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RH.2025.10

Bundesstrafgericht · 2025-06-05 · Deutsch CH

Auslieferung an Bosnien und Herzegowina; Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Sachverhalt

A. Das Justizministerium von Bosnien und Herzegowina ersuchte mit Schrei- ben vom 26. Februar 2025 das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») um Verhaftung und Auslieferung des bosnischen Staatsangehörigen A. gestützt auf den Haftbefehl des Gerichtshofs von Bosnien und Herzegowina vom

18. Februar 2025 (act. 3.1). A. wird der organisierten Kriminalität, des inter- nationalen Menschenhandels, der internationalen Anstiftung zur Prostitution, der Geldwäscherei und des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln nach dem Strafgesetzbuch von Bosnien Herzegowina verdächtigt.

B. Mit Schreiben vom 13. März 2025 ersuchte das BJ die bosnischen Behörden, die anwendbaren Gesetzesbestimmungen des bosnischen Strafgesetz- buchs nachzureichen, die erforderlichen Garantien abzugeben und eine Übersetzung des Auslieferungsersuchens samt Ergänzung auf Kroatisch zu übermitteln (act. 3.2). Mit Schreiben vom 1. April 2025 reichten die bosni- schen Behörden beim BJ ihre Ergänzungen ein (act. 3.3).

C. Das BJ informierte mit Schreiben vom 16. April 2025 das kroatische Justiz- ministerium über das bosnische Auslieferungsersuchen betreffend A., wel- cher mit Auslieferungsbewilligung der kroatischen Behörden vom 21. No- vember 2022 am 7. Dezember 2022 von Kroatien an die Schweiz ausgelie- fert worden und in der Folge in der Schweiz in Untersuchungshaft war. Das BJ teilte den kroatischen Behörden weiter mit, dass es ohne deren Wider- spruch von deren Zustimmung zur Weiterlieferung von A. an die bosnischen Behörden ausgehe (act. 3.4).

D. Das BJ informierte mit Schreiben vom 17. April 2025 auch die Kantonale Staatsanwaltschaft in Aarau über das bosnische Auslieferungsersuchen und hielt fest, dass A. gemäss dem bosnischen Haftbefehl zumindest einen Teil der ihm vorgeworfenen Delikte in der Schweiz begangen haben soll (act. 3.5 S. 1). Das BJ ersuchte die aargauische Strafverfolgungsbehörde um Stel- lungnahme, ob das bei ihr hängige Strafverfahren Handlungen mitumfasse, welche im Auslieferungsersuchen aufgeführt seien. Falls aus deren Sicht zu den im Auslieferungsersuchen geschilderten Handlungen noch kein Straf- verfahren geführt werde und diesbezüglich auch eine schweizerische Straf- hoheit bestehe, ersuchte das BJ um Mitteilung, ob sie dazu ein Strafverfah- ren eröffnen werde. Soweit die Auslieferung auch für diejenigen Tathandlun- gen, für die eine schweizerische Strafhoheit bestehe, der Vorrang gewährt

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werden sollte, bat das BJ um Angabe der Gründe, welche für diese Vorge- hensweise sprechen (act. 3.5 S. 2).

E. Mit Schreiben vom 24. April 2025 ersuchte das BJ die bosnischen Behörden, die erforderlichen Garantien in wortgetreuer Form auf Bosnisch und auf Deutsch abzugeben (act. 3.6).

F. Die Kantonale Staatsanwaltschaft in Aarau teilte dem BJ mit Schreiben vom

24. April 2025 mit, dass A. bosnischer Staatsbürger sei und seinen Lebens- mittelpunkt weder in der Vergangenheit noch kurz vor der Verhaftung in der Schweiz, sondern, soweit bekannt, in Bosnien gehabt habe. Zudem drohe ihm im Falle einer Verurteilung in der Schweiz die obligatorische Landesver- weisung. Eine soziale Wiedereingliederung sei folglich, im Gegensatz zu sei- nem Heimatland Bosnien, in der Schweiz gar nicht möglich. Die bosnischen Behörden würden ein umfangreiches Strafverfahren gegen A. sowie auch gegen mehrere Mitbeschuldigte führen, welche sich allesamt in Bosnien be- finden würden. Prozessökonomische Gründe sprächen für die Verfolgung und Beurteilung von A. in Bosnien, zusammen mit seinen Mitbeschuldigten. Das Auslieferungsersuchen umfasse eine Vielzahl von schwerwiegenden Vorwürfen gegen A. Der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit liege klarer- weise in der bosnischen Zuständigkeit. Nur für einen sehr geringen Teil da- von bestehe eine schweizerische Zuständigkeit. Es werde daher in Betracht gezogen, dass im Falle der Auslieferung die bosnischen Behörden um Über- nahme des schweizerischen Verfahrens ersucht werden. Die Kantonale Staatsanwaltschaft ersuche daher das BJ, der Auslieferung auch für dieje- nige Tathandlungen, für die eine schweizerische Strafhoheit bestehe, den Vorrang zu gewähren (act. 3.7).

G. Mit Auslieferungshaftbefehl vom 28. April 2025 ordnete das BJ die Ausliefe- rungshaft gegen A. an, welcher sich zu dieser Zeit im Kanton Aargau in Un- tersuchungshaft befand (act. 3.8).

Anlässlich seiner Einvernahme zum Auslieferungsersuchen vom 2. Mai 2025 erklärte A., er könne die Frage nicht beantworten, ob er mit einer Ausliefe- rung an Bosnien und Herzegowina einverstanden sei, bis er sich nicht mit seinem Anwalt besprochen habe (act. 3.12 S. 3). A. verweigerte seine Unter- schrift sowohl auf dem Einvernahmeprotokoll (act. 3.12 S. 5) als auch auf dem Empfangsschein zum Auslieferungshaftbefehl (act. 3.11; act. 3.12 S. 4).

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Mit Verfügung vom 2. Mai 2025 betreffend Wechsel des Haftregimes entliess die Kantonale Staatsanwaltschaft A. aus der Untersuchungshaft und über- führte ihn in die Auslieferungshaft (act. 3.13).

H. Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 lässt A. durch Rechtsanwalt David Gibor bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 28. April 2025 erheben (act. 1). Er beantragt die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und seine Haftentlassung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse (act. 1 S. 1).

I. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2025 die Ab- weisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 3). Der Beschwerdeführer liess sich weder innerhalb der angesetzten Frist noch bis dato vernehmen.

J. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Bosnien und Herzegowina sind primär das Europäische Aus- lieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) so- wie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP, SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) und das am 10. November 2010 ergangene dritte Zusatzprotokoll (3. ZP, SR 0.353.13) massgebend.

E. 1.2 Soweit das Übereinkommen und die drei Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11). Das inner- staatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur An- wendung, wenn es geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294

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E. 2.1; jeweils m.w.H.). Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).

E. 1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) sowie die Bestimmungen des VwVG (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

E. 2 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Die vorliegende Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvorausset- zungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist ein- zutreten.

E. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich je- doch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 2009 E. 2.4; RR.2007.34 vom

29. März 2007 E. 3, je m.w.H.).

E. 3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; 124 II 146 E. 2a; 122 IV 8 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, m.w.H.).

E. 4 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhe- bung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Straf- untersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den soge- nannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er

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zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundes- strafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslie- ferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Aus- lieferungsverfahren zu prüfen (vgl. MOREILLON/DUPUIS/MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraus- setzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungs- haft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslie- ferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Ju- li 2015 E. 4.1).

E. 5.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl erhebt der Beschwerdeführer folgende Einwendungen (act. 1 S. 2 ff.):

E. 5.1.1 Er rügt, die verfahrensrelevanten Akten würden weitgehend fehlen. Die we- nigen Akten, welche der Verteidigung zur Verfügung gestellt worden seien, vermöchten die Behauptungen eines Tatverdachtes nicht im Geringsten zu stützen. Ohne umfassende bzw. zumindest hinreichende Aktenkenntnis sei die Beschwerde inhaltlich kaum zu begründen. Zudem stelle diese weit- gehende Aktenverweigerung eine Verletzung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers dar (act. 1 S. 2).

E. 5.1.2 Er bringt weiter vor, die Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungshaftbefehl müsse, wie in einer Anklageschrift, auf eine exakte Weise umschrieben sein, welche eine Subsumtion unter einen Straftatbestand des schweizerischen Strafgesetzbuchs möglich mache (act. 1 S. 3). In casu fehle diese exakte Umschreibung beinahe gänzlich bzw. erscheine aufgrund der fehlenden bzw. inexistenten Angaben zum inkriminierten Sachverhalt und den Tatbestands-

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merkmalen eine Subsumtion unter den sinngemäss vorgeworfenen Straftat- bestand des Menschenhandels und des Betäubungsmittelhandels nicht möglich (act. 1 S. 3 f.). Der Haftbefehl erwähne als mögliches strafbares Ver- halten nur gerade, dass der Beschwerdeführer einer «Gruppierung» ange- höre sowie junge Frauen zur Prostitution «angeworben» habe. Es sei u.a. von «Ausbeutung» und «Einschüchterung» die Rede, ohne dass der Tatver- dacht bezüglich des Menschenhandels auch nur minimal begründet würde. Auch fehlten genauere Angaben zu Zeit, Tatort und zu den Umständen. Da- her fehle es bereits an einem Tatverdacht, weshalb der Haftbefehl aufzuhe- ben und der Beschwerdeführer umgehend aus der Haft zu entlassen sei. Der Beschwerdeführer bestreite sämtliche gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Es bestehe daher keine Grundlage, ihn in Auslieferungshaft zu nehmen, ge- schweige denn, ihn an Bosnien und Herzegowina auszuliefern (act. 1 S. 4).

E. 5.1.3 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass er sich bereits seit drei Jahren in Haft befinde, zuerst in Auslieferungshaft und seit Dezember 2022 in Untersuchungshaft. Das in der Schweiz gegen ihn geführte Verfahren habe sehr umfangreiche Beweiserhebungen generiert und stehe unmittelbar vor dem Abschluss. Er habe Anspruch auf Verfahrenserledigung (act. 1 S. 2). Die sehr umfangreichen Beweiserhebungen könnten von einem bos- nischen Gericht nicht übernommen werden und würden auch nicht übernom- men (act. 1 S. 2 f.). Es sei ausgeschlossen, dass sämtliche Akten ins Bos- nisch-Serbische übersetzt würden, was einer Verletzung des Ordre Public gleich komme (act. 1 S. 3). Falls die bosnische Verfahrensleitung die Über- setzungen bewilligen werde, seien erhebliche Fehlermengen in den Über- setzungen die Folge, was zum Nachteil des Beschwerdeführers ginge. Er sei seit drei Jahren und damit bereits zu lange in Haft. Wenn er weiter in Bosnien in Haft sei, käme dies einer Verletzung der Unschuldsvermutung gleich. All diese Mängel würden deutlich machen, dass das bosnische Verfahren für ihn nur mit Mängeln behaftet wäre. Eine Auslieferung dürfe nicht erfolgen, wenn das ausländische Verfahren schwere Mängel im Sinne von Art. 2 lit. d IRSG aufweise (act. 1 S. 3).

E. 5.2 Gemäss Art. 16 Ziff. 2 EAUe ist im Ersuchen um vorläufige Verhaftung an- zuführen, dass eine der in Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe erwähnten Urkunden vorhanden ist und die Absicht besteht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen; ferner sind darin die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung er- sucht werden wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und, soweit möglich, die Be- schreibung der gesuchten Person anzugeben. Bei der in Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe erwähnten Urkunde handelt es sich um die Urschrift oder eine beglau- bigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften des ersuchen- den Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung.

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Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es in der Re- gel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen und in dessen Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweige- rungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allen- falls entsprochen werden muss. Der Rechtshilferichter muss namentlich prü- fen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräf- tet wird (BGE 139 II 404 E. 9.5 S. 436; 139 II 451 E. 2.2.1 S. 454 f.; 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; 125 II 250 E. 5b S. 257; je mit Hinweisen; TPF 2012 114 E. 7.2).

E. 5.3 Dem Auslieferungsersuchen des Justizministeriums von Bosnien und Her- zegowina vom 26. Februar 2025 sind das Auslieferungsersuchen der Staats- anwaltschaft von Bosnien und Herzegowina vom 19. Februar 2025 und der Haftbefehl des Gerichtshofs von Bosnien und Herzegowina vom 18. Febru- ar 2025 angefügt, welcher gegen den Beschwerdeführer wegen organisier- ter Kriminalität, internationalen Menschenhandels, internationaler Zuführung zur Prostitution, Geldwäscherei und des unerlaubten Handels mit Betäu- bungsmitteln nach dem Strafgesetzbuch von Bosnien Herzegowina ausge- stellt wurde (act. 3.1). Im 18-seitigen Haftbefehl des bosnischen Gerichtshofs wird dem Beschwer- deführer kurz zusammengefasst vorgeworfen, er habe zusammen mit sei- nem Bruder eine international agierende Gruppe geführt, welche in Bosnien und Herzegowina und in weiteren Ländern, darunter die Schweiz, seit 2013 Menschenhandel und seit 2019 Betäubungsmittelhandel betrieben habe. Im Haftbefehl wurden über 20 Gruppenmitglieder namentlich genannt und de- ren modus operandi dargestellt. Die Drogenabnehmer wurden unter ande- rem mit Initialen aufgeführt; die jungen Frauen, darunter Minderjährige, wel- che auf äusserst grausame und unmenschliche Weise sexuell ausgebeutet worden seien, wurden nicht einzeln aufgeführt. Die kriminelle Gruppierung habe einen Teil des von den Frauen erwirtschafteten Geldes für sich behal- ten und einen Teil in andere kriminelle Geschäfte investiert oder in den lega- len Wirtschaftskreislauf eingeschleust. In der Beschwerdeantwort führte das BJ aus, dass die dem Auslieferungser- suchen zugrundeliegenden Sachverhalte prima facie unter Art. 182 StGB

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(Menschenhandel), Art. 195 StGB (Förderung der Prostitution) und Art. 305bis StGB (Geldwäscherei) sowie Art. 19 BetmG subsumiert werden können.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwie- fern das Ersuchen der bosnischen Behörden den formellen Anforderungen von Art. 16 Ziff. 2 EAUe (s. supra E. 5.2) nicht genügen sollte, enthält dieses doch bereits sowohl den Haftbefehl als auch das formelle Auslieferungser- suchen und geht somit in mehrfacher Hinsicht über die Voraussetzungen von Art. 16 Ziff. 2 EAUe hinaus. Dass die Umschreibung der strafbaren Handlun- gen, derentwegen um Auslieferung ersucht werden wird, nicht den ausliefe- rungshaftrechtlichen Anforderungen (s. supra E. 4) genügen würde, macht der Beschwerdeführer gerade nicht geltend. Die vom Beschwerdeführer er- hobenen Einwendungen gegen die Sachverhaltsdarstellung, doppelte Straf- barkeit und das bosnische Strafverfahren beziehen sich auf die betreffenden Auslieferungsvoraussetzungen. Der Beschwerdeführer zeigt mit seiner Kritik keine Gründe auf, welche seine Auslieferung ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen als offensichtlich unzulässig erscheinen lassen (s. su- pra E. 4). Namentlich legt er nicht dar, inwiefern die prima facie Würdigung des BJ offensichtlich nicht zutreffen sollte. Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner Einvernahme vom 2. Mai 2025 eine Kopie des bosnischen Auslieferungsersuchens samt Ergänzung und Beilagen sowie der Ausliefe- rungshaftbefehl ausgehändigt (act. 3.12 S. 4). Dem Beschwerdeführer wur- den somit vorliegend sämtliche für den Auslieferungshaftbefehl wesentlichen Akten zugänglich gemacht. Es sind keine dem Beschwerdeführer vorenthal- tenen Aktenbestandteile ersichtlich, die im Hinblick auf den Auslieferungs- haftbefehl erheblich gewesen wären. Von einer Gehörsverletzung kann keine Rede sein.

E. 5.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbe- gründet.

E. 6 Andere Gründe, welche zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 5. Juni 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt David Gibor,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Bosnien und Herzegowina

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RH.2025.10

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Sachverhalt:

A. Das Justizministerium von Bosnien und Herzegowina ersuchte mit Schrei- ben vom 26. Februar 2025 das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») um Verhaftung und Auslieferung des bosnischen Staatsangehörigen A. gestützt auf den Haftbefehl des Gerichtshofs von Bosnien und Herzegowina vom

18. Februar 2025 (act. 3.1). A. wird der organisierten Kriminalität, des inter- nationalen Menschenhandels, der internationalen Anstiftung zur Prostitution, der Geldwäscherei und des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln nach dem Strafgesetzbuch von Bosnien Herzegowina verdächtigt.

B. Mit Schreiben vom 13. März 2025 ersuchte das BJ die bosnischen Behörden, die anwendbaren Gesetzesbestimmungen des bosnischen Strafgesetz- buchs nachzureichen, die erforderlichen Garantien abzugeben und eine Übersetzung des Auslieferungsersuchens samt Ergänzung auf Kroatisch zu übermitteln (act. 3.2). Mit Schreiben vom 1. April 2025 reichten die bosni- schen Behörden beim BJ ihre Ergänzungen ein (act. 3.3).

C. Das BJ informierte mit Schreiben vom 16. April 2025 das kroatische Justiz- ministerium über das bosnische Auslieferungsersuchen betreffend A., wel- cher mit Auslieferungsbewilligung der kroatischen Behörden vom 21. No- vember 2022 am 7. Dezember 2022 von Kroatien an die Schweiz ausgelie- fert worden und in der Folge in der Schweiz in Untersuchungshaft war. Das BJ teilte den kroatischen Behörden weiter mit, dass es ohne deren Wider- spruch von deren Zustimmung zur Weiterlieferung von A. an die bosnischen Behörden ausgehe (act. 3.4).

D. Das BJ informierte mit Schreiben vom 17. April 2025 auch die Kantonale Staatsanwaltschaft in Aarau über das bosnische Auslieferungsersuchen und hielt fest, dass A. gemäss dem bosnischen Haftbefehl zumindest einen Teil der ihm vorgeworfenen Delikte in der Schweiz begangen haben soll (act. 3.5 S. 1). Das BJ ersuchte die aargauische Strafverfolgungsbehörde um Stel- lungnahme, ob das bei ihr hängige Strafverfahren Handlungen mitumfasse, welche im Auslieferungsersuchen aufgeführt seien. Falls aus deren Sicht zu den im Auslieferungsersuchen geschilderten Handlungen noch kein Straf- verfahren geführt werde und diesbezüglich auch eine schweizerische Straf- hoheit bestehe, ersuchte das BJ um Mitteilung, ob sie dazu ein Strafverfah- ren eröffnen werde. Soweit die Auslieferung auch für diejenigen Tathandlun- gen, für die eine schweizerische Strafhoheit bestehe, der Vorrang gewährt

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werden sollte, bat das BJ um Angabe der Gründe, welche für diese Vorge- hensweise sprechen (act. 3.5 S. 2).

E. Mit Schreiben vom 24. April 2025 ersuchte das BJ die bosnischen Behörden, die erforderlichen Garantien in wortgetreuer Form auf Bosnisch und auf Deutsch abzugeben (act. 3.6).

F. Die Kantonale Staatsanwaltschaft in Aarau teilte dem BJ mit Schreiben vom

24. April 2025 mit, dass A. bosnischer Staatsbürger sei und seinen Lebens- mittelpunkt weder in der Vergangenheit noch kurz vor der Verhaftung in der Schweiz, sondern, soweit bekannt, in Bosnien gehabt habe. Zudem drohe ihm im Falle einer Verurteilung in der Schweiz die obligatorische Landesver- weisung. Eine soziale Wiedereingliederung sei folglich, im Gegensatz zu sei- nem Heimatland Bosnien, in der Schweiz gar nicht möglich. Die bosnischen Behörden würden ein umfangreiches Strafverfahren gegen A. sowie auch gegen mehrere Mitbeschuldigte führen, welche sich allesamt in Bosnien be- finden würden. Prozessökonomische Gründe sprächen für die Verfolgung und Beurteilung von A. in Bosnien, zusammen mit seinen Mitbeschuldigten. Das Auslieferungsersuchen umfasse eine Vielzahl von schwerwiegenden Vorwürfen gegen A. Der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit liege klarer- weise in der bosnischen Zuständigkeit. Nur für einen sehr geringen Teil da- von bestehe eine schweizerische Zuständigkeit. Es werde daher in Betracht gezogen, dass im Falle der Auslieferung die bosnischen Behörden um Über- nahme des schweizerischen Verfahrens ersucht werden. Die Kantonale Staatsanwaltschaft ersuche daher das BJ, der Auslieferung auch für dieje- nige Tathandlungen, für die eine schweizerische Strafhoheit bestehe, den Vorrang zu gewähren (act. 3.7).

G. Mit Auslieferungshaftbefehl vom 28. April 2025 ordnete das BJ die Ausliefe- rungshaft gegen A. an, welcher sich zu dieser Zeit im Kanton Aargau in Un- tersuchungshaft befand (act. 3.8).

Anlässlich seiner Einvernahme zum Auslieferungsersuchen vom 2. Mai 2025 erklärte A., er könne die Frage nicht beantworten, ob er mit einer Ausliefe- rung an Bosnien und Herzegowina einverstanden sei, bis er sich nicht mit seinem Anwalt besprochen habe (act. 3.12 S. 3). A. verweigerte seine Unter- schrift sowohl auf dem Einvernahmeprotokoll (act. 3.12 S. 5) als auch auf dem Empfangsschein zum Auslieferungshaftbefehl (act. 3.11; act. 3.12 S. 4).

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Mit Verfügung vom 2. Mai 2025 betreffend Wechsel des Haftregimes entliess die Kantonale Staatsanwaltschaft A. aus der Untersuchungshaft und über- führte ihn in die Auslieferungshaft (act. 3.13).

H. Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 lässt A. durch Rechtsanwalt David Gibor bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 28. April 2025 erheben (act. 1). Er beantragt die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und seine Haftentlassung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse (act. 1 S. 1).

I. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2025 die Ab- weisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 3). Der Beschwerdeführer liess sich weder innerhalb der angesetzten Frist noch bis dato vernehmen.

J. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Bosnien und Herzegowina sind primär das Europäische Aus- lieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) so- wie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP, SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) und das am 10. November 2010 ergangene dritte Zusatzprotokoll (3. ZP, SR 0.353.13) massgebend.

1.2 Soweit das Übereinkommen und die drei Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11). Das inner- staatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur An- wendung, wenn es geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294

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E. 2.1; jeweils m.w.H.). Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).

1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) sowie die Bestimmungen des VwVG (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

2. Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Die vorliegende Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvorausset- zungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist ein- zutreten.

3.

3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich je- doch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 2009 E. 2.4; RR.2007.34 vom

29. März 2007 E. 3, je m.w.H.).

3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; 124 II 146 E. 2a; 122 IV 8 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, m.w.H.).

4. Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhe- bung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Straf- untersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den soge- nannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er

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zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundes- strafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslie- ferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Aus- lieferungsverfahren zu prüfen (vgl. MOREILLON/DUPUIS/MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraus- setzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungs- haft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslie- ferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Ju- li 2015 E. 4.1).

5.

5.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl erhebt der Beschwerdeführer folgende Einwendungen (act. 1 S. 2 ff.): 5.1.1 Er rügt, die verfahrensrelevanten Akten würden weitgehend fehlen. Die we- nigen Akten, welche der Verteidigung zur Verfügung gestellt worden seien, vermöchten die Behauptungen eines Tatverdachtes nicht im Geringsten zu stützen. Ohne umfassende bzw. zumindest hinreichende Aktenkenntnis sei die Beschwerde inhaltlich kaum zu begründen. Zudem stelle diese weit- gehende Aktenverweigerung eine Verletzung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers dar (act. 1 S. 2). 5.1.2 Er bringt weiter vor, die Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungshaftbefehl müsse, wie in einer Anklageschrift, auf eine exakte Weise umschrieben sein, welche eine Subsumtion unter einen Straftatbestand des schweizerischen Strafgesetzbuchs möglich mache (act. 1 S. 3). In casu fehle diese exakte Umschreibung beinahe gänzlich bzw. erscheine aufgrund der fehlenden bzw. inexistenten Angaben zum inkriminierten Sachverhalt und den Tatbestands-

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merkmalen eine Subsumtion unter den sinngemäss vorgeworfenen Straftat- bestand des Menschenhandels und des Betäubungsmittelhandels nicht möglich (act. 1 S. 3 f.). Der Haftbefehl erwähne als mögliches strafbares Ver- halten nur gerade, dass der Beschwerdeführer einer «Gruppierung» ange- höre sowie junge Frauen zur Prostitution «angeworben» habe. Es sei u.a. von «Ausbeutung» und «Einschüchterung» die Rede, ohne dass der Tatver- dacht bezüglich des Menschenhandels auch nur minimal begründet würde. Auch fehlten genauere Angaben zu Zeit, Tatort und zu den Umständen. Da- her fehle es bereits an einem Tatverdacht, weshalb der Haftbefehl aufzuhe- ben und der Beschwerdeführer umgehend aus der Haft zu entlassen sei. Der Beschwerdeführer bestreite sämtliche gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Es bestehe daher keine Grundlage, ihn in Auslieferungshaft zu nehmen, ge- schweige denn, ihn an Bosnien und Herzegowina auszuliefern (act. 1 S. 4). 5.1.3 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass er sich bereits seit drei Jahren in Haft befinde, zuerst in Auslieferungshaft und seit Dezember 2022 in Untersuchungshaft. Das in der Schweiz gegen ihn geführte Verfahren habe sehr umfangreiche Beweiserhebungen generiert und stehe unmittelbar vor dem Abschluss. Er habe Anspruch auf Verfahrenserledigung (act. 1 S. 2). Die sehr umfangreichen Beweiserhebungen könnten von einem bos- nischen Gericht nicht übernommen werden und würden auch nicht übernom- men (act. 1 S. 2 f.). Es sei ausgeschlossen, dass sämtliche Akten ins Bos- nisch-Serbische übersetzt würden, was einer Verletzung des Ordre Public gleich komme (act. 1 S. 3). Falls die bosnische Verfahrensleitung die Über- setzungen bewilligen werde, seien erhebliche Fehlermengen in den Über- setzungen die Folge, was zum Nachteil des Beschwerdeführers ginge. Er sei seit drei Jahren und damit bereits zu lange in Haft. Wenn er weiter in Bosnien in Haft sei, käme dies einer Verletzung der Unschuldsvermutung gleich. All diese Mängel würden deutlich machen, dass das bosnische Verfahren für ihn nur mit Mängeln behaftet wäre. Eine Auslieferung dürfe nicht erfolgen, wenn das ausländische Verfahren schwere Mängel im Sinne von Art. 2 lit. d IRSG aufweise (act. 1 S. 3).

5.2 Gemäss Art. 16 Ziff. 2 EAUe ist im Ersuchen um vorläufige Verhaftung an- zuführen, dass eine der in Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe erwähnten Urkunden vorhanden ist und die Absicht besteht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen; ferner sind darin die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung er- sucht werden wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und, soweit möglich, die Be- schreibung der gesuchten Person anzugeben. Bei der in Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe erwähnten Urkunde handelt es sich um die Urschrift oder eine beglau- bigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften des ersuchen- den Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung.

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Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es in der Re- gel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen und in dessen Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweige- rungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allen- falls entsprochen werden muss. Der Rechtshilferichter muss namentlich prü- fen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräf- tet wird (BGE 139 II 404 E. 9.5 S. 436; 139 II 451 E. 2.2.1 S. 454 f.; 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; 125 II 250 E. 5b S. 257; je mit Hinweisen; TPF 2012 114 E. 7.2).

5.3 Dem Auslieferungsersuchen des Justizministeriums von Bosnien und Her- zegowina vom 26. Februar 2025 sind das Auslieferungsersuchen der Staats- anwaltschaft von Bosnien und Herzegowina vom 19. Februar 2025 und der Haftbefehl des Gerichtshofs von Bosnien und Herzegowina vom 18. Febru- ar 2025 angefügt, welcher gegen den Beschwerdeführer wegen organisier- ter Kriminalität, internationalen Menschenhandels, internationaler Zuführung zur Prostitution, Geldwäscherei und des unerlaubten Handels mit Betäu- bungsmitteln nach dem Strafgesetzbuch von Bosnien Herzegowina ausge- stellt wurde (act. 3.1). Im 18-seitigen Haftbefehl des bosnischen Gerichtshofs wird dem Beschwer- deführer kurz zusammengefasst vorgeworfen, er habe zusammen mit sei- nem Bruder eine international agierende Gruppe geführt, welche in Bosnien und Herzegowina und in weiteren Ländern, darunter die Schweiz, seit 2013 Menschenhandel und seit 2019 Betäubungsmittelhandel betrieben habe. Im Haftbefehl wurden über 20 Gruppenmitglieder namentlich genannt und de- ren modus operandi dargestellt. Die Drogenabnehmer wurden unter ande- rem mit Initialen aufgeführt; die jungen Frauen, darunter Minderjährige, wel- che auf äusserst grausame und unmenschliche Weise sexuell ausgebeutet worden seien, wurden nicht einzeln aufgeführt. Die kriminelle Gruppierung habe einen Teil des von den Frauen erwirtschafteten Geldes für sich behal- ten und einen Teil in andere kriminelle Geschäfte investiert oder in den lega- len Wirtschaftskreislauf eingeschleust. In der Beschwerdeantwort führte das BJ aus, dass die dem Auslieferungser- suchen zugrundeliegenden Sachverhalte prima facie unter Art. 182 StGB

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(Menschenhandel), Art. 195 StGB (Förderung der Prostitution) und Art. 305bis StGB (Geldwäscherei) sowie Art. 19 BetmG subsumiert werden können.

5.4 Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwie- fern das Ersuchen der bosnischen Behörden den formellen Anforderungen von Art. 16 Ziff. 2 EAUe (s. supra E. 5.2) nicht genügen sollte, enthält dieses doch bereits sowohl den Haftbefehl als auch das formelle Auslieferungser- suchen und geht somit in mehrfacher Hinsicht über die Voraussetzungen von Art. 16 Ziff. 2 EAUe hinaus. Dass die Umschreibung der strafbaren Handlun- gen, derentwegen um Auslieferung ersucht werden wird, nicht den ausliefe- rungshaftrechtlichen Anforderungen (s. supra E. 4) genügen würde, macht der Beschwerdeführer gerade nicht geltend. Die vom Beschwerdeführer er- hobenen Einwendungen gegen die Sachverhaltsdarstellung, doppelte Straf- barkeit und das bosnische Strafverfahren beziehen sich auf die betreffenden Auslieferungsvoraussetzungen. Der Beschwerdeführer zeigt mit seiner Kritik keine Gründe auf, welche seine Auslieferung ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen als offensichtlich unzulässig erscheinen lassen (s. su- pra E. 4). Namentlich legt er nicht dar, inwiefern die prima facie Würdigung des BJ offensichtlich nicht zutreffen sollte. Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner Einvernahme vom 2. Mai 2025 eine Kopie des bosnischen Auslieferungsersuchens samt Ergänzung und Beilagen sowie der Ausliefe- rungshaftbefehl ausgehändigt (act. 3.12 S. 4). Dem Beschwerdeführer wur- den somit vorliegend sämtliche für den Auslieferungshaftbefehl wesentlichen Akten zugänglich gemacht. Es sind keine dem Beschwerdeführer vorenthal- tenen Aktenbestandteile ersichtlich, die im Hinblick auf den Auslieferungs- haftbefehl erheblich gewesen wären. Von einer Gehörsverletzung kann keine Rede sein.

5.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbe- gründet.

6. Andere Gründe, welche zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 5. Juni 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt David Gibor - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus- standsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegen- ständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Aus- land schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bun- desgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abge- schlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).