Auslieferung an Deutschland; Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
Sachverhalt
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
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Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 10 April 2025 E. 2.1; RH.2024.12 vom 14. August 2024 E. 3);
- der Beschwerdeführer vorbringt, die Auflagen, welche mit der Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe erteilt worden seien, erfüllt zu haben;
- das Vorbringen des Beschwerdeführers die Auslieferung selbst betrifft und gegebenenfalls im Auslieferungsverfahren vorgebracht werden muss; es den Schluss, die Auslieferung sei offensichtlich nicht zulässig, nicht zulässt und keinen Haftentlassungsgrund darstellt (Entscheid des Bundesstrafge- richts RH.2023.10 vom 3. Juli 2023 E. 2.3);
- sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und ohne Durch- führung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario), soweit darauf einzutreten ist;
- die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt wer- den; sie ihr ausnahmsweise erlassen werden können (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- die Verfahrenskosten einer Partei ausnahmsweise erlassen werden können, wenn besondere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah- ren, Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 63 VwVG N. 15; MÜLLER, in: Wald- mann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,
3. Aufl. 2023, Art. 63 VwVG N. 19; vgl. Art. 6 lit. b des Reglements vom
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2] und Art. 4a lit. b der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwal- tungsverfahren [SR 172.041.0]);
- es sich vorliegend rechtfertigt, dem nicht verbeiständeten Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu erlassen;
- Parteien, die in einem Verfahren Begehren stellen, der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben haben (Art. 11b Abs. 1 VwVG);
- das anzugebende Zustellungsdomizil nicht auf die in Art. 23 und Art. 56 ZGB umschriebenen Orte beschränkt ist; es zulässig ist, eine Postadresse be- kanntzugeben, an welche die behördlichen Mitteilungen zugestellt werden können (Urteil des Bundesgerichts 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.1; MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskom- mentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 11b VwVG N. 4);
- der Pflicht der rechtsunterworfenen Person, im bundesrechtlichen Verwal- tungsverfahren die Postanschrift bekanntzugeben, die Pflicht der Bundes- verwaltungsbehörde gegenübersteht, die ihr gemeldete zulässige Postan- schrift zu verwenden (Urteil des Bundesgerichts 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.1; MARANTELLI-SONANINI/HUBER, a.a.O., Art. 11b VwVG N. 5);
- der vorliegende Entscheid an die vom Beschwerdeführer angegebene Post- anschrift zuzustellen ist;
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und erkennt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 1. September 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2025.19
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- das bayerische Staatsministerium der Justiz mit Schreiben vom 30. Mai 2025 an das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») um Auslieferung des deutschen und russischen Staatsangehörigen A. zur Strafvollstreckung einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren u.a. wegen Betrugs in 179 Fällen aus dem Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 13. Mai 2020 ersucht (act. 3.1, 3.1A);
- das BJ mit Schreiben vom 19. Juni 2025 an das bayerische Staatsministe- rium der Justiz um Übermittlung einer Abschrift der anwendbaren Bestim- mungen zur Strafvollstreckungsverjährung ersuchte (act. 3.2);
- das bayerische Staatsministerium der Justiz mit Schreiben vom 21. Juli 2025 zwei Mehrfertigungen der Bescheinigung über die anwendbaren Bestimmun- gen zur Strafvollstreckungsverjährung übersandte (act. 3.3);
- das BJ mit Auslieferungshaftbefehl vom 4. August 2025 die Auslieferungs- haft gegen A. verfügte (act. 1.1, 3.4);
- A. anlässlich seiner Einvernahme vom 13. August 2025 erklärte, nicht auf die Durchführung des Auslieferungsverfahrens im Sinne von Art. 54 IRSG zu verzichten und das ordentliche Auslieferungsverfahren zu verlangen (act. 3.6);
- A. mit Schreiben vom 18. August 2025 an das BJ eine schriftliche Stellung- nahme einreichte (act. 3.8);
- A. mit Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 21. August 2025 (Poststempel: 25. August 2025) an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts gelangt (act. 1);
- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 26. August 2025 (vorab per ge- sicherter E-Mail) das BJ bat, ihr die Verfahrensakten bis zum 29. August 2025 einzureichen (act. 2);
- das BJ mit Eingabe vom 27. August 2025 die entscheidrelevanten Akten ein- reichte (act. 3).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend sind (zu weiteren anwendbaren Bestimmungen im Auslieferungsverkehr mit Deutschland siehe zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2025.55 vom 19. Mai 2025 E. 1.1);
- soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung finden (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG); das innerstaatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung gelangt, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1); die Wahrung der Menschenrechte vorbehalten bleibt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1);
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen kann; für das Beschwerdeverfahren die Art. 379– 397 StPO sinngemäss gelten (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG);
- die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel bildet (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2); eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung sich nur ausnahms- weise und unter strengen Voraussetzungen rechtfertigen, wenn der Ver- folgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafunter- suchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenann-
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ten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG); diese Aufzählung nicht abschliessend ist (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a);
- ein Auslieferungsersuchen offensichtlich unzulässig sein kann, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a); im Übrigen Vorbringen gegen die Auslieferung als solche bzw. die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im Haftbeschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen sind (BGE 130 II 306 E. 2.3; 111 Ib 147 E. 4; Urteile des Bundes- gerichts 1A.37/2007 vom 30. März 2007 E. 3; 1S.41/2005 vom 24. Oktober 2005 E. 2; vgl. zuletzt u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2025.10 vom 5. Juni 2025 E. 4; RH.2025.5 vom 30. April 2025 E. 3.2; RH.2025.4 vom
10. April 2025 E. 2.1; RH.2024.12 vom 14. August 2024 E. 3);
- der Beschwerdeführer vorbringt, die Auflagen, welche mit der Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe erteilt worden seien, erfüllt zu haben;
- das Vorbringen des Beschwerdeführers die Auslieferung selbst betrifft und gegebenenfalls im Auslieferungsverfahren vorgebracht werden muss; es den Schluss, die Auslieferung sei offensichtlich nicht zulässig, nicht zulässt und keinen Haftentlassungsgrund darstellt (Entscheid des Bundesstrafge- richts RH.2023.10 vom 3. Juli 2023 E. 2.3);
- sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und ohne Durch- führung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario), soweit darauf einzutreten ist;
- die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt wer- den; sie ihr ausnahmsweise erlassen werden können (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- die Verfahrenskosten einer Partei ausnahmsweise erlassen werden können, wenn besondere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah- ren, Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 63 VwVG N. 15; MÜLLER, in: Wald- mann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,
3. Aufl. 2023, Art. 63 VwVG N. 19; vgl. Art. 6 lit. b des Reglements vom
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2] und Art. 4a lit. b der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwal- tungsverfahren [SR 172.041.0]);
- es sich vorliegend rechtfertigt, dem nicht verbeiständeten Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu erlassen;
- Parteien, die in einem Verfahren Begehren stellen, der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben haben (Art. 11b Abs. 1 VwVG);
- das anzugebende Zustellungsdomizil nicht auf die in Art. 23 und Art. 56 ZGB umschriebenen Orte beschränkt ist; es zulässig ist, eine Postadresse be- kanntzugeben, an welche die behördlichen Mitteilungen zugestellt werden können (Urteil des Bundesgerichts 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.1; MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskom- mentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 11b VwVG N. 4);
- der Pflicht der rechtsunterworfenen Person, im bundesrechtlichen Verwal- tungsverfahren die Postanschrift bekanntzugeben, die Pflicht der Bundes- verwaltungsbehörde gegenübersteht, die ihr gemeldete zulässige Postan- schrift zu verwenden (Urteil des Bundesgerichts 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.1; MARANTELLI-SONANINI/HUBER, a.a.O., Art. 11b VwVG N. 5);
- der vorliegende Entscheid an die vom Beschwerdeführer angegebene Post- anschrift zuzustellen ist;
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und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 1. September 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
- 7 -
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).