Sachverhalt
A. Die deutschen Behörden ersuchten mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 23. September 2025 um Verhaftung des deutschen Staatsangehörigen A.________ zwecks Auslieferung. Das Gesuch stützte sich auf einen Haftbefehl des Amtsgerichts Hannover vom 29. Juli 2025 wegen gewerbsmässigen Betrugs. A.________ wurde am 18. November 2025 im Kanton Zürich angehalten und vom Bundesamt für Justiz (BJ) in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Das BJ bewilligte in der Folge ein Gesuch der deutschen Behörden um Erstreckung der Frist zur Einreichung des formellen Auslieferungsersuchens auf 40 Tage und ordnete zudem die Auslieferungshaft an. Am 9. Dezember 2025 wies es ein von A.________ gestelltes Haftentlassungsgesuch ab. Dieser gelangte daraufhin an das Bundesstrafgericht, das seine Beschwerde mit Entscheid vom 18. Dezember 2025 jedoch ebenfalls abwies. B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 24. Dezember 2025 beantragt A.________, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und er selbst unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Vorinstanz Art. 16 Ziff. 4 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) verletzt habe. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2; BGE 145 IV 99 E. 1 mit Hinweisen). Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu (zum Ganzen: BGE 145 IV 99 E. 1.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist ( BGE 145 IV 99 E. 1.5 mit Hinweisen). Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
E. 1.2 Gemäss Art. 93 Abs. 2 BGG sind auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide unter anderem über die Auslieferungshaft, sofern die Voraussetzungen von Abs. 1 erfüllt sind. Da ein erlittener Freiheitsentzug nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, trifft dies zu ( BGE 136 IV 20 E. 1.1). Auch ein Entscheid über die Auslieferungshaft ist jedoch nur anfechtbar, wenn ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG gegeben ist ( BGE 136 IV 20 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer rügt einzig eine Verletzung von Art. 16 Ziff. 4 EAUe . Gemäss dieser Bestimmung kann die vorläufige Haft aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die in Art. 12 EAUe erwähnten Unterlagen dem ersuchten Staat nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung vorliegen; sie darf in keinem Falle 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten. Der Beschwerdeführer verweist auf das Urteil 8G.12/2004 vom 16. Februar 2004 und bringt vor, dass ein sachlicher Grund für die Fristerstreckung auf 40 Tage gegeben sein müsse, was hier nicht dargetan sei. Das Bundesgericht hat im erwähnten Urteil einen sachlichen Grund für eine Fristerstreckung bejaht, aber nicht erwogen, dass mangels eines solchen die Haftentlassung anzuordnen gewesen wäre (vgl. a.a.O., E. 1). In anderen Urteilen hat es darüber hinaus festgehalten, dass Art. 16 Ziff. 4 EAUe die Bewilligung einer Fristverlängerung im Gegensatz zu Art. 50 Abs. 1 IRSG (SR 351.1) nicht an das Vorliegen besonderer Gründe knüpfe, und es prüfte auch nicht weiter, weshalb die Fristerstreckung vom Bundesamt gewährt worden war. Ergänzend legte es dar, dass selbst die Nichteinhaltung der Frist zur Einreichung des Auslieferungsersuchens nicht zur Folge hätte, dass die betroffene Person freizulassen und die Auslieferung zu verweigern wäre, zumal eine verfolgte Person nach Art. 16 Ziff. 4 EAUe auch gestützt auf ein nachträglich eingereichtes Gesuch in Haft versetzt und ausgeliefert werden könne (Urteile 1A.118/1998 vom 15. Oktober 1998 E. 2a und 8G.37/2000 vom 29. August 2000 E. 1c). Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass das Bundesstrafgericht nicht prüfte, ob ein sachlicher Grund für die Fristerstreckung vorlag. Für das Bundesgericht besteht kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
E. 2 Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_768/2025
Urteil vom 5. Januar 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
zzt. in Haft,
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Rast,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland; Aufhebung der Haft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 18. Dezember 2025 (RH.2025.27).
Sachverhalt:
A.
Die deutschen Behörden ersuchten mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 23. September 2025 um Verhaftung des deutschen Staatsangehörigen A.________ zwecks Auslieferung. Das Gesuch stützte sich auf einen Haftbefehl des Amtsgerichts Hannover vom 29. Juli 2025 wegen gewerbsmässigen Betrugs. A.________ wurde am 18. November 2025 im Kanton Zürich angehalten und vom Bundesamt für Justiz (BJ) in provisorische Auslieferungshaft versetzt.
Das BJ bewilligte in der Folge ein Gesuch der deutschen Behörden um Erstreckung der Frist zur Einreichung des formellen Auslieferungsersuchens auf 40 Tage und ordnete zudem die Auslieferungshaft an. Am 9. Dezember 2025 wies es ein von A.________ gestelltes Haftentlassungsgesuch ab. Dieser gelangte daraufhin an das Bundesstrafgericht, das seine Beschwerde mit Entscheid vom 18. Dezember 2025 jedoch ebenfalls abwies.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 24. Dezember 2025 beantragt A.________, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und er selbst unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Vorinstanz Art. 16 Ziff. 4 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) verletzt habe.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2; BGE 145 IV 99 E. 1 mit Hinweisen).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu (zum Ganzen: BGE 145 IV 99 E. 1.2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist ( BGE 145 IV 99 E. 1.5 mit Hinweisen).
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
1.2. Gemäss Art. 93 Abs. 2 BGG sind auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide unter anderem über die Auslieferungshaft, sofern die Voraussetzungen von Abs. 1 erfüllt sind. Da ein erlittener Freiheitsentzug nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, trifft dies zu ( BGE 136 IV 20 E. 1.1). Auch ein Entscheid über die Auslieferungshaft ist jedoch nur anfechtbar, wenn ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG gegeben ist ( BGE 136 IV 20 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3. Der Beschwerdeführer rügt einzig eine Verletzung von Art. 16 Ziff. 4 EAUe . Gemäss dieser Bestimmung kann die vorläufige Haft aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die in Art. 12 EAUe erwähnten Unterlagen dem ersuchten Staat nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung vorliegen; sie darf in keinem Falle 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten. Der Beschwerdeführer verweist auf das Urteil 8G.12/2004 vom 16. Februar 2004 und bringt vor, dass ein sachlicher Grund für die Fristerstreckung auf 40 Tage gegeben sein müsse, was hier nicht dargetan sei.
Das Bundesgericht hat im erwähnten Urteil einen sachlichen Grund für eine Fristerstreckung bejaht, aber nicht erwogen, dass mangels eines solchen die Haftentlassung anzuordnen gewesen wäre (vgl. a.a.O., E. 1). In anderen Urteilen hat es darüber hinaus festgehalten, dass Art. 16 Ziff. 4 EAUe die Bewilligung einer Fristverlängerung im Gegensatz zu Art. 50 Abs. 1 IRSG (SR 351.1) nicht an das Vorliegen besonderer Gründe knüpfe, und es prüfte auch nicht weiter, weshalb die Fristerstreckung vom Bundesamt gewährt worden war. Ergänzend legte es dar, dass selbst die Nichteinhaltung der Frist zur Einreichung des Auslieferungsersuchens nicht zur Folge hätte, dass die betroffene Person freizulassen und die Auslieferung zu verweigern wäre, zumal eine verfolgte Person nach Art. 16 Ziff. 4 EAUe auch gestützt auf ein nachträglich eingereichtes Gesuch in Haft versetzt und ausgeliefert werden könne (Urteile 1A.118/1998 vom 15. Oktober 1998 E. 2a und 8G.37/2000 vom 29. August 2000 E. 1c).
Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass das Bundesstrafgericht nicht prüfte, ob ein sachlicher Grund für die Fristerstreckung vorlag. Für das Bundesgericht besteht kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Januar 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Dold