Auslieferung an Deutschland; Aufhebung der Haft (Art. 50 Abs. 3 IRSG
Erwägungen (1 Absätze)
E. 13 November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Er- leichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend sind (s. zu den weiteren anwendbaren Staatsverträgen Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2025.87 vom 15. September 2025 E. 1.1);
- das Recht des ersuchten Staates, vorliegend also das Rechtshilfegesetz und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11), Anwendung findet, soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt; das innerstaatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung gelangt, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1); die Wahrung der Menschenrechte vorbehalten bleibt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1);
- gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs durch das BJ der Ver- folgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen kann (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG); für das Beschwerdeverfahren die Art. 379–397 StPO sinngemäss gelten (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG); zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) an- wendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel bildet (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2); eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung sich nur ausnahms- weise und unter strengen Voraussetzungen rechtfertigen, wenn der Ver- folgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafunter- suchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenann- ten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn
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sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG); diese Aufzählung nicht abschliessend ist (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a);
- ein Auslieferungsersuchen offensichtlich unzulässig sein kann, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a); im Übrigen Vorbringen gegen die Auslieferung als solche bzw. die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im Haft- beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen sind (BGE 130 II 306 E. 2.3; 111 Ib 147 E. 4; Urteile des Bundesge- richts 1A.37/2007 vom 30. März 2007 E. 3; 1S.41/2005 vom 24. Oktober 2005 E. 2; vgl. zuletzt u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2025.10 vom 5. Juni 2025 E. 4; RH.2025.5 vom 30. April 2025 E. 3.2; RH.2025.4 vom
10. April 2025 E. 2.1; RH.2024.12 vom 14. August 2024 E. 3);
- diese Regelung es der Schweiz ermöglichen soll, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen; die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden ist als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2);
- entgegen der Annahme des Beschwerdeführers vorliegend nicht Art. 50 Abs. 1 2. Satz IRSG, wonach die Frist zur Einreichung des Auslieferungser- suchens und der dazugehörigen Unterlagen aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden kann, sondern Art. 16 Ziff. 4 EAUe massge- bend ist; danach die vorläufige Haft aufgehoben werden kann, wenn das Auslieferungsersuchen und die in Art. 12 EAUe erwähnten Unterlagen dem ersuchten Staat nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung vorliegen; sie in keinem Falle 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten darf;
- für die Geltung der Frist von 40 Tagen nach Art. 16 Ziff. 4 EAUe besondere Gründe nicht vorausgesetzt sind;
- folgerichtig die vom Beschwerdegegner gewährte Fristerstreckung vorlie- gend nicht zu beanstanden ist;
- weder im Zeitpunkt seines Haftentlassungsgesuchs noch dieses Entschei- des 40 Tage vom Zeitpunkt seiner Verhaftung an gemäss Art. 16 Ziff. 4 EAUe überschritten sind;
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- sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und ohne Durch- führung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 18. Dezember 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Rast, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland
Aufhebung der Haft (Art. 50 Abs. 3 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2025.27
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die deutschen Behörden mit Ausschreibung im Schengener Informationssys- tem (SIS) vom 23. September 2025 um Verhaftung des US-amerikanischen und deutschen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung ersuchten, ge- stützt auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Hannover vom 29. Juli 2025 we- gen gewerbsmässigen Betrugs (act. 4.1a);
- gestützt auf diese Ausschreibung A. am 18. November 2025 im Kanton Zü- rich angehalten und mit Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nach- folgend «BJ») vom gleichen Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt wurde (act. 4.2);
- die deutschen Behörden am 19. und 28. November 2025 die Schweizer Be- hörden um Erstreckung der Frist zur Einreichung des formellen Ausliefe- rungsersuchens auf 40 Tage ersuchten (act. 4.6 und 4.6a; act. 1.2 Beilagen); in der Folge das BJ die beantragte Fristerstreckung bewilligte (act. 4.6b und 4.6c, act. 1.2 Beilagen);
- das BJ am 20. November 2025 die Auslieferungshaft gegen A. anordnete (act. 4.5a);
- am 9. Dezember 2025 A. beim BJ ein Haftentlassungsgesuch durch seinen Rechtsvertreter stellen liess (act. 4.8a; s. act. 1.2);
- das BJ mit Schreiben vom 9. Dezember 2025 das Haftentlassungsgesuch von A. unter Hinweis auf die den deutschen Behörden gewährte Fristverlän- gerung abwies (act. 4.8b; act. 1.2);
- gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs A. durch seinen Rechts- vertreter mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt; er die unverzügliche Ent- lassung aus der Haft verlangt (act. 1),
- A. zur Begründung vorbringt, das BJ habe die in Art. 50 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) geforderten «besonderen Gründe» für eine Fristverlänge- rung nicht dargelegt (act. 1);
- er geltend macht, das BJ habe Art. 50 Abs. 1 IRSG verletzt, indem es den Beschwerdeführer nach Ablauf der 18-tägigen Frist nicht unverzüglich aus der Haft entlassen habe (act. 1);
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- für den Auslieferungsverkehr und die Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Deutschland primär das Europäische Auslieferungsüberein- kommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergange- nen Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 (ZP II EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZP III EAUe; SR 0.353.13) sowie der Vertrag vom
13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Er- leichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend sind (s. zu den weiteren anwendbaren Staatsverträgen Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2025.87 vom 15. September 2025 E. 1.1);
- das Recht des ersuchten Staates, vorliegend also das Rechtshilfegesetz und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11), Anwendung findet, soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt; das innerstaatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung gelangt, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1); die Wahrung der Menschenrechte vorbehalten bleibt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1);
- gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs durch das BJ der Ver- folgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen kann (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG); für das Beschwerdeverfahren die Art. 379–397 StPO sinngemäss gelten (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG); zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) an- wendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel bildet (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2); eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung sich nur ausnahms- weise und unter strengen Voraussetzungen rechtfertigen, wenn der Ver- folgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafunter- suchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenann- ten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn
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sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG); diese Aufzählung nicht abschliessend ist (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a);
- ein Auslieferungsersuchen offensichtlich unzulässig sein kann, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a); im Übrigen Vorbringen gegen die Auslieferung als solche bzw. die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im Haft- beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen sind (BGE 130 II 306 E. 2.3; 111 Ib 147 E. 4; Urteile des Bundesge- richts 1A.37/2007 vom 30. März 2007 E. 3; 1S.41/2005 vom 24. Oktober 2005 E. 2; vgl. zuletzt u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2025.10 vom 5. Juni 2025 E. 4; RH.2025.5 vom 30. April 2025 E. 3.2; RH.2025.4 vom
10. April 2025 E. 2.1; RH.2024.12 vom 14. August 2024 E. 3);
- diese Regelung es der Schweiz ermöglichen soll, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen; die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden ist als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2);
- entgegen der Annahme des Beschwerdeführers vorliegend nicht Art. 50 Abs. 1 2. Satz IRSG, wonach die Frist zur Einreichung des Auslieferungser- suchens und der dazugehörigen Unterlagen aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden kann, sondern Art. 16 Ziff. 4 EAUe massge- bend ist; danach die vorläufige Haft aufgehoben werden kann, wenn das Auslieferungsersuchen und die in Art. 12 EAUe erwähnten Unterlagen dem ersuchten Staat nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung vorliegen; sie in keinem Falle 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten darf;
- für die Geltung der Frist von 40 Tagen nach Art. 16 Ziff. 4 EAUe besondere Gründe nicht vorausgesetzt sind;
- folgerichtig die vom Beschwerdegegner gewährte Fristerstreckung vorlie- gend nicht zu beanstanden ist;
- weder im Zeitpunkt seines Haftentlassungsgesuchs noch dieses Entschei- des 40 Tage vom Zeitpunkt seiner Verhaftung an gemäss Art. 16 Ziff. 4 EAUe überschritten sind;
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- sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und ohne Durch- führung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 18. Dezember 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Lukas Rast - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
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bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).