Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG)
Sachverhalt
A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 19. August 2024 ersuchte Deutschland um die Verhaftung des irakischen Staatsange- hörigen A. zwecks Auslieferung. Er wurde am 12. Februar 2025 durch die Aargauer Kantonspolizei verhaftet. Die Hafteinvernahme erfolgte am glei- chen Tag in Anwesenheit des Rechtsanwaltes von A. (digitale Akten BJ, act. 1).
B. Das deutsche Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen er- suchte die Schweiz am 25. Februar 2025 formell um die Auslieferung von A. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln und unerlaubten Handel- treibens mit Betäubungsmitteln, beides in nicht geringer Menge. Gemäss Haftbefehl des Amtsgerichtes Kleve vom 2. Juli 2024 wird A. folgender Sach- verhalt vorgeworfen (digitale Akten BJ, act. 6):
«Der gesondert Verfolgte B. reiste am Tattag gegen 12:30 Uhr mit dem Pkw VW Touran, schweizerisches Kennzeichen: 1, über den Grenzübergang El- ten/BAB 3 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hierbei führte er im Auf- trag des Beschuldigten A., der ihn in einem zweiten Pkw Toyota, schweize- risches Kennzeichen: 2, begleitet hatte, insgesamt ca. 1 Kilogramm Kokain mit sich, die in einem Ablagefach im Fussraum der hinteren Sitzbank ver- steckt waren. Der gesondert Verfolgte B. konnte angehalten und mitsamt der Betäubungsmittel festgenommen werden, während die spätere Fahndung nach dem Beschuldigten A. ergebnislos verlief. […] Hinzu tritt zuletzt – neben den sichergestellten Betäubungsmitteln – die Aussage des Zeugen C., der den vom vorbenannten B. beschriebenen Tatablauf bestätigt und beobachtet hat, dass zeitnah vor dem gesondert Verfolgten B. ein Personenkraftwagen Toyota mit dem benannten schweizerischen Kennzeichen die Grenze pas- siert hat.»
Die Tat soll sich am 16. Januar 2022 ereignet haben (Schreiben des Justiz- ministeriums NRW vom 12. März 2025).
C. Die Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau führte am 24. März 2025 mit A. die Einvernahme zum Auslieferungsersuchen durch. Er hielt dabei am ordentlichen Auslieferungsverfahren fest und war mit der Auslieferung nicht einverstanden. Rechtsanwalt Salvatore Bianco nahm am 3. April 2025 für ihn Stellung (digitale Akten BJ, act. 25).
- 3 -
D. Das BJ ordnete am 12. Mai 2025 die Auslieferung von A. für die dem deut- schen Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten an (digitale Akten BJ, act. 29).
E. Dagegen liess A. am 17. Juni 2025 (Aufgabedatum 19. Juni 2025) Be- schwerde ans Bundesstrafgericht führen (act. 1), mit den folgenden An- trägen:
1. Der Auslieferungsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2025 sei aufzuheben.
2. Die beantragte Auslieferung des Beschwerdeführers an die Bundesrepublik Deutschland sei nicht zu bewilligen.
3. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlas- sen.
4. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen.
5. Es sei dem Beschuldigten weiterhin die amtliche Verteidigung zu gewähren; der unterzeichnende Rechtsanwalt sei als Rechtsbeistand des Beschwerdefüh- rers zu ernennen.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegne- rin.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG im Umkehrschluss).
Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom
17. März 1978 (ZP II EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZP III EAUe; SR 0.353.13) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend.
- 4 -
Darüber hinaus anwendbar sind das Schengener Durchführungsüberein- kommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 An- hang A) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenar- beit in Strafsachen (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitz- stands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom
27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungs-übereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche ge- mäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX- Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).
E. 1.2 Soweit die Staatsverträge und Zusatzprotokolle bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landes- recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeits- prinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 6. Aufl. 2024, N. 263), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) an- wendbar. Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1).
E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
- 5 -
E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
E. 2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 12. Mai 2025 wurde dem Beschwerdefüh- rer am 20. Mai 2025 eröffnet (digitale Akten BJ, act. 30), womit die Be- schwerde am 19. Juni 2025 fristgerecht erhoben wurde. Der Beschwerde- führer ist als Verfolgter und Adressat des Auslieferungsentscheids zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, es fehle eine tragfähige Beweisgrund- lage. Der Sachverhalt erscheine als widersprüchlich und lückenhaft. Es sei unklar, warum er der Kokainlieferung nachgefahren sein soll, aber dann nicht gerade verhaftet worden sei. Es fehle ein Beweis, dass er sich an jenem Tag überhaupt in Deutschland aufgehalten habe. Die Vorwürfe würden aus- schliesslich auf einer einzelnen, mutmasslich falschen Zeugenaussage beruhen. Materielle Beweise für eine Tatbeteiligung würden fehlen (act. 1 S. 4 f.).
E. 3.2 Das Rechtshilfegericht hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist viel- mehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräf- tet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 m.w.H.; TPF 2012 114 E. 7.2 und 7.3). Es ist Aufgabe des ausländischen Sachgerichts, sich über das Bestehen dieser Tatsachen und über die Schuld des Verfolgten auszusprechen. Ausnahmen von diesem Grundsatz rechtfertigen sich nur, wenn es darum geht, einer offensichtlich unschuldigen Person die Unbill des Strafverfahrens zu erspa- ren (BGE 122 II 373 E. 1c; 109 Ib 60 E. 5a und 317 E. 11b). Dafür ist der besondere Fall des Alibibeweises in Art. 53 IRSG vorgesehen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281 f.): Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das Bundesamt die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert. Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlas- tenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersu- chen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 IRSG). Den Alibibeweis können Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass sie zur fraglichen Zeit über- haupt nicht am Tatort waren oder dass es sich um einen Irrtum in der Person
- 6 -
handelt (BGE 123 II 282 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2011 vom
E. 3.3 Der Beschwerdeführer erbringt weder einen Alibibeweis noch zeigt er hin- sichtlich des Sachverhalts (vgl. litera B oben) offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche auf. Es wird vielmehr an den deutschen Strafgerichten sein, über die Vorwürfe und Beweise zu urteilen. Die Rüge geht offensichtlich fehl.
4.
4.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer, seine Auslieferung schaffe eine ernst- hafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Denn seine familiäre Situation sei prekär, sein zwei- jähriger Sohn ohne väterliche Betreuung. Seine Lebenspartnerin sei auf- grund ihrer Drogenabhängigkeit nicht in der Lage, die elterlichen Pflichten alleine zu tragen. Eine Inhaftierung in Deutschland zerstöre diesen familiären Zusammenhalt irreversibel und zerreisse ihn. Dies sei mit dem Kindeswohl nicht zu vereinen und unverhältnismässig. Es verletze das Recht auf Ach- tung des Familienlebens (Art. 8 EMRK). Der Beschwerdeführer sei sodann als Bauleiter in der Schweiz beschäftigt und fester Bestandteil der Gesell- schaft. Eine Auslieferung zerstöre diese soziale Integration des Beschwer- deführers abrupt (act. 1 S. 5).
4.2 Art. 13 Abs. 1 BV gewährleistet jeder Person einen grundrechtlichen An- spruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Auch Art. 8 EMRK schützt einen solchen menschenrechtlichen Anspruch (Ziff. 1). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Strafta- ten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Ziff. 2).
Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind Eingriffe in das Familienleben, welche auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen zurückzuführen sind, grund- sätzlich zulässig. Dies gilt namentlich für den Strafvollzug, soweit Gefange- nenbesuche durch Angehörige gewährleistet sind. Der blosse Umstand, dass der Gefangene sehr weit von seinen nächsten Verwandten entfernt in Haft gehalten wird, so dass Besuche erschwert werden, führt zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Urteile des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006 E. 3.1; 1A.265/2003
- 7 -
vom 29. Januar 2004 E. 3.1; 1A.225/2003 vom 25. November 2003 E. 3; vgl. auch Urteile des EGMR i.S. Varnas gegen Litauen vom 29. August 2012, Ziff. 108 [Nr. 42615/06]; i.S. Nazarenko gegen Lettland vom 1. Februar 2007, Ziff. 68 ff. [Nr. 76843/01]; i.S. Dickson gegen Vereinigtes Königreich vom
4. Dezember 2007, Ziff. 134 ff. [44362/04]). Aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse können ausnahmsweise (bzw. vorübergehend) ein Ausliefe- rungshindernis im Lichte von Art. 3 bzw. 8 EMRK bilden (BGE 123 II 279 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006 E. 3.1). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung somit nur ausnahmsweise bei aussergewöhnlichen fami- liären Verhältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5; TPF 2020 81 E. 2.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.104 vom 19. Juni 2020 E. 4.3; RR.2020.103 vom 27. Mai 2020 E. 5.2.2 ff.; RR.2020.38 vom 6. Feb- ruar 2020 E. 5.5; RR.2019.212 vom 17. September 2019 E. 4.2.2; RR.2019.123 vom 19. August 2019 E. 4.2.2 ff.; RR.2018.295 vom 28. No- vember 2018 E. 7.1; RR.2018.247 vom 5. November 2018 E. 4.2).
4.3 Der Beschwerdeführer behauptet keine Situation, die im Auslieferungsver- fahren geeignet wäre, die Verpflichtungen der Schweiz aus Art. 3 EMRK zu tangieren. Die vorgebrachte soziale Integration in der Schweiz stellt keinen Grund dar, um von einer Auslieferung abzusehen. Die Auslieferung kann lediglich aus Gründen verweigert werden, welche das Auslieferungsrecht ausdrücklich vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 1C_22/2011 vom 21. Ja- nuar 2011 E. 1.3). Der Beschwerdeführer macht sodann Behauptungen zum Familienleben, ohne sie irgendwie zu belegen. Aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse liegen nicht vor. Die behauptete Einschränkung des Familien- lebens könnte vorliegend so wenig wie bei jedem anderen Freiheitsentzug vermieden werden.
5. Insgesamt gehen die Rügen des Beschwerdeführers offensichtlich fehl, wo- bei zur Begründung ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen des BJ im Auslieferungsentscheid verwiesen werden kann (act. 1.1 S. 5–7 Ziff. 6). Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich ausschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferung zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
- 8 -
6.
6.1 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das BJ zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerde- kammer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlas- sungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Ausliefe- rungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessori- scher Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008 E. 2.2). 6.2 Da die Auslieferung des Beschwerdeführers nach den obigen Erwägungen gewährt werden kann, ist das akzessorische Haftentlassungsgesuch abzu- weisen. Allfällige Ersatzmassnahmen für die Auslieferungshaft kämen angesichts der einfachen Möglichkeit, sich ins Ausland abzusetzen, nach konstanter Rechtsprechung allenfalls in Kombination mit einer substantiellen Sicherheitsleistung in Frage (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2020.10 vom 23. September 2020 E. 4.2; RH.2020.9 vom 11. September 2020 E. 5.2; RH.2020.5 vom 12. August 2020 E. 6.4; jeweils m.w.H.). Eine solche wird vom Beschwerdeführer nicht angeboten.
E. 7 März 2012 E. 6.2).
E. 7.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).
E. 7.2 Mit dem oben Ausgeführten war die Beschwerde aussichtslos und das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege (RP.2025.37) ist daher abzuweisen.
- 9 -
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
- 10 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 15. September 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Salvatore Bianco, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2025.87 Nebenverfahren: RP.2025.37
- 2 -
Sachverhalt:
A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 19. August 2024 ersuchte Deutschland um die Verhaftung des irakischen Staatsange- hörigen A. zwecks Auslieferung. Er wurde am 12. Februar 2025 durch die Aargauer Kantonspolizei verhaftet. Die Hafteinvernahme erfolgte am glei- chen Tag in Anwesenheit des Rechtsanwaltes von A. (digitale Akten BJ, act. 1).
B. Das deutsche Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen er- suchte die Schweiz am 25. Februar 2025 formell um die Auslieferung von A. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln und unerlaubten Handel- treibens mit Betäubungsmitteln, beides in nicht geringer Menge. Gemäss Haftbefehl des Amtsgerichtes Kleve vom 2. Juli 2024 wird A. folgender Sach- verhalt vorgeworfen (digitale Akten BJ, act. 6):
«Der gesondert Verfolgte B. reiste am Tattag gegen 12:30 Uhr mit dem Pkw VW Touran, schweizerisches Kennzeichen: 1, über den Grenzübergang El- ten/BAB 3 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hierbei führte er im Auf- trag des Beschuldigten A., der ihn in einem zweiten Pkw Toyota, schweize- risches Kennzeichen: 2, begleitet hatte, insgesamt ca. 1 Kilogramm Kokain mit sich, die in einem Ablagefach im Fussraum der hinteren Sitzbank ver- steckt waren. Der gesondert Verfolgte B. konnte angehalten und mitsamt der Betäubungsmittel festgenommen werden, während die spätere Fahndung nach dem Beschuldigten A. ergebnislos verlief. […] Hinzu tritt zuletzt – neben den sichergestellten Betäubungsmitteln – die Aussage des Zeugen C., der den vom vorbenannten B. beschriebenen Tatablauf bestätigt und beobachtet hat, dass zeitnah vor dem gesondert Verfolgten B. ein Personenkraftwagen Toyota mit dem benannten schweizerischen Kennzeichen die Grenze pas- siert hat.»
Die Tat soll sich am 16. Januar 2022 ereignet haben (Schreiben des Justiz- ministeriums NRW vom 12. März 2025).
C. Die Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau führte am 24. März 2025 mit A. die Einvernahme zum Auslieferungsersuchen durch. Er hielt dabei am ordentlichen Auslieferungsverfahren fest und war mit der Auslieferung nicht einverstanden. Rechtsanwalt Salvatore Bianco nahm am 3. April 2025 für ihn Stellung (digitale Akten BJ, act. 25).
- 3 -
D. Das BJ ordnete am 12. Mai 2025 die Auslieferung von A. für die dem deut- schen Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten an (digitale Akten BJ, act. 29).
E. Dagegen liess A. am 17. Juni 2025 (Aufgabedatum 19. Juni 2025) Be- schwerde ans Bundesstrafgericht führen (act. 1), mit den folgenden An- trägen:
1. Der Auslieferungsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2025 sei aufzuheben.
2. Die beantragte Auslieferung des Beschwerdeführers an die Bundesrepublik Deutschland sei nicht zu bewilligen.
3. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlas- sen.
4. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen.
5. Es sei dem Beschuldigten weiterhin die amtliche Verteidigung zu gewähren; der unterzeichnende Rechtsanwalt sei als Rechtsbeistand des Beschwerdefüh- rers zu ernennen.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegne- rin.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG im Umkehrschluss).
Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom
17. März 1978 (ZP II EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZP III EAUe; SR 0.353.13) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend.
- 4 -
Darüber hinaus anwendbar sind das Schengener Durchführungsüberein- kommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 An- hang A) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenar- beit in Strafsachen (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitz- stands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom
27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungs-übereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche ge- mäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX- Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).
1.2 Soweit die Staatsverträge und Zusatzprotokolle bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landes- recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeits- prinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 6. Aufl. 2024, N. 263), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) an- wendbar. Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
- 5 -
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 12. Mai 2025 wurde dem Beschwerdefüh- rer am 20. Mai 2025 eröffnet (digitale Akten BJ, act. 30), womit die Be- schwerde am 19. Juni 2025 fristgerecht erhoben wurde. Der Beschwerde- führer ist als Verfolgter und Adressat des Auslieferungsentscheids zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, es fehle eine tragfähige Beweisgrund- lage. Der Sachverhalt erscheine als widersprüchlich und lückenhaft. Es sei unklar, warum er der Kokainlieferung nachgefahren sein soll, aber dann nicht gerade verhaftet worden sei. Es fehle ein Beweis, dass er sich an jenem Tag überhaupt in Deutschland aufgehalten habe. Die Vorwürfe würden aus- schliesslich auf einer einzelnen, mutmasslich falschen Zeugenaussage beruhen. Materielle Beweise für eine Tatbeteiligung würden fehlen (act. 1 S. 4 f.). 3.2 Das Rechtshilfegericht hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist viel- mehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräf- tet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 m.w.H.; TPF 2012 114 E. 7.2 und 7.3). Es ist Aufgabe des ausländischen Sachgerichts, sich über das Bestehen dieser Tatsachen und über die Schuld des Verfolgten auszusprechen. Ausnahmen von diesem Grundsatz rechtfertigen sich nur, wenn es darum geht, einer offensichtlich unschuldigen Person die Unbill des Strafverfahrens zu erspa- ren (BGE 122 II 373 E. 1c; 109 Ib 60 E. 5a und 317 E. 11b). Dafür ist der besondere Fall des Alibibeweises in Art. 53 IRSG vorgesehen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281 f.): Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das Bundesamt die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert. Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlas- tenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersu- chen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 IRSG). Den Alibibeweis können Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass sie zur fraglichen Zeit über- haupt nicht am Tatort waren oder dass es sich um einen Irrtum in der Person
- 6 -
handelt (BGE 123 II 282 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2011 vom
7. März 2012 E. 6.2). 3.3 Der Beschwerdeführer erbringt weder einen Alibibeweis noch zeigt er hin- sichtlich des Sachverhalts (vgl. litera B oben) offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche auf. Es wird vielmehr an den deutschen Strafgerichten sein, über die Vorwürfe und Beweise zu urteilen. Die Rüge geht offensichtlich fehl.
4.
4.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer, seine Auslieferung schaffe eine ernst- hafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Denn seine familiäre Situation sei prekär, sein zwei- jähriger Sohn ohne väterliche Betreuung. Seine Lebenspartnerin sei auf- grund ihrer Drogenabhängigkeit nicht in der Lage, die elterlichen Pflichten alleine zu tragen. Eine Inhaftierung in Deutschland zerstöre diesen familiären Zusammenhalt irreversibel und zerreisse ihn. Dies sei mit dem Kindeswohl nicht zu vereinen und unverhältnismässig. Es verletze das Recht auf Ach- tung des Familienlebens (Art. 8 EMRK). Der Beschwerdeführer sei sodann als Bauleiter in der Schweiz beschäftigt und fester Bestandteil der Gesell- schaft. Eine Auslieferung zerstöre diese soziale Integration des Beschwer- deführers abrupt (act. 1 S. 5).
4.2 Art. 13 Abs. 1 BV gewährleistet jeder Person einen grundrechtlichen An- spruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Auch Art. 8 EMRK schützt einen solchen menschenrechtlichen Anspruch (Ziff. 1). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Strafta- ten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Ziff. 2).
Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind Eingriffe in das Familienleben, welche auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen zurückzuführen sind, grund- sätzlich zulässig. Dies gilt namentlich für den Strafvollzug, soweit Gefange- nenbesuche durch Angehörige gewährleistet sind. Der blosse Umstand, dass der Gefangene sehr weit von seinen nächsten Verwandten entfernt in Haft gehalten wird, so dass Besuche erschwert werden, führt zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Urteile des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006 E. 3.1; 1A.265/2003
- 7 -
vom 29. Januar 2004 E. 3.1; 1A.225/2003 vom 25. November 2003 E. 3; vgl. auch Urteile des EGMR i.S. Varnas gegen Litauen vom 29. August 2012, Ziff. 108 [Nr. 42615/06]; i.S. Nazarenko gegen Lettland vom 1. Februar 2007, Ziff. 68 ff. [Nr. 76843/01]; i.S. Dickson gegen Vereinigtes Königreich vom
4. Dezember 2007, Ziff. 134 ff. [44362/04]). Aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse können ausnahmsweise (bzw. vorübergehend) ein Ausliefe- rungshindernis im Lichte von Art. 3 bzw. 8 EMRK bilden (BGE 123 II 279 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006 E. 3.1). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung somit nur ausnahmsweise bei aussergewöhnlichen fami- liären Verhältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5; TPF 2020 81 E. 2.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.104 vom 19. Juni 2020 E. 4.3; RR.2020.103 vom 27. Mai 2020 E. 5.2.2 ff.; RR.2020.38 vom 6. Feb- ruar 2020 E. 5.5; RR.2019.212 vom 17. September 2019 E. 4.2.2; RR.2019.123 vom 19. August 2019 E. 4.2.2 ff.; RR.2018.295 vom 28. No- vember 2018 E. 7.1; RR.2018.247 vom 5. November 2018 E. 4.2).
4.3 Der Beschwerdeführer behauptet keine Situation, die im Auslieferungsver- fahren geeignet wäre, die Verpflichtungen der Schweiz aus Art. 3 EMRK zu tangieren. Die vorgebrachte soziale Integration in der Schweiz stellt keinen Grund dar, um von einer Auslieferung abzusehen. Die Auslieferung kann lediglich aus Gründen verweigert werden, welche das Auslieferungsrecht ausdrücklich vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 1C_22/2011 vom 21. Ja- nuar 2011 E. 1.3). Der Beschwerdeführer macht sodann Behauptungen zum Familienleben, ohne sie irgendwie zu belegen. Aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse liegen nicht vor. Die behauptete Einschränkung des Familien- lebens könnte vorliegend so wenig wie bei jedem anderen Freiheitsentzug vermieden werden.
5. Insgesamt gehen die Rügen des Beschwerdeführers offensichtlich fehl, wo- bei zur Begründung ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen des BJ im Auslieferungsentscheid verwiesen werden kann (act. 1.1 S. 5–7 Ziff. 6). Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich ausschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferung zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
- 8 -
6.
6.1 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das BJ zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerde- kammer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlas- sungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Ausliefe- rungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessori- scher Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008 E. 2.2). 6.2 Da die Auslieferung des Beschwerdeführers nach den obigen Erwägungen gewährt werden kann, ist das akzessorische Haftentlassungsgesuch abzu- weisen. Allfällige Ersatzmassnahmen für die Auslieferungshaft kämen angesichts der einfachen Möglichkeit, sich ins Ausland abzusetzen, nach konstanter Rechtsprechung allenfalls in Kombination mit einer substantiellen Sicherheitsleistung in Frage (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2020.10 vom 23. September 2020 E. 4.2; RH.2020.9 vom 11. September 2020 E. 5.2; RH.2020.5 vom 12. August 2020 E. 6.4; jeweils m.w.H.). Eine solche wird vom Beschwerdeführer nicht angeboten.
7.
7.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).
7.2 Mit dem oben Ausgeführten war die Beschwerde aussichtslos und das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege (RP.2025.37) ist daher abzuweisen.
- 9 -
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
- 10 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 15. September 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Salvatore Bianco - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).