Auslieferung an Kosovo. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).
Sachverhalt
A. Mit Interpol-Ausschreibung vom 21. Februar 2019 ersuchten die Behörden der Republik Kosovo um Fahndung und Festnahme des kosovarischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bzw. der Restfreiheitsstrafe von elf Mo- naten (act. 3.1).
B. Am 21. April 2019 wurde A. im Kanton Schaffhausen festgenommen und gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom gleichen Tag (act. 3.2) in provisorische Auslieferungshaft ver- setzt. Im Rahmen seiner Einvernahme vom 23. April 2019 erklärte sich A. mit der vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden (act. 3.3).
C. Mit E-Mail vom 24. April 2019 reichten die Behörden der Republik Kosovo dem BJ weitere Dokumente ein (act. 3.4). Am 25. April 2019 verfügte das BJ die Auslieferungshaft gegen A. (act. 1.2, 3.5).
D. Gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 25. April 2019 gelangte A., vertre- ten durch Rechtsanwalt Erwin Beyeler, mit Beschwerde vom 26. April 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):
1. Es sei der gegen den Beschwerdeführer ausgestellte Auslieferungshaftbefehl vom 25. Ap- ril 2019 mit sofortiger Wirkung ersatzlos aufzuheben.
2. Eventualiter seien der Haftbefehl aufzuheben und gegenüber dem Beschwerdeführer er- satzweise eine Pass- und Schriftensperre, die Verpflichtung zur Leistung einer Kautions- zahlung sowie eine tägliche Meldeverpflichtung bei der örtlichen Polizeistation anzuord- nen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.
E. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Mai 2019 beantragt das BJ, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen (act. 3). A. lässt replicando am 3. Mai 2019 an seiner Beschwerde festhalten (act. 4). Die Beschwerdereplik wurde dem
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BJ mit Schreiben vom 6. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 5). Nach Ab- schluss des Schriftenwechsels erfolgte ein Anwaltswechsel an den im Rubrum aufgeführten Rechtsanwalt (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Bis heute ist die Republik Kosovo weder Vertragsstaat des Europäischen Auslieferungsübereinkommens noch wurde mit der Schweiz ein bilateraler Staatsvertrag bezüglich Auslieferungsverfahren abgeschlossen. Mangels staatsvertraglicher Regelung gelangen daher vorliegend die Vorschriften des internen schweizerischen Rechts zur Anwendung, d.h. diejenigen des Bun- desgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; vgl. TPF 2008 61 E. 1.5).
E. 2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
E. 2.2 Die Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhe- bung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der
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Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Straf- untersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den soge- nannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstraf- gerichts RH.2019.4 vom 5. April 2019 E. 4).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr. Jedenfalls seien zu seiner Sicherung mildere Ersatzmassnahmen ausreichend (act. 1, 4).
E. 4.2 Persönliche oder geschäftliche Beziehungen zur Schweiz macht der Be- schwerdeführer keine geltend. Vielmehr gibt er an, bei seiner Ehefrau, sei- nen Kindern und seinem Unternehmen in Deutschland sein zu wollen. Damit aber entzöge sich der Beschwerdeführer gerade der Auslieferung durch die Schweiz. Es ist ohne weiteres von hoher Fluchtgefahr auszugehen.
E. 4.3 Die vom Beschwerdeführer erwähnten Ersatzmassnahmen zu seiner Siche- rung fallen ausser Betracht. Nach konstanter Rechtsprechung werden Ab- gabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Meldepflicht und Electronic Mo- nitoring nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeignet erachtet, Fluchtgefahr ausreichend zu bannen (Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RH.2017.17 vom 2. Oktober 2017 E. 5.4.4; RH.2015.20 vom 1. September 2015 E. 5.3.2; RH.2015.10 vom 10. Juni 2015 E. 5.3; RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2). Indes schlägt der Beschwerdeführer weder eine konkrete Sicherheitsleistung vor noch legt er seine finanziellen Verhältnisse offen, was erst eine Beurteilung ihrer Wirkung auf die Fluchtgefahr ermöglichen könnte.
E. 5 Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
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E. 6 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 9. Mai 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., zurzeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Kosovo
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2019.8
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Sachverhalt:
A. Mit Interpol-Ausschreibung vom 21. Februar 2019 ersuchten die Behörden der Republik Kosovo um Fahndung und Festnahme des kosovarischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bzw. der Restfreiheitsstrafe von elf Mo- naten (act. 3.1).
B. Am 21. April 2019 wurde A. im Kanton Schaffhausen festgenommen und gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom gleichen Tag (act. 3.2) in provisorische Auslieferungshaft ver- setzt. Im Rahmen seiner Einvernahme vom 23. April 2019 erklärte sich A. mit der vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden (act. 3.3).
C. Mit E-Mail vom 24. April 2019 reichten die Behörden der Republik Kosovo dem BJ weitere Dokumente ein (act. 3.4). Am 25. April 2019 verfügte das BJ die Auslieferungshaft gegen A. (act. 1.2, 3.5).
D. Gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 25. April 2019 gelangte A., vertre- ten durch Rechtsanwalt Erwin Beyeler, mit Beschwerde vom 26. April 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):
1. Es sei der gegen den Beschwerdeführer ausgestellte Auslieferungshaftbefehl vom 25. Ap- ril 2019 mit sofortiger Wirkung ersatzlos aufzuheben.
2. Eventualiter seien der Haftbefehl aufzuheben und gegenüber dem Beschwerdeführer er- satzweise eine Pass- und Schriftensperre, die Verpflichtung zur Leistung einer Kautions- zahlung sowie eine tägliche Meldeverpflichtung bei der örtlichen Polizeistation anzuord- nen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.
E. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Mai 2019 beantragt das BJ, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen (act. 3). A. lässt replicando am 3. Mai 2019 an seiner Beschwerde festhalten (act. 4). Die Beschwerdereplik wurde dem
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BJ mit Schreiben vom 6. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 5). Nach Ab- schluss des Schriftenwechsels erfolgte ein Anwaltswechsel an den im Rubrum aufgeführten Rechtsanwalt (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis heute ist die Republik Kosovo weder Vertragsstaat des Europäischen Auslieferungsübereinkommens noch wurde mit der Schweiz ein bilateraler Staatsvertrag bezüglich Auslieferungsverfahren abgeschlossen. Mangels staatsvertraglicher Regelung gelangen daher vorliegend die Vorschriften des internen schweizerischen Rechts zur Anwendung, d.h. diejenigen des Bun- desgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; vgl. TPF 2008 61 E. 1.5).
2.
2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
2.2 Die Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhe- bung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der
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Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Straf- untersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den soge- nannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstraf- gerichts RH.2019.4 vom 5. April 2019 E. 4).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr. Jedenfalls seien zu seiner Sicherung mildere Ersatzmassnahmen ausreichend (act. 1, 4).
4.2 Persönliche oder geschäftliche Beziehungen zur Schweiz macht der Be- schwerdeführer keine geltend. Vielmehr gibt er an, bei seiner Ehefrau, sei- nen Kindern und seinem Unternehmen in Deutschland sein zu wollen. Damit aber entzöge sich der Beschwerdeführer gerade der Auslieferung durch die Schweiz. Es ist ohne weiteres von hoher Fluchtgefahr auszugehen.
4.3 Die vom Beschwerdeführer erwähnten Ersatzmassnahmen zu seiner Siche- rung fallen ausser Betracht. Nach konstanter Rechtsprechung werden Ab- gabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Meldepflicht und Electronic Mo- nitoring nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeignet erachtet, Fluchtgefahr ausreichend zu bannen (Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RH.2017.17 vom 2. Oktober 2017 E. 5.4.4; RH.2015.20 vom 1. September 2015 E. 5.3.2; RH.2015.10 vom 10. Juni 2015 E. 5.3; RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2). Indes schlägt der Beschwerdeführer weder eine konkrete Sicherheitsleistung vor noch legt er seine finanziellen Verhältnisse offen, was erst eine Beurteilung ihrer Wirkung auf die Fluchtgefahr ermöglichen könnte.
5. Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
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6. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 10. Mai 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Jürg Federspiel - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
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Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).