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RH.2024.12

Bundesstrafgericht · 2024-08-14 · Deutsch CH

Auslieferung an Frankreich; Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VWVG)

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 5. Juli 2024 ersuchte das französische Justizministerium die Schweiz gestützt auf den Haftbefehl des Tribunal Judiciaire de Lille vom

7. Juli 2021 um Verhaftung und Auslieferung des kanadischen Staatsange- hörigen A.

Die französischen Behörden werfen A. im Wesentlichen vor, seit spätestens 2014 bis zum 14. Juni 2020 zusammen mit weiteren Personen das Kommu- nikationssystem EncroChat für Mobiltelefone betrieben zu haben, welches eine verschlüsselte Kommunikation ermöglicht habe. Die Server der Encro- Chat-Netzwerkinfrastruktur hätten sich in Roubaix (F) befunden. Die Betrei- ber von EncroChat hätten gewusst, dass die Smartphones der Nutzer haupt- sächlich für illegale Zwecke verwendet worden seien. Ab April 2020 sei es den französischen Ermittlungsbehörden gelungen, die Kommunikationen zwischen den Nutzern von EncroChat abzufangen. Dadurch seien haupt- sächlich Kommunikationen über Drogenhandel sowie über gewalttätige An- griffe mit Schusswaffen aufgedeckt worden. Aufgrund der erhobenen Daten hätten insgesamt über 170 Tonnen Betäubungsmittel (davon 100 Tonnen Kokain), 900 Waffen und 500 Millionen Bargeld, Vermögenswerte und Güter sichergestellt werden können (act. 3/1a-1d).

B. Gestützt auf das französische Rechtshilfeersuchen erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») am 8. Juli 2024 eine Haftanordnung gegen A., worauf dieser am 9. Juli 2024 im Kanton Zug festgenommen und in proviso- rische Auslieferungshaft versetzt wurde (act. 3.2; vgl. act. 3, S. 1 Ziff. II 2.).

C. Am 10. Juli 2024 wurde A. durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug einvernommen. Auf die Frage, ob er zur vereinfachten Auslieferung einwil- lige, antwortete A., dass er sich diesbezüglich noch mit seinem Rechtsver- treter beraten wolle (act. 3.3). Noch am gleichen Tag erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 3.4).

D. Mit Eingabe vom 25. Juli 2024 liess A. durch Rechtsanwalt Mark Livschitz (nachfolgend «RA Livschitz») bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 10. Juli 2024 erheben. Er beantragt die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie seine umgehende Entlassung aus der Auslieferungshaft. Anstelle der Aus- lieferungshaft seien angemessene Ersatzmassnahmen anzuordnen, wie

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elektronisches Monitoring und/oder Hausarrest und/oder Schriftensperre und/oder Meldepflicht, verbunden mit einer angemessenen Sicherheitsleis- tung (act. 1, S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragt A. die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Einsetzung von RA Livschitz als seinen unentgeltlichen Rechtsvertreter (RP.2024.20, act. 1, S. 2).

E. Mit Beschwerdeantwort vom 2. August 2024 beantragt das BJ die Abwei- sung der Beschwerde (act. 3, S. 1). A. hält in seiner Replik vom 8. Au- gust 2024 an den in seiner Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 5).

F. Die Replik wird dem BJ mit dem heutigen Entscheid zur Kenntnis gebracht.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Frankreich sind pri- mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom

17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) und vom 20. September 2012 (ZPIV EAUe; SR 0.353.14), welchen beide Staaten beigetreten sind, massgebend.

Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/in- ternational-agreements/008.html) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- systems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justizi- ellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Be- schlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des

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Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26–31 (CELEX- Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestim- mungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Ausliefe- rung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Ausliefe- rungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Ok- tober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom

12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schen- gen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Ab- kommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Ausliefe- rungsübereinkommen).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).

E. 1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 IRSG) sowie die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 48 Abs. 2 IRSG).

E. 2.2 Der Auslieferungshaftbefehl wurde RA Livschitz am 15. Juli 2024 zugestellt (act. 3.7), sodass sich die am 25. Juli 2024 erhobene Beschwerde als

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fristgerecht erweist. Der Beschwerdeführer ist sodann als Adressat der an- gefochtenen Verfügung ohne Weiteres beschwerdelegitmiert. Auf die Be- schwerde ist daher einzutreten.

E. 3 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Die Aufhe- bung des Auslieferungshaftbefehls und die Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Ver- folgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafunter- suchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenann- ten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2).

Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslie- ferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Aus- lieferungsverfahren zu prüfen (vgl. MOREILLON/DUPUIS/MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung).

Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraus- setzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungs- haft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Dies soll es nach der Rechtsprechung der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertrag- lichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt in einem ersten Punkt vor, der französische Haftbefehl sei ungültig. Der französische Kassationshof habe mit Entscheid Nr. 20-85.289 vom 16. Dezember 2020 befunden, dass ein Haftbefehl im

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Lichte der Art. 131 und 593 der französischen Strafprozessordnung ungültig sei, wenn bei einem Beschuldigten mit bekanntem Wohnsitz im Ausland die Staatsanwaltschaft nicht zuvor bemüht sei, den Beschuldigten zu kontaktie- ren und zu einer Befragung vorzuladen. Den französischen Behörden sei vorliegend jederzeit die Wohnadresse des Beschwerdeführers bekannt ge- wesen. Dennoch hätten sie kein einziges Mal versucht, den Beschwerdefüh- rer zu kontaktieren (act. 1, S. 4 ff.). Replicando macht der Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdegegner übersehe, dass es sich beim französischen Haftbefehl nicht um irgendeine Verfahrenshandlung handle, sondern Basis für Frankreichs Ersuchen gegenüber der Schweiz bilde. Dabei sei es rechts- missbräuchlich, wenn die ersuchende Behörde über den Umweg eines Aus- lieferungsverfahrens eine Haft zu vollziehen suche, welche sie im eigenen Land nicht vollziehen dürfe (act. 5, S. 1 f.).

E. 4.2 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen gemäss den Vorschriften und Bedingungen des EAUe auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Dem Auslieferungsersuchen beizufügen ist u. a. die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines Haft- befehls (Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe).

Einem Ersuchen in Strafsachen wird gemäss Art. 2 lit. a IRSG nicht entspro- chen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Aus- land den in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrund- sätzen nicht entspricht. Einem Rechtshilfeersuchen wird ebenfalls nicht ent- sprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 lit. d IRSG). Art. 2 IRSG will verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unter- stützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II um- schriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den inter- nationalen ordre public verletzen (BGE 123 II 161 E. 6a; 122 II 140 E. 5a; 115 Ib 68 E. 6). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfah- rensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfeh- ler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe recht- fertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch

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die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht er- füllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 3b). Dabei muss der Verfolgte glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die ihn unmittelbar berührt (vgl. BGE 123 II 511 E. 5b; 112 Ib 215 E. 7; 109 Ib 64 E. 5b/aa).

Gemäss konstanter Praxis wird die Gültigkeit von solchen ausländischen Verfahrensentscheiden nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Ver- letzungen des ausländischen Rechts vorliegen, überprüft. Dies ist der Fall, wenn das Auslieferungsersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zwei- fel aufkommen, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im ausländi- schen Verfahren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteile des Bundesgerichts 1A.118/2004 vom 3. August 2004 E. 3.8; 1A.15/2002 vom

E. 4.3 Hinweise, dass das Auslieferungsersuchen rechtsmissbräuchlich gestellt worden wäre, sind den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. Insbeson- dere liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, die vorliegend dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten seien frei erfunden oder le- diglich vorgeschoben. Die Frage, ob der Haftbefehl vom 7. Juli 2021 recht- mässig ausgestellt wurde, richtet sich nach französischem Prozessrecht. Es ist nicht Aufgabe des Rechtshilferichters zu überprüfen, ob nach französi- schem Recht ein gültiger Haftgrund vorliegt. Gehen die französischen Be- hörden von einem rechtsgültigen Haftbefehl aus, den sie im Auslieferungs- verfahren auch vorlegen, so ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren ge- gen die Auslieferungshaft grundsätzlich von einem gültigen französischen Haftbefehl auszugehen. Daran ändert auch der vom Beschwerdeführer – in einem anderen Verfahren ergangene – Entscheid des französischen Kassa- tionshofes vom 16. Dezember 2020 (act. 1.4) nichts. Allfällige materielle Rü- gen gegen den Haftbefehl sowie Verfahrensfehler sind bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz in Frankreich geltend zu machen und von dieser zu be- handeln bzw. zu beheben. Damit wird der Beschwerdeführer die Frage der Rechtmässigkeit des von den ausländischen Behörden erlassenen Haftbe- fehls bestreiten können. Es ist auch nicht zu befürchten, dass dem Be- schwerdeführer im französischen Verfahren die grundsätzlichen Verteidi- gungsrechte und ein faires Verfahren nicht gewährt werden. Vielmehr wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip vermutet, dass ein Staat wie Frankreich – der die EMRK ratifiziert hat, ein Mitgliedstaat der Europäischen

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Union und mit der Schweiz Signatarstaat des EAUe ist – seine völkerrechtli- chen Verpflichtungen wahrnimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_260/2013 vom 19. März 2013 E. 1.4; 1C_257/2010 vom 1. Juni 2010 E. 2.4). Darauf hat der Beschwerdegegner zu Recht hingewiesen. Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge geht damit fehl.

E. 5 März 2002 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2023.18 vom

15. November 2023 E. 3.3.1; RH.2020.9 vom 11. September 2020 E. 6; RH.2014.3 vom 5. März 2014 E. 9.4; RR.2013.89 vom 25. Juni 2013 E. 4.5; RR.2012.259 vom 28. Mai 2013 E. 5.3).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, im Auslieferungsersuchen seien weder Tatorte noch Tatzeiten konkret angegeben worden, sodass er von vornherein keine Chance gehabt habe, den Alibibeweis zu erbringen. Er kritisiert auf mehreren Seiten in der Beschwerde und der Replik das Fehlen der doppelten Strafbarkeit (act. 1, S. 12 ff.; act. 5, S. 3 ff.).

E. 5.2 Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen gegen die Sachver- haltsdarstellung und die doppelte Strafbarkeit beziehen sich auf die betref- fenden Auslieferungsvoraussetzungen, die grundsätzlich nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die angeordnete Haft zu prüfen sind, son- dern gegebenenfalls im Rahmen eines Auslieferungsentscheides. Entspre- chenden Rügen sind gegebenenfalls im Rahmen des Auslieferungsentschei- des vorzubringen (vgl. u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2020.5 vom 12. August 2020 E. 5.1 und 5.2). Der Beschwerdeführer zeigt mit seiner Kritik keine Gründe auf, welche seine Auslieferung ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen als offensichtlich unzulässig erscheinen lassen (vgl. supra E. 3). Bei einer prima facie Beurteilung der erhobenen Vorwürfe (vgl. supra lit. A grob zusammengefasst; im Detail vgl. act. 3.1a-d) können Beihilfehandlungen zum Betäubungsmittelhandel (Art. 19 Abs. 2 des Bun- desgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom

3. Oktober 1951 [BetmG; SR 812.121), gewerbsmässigen Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB), Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) sowie Unter- stützung einer kriminellen Organisation (Art. 360ter Abs. 1 lit. b StGB) ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen nicht ausgeschlossen werden. Der Beschwerdegegner hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die mut- masslichen Tathandlungen des Beschwerdeführers ortsunabhängig und grenzüberschreitend erfolgen konnten, was in der Natur der dem Beschwer- deführer vorgeworfenen Delikte liege. Insofern ist die Erbringung des Alibi- beweises im vorliegenden Verfahren nicht durchführbar. Dieser Umstand ist jedoch nicht der ersuchenden Behörde anzulasten. Schliesslich wird es auch den französischen Gericht anheimgestellt bleiben, sich zu ihrer Strafhoheit zu äussern. Jedenfalls kann aufgrund der Umstände, dass zahlreiche Encro- Chat-Telefone in Frankreich aktiv gewesen sein sollen und mehrere Sicher- stellungen von EncroChat-Telefonen im Zusammenhang mit deliktischen

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Tätigkeiten in Frankreich sichergestellt worden seien, eine Strafhoheit Frank- reichs nicht von vornherein verneint werden. Auch darauf hat der Beschwer- degegner richterweise hingewiesen. Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich das Vorliegen von Fluchtge- fahr. Er lebe seit dem 6. Juni 2019 in Zug und halte sich seither stabil in der Schweiz auf, um sich um seine Startup-Unternehmen, seine nicht erwerbs- tätige, an Depressionen leidende schweizerische Ehefrau und das gemein- same Kleinkind zu kümmern. Der Beschwerdeführer wolle sich nicht der Be- urteilung durch die Strafjustiz entziehen (act. 1, S. 7 ff.). Als mögliche Ersatz- massnahmen schlägt der Beschwerdeführer Hausarrest in Kombination mit elektronischem Monitoring, zusätzlich abgesichert durch eine angemessene Kaution vor (act. 1, S. 11).

E. 6.2 Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn der Beschul- digte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafunter- suchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr beispiels- weise aus familiären Gründen überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; TPF 2008 61 E. 7; Entscheide des Bundesstrafge- richts BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005 E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. Ap- ril 2005 E. 2.3; RR.2008.214 vom 16. September 2008 E. 3.2; RR.2007.174 vom 27. November 2007 E. 5.2; RR.2007.72 vom 29. Mai 2007 E. 4.2 und 4.3). Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben.

Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Verur- teilung in Frankreich eine mehrjährige Freiheitsstrafe droht (vgl. act. 3.1). Der Beschwerdeführer muss somit im Falle einer Auslieferung mit einer lan- gen Freiheitsstrafe rechnen, weshalb gestützt auf die angeführte Rechtspre- chung von einer hohen Fluchtgefahr auszugehen ist. Zwar kann aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit fünf Jahren in der Schweiz wohnt und auch seine Frau und sein Kind hier leben, davon ausgegangen werden, er sei mit diesem Land verbunden. Allerdings ist diese Verbindung nicht dergestalt, dass deshalb die hohe Fluchtgefahr gebannt wäre. Der

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Beschwerdeführer ist 38-jährig und damit vergleichsweise jung, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Flucht eher wahrscheinlich er- scheinen lässt als bei jemandem in fortgeschrittenem Alter (BGE 136 IV 20 E. 2.3 m.w.H.). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer kanadischer Staatsangehöriger ist und ein Teil seiner Verwandtschaft – eigenen Angaben zufolge – in Kanada lebt. Schliesslich ist festzuhalten, dass die geltend ge- machten Nachteile familiärer Art normale Folgen des gegen den Beschwer- deführer geführten Strafverfahrens sind und keine Haftentlassung rechtferti- gen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.76 vom 9. Septem- ber 2009 E. 10). Selbst unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK sind nach der Praxis des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Eingriffe in das Familienleben, welche auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen zurückzuführen sind, grundsätzlich zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.213/2002 vom 20. November 2002 E. 4.3, mit weiteren Hinweisen; BGE 120 Ib 120 E. 3d).

Zusammenfassend ist das Vorliegen von Fluchtgefahr zu bejahen. Ob dane- ben auch Kollusionsgefahr besteht, braucht nicht geprüft zu werden, da ge- mäss Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG Fluchtgefahr genügt, um diese Massnahme zu bestätigen.

E. 6.3 Der Fluchtgefahr kann sodann mit den vom Beschwerdeführer erwähnten Ersatzmassnahmen nicht ausreichend begegnet werden. Insbesondere eine Ausweis- bzw. Schriftensperre wäre praktisch wirkungslos, da die schweize- rischen Behörden den kanadischen Behörden nicht verbieten können, dem Beschwerdeführer allenfalls neue Schriften auszustellen (vgl. hierzu u.a. Ur- teil des Bundesgerichts 1B_211/2017 vom 27. Juni 2017 E. 4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.11 vom 18. Juli 2018 E. 6.4). Im Übrigen wer- den, gerade auch in Anbetracht der einfachen Möglichkeit, sich ins Ausland abzusetzen, nach konstanter Rechtsprechung die Abgabe der Reisedoku- mente, Schriftensperre, Meldepflicht und Electronic Monitoring nur in Kom- bination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt ge- eignet erachtet, Fluchtgefahr ausreichend zu bannen (Entscheide des Bun- desstrafgerichts RH.2017.17 vom 2. Oktober 2017 E. 5.4.4; RH.2015.20 vom

1. September 2015 E. 5.3.2; RH.2015.10 vom 10. Juni 2015 E. 5.3; RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2). Soll die Sicherheit von Dritten ge- leistet werden, sind deren finanzielle Möglichkeiten von Bedeutung. Wesent- lich ist sodann die persönliche Beziehung der betroffenen Person zu diesen Dritten. Die Sicherheitsleistung muss so hoch angesetzt werden, dass sich die betroffene Person lieber dem Strafverfahren stellt, als den Dritten den Verlust der Kaution beizufügen. Die zuständige Behörde hat die für die Be- messung der Kaution notwendigen Abklärungen vorzunehmen. Dies

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entbindet die betroffene Person jedoch nicht davon, ihre Vermögensverhält- nisse und jene der Drittpersonen in nachvollziehbarer Weise offen zu legen. Verweigert die betroffene Person ihre Kooperation und bleiben die finanziel- len Verhältnisse undurchsichtig, scheidet eine Kaution aus, da sich deren Wirksamkeit nicht verlässlich beurteilen lässt (siehe hierzu das Untersu- chungshaft betreffende Urteil des Bundesgerichts 1B_388/2015 vom 3. De- zember 2015 E. 2.4.3 m.w.H.). Leisten Drittpersonen die Kaution, so ist na- mentlich auch zu prüfen, ob sie die dargebotene Hilfe überhaupt zurückfor- dern würden (Urteile des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1; 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.4).

E. 6.4 Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Höhe einer allfälligen Sicher- heitsleistung. Zu seiner finanziellen Situation macht er geltend, wegen der Beschlagnahme aller in der Schweiz liegenden Vermögenswerte gegenwär- tig keine Sicherheitsleistung erbringen zu können. In seiner Replik führt der Beschwerdeführer aus, dass nahe Verwandte in Kanada eine lagebedingt rasch verkäufliche Immobilie besitzen würden. Diese Verwandten seien be- reit, aus dem Verkaufserlös, bei welchem es sich mutmasslich um einen sie- benstelligen Betrag handle, einen ganz überwiegenden Teil als Kaution dem Gericht zur Verfügung zu stellen, ggf. die Immobilie zu diesem Zweck in sub- stantieller Höhe zu belehnen (act. 5, S. 8). Den Ausführungen des Be- schwerdeführers sind jedoch keinerlei, von der Rechtsprechung geforderten, Angaben zu den finanziellen Verhältnissen dieser Drittpersonen zu entneh- men. Nicht näher geklärt sind denn auch die persönlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zu diesen Personen und die Frage, ob diese die ange- botene Hilfe auch zurückfordern würden. Darüber hinaus ist der Antrag an eine künftige Hypothese gebunden, deren Eintritt faktisch und zeitlich unge- wiss ist. Eine Ersatzmassnahme, welche die Fluchtgefahr zu reduzieren ver- möchte, ist damit nicht erkennbar.

E. 7 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich sinngemäss geltend machen will, die Schweiz habe die stellvertretende Strafverfolgung (im Sinne von Art. 85 Abs. 2 IRSG) zu übernehmen (vgl. act. 1, S. 8), betreffen diese Ausführun- gen die Auslieferung selbst und sind im vorliegenden Verfahren nicht zu hö- ren.

E. 8 Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Be- schwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet.

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E. 9.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege (RP.2024.20, act. 1).

E. 9.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), und bestellt dieser einen Anwalt, wenn das zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren an- zusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1).

E. 9.3 Vorliegend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwer- deführers um unentgeltliche Rechtspflege ohne Überprüfung seiner finanzi- ellen Situation abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung im Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 14. August 2024 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., z.Zt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechts- anwalt Mark Livschitz, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Frankreich

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); unent- geltliche Rechtspflege (Art. 65 VWVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RH.2024.12 Nebenverfahren: RP.2024.20

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Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 5. Juli 2024 ersuchte das französische Justizministerium die Schweiz gestützt auf den Haftbefehl des Tribunal Judiciaire de Lille vom

7. Juli 2021 um Verhaftung und Auslieferung des kanadischen Staatsange- hörigen A.

Die französischen Behörden werfen A. im Wesentlichen vor, seit spätestens 2014 bis zum 14. Juni 2020 zusammen mit weiteren Personen das Kommu- nikationssystem EncroChat für Mobiltelefone betrieben zu haben, welches eine verschlüsselte Kommunikation ermöglicht habe. Die Server der Encro- Chat-Netzwerkinfrastruktur hätten sich in Roubaix (F) befunden. Die Betrei- ber von EncroChat hätten gewusst, dass die Smartphones der Nutzer haupt- sächlich für illegale Zwecke verwendet worden seien. Ab April 2020 sei es den französischen Ermittlungsbehörden gelungen, die Kommunikationen zwischen den Nutzern von EncroChat abzufangen. Dadurch seien haupt- sächlich Kommunikationen über Drogenhandel sowie über gewalttätige An- griffe mit Schusswaffen aufgedeckt worden. Aufgrund der erhobenen Daten hätten insgesamt über 170 Tonnen Betäubungsmittel (davon 100 Tonnen Kokain), 900 Waffen und 500 Millionen Bargeld, Vermögenswerte und Güter sichergestellt werden können (act. 3/1a-1d).

B. Gestützt auf das französische Rechtshilfeersuchen erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») am 8. Juli 2024 eine Haftanordnung gegen A., worauf dieser am 9. Juli 2024 im Kanton Zug festgenommen und in proviso- rische Auslieferungshaft versetzt wurde (act. 3.2; vgl. act. 3, S. 1 Ziff. II 2.).

C. Am 10. Juli 2024 wurde A. durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug einvernommen. Auf die Frage, ob er zur vereinfachten Auslieferung einwil- lige, antwortete A., dass er sich diesbezüglich noch mit seinem Rechtsver- treter beraten wolle (act. 3.3). Noch am gleichen Tag erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 3.4).

D. Mit Eingabe vom 25. Juli 2024 liess A. durch Rechtsanwalt Mark Livschitz (nachfolgend «RA Livschitz») bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 10. Juli 2024 erheben. Er beantragt die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie seine umgehende Entlassung aus der Auslieferungshaft. Anstelle der Aus- lieferungshaft seien angemessene Ersatzmassnahmen anzuordnen, wie

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elektronisches Monitoring und/oder Hausarrest und/oder Schriftensperre und/oder Meldepflicht, verbunden mit einer angemessenen Sicherheitsleis- tung (act. 1, S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragt A. die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Einsetzung von RA Livschitz als seinen unentgeltlichen Rechtsvertreter (RP.2024.20, act. 1, S. 2).

E. Mit Beschwerdeantwort vom 2. August 2024 beantragt das BJ die Abwei- sung der Beschwerde (act. 3, S. 1). A. hält in seiner Replik vom 8. Au- gust 2024 an den in seiner Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 5).

F. Die Replik wird dem BJ mit dem heutigen Entscheid zur Kenntnis gebracht.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Frankreich sind pri- mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom

17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) und vom 20. September 2012 (ZPIV EAUe; SR 0.353.14), welchen beide Staaten beigetreten sind, massgebend.

Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/in- ternational-agreements/008.html) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- systems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justizi- ellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Be- schlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des

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Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26–31 (CELEX- Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestim- mungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Ausliefe- rung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Ausliefe- rungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Ok- tober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom

12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schen- gen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Ab- kommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Ausliefe- rungsübereinkommen).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).

1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 IRSG) sowie die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2. 2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 48 Abs. 2 IRSG).

2.2 Der Auslieferungshaftbefehl wurde RA Livschitz am 15. Juli 2024 zugestellt (act. 3.7), sodass sich die am 25. Juli 2024 erhobene Beschwerde als

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fristgerecht erweist. Der Beschwerdeführer ist sodann als Adressat der an- gefochtenen Verfügung ohne Weiteres beschwerdelegitmiert. Auf die Be- schwerde ist daher einzutreten.

3. Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Die Aufhe- bung des Auslieferungshaftbefehls und die Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Ver- folgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafunter- suchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenann- ten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2).

Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslie- ferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Aus- lieferungsverfahren zu prüfen (vgl. MOREILLON/DUPUIS/MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung).

Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraus- setzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungs- haft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Dies soll es nach der Rechtsprechung der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertrag- lichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1).

4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt in einem ersten Punkt vor, der französische Haftbefehl sei ungültig. Der französische Kassationshof habe mit Entscheid Nr. 20-85.289 vom 16. Dezember 2020 befunden, dass ein Haftbefehl im

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Lichte der Art. 131 und 593 der französischen Strafprozessordnung ungültig sei, wenn bei einem Beschuldigten mit bekanntem Wohnsitz im Ausland die Staatsanwaltschaft nicht zuvor bemüht sei, den Beschuldigten zu kontaktie- ren und zu einer Befragung vorzuladen. Den französischen Behörden sei vorliegend jederzeit die Wohnadresse des Beschwerdeführers bekannt ge- wesen. Dennoch hätten sie kein einziges Mal versucht, den Beschwerdefüh- rer zu kontaktieren (act. 1, S. 4 ff.). Replicando macht der Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdegegner übersehe, dass es sich beim französischen Haftbefehl nicht um irgendeine Verfahrenshandlung handle, sondern Basis für Frankreichs Ersuchen gegenüber der Schweiz bilde. Dabei sei es rechts- missbräuchlich, wenn die ersuchende Behörde über den Umweg eines Aus- lieferungsverfahrens eine Haft zu vollziehen suche, welche sie im eigenen Land nicht vollziehen dürfe (act. 5, S. 1 f.).

4.2 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen gemäss den Vorschriften und Bedingungen des EAUe auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Dem Auslieferungsersuchen beizufügen ist u. a. die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines Haft- befehls (Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe).

Einem Ersuchen in Strafsachen wird gemäss Art. 2 lit. a IRSG nicht entspro- chen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Aus- land den in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrund- sätzen nicht entspricht. Einem Rechtshilfeersuchen wird ebenfalls nicht ent- sprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 lit. d IRSG). Art. 2 IRSG will verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unter- stützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II um- schriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den inter- nationalen ordre public verletzen (BGE 123 II 161 E. 6a; 122 II 140 E. 5a; 115 Ib 68 E. 6). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfah- rensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfeh- ler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe recht- fertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch

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die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht er- füllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 3b). Dabei muss der Verfolgte glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die ihn unmittelbar berührt (vgl. BGE 123 II 511 E. 5b; 112 Ib 215 E. 7; 109 Ib 64 E. 5b/aa).

Gemäss konstanter Praxis wird die Gültigkeit von solchen ausländischen Verfahrensentscheiden nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Ver- letzungen des ausländischen Rechts vorliegen, überprüft. Dies ist der Fall, wenn das Auslieferungsersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zwei- fel aufkommen, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im ausländi- schen Verfahren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteile des Bundesgerichts 1A.118/2004 vom 3. August 2004 E. 3.8; 1A.15/2002 vom

5. März 2002 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2023.18 vom

15. November 2023 E. 3.3.1; RH.2020.9 vom 11. September 2020 E. 6; RH.2014.3 vom 5. März 2014 E. 9.4; RR.2013.89 vom 25. Juni 2013 E. 4.5; RR.2012.259 vom 28. Mai 2013 E. 5.3).

4.3 Hinweise, dass das Auslieferungsersuchen rechtsmissbräuchlich gestellt worden wäre, sind den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. Insbeson- dere liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, die vorliegend dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten seien frei erfunden oder le- diglich vorgeschoben. Die Frage, ob der Haftbefehl vom 7. Juli 2021 recht- mässig ausgestellt wurde, richtet sich nach französischem Prozessrecht. Es ist nicht Aufgabe des Rechtshilferichters zu überprüfen, ob nach französi- schem Recht ein gültiger Haftgrund vorliegt. Gehen die französischen Be- hörden von einem rechtsgültigen Haftbefehl aus, den sie im Auslieferungs- verfahren auch vorlegen, so ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren ge- gen die Auslieferungshaft grundsätzlich von einem gültigen französischen Haftbefehl auszugehen. Daran ändert auch der vom Beschwerdeführer – in einem anderen Verfahren ergangene – Entscheid des französischen Kassa- tionshofes vom 16. Dezember 2020 (act. 1.4) nichts. Allfällige materielle Rü- gen gegen den Haftbefehl sowie Verfahrensfehler sind bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz in Frankreich geltend zu machen und von dieser zu be- handeln bzw. zu beheben. Damit wird der Beschwerdeführer die Frage der Rechtmässigkeit des von den ausländischen Behörden erlassenen Haftbe- fehls bestreiten können. Es ist auch nicht zu befürchten, dass dem Be- schwerdeführer im französischen Verfahren die grundsätzlichen Verteidi- gungsrechte und ein faires Verfahren nicht gewährt werden. Vielmehr wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip vermutet, dass ein Staat wie Frankreich – der die EMRK ratifiziert hat, ein Mitgliedstaat der Europäischen

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Union und mit der Schweiz Signatarstaat des EAUe ist – seine völkerrechtli- chen Verpflichtungen wahrnimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_260/2013 vom 19. März 2013 E. 1.4; 1C_257/2010 vom 1. Juni 2010 E. 2.4). Darauf hat der Beschwerdegegner zu Recht hingewiesen. Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge geht damit fehl.

5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, im Auslieferungsersuchen seien weder Tatorte noch Tatzeiten konkret angegeben worden, sodass er von vornherein keine Chance gehabt habe, den Alibibeweis zu erbringen. Er kritisiert auf mehreren Seiten in der Beschwerde und der Replik das Fehlen der doppelten Strafbarkeit (act. 1, S. 12 ff.; act. 5, S. 3 ff.).

5.2 Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen gegen die Sachver- haltsdarstellung und die doppelte Strafbarkeit beziehen sich auf die betref- fenden Auslieferungsvoraussetzungen, die grundsätzlich nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die angeordnete Haft zu prüfen sind, son- dern gegebenenfalls im Rahmen eines Auslieferungsentscheides. Entspre- chenden Rügen sind gegebenenfalls im Rahmen des Auslieferungsentschei- des vorzubringen (vgl. u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2020.5 vom 12. August 2020 E. 5.1 und 5.2). Der Beschwerdeführer zeigt mit seiner Kritik keine Gründe auf, welche seine Auslieferung ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen als offensichtlich unzulässig erscheinen lassen (vgl. supra E. 3). Bei einer prima facie Beurteilung der erhobenen Vorwürfe (vgl. supra lit. A grob zusammengefasst; im Detail vgl. act. 3.1a-d) können Beihilfehandlungen zum Betäubungsmittelhandel (Art. 19 Abs. 2 des Bun- desgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom

3. Oktober 1951 [BetmG; SR 812.121), gewerbsmässigen Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB), Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) sowie Unter- stützung einer kriminellen Organisation (Art. 360ter Abs. 1 lit. b StGB) ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen nicht ausgeschlossen werden. Der Beschwerdegegner hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die mut- masslichen Tathandlungen des Beschwerdeführers ortsunabhängig und grenzüberschreitend erfolgen konnten, was in der Natur der dem Beschwer- deführer vorgeworfenen Delikte liege. Insofern ist die Erbringung des Alibi- beweises im vorliegenden Verfahren nicht durchführbar. Dieser Umstand ist jedoch nicht der ersuchenden Behörde anzulasten. Schliesslich wird es auch den französischen Gericht anheimgestellt bleiben, sich zu ihrer Strafhoheit zu äussern. Jedenfalls kann aufgrund der Umstände, dass zahlreiche Encro- Chat-Telefone in Frankreich aktiv gewesen sein sollen und mehrere Sicher- stellungen von EncroChat-Telefonen im Zusammenhang mit deliktischen

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Tätigkeiten in Frankreich sichergestellt worden seien, eine Strafhoheit Frank- reichs nicht von vornherein verneint werden. Auch darauf hat der Beschwer- degegner richterweise hingewiesen. Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.

6. 6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich das Vorliegen von Fluchtge- fahr. Er lebe seit dem 6. Juni 2019 in Zug und halte sich seither stabil in der Schweiz auf, um sich um seine Startup-Unternehmen, seine nicht erwerbs- tätige, an Depressionen leidende schweizerische Ehefrau und das gemein- same Kleinkind zu kümmern. Der Beschwerdeführer wolle sich nicht der Be- urteilung durch die Strafjustiz entziehen (act. 1, S. 7 ff.). Als mögliche Ersatz- massnahmen schlägt der Beschwerdeführer Hausarrest in Kombination mit elektronischem Monitoring, zusätzlich abgesichert durch eine angemessene Kaution vor (act. 1, S. 11).

6.2 Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn der Beschul- digte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafunter- suchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr beispiels- weise aus familiären Gründen überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; TPF 2008 61 E. 7; Entscheide des Bundesstrafge- richts BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005 E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. Ap- ril 2005 E. 2.3; RR.2008.214 vom 16. September 2008 E. 3.2; RR.2007.174 vom 27. November 2007 E. 5.2; RR.2007.72 vom 29. Mai 2007 E. 4.2 und 4.3). Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben.

Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Verur- teilung in Frankreich eine mehrjährige Freiheitsstrafe droht (vgl. act. 3.1). Der Beschwerdeführer muss somit im Falle einer Auslieferung mit einer lan- gen Freiheitsstrafe rechnen, weshalb gestützt auf die angeführte Rechtspre- chung von einer hohen Fluchtgefahr auszugehen ist. Zwar kann aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit fünf Jahren in der Schweiz wohnt und auch seine Frau und sein Kind hier leben, davon ausgegangen werden, er sei mit diesem Land verbunden. Allerdings ist diese Verbindung nicht dergestalt, dass deshalb die hohe Fluchtgefahr gebannt wäre. Der

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Beschwerdeführer ist 38-jährig und damit vergleichsweise jung, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Flucht eher wahrscheinlich er- scheinen lässt als bei jemandem in fortgeschrittenem Alter (BGE 136 IV 20 E. 2.3 m.w.H.). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer kanadischer Staatsangehöriger ist und ein Teil seiner Verwandtschaft – eigenen Angaben zufolge – in Kanada lebt. Schliesslich ist festzuhalten, dass die geltend ge- machten Nachteile familiärer Art normale Folgen des gegen den Beschwer- deführer geführten Strafverfahrens sind und keine Haftentlassung rechtferti- gen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.76 vom 9. Septem- ber 2009 E. 10). Selbst unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK sind nach der Praxis des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Eingriffe in das Familienleben, welche auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen zurückzuführen sind, grundsätzlich zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.213/2002 vom 20. November 2002 E. 4.3, mit weiteren Hinweisen; BGE 120 Ib 120 E. 3d).

Zusammenfassend ist das Vorliegen von Fluchtgefahr zu bejahen. Ob dane- ben auch Kollusionsgefahr besteht, braucht nicht geprüft zu werden, da ge- mäss Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG Fluchtgefahr genügt, um diese Massnahme zu bestätigen.

6.3 Der Fluchtgefahr kann sodann mit den vom Beschwerdeführer erwähnten Ersatzmassnahmen nicht ausreichend begegnet werden. Insbesondere eine Ausweis- bzw. Schriftensperre wäre praktisch wirkungslos, da die schweize- rischen Behörden den kanadischen Behörden nicht verbieten können, dem Beschwerdeführer allenfalls neue Schriften auszustellen (vgl. hierzu u.a. Ur- teil des Bundesgerichts 1B_211/2017 vom 27. Juni 2017 E. 4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.11 vom 18. Juli 2018 E. 6.4). Im Übrigen wer- den, gerade auch in Anbetracht der einfachen Möglichkeit, sich ins Ausland abzusetzen, nach konstanter Rechtsprechung die Abgabe der Reisedoku- mente, Schriftensperre, Meldepflicht und Electronic Monitoring nur in Kom- bination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt ge- eignet erachtet, Fluchtgefahr ausreichend zu bannen (Entscheide des Bun- desstrafgerichts RH.2017.17 vom 2. Oktober 2017 E. 5.4.4; RH.2015.20 vom

1. September 2015 E. 5.3.2; RH.2015.10 vom 10. Juni 2015 E. 5.3; RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2). Soll die Sicherheit von Dritten ge- leistet werden, sind deren finanzielle Möglichkeiten von Bedeutung. Wesent- lich ist sodann die persönliche Beziehung der betroffenen Person zu diesen Dritten. Die Sicherheitsleistung muss so hoch angesetzt werden, dass sich die betroffene Person lieber dem Strafverfahren stellt, als den Dritten den Verlust der Kaution beizufügen. Die zuständige Behörde hat die für die Be- messung der Kaution notwendigen Abklärungen vorzunehmen. Dies

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entbindet die betroffene Person jedoch nicht davon, ihre Vermögensverhält- nisse und jene der Drittpersonen in nachvollziehbarer Weise offen zu legen. Verweigert die betroffene Person ihre Kooperation und bleiben die finanziel- len Verhältnisse undurchsichtig, scheidet eine Kaution aus, da sich deren Wirksamkeit nicht verlässlich beurteilen lässt (siehe hierzu das Untersu- chungshaft betreffende Urteil des Bundesgerichts 1B_388/2015 vom 3. De- zember 2015 E. 2.4.3 m.w.H.). Leisten Drittpersonen die Kaution, so ist na- mentlich auch zu prüfen, ob sie die dargebotene Hilfe überhaupt zurückfor- dern würden (Urteile des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1; 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.4).

6.4 Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Höhe einer allfälligen Sicher- heitsleistung. Zu seiner finanziellen Situation macht er geltend, wegen der Beschlagnahme aller in der Schweiz liegenden Vermögenswerte gegenwär- tig keine Sicherheitsleistung erbringen zu können. In seiner Replik führt der Beschwerdeführer aus, dass nahe Verwandte in Kanada eine lagebedingt rasch verkäufliche Immobilie besitzen würden. Diese Verwandten seien be- reit, aus dem Verkaufserlös, bei welchem es sich mutmasslich um einen sie- benstelligen Betrag handle, einen ganz überwiegenden Teil als Kaution dem Gericht zur Verfügung zu stellen, ggf. die Immobilie zu diesem Zweck in sub- stantieller Höhe zu belehnen (act. 5, S. 8). Den Ausführungen des Be- schwerdeführers sind jedoch keinerlei, von der Rechtsprechung geforderten, Angaben zu den finanziellen Verhältnissen dieser Drittpersonen zu entneh- men. Nicht näher geklärt sind denn auch die persönlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zu diesen Personen und die Frage, ob diese die ange- botene Hilfe auch zurückfordern würden. Darüber hinaus ist der Antrag an eine künftige Hypothese gebunden, deren Eintritt faktisch und zeitlich unge- wiss ist. Eine Ersatzmassnahme, welche die Fluchtgefahr zu reduzieren ver- möchte, ist damit nicht erkennbar.

7. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich sinngemäss geltend machen will, die Schweiz habe die stellvertretende Strafverfolgung (im Sinne von Art. 85 Abs. 2 IRSG) zu übernehmen (vgl. act. 1, S. 8), betreffen diese Ausführun- gen die Auslieferung selbst und sind im vorliegenden Verfahren nicht zu hö- ren.

8. Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Be- schwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet.

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9. 9.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege (RP.2024.20, act. 1).

9.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), und bestellt dieser einen Anwalt, wenn das zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren an- zusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1).

9.3 Vorliegend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwer- deführers um unentgeltliche Rechtspflege ohne Überprüfung seiner finanzi- ellen Situation abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung im Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 14. August 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Mark Livschitz - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung (unter Beilage einer Kopie von act. 5)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus- standsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegen- ständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abge- schlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).