Auslieferung an Argentinien; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG)
Sachverhalt
A. Die argentinischen Behörden ersuchten mit Interpol-Meldung vom 3. Juni 2025 um Festnahme des (angeblich) dominikanischen (tatsächlich nieder- ländischen) Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung zur Strafverfolgung wegen Kokainhandels (RH.2025.17, act. 3.1).
B. Am 20. Juli 2025 wurde A. im Kanton Aargau angehalten und mit Anordnung des Bundesamts für Justiz (nachfolgend «BJ») in provisorische Ausliefe- rungshaft versetzt (RH.2025.17, act. 3, 3.2).
C. Das BJ ersuchte die argentinischen Behörden mit Meldungen vom 20. Juli 2025 um Übermittlung von ergänzenden Informationen (RH.2025.17, act. 3.3, 3.5), worauf Interpol Buenos Aires mit Meldungen vom 20. und
21. Juli 2025 ergänzende Informationen übermittelte (RH.2025.17, act. 3.4, 3.6).
D. Anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Juli 2025 erklärte A., mit einer Aus- lieferung an Argentinien nicht einverstanden zu sein (RH.2025.17, act. 3.7).
E. Mit diplomatischer Note vom 22. Juli 2025 übermittelte die Botschaft der Republik Argentinien in Bern dem BJ ein Verhaftsersuchen gegen A. (RH.2025.17, act. 3.9).
F. Am 23. Juli 2025 verfügte das BJ die Auslieferungshaft gegen A. (RH.2025.17, act. 3.10).
G. Mit diplomatischer Note vom 28. Juli 2025 ersuchte die Botschaft der Repub- lik Argentinien um Fristerstreckung zur Einreichung des formellen Ausliefe- rungsersuchens (RH.2025.17, act. 3.13), welche das BJ mit diplomatischer Note vom 30. Juli 2025 bis zum 28. August 2025 gewährte (RH.2025.17, act. 3.14).
H. Mit diplomatischer Note vom 13. August 2025 übermittelte die Botschaft der Republik Argentinien das formelle Auslieferungsersuchen (act. 5.1), worauf
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das BJ mit diplomatischer Note vom 15. August 2025 die argentinischen Behörden um Klärung ersuchte, welches der übermittelten Dokumente als Abschrift des Haftbefehls oder Urkunde von gleichem Wert anzusehen sei (act. 5.3).
I. Am 20. August 2025 wurde A. zum formellen Auslieferungsersuchen ein- vernommen. Er erklärte erneut, mit einer Auslieferung an Argentinien nicht einverstanden zu sein (act. 5.4).
J. Mit Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2025.17 vom 21. August 2025 wies die Beschwerdekammer die von A. gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 23. Juli 2025 erhobene Beschwerde ab (RH.2025.17, act. 6).
K. Mit Schreiben vom 21. August 2025 ersuchte das BJ das niederländische Justizministerium um Mitteilung, ob die niederländischen Behörden für dieselben Sachverhalte, für die Argentinien um Auslieferung ersucht, ein Strafverfahren führen oder zu eröffnen gedenken, und ob sie um Ausliefe- rung von A. ersuchen werden (act. 5.5).
L. Mit diplomatischer Note vom 26. August 2025 übermittelte die Botschaft der Republik Argentinien ihre Antwort auf die Rückfragen des BJ vom 15. August 2025 (act. 5.6). Mit E-Mail vom 27. August 2025 erklärte das niederländische Justizministerium, dass die niederländischen Behörden nicht um Ausliefe- rung von A. ersuchen werden (act. 5.8). Mit Schreiben vom 27. und 28. Au- gust 2025 wurden diese Eingaben zusammen mit den Rückfragen des BJ A. zur Kenntnis gebracht (act. 5.7, 5.9).
M. Am 2. September 2025 liess A. schriftlich zum formellen Auslieferungs- ersuchen Stellung nehmen (act. 5.10).
N. Am 29. September 2025 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Argentinien für die dem Auslieferungsersuchen der Botschaft der Republik Argentinien vom 13. August 2025, ergänzt am 26. August 2025, zugrunde- liegenden Straftaten (act. 5.11).
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O. Mit Beschwerde vom 29. Oktober 2025 gelangt A., vertreten durch Rechts- anwalt Dario Sutter, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt (act. 1):
1. Der Auslieferungsentscheid vom 29. September 2025 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer auf freien Fuss zu setzen.
2. Eventualiter sei der Auslieferungsentscheid vom 29. September 2025 aufzuheben und an die Vorinstanz zwecks vollständiger Sachverhaltsfeststellung und ordentlicher Begründung zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. anwendbarer MwSt.) zulasten des Bundes.
P. Am 30. Oktober 2025 lud die Beschwerdekammer A. ein, bis 10. November 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zu leisten (act. 3). Gleichzeitig forderte sie das BJ auf, die Akten und eine allfällige Beschwerdeantwort ebenfalls bis zum 10. November 2025 einzureichen (act. 4).
Q. Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2025 beantragt das BJ, die Be- schwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen (act. 5).
R. Am 7. November 2025 wurde der Vertretung von A. die telefonische Auskunft erteilt, dass im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren bislang Fr. 2'975.29 auf der Bundesstrafgerichtskasse eingegangen seien (act. 6; vgl. act. 7).
S. Mit Schreiben vom 13. November 2025 wurde A. die Beschwerdeantwort des BJ zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 8).
T. Am 11. November 2025 (Valutadatum) ging auf der Bundesstrafgerichts- kasse im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren ein Betrag von Fr. 64.18 ein (act. 9).
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U. Am 8. Dezember 2025 liess A. unaufgefordert eine «Ergänzung zur Be- schwerde vom 29. Oktober 2025» einreichen (act. 10), welche dem BJ mit Schreiben vom 11. Dezember 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 11).
V. Die Beschwerdekammer zog die Akten des Beschwerdeverfahrens betref- fend Auslieferungshaftbefehl (RH.2025.17) bei.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten sowie beigezoge- nen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr mit Argentinien ist primär der Auslieferungs- vertrag zwischen der Schweiz und der Argentinischen Republik vom 21. No- vember 1906 (SR 0.353.915.4; nachfolgend «AVARG») anwendbar. Ge- mäss Art. I AVARG verpflichten sich die Vertragsparteien, nach Massgabe der Vorschriften des Vertrags, sich gegenseitig diejenigen Personen auszu- liefern, welche wegen eines der in Art. II AVARG aufgeführten Verbrechen oder Vergehen verfolgt oder verurteilt sind und sich auf das Gebiet des an- dern Staates geflüchtet haben. Mit dem Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass sich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Sachverhalt unter keines der in Art. II AVARG genannten Verbrechen und Vergehen subsumie- ren lässt. Der Auslieferungsvertrag steht indes einer grosszügigeren Gewäh- rung der Auslieferung nach innerstaatlichem Recht nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.217/2002 vom 18. November 2002 E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.296 vom 13. Februar 2020 E. 8.2).
E. 1.2 Soweit dieser Staatsvertrag bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).
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E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
E. 2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 29. September 2025 ist dem Rechtsbei- stand des Beschwerdeführers am 30. September 2025 zugestellt worden (act. 5.12), somit die Beschwerde am 29. Oktober 2025 (Poststempel) frist- gerecht erhoben worden ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Aus- lieferungsentscheids ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert.
E. 2.3 Dem Beschwerdeführer wurde Frist bis 10. November 2025 angesetzt zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.– (act. 3). Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG). Betreffend das vorliegende Verfahren gingen am 4. November 2025 Fr. 2'975.29 und am 11. November 2025 Fr. 64.18 ein. Es kann offenbleiben, ob der Zahlungseingang vom 11. November 2025, der erst zu einer vollstän- digen Leistung des Kostenvorschusses führte, rechtzeitig einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Sollte der fehlende Betrag von Fr. 24.71 einen Tag zu spät geleistet worden sein, erschiene es vorliegend überspitzt formalistisch, ohne Gewährung einer Nachfrist (worauf verzichtet wurde und die sich inzwischen auch erübrigt) auf die Beschwerde nicht ein- zutreten.
E. 2.4 Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemer- kungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kog- nition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die
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Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtli- ches Gehör. Er bringt vor, der Beschwerdegegner habe im Auslieferungs- entscheid unterschlagen, dass in seiner Stellungnahme vom 2. September 2025 eingehend die in weiten Teilen fehlende kurze Darstellung des wesent- lichen Sachverhalts – als Teil der formellen Anforderungen an Ersuchen (Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG) – hinsichtlich der erhobenen Vorwürfe gerügt wor- den sei (act. 1 Rz. 19 und 37).
E. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbrin- gen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsäch- lich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan- dersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Be- hörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen).
E. 4.3 Der Beschwerdegegner führte im angefochtenen Entscheid insbesondere aus, dass «[d]ie formellen Voraussetzungen von Art. XIII AVARG bzw. Art. 28 i. V. m. Art. 41 IRSG […] vorliegend erfüllt [sind]» (act. 5.11 S. 3). Er gab den Sachverhalt, den er dem Auslieferungsentscheid zugrunde legte, zusammengefasst wieder und hielt fest (act. 5.11 S. 4): «Für eine Prüfung der auslieferungsrelevanten Fragen ist die Darstellung des dem Verfolgten zur Last gelegten Sachverhalts genügend.» Schliesslich folgen im angefoch- tenen Entscheid weitere Ausführungen dazu, weshalb der Beschwerdegeg- ner die Sachverhaltsdarstellung als genügend erachte (act. 5.11 S. 7 f.).
E. 4.4 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht auszumachen. Dem ange- fochtenen Entscheid kann ohne Weiteres entnommen werden, dass der Beschwerdegegner Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG, wonach einem Ersuchen (ausgenommen Zustellungsersuchen) für die rechtliche Beurteilung der Tat eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts beizufügen ist, als
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erfüllt erachtet. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Begründung des angefochtenen Entscheids den Beschwerdeführer über dessen Tragweite im Unklaren gelassen hätte und er diesen nicht sachgerecht hätte anfechten können. Ob die Begründung inhaltlich überzeugt, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Richtigkeit des angefochtenen Entscheids.
E. 4.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge als unbegründet.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 28 Abs. 2 lit. c IRSG. Er bringt vor, eine genaue rechtliche Bezeichnung der Taten, welche ihm vorgeworfen würden, fänden sich in den Unterlagen nirgends. Erst ein Blick in die von Argentinien erwähnten Gesetzesvorschriften liessen den Schluss zu, dass ihm offenbar irgendeine Art von Schmuggel respektive die Tat- beteiligung an demselben vorgeworfen werde.
E. 5.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 lit. c IRSG ist in einem Ersuchen die rechtliche Bezeichnung der Tat aufzuführen. Gemeint ist damit die massgebliche Gesetzesbestimmung des ausländischen Rechts. Die Darlegung, welche Normen des ausländischen Rechts auf den untersuchten Sachverhalt Anwendung finden, genügt (ENGLER, Basler Kommentar, 2015, Art. 28 IRSG N. 12). Die rechtliche Subsumtion ist grundsätzlich nicht in Frage zu stellen, denn die ersuchende Behörde ist besser in der Lage, ihr Strafrecht anzu- wenden (LUDWICZAK GLASSEY, Petit commentaire, 2024, Art. 28 IRSG N. 7).
E. 5.3 Im Auslieferungsersuchen vom 13. August 2025 legt die ersuchende Behörde dar, welche Normen des argentinischen Strafgesetzbuchs auf den untersuchten Sachverhalt Anwendung finden, insbesondere: Art. 863 (Ver- hinderung oder Erschwerung der Zollkontrolle), 864 lit. d (Verheimlichen etc. von Waren bei der Ein- oder Ausfuhr), 866 Abs. 2 (Qualifikation von Art. 863 und 864 bei Betäubungsmitteln), 871 (Strafbarkeit des Versuchs), 872 (Strafe bei Versuch) und 886 Abs. 1 (Strafbarkeit der Teilnahme) des Zoll- gesetzes sowie Art. 45 (Strafe bei Teilnahme), 55 (Konkurrenz) und 210 (Beteiligung an einer Vereinigung oder Bande zur Begehung von Straftaten) Strafgesetz. Damit wird Art. 28 Abs. 2 lit. c IRSG genüge getan.
E. 5.4 Die Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.
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E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG. Er macht im Wesentlichen geltend, die Sachverhaltsdarstellung sei ungenü- gend und weise offensichtliche Fehler, Lücken bzw. Widersprüche auf.
E. 6.2 Gemäss Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG ist einem Ersuchen für die rechtliche Beurteilung der Tat eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts beizufügen, ausgenommen bei Zustellungsersuchen. Die Sachverhaltsdar- stellung kann im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein (Art. 10 Abs. 1 IRSV). Sie muss mindestens die Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat enthalten (Art. 10 Abs. 2 IRSV). Diese Anforderungen gelten, soweit Angaben überhaupt möglich sind, wobei ein weniger strenger Massstab anzulegen ist, wenn das Gesuch vor einer ordentlichen und ver- tieften Untersuchung des Straffalls gestellt wird (vgl. BGE 103 Ia 206 E. 5 in fine; ENGLER, a.a.O., Art. 28 IRSG N. 16; LUDWICZAK GLASSEY, a.a.O., Art. 28 IRSG N. 14). Es reicht aus, wenn die Angaben im Auslieferungs- ersuchen den Behörden des ersuchten Staates den Entscheid über die aus- lieferungsrechtlich erheblichen Fragen (beidseitige Strafbarkeit; Vorliegen von Verweigerungsgründen usw.) ermöglichen (BGE 112 Ib 610 E. 3b; 109 Ib 64 E. 2a; je mit Hinweisen). Die Behörden des ersuchten Staates können sich beim Entscheid über ein Rechtshilfe- oder Auslieferungsbegehren grundsätzlich nicht mit der Frage befassen, ob der Verfolgte die ihm zur Last gelegten Straftaten begangen hat. Sie sind an die im Ersuchen enthaltene Darstellung des Sachverhalts gebunden, soweit diese nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält (BGE 125 II 250 E. 5b; 123 II 279 E. 2b; 122 II 422 E. 3c; 115 Ib 68 E. 3b/bb mit Hinweisen; Urteil des Bundes- gerichts 1A.56/2003 vom 25. April 2003 E. 4.1; LUDWICZAK GLASSEY, Entraide judiciaire internationale en matière pénale, 2018, N. 842).
E. 6.3 Im angefochtenen Entscheid des Beschwerdegegners wird der dem Be- schwerdeführer von den argentinischen Behörden vorgeworfene Sachver- halt wie folgt zusammengefasst:
Der Verfolgte soll in einer leitenden Funktion an einer international agieren- den kriminellen Organisation mit operativem Sitz in Argentinien beteiligt gewesen sein, deren Hauptaktivität im internationalen Handel mit Betäu- bungsmitteln, insbesondere Kokainhydrochlorid bestanden haben soll, wo- bei für den Transport der Drogen Personen angeworben worden sein sollen, die diese in Form von verschluckten Kapseln im Verdauungstrakt oder ver- steckt in Gepäckstücken mit doppeltem Boden nach Europa transportieren sollten. Die Organisation soll unter seiner Anleitung eine komplexe Struktur aufgebaut haben, welche die Rekrutierung von vulnerablen Personen, deren
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Finanzierung, die Beschaffung von Pässen, den Kauf von Tickets für Inland- flüge und internationale Flüge, die Bezahlung des Aufenthalts im In- und Ausland sowie eine finanzielle Unterstützung der Familien der rekrutierten Personen in Argentinien beinhaltet haben soll, um die Durchführung der illegalen Machenschaften sicherzustellen. So sollen am 21. Oktober 2024 B. und am 10. November 2024 C. versucht haben, 1'998 Gramm bzw. 1'897 Gramm Kokain in ihrem Gepäck versteckt auf Flügen von Buenos Aires mit Zwischenlandung in Sao Paulo nach Paris zu transportieren. Die vom Beschwerdeführer geleitete Organisation soll diese Transporte geplant, finanziert und durchgeführt haben.
E. 6.4 Die vom Beschwerdeführer an der Sachverhaltsdarstellung geübte Kritik ist – wie schon vom Beschwerdegegner (vgl. act. 5.11 S. 7 f.) – zu verwerfen. Soweit er vorbringt, Zeit und Ort der strafbaren Handlungen sowie die Art und Weise, wie diese Straftaten begangen worden sein sollen, seien nicht ausreichend erläutert, kann ihm nicht gefolgt werden. Aus der wiedergege- benen zusammengefassten Sachverhaltsdarstellung geht hervor, dass der Beschwerdeführer verdächtigt wird, als führendes Mitglied einer Vereini- gung, die sich dem internationalen Handel mit Betäubungsmitteln verschrie- ben habe, namentlich in zwei konkreten Fällen, nämlich im Fall von B. vom
21. Oktober 2024 und im Fall von C. vom 10. November 2024, die (ver- suchte) Ausfuhr von Kokain namentlich finanziert bzw. ihre Finanzierung vermittelt zu haben. Aus dem Auslieferungsersuchen bzw. dessen Beilagen ergibt sich, dass er dazu D. Geld übermittelt habe, der seinerseits verdächtigt wird, insbesondere die Flugscheine in den beiden genannten Fällen bezahlt zu haben. Die ersuchende Behörde hat zu dieser Sachverhaltsdarstellung weder Beweise vorzulegen noch ist eine Beweiswürdigung vorzunehmen. So ist die Behauptung des Beschwerdeführers, bei den angeführten Zahlun- gen an D. handle es sich um eine Spende an bedürftige Freunde und Bekannte in Argentinien, hier nicht zu hören. Ebenso wenig zu hören sind die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 8. Dezember 2025 (act. 10), wonach C. die (Bus-)Reise bereits am 4. November 2024 angetreten habe, weshalb die von den argentinischen Behörden geschilderte Überweisung des Beschwerdeführers an D. vom 7. November 2024 unmög- lich die Finanzierung der Reise zum Ziel gehabt haben könne. Abgesehen davon soll die Überweisung vom 7. November 2024 der Finanzierung der Flugscheine gedient haben, wobei der entsprechende Flug am 10. Novem- ber 2024 geplant gewesen sei. Seinem Vorbringen, die argentinischen Behörden leiteten einzig aus einer WhatsApp-Unterhaltung, in der er als «Chef» angesprochen werde, ab, er sei Anführer einer international tätigen Drogenhandelsorganisation, kann nicht gefolgt werden. Aus dem Ausliefe- rungsersuchen bzw. dessen Beilagen ergibt sich, dass sich der Verdacht
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insbesondere auf die (weitere) Auswertung des sichergestellten Mobiltele- fons von D. – die den Schluss auf die Existenz einer hierarchischen und organisatorischen Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer, D. und B. sowie C. zulasse – und Auskünften verschiedener Unternehmen stützt. Der dargestellte Sachverhalt lässt sich anhand der zwei geschilderten konkreten Fälle zeitlich genügend einordnen. Dass der Handlungsort nicht näher bestimmt ist, schadet nicht. Dass der Beschwerdeführer in der Schweiz gehandelt haben könnte, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Eine weitere Detail- lierung des Sachverhalts ist nicht zu verlangen, zumal es Gegenstand der laufenden argentinischen Untersuchung ist, den Sachverhalt aufzuklären. Erhebliche Fehler, Lücken oder Widersprüche in der Sachverhaltsdarstel- lung, wie sie der Beschwerdeführer behauptet, sind nicht ersichtlich.
E. 6.5 Die Angaben im Auslieferungsersuchen ermöglichen insbesondere den Ent- scheid über die beidseitige Strafbarkeit. B. und C. sollen am 21. Oktober 2024 bzw. 10. November 2024 im Besitz von 1'998 Gramm bzw. 1'897 Gramm reinem Kokain gewesen sein und versucht haben, dieses aus Argentinien auszuführen. Der Beschwerdeführer soll dabei in massgebender Weise (aus dem Ausland) mitgewirkt haben, namentlich indem er die Flug- scheine von B. und C. finanzierte. Der dargelegte Sachverhalt liesse sich – analog auf die Schweiz übertragen – prima facie unter Art. 19 Abs. 1 und 2 BetmG subsumieren: Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer namentlich Betäubungsmittel unbefugt befördert oder ausführt (lit. b), Betäubungsmittel unbefugt besitzt (lit. d) oder zu einer entsprechenden Widerhandlung Anstalten trifft (lit. g). Gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (lit. a). Nach der Rechtsprechung ist von einer Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (d.h. von mindestens 20 Per- sonen) auszugehen, wenn ein Betäubungsmittelgemisch mindestens 18 Gramm reines Kokain enthält (BGE 150 IV 213 E. 1.4). Mittäter ist, wer sogenannte Tatherrschaft ausübt, d.h. wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Der Tatbeitrag begründet Tatherrschaft, wenn er nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Mittäterschaft ist bei Betäu- bungsmitteldelikten grundsätzlich anzunehmen, wenn der Betreffende einer der Deliktsbegehung dienenden Organisation angehört, in welcher er be- stimmte, ihm zugedachte Aufgaben übernimmt. Ist dies der Fall, muss er sich auch fremde, nicht von ihm selbst begangene Handlungen anrechnen lassen
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(SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 4. Aufl. 2022, Art. 19 BetmG N. 138).
Ob der dargelegte Sachverhalt noch unter andere Straftatbestände subsu- miert werden könnte, kann offenbleiben.
E. 6.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge als unbegründet.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 2 lit. a IRSG. Er bringt vor, die Haftbedingungen in Argentinien seien prekär, insbesondere wegen Überbelegung der Gefängnisse sowie mangelnder Hygiene und Betreuung. Es komme in den Gefängnissen oft zu Gewalt zwischen Häftlingen und auch das Gefängnispersonal behandle die Gefangenen hart, wobei immerhin Folter und Misshandlungen weniger verbreitet seien als bei den Polizeibe- amten. Es müsse insgesamt davon ausgegangen werden, dass sowohl die Ausgestaltung des argentinischen Strafverfahrens als auch der Haftvollzug menschenrechtswidrig ausfalle. Besonders verstärkt werde diese Gefahr dadurch, dass sich Argentinien in einer wirtschaftlichen wie auch politischen Krise befinde und es sich beim Beschwerdeführer um einen Europäer handle, der womöglich in einem argentinischen Straffall als Trophäe präsen- tiert werden solle.
E. 7.2 Der Beschwerdegegner weist in seiner Beschwerdeantwort darauf hin, dass der Beschwerdeführer erstmalig vorbringe, dass die Haftbedingungen in Argentinien menschenrechtswidrig sein könnten. Das Bundesstrafgericht habe in seiner jüngeren Rechtsprechung festgestellt, dass die Haftbedingun- gen in Argentinien insbesondere aufgrund der Überbelegung Anlass zur Besorgnis gäben. Eine Auslieferung von der Schweiz nach Argentinien sei jedoch möglich, sofern zuvor spezifische Garantien hinsichtlich der Einhal- tung der Grundrechte eingeholt würden (vgl. Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2020.127 vom 20. Juli 2020 E. 2.2–2.4). Im vorliegenden Fall hätten die argentinischen Behörden diese Garantien auf Aufforderung des Beschwerdegegners hin abgegeben. Der Beschwerdeführer mache nicht geltend, dass sich die Situation in Argentinien zwischenzeitlich derart ver- schlechtert hätte, dass die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts revi- diert werden müsste. Auch aus den jüngsten Menschenrechtsberichten des US-Aussenministeriums ergäben sich keine Hinweise auf eine wesentliche Verschlechterung der Haftbedingungen (vgl. https://www.state.gov/re- ports/2024-country-reports-on-human-rights-practices/argentina, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-
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practices/argentina und https://www.state.gov/reports/2022-country-reports- on-human-rights-practices/argentina; abgerufen am 28. Januar 2026). Die eingeholten Monitoring-Garantien ermöglichten es den schweizerischen Behörden zudem, die Einhaltung der abgegebenen Garantien zu überwa- chen. Unter diesen Umständen könne davon ausgegangen werden, dass das Risiko einer Menschenrechtsverletzung für den Beschwerdeführer auf ein Minimum reduziert werden könne.
E. 7.3 Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird gemäss Art. 2 lit. a IRSG nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Konvention vom 4. Novem- ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Nach Völkerrecht – wie auch schweizerischem Landesrecht – sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 3 EMRK und Art. 7 sowie Art. 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II, Art. 10 Abs. 3 BV). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 37 Abs. 3 IRSG). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 des UNO-Pakts II). Die Gesundheit des Häftlings muss in angemessener Weise sichergestellt werden (vgl. zum Ganzen: BGE 148 IV 314 E. 3).
Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Men- schenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b).
E. 7.4 Der Beschwerdeführer verweist auf die Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), wonach die Haftbe- dingungen prekär seien (https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretun- gen-und-reisehinweise/argentinien/reisehinweise-fuerargentinien.html, ab- gerufen am 27. Januar 2026), und das Urteil des Bundesgerichts 1A.275/2000 vom 8. Dezember 2000, wonach die Haftbedingungen in Argentinien wegen Überbelegung der Gefängnisse sowie mangelnder Hygiene und Betreuung allgemein als schlecht bezeichnet werden müssten.
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Zu Gewalt solle es in den Gefängnissen oft zwischen den Häftlingen selbst kommen. Das Gefängnispersonal behandle die Gefangenen tendenziell zwar hart; eigentliche Folter und Misshandlungen seien jedoch weit weniger verbreitet als bei den Polizeibeamten auf der Stufe der eigentlichen Ver- brechensbekämpfung, insbesondere auf dem Land (a.a.O., E. 3c). Allein mit der Verweisung auf die Reisehinweise des EDA und das Urteil des Bundes- gerichts 1A.275/2000 vom 8. Dezember 2000 vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwie- gende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat. Der Beschwerdegegner hat gemäss der bundesstrafgerichtlichen Recht- sprechung diverse diplomatische Zusicherungen von Argentinien eingeholt. Inwiefern diese unzureichend wären, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Es bestehen keine Anhaltpunkte dafür, dass sich die argentinischen Behörden über diese Zusicherungen hinwegsetzen werden.
E. 7.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge als unbegründet.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Eingabe vom 8. Dezember 2025 ein missbräuchliches Vorgehen der argentinischen Behörden. Wohl aus den «mittlerweile» erhältlich gemachten, in Argentinien vorliegenden Akten er- gebe sich, dass es der argentinische Richter offenbar strategisch für besser befunden habe, ihn in Kenntnis seines niederländischen Wohnsitzes nur in Argentinien und der dominikanischen Republik zur Einvernahme vorzuladen und sodann – nach nicht entgegengenommener Vorladung – die Vorladung öffentlich bekannt zu machen. Der Richter habe sich so relativ sicher sein können, dass die Vorladung dem Beschwerdeführer nicht bekannt werde und er damit die internationale Ausschreibung (Interpol Red Notice) vorneh- men könne, ohne dass dafür tatsächlich ein Grund gegeben gewesen sei, zumal der Beschwerdeführer ohne Weiteres hätte in Amsterdam angetroffen werden können.
E. 8.2 Die Gültigkeit von ausländischen Verfahrensentscheiden wird nur aus- nahmsweise, wenn besonders schwere Verletzungen des ausländischen Rechts vorliegen, überprüft. Dies ist der Fall, wenn das Rechtshilfeersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkommen, ob die grundsätz- lichen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfahren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteile des Bundesgerichtes 1A.118/2004 vom
3. August 2004 E. 3.8; 1A.15/2002 vom 5. März 2002 E. 3.2). Die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände lassen das vorliegende Ausliefe-
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rungsersuchen nicht als rechtsmissbräuchlich erscheinen. Da die ausländi- schen Verfahrenshandlungen an dieser Stelle nicht zu prüfen sind, ist der Beschwerdeführer auf das ausländische Verfahren zu verweisen.
E. 8.3 Die Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.
E. 9.1 Im Rahmen seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, auf freien Fuss gesetzt zu werden.
E. 9.2 Wer sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungs- gesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an den Beschwer- degegner zu richten. Gegen dessen ablehnenden Entscheid kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 50 Abs. 3 IRSG; TPF 2009 145 E. 2.5.2). Ausnahmsweise kann die Beschwerdekammer in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sie auf Beschwerde hin die Auslieferung verweigert und als unmittelbare Folge die Entlassung aus der Auslieferungshaft anordnet. Das Haftentlassungsgesuch ist insofern rein akzessorischer Natur (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2025.87 vom 15. September 2025 E. 6.1).
E. 9.3 Da die Auslieferung des Beschwerdeführers nach dem oben Ausgeführten bewilligt werden kann, ist das akzessorische Haftentlassungsgesuch abzu- weisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG, Art. 73 StBOG und Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'039.47. Die Bundesstrafgerichts- kasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 39.47 zurückzuerstatten.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'039.47. Die Bun- desstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 39.47 zu- rückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 4. Februar 2026 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Dario Sutter,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Argentinien
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2025.162
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Sachverhalt:
A. Die argentinischen Behörden ersuchten mit Interpol-Meldung vom 3. Juni 2025 um Festnahme des (angeblich) dominikanischen (tatsächlich nieder- ländischen) Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung zur Strafverfolgung wegen Kokainhandels (RH.2025.17, act. 3.1).
B. Am 20. Juli 2025 wurde A. im Kanton Aargau angehalten und mit Anordnung des Bundesamts für Justiz (nachfolgend «BJ») in provisorische Ausliefe- rungshaft versetzt (RH.2025.17, act. 3, 3.2).
C. Das BJ ersuchte die argentinischen Behörden mit Meldungen vom 20. Juli 2025 um Übermittlung von ergänzenden Informationen (RH.2025.17, act. 3.3, 3.5), worauf Interpol Buenos Aires mit Meldungen vom 20. und
21. Juli 2025 ergänzende Informationen übermittelte (RH.2025.17, act. 3.4, 3.6).
D. Anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Juli 2025 erklärte A., mit einer Aus- lieferung an Argentinien nicht einverstanden zu sein (RH.2025.17, act. 3.7).
E. Mit diplomatischer Note vom 22. Juli 2025 übermittelte die Botschaft der Republik Argentinien in Bern dem BJ ein Verhaftsersuchen gegen A. (RH.2025.17, act. 3.9).
F. Am 23. Juli 2025 verfügte das BJ die Auslieferungshaft gegen A. (RH.2025.17, act. 3.10).
G. Mit diplomatischer Note vom 28. Juli 2025 ersuchte die Botschaft der Repub- lik Argentinien um Fristerstreckung zur Einreichung des formellen Ausliefe- rungsersuchens (RH.2025.17, act. 3.13), welche das BJ mit diplomatischer Note vom 30. Juli 2025 bis zum 28. August 2025 gewährte (RH.2025.17, act. 3.14).
H. Mit diplomatischer Note vom 13. August 2025 übermittelte die Botschaft der Republik Argentinien das formelle Auslieferungsersuchen (act. 5.1), worauf
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das BJ mit diplomatischer Note vom 15. August 2025 die argentinischen Behörden um Klärung ersuchte, welches der übermittelten Dokumente als Abschrift des Haftbefehls oder Urkunde von gleichem Wert anzusehen sei (act. 5.3).
I. Am 20. August 2025 wurde A. zum formellen Auslieferungsersuchen ein- vernommen. Er erklärte erneut, mit einer Auslieferung an Argentinien nicht einverstanden zu sein (act. 5.4).
J. Mit Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2025.17 vom 21. August 2025 wies die Beschwerdekammer die von A. gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 23. Juli 2025 erhobene Beschwerde ab (RH.2025.17, act. 6).
K. Mit Schreiben vom 21. August 2025 ersuchte das BJ das niederländische Justizministerium um Mitteilung, ob die niederländischen Behörden für dieselben Sachverhalte, für die Argentinien um Auslieferung ersucht, ein Strafverfahren führen oder zu eröffnen gedenken, und ob sie um Ausliefe- rung von A. ersuchen werden (act. 5.5).
L. Mit diplomatischer Note vom 26. August 2025 übermittelte die Botschaft der Republik Argentinien ihre Antwort auf die Rückfragen des BJ vom 15. August 2025 (act. 5.6). Mit E-Mail vom 27. August 2025 erklärte das niederländische Justizministerium, dass die niederländischen Behörden nicht um Ausliefe- rung von A. ersuchen werden (act. 5.8). Mit Schreiben vom 27. und 28. Au- gust 2025 wurden diese Eingaben zusammen mit den Rückfragen des BJ A. zur Kenntnis gebracht (act. 5.7, 5.9).
M. Am 2. September 2025 liess A. schriftlich zum formellen Auslieferungs- ersuchen Stellung nehmen (act. 5.10).
N. Am 29. September 2025 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Argentinien für die dem Auslieferungsersuchen der Botschaft der Republik Argentinien vom 13. August 2025, ergänzt am 26. August 2025, zugrunde- liegenden Straftaten (act. 5.11).
- 4 -
O. Mit Beschwerde vom 29. Oktober 2025 gelangt A., vertreten durch Rechts- anwalt Dario Sutter, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt (act. 1):
1. Der Auslieferungsentscheid vom 29. September 2025 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer auf freien Fuss zu setzen.
2. Eventualiter sei der Auslieferungsentscheid vom 29. September 2025 aufzuheben und an die Vorinstanz zwecks vollständiger Sachverhaltsfeststellung und ordentlicher Begründung zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. anwendbarer MwSt.) zulasten des Bundes.
P. Am 30. Oktober 2025 lud die Beschwerdekammer A. ein, bis 10. November 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zu leisten (act. 3). Gleichzeitig forderte sie das BJ auf, die Akten und eine allfällige Beschwerdeantwort ebenfalls bis zum 10. November 2025 einzureichen (act. 4).
Q. Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2025 beantragt das BJ, die Be- schwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen (act. 5).
R. Am 7. November 2025 wurde der Vertretung von A. die telefonische Auskunft erteilt, dass im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren bislang Fr. 2'975.29 auf der Bundesstrafgerichtskasse eingegangen seien (act. 6; vgl. act. 7).
S. Mit Schreiben vom 13. November 2025 wurde A. die Beschwerdeantwort des BJ zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 8).
T. Am 11. November 2025 (Valutadatum) ging auf der Bundesstrafgerichts- kasse im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren ein Betrag von Fr. 64.18 ein (act. 9).
- 5 -
U. Am 8. Dezember 2025 liess A. unaufgefordert eine «Ergänzung zur Be- schwerde vom 29. Oktober 2025» einreichen (act. 10), welche dem BJ mit Schreiben vom 11. Dezember 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 11).
V. Die Beschwerdekammer zog die Akten des Beschwerdeverfahrens betref- fend Auslieferungshaftbefehl (RH.2025.17) bei.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten sowie beigezoge- nen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr mit Argentinien ist primär der Auslieferungs- vertrag zwischen der Schweiz und der Argentinischen Republik vom 21. No- vember 1906 (SR 0.353.915.4; nachfolgend «AVARG») anwendbar. Ge- mäss Art. I AVARG verpflichten sich die Vertragsparteien, nach Massgabe der Vorschriften des Vertrags, sich gegenseitig diejenigen Personen auszu- liefern, welche wegen eines der in Art. II AVARG aufgeführten Verbrechen oder Vergehen verfolgt oder verurteilt sind und sich auf das Gebiet des an- dern Staates geflüchtet haben. Mit dem Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass sich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Sachverhalt unter keines der in Art. II AVARG genannten Verbrechen und Vergehen subsumie- ren lässt. Der Auslieferungsvertrag steht indes einer grosszügigeren Gewäh- rung der Auslieferung nach innerstaatlichem Recht nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.217/2002 vom 18. November 2002 E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.296 vom 13. Februar 2020 E. 8.2).
1.2 Soweit dieser Staatsvertrag bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).
- 6 -
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 29. September 2025 ist dem Rechtsbei- stand des Beschwerdeführers am 30. September 2025 zugestellt worden (act. 5.12), somit die Beschwerde am 29. Oktober 2025 (Poststempel) frist- gerecht erhoben worden ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Aus- lieferungsentscheids ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert.
2.3 Dem Beschwerdeführer wurde Frist bis 10. November 2025 angesetzt zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.– (act. 3). Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG). Betreffend das vorliegende Verfahren gingen am 4. November 2025 Fr. 2'975.29 und am 11. November 2025 Fr. 64.18 ein. Es kann offenbleiben, ob der Zahlungseingang vom 11. November 2025, der erst zu einer vollstän- digen Leistung des Kostenvorschusses führte, rechtzeitig einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Sollte der fehlende Betrag von Fr. 24.71 einen Tag zu spät geleistet worden sein, erschiene es vorliegend überspitzt formalistisch, ohne Gewährung einer Nachfrist (worauf verzichtet wurde und die sich inzwischen auch erübrigt) auf die Beschwerde nicht ein- zutreten.
2.4 Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemer- kungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kog- nition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die
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Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtli- ches Gehör. Er bringt vor, der Beschwerdegegner habe im Auslieferungs- entscheid unterschlagen, dass in seiner Stellungnahme vom 2. September 2025 eingehend die in weiten Teilen fehlende kurze Darstellung des wesent- lichen Sachverhalts – als Teil der formellen Anforderungen an Ersuchen (Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG) – hinsichtlich der erhobenen Vorwürfe gerügt wor- den sei (act. 1 Rz. 19 und 37).
4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbrin- gen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsäch- lich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan- dersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Be- hörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen).
4.3 Der Beschwerdegegner führte im angefochtenen Entscheid insbesondere aus, dass «[d]ie formellen Voraussetzungen von Art. XIII AVARG bzw. Art. 28 i. V. m. Art. 41 IRSG […] vorliegend erfüllt [sind]» (act. 5.11 S. 3). Er gab den Sachverhalt, den er dem Auslieferungsentscheid zugrunde legte, zusammengefasst wieder und hielt fest (act. 5.11 S. 4): «Für eine Prüfung der auslieferungsrelevanten Fragen ist die Darstellung des dem Verfolgten zur Last gelegten Sachverhalts genügend.» Schliesslich folgen im angefoch- tenen Entscheid weitere Ausführungen dazu, weshalb der Beschwerdegeg- ner die Sachverhaltsdarstellung als genügend erachte (act. 5.11 S. 7 f.).
4.4 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht auszumachen. Dem ange- fochtenen Entscheid kann ohne Weiteres entnommen werden, dass der Beschwerdegegner Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG, wonach einem Ersuchen (ausgenommen Zustellungsersuchen) für die rechtliche Beurteilung der Tat eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts beizufügen ist, als
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erfüllt erachtet. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Begründung des angefochtenen Entscheids den Beschwerdeführer über dessen Tragweite im Unklaren gelassen hätte und er diesen nicht sachgerecht hätte anfechten können. Ob die Begründung inhaltlich überzeugt, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Richtigkeit des angefochtenen Entscheids.
4.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge als unbegründet.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 28 Abs. 2 lit. c IRSG. Er bringt vor, eine genaue rechtliche Bezeichnung der Taten, welche ihm vorgeworfen würden, fänden sich in den Unterlagen nirgends. Erst ein Blick in die von Argentinien erwähnten Gesetzesvorschriften liessen den Schluss zu, dass ihm offenbar irgendeine Art von Schmuggel respektive die Tat- beteiligung an demselben vorgeworfen werde.
5.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 lit. c IRSG ist in einem Ersuchen die rechtliche Bezeichnung der Tat aufzuführen. Gemeint ist damit die massgebliche Gesetzesbestimmung des ausländischen Rechts. Die Darlegung, welche Normen des ausländischen Rechts auf den untersuchten Sachverhalt Anwendung finden, genügt (ENGLER, Basler Kommentar, 2015, Art. 28 IRSG N. 12). Die rechtliche Subsumtion ist grundsätzlich nicht in Frage zu stellen, denn die ersuchende Behörde ist besser in der Lage, ihr Strafrecht anzu- wenden (LUDWICZAK GLASSEY, Petit commentaire, 2024, Art. 28 IRSG N. 7).
5.3 Im Auslieferungsersuchen vom 13. August 2025 legt die ersuchende Behörde dar, welche Normen des argentinischen Strafgesetzbuchs auf den untersuchten Sachverhalt Anwendung finden, insbesondere: Art. 863 (Ver- hinderung oder Erschwerung der Zollkontrolle), 864 lit. d (Verheimlichen etc. von Waren bei der Ein- oder Ausfuhr), 866 Abs. 2 (Qualifikation von Art. 863 und 864 bei Betäubungsmitteln), 871 (Strafbarkeit des Versuchs), 872 (Strafe bei Versuch) und 886 Abs. 1 (Strafbarkeit der Teilnahme) des Zoll- gesetzes sowie Art. 45 (Strafe bei Teilnahme), 55 (Konkurrenz) und 210 (Beteiligung an einer Vereinigung oder Bande zur Begehung von Straftaten) Strafgesetz. Damit wird Art. 28 Abs. 2 lit. c IRSG genüge getan.
5.4 Die Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.
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6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG. Er macht im Wesentlichen geltend, die Sachverhaltsdarstellung sei ungenü- gend und weise offensichtliche Fehler, Lücken bzw. Widersprüche auf.
6.2 Gemäss Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG ist einem Ersuchen für die rechtliche Beurteilung der Tat eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts beizufügen, ausgenommen bei Zustellungsersuchen. Die Sachverhaltsdar- stellung kann im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein (Art. 10 Abs. 1 IRSV). Sie muss mindestens die Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat enthalten (Art. 10 Abs. 2 IRSV). Diese Anforderungen gelten, soweit Angaben überhaupt möglich sind, wobei ein weniger strenger Massstab anzulegen ist, wenn das Gesuch vor einer ordentlichen und ver- tieften Untersuchung des Straffalls gestellt wird (vgl. BGE 103 Ia 206 E. 5 in fine; ENGLER, a.a.O., Art. 28 IRSG N. 16; LUDWICZAK GLASSEY, a.a.O., Art. 28 IRSG N. 14). Es reicht aus, wenn die Angaben im Auslieferungs- ersuchen den Behörden des ersuchten Staates den Entscheid über die aus- lieferungsrechtlich erheblichen Fragen (beidseitige Strafbarkeit; Vorliegen von Verweigerungsgründen usw.) ermöglichen (BGE 112 Ib 610 E. 3b; 109 Ib 64 E. 2a; je mit Hinweisen). Die Behörden des ersuchten Staates können sich beim Entscheid über ein Rechtshilfe- oder Auslieferungsbegehren grundsätzlich nicht mit der Frage befassen, ob der Verfolgte die ihm zur Last gelegten Straftaten begangen hat. Sie sind an die im Ersuchen enthaltene Darstellung des Sachverhalts gebunden, soweit diese nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält (BGE 125 II 250 E. 5b; 123 II 279 E. 2b; 122 II 422 E. 3c; 115 Ib 68 E. 3b/bb mit Hinweisen; Urteil des Bundes- gerichts 1A.56/2003 vom 25. April 2003 E. 4.1; LUDWICZAK GLASSEY, Entraide judiciaire internationale en matière pénale, 2018, N. 842).
6.3 Im angefochtenen Entscheid des Beschwerdegegners wird der dem Be- schwerdeführer von den argentinischen Behörden vorgeworfene Sachver- halt wie folgt zusammengefasst:
Der Verfolgte soll in einer leitenden Funktion an einer international agieren- den kriminellen Organisation mit operativem Sitz in Argentinien beteiligt gewesen sein, deren Hauptaktivität im internationalen Handel mit Betäu- bungsmitteln, insbesondere Kokainhydrochlorid bestanden haben soll, wo- bei für den Transport der Drogen Personen angeworben worden sein sollen, die diese in Form von verschluckten Kapseln im Verdauungstrakt oder ver- steckt in Gepäckstücken mit doppeltem Boden nach Europa transportieren sollten. Die Organisation soll unter seiner Anleitung eine komplexe Struktur aufgebaut haben, welche die Rekrutierung von vulnerablen Personen, deren
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Finanzierung, die Beschaffung von Pässen, den Kauf von Tickets für Inland- flüge und internationale Flüge, die Bezahlung des Aufenthalts im In- und Ausland sowie eine finanzielle Unterstützung der Familien der rekrutierten Personen in Argentinien beinhaltet haben soll, um die Durchführung der illegalen Machenschaften sicherzustellen. So sollen am 21. Oktober 2024 B. und am 10. November 2024 C. versucht haben, 1'998 Gramm bzw. 1'897 Gramm Kokain in ihrem Gepäck versteckt auf Flügen von Buenos Aires mit Zwischenlandung in Sao Paulo nach Paris zu transportieren. Die vom Beschwerdeführer geleitete Organisation soll diese Transporte geplant, finanziert und durchgeführt haben.
6.4 Die vom Beschwerdeführer an der Sachverhaltsdarstellung geübte Kritik ist – wie schon vom Beschwerdegegner (vgl. act. 5.11 S. 7 f.) – zu verwerfen. Soweit er vorbringt, Zeit und Ort der strafbaren Handlungen sowie die Art und Weise, wie diese Straftaten begangen worden sein sollen, seien nicht ausreichend erläutert, kann ihm nicht gefolgt werden. Aus der wiedergege- benen zusammengefassten Sachverhaltsdarstellung geht hervor, dass der Beschwerdeführer verdächtigt wird, als führendes Mitglied einer Vereini- gung, die sich dem internationalen Handel mit Betäubungsmitteln verschrie- ben habe, namentlich in zwei konkreten Fällen, nämlich im Fall von B. vom
21. Oktober 2024 und im Fall von C. vom 10. November 2024, die (ver- suchte) Ausfuhr von Kokain namentlich finanziert bzw. ihre Finanzierung vermittelt zu haben. Aus dem Auslieferungsersuchen bzw. dessen Beilagen ergibt sich, dass er dazu D. Geld übermittelt habe, der seinerseits verdächtigt wird, insbesondere die Flugscheine in den beiden genannten Fällen bezahlt zu haben. Die ersuchende Behörde hat zu dieser Sachverhaltsdarstellung weder Beweise vorzulegen noch ist eine Beweiswürdigung vorzunehmen. So ist die Behauptung des Beschwerdeführers, bei den angeführten Zahlun- gen an D. handle es sich um eine Spende an bedürftige Freunde und Bekannte in Argentinien, hier nicht zu hören. Ebenso wenig zu hören sind die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 8. Dezember 2025 (act. 10), wonach C. die (Bus-)Reise bereits am 4. November 2024 angetreten habe, weshalb die von den argentinischen Behörden geschilderte Überweisung des Beschwerdeführers an D. vom 7. November 2024 unmög- lich die Finanzierung der Reise zum Ziel gehabt haben könne. Abgesehen davon soll die Überweisung vom 7. November 2024 der Finanzierung der Flugscheine gedient haben, wobei der entsprechende Flug am 10. Novem- ber 2024 geplant gewesen sei. Seinem Vorbringen, die argentinischen Behörden leiteten einzig aus einer WhatsApp-Unterhaltung, in der er als «Chef» angesprochen werde, ab, er sei Anführer einer international tätigen Drogenhandelsorganisation, kann nicht gefolgt werden. Aus dem Ausliefe- rungsersuchen bzw. dessen Beilagen ergibt sich, dass sich der Verdacht
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insbesondere auf die (weitere) Auswertung des sichergestellten Mobiltele- fons von D. – die den Schluss auf die Existenz einer hierarchischen und organisatorischen Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer, D. und B. sowie C. zulasse – und Auskünften verschiedener Unternehmen stützt. Der dargestellte Sachverhalt lässt sich anhand der zwei geschilderten konkreten Fälle zeitlich genügend einordnen. Dass der Handlungsort nicht näher bestimmt ist, schadet nicht. Dass der Beschwerdeführer in der Schweiz gehandelt haben könnte, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Eine weitere Detail- lierung des Sachverhalts ist nicht zu verlangen, zumal es Gegenstand der laufenden argentinischen Untersuchung ist, den Sachverhalt aufzuklären. Erhebliche Fehler, Lücken oder Widersprüche in der Sachverhaltsdarstel- lung, wie sie der Beschwerdeführer behauptet, sind nicht ersichtlich.
6.5 Die Angaben im Auslieferungsersuchen ermöglichen insbesondere den Ent- scheid über die beidseitige Strafbarkeit. B. und C. sollen am 21. Oktober 2024 bzw. 10. November 2024 im Besitz von 1'998 Gramm bzw. 1'897 Gramm reinem Kokain gewesen sein und versucht haben, dieses aus Argentinien auszuführen. Der Beschwerdeführer soll dabei in massgebender Weise (aus dem Ausland) mitgewirkt haben, namentlich indem er die Flug- scheine von B. und C. finanzierte. Der dargelegte Sachverhalt liesse sich – analog auf die Schweiz übertragen – prima facie unter Art. 19 Abs. 1 und 2 BetmG subsumieren: Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer namentlich Betäubungsmittel unbefugt befördert oder ausführt (lit. b), Betäubungsmittel unbefugt besitzt (lit. d) oder zu einer entsprechenden Widerhandlung Anstalten trifft (lit. g). Gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (lit. a). Nach der Rechtsprechung ist von einer Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (d.h. von mindestens 20 Per- sonen) auszugehen, wenn ein Betäubungsmittelgemisch mindestens 18 Gramm reines Kokain enthält (BGE 150 IV 213 E. 1.4). Mittäter ist, wer sogenannte Tatherrschaft ausübt, d.h. wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Der Tatbeitrag begründet Tatherrschaft, wenn er nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Mittäterschaft ist bei Betäu- bungsmitteldelikten grundsätzlich anzunehmen, wenn der Betreffende einer der Deliktsbegehung dienenden Organisation angehört, in welcher er be- stimmte, ihm zugedachte Aufgaben übernimmt. Ist dies der Fall, muss er sich auch fremde, nicht von ihm selbst begangene Handlungen anrechnen lassen
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(SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 4. Aufl. 2022, Art. 19 BetmG N. 138).
Ob der dargelegte Sachverhalt noch unter andere Straftatbestände subsu- miert werden könnte, kann offenbleiben.
6.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge als unbegründet.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 2 lit. a IRSG. Er bringt vor, die Haftbedingungen in Argentinien seien prekär, insbesondere wegen Überbelegung der Gefängnisse sowie mangelnder Hygiene und Betreuung. Es komme in den Gefängnissen oft zu Gewalt zwischen Häftlingen und auch das Gefängnispersonal behandle die Gefangenen hart, wobei immerhin Folter und Misshandlungen weniger verbreitet seien als bei den Polizeibe- amten. Es müsse insgesamt davon ausgegangen werden, dass sowohl die Ausgestaltung des argentinischen Strafverfahrens als auch der Haftvollzug menschenrechtswidrig ausfalle. Besonders verstärkt werde diese Gefahr dadurch, dass sich Argentinien in einer wirtschaftlichen wie auch politischen Krise befinde und es sich beim Beschwerdeführer um einen Europäer handle, der womöglich in einem argentinischen Straffall als Trophäe präsen- tiert werden solle.
7.2 Der Beschwerdegegner weist in seiner Beschwerdeantwort darauf hin, dass der Beschwerdeführer erstmalig vorbringe, dass die Haftbedingungen in Argentinien menschenrechtswidrig sein könnten. Das Bundesstrafgericht habe in seiner jüngeren Rechtsprechung festgestellt, dass die Haftbedingun- gen in Argentinien insbesondere aufgrund der Überbelegung Anlass zur Besorgnis gäben. Eine Auslieferung von der Schweiz nach Argentinien sei jedoch möglich, sofern zuvor spezifische Garantien hinsichtlich der Einhal- tung der Grundrechte eingeholt würden (vgl. Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2020.127 vom 20. Juli 2020 E. 2.2–2.4). Im vorliegenden Fall hätten die argentinischen Behörden diese Garantien auf Aufforderung des Beschwerdegegners hin abgegeben. Der Beschwerdeführer mache nicht geltend, dass sich die Situation in Argentinien zwischenzeitlich derart ver- schlechtert hätte, dass die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts revi- diert werden müsste. Auch aus den jüngsten Menschenrechtsberichten des US-Aussenministeriums ergäben sich keine Hinweise auf eine wesentliche Verschlechterung der Haftbedingungen (vgl. https://www.state.gov/re- ports/2024-country-reports-on-human-rights-practices/argentina, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-
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practices/argentina und https://www.state.gov/reports/2022-country-reports- on-human-rights-practices/argentina; abgerufen am 28. Januar 2026). Die eingeholten Monitoring-Garantien ermöglichten es den schweizerischen Behörden zudem, die Einhaltung der abgegebenen Garantien zu überwa- chen. Unter diesen Umständen könne davon ausgegangen werden, dass das Risiko einer Menschenrechtsverletzung für den Beschwerdeführer auf ein Minimum reduziert werden könne.
7.3 Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird gemäss Art. 2 lit. a IRSG nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Konvention vom 4. Novem- ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Nach Völkerrecht – wie auch schweizerischem Landesrecht – sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 3 EMRK und Art. 7 sowie Art. 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II, Art. 10 Abs. 3 BV). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 37 Abs. 3 IRSG). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 des UNO-Pakts II). Die Gesundheit des Häftlings muss in angemessener Weise sichergestellt werden (vgl. zum Ganzen: BGE 148 IV 314 E. 3).
Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Men- schenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b).
7.4 Der Beschwerdeführer verweist auf die Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), wonach die Haftbe- dingungen prekär seien (https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretun- gen-und-reisehinweise/argentinien/reisehinweise-fuerargentinien.html, ab- gerufen am 27. Januar 2026), und das Urteil des Bundesgerichts 1A.275/2000 vom 8. Dezember 2000, wonach die Haftbedingungen in Argentinien wegen Überbelegung der Gefängnisse sowie mangelnder Hygiene und Betreuung allgemein als schlecht bezeichnet werden müssten.
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Zu Gewalt solle es in den Gefängnissen oft zwischen den Häftlingen selbst kommen. Das Gefängnispersonal behandle die Gefangenen tendenziell zwar hart; eigentliche Folter und Misshandlungen seien jedoch weit weniger verbreitet als bei den Polizeibeamten auf der Stufe der eigentlichen Ver- brechensbekämpfung, insbesondere auf dem Land (a.a.O., E. 3c). Allein mit der Verweisung auf die Reisehinweise des EDA und das Urteil des Bundes- gerichts 1A.275/2000 vom 8. Dezember 2000 vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwie- gende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat. Der Beschwerdegegner hat gemäss der bundesstrafgerichtlichen Recht- sprechung diverse diplomatische Zusicherungen von Argentinien eingeholt. Inwiefern diese unzureichend wären, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Es bestehen keine Anhaltpunkte dafür, dass sich die argentinischen Behörden über diese Zusicherungen hinwegsetzen werden.
7.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge als unbegründet.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Eingabe vom 8. Dezember 2025 ein missbräuchliches Vorgehen der argentinischen Behörden. Wohl aus den «mittlerweile» erhältlich gemachten, in Argentinien vorliegenden Akten er- gebe sich, dass es der argentinische Richter offenbar strategisch für besser befunden habe, ihn in Kenntnis seines niederländischen Wohnsitzes nur in Argentinien und der dominikanischen Republik zur Einvernahme vorzuladen und sodann – nach nicht entgegengenommener Vorladung – die Vorladung öffentlich bekannt zu machen. Der Richter habe sich so relativ sicher sein können, dass die Vorladung dem Beschwerdeführer nicht bekannt werde und er damit die internationale Ausschreibung (Interpol Red Notice) vorneh- men könne, ohne dass dafür tatsächlich ein Grund gegeben gewesen sei, zumal der Beschwerdeführer ohne Weiteres hätte in Amsterdam angetroffen werden können.
8.2 Die Gültigkeit von ausländischen Verfahrensentscheiden wird nur aus- nahmsweise, wenn besonders schwere Verletzungen des ausländischen Rechts vorliegen, überprüft. Dies ist der Fall, wenn das Rechtshilfeersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkommen, ob die grundsätz- lichen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfahren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteile des Bundesgerichtes 1A.118/2004 vom
3. August 2004 E. 3.8; 1A.15/2002 vom 5. März 2002 E. 3.2). Die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände lassen das vorliegende Ausliefe-
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rungsersuchen nicht als rechtsmissbräuchlich erscheinen. Da die ausländi- schen Verfahrenshandlungen an dieser Stelle nicht zu prüfen sind, ist der Beschwerdeführer auf das ausländische Verfahren zu verweisen.
8.3 Die Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.
9.
9.1 Im Rahmen seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, auf freien Fuss gesetzt zu werden.
9.2 Wer sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungs- gesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an den Beschwer- degegner zu richten. Gegen dessen ablehnenden Entscheid kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 50 Abs. 3 IRSG; TPF 2009 145 E. 2.5.2). Ausnahmsweise kann die Beschwerdekammer in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sie auf Beschwerde hin die Auslieferung verweigert und als unmittelbare Folge die Entlassung aus der Auslieferungshaft anordnet. Das Haftentlassungsgesuch ist insofern rein akzessorischer Natur (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2025.87 vom 15. September 2025 E. 6.1).
9.3 Da die Auslieferung des Beschwerdeführers nach dem oben Ausgeführten bewilligt werden kann, ist das akzessorische Haftentlassungsgesuch abzu- weisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG, Art. 73 StBOG und Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'039.47. Die Bundesstrafgerichts- kasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 39.47 zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'039.47. Die Bun- desstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 39.47 zu- rückzuerstatten.
Bellinzona, 4. Februar 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Dario Sutter - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt
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massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).