Auslieferung an Deutschland; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2024 ersuchte die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freie und Hansestadt Hamburg das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») gestützt auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 4. Dezember 2023 um Verhaftung des rumänischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung (act. 8.1 und 8.1A).
B. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 7. Januar 2025 wurde A. am 31. Januar 2025 in Auslieferungshaft versetzt und gleichentags durch die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau einvernommen. Da- bei erklärte sich A. mit der vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden (act. 8.2 und 8.3).
C. Mit Eingabe vom 14. Februar 2025 liess A. durch seinen Rechtsvertreter schriftlich zum Auslieferungsersuchen der deutschen Behörden Stellung nehmen (act. 8.10).
D. Mit Auslieferungsentscheid vom 18. März 2025 bewilligte das BJ die Auslie- ferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen der Freie und Hansestadt Hamburg vom 11. Dezember 2024 zugrunde liegenden Straftaten (act. 8.13).
E. Mit Schreiben vom 27. Januar 2025 (recte: 27. März 2025) informierte A. das BJ, dass er nicht nach Deutschland ausgeliefert werden wolle, namentlich, da sein Leben im Falle einer Auslieferung an Deutschland in Gefahr sei. Er sei überdies unschuldig und seine Kinder würden ihn brauchen (act. 8.20).
F. Das BJ übermittelte mit Schreiben vom 31. März 2025 die Eingabe A.s vom
27. Januar 2025 (recte: 27. März 2025) mit weiteren Akten der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts zur allfälligen Zuständigkeit (act. 8.21).
G. Die Beschwerdekammer nahm die vom BJ übermittelte Eingabe A.s als Be- schwerde entgegen und forderte jenes auf, bis zum 24. April 2025 eine all- fällige Beschwerdeantwort einzureichen (act. 5).
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H. Das BJ beantragt mit Eingabe vom 16. April 2025 die Abweisung der Be- schwerde (act. 8). A. hält in seiner Replik vom 4. Mai 2025 sinngemäss daran fest, nicht nach Deutschland ausgeliefert werden zu wollen (act. 12), was dem BJ am 6. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom
17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutsch- land über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend.
Darüber hinaus anwendbar sind das Schengener Durchführungsüberein- kommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 An- hang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agree- ments/008.html) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Be- reich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Euro- päischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkom- mens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitglied- staaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungs-übereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23),
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welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; ab- rufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstel- len. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestim- mungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unbe- rührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).
E. 1.2 Soweit die Staatsverträge und Zusatzprotokolle bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landes- recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeits- prinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pé- nale, 6. Aufl. 2024, N. 263), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazuge- hörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar. Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1).
E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
E. 2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 18. März 2025 wurde vom Beschwerdefüh- rer mit Eingabe vom 27. Januar 2025 (recte: 27. März 2025) beim BJ ange- fochten (Eingang: 28. März 2025). Die Beschwerde wurde zu Handen einer unzuständigen Behörde mit fristwahrender Wirkung (Art. 21 Abs. 2 VwVG) rechtzeitig erhoben. Der Beschwerdeführer ist als Verfolgter und Adressat des Auslieferungsentscheids ferner zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.
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E. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
E. 3.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2; 141 IV 294 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, mit den im Auslieferungsersuchen geschil- derten Vorwürfen etwas zu tun zu haben. Er sei unschuldig (act. 12).
E. 4.2 Dem Auslieferungsersuchen ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerde- führer am 19. April 2022, gegen 21 Uhr, in Hamburg in bewusstem und ge- wolltem Zusammenwirken mit B. und einem weiteren unbekannten Mittäter, durch Aufbrechen eines Fensters Zutritt zum Haus der Geschädigten C. an der Z.-strasse verschafft habe. Er soll sodann den Geschädigten D. die Treppe heruntergezogen und als dieser am Boden gelegen sei, abwech- selnd mit zahlreichen Schlägen, Tritten und Ellbogenstössen gegen Gesicht und Kopf angegriffen haben. C., die sich schützend auf D. geworfen habe, soll vom unbekannt gebliebenen Mittäter an den Haaren zurückgezogen worden sein. Der unbekannte Mittäter habe C. eine echt wirkende Schuss- waffe an die Schläfe gehalten. D. soll wegen der Schläge und Tritte das Bewusstsein verloren und ein Schädeltrauma sowie multiple Gesichtsprel- lungen mit Verdacht auf eine leichte Hirnblutung erlitten haben.
E. 4.3 Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist viel- mehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräf- tet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 m.w.H.; TPF 2012 114 E. 7.2 und 7.3 m.w.H.).
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Es ist Aufgabe des ausländischen Sachgerichts, sich über das Bestehen die- ser Tatsachen und über die Schuld des Verfolgten auszusprechen. Ausnah- men von diesem Grundsatz rechtfertigen sich nur, wenn es darum geht, einer offensichtlich unschuldigen Person die Unbill des Strafverfahrens zu erspa- ren (BGE 122 II 373 E. 1c; 109 Ib 60 E. 5a und 317 E. 11b). Dafür ist der besondere Fall des Alibibeweises in Art. 53 IRSG vorgesehen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281 f.): Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das Bundesamt die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert. Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlas- tenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersu- chen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 IRSG). Den Alibibeweis können Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass sie zur fraglichen Zeit über- haupt nicht am Tatort waren oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt (BGE 123 II 282 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2011 vom
E. 4.4 Der Beschwerdeführer verkennt mit seinen Einwendungen gegen den vor- stehend wiedergegebenen Sachverhaltsvorwurf, dass das Rechtshilfege- richt grundsätzlich keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat (s.o.). Mit sei- ner pauschalen Bestreitung hat der Beschwerdeführer keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche im Sinne der Rechtsprechung dargelegt. Solche Mängel sind auch nicht ersichtlich. Ebensowenig gelingt es dem Be- schwerdeführer damit, einen Alibibeweis zu erbringen. Die Rüge des Be- schwerdeführers geht nach dem Gesagten fehl. Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Delikt ist, wäre es in der Schweiz geschehen, prima facie als schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB), zu qualifizieren (doppelte Straf- barkeit).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, sein Leben sei in Gefahr. Eine Person habe versucht, ihn umzubringen, und diese Person befinde sich in Deutschland in Haft (act. 1).
5.2 Die Auslieferung kann lediglich aus Gründen verweigert werden, welche das Auslieferungsrecht ausdrücklich vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 1C_22/2011 vom 21. Januar 2011 E. 1.3). Weder das EAUe noch das IRSG sehen eine drohende Gefahr für den Beschwerdeführer, welche von Dritten
– und nicht vom ersuchenden Staat – ausgehen könnte, als Auslieferungs- hindernis vor (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.278 vom
1. März 2017 E. 4.6.11; RR.2015.61 vom 13. Mai 2015 E. 4.2.2; RR.2011.183
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vom 26. September 2011 E. 5.2; RR.2011.10 vom 16. Februar 2011 E. 3.2). Soweit der Beschwerdeführer Angriffe durch einen Dritten befürchtet, ist ihm entgegenzuhalten, dass dies nach dem Gesagten kein Auslieferungshinder- nis darstellt. Abgesehen davon wurden seine Befürchtungen auch nicht im Ansatz substantiiert, geschweige denn glaubhaft gemacht. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass im Falle des Beschwerdeführers besondere Schutzmassnahmen notwendig wären. Darüber hinaus ist davon auszuge- hen, dass der ersuchende Staat seiner besonderen Fürsorgepflicht in den Strafvollzugsanstalten Rechnung tragen wird (s. zum Ganzen GARRÉ, Basler Kommentar, 2015, Art. 37 IRSG N. 11). Dafür, dass Deutschland die allen- falls notwendigen Massnahmen zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit des Beschwerdeführers nicht ergreifen würde, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich sinngemäss eine Verletzung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 und 13 EMRK geltend. Seine Kinder wür- den ihn brauchen. Er arbeite und wohne in der Schweiz. Er wolle seine Familie in die Schweiz bringen (act. 1 und 12). Diese Rüge bringt er erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor, weshalb sich der Beschwerde- gegner im angefochtenen Auslieferungsentscheid dazu nicht äusserte. Nachdem der Beschwerdegegner sich zu dieser Rüge in der Beschwerde- antwort vernehmen liess, kann darüber im vorliegenden Entscheid befunden werden.
6.2 Art. 13 Abs. 1 BV gewährleistet jeder Person einen grundrechtlichen An- spruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Auch Art. 8 EMRK schützt einen solchen menschenrechtlichen Anspruch (Ziff. 1). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff ge- setzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Ziff. 2). Inhaltlich schützt das Recht auf Achtung des Familienlebens das Recht auf Zusammenleben oder auf persönliche Kon- takte unter den Familienmitgliedern. Zwischen dem minderjährigen Kind und den Elternteilen gilt dies auch dann, wenn die Beziehung zwischen den Eltern beendet ist, die Eltern nicht mehr zusammenleben oder geschieden sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_219/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 2.3). Voraussetzung bleibt jedoch, dass die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist, wofür namentlich ein regelmässiger Kontakt genügen
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kann (s. im Zusammenhang mit Aufenthaltsbewilligungen Urteil des Bundes- gerichts 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.3 und 4.4, unter Hinweis auf BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319; 120 Ib 1 E. 3c S. 5; je m.w.H.).
6.3 Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind Eingriffe in das Familienleben, welche auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen zurückzuführen sind, grund- sätzlich zulässig. Dies gilt namentlich für den Strafvollzug, soweit Gefange- nenbesuche durch Angehörige gewährleistet sind. Der blosse Umstand, dass der Gefangene sehr weit von seinen nächsten Verwandten entfernt in Haft gehalten wird, so dass Besuche erschwert werden, führt zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Urteile des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006 E. 3.1; 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004 E. 3.1; 1A.225/2003 E. 3; vgl. auch Urteile des EGMR i.S. Varnas gegen Litauen vom 29. August 2012, Ziff. 108 [Nr. 42615/06]; i.S. Nazarenko gegen Lettland vom 1. Februar 2007, Ziff. 68 ff. [Nr. 76843/01]; i.S. Dickson gegen Vereinigtes Königreich vom 4. Dezember 2007, Ziff. 134 ff. [44362/04]). Aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse können ausnahmsweise (bzw. vorübergehend) ein Auslieferungshindernis im Lichte von Art. 3 bzw. 8 EMRK bilden (BGE 123 II 279 E. 2d; Urteil des Bundesge- richts 1A.199/2006 E. 3.1). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung somit nur ausnahmsweise bei ausser- gewöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; TPF 2020 81 E. 2.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.104 vom 19. Juni 2020 E. 4.3; RR.2020.103 vom 27. Mai 2020 E. 5.2.2 ff.; RR.2020.38 vom 6. Februar 2020 E. 5.5; RR.2019.212 vom
17. September 2019 E. 4.2.2; RR.2019.123 vom 19. August 2019 E. 4.2.2 ff.; RR.2018.295 vom 28. November 2018 E. 7.1; RR.2018.247 vom 5. Novem- ber 2018 E. 4.2).
6.4 Aus den Akten geht hervor, dass der 37-jährige Beschwerdeführer gemäss ZEMIA seit zwei Jahren in der Schweiz wohnt (act. 8.6). Gemäss Angaben seines Rechtsvertreters im vorinstanzlichen Verfahren soll der Beschwerde- führer alleine in der Schweiz wohnen. Seine von ihm geschiedene Ehefrau lebe mit den Kindern in Hamburg und seine Freundin in Mailand (act. 8.8). Welche familiären Beziehungen der Beschwerdeführer in der Schweiz tat- sächlich leben soll, die unter den Schutz von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV fallen würden, ergibt sich weder aus seinen Ausführungen noch aus den Akten. Dass es sich dabei um aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse im Sinne der Rechtsprechung handeln würde, wird auch nicht geltend gemacht. Es darf gegenteils davon ausgegangen werden, dass sich Gefängnisbesu- che durch die in Deutschland wohnhaften Kinder im Strafvollzug in Deutsch-
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land einfacher bewerkstelligen lassen als in einem Schweizer Gefängnis. Damit hält der Auslieferungsentscheid vor Art. 8 EMRK stand. Die Be- schwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet.
E. 7 Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferung zu führen vermöchten, wer- den weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 8.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).
E. 8.2 Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als aus- sichtslos bezeichnet werden. Schon aus diesem Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Den womöglich schwierigen finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Festlegung der Spruchgebühr Rechnung zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG). Die reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 19. Mai 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., zzt. in Auslieferungshaft, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2025.55 Nebenverfahren: RP.2025.19
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Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2024 ersuchte die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freie und Hansestadt Hamburg das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») gestützt auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 4. Dezember 2023 um Verhaftung des rumänischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung (act. 8.1 und 8.1A).
B. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 7. Januar 2025 wurde A. am 31. Januar 2025 in Auslieferungshaft versetzt und gleichentags durch die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau einvernommen. Da- bei erklärte sich A. mit der vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden (act. 8.2 und 8.3).
C. Mit Eingabe vom 14. Februar 2025 liess A. durch seinen Rechtsvertreter schriftlich zum Auslieferungsersuchen der deutschen Behörden Stellung nehmen (act. 8.10).
D. Mit Auslieferungsentscheid vom 18. März 2025 bewilligte das BJ die Auslie- ferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen der Freie und Hansestadt Hamburg vom 11. Dezember 2024 zugrunde liegenden Straftaten (act. 8.13).
E. Mit Schreiben vom 27. Januar 2025 (recte: 27. März 2025) informierte A. das BJ, dass er nicht nach Deutschland ausgeliefert werden wolle, namentlich, da sein Leben im Falle einer Auslieferung an Deutschland in Gefahr sei. Er sei überdies unschuldig und seine Kinder würden ihn brauchen (act. 8.20).
F. Das BJ übermittelte mit Schreiben vom 31. März 2025 die Eingabe A.s vom
27. Januar 2025 (recte: 27. März 2025) mit weiteren Akten der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts zur allfälligen Zuständigkeit (act. 8.21).
G. Die Beschwerdekammer nahm die vom BJ übermittelte Eingabe A.s als Be- schwerde entgegen und forderte jenes auf, bis zum 24. April 2025 eine all- fällige Beschwerdeantwort einzureichen (act. 5).
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H. Das BJ beantragt mit Eingabe vom 16. April 2025 die Abweisung der Be- schwerde (act. 8). A. hält in seiner Replik vom 4. Mai 2025 sinngemäss daran fest, nicht nach Deutschland ausgeliefert werden zu wollen (act. 12), was dem BJ am 6. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom
17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutsch- land über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend.
Darüber hinaus anwendbar sind das Schengener Durchführungsüberein- kommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 An- hang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agree- ments/008.html) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Be- reich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Euro- päischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkom- mens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitglied- staaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungs-übereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23),
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welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; ab- rufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstel- len. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestim- mungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unbe- rührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).
1.2 Soweit die Staatsverträge und Zusatzprotokolle bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landes- recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeits- prinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pé- nale, 6. Aufl. 2024, N. 263), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazuge- hörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar. Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 18. März 2025 wurde vom Beschwerdefüh- rer mit Eingabe vom 27. Januar 2025 (recte: 27. März 2025) beim BJ ange- fochten (Eingang: 28. März 2025). Die Beschwerde wurde zu Handen einer unzuständigen Behörde mit fristwahrender Wirkung (Art. 21 Abs. 2 VwVG) rechtzeitig erhoben. Der Beschwerdeführer ist als Verfolgter und Adressat des Auslieferungsentscheids ferner zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.
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3.
3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
3.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2; 141 IV 294 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, mit den im Auslieferungsersuchen geschil- derten Vorwürfen etwas zu tun zu haben. Er sei unschuldig (act. 12).
4.2 Dem Auslieferungsersuchen ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerde- führer am 19. April 2022, gegen 21 Uhr, in Hamburg in bewusstem und ge- wolltem Zusammenwirken mit B. und einem weiteren unbekannten Mittäter, durch Aufbrechen eines Fensters Zutritt zum Haus der Geschädigten C. an der Z.-strasse verschafft habe. Er soll sodann den Geschädigten D. die Treppe heruntergezogen und als dieser am Boden gelegen sei, abwech- selnd mit zahlreichen Schlägen, Tritten und Ellbogenstössen gegen Gesicht und Kopf angegriffen haben. C., die sich schützend auf D. geworfen habe, soll vom unbekannt gebliebenen Mittäter an den Haaren zurückgezogen worden sein. Der unbekannte Mittäter habe C. eine echt wirkende Schuss- waffe an die Schläfe gehalten. D. soll wegen der Schläge und Tritte das Bewusstsein verloren und ein Schädeltrauma sowie multiple Gesichtsprel- lungen mit Verdacht auf eine leichte Hirnblutung erlitten haben.
4.3 Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist viel- mehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräf- tet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 m.w.H.; TPF 2012 114 E. 7.2 und 7.3 m.w.H.).
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Es ist Aufgabe des ausländischen Sachgerichts, sich über das Bestehen die- ser Tatsachen und über die Schuld des Verfolgten auszusprechen. Ausnah- men von diesem Grundsatz rechtfertigen sich nur, wenn es darum geht, einer offensichtlich unschuldigen Person die Unbill des Strafverfahrens zu erspa- ren (BGE 122 II 373 E. 1c; 109 Ib 60 E. 5a und 317 E. 11b). Dafür ist der besondere Fall des Alibibeweises in Art. 53 IRSG vorgesehen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281 f.): Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das Bundesamt die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert. Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlas- tenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersu- chen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 IRSG). Den Alibibeweis können Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass sie zur fraglichen Zeit über- haupt nicht am Tatort waren oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt (BGE 123 II 282 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2011 vom
7. März 2012 E. 6.2).
4.4 Der Beschwerdeführer verkennt mit seinen Einwendungen gegen den vor- stehend wiedergegebenen Sachverhaltsvorwurf, dass das Rechtshilfege- richt grundsätzlich keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat (s.o.). Mit sei- ner pauschalen Bestreitung hat der Beschwerdeführer keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche im Sinne der Rechtsprechung dargelegt. Solche Mängel sind auch nicht ersichtlich. Ebensowenig gelingt es dem Be- schwerdeführer damit, einen Alibibeweis zu erbringen. Die Rüge des Be- schwerdeführers geht nach dem Gesagten fehl. Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Delikt ist, wäre es in der Schweiz geschehen, prima facie als schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB), zu qualifizieren (doppelte Straf- barkeit).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, sein Leben sei in Gefahr. Eine Person habe versucht, ihn umzubringen, und diese Person befinde sich in Deutschland in Haft (act. 1).
5.2 Die Auslieferung kann lediglich aus Gründen verweigert werden, welche das Auslieferungsrecht ausdrücklich vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 1C_22/2011 vom 21. Januar 2011 E. 1.3). Weder das EAUe noch das IRSG sehen eine drohende Gefahr für den Beschwerdeführer, welche von Dritten
– und nicht vom ersuchenden Staat – ausgehen könnte, als Auslieferungs- hindernis vor (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.278 vom
1. März 2017 E. 4.6.11; RR.2015.61 vom 13. Mai 2015 E. 4.2.2; RR.2011.183
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vom 26. September 2011 E. 5.2; RR.2011.10 vom 16. Februar 2011 E. 3.2). Soweit der Beschwerdeführer Angriffe durch einen Dritten befürchtet, ist ihm entgegenzuhalten, dass dies nach dem Gesagten kein Auslieferungshinder- nis darstellt. Abgesehen davon wurden seine Befürchtungen auch nicht im Ansatz substantiiert, geschweige denn glaubhaft gemacht. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass im Falle des Beschwerdeführers besondere Schutzmassnahmen notwendig wären. Darüber hinaus ist davon auszuge- hen, dass der ersuchende Staat seiner besonderen Fürsorgepflicht in den Strafvollzugsanstalten Rechnung tragen wird (s. zum Ganzen GARRÉ, Basler Kommentar, 2015, Art. 37 IRSG N. 11). Dafür, dass Deutschland die allen- falls notwendigen Massnahmen zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit des Beschwerdeführers nicht ergreifen würde, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich sinngemäss eine Verletzung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 und 13 EMRK geltend. Seine Kinder wür- den ihn brauchen. Er arbeite und wohne in der Schweiz. Er wolle seine Familie in die Schweiz bringen (act. 1 und 12). Diese Rüge bringt er erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor, weshalb sich der Beschwerde- gegner im angefochtenen Auslieferungsentscheid dazu nicht äusserte. Nachdem der Beschwerdegegner sich zu dieser Rüge in der Beschwerde- antwort vernehmen liess, kann darüber im vorliegenden Entscheid befunden werden.
6.2 Art. 13 Abs. 1 BV gewährleistet jeder Person einen grundrechtlichen An- spruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Auch Art. 8 EMRK schützt einen solchen menschenrechtlichen Anspruch (Ziff. 1). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff ge- setzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Ziff. 2). Inhaltlich schützt das Recht auf Achtung des Familienlebens das Recht auf Zusammenleben oder auf persönliche Kon- takte unter den Familienmitgliedern. Zwischen dem minderjährigen Kind und den Elternteilen gilt dies auch dann, wenn die Beziehung zwischen den Eltern beendet ist, die Eltern nicht mehr zusammenleben oder geschieden sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_219/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 2.3). Voraussetzung bleibt jedoch, dass die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist, wofür namentlich ein regelmässiger Kontakt genügen
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kann (s. im Zusammenhang mit Aufenthaltsbewilligungen Urteil des Bundes- gerichts 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.3 und 4.4, unter Hinweis auf BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319; 120 Ib 1 E. 3c S. 5; je m.w.H.).
6.3 Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind Eingriffe in das Familienleben, welche auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen zurückzuführen sind, grund- sätzlich zulässig. Dies gilt namentlich für den Strafvollzug, soweit Gefange- nenbesuche durch Angehörige gewährleistet sind. Der blosse Umstand, dass der Gefangene sehr weit von seinen nächsten Verwandten entfernt in Haft gehalten wird, so dass Besuche erschwert werden, führt zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Urteile des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006 E. 3.1; 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004 E. 3.1; 1A.225/2003 E. 3; vgl. auch Urteile des EGMR i.S. Varnas gegen Litauen vom 29. August 2012, Ziff. 108 [Nr. 42615/06]; i.S. Nazarenko gegen Lettland vom 1. Februar 2007, Ziff. 68 ff. [Nr. 76843/01]; i.S. Dickson gegen Vereinigtes Königreich vom 4. Dezember 2007, Ziff. 134 ff. [44362/04]). Aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse können ausnahmsweise (bzw. vorübergehend) ein Auslieferungshindernis im Lichte von Art. 3 bzw. 8 EMRK bilden (BGE 123 II 279 E. 2d; Urteil des Bundesge- richts 1A.199/2006 E. 3.1). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung somit nur ausnahmsweise bei ausser- gewöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; TPF 2020 81 E. 2.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.104 vom 19. Juni 2020 E. 4.3; RR.2020.103 vom 27. Mai 2020 E. 5.2.2 ff.; RR.2020.38 vom 6. Februar 2020 E. 5.5; RR.2019.212 vom
17. September 2019 E. 4.2.2; RR.2019.123 vom 19. August 2019 E. 4.2.2 ff.; RR.2018.295 vom 28. November 2018 E. 7.1; RR.2018.247 vom 5. Novem- ber 2018 E. 4.2).
6.4 Aus den Akten geht hervor, dass der 37-jährige Beschwerdeführer gemäss ZEMIA seit zwei Jahren in der Schweiz wohnt (act. 8.6). Gemäss Angaben seines Rechtsvertreters im vorinstanzlichen Verfahren soll der Beschwerde- führer alleine in der Schweiz wohnen. Seine von ihm geschiedene Ehefrau lebe mit den Kindern in Hamburg und seine Freundin in Mailand (act. 8.8). Welche familiären Beziehungen der Beschwerdeführer in der Schweiz tat- sächlich leben soll, die unter den Schutz von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV fallen würden, ergibt sich weder aus seinen Ausführungen noch aus den Akten. Dass es sich dabei um aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse im Sinne der Rechtsprechung handeln würde, wird auch nicht geltend gemacht. Es darf gegenteils davon ausgegangen werden, dass sich Gefängnisbesu- che durch die in Deutschland wohnhaften Kinder im Strafvollzug in Deutsch-
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land einfacher bewerkstelligen lassen als in einem Schweizer Gefängnis. Damit hält der Auslieferungsentscheid vor Art. 8 EMRK stand. Die Be- schwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet.
7. Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferung zu führen vermöchten, wer- den weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
8.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).
8.2 Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als aus- sichtslos bezeichnet werden. Schon aus diesem Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Den womöglich schwierigen finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Festlegung der Spruchgebühr Rechnung zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG). Die reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 19. Mai 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. (gegen Empfangsbestätigung) - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massge- bend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).