Durchsuchung des beschlagnahmten privaten Gmail-Kontos und der per- sönlichen elektronischen Geräte von B. habe ergeben, dass sie Geschäfts- geheimnisse und sonstige vertrauliche Informationen von C. zunächst auf ihr privates E-Mailkonto und anschliessend u.a. an D., E., F. [die Zwillings- schwester von B.] und den Beschwerdeführer gesendet habe. Ebenso habe G., die mit E. verheiratet und ebenfalls bei C. als Wissenschaftlerin tätig ge- wesen sei, an E. Geschäftsgeheimnisse und sonstige vertrauliche Informati- onen von C. gesendet. Am 5. Januar 2016 seien B., D., F. und G. festge- nommen worden. E. sei weiterhin in China flüchtig. B. sei Managerin in der
- 7 -
Forschung und Entwicklung von biopharmazeutischen Produkten tätig ge- wesen und habe v.a. an der Entwicklung von Krebsmedikamenten unter Ein- satz von Proteinen gearbeitet, die auf Rezeptorstellen von Krebszellen ab- gezielt hätten. Nach Aussage der Wissenschaftler von C. und der von den amerikanischen Behörden beauftragten wissenschaftlichen Sachverständi- ger hätten die entwendeten Geschäftsinformationen Forschungsarbeiten im Zusammenhang mit biopharmazeutischen Produkten beinhaltet, die von C. verkauft werden oder hätten in Zukunft verkauft werden sollen. Um aus dem Verkauf von firmeneigenen Informationen von C. zu profitieren, hätten B. und die anderen Beteiligten drei Unternehmen gegründet, namentlich die H. Inc., die I. und die J. Ltd. E. und D. hätten u.a. versucht, die gestohlenen Informa- tionen von C. über J. Ltd. an Kunden in China zu vermarkten und zu verkau- fen. So habe bspw. D. am 19. Dezember 2012 eine E-Mail an einen Ge- schäftspartner gesendet, in welcher er angegeben habe, dass das Ziel von J. Ltd. sei, eine neue Art von Medikament mit chinesischen Rechten des geistigen Eigentums herzustellen. Der E-Mail sei eine PowerPoint Präsenta- tion angehängt gewesen, worin die von C. gestohlene Forschung als For- schung von J. Ltd. dargestellt worden sei. B. habe D. und E. angewiesen, den ihr zustehenden Gewinn aus J. Ltd. im Namen von F. und des Beschwer- deführers auszuweisen, um dadurch die Verbindung zu J. Ltd. und ihre Be- teiligung daran zu verschleiern. B. sei davon ausgegangen, dass ihr Gehalt aus J. Ltd. CNY 400‘000.-- pro Jahr betragen würde und sie habe angege- ben, davon u.a. CNY 50‘000.-- auf den Namen des Beschwerdeführers lau- fen zu lassen. Den Beschuldigten sei bewusst gewesen, dass ihr Verhalten mit der J. Ltd. rechtswidrig gewesen sei. Dies gehe aus dem E-Mailverkehr hervor, worin sie sich gegenseitig wiederholt zur Vorsicht gemahnt hätten. 4.3.2 Zur Rolle des Beschwerdeführers wird im Ersuchen ausgeführt, dass er für das Institut K. tätig gewesen sei, das Gelder von der L. für die Durchführung von Forschungsarbeiten erhalten habe. Im Gegenzug habe die L. die Rechte an jeglichem geistigen Eigentum erhalten, das am Institut K. entwickelt wor- den sei. Während der Zeit beim Institut K. habe der Beschwerdeführer an einem Projekt im Zusammenhang mit einem Krebsmedikament gearbeitet, das auf eine Zellrezeptorstelle namens M. abgezielt habe, sowie an einem anderen Projekt namens N. Aus den beschlagnahmten E-Mails gehe hervor, dass der Beschwerdeführer von B. vertrauliche Informationen und Ge- schäftsgeheimnisse erhalten habe, die im geistigen Eigentum von C. gestan- den hätten. Diese hätten den Beschwerdeführer und der von ihm gegründe- ten O. AG, hilfreich sein können, die er in der Schweiz zur Entwicklung von Produkten zur Krebsbekämpfung gegründet habe. Ebenso hätten ihm diese Informationen für seine wissenschaftliche Laufbahn von Vorteil sein können. Die vom Beschwerdeführer an seine Schwester B. zur Verfügung gestellten
- 8 -
vertraulichen Informationen, die im Eigentum des Instituts K. und der L. ge- standen hätten, seien für die J. Ltd. von Vorteil gewesen. Zudem habe der Beschwerdeführer der J. Ltd. geheime Forschungsarbeiten zur Verfügung gestellt, die er am Institut K. unter Verstoss gegen seinen Arbeitsvertrag mit dem Institut K. und des Verhaltenskodex des Instituts K. durchgeführt habe. Dies hätten die Anwälte von L. gegenüber den amerikanischen Behörden bestätigt. Weiter hätten sie gegenüber dem FBI bestätigt, dass der Be- schwerdeführer keine Ermächtigung gehabt habe, Daten des Instituts K. o- der von L. an B. oder andere Personen zu senden. Ferner hätten die Anwälte angegeben, dass der Anhang der E-Mail vom 9. November 2010, welche der Beschwerdeführer an seine Schwester gesendet habe, vertrauliche Informa- tionen über eine in der Entwicklung befindliche Krebstherapie enthalten habe, die im geistigen Eigentum des Instituts K. und der L. gestanden hätten. Dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass seine Handlung illegal gewesen sei. So habe er in der E-Mail vom 9. November 2010 betont, dass diese Informationen streng vertraulich seien und die Schwester diese keiner anderen Person zeigen dürfe, und habe ihr vorgeschlagen, wie sie diese ver- wenden könne, ohne dass deren Ursprung auf das Labor oder Institut [K.] zurückgeführt werden könne. Im Ersuchen wird reger E-Mailverkehr zwi- schen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester wiedergegeben, der zwischen Dezember 2010 und September 2014 stattgefunden und sich auf vertrauliche Informationen von Institut K. oder C. bezogen habe. Zudem habe der Beschwerdeführer B. am 10. September 2014 eine E-Mail mit den Details seines Projekts am Institut K. zu Sequenzen für M. und P. gesendet und habe geschrieben, dass er sich frage, ob die Interaktion mit einem Com- puter simuliert werden könne. In der Folge habe B. ihm am 11. Oktober 2014 ein Computermodell der Schnittstelle zugestellt, die sie mithilfe eines Com- puters von C. erstellt habe. Im Gegenzug habe der Beschwerdeführer sich damit einverstanden erklärt, wissenschaftliche Versuche für B. und die J. Ltd. durchzuführen. Am 26. September 2014 habe der Beschwerdeführer seine Schwester gebeten, ihm bestimmte monoklonale Antikörper von J. Ltd. zu senden. In der Folge habe E. am 8. Oktober 2014 ein für die J. Ltd. tätiges Unternehmen beauftragt, die Antikörper an die Arbeitsadresse des Be- schwerdeführers in der Schweiz zu senden, damit er diese habe testen kön- nen. Auf Nachfrage seiner Schwester hin habe der Beschwerdeführer am
27. Oktober 2014 Folgendes angegeben: «Gerade angefangen, noch nicht fertig. Es dauert einige Tage, da die Konzentration optimiert werden muss». Am 31. Oktober 2014 habe der Beschwerdeführer ein Paket vom Institut K. an D. (an die Adresse von J. Ltd. in China) gesendet, das die Proben der Antikörper beinhaltet habe, welche er für J. Ltd. getestet habe. Nachdem der Beschwerdeführer die Versuche für J. Ltd. durchgeführt habe, habe er die Testergebnisse vernichtet und habe damit zum Ausdruck gebracht, dass ihm
- 9 -
bewusst gewesen sei, dass er eine strafbare Handlung begangen habe. Nach Aussage des von den amerikanischen Behörden beauftragten Sach- verständigen habe die J. Ltd. dem Beschwerdeführer diese Antikörper ge- sendet, weil diese Arbeiten in seinem Fachgebiet lägen und die J. Ltd. die Forschungsarbeiten habe geheim halten wollen. Er gehe davon aus, dass diese Forschungsarbeiten eine Woche in Anspruch genommen hätten, da damit viel detaillierte Arbeit verbunden gewesen sei. Weiter habe der Sach- verständige angegeben, es sei für einen Wissenschaftler höchst ungewöhn- lich, die Versuchsergebnisse zu vernichten. Nach Angaben der Anwälte von L. habe der Beschwerdeführer keine Erlaubnis vom Institut K. gehabt, Arbei- ten für J. Ltd. unter Zuhilfenahme des Labors und der Mitarbeiter des Instituts K. durchzuführen. Gemäss den amerikanischen Behörden rechtshilfeweise zur Verfügung gestellten Unterlagen habe der Beschwerdeführer alle von ihm durchgeführten wissenschaftlichen Versuche dokumentieren und aufbe- wahren müssen. Weiter habe der Beschwerdeführer B. einen Vorschlag über eine Zusammenarbeit gemacht und habe ihr mitgeteilt, dass er schon seit geraumer Zeit plane, ein Unternehmen zu gründen. Nach seinem Ausschei- den aus dem Institut K. habe der Beschwerdeführer sich bemüht, eine Lizenz für die Verwendung seiner M.-Forschung für sein eigenes Unternehmen, die O. AG, zu gewinnen. Die L. habe sich jedoch entschieden, dem Beschwer- deführer keine Lizenz für das Patent zu gewähren. 4.4 Das amerikanische Ersuchen enthält eine ausführliche Darstellung des Tat- geschehens und insbesondere den Austausch von vertraulichen, im Eigen- tum der C. und des Instituts K. bzw. der L. stehenden Daten zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester sowie weiteren Personen. Darin werden sowohl der Tatzeitpunkt als auch die dem Beschwerdeführer vorge- worfenen Handlungen ausreichend beschrieben. Zudem wird im Ersuchen ausführlich dargelegt, wie der Beschwerdeführer, seine Schwester und die anderen Beteiligten die erhaltenen Informationen zu seinen bzw. ihren Guns- ten verwenden konnten. Der Sachverhaltsdarstellung des Auslieferungser- suchens sind keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen, welche die Sachverhaltsvorwürfe entkräften würden. Aus die- sem Grund ist sie für den Schweizer Rechtshilferichter bindend. Das Haupt- verfahren in den USA ist den Angaben des Beschwerdeführers zufolge noch nicht abgeschlossen. Ein Urteil gegen seine Schwester B. und weitere Be- teiligte liegt dem Bundesstrafgericht nicht vor. Ob und zu welcher Strafe die Mitangeklagten des Beschwerdeführers in den USA verurteilt werden, wie dies von ihm gemutmasst wird, ist reine Spekulation, auf welche vorliegend nicht abzustellen ist. Den nachfolgenden Erwägungen ist deshalb der im Er- suchen dargelegte Sachverhalt zu Grunde zu legen. Bei diesem Ergebnis bedarf es keiner ergänzenden Angaben zum Sachverhalt. Demgemäss ist der Eventualantrag des Beschwerdeführers betreffend die Sistierung des
- 10 -
Auslieferungsverfahrens und Anweisung des Beschwerdegegners zur Ein- holung ergänzender Angaben zum Sachverhalt abzuweisen.
4.5 Dass die einzelnen im Ersuchen wörtlich wiedergegebenen E-Mails nicht auch als Beweis beigelegt wurden, ändert an der vorgängigen Schlussfolge- rung nichts. Wie der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid rich- tigerweise darauf hinweist, ist die Einreichung eines Beweisdossiers weder im AVUS noch IRSG vorgesehen und es genügt der «Hearsay»-Beweis, d.h. ein Beweis vom Hörensagen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.25 vom 31. März 2009 E. 5.3). Zur Erfüllung dieses Erfordernisses reicht es gemäss Art. 9 Ziff. 3 lit. b AVUS aus, wenn die ersuchende Behörde im Auslieferungsersuchen u.a. eine Zusammenfassung des Sachverhalts sowie der wesentlichen Beweise und der Schlussfolgerungen beifügt, die eine hinreichende Grundlage für die Annahme bilden, dass der Verfolgte die Straftat, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, begangen hat. Damit kommt klar zum Ausdruck, dass die ersuchende Behörde keine eigentlichen Beweismittel vorlegen muss (Botschaft vom 21. November 1990 zum Aus- lieferungsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika, BBl 1991 I 84, S. 85, 89 f.). Dasselbe gilt in Bezug auf die vom Beschwerdeführer gerügten fehlenden Aussageprotokolle der von den amerikanischen Behörden befrag- ten Wissenschaftlern und Anwälte bzw. Mitarbeiter der L.
4.6 Weiter stösst das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach Teile des Auslieferungsersuchens nicht vom zuständigen amerikanischen Staatsan- walt unterzeichnet worden seien, der auch die Anklage (Indictment) unter- zeichnet habe (RR.2019.199, act. 1, S. 3), ins Leere. Gemäss Art. 9 Ziff. 3 lit. b AVUS ist das Ersuchen der Vereinigten Staaten vom Staatsanwalt zu verfassen und hat eine Anklageschrift zu enthalten. Das Auslieferungsersu- chen vom 22. Mai 2018 wurde vom Stellvertretenden US-Staatsanwalt un- terzeichnet (RR.2019.162, act. 1.1Bü). Damit genügt das Ersuchen den for- mellen Anforderungen von Art. 9 Ziff. 3 lit. b AVUS. Die Beantwortung der Frage, wer die dem Auslieferungsersuchen beigelegten Unterlagen, nament- lich die Anklageschrift unterzeichnet hat, führt nicht zur Ungültigkeit des Er- suchens. Ausserdem sieht Art. 9 Ziff. 3 lit. b AVUS nicht vor, dass die mit dem Ersuchen einzureichende Kopie der Anklageschrift die Unterschrift des- selben Staatsanwaltes tragen müsse, der das Auslieferungsersuchen unter- schrieben hat. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen des Be- schwerdegegners im angefochtenen Entscheid zu verweisen (RR.2019.162, act. 1A, S. 5).
4.7 Unbegründet ist ferner die in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung der Begründungspflicht (RR.2019.199, act. 1, S. 4). Der Beschwerdegegner
- 11 -
setzte sich mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumenten aus- einander und wies bezüglich der Zeit und des Ortes der dem Beschwerde- führer vorgeworfenen strafbaren Handlungen auf die ausführliche Darstel- lung im Ersuchen hin. Ebenso hielt er im angefochtenen Entscheid zutreffend fest, dass die ersuchende Behörde keine Pflicht treffe, ein Beweisdossier einzureichen. Eine Gehörsverletzung ist unter diesen Umständen nicht aus- zumachen.
5.
5.1 Des Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen der beidseiti- gen Strafbarkeit (RR.2019.199, act. 1, S. 5 ff).
5.2 Die Schweiz und die USA haben sich gegenseitig verpflichtet, einander Per- sonen auszuliefern, welche von den zuständigen Behörden des ersuchen- den Staates wegen einer auslieferungsfähigen Straftat verfolgt werden oder für schuldig befunden worden sind (Art. 1 Ziff. 1 AVUS). Auslieferungsfähig ist eine Straftat, wenn sie nach dem Recht beider Vertragsparteien mit Frei- heitsentzug von mehr als einem Jahr bestraft werden kann (Art. 2 Ziff. 1 AVUS). Die Auslieferung wird auch bewilligt für den Versuch, für die Teil- nahme oder für ein Komplott («conspiracy»), eine solche Straftat zu bege- hen, wenn die zugrunde liegende strafbare Handlung ebenfalls eine Verlet- zung des schweizerischen Bundesrechts darstellt (Art. 2 Ziff. 3 AVUS). Wird die Auslieferung bewilligt, so wird sie auch für jede andere Straftat bewilligt, die nach dem Recht der USA und der Schweiz strafbar ist, unabhängig von den zeitlichen Voraussetzungen, mithin der angedrohten Mindeststrafe, nach Art. 2 Ziff. 1 AVUS (Art. 2 Ziff. 4 AVUS).
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90 mit Hinweis auf BGE 129 II 462 E. 4.4). Es gilt der Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (BGE 136 IV 179 E. 2.3.4). Das Rechtshilfegericht prüft bloss, ob der ausländische Sach- verhaltsvorwurf, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, auf den ersten Blick (prima facie) die Tatbestandsmerkmale einer schweize- rischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein; es genügt, dass die im Rechtshilfeersuchen umschriebenen Tatsa- chen in der Rechtsordnung sowohl des ersuchenden als auch des ersuchten Staates einen Straftatbestand erfüllen (BGE 139 IV 137 E. 5.1.1; 126 II 409
- 12 -
E. 6c/cc; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1; TPF 2012 114 E. 7.3 und E. 7.4).
5.3 Art. 162 StGB stellt die Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheim- nisses unter Strafe. Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis verrät, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte (Abs. 1), oder wer den Verrat für sich oder einen anderen ausnützt (Abs. 2), wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Als Verrat gemäss Abs. 1 der Strafbestimmung gilt die pflichtwidrige Offen- barung von (Fabrikations- oder Geschäfts-)Geheimnissen gegenüber Perso- nen, die von der Kenntnis ausgeschlossen bleiben sollen. Er kann durch mündliche oder schriftliche Mitteilung oder ähnliche Handlungen erfolgen (NIGGLI/HAGENSTEIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 162 StGB N. 25). Die Tatbestandsvariante des Ausnützens eines Verrates gemäss Abs. 2 setzt einen tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Verrat voraus, wobei unerheblich ist, ob der Benutzer vom Geheimnis direkt oder durch den Ver- räter oder durch einen Mittelsmann Kenntnis erlangt (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 StGB N. 28).
Geheim ist eine Tatsache, wenn sie weder offenkundig noch allgemein zu- gänglich ist, von der demnach ausser dem Geheimnisherrn nur ein be- schränkter Personenkreis weiss (relative Unbekanntheit). Generell beziehen sich Fabrikationsgeheimnisse auf technische Belange wie Art und Weise ei- nes Verfahrens bzw. das Herstellungsverfahrens eines Produktes. Ge- schäftsgeheimnisse betreffen demgegenüber den Bereich des Vertriebs und die Vermögenslage des Unternehmens, wie z.B. Kundenlisten, Bilanzen, Lohnlisten, Preiskalkulationen, Einkaufs- und Bezugsquellen (NIGGLI/HA- GENSTEIN, a.a.O., Art. 162 StGB N. 18 f. mit Hinweisen). Darüber hinaus muss der Geheimnisherr an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse (Geheimhaltungsinteresse) sowie den Willen haben, die Tatsache tatsäch- lich geheim zu halten (Geheimhaltungswille). Die Preisgabe der Information muss einen (negativen) Einfluss auf das Geschäftsergebnis bzw. den wirt- schaftlichen Erfolg des Unternehmens haben können. Die geheim zu hal- tende Tatsache muss für den Geheimnisherrn von wirtschaftlichem Wert und ihr Bekanntwerden geeignet sein, den Wettbewerb der Konkurrenz zu stei- gern oder sonst den eigenen Betrieb zu schädigen (BGE 118 Ib 547 E. 5 und 5a; 109 Ib 47 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2007 vom 9. April 2008 E. 5.1; NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 StGB N. 2, 9; TRECH- SEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 162 N. 6, je m.H.).
- 13 -
Beim Tatbestand von Art. 162 StGB handelt es sich um ein Vorsatzdelikt. Es wird vorausgesetzt, dass der Täter um den geheimen Charakter der Tatsa- che weiss und er den Verrat im Bewusstsein um seine Verpflichtung, das Geheimnis zu wahren, begeht (Urteil des Bundesgerichts 1B_284/2012 vom
29. Oktober 2012 E. 4.2). Wer den Verrat ausnützt, muss um den Verrat wissen, d.h. ihm muss bewusst sein, dass er Kenntnis des Geheimnisses aufgrund einer vorsätzlichen Verletzung der Geheimhaltungspflicht erlangt hat (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 StGB N. 34).
5.4 Die gegenständlichen Angaben zur Entwicklung von Krebsmedikamenten und die damit zusammenhängenden Forschungsergebnisse der C. und des Instituts K. bzw. der L., die der Öffentlichkeit nicht bekannt sind bzw. waren, stellen Fabrikationsgeheimnisse i.S.v. Art. 162 StGB dar. Dass die in diesem Bereich tätigen Unternehmen ein berechtigtes Interesse an der Geheimhal- tung dieser Informationen haben, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sein dürfen, ist offensichtlich. Entsprechend traf eine vertragliche Pflicht zu deren Geheimhaltung sowohl den Beschwerdeführer bei seinem Schweizer Arbeitgeber als auch seine Schwester in den USA. Dies wird vom Beschwerdeführer zurecht nicht bestritten. Laut dem Ersuchen wurden diese mutmasslich unter Art. 162 StGB fallenden und im Eigentum der C. und des Instituts K. bzw. der L. stehenden Informationen unberechtigterweise an Dritte mitgeteilt. Namentlich soll der Beschwerdeführer Geheimnisse u.a. seiner Schwester und diese wiederum Geheimnisse u.a. an ihn offenbart ha- ben. Ebenso gehen aus dem Ersuchen ausreichende Verdachtselemente hervor, die auf das Vorliegen eines vorsätzlichen Handelns deuten. Dem Be- schwerdeführer und den übrigen Beschuldigten war die strafrechtliche Rele- vanz ihres Handelns bewusst. In diesem Sinne sind die Hinweise im E-Mail- verkehr zu verstehen, worin sich die Beteiligten mahnten, die Informationen vertraulich zu behandeln bzw. so zu verwenden, dass deren Ursprung nicht zurückverfolgt werden könne. Zudem haben sich die Beteiligten in mehrfa- cher Hinsicht zur Vorsicht gemahnt.
Weiter hätten die Geheimnisse durch den Verrat bzw. das Ausnützen des Verrates dem Beschwerdeführer und den anderen Beschuldigten von Vorteil sein können. U.a. hätte der Gewinnanteil, welcher B. aus J. Ltd. zugestanden hätte, u.a. im Namen des Beschwerdeführers ausgewiesen werden sollen, um dadurch die Verbindung zwischen B. und J. Ltd. und ihre Beteiligung an der Gesellschaft zu verschleiern. Angesichts des Austausches von mut- masslich unter Art. 162 StGB fallenden Geheimnissen zwischen dem Be- schwerdeführer und seiner Schwester und weiteren Beteiligten über Jahre hinweg, kann in Anbetracht der Darstellung im Auslieferungsersuchen ein gemeinschaftliches Wirken nicht ausgeschlossen werden. Gestützt auf die
- 14 -
detaillierten Ausführungen im Auslieferungsersuchen kann angenommen werden, dass der Beschwerdeführer (allenfalls gestützt auf eine Anstiftungs- handlung) seiner Schwester und weiteren Beteiligten in China unter Art. 162 StGB fallenden Geheimnisse zur Verfügung gestellt haben könnte, welche sie zu eigenen Gunsten oder zu Gunsten der J. Ltd. verwendeten bzw. zu verwenden beabsichtigten. Ebenso ist anzunehmen, dass der Beschwerde- führer die ihm von seiner Schwester im Rahmen eines Verrates zur Verfü- gung gestellten Geheimnisse des C. zu seinem Vorteil bzw. der von ihm ge- gründeten O. AG nutzen und dadurch einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen beabsichtigt haben könnte. Die abstrakte Prüfung ergibt, dass das dem Be- schwerdeführer vorgeworfene Verhalten prima facie unter den Verrat i.S.v. Art. 162 Abs. 1 StGB oder/und unter den Tatbestand des Ausnützens eines Geheimnisverrats i.S.v. Art. 162 Abs. 2 StGB subsumiert werden könnte. Die doppelte Strafbarkeit ist somit zu bejahen.
5.5 Was der Beschwerdeführer gegen die vorgängige Schlussfolgerung vor- bringt, vermag nicht zu überzeugen.
5.5.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre bildet der Umstand, dass der im Rechtshilfeersuchen wiedergegebene Sachver- haltskomplex nach dem hiesigen Recht ein Antragsdelikt darstellt, kein Aus- lieferungshindernis (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.280 vom 27. Januar 2016 E. 6.8 mit umfangreichen Hinweisen zur Literatur und bundesgerichtlichen Rechtsprechung). Aus diesem Grund greift das Argu- ment des Beschwerdeführers nicht, wonach seine Bestrafung in der Schweiz nach Art. 162 StGB mangels eines von L. innert der Antragsfrist gestellten Strafantrags nicht mehr möglich und die doppelte Strafbarkeit deshalb zu verneinen sei. 5.5.2 Die Strafverfolgungszuständigkeit richtet sich nach dem Recht des ersu- chenden Staates und wird grundsätzlich vermutet, es sei denn ihr Fehlen ist offensichtlich (BGE 116 Ib 89 E. 2c/aa S. 92; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2010.237 vom 21. Januar 2011 E. 4.6, je m.w.H.). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Wie dem Rechtshilfeersuchen zu entnehmen ist, soll die Schwester des Beschwerdeführers im Eigentum der C. stehenden Fabrikationsgeheimnisse entwendet und dem Beschwerdeführer sowie wei- teren Personen in den USA und China zur Verfügung gestellt zu haben, um diese zwecks Entwicklung eines Krebsmedikaments bzw. zur Erlangung ei- nes diesbezüglichen Patents zu verwenden. Andererseits soll die sich in den USA befindliche B. vom Beschwerdeführer mutmasslich unter das Fabrikati- onsgeheimnis fallende Informationen des Instituts K. bzw. der L. erhalten und u.a. weiteren Personen in den USA zur Kenntnis gebracht haben. Bei dieser
- 15 -
Sachlage besteht kein Anlass, an der Strafverfolgungszuständigkeit des er- suchenden Staates zu zweifeln. 5.5.3 Ebenso greift der vom Beschwerdeführer erwähnte Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 AVUS nicht. Dieser bezieht sich nur auf die Auslieferung einer verurteilten Person. Da gegen den Beschwerdeführer in den USA erst Anklage erhoben wurde, ist vorliegend Art. 2 Ziff. 1 Satz 1 AVUS massgebend. Der Tatbestand von Art. 162 StGB sieht als abstrakten Strafrahmen eine Freiheitstrafe bis zu drei Jahren vor und stellt damit ein auslieferungsfähiges Delikt dar. Dabei handelt es sich um den abstrakten im Gesetz vorgesehenen Strafrahmen, welcher zur Bestimmung der Auslieferungsfähigkeit der Straftat relevant ist. Entspre- chend ist auf die Mutmassungen des Beschwerdeführers, dass die ihm in den USA drohende Strafe «minimal» ausfallen und die Freiheitsstrafe be- dingt ausgesprochen werde (RR.2019.199, act. 1, S. 7 f.), nicht weiter ein- zugehen. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass sich sämtliche in den USA befindlichen Mitangeklagten den Angaben des Beschwerdeführers zufolge auf freiem Fuss befinden. Die Rüge, wonach die allfällige Inhaftie- rung des Beschwerdeführers in den USA angesichts der ihm konkret dro- henden Strafe unter sechs Monaten unverhältnismässig sei, wird er im ame- rikanischen Verfahren gelten machen können. 5.5.4 Schliesslich sind die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu behan- deln, sofern sie sich gegen die allfällige Strafbarkeit richten. Ob der Aus- tausch der gegenständlichen Informationen unter Wissenschaftlern legal und sogar gewünscht sei, wie dies vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, wird im amerikanischen Strafverfahren zu prüfen sein. Dasselbe gilt für die Gründe, weshalb gegen den Beschwerdeführer Anklage erhoben wurde. Ebenso wird der Beschwerdeführer die Verwertung der Zeugenaussagen und ihm in diesem Zusammenhang gewährten Teilnahmerechte im amerika- nischen Verfahren rügen können. 5.6 Nach dem Gesagten ist die doppelte Strafbarkeit zu bejahen. Bei diesem Ergebnis bedarf es keiner Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Vorliegen eines Urteils gegen die Mitangeklagten. Dasselbe gilt in Bezug auf den Sistierungsantrag bis zur Mitteilung des den Beschwerdeführer betref- fenden Verhandlungstermins. Die diesbezüglichen Subeventualanträge sind abzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer erhob im vorinstanzlichen Verfahren sinngemäss die Einrede des politischen Delikts (RR.2019.162, act. 1.10).
- 16 -
6.2
6.2.1 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derent- wegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Ziff. 1 AVUS; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 2 IRSG). In der Praxis wird zwischen so genannt «absolut» politischen und «relativ» politi- schen Delikten unterschieden. «Absolut» politische Delikte stehen in unmit- telbarem Zusammenhang mit politischen Vorgängen. Darunter fallen na- mentlich Straftaten, welche sich ausschliesslich gegen die soziale und poli- tische Staatsorganisation richten, wie etwa Angriffe gegen die verfassungs- mässige Ordnung, Landes- oder Hochverrat. Ein «relativ» politisches Delikt liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn einer gemeinrechtlichen Straftat im konkreten Fall ein vorwiegend politischer Charakter zukommt. Der vorwie- gend politische Charakter ergibt sich aus der politischen Natur der Um- stände, Beweggründe und Ziele, die den Täter zum Handeln bestimmt haben und die in den Augen des Rechtshilferichters vorherrschend erscheinen. Das Delikt muss stets im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat began- gen worden sein und in einem engen Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Kampfes stehen. Darüber hinaus müssen die fraglichen Rechtsgüter- verletzungen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen, und die auf dem Spiel stehenden politischen Interessen müssen wichtig und legitim genug sein, um die Tat zumindest einigermassen ver- ständlich erscheinen zu lassen (BGE 131 II 235 E. 3.2 S. 244 f.; 130 II 337 E. 3.2 S. 342 f.; 128 II 355 E. 4.2 S. 364 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_274/2015 vom 12. August 2015 E. 5.3; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27). Die Auslieferung wird u.a. nicht bewilligt, wenn das Ersuchen politisch begründet erscheint (Art. 3 Ziff. 1 AVUS; vgl. auch Art. 2 lit. b und c IRSG). 6.2.2 Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 1 AVUS und Art. 2 lit. b und c IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechtspolitischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Diskriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (vgl. BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 473; 129 II 268 E. 6.3; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27 f.; siehe auch ZIMMERMANN, a.a.O., N. 629 m.w.H.; HEIMGARTNER, Ausliefe- rungsrecht, 2002, S. 124). 6.3 Bei den Straftaten, für welche um Auslieferung des Beschwerdeführers er- sucht wird, handelt es sich weder um absolut noch um relativ politische De- likte i.S.v. Art. 3 Ziff. 1 AVUS. Weiter ist nicht zu erkennen, inwiefern die Auslieferung des Beschwerdeführers politisch motiviert sein soll. Die vom
- 17 -
Beschwerdeführer ins Feld geführte Politik und Rhetorik des gegenwärtigen amerikanischen Präsidenten vermag daran nichts zu ändern. Wie der Be- schwerdeführer selber ausführt, begann die Untersuchung gegen seine Schwester und die Beteiligten bereits Mitte des Jahres 2014 (RR.2019.162, act. 9, S. 6), mithin rund zweieinhalb Jahre vor Amtsantritts des aktuellen Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika. Ebenso wurde der Be- schwerdeführer bereits im Jahr 2016 zur Herausgabe der Festplatte seines privaten Computers aufgefordert. Dieser Aufforderung kam er seinen Anga- ben zufolge Ende Mai 2016 nach (RR.2019.162, act. 9, S. 6). Somit wurden die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer vor allfälligen Spannungen zwischen den USA und China eingeleitet und durchgeführt. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Auslieferung des Beschwerde- führers mit der amerikanischen Politik gegenüber chinesischen Staatsange- hörigen im Zusammenhang stehen und politisch motiviert sein soll. Daran vermag auch ein möglicher Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen andere chinesische Wissenschaftler in den USA nichts zu ändern; im Gegenteil. Allfällige Vorbringen gegen die Anklageerhebung vor der Grand Jury und deren allfällige «China-kritische» oder «China-feindliche» Haltung, wie dies vom Beschwerdeführer befürchtet wird, kann er schliesslich im ame- rikanischen Strafverfahren rügen. Gründe um anzunehmen, dass ihm dies verwehrt sein wird, sind keine ersichtlich.
6.4 Somit ist die vom Beschwerdeführer erhobene Einrede des politischen De- likts abzuweisen.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in allen Punkten unbegründet und abzuweisen. Ebenso abzuweisen ist die vom Beschwerdeführer erhobene Einrede des politischen Delikts.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
- 18 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Verfahren RR.2019.162 und RR.2019.199 werden vereinigt.
2. Der Antrag betreffend die Sistierung des Auslieferungsverfahrens und Einho- lung ergänzender Angaben zum Sachverhalt wird abgewiesen.
3. Der Antrag betreffend die Sistierung des Auslieferungsverfahrens bis zum Vorliegen des Urteils im Strafverfahren […] vor dem U.S. District Court [...] wird abgewiesen.
4. Der Antrag betreffend die Sistierung des Auslieferungsverfahrens bis zur Be- kanntgabe des den Beschwerdeführer betreffenden Verhandlungstermins in den USA wird abgewiesen.
5. Die Beschwerde wird abgewiesen.
6. Die Einrede des politischen Delikts wird abgewiesen.
7. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 27. November 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Peter Vetter - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
- 19 -
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).