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RH.2017.14

Bundesstrafgericht · 2017-08-17 · Deutsch CH

Auslieferung an Italien. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Aufschiebende Wirkung (Art. 21 Abs. 4 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).

Sachverhalt

A. Die italienische Botschaft in Bern ersuchte mit diplomatischer Note vom

16. Februar 2015, ergänzt am 22. Mai 2015, um Auslieferung von A. wegen der ihm im Haftbefehl des Gerichts von Reggio Calabria vom 12. Novem- ber 2014 zur Last gelegten Beteiligung an einer kriminellen Organisation (RR.2016.315, Verfahrensakten, Urkunden 5, 5A-5D, 7, 7A-7B).

B. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 25. Januar 2016 wurde A. am 8. März 2016 verhaftet und zum Auslieferungsersuchen befragt, wobei er sich mit der Auslieferung an Italien nicht einverstanden erklärte (RR.2016.315, Verfahrensakten, Urkunden 16a, 42a). Infolge der Unter- zeichnung einer Kautionsvereinbarung ordnete das BJ am 11. März 2016 die provisorische Haftentlassung von A. an (RR.2016.315, Verfahrensakten, Ur- kunden 38a, 40).

C. Am 11. November 2016 erliess das BJ einen Auslieferungsentscheid und bewilligte die Auslieferung von A. an Italien (RR.2016.315, act. 1.1). Die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies die von A. dagegen erho- bene Beschwerde mit Entscheid vom 21. Juli 2017 ab und bewilligte seine Auslieferung an Italien (RR.2016.315, act. 13). Gegen diesen Entscheid er- hob A. eine Beschwerde an das Bundesgericht, welche momentan hängig ist (RR.2016.315, act. 16).

D. Zur Sicherstellung eines allfälligen Auslieferungsvollzugs erliess das BJ ge- gen A. am 25. Juli 2017 einen Auslieferungshaftbefehl (act. 1.3). Am 28. Ju- li 2017 wurde A. verhaftet und in Auslieferungshaft versetzt.

E. Gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 25. Juli 2017 liess A. bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und fol- gende Anträge stellen (act. 1):

1. Der Haftbefehl vom 25. Juli 2017 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei um- gehend aus der Auslieferungshaft zu entlassen;

2. Der Beschwerde sei ausdrücklich die aufschiebende Wirkung zuzusprechen;

3. Der Antrag 1. sei superprovisorisch und ohne Anhörung des Beschwerdegegners zu erlassen; 4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei RA R. Garbauer zum unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zu be- stellen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

- 3 -

F. Zur Beschwerdeantwort des BJ vom 10. August 2017, worin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt wird (act. 4), nahm A. mit Eingabe vom 16. August 2015 (recte: 16. August 2017) Stellung (act. 5). Die Stellung- nahme von A. vom 16. August 2017 wurde dem BJ gleichentags zur Kennt- nis gebracht (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu die- sem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Ver- tragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

E. 1.2 Wo Übereinkommen und Zusatzprotokoll nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderun- gen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).

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E. 2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

E. 2.2 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 28. Juli 2017 persönlich eröffnet und seinem Rechtsvertreter am 31. Ju- li 2017 zugestellt (act. 1, S. 2). Seine am 4. August 2017 erhobene Be- schwerde erweist sich damit als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraus- setzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Be- schwerde ist demnach einzutreten.

E. 2.3 Gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG ist im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine an- dere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden. Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl erfolgte in italienischer Sprache. Indes reichten die Parteien sämtliche Eingaben in Deutsch ein (act. 1, 4, 5). Ausserdem erfolgte sowohl das Auslieferungsverfahren vor dem Beschwer- degegner als auch das daraufhin bei der Beschwerdekammer geführte Be- schwerdeverfahren RR.2016.315 gegen die Auslieferung des Beschwerde- führers in deutscher Sprache. Zudem wird der Beschwerdeführer weiterhin von einem deutschsprachigen Rechtsvertreter verbeiständet. Aus diesen Gründen erfolgt der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.

E. 3 Zunächst ist auf die formellen Rügen und prozessualen Anträge des Be- schwerdeführers einzugehen.

E. 3.1 Das Begehren Ziff. 3 des Beschwerdeführers, wonach sein Antrag Ziff. 1 ohne die Anhörung des Beschwerdegegners zu behandeln sei, ist abzuwei- sen. Die beantragte superprovisorische Aufhebung des Haftbefehls und die umgehende Haftentlassung des Beschwerdeführers würde einen Endent- scheid faktisch vorwegnehmen und den Zweck der Verhaftung obsolet ma- chen.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der angefochtene Auslieferungs- haftbefehl sei nicht begründet (act. 1, S. 4 f.).

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Eine gesetzliche Pflicht, Auslieferungshaftbefehle zu begründen, ist in Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG nicht vorgesehen. Im Gegensatz zur eidgenössi- schen StPO sieht das IRSG keine besonderen Haftgründe vor. Liegen keine Gründe i.S.v. Art. 47 IRSG vor, welche für ein Absehen von Auslieferungs- haft sprechen, reicht der rechtzeitige Eingang eines Auslieferungsersuchens zur Anordnung der Auslieferungshaft grundsätzlich aus (FORSTER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 47 IRSG N. 3). Im Übrigen gehen Gründe, weshalb der Beschwerdegegner trotz der im März 2016 angeordneten Ersatzmassnahmen eine erneute Inhaftierung des Be- schwerdeführers verfügt hat, aus der Beschwerdeantwort vom 10. Au- gust 2017 ausreichend hervor. Darin weist der Beschwerdegegner insbeson- dere auf den Beschwerdeentscheid der Beschwerdekammer vom 21. Juli 2017 und auf die dadurch gestiegene Fluchtgefahr hin (act. 4, Ziff. IV.2). Der Entscheid der Beschwerdekammer vom 21. Juli 2017 wird im Übrigen auch in dem hier angefochtenen Entscheid erwähnt (act. 1.3, S. 1). Unter diesen Umständen ist eine Verletzung der Begründungspflicht als Ausdruck des An- spruchs auf rechtliches Gehör zu verneinen. Damit geht die Rüge fehl.

E. 4.1 In materieller Hinsicht bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen von Fluchtgefahr. Er bringt im Wesentlichen vor, er lebe seit 1972 in der Schweiz und sein Lebensmittelpunkt sei in Z. Der Entscheid des Bundesstrafgerichts habe zu keiner Erhöhung der Fluchtgefahr geführt. Die vom Beschwerde- gegner behauptete Fluchtgefahr könne mit weiteren Ersatzmassnahmen ge- bannt werden (act. 1, S. 6 ff.).

E. 4.2 Die Haft des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Auf- hebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtferti- gen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG; vgl. auch FORSTER, a.a.O., Art. 47 IRSG N. 5 und 6). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a

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S. 361; vgl. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2016.10 vom

E. 4.3 Eine effektive Verbindung des Beschwerdeführers zur Schweiz wird auf- grund seines langen Aufenthalts in der Schweiz sowie seiner hier lebenden Familie nicht in Frage gestellt. Indessen ist diese nicht dergestalt, dass des- halb die Fluchtgefahr zu verneinen wäre. Der Beschwerdeführer ist 50 Jahre alt und soweit ersichtlich bei guter Gesundheit. Ausserdem gilt zu beachten, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Auslieferungsent- scheid mit Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 21. Juli 2017 abgewiesen wurde, wobei die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde an das Bundesgericht noch hängig ist (RR.2016.315, act. 13, 16). Wie der Be- schwerdegegner zurecht ausführt (act. 4, Ziff. IV.2), ist bei dieser Sachlage im Unterschied zum Beginn des Auslieferungsverfahrens daher die Möglich- keit, nach Italien ausgeliefert zu werden, für den Beschwerdeführer in unmit- telbare Nähe gerückt. Dies umso mehr, als das Bundesgericht auf Beschwer- den auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe nur eintritt, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 2 BGG). Ob

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das Bundesgericht auf die hängige Beschwerde des Beschwerdeführers ein- treten wird, ist vorliegend nicht zu beurteilen. Ebenso ist angesichts des vor- liegenden Beschwerdegegenstandes auf die Ausführungen des Beschwer- deführers in Bezug auf den Auslieferungsentscheid vom 11. November 2016 (act. 5, S. 2 f.) nicht einzugehen. Aufgrund des dem Beschwerdeführer in Italien gemachten Vorwurfs der Beteiligung an einer kriminellen Organisation droht ihm im Falle einer Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Daher ist die Annahme des Beschwerdegegners, dass sich die Fluchtmotivation des Beschwerdeführers aufgrund des veränderten Verfahrensstandes deut- lich erhöht hat, die im Übrigen der konstanten Praxis des Bundesstrafge- richts entspricht (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2012.9 vom

23. August 2012, E. 5.3; RH.2014.15, RP.2014.72 vom 30. Oktober 2014, E. 5.4 und RH.2015.9 vom 9. Juni 2015, E. 6.3), nicht zu beanstanden.

Im Lichte der restriktiven Rechtsprechung zur Fluchtgefahr ist diese nach dem Gesagten als sehr hoch einzustufen. Im Gegensatz zur Ausgangslage zu Beginn des Auslieferungsverfahrens kann die erhöhte Fluchtgefahr nicht mehr durch Ersatzmassnahmen gebannt werden.

E. 4.4 Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

E. 4.5 Die Beschwerde erweist sich zusammenfassend als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.

5. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (RP.2017.51) wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und ist als gegenstandslos gewor- den abzuschreiben.

6.

E. 6 September 2016, E. 2; RH.2016.7 vom 2. August 2016, E. 4.2).

Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersu- chungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Ju- li 2015, E. 4.1). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung die- ser staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interes- sen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.4 vom 23. Februar 2015, E. 5.2). So wurde beispielsweise die Möglichkeit ei- ner Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe zur Verweigerung der Haft- entlassung als ausreichend betrachtet, obwohl der Verfolgte über eine Nie- derlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz lebte, mit ei- ner Schweizerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und

E. 6.1 Mit Eingabe vom 4. August 2017 hat der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Ernennung seines Rechtsvertre- ters zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ersucht (act. 1).

E. 6.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren

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als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).

E. 6.3 Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerde als aussichtslos erwies. Daher ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (RP.2017.50) bereits aus diesem Grund abzuweisen.

E. 6.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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E. 8 Jahren war und die beiden Kinder die schweizerische Nationalität besassen (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). Ebenso wurde Fluchtgefahr bei einem Verfolgten bejaht, der seit sei- nem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bun- desstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1).

Dispositiv
  1. Der Antrag auf superprovisorische Behandlung des Begehrens Ziff. 1 ohne Anhörung des Beschwerdegegners wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstands- los abgeschrieben.
  4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  5. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 17. August 2017 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Ruedi Garbauer,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Italien

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); auf- schiebende Wirkung (Art. 21 Abs. 4 IRSG); unent- geltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RH.2017.14 RP.2017.50, RP.2017.51

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Sachverhalt:

A. Die italienische Botschaft in Bern ersuchte mit diplomatischer Note vom

16. Februar 2015, ergänzt am 22. Mai 2015, um Auslieferung von A. wegen der ihm im Haftbefehl des Gerichts von Reggio Calabria vom 12. Novem- ber 2014 zur Last gelegten Beteiligung an einer kriminellen Organisation (RR.2016.315, Verfahrensakten, Urkunden 5, 5A-5D, 7, 7A-7B).

B. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 25. Januar 2016 wurde A. am 8. März 2016 verhaftet und zum Auslieferungsersuchen befragt, wobei er sich mit der Auslieferung an Italien nicht einverstanden erklärte (RR.2016.315, Verfahrensakten, Urkunden 16a, 42a). Infolge der Unter- zeichnung einer Kautionsvereinbarung ordnete das BJ am 11. März 2016 die provisorische Haftentlassung von A. an (RR.2016.315, Verfahrensakten, Ur- kunden 38a, 40).

C. Am 11. November 2016 erliess das BJ einen Auslieferungsentscheid und bewilligte die Auslieferung von A. an Italien (RR.2016.315, act. 1.1). Die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies die von A. dagegen erho- bene Beschwerde mit Entscheid vom 21. Juli 2017 ab und bewilligte seine Auslieferung an Italien (RR.2016.315, act. 13). Gegen diesen Entscheid er- hob A. eine Beschwerde an das Bundesgericht, welche momentan hängig ist (RR.2016.315, act. 16).

D. Zur Sicherstellung eines allfälligen Auslieferungsvollzugs erliess das BJ ge- gen A. am 25. Juli 2017 einen Auslieferungshaftbefehl (act. 1.3). Am 28. Ju- li 2017 wurde A. verhaftet und in Auslieferungshaft versetzt.

E. Gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 25. Juli 2017 liess A. bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und fol- gende Anträge stellen (act. 1):

1. Der Haftbefehl vom 25. Juli 2017 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei um- gehend aus der Auslieferungshaft zu entlassen;

2. Der Beschwerde sei ausdrücklich die aufschiebende Wirkung zuzusprechen;

3. Der Antrag 1. sei superprovisorisch und ohne Anhörung des Beschwerdegegners zu erlassen; 4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei RA R. Garbauer zum unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zu be- stellen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

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F. Zur Beschwerdeantwort des BJ vom 10. August 2017, worin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt wird (act. 4), nahm A. mit Eingabe vom 16. August 2015 (recte: 16. August 2017) Stellung (act. 5). Die Stellung- nahme von A. vom 16. August 2017 wurde dem BJ gleichentags zur Kennt- nis gebracht (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu die- sem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Ver- tragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ). 1.2 Wo Übereinkommen und Zusatzprotokoll nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderun- gen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).

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2.

2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

2.2 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 28. Juli 2017 persönlich eröffnet und seinem Rechtsvertreter am 31. Ju- li 2017 zugestellt (act. 1, S. 2). Seine am 4. August 2017 erhobene Be- schwerde erweist sich damit als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraus- setzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Be- schwerde ist demnach einzutreten.

2.3 Gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG ist im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine an- dere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden. Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl erfolgte in italienischer Sprache. Indes reichten die Parteien sämtliche Eingaben in Deutsch ein (act. 1, 4, 5). Ausserdem erfolgte sowohl das Auslieferungsverfahren vor dem Beschwer- degegner als auch das daraufhin bei der Beschwerdekammer geführte Be- schwerdeverfahren RR.2016.315 gegen die Auslieferung des Beschwerde- führers in deutscher Sprache. Zudem wird der Beschwerdeführer weiterhin von einem deutschsprachigen Rechtsvertreter verbeiständet. Aus diesen Gründen erfolgt der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.

3. Zunächst ist auf die formellen Rügen und prozessualen Anträge des Be- schwerdeführers einzugehen.

3.1 Das Begehren Ziff. 3 des Beschwerdeführers, wonach sein Antrag Ziff. 1 ohne die Anhörung des Beschwerdegegners zu behandeln sei, ist abzuwei- sen. Die beantragte superprovisorische Aufhebung des Haftbefehls und die umgehende Haftentlassung des Beschwerdeführers würde einen Endent- scheid faktisch vorwegnehmen und den Zweck der Verhaftung obsolet ma- chen.

3.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der angefochtene Auslieferungs- haftbefehl sei nicht begründet (act. 1, S. 4 f.).

- 5 -

Eine gesetzliche Pflicht, Auslieferungshaftbefehle zu begründen, ist in Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG nicht vorgesehen. Im Gegensatz zur eidgenössi- schen StPO sieht das IRSG keine besonderen Haftgründe vor. Liegen keine Gründe i.S.v. Art. 47 IRSG vor, welche für ein Absehen von Auslieferungs- haft sprechen, reicht der rechtzeitige Eingang eines Auslieferungsersuchens zur Anordnung der Auslieferungshaft grundsätzlich aus (FORSTER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 47 IRSG N. 3). Im Übrigen gehen Gründe, weshalb der Beschwerdegegner trotz der im März 2016 angeordneten Ersatzmassnahmen eine erneute Inhaftierung des Be- schwerdeführers verfügt hat, aus der Beschwerdeantwort vom 10. Au- gust 2017 ausreichend hervor. Darin weist der Beschwerdegegner insbeson- dere auf den Beschwerdeentscheid der Beschwerdekammer vom 21. Juli 2017 und auf die dadurch gestiegene Fluchtgefahr hin (act. 4, Ziff. IV.2). Der Entscheid der Beschwerdekammer vom 21. Juli 2017 wird im Übrigen auch in dem hier angefochtenen Entscheid erwähnt (act. 1.3, S. 1). Unter diesen Umständen ist eine Verletzung der Begründungspflicht als Ausdruck des An- spruchs auf rechtliches Gehör zu verneinen. Damit geht die Rüge fehl.

4.

4.1 In materieller Hinsicht bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen von Fluchtgefahr. Er bringt im Wesentlichen vor, er lebe seit 1972 in der Schweiz und sein Lebensmittelpunkt sei in Z. Der Entscheid des Bundesstrafgerichts habe zu keiner Erhöhung der Fluchtgefahr geführt. Die vom Beschwerde- gegner behauptete Fluchtgefahr könne mit weiteren Ersatzmassnahmen ge- bannt werden (act. 1, S. 6 ff.).

4.2 Die Haft des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Auf- hebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtferti- gen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG; vgl. auch FORSTER, a.a.O., Art. 47 IRSG N. 5 und 6). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a

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S. 361; vgl. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2016.10 vom

6. September 2016, E. 2; RH.2016.7 vom 2. August 2016, E. 4.2).

Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersu- chungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Ju- li 2015, E. 4.1). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung die- ser staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interes- sen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.4 vom 23. Februar 2015, E. 5.2). So wurde beispielsweise die Möglichkeit ei- ner Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe zur Verweigerung der Haft- entlassung als ausreichend betrachtet, obwohl der Verfolgte über eine Nie- derlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz lebte, mit ei- ner Schweizerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war und die beiden Kinder die schweizerische Nationalität besassen (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). Ebenso wurde Fluchtgefahr bei einem Verfolgten bejaht, der seit sei- nem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bun- desstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1).

4.3 Eine effektive Verbindung des Beschwerdeführers zur Schweiz wird auf- grund seines langen Aufenthalts in der Schweiz sowie seiner hier lebenden Familie nicht in Frage gestellt. Indessen ist diese nicht dergestalt, dass des- halb die Fluchtgefahr zu verneinen wäre. Der Beschwerdeführer ist 50 Jahre alt und soweit ersichtlich bei guter Gesundheit. Ausserdem gilt zu beachten, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Auslieferungsent- scheid mit Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 21. Juli 2017 abgewiesen wurde, wobei die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde an das Bundesgericht noch hängig ist (RR.2016.315, act. 13, 16). Wie der Be- schwerdegegner zurecht ausführt (act. 4, Ziff. IV.2), ist bei dieser Sachlage im Unterschied zum Beginn des Auslieferungsverfahrens daher die Möglich- keit, nach Italien ausgeliefert zu werden, für den Beschwerdeführer in unmit- telbare Nähe gerückt. Dies umso mehr, als das Bundesgericht auf Beschwer- den auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe nur eintritt, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 2 BGG). Ob

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das Bundesgericht auf die hängige Beschwerde des Beschwerdeführers ein- treten wird, ist vorliegend nicht zu beurteilen. Ebenso ist angesichts des vor- liegenden Beschwerdegegenstandes auf die Ausführungen des Beschwer- deführers in Bezug auf den Auslieferungsentscheid vom 11. November 2016 (act. 5, S. 2 f.) nicht einzugehen. Aufgrund des dem Beschwerdeführer in Italien gemachten Vorwurfs der Beteiligung an einer kriminellen Organisation droht ihm im Falle einer Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Daher ist die Annahme des Beschwerdegegners, dass sich die Fluchtmotivation des Beschwerdeführers aufgrund des veränderten Verfahrensstandes deut- lich erhöht hat, die im Übrigen der konstanten Praxis des Bundesstrafge- richts entspricht (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2012.9 vom

23. August 2012, E. 5.3; RH.2014.15, RP.2014.72 vom 30. Oktober 2014, E. 5.4 und RH.2015.9 vom 9. Juni 2015, E. 6.3), nicht zu beanstanden.

Im Lichte der restriktiven Rechtsprechung zur Fluchtgefahr ist diese nach dem Gesagten als sehr hoch einzustufen. Im Gegensatz zur Ausgangslage zu Beginn des Auslieferungsverfahrens kann die erhöhte Fluchtgefahr nicht mehr durch Ersatzmassnahmen gebannt werden.

4.4 Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

4.5 Die Beschwerde erweist sich zusammenfassend als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.

5. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (RP.2017.51) wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und ist als gegenstandslos gewor- den abzuschreiben.

6.

6.1 Mit Eingabe vom 4. August 2017 hat der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Ernennung seines Rechtsvertre- ters zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ersucht (act. 1).

6.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren

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als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).

6.3 Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerde als aussichtslos erwies. Daher ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (RP.2017.50) bereits aus diesem Grund abzuweisen.

6.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Der Antrag auf superprovisorische Behandlung des Begehrens Ziff. 1 ohne Anhörung des Beschwerdegegners wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstands- los abgeschrieben.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

5. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 17. August 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Ruedi Garbauer - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl.

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Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).