Auslieferung an Italien. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
Sachverhalt
A. Die italienische Botschaft in Bern ersuchte mit diplomatischer Note vom
16. März 2015, ergänzt am 14. Mai 2015, um Auslieferung von A. wegen der ihm im Haftbefehl des Gerichts von Reggio Calabria vom 12. November 2014 zur Last gelegten Beteiligung an einer kriminellen Organisation (RR.2016.316, Verfahrensakten, Urkunden 5, 5A-5D, 7, 7a-7b).
B. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz (nach- folgend „BJ“) vom 25. Januar 2016 wurde A. am 8. März 2016 verhaftet und zum Auslieferungsersuchen befragt (RR.2016.316, Verfahrensakten, Urkun- den 16a, 23, 29). Infolge der Unterzeichnung einer Kautionsvereinbarung ordnete das BJ am 14. März 2016 die provisorische Haftentlassung von A. an (RR.2016.316, Verfahrensakten, Urkunden 46, 49b).
C. Am 23. November 2016 erliess das BJ einen Auslieferungsentscheid in deut- scher Sprache und bewilligte die Auslieferung von A. an Italien (RR.2016.316, act. 1.1). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies die von A. dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom
21. Juli 2017 ab und bewilligte seine Auslieferung an Italien (RR.2016.316, act. 20). Gegen diesen Entscheid erhob A. am 7. August 2017 eine Be- schwerde an das Bundesgericht, welche momentan hängig ist (RR.2016.316, act. 23).
D. Zur Sicherstellung eines allfälligen Auslieferungsvollzugs erliess das BJ ge- gen A. am 25. Juli 2017 einen Auslieferungshaftbefehl (act. 1.1). Anlässlich der Verhaftung von A. am 28. Juli 2017 wurde ihm der Auslieferungshaftbe- fehl eröffnet (act. 1, S. 3; act. 3.6).
E. Gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 25. Juli 2017 liess A. mit Eingabe vom 31. Juli 2017 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde erheben. Er beantragt, der Entscheid des BJ sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter seien (weitere) Er- satzmassnahmen, namentlich die Erhöhung der Fluchtkaution um Fr. 20‘000.--, das Electronic Monitoring oder die tägliche Meldepflicht auf dem Polizeiposten in Z. oder Y. anzuordnen. Unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten des BJ (act. 1).
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F. Zur Beschwerdeantwort des BJ vom 4. August 2017, worin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt wird (act. 3), nahm A. mit Eingabe vom 7. August 2017 Stellung (act. 4). Die Stellungnahme von A. vom 7. Au- gust 2017 wurde dem BJ am 8. August 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu die- sem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Ver- tragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
E. 1.2 Wo Übereinkommen und Zusatzprotokoll nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderun- gen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
E. 2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG). Im
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Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
E. 2.2 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 28. Juli 2017 eröffnet (act. 1, S. 3; act. 3.6). Seine am 31. Juli 2017 er- hobene Beschwerde erweist sich damit als fristgerecht. Die übrigen Eintre- tensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
E. 2.3 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl erfolgte in italienischer Sprache. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer definiert die Sprache des angefochtenen Entscheids die Sprache im Beschwerdeverfahren. Indes be- steht vorliegend begründeter Anlass, davon abzuweichen und das Be- schwerdeverfahren auf Deutsch zu führen. Sowohl das Auslieferungsverfah- ren vor dem Beschwerdegegner als auch das daraufhin bei der Beschwer- dekammer geführte Beschwerdeverfahren gegen die Auslieferung des Be- schwerdeführers an Italien erfolgten in deutscher Sprache (RR.2016.316). Zudem wird der Beschwerdeführer weiterhin von einem deutschsprachigen Rechtsvertreter verbeiständet. Aus diesen Gründen erfolgt der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, der Auslieferungshaftbefehl vom
25. Juli 2017 sei nicht hinreichend begründet (act. 1, S. 5).
Wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführt, ist eine gesetzliche Pflicht, Auslieferungshaftbefehle zu begründen, in Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG nicht vorgesehen. Im Gegensatz zur eidgenössischen StPO sieht das IRSG keine Haftgründe vor. Der rechtzeitige Eingang eines Auslieferungsersuchens reicht zur Anordnung der Auslieferungshaft grundsätzlich aus (FORSTER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 47 IRSG N. 3). Gründe, weshalb der Beschwerdegegner trotz der im März 2016 an- geordneten Ersatzmassnahmen eine erneute Inhaftierung des Beschwerde- führers verfügt hat, gehen aus der Beschwerdeantwort vom 4. August 2017 ausreichend hervor (act. 3). Zudem wurde die Inhaftierung des Beschwerde- führers seinem Rechtsvertreter auf Nachfrage hin telefonisch begründet. Na- mentlich wurde auf das Vorliegen des Beschwerdeentscheides der Be- schwerdekammer und auf die dadurch veränderte Situation hingewiesen (act. 1, S. 4). Damit ist die Rüge unbegründet.
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E. 3.2 Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, es habe keine persönliche Anhörung im Sinne von Art. 52 IRSG stattgefunden und es sei ihm auch vor- gängig keine Gelegenheit eingeräumt worden, sich zur Inhaftierung zu äus- sern (act. 1, S. 5), verfängt nicht. Eine vorgängige Stellungnahme zur bevor- stehenden Inhaftierung ist im Gesetz nicht vorgesehen und würde dem Zweck der Verhaftung zuwiderlaufen. Der Beschwerdeführer wurde bereits im Rahmen der ersten Verhaftung am 8. März 2016 über die in Art. 52 IRSG genannten Punkte orientiert bzw. auf diese hingewiesen. Zudem wurde der Auslieferungshaftbefehl im Hinblick auf die Sicherstellung der Vollstreckung des ursprünglichen Auslieferungsersuchens erlassen. Eine Abänderung oder Erweiterung des Auslieferungsersuchens fand nicht statt. Unter diesen Umständen konnte der Beschwerdegegner auf eine erneute persönliche An- hörung des Beschwerdeführers verzichten (vgl. auch Entscheid des Bun- desstrafgerichts RH.2015.5 vom 9. April 2015, E. 2.2). Die Rüge geht daher fehl.
E. 4.1 Des Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen von Fluchtge- fahr und bringt im Wesentlichen vor, er werde im September erstmals Gross- vater und er wolle seine Enkelin unbedingt kennenlernen. Zudem sei er mit der Erhöhung der Fluchtkaution um Fr. 20‘000.-- sowie mit der Anordnung von weiteren Ersatzmassnahmen wie Electronic Monitoring und täglicher Meldepflicht auf einem Polizeiposten einverstanden (act.1, S. 6 f.).
E. 4.2 Die Haft des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Auf- hebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtferti- gen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG; vgl. auch FORSTER, a.a.O., Art. 47 IRSG N. 5 und 6). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2016.10 vom
E. 4.3 Im Gegensatz zur Ausgangslage zu Beginn des Auslieferungsverfahrens kann die erhöhte Fluchtgefahr nicht mehr durch Ersatzmassnahmen gebannt werden. Daran vermag auch das Angebot des Beschwerdeführers, die Fluchtkaution um Fr. 20‘000.-- zu erhöhen, nichts zu ändern. Das Bundes- gericht pflegt auch bei Fluchtkautionen eine strenge Praxis und geht davon aus, dass selbst hohe Kautionen bei nicht vollkommen durchsichtigen finan- ziellen Verhältnissen eine Flucht nicht von vornherein zu verhindern vermö- gen (Urteil des Bundesgerichts 8G.11/2003 vom 21. Februar 2003, E. 5; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RH.2015.25 vom 25. November 2015, E. 5.3 und RH.2014.17 vom 3. November 2014, E. 5.3 m.w.H.). Der Be- schwerdeführer reichte dem Gericht lediglich eine Steuererklärung für das Jahr 2014 ein (act. 4.2). Die gegenwärtige finanzielle Situation des Be- schwerdeführers lässt sich daraus nicht entnehmen, weshalb davon auszu- gehen ist, dass die angebotene Erhöhung der Fluchtkaution um Fr. 20‘000.- nicht geeignet ist, die vorliegende Fluchtgefahr zu verhindern. Unabhängig davon, ob der Kanton Thurgau über die erforderlichen technischen Vorrich- tungen verfügt, vermag das beantragte Electronic Monitoring der sehr hohen Fluchtgefahr nicht ausreichend zu begegnen. Das Gesagte gilt sinngemäss in Bezug auf die beantragte tägliche Meldepflicht bei der Polizei.
E. 4.4 Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
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E. 4.5 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass mit der Inhaftierung des Be- schwerdeführers die im März 2016 abgeschlossene Kautionsvereinbarung ihre Geltung verloren hat. Daher ist die Kaution grundsätzlich zurückzube- zahlen und die angeordneten Ersatzmassnahmen sind aufzuheben, sofern diese nicht bereits aufgrund ihrer Natur dahingefallen sind. Weshalb die Rückzahlung der Kaution erst nach Vollzug der Auslieferung erfolgen soll, wie dies der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer angeblich erklärt habe (act. 1, S. 4), ist nicht nachvollziehbar.
5. Die Beschwerde erweist sich zusammenfassend als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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E. 6 September 2016, E. 2; RH.2016.7 vom 2. August 2016, E. 4.2).
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Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersu- chungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Ju- li 2015, E. 4.1). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung die- ser staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interes- sen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.4 vom 23. Februar 2015, E. 5.2). So wurde beispielsweise die Möglichkeit ei- ner Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe zur Verweigerung der Haft- entlassung als ausreichend betrachtet, obwohl der Verfolgte über eine Nie- derlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz lebte, mit ei- ner Schweizerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und
E. 8 Jahren war und die beiden Kinder die schweizerische Nationalität besassen (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). Ebenso wurde Fluchtgefahr bei einem Verfolgten bejaht, der seit sei- nem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bun- desstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1).
Eine effektive Verbindung des Beschwerdeführers zur Schweiz wird auf- grund seines jahrelangen Aufenthalts in der Schweiz und seiner hier leben- den Familie nicht in Frage gestellt. Indessen ist diese nicht dergestalt, dass deshalb die Fluchtgefahr zu verneinen wäre. Der Beschwerdeführer ist 58 Jahre alt und soweit ersichtlich bei guter Gesundheit, zumal er erwerbs- tätig ist (act. 1, S. 7). Der Beschwerdekammer ist aus dem Beschwerdever- fahren gegen den Auslieferungsentscheid bekannt, dass der Beschwerde- führer trotz seines rund vierzigjährigen Aufenthalts in der Schweiz der deut- schen Sprache nicht mächtig ist. Für die Einvernahme vom 8. März 2016 musste eine übersetzende Person für die italienische Sprache beigezogen werden (RR.2016.316, Verfahrensakten, Urkunde 23, S. 1). All diese Ele- mente sprechen für das Vorliegen von Fluchtgefahr. Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im September Grossvater wird, nichts zu ändern.
Ausserdem gilt zu beachten, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Auslieferungsentscheid mit Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 21. Juli 2017 abgewiesen wurde, wobei die dagegen vom Beschwerde- führer erhobene Beschwerde an das Bundesgericht noch hängig ist
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(RR.2016.316, act. 20, 23). Wie der Beschwerdegegner zurecht ausführt (act. 3, Ziff. IV.2), ist bei dieser Sachlage im Unterschied zum Beginn des Auslieferungsverfahrens daher die Möglichkeit, nach Italien ausgeliefert zu werden, für den Beschwerdeführer in unmittelbare Nähe gerückt. Dies umso mehr, als das Bundesgericht auf Beschwerden auf dem Gebiet der interna- tionalen Rechtshilfe nur eintritt, wenn es sich um einen besonders bedeuten- den Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 2 BGG). Aufgrund des ihm in Italien ge- machten Vorwurfs der Beteiligung an einer kriminellen Organisation droht dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine mehrjährige Frei- heitsstrafe. Daher ist die Annahme des Beschwerdegegners, dass sich die Fluchtmotivation des Beschwerdeführers aufgrund des veränderten Verfah- rensstandes deutlich erhöht hat, die im Übrigen der konstanten Praxis des Bundesstrafgerichts entspricht (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2012.9 vom 23. August 2012, E. 5.3; RH.2014.15, RP.2014.72 vom
30. Oktober 2014, E. 5.4 und RH.2015.9 vom 9. Juni 2015, E. 6.3), nicht zu beanstanden. Im Lichte der restriktiven Rechtsprechung zur Fluchtgefahr ist diese nach dem Gesagten als sehr hoch einzustufen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 11. August 2017 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Diego R. Gfeller,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Italien
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2017.8
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Sachverhalt:
A. Die italienische Botschaft in Bern ersuchte mit diplomatischer Note vom
16. März 2015, ergänzt am 14. Mai 2015, um Auslieferung von A. wegen der ihm im Haftbefehl des Gerichts von Reggio Calabria vom 12. November 2014 zur Last gelegten Beteiligung an einer kriminellen Organisation (RR.2016.316, Verfahrensakten, Urkunden 5, 5A-5D, 7, 7a-7b).
B. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz (nach- folgend „BJ“) vom 25. Januar 2016 wurde A. am 8. März 2016 verhaftet und zum Auslieferungsersuchen befragt (RR.2016.316, Verfahrensakten, Urkun- den 16a, 23, 29). Infolge der Unterzeichnung einer Kautionsvereinbarung ordnete das BJ am 14. März 2016 die provisorische Haftentlassung von A. an (RR.2016.316, Verfahrensakten, Urkunden 46, 49b).
C. Am 23. November 2016 erliess das BJ einen Auslieferungsentscheid in deut- scher Sprache und bewilligte die Auslieferung von A. an Italien (RR.2016.316, act. 1.1). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies die von A. dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom
21. Juli 2017 ab und bewilligte seine Auslieferung an Italien (RR.2016.316, act. 20). Gegen diesen Entscheid erhob A. am 7. August 2017 eine Be- schwerde an das Bundesgericht, welche momentan hängig ist (RR.2016.316, act. 23).
D. Zur Sicherstellung eines allfälligen Auslieferungsvollzugs erliess das BJ ge- gen A. am 25. Juli 2017 einen Auslieferungshaftbefehl (act. 1.1). Anlässlich der Verhaftung von A. am 28. Juli 2017 wurde ihm der Auslieferungshaftbe- fehl eröffnet (act. 1, S. 3; act. 3.6).
E. Gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 25. Juli 2017 liess A. mit Eingabe vom 31. Juli 2017 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde erheben. Er beantragt, der Entscheid des BJ sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter seien (weitere) Er- satzmassnahmen, namentlich die Erhöhung der Fluchtkaution um Fr. 20‘000.--, das Electronic Monitoring oder die tägliche Meldepflicht auf dem Polizeiposten in Z. oder Y. anzuordnen. Unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten des BJ (act. 1).
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F. Zur Beschwerdeantwort des BJ vom 4. August 2017, worin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt wird (act. 3), nahm A. mit Eingabe vom 7. August 2017 Stellung (act. 4). Die Stellungnahme von A. vom 7. Au- gust 2017 wurde dem BJ am 8. August 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu die- sem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Ver- tragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ). 1.2 Wo Übereinkommen und Zusatzprotokoll nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderun- gen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
2.
2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG). Im
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Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
2.2 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 28. Juli 2017 eröffnet (act. 1, S. 3; act. 3.6). Seine am 31. Juli 2017 er- hobene Beschwerde erweist sich damit als fristgerecht. Die übrigen Eintre- tensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.3 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl erfolgte in italienischer Sprache. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer definiert die Sprache des angefochtenen Entscheids die Sprache im Beschwerdeverfahren. Indes be- steht vorliegend begründeter Anlass, davon abzuweichen und das Be- schwerdeverfahren auf Deutsch zu führen. Sowohl das Auslieferungsverfah- ren vor dem Beschwerdegegner als auch das daraufhin bei der Beschwer- dekammer geführte Beschwerdeverfahren gegen die Auslieferung des Be- schwerdeführers an Italien erfolgten in deutscher Sprache (RR.2016.316). Zudem wird der Beschwerdeführer weiterhin von einem deutschsprachigen Rechtsvertreter verbeiständet. Aus diesen Gründen erfolgt der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, der Auslieferungshaftbefehl vom
25. Juli 2017 sei nicht hinreichend begründet (act. 1, S. 5).
Wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführt, ist eine gesetzliche Pflicht, Auslieferungshaftbefehle zu begründen, in Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG nicht vorgesehen. Im Gegensatz zur eidgenössischen StPO sieht das IRSG keine Haftgründe vor. Der rechtzeitige Eingang eines Auslieferungsersuchens reicht zur Anordnung der Auslieferungshaft grundsätzlich aus (FORSTER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 47 IRSG N. 3). Gründe, weshalb der Beschwerdegegner trotz der im März 2016 an- geordneten Ersatzmassnahmen eine erneute Inhaftierung des Beschwerde- führers verfügt hat, gehen aus der Beschwerdeantwort vom 4. August 2017 ausreichend hervor (act. 3). Zudem wurde die Inhaftierung des Beschwerde- führers seinem Rechtsvertreter auf Nachfrage hin telefonisch begründet. Na- mentlich wurde auf das Vorliegen des Beschwerdeentscheides der Be- schwerdekammer und auf die dadurch veränderte Situation hingewiesen (act. 1, S. 4). Damit ist die Rüge unbegründet.
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3.2 Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, es habe keine persönliche Anhörung im Sinne von Art. 52 IRSG stattgefunden und es sei ihm auch vor- gängig keine Gelegenheit eingeräumt worden, sich zur Inhaftierung zu äus- sern (act. 1, S. 5), verfängt nicht. Eine vorgängige Stellungnahme zur bevor- stehenden Inhaftierung ist im Gesetz nicht vorgesehen und würde dem Zweck der Verhaftung zuwiderlaufen. Der Beschwerdeführer wurde bereits im Rahmen der ersten Verhaftung am 8. März 2016 über die in Art. 52 IRSG genannten Punkte orientiert bzw. auf diese hingewiesen. Zudem wurde der Auslieferungshaftbefehl im Hinblick auf die Sicherstellung der Vollstreckung des ursprünglichen Auslieferungsersuchens erlassen. Eine Abänderung oder Erweiterung des Auslieferungsersuchens fand nicht statt. Unter diesen Umständen konnte der Beschwerdegegner auf eine erneute persönliche An- hörung des Beschwerdeführers verzichten (vgl. auch Entscheid des Bun- desstrafgerichts RH.2015.5 vom 9. April 2015, E. 2.2). Die Rüge geht daher fehl.
4.
4.1 Des Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen von Fluchtge- fahr und bringt im Wesentlichen vor, er werde im September erstmals Gross- vater und er wolle seine Enkelin unbedingt kennenlernen. Zudem sei er mit der Erhöhung der Fluchtkaution um Fr. 20‘000.-- sowie mit der Anordnung von weiteren Ersatzmassnahmen wie Electronic Monitoring und täglicher Meldepflicht auf einem Polizeiposten einverstanden (act.1, S. 6 f.).
4.2 Die Haft des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Auf- hebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtferti- gen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG; vgl. auch FORSTER, a.a.O., Art. 47 IRSG N. 5 und 6). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2016.10 vom
6. September 2016, E. 2; RH.2016.7 vom 2. August 2016, E. 4.2).
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Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersu- chungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Ju- li 2015, E. 4.1). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung die- ser staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interes- sen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.4 vom 23. Februar 2015, E. 5.2). So wurde beispielsweise die Möglichkeit ei- ner Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe zur Verweigerung der Haft- entlassung als ausreichend betrachtet, obwohl der Verfolgte über eine Nie- derlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz lebte, mit ei- ner Schweizerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war und die beiden Kinder die schweizerische Nationalität besassen (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). Ebenso wurde Fluchtgefahr bei einem Verfolgten bejaht, der seit sei- nem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bun- desstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1).
Eine effektive Verbindung des Beschwerdeführers zur Schweiz wird auf- grund seines jahrelangen Aufenthalts in der Schweiz und seiner hier leben- den Familie nicht in Frage gestellt. Indessen ist diese nicht dergestalt, dass deshalb die Fluchtgefahr zu verneinen wäre. Der Beschwerdeführer ist 58 Jahre alt und soweit ersichtlich bei guter Gesundheit, zumal er erwerbs- tätig ist (act. 1, S. 7). Der Beschwerdekammer ist aus dem Beschwerdever- fahren gegen den Auslieferungsentscheid bekannt, dass der Beschwerde- führer trotz seines rund vierzigjährigen Aufenthalts in der Schweiz der deut- schen Sprache nicht mächtig ist. Für die Einvernahme vom 8. März 2016 musste eine übersetzende Person für die italienische Sprache beigezogen werden (RR.2016.316, Verfahrensakten, Urkunde 23, S. 1). All diese Ele- mente sprechen für das Vorliegen von Fluchtgefahr. Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im September Grossvater wird, nichts zu ändern.
Ausserdem gilt zu beachten, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Auslieferungsentscheid mit Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 21. Juli 2017 abgewiesen wurde, wobei die dagegen vom Beschwerde- führer erhobene Beschwerde an das Bundesgericht noch hängig ist
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(RR.2016.316, act. 20, 23). Wie der Beschwerdegegner zurecht ausführt (act. 3, Ziff. IV.2), ist bei dieser Sachlage im Unterschied zum Beginn des Auslieferungsverfahrens daher die Möglichkeit, nach Italien ausgeliefert zu werden, für den Beschwerdeführer in unmittelbare Nähe gerückt. Dies umso mehr, als das Bundesgericht auf Beschwerden auf dem Gebiet der interna- tionalen Rechtshilfe nur eintritt, wenn es sich um einen besonders bedeuten- den Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 2 BGG). Aufgrund des ihm in Italien ge- machten Vorwurfs der Beteiligung an einer kriminellen Organisation droht dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine mehrjährige Frei- heitsstrafe. Daher ist die Annahme des Beschwerdegegners, dass sich die Fluchtmotivation des Beschwerdeführers aufgrund des veränderten Verfah- rensstandes deutlich erhöht hat, die im Übrigen der konstanten Praxis des Bundesstrafgerichts entspricht (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2012.9 vom 23. August 2012, E. 5.3; RH.2014.15, RP.2014.72 vom
30. Oktober 2014, E. 5.4 und RH.2015.9 vom 9. Juni 2015, E. 6.3), nicht zu beanstanden. Im Lichte der restriktiven Rechtsprechung zur Fluchtgefahr ist diese nach dem Gesagten als sehr hoch einzustufen.
4.3 Im Gegensatz zur Ausgangslage zu Beginn des Auslieferungsverfahrens kann die erhöhte Fluchtgefahr nicht mehr durch Ersatzmassnahmen gebannt werden. Daran vermag auch das Angebot des Beschwerdeführers, die Fluchtkaution um Fr. 20‘000.-- zu erhöhen, nichts zu ändern. Das Bundes- gericht pflegt auch bei Fluchtkautionen eine strenge Praxis und geht davon aus, dass selbst hohe Kautionen bei nicht vollkommen durchsichtigen finan- ziellen Verhältnissen eine Flucht nicht von vornherein zu verhindern vermö- gen (Urteil des Bundesgerichts 8G.11/2003 vom 21. Februar 2003, E. 5; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RH.2015.25 vom 25. November 2015, E. 5.3 und RH.2014.17 vom 3. November 2014, E. 5.3 m.w.H.). Der Be- schwerdeführer reichte dem Gericht lediglich eine Steuererklärung für das Jahr 2014 ein (act. 4.2). Die gegenwärtige finanzielle Situation des Be- schwerdeführers lässt sich daraus nicht entnehmen, weshalb davon auszu- gehen ist, dass die angebotene Erhöhung der Fluchtkaution um Fr. 20‘000.- nicht geeignet ist, die vorliegende Fluchtgefahr zu verhindern. Unabhängig davon, ob der Kanton Thurgau über die erforderlichen technischen Vorrich- tungen verfügt, vermag das beantragte Electronic Monitoring der sehr hohen Fluchtgefahr nicht ausreichend zu begegnen. Das Gesagte gilt sinngemäss in Bezug auf die beantragte tägliche Meldepflicht bei der Polizei.
4.4 Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
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4.5 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass mit der Inhaftierung des Be- schwerdeführers die im März 2016 abgeschlossene Kautionsvereinbarung ihre Geltung verloren hat. Daher ist die Kaution grundsätzlich zurückzube- zahlen und die angeordneten Ersatzmassnahmen sind aufzuheben, sofern diese nicht bereits aufgrund ihrer Natur dahingefallen sind. Weshalb die Rückzahlung der Kaution erst nach Vollzug der Auslieferung erfolgen soll, wie dies der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer angeblich erklärt habe (act. 1, S. 4), ist nicht nachvollziehbar.
5. Die Beschwerde erweist sich zusammenfassend als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 11. August 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Diego R. Gfeller - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).