Auslieferung an die USA; Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
Sachverhalt
A. Mit diplomatischer Note vom 23. Mai 2024 ersuchte die Botschaft der Verei- nigten Staaten von Amerika in Bern die Schweiz um Auslieferung des mal- tesischen Staatsangehörigen A. zur Strafverfolgung (act. 3.1).
B. Am 8. Oktober 2024 ersuchte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») um Mitteilung, ob sie für den A. vorgeworfenen Sachverhalt ein Strafverfahren eröffnet habe oder zu eröff- nen beabsichtige (act. 3.2). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2024 teilte die BA dem BJ mit, dass sie kein Strafverfahren eröffnen könne (act. 3.3).
C. Am 14. November 2024 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 3.4). Mit Schreiben vom gleichen Tag bat das BJ die Staatsanwalt- schaft des Kantons Graubünden, den Auslieferungshaftbefehl zu vollziehen (act. 3.5).
D. Am 20. Dezember 2024 wurde A. festgenommen. Am 23. Dezember 2024 wurde ihm der Auslieferungshaftbefehl schriftlich eröffnet (act. 3.6). Gleichen- tags wurde er zum Auslieferungsersuchen einvernommen, wobei er erklärte, mit einer Auslieferung an die USA nicht einverstanden zu sein (act. 3.7).
E. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 an das BJ beantragte A. gestützt auf Art. 50 Abs. 3 IRSG, er sei unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlas- sen (act. 3.8). Mit Schreiben vom 24. Dezember 2024 teilte das BJ A. mit, dass auf den Antrag wegen der laufenden Rechtsmittelfrist gegen den Aus- lieferungshaftbefehl vom 14. November 2024 nicht eingetreten werde (act. 3.9).
F. Mit Beschwerde vom 27. Dezember 2024 (Posteingang: 30. Dezember 2024) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts lässt A. beantragen, es sei der Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 14. November 2024 aufzuheben und er selbst unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen, gegebe- nenfalls in Verbindung mit dem Erlass angemessener Auflagen. Ausserdem seien die vollständigen Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (B-23-3940-2) beizuziehen (act. 1).
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G. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2025 beantragt das BJ, die Be- schwerde sei abzuweisen (act. 3). Dazu reichte es eine Kopie von Akten aus dem Dossier B-23-3940-2 gemäss Aktenverzeichnis ein (act. 3.0–3.12).
H. Replicando lässt A. unverändert und vollumfänglich an den Rechtsbegehren in seiner Beschwerde vom 27. Dezember 2024 festhalten (act. 4), was dem BJ mit Schreiben vom 13. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und den USA ist in ers- ter Linie der Auslieferungsvertrag vom 14. November 1990 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Ame- rika (AVUS; SR 0.353.933.6) massgebend. Soweit dieser bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (Art. 23 AVUS; BGE 149 IV 376 E. 2.1; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegen- heiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG).
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E. 2.2 Die Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die vorliegende Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Der Beschwerdeführer beantragt, es seien die vollständigen Akten des vor- instanzlichen Verfahrens (B-23-3940-2) beizuziehen. Mit der Beschwerde- antwort hat der Beschwerdegegner eine Kopie der aus seiner Sicht ent- scheidrelevanten Verfahrensakten aus dem Dossier B-23-3940-2 einge- reicht. Dass darüber hinaus Akten beizuziehen wären, legt der Beschwerde- führer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Dem Antrag ist nicht stattzuge- ben.
E. 4 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhe- bung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Straf- untersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den soge- nannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafge- richts RH.2024.11 vom 25. Juli 2024 E. 3).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in einem ersten Punkt, der Beschwerdegegner habe willkürlich gehandelt, indem er über ein halbes Jahr und damit unver- hältnismässig lange mit der Anordnung der Auslieferungshaft und der an- schliessenden Verhaftung des Beschwerdeführers gewartet habe. Es gebe keinerlei sachlichen oder rechtlichen Grund, weshalb der Beschwerdegeg- ner erst am 14. November 2024 die Auslieferungshaft angeordnet habe, ob- wohl die diplomatische Note vom 23. Mai 2024 bereits am 24. Mai 2024 bei ihm eingegangen sei. Besonders stossend sei, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer erst am 20. Dezember 2024 – mehr als einen Monat nach der Anordnung der Auslieferungshaft – und unmittelbar vor Weihnachten habe verhaften lassen. Dieses Vorgehen könne ohne andere Begründung kaum anders interpretiert werden als eine bewusst taktische Massnahme,
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um den Beschwerdeführer durch den ungünstigen Zeitpunkt der Verhaftung unter Druck zu setzen. Ziel sei es offensichtlich, ihn in eine schwächere Ver- handlungsposition zu bringen und eine Zustimmung zur Auslieferung zu er- zwingen (act. 1 S. 9 f.).
E. 5.2 Der Beschwerdegegner führt dazu aus, er habe das Auslieferungsersuchen am 24. Mai 2024 erhalten. Aufgrund der notorisch hohen Arbeitslast des Fachbereichs Auslieferung, des eher komplexen Sachverhalts und den zu treffenden Vorabklärungen mit der BA habe sich eine Verhaftung des Be- schwerdeführers verzögert. Tatsächlich sei es nicht unüblich, dass zwischen Eingang des Auslieferungsersuchens und Anordnung der Auslieferungshaft mehrere Monate vergingen, wenn die verfolgte Person ihren ständigen Wohnsitz in der Schweiz und vom Auslieferungsersuchen keine Kenntnis habe. Anders als vom Beschwerdeführer behauptet, habe der Beschwerde- gegner zudem seine Festnahme nicht bewusst kurz vor Weihnachten ange- ordnet. Den Auftrag zur Verhaftung habe der Beschwerdegegner bereits am
14. November 2024 erteilt. Gemäss Rückmeldung der Kantonspolizei Grau- bünden via Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden habe die Fest- nahme des Beschwerdeführers nicht früher erfolgen können, weil Ermittlun- gen der Kantonspolizei Graubünden darauf hätten schliessen lassen, dass sich der Beschwerdeführer Ende November bzw. Anfang Dezember nicht im Engadin aufhalten würde (act. 3 S. 4 f.).
E. 5.3 Replicando macht der Beschwerdeführer geltend, die Behauptung, er habe sich Ende November bzw. Anfang Dezember 2024 nicht im Engadin aufge- halten, sei unzutreffend. Tatsächlich habe er sich in diesem Zeitraum nach- weislich vor Ort befunden und habe mehrere Arzttermine im Engadin wahr- genommen (act. 4 S. 2).
E. 5.4 Bei einem eingehenden Ersuchen um Auslieferung obliegt es dem Be- schwerdegegner summarisch im Sinne einer Vorprüfung zu prüfen, ob das Gesuch den formellen Anforderungen entspricht und ob die Leistung von Rechtshilfe wegen eines Ausschlussgrundes nicht offensichtlich unzulässig wäre. Bei positivem Prüfungsergebnis nimmt der Beschwerdegegner das Er- suchen an und ordnet in Auslieferungssachen regelmässig nach Art. 47 Abs. 1 IRSG die Auslieferungshaft an (DONATSCH/HEIMGARTNER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, 3. Aufl. 2024, S. 149; HEIMGARTNER, Ausliefe- rungsrecht, 2002, S. 52 f.). Der Vollzug des Auslieferungshaftbefehls ist Sa- che der kantonalen Behörden (vgl. Art. 49 Abs. 1 sowie Art. 16 Abs. 1 IRSG).
E. 5.5 Dem Beschwerdegegner steht zum einen zu, eingehende Ersuchen nach den zur Verfügung stehenden Ressourcen zu priorisieren. Zum anderen liegt
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es grundsätzlich auch in seinem Ermessen, den Zeitpunkt des Erlasses eines Auslieferungshaftbefehls und der Auftragserteilung zum Vollzug zu be- stimmen. Dabei kann es sinnvoll sein, damit möglichst lange zuzuwarten, um die Dauer der Auslieferungshaft bis zum Entscheid über die Auslieferung möglichst kurz zu halten. Auch den beauftragten kantonalen Behörden ist bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs des Auslieferungshaftbefehls ein Ermessen zuzugestehen. Es liegt nahe dann zum Vollzug zu schreiten, wenn die Umstände der vollziehenden Behörde erfolgsversprechend er- scheinen. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Kostenübersicht der Krankenversicherung für das Jahr 2024, wonach insbesondere Leistungen («treatments») vom 29. November 2024 in einer Apotheke in Z./GR und vom
E. 5.6 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
E. 6 Dezember 2024 in einer Augenarztpraxis in Y./GR abgerechnet wurden (act. 4.1), ändert daran nichts. Ohnehin lässt sich daraus kaum etwas zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ableiten. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte für die Behauptung des Beschwerdeführers, der Beschwer- degegner habe sich bei der Anordnung der Auslieferungshaft von unsachli- chen Überlegungen leiten lassen.
E. 6.1 In einem zweiten Punkt rügt der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner habe einen Auslieferungshaftbefehl erlassen, obwohl eine Fluchtgefahr aus- geschlossen sei. Der 54-jährige Beschwerdeführer und seine Ehefrau be- sässen die Staatsbürgerschaften von Malta sowie von Saint Kitts and Nevis und hätten seit Dezember 2012 ihren dauerhaften Wohnsitz in der Schweiz. Sie hätten drei gemeinsame Kinder, die im Zeitpunkt des Zuzugs minderjäh- rig gewesen seien. Sie alle betrachteten die Schweiz als ihr Zuhause und als Mittelpunkt des Familienlebens. Die Familie habe zunächst in den Kantonen Schwyz und Waadt gelebt und habe ihren derzeitigen Wohnsitz seit rund drei Jahren im Kanton Graubünden. Die enge persönliche, soziale und wirtschaft- liche Verbindung zur Schweiz unterstreiche die Verwurzelung des Be- schwerdeführers und die Tatsache, dass sein gesamtes Lebensumfeld seit langer Zeit mit der Schweiz verknüpft sei. Der Beschwerdeführer habe seit Beginn der gegen ihn laufenden Verfahren keinerlei Bestrebungen unter- nommen, sich diesen zu entziehen. Im Gegenteil: Die Verfahren seien ihm bereits seit dem 17. Juli 2023 und somit längerer Zeit bekannt, und dennoch habe er die Schweiz bzw. seinen Wohnsitz nicht verlassen. Auch die unver- hältnismässig lange Untätigkeit des Beschwerdegegners zeige, dass er selbst offenbar nicht von einer tatsächlichen Fluchtgefahr ausgegangen sei. Die Behauptung, dass sich der Beschwerdeführer offenbar dem Zugriff der
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ersuchenden Behörden bisher entzogen habe, finde keinerlei Unterstützung in den Unterlagen des Auslieferungsersuchens. Sie entspreche auch keines- wegs den Tatsachen und den bisherigen Handlungen des Beschwerdefüh- rers. Ein Umstand, der die Annahme einer Fluchtgefahr erheblich relativiere, sei ausserdem die Tatsache, dass die Vermögenswerte des Beschwerde- führers grösstenteils eingefroren seien. Im Übrigen zerstörte eine Flucht sein gefestigtes berufliches und privates Umfeld in der Schweiz wie auch die Bin- dung zu seiner Familie in der Schweiz (act. 1 S. 10 ff.).
Ausserdem sei die Auslieferungshaft unverhältnismässig. Indem alle seine Reisepässe und Identitätsdokumente bei den zuständigen Behörden hinter- legt würden, werde jede Ausreise aus der Schweiz effektiv unterbunden. Er- gänzend könne ihm eine regelmässige Meldepflicht auferlegt werden. Als zusätzliche Massnahme könnte der Einsatz einer elektronischen Überwa- chung in Betracht gezogen werden. Diese Massnahme könnte gegebenen- falls mit einem Hausarrest kombiniert werden. Mit Bezug auf eine allfällige Auferlegung einer Kaution sei festzuhalten, dass er als Folge der massiven Sperre seiner Vermögenswerte in den USA über kein nennenswertes freies Vermögen mehr verfüge, das sich zur Leistung einer Kaution verwenden liesse (act. 1 S. 13 ff.).
E. 6.2 Der Beschwerdegegner führt dazu aus, dem Beschwerdeführer werde von den US-Behörden vorgeworfen, gestützt auf Insiderinformationen Aktien ver- kauft und dadurch einen Verlust von USD 38 Millionen vermieden zu haben. Für dieses Verhalten drohe ihm im Falle einer Auslieferung und einer Verur- teilung in den USA eine langjährige Freiheitsstrafe, angesichts derer gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden müsse. In Freiheit könnte der Beschwerdeführer ohne Weiteres versuchen, sich ins Ausland abzusetzen, zum Beispiel in eines sei- ner Heimatländer wie Malta, von wo eine Auslieferung an die USA unter Um- ständen nicht mehr möglich wäre. Keinen entscheidenden Einfluss habe die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er die Schweiz nicht früher ver- lassen habe, obwohl er geahnt habe, dass in den USA gegen ihn Anklage erhoben worden sei. Erst durch seine Verhaftung sei die angebliche Vermu- tung des Beschwerdeführers bestätigt worden. Damit habe sich die Gefahr, dass er an die USA ausgeliefert werde, konkretisiert und die Fluchtgefahr entsprechend erhöht. Auch die familiäre Bindung und der Bezug zur Schweiz seien nicht ausreichend, um die Fluchtgefahr zu bannen. Insbesondere sei dabei zu beachten, dass der Beschwerdeführer zwar bereits seit zwölf Jah- ren in der Schweiz lebe, in dieser Zeit jedoch bereits von der Zentralschweiz in die Westschweiz und schliesslich vor drei Jahren in die Ostschweiz umge- zogen sei. Von einer starken Bindung zu einer konkreten Region der
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Schweiz, wo er seit vielen Jahren verankert ist, könne daher nicht gespro- chen werden. Seine Ehefrau und seine Kinder seien zudem nicht schweize- rische Staatsangehörige. Schliesslich sei auch die angebliche Kooperations- bereitschaft des Beschwerdeführers im US-Strafverfahren kein ausreichen- der Grund, um anzunehmen, dass er sich nach einer Haftentlassung dem Auslieferungsverfahren nicht entziehen würde. Obwohl der Beschwerdefüh- rer von der Strafuntersuchung gewusst haben wolle, sei er gerade nicht per- sönlich in die USA gereist, um sich dem Verfahren zu stellen (act. 3 S. 3 f.).
E. 6.3 Replicando wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bishe- rigen Ausführungen (act. 4 S. 2 ff.).
E. 6.4 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verneinung von Fluchtgefahr bei Auslieferungsverfahren ist überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei. Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der Betroffene über eine Niederlassungsbewilligung und familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a).
E. 6.5 Dem Auslieferungsersuchen kann entnommen werden, dass dem Be- schwerdeführer mehrere Straftaten bei einer Deliktssumme von rund USD 38 Millionen zur Last gelegt werden, die mit Freiheitsstrafen bis zu 20 bzw. 25 Jahren bestraft werden (act. 3.1). Bei drohenden hohen Freiheits- strafen – wie vorliegend – ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz zu bejahen. Der Beschwerdeführer ist mit 54 Jahren nicht in einem fortgeschrittenen Alter, das eine Flucht als weniger wahrscheinlich er- scheinen lassen könnte. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Verfahren gegen ihn seien ihm bereits seit längerer Zeit bekannt und den- noch habe er die Schweiz bzw. seinen Wohnsitz nicht verlassen, vermag eine Haftentlassung nicht zu rechtfertigen. Mit dem Rechtshilfegesuch und dem darauffolgenden Auslieferungshaftbefehl haben sich die Tatvorwürfe und die Festnahme konkretisiert und damit auch die Möglichkeit einer Aus- lieferung (vgl. auch BGE 136 IV 20 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 16. August 2001 E. 3a). Es ist zusammenfassend kein Grund ersichtlich, die Fluchtgefahr ausnahmsweise zu verneinen.
E. 6.6 Mildere Ersatzmassnahmen, die geeignet wären, der Fluchtgefahr ausrei- chend zu begegnen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Nach konstanter Rechtsprechung werden Abgabe der Reisedokumente, Schriftensperre,
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Meldepflicht und Electronic Monitoring nur in Kombination mit einer sehr sub- stantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeignet erachtet, Fluchtgefahr ausreichend zu bannen. Verweigert die betroffene Person ihre Kooperation und bleiben die finanziellen Verhältnisse undurchsichtig, scheidet eine Kau- tion aus, da sich deren Wirksamkeit nicht verlässlich beurteilen lässt (vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2024.12 vom 14. August 2024 E. 6.3 m.w.H.). Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers lässt sich nicht verlässlich beurteilen, da er seine Ver- mögensverhältnisse nicht in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise of- fenlegt. Das Vorbringen, als Folge der massiven Sperre seiner Vermögens- werte in den USA über kein nennenswertes freies Vermögen mehr zu verfü- gen, das sich zur Leistung einer Kaution verwenden liesse, schafft keine Klarheit über die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Bereits aus diesem Grund fallen sämtliche vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen ausser Betracht.
E. 6.7 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
E. 7 Nach dem Gesagten werden vom Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe geltend gemacht, weshalb sich die vorliegend angeordnete Auslie- ferungshaft als unzulässig oder als unverhältnismässig erweisen würde. Den Akten können auch sonst keine solchen entnommen werden. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 21. Januar 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., zurzeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwälte Andreas Länzlinger, Massimo Chiasera und/oder Aysun Günes,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an die USA
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2024.17
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Sachverhalt:
A. Mit diplomatischer Note vom 23. Mai 2024 ersuchte die Botschaft der Verei- nigten Staaten von Amerika in Bern die Schweiz um Auslieferung des mal- tesischen Staatsangehörigen A. zur Strafverfolgung (act. 3.1).
B. Am 8. Oktober 2024 ersuchte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») um Mitteilung, ob sie für den A. vorgeworfenen Sachverhalt ein Strafverfahren eröffnet habe oder zu eröff- nen beabsichtige (act. 3.2). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2024 teilte die BA dem BJ mit, dass sie kein Strafverfahren eröffnen könne (act. 3.3).
C. Am 14. November 2024 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 3.4). Mit Schreiben vom gleichen Tag bat das BJ die Staatsanwalt- schaft des Kantons Graubünden, den Auslieferungshaftbefehl zu vollziehen (act. 3.5).
D. Am 20. Dezember 2024 wurde A. festgenommen. Am 23. Dezember 2024 wurde ihm der Auslieferungshaftbefehl schriftlich eröffnet (act. 3.6). Gleichen- tags wurde er zum Auslieferungsersuchen einvernommen, wobei er erklärte, mit einer Auslieferung an die USA nicht einverstanden zu sein (act. 3.7).
E. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 an das BJ beantragte A. gestützt auf Art. 50 Abs. 3 IRSG, er sei unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlas- sen (act. 3.8). Mit Schreiben vom 24. Dezember 2024 teilte das BJ A. mit, dass auf den Antrag wegen der laufenden Rechtsmittelfrist gegen den Aus- lieferungshaftbefehl vom 14. November 2024 nicht eingetreten werde (act. 3.9).
F. Mit Beschwerde vom 27. Dezember 2024 (Posteingang: 30. Dezember 2024) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts lässt A. beantragen, es sei der Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 14. November 2024 aufzuheben und er selbst unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen, gegebe- nenfalls in Verbindung mit dem Erlass angemessener Auflagen. Ausserdem seien die vollständigen Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (B-23-3940-2) beizuziehen (act. 1).
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G. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2025 beantragt das BJ, die Be- schwerde sei abzuweisen (act. 3). Dazu reichte es eine Kopie von Akten aus dem Dossier B-23-3940-2 gemäss Aktenverzeichnis ein (act. 3.0–3.12).
H. Replicando lässt A. unverändert und vollumfänglich an den Rechtsbegehren in seiner Beschwerde vom 27. Dezember 2024 festhalten (act. 4), was dem BJ mit Schreiben vom 13. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und den USA ist in ers- ter Linie der Auslieferungsvertrag vom 14. November 1990 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Ame- rika (AVUS; SR 0.353.933.6) massgebend. Soweit dieser bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (Art. 23 AVUS; BGE 149 IV 376 E. 2.1; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegen- heiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG).
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2.2 Die Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die vorliegende Beschwerde ist einzutreten.
3. Der Beschwerdeführer beantragt, es seien die vollständigen Akten des vor- instanzlichen Verfahrens (B-23-3940-2) beizuziehen. Mit der Beschwerde- antwort hat der Beschwerdegegner eine Kopie der aus seiner Sicht ent- scheidrelevanten Verfahrensakten aus dem Dossier B-23-3940-2 einge- reicht. Dass darüber hinaus Akten beizuziehen wären, legt der Beschwerde- führer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Dem Antrag ist nicht stattzuge- ben.
4. Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhe- bung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Straf- untersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den soge- nannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafge- richts RH.2024.11 vom 25. Juli 2024 E. 3).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt in einem ersten Punkt, der Beschwerdegegner habe willkürlich gehandelt, indem er über ein halbes Jahr und damit unver- hältnismässig lange mit der Anordnung der Auslieferungshaft und der an- schliessenden Verhaftung des Beschwerdeführers gewartet habe. Es gebe keinerlei sachlichen oder rechtlichen Grund, weshalb der Beschwerdegeg- ner erst am 14. November 2024 die Auslieferungshaft angeordnet habe, ob- wohl die diplomatische Note vom 23. Mai 2024 bereits am 24. Mai 2024 bei ihm eingegangen sei. Besonders stossend sei, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer erst am 20. Dezember 2024 – mehr als einen Monat nach der Anordnung der Auslieferungshaft – und unmittelbar vor Weihnachten habe verhaften lassen. Dieses Vorgehen könne ohne andere Begründung kaum anders interpretiert werden als eine bewusst taktische Massnahme,
- 5 -
um den Beschwerdeführer durch den ungünstigen Zeitpunkt der Verhaftung unter Druck zu setzen. Ziel sei es offensichtlich, ihn in eine schwächere Ver- handlungsposition zu bringen und eine Zustimmung zur Auslieferung zu er- zwingen (act. 1 S. 9 f.).
5.2 Der Beschwerdegegner führt dazu aus, er habe das Auslieferungsersuchen am 24. Mai 2024 erhalten. Aufgrund der notorisch hohen Arbeitslast des Fachbereichs Auslieferung, des eher komplexen Sachverhalts und den zu treffenden Vorabklärungen mit der BA habe sich eine Verhaftung des Be- schwerdeführers verzögert. Tatsächlich sei es nicht unüblich, dass zwischen Eingang des Auslieferungsersuchens und Anordnung der Auslieferungshaft mehrere Monate vergingen, wenn die verfolgte Person ihren ständigen Wohnsitz in der Schweiz und vom Auslieferungsersuchen keine Kenntnis habe. Anders als vom Beschwerdeführer behauptet, habe der Beschwerde- gegner zudem seine Festnahme nicht bewusst kurz vor Weihnachten ange- ordnet. Den Auftrag zur Verhaftung habe der Beschwerdegegner bereits am
14. November 2024 erteilt. Gemäss Rückmeldung der Kantonspolizei Grau- bünden via Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden habe die Fest- nahme des Beschwerdeführers nicht früher erfolgen können, weil Ermittlun- gen der Kantonspolizei Graubünden darauf hätten schliessen lassen, dass sich der Beschwerdeführer Ende November bzw. Anfang Dezember nicht im Engadin aufhalten würde (act. 3 S. 4 f.).
5.3 Replicando macht der Beschwerdeführer geltend, die Behauptung, er habe sich Ende November bzw. Anfang Dezember 2024 nicht im Engadin aufge- halten, sei unzutreffend. Tatsächlich habe er sich in diesem Zeitraum nach- weislich vor Ort befunden und habe mehrere Arzttermine im Engadin wahr- genommen (act. 4 S. 2).
5.4 Bei einem eingehenden Ersuchen um Auslieferung obliegt es dem Be- schwerdegegner summarisch im Sinne einer Vorprüfung zu prüfen, ob das Gesuch den formellen Anforderungen entspricht und ob die Leistung von Rechtshilfe wegen eines Ausschlussgrundes nicht offensichtlich unzulässig wäre. Bei positivem Prüfungsergebnis nimmt der Beschwerdegegner das Er- suchen an und ordnet in Auslieferungssachen regelmässig nach Art. 47 Abs. 1 IRSG die Auslieferungshaft an (DONATSCH/HEIMGARTNER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, 3. Aufl. 2024, S. 149; HEIMGARTNER, Ausliefe- rungsrecht, 2002, S. 52 f.). Der Vollzug des Auslieferungshaftbefehls ist Sa- che der kantonalen Behörden (vgl. Art. 49 Abs. 1 sowie Art. 16 Abs. 1 IRSG).
5.5 Dem Beschwerdegegner steht zum einen zu, eingehende Ersuchen nach den zur Verfügung stehenden Ressourcen zu priorisieren. Zum anderen liegt
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es grundsätzlich auch in seinem Ermessen, den Zeitpunkt des Erlasses eines Auslieferungshaftbefehls und der Auftragserteilung zum Vollzug zu be- stimmen. Dabei kann es sinnvoll sein, damit möglichst lange zuzuwarten, um die Dauer der Auslieferungshaft bis zum Entscheid über die Auslieferung möglichst kurz zu halten. Auch den beauftragten kantonalen Behörden ist bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs des Auslieferungshaftbefehls ein Ermessen zuzugestehen. Es liegt nahe dann zum Vollzug zu schreiten, wenn die Umstände der vollziehenden Behörde erfolgsversprechend er- scheinen. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Kostenübersicht der Krankenversicherung für das Jahr 2024, wonach insbesondere Leistungen («treatments») vom 29. November 2024 in einer Apotheke in Z./GR und vom
6. Dezember 2024 in einer Augenarztpraxis in Y./GR abgerechnet wurden (act. 4.1), ändert daran nichts. Ohnehin lässt sich daraus kaum etwas zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ableiten. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte für die Behauptung des Beschwerdeführers, der Beschwer- degegner habe sich bei der Anordnung der Auslieferungshaft von unsachli- chen Überlegungen leiten lassen.
5.6 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
6.
6.1 In einem zweiten Punkt rügt der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner habe einen Auslieferungshaftbefehl erlassen, obwohl eine Fluchtgefahr aus- geschlossen sei. Der 54-jährige Beschwerdeführer und seine Ehefrau be- sässen die Staatsbürgerschaften von Malta sowie von Saint Kitts and Nevis und hätten seit Dezember 2012 ihren dauerhaften Wohnsitz in der Schweiz. Sie hätten drei gemeinsame Kinder, die im Zeitpunkt des Zuzugs minderjäh- rig gewesen seien. Sie alle betrachteten die Schweiz als ihr Zuhause und als Mittelpunkt des Familienlebens. Die Familie habe zunächst in den Kantonen Schwyz und Waadt gelebt und habe ihren derzeitigen Wohnsitz seit rund drei Jahren im Kanton Graubünden. Die enge persönliche, soziale und wirtschaft- liche Verbindung zur Schweiz unterstreiche die Verwurzelung des Be- schwerdeführers und die Tatsache, dass sein gesamtes Lebensumfeld seit langer Zeit mit der Schweiz verknüpft sei. Der Beschwerdeführer habe seit Beginn der gegen ihn laufenden Verfahren keinerlei Bestrebungen unter- nommen, sich diesen zu entziehen. Im Gegenteil: Die Verfahren seien ihm bereits seit dem 17. Juli 2023 und somit längerer Zeit bekannt, und dennoch habe er die Schweiz bzw. seinen Wohnsitz nicht verlassen. Auch die unver- hältnismässig lange Untätigkeit des Beschwerdegegners zeige, dass er selbst offenbar nicht von einer tatsächlichen Fluchtgefahr ausgegangen sei. Die Behauptung, dass sich der Beschwerdeführer offenbar dem Zugriff der
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ersuchenden Behörden bisher entzogen habe, finde keinerlei Unterstützung in den Unterlagen des Auslieferungsersuchens. Sie entspreche auch keines- wegs den Tatsachen und den bisherigen Handlungen des Beschwerdefüh- rers. Ein Umstand, der die Annahme einer Fluchtgefahr erheblich relativiere, sei ausserdem die Tatsache, dass die Vermögenswerte des Beschwerde- führers grösstenteils eingefroren seien. Im Übrigen zerstörte eine Flucht sein gefestigtes berufliches und privates Umfeld in der Schweiz wie auch die Bin- dung zu seiner Familie in der Schweiz (act. 1 S. 10 ff.).
Ausserdem sei die Auslieferungshaft unverhältnismässig. Indem alle seine Reisepässe und Identitätsdokumente bei den zuständigen Behörden hinter- legt würden, werde jede Ausreise aus der Schweiz effektiv unterbunden. Er- gänzend könne ihm eine regelmässige Meldepflicht auferlegt werden. Als zusätzliche Massnahme könnte der Einsatz einer elektronischen Überwa- chung in Betracht gezogen werden. Diese Massnahme könnte gegebenen- falls mit einem Hausarrest kombiniert werden. Mit Bezug auf eine allfällige Auferlegung einer Kaution sei festzuhalten, dass er als Folge der massiven Sperre seiner Vermögenswerte in den USA über kein nennenswertes freies Vermögen mehr verfüge, das sich zur Leistung einer Kaution verwenden liesse (act. 1 S. 13 ff.).
6.2 Der Beschwerdegegner führt dazu aus, dem Beschwerdeführer werde von den US-Behörden vorgeworfen, gestützt auf Insiderinformationen Aktien ver- kauft und dadurch einen Verlust von USD 38 Millionen vermieden zu haben. Für dieses Verhalten drohe ihm im Falle einer Auslieferung und einer Verur- teilung in den USA eine langjährige Freiheitsstrafe, angesichts derer gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden müsse. In Freiheit könnte der Beschwerdeführer ohne Weiteres versuchen, sich ins Ausland abzusetzen, zum Beispiel in eines sei- ner Heimatländer wie Malta, von wo eine Auslieferung an die USA unter Um- ständen nicht mehr möglich wäre. Keinen entscheidenden Einfluss habe die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er die Schweiz nicht früher ver- lassen habe, obwohl er geahnt habe, dass in den USA gegen ihn Anklage erhoben worden sei. Erst durch seine Verhaftung sei die angebliche Vermu- tung des Beschwerdeführers bestätigt worden. Damit habe sich die Gefahr, dass er an die USA ausgeliefert werde, konkretisiert und die Fluchtgefahr entsprechend erhöht. Auch die familiäre Bindung und der Bezug zur Schweiz seien nicht ausreichend, um die Fluchtgefahr zu bannen. Insbesondere sei dabei zu beachten, dass der Beschwerdeführer zwar bereits seit zwölf Jah- ren in der Schweiz lebe, in dieser Zeit jedoch bereits von der Zentralschweiz in die Westschweiz und schliesslich vor drei Jahren in die Ostschweiz umge- zogen sei. Von einer starken Bindung zu einer konkreten Region der
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Schweiz, wo er seit vielen Jahren verankert ist, könne daher nicht gespro- chen werden. Seine Ehefrau und seine Kinder seien zudem nicht schweize- rische Staatsangehörige. Schliesslich sei auch die angebliche Kooperations- bereitschaft des Beschwerdeführers im US-Strafverfahren kein ausreichen- der Grund, um anzunehmen, dass er sich nach einer Haftentlassung dem Auslieferungsverfahren nicht entziehen würde. Obwohl der Beschwerdefüh- rer von der Strafuntersuchung gewusst haben wolle, sei er gerade nicht per- sönlich in die USA gereist, um sich dem Verfahren zu stellen (act. 3 S. 3 f.).
6.3 Replicando wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bishe- rigen Ausführungen (act. 4 S. 2 ff.).
6.4 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verneinung von Fluchtgefahr bei Auslieferungsverfahren ist überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei. Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der Betroffene über eine Niederlassungsbewilligung und familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a).
6.5 Dem Auslieferungsersuchen kann entnommen werden, dass dem Be- schwerdeführer mehrere Straftaten bei einer Deliktssumme von rund USD 38 Millionen zur Last gelegt werden, die mit Freiheitsstrafen bis zu 20 bzw. 25 Jahren bestraft werden (act. 3.1). Bei drohenden hohen Freiheits- strafen – wie vorliegend – ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz zu bejahen. Der Beschwerdeführer ist mit 54 Jahren nicht in einem fortgeschrittenen Alter, das eine Flucht als weniger wahrscheinlich er- scheinen lassen könnte. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Verfahren gegen ihn seien ihm bereits seit längerer Zeit bekannt und den- noch habe er die Schweiz bzw. seinen Wohnsitz nicht verlassen, vermag eine Haftentlassung nicht zu rechtfertigen. Mit dem Rechtshilfegesuch und dem darauffolgenden Auslieferungshaftbefehl haben sich die Tatvorwürfe und die Festnahme konkretisiert und damit auch die Möglichkeit einer Aus- lieferung (vgl. auch BGE 136 IV 20 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 16. August 2001 E. 3a). Es ist zusammenfassend kein Grund ersichtlich, die Fluchtgefahr ausnahmsweise zu verneinen.
6.6 Mildere Ersatzmassnahmen, die geeignet wären, der Fluchtgefahr ausrei- chend zu begegnen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Nach konstanter Rechtsprechung werden Abgabe der Reisedokumente, Schriftensperre,
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Meldepflicht und Electronic Monitoring nur in Kombination mit einer sehr sub- stantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeignet erachtet, Fluchtgefahr ausreichend zu bannen. Verweigert die betroffene Person ihre Kooperation und bleiben die finanziellen Verhältnisse undurchsichtig, scheidet eine Kau- tion aus, da sich deren Wirksamkeit nicht verlässlich beurteilen lässt (vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2024.12 vom 14. August 2024 E. 6.3 m.w.H.). Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers lässt sich nicht verlässlich beurteilen, da er seine Ver- mögensverhältnisse nicht in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise of- fenlegt. Das Vorbringen, als Folge der massiven Sperre seiner Vermögens- werte in den USA über kein nennenswertes freies Vermögen mehr zu verfü- gen, das sich zur Leistung einer Kaution verwenden liesse, schafft keine Klarheit über die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Bereits aus diesem Grund fallen sämtliche vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen ausser Betracht.
6.7 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
7. Nach dem Gesagten werden vom Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe geltend gemacht, weshalb sich die vorliegend angeordnete Auslie- ferungshaft als unzulässig oder als unverhältnismässig erweisen würde. Den Akten können auch sonst keine solchen entnommen werden. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 22. Januar 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Andreas Länzlinger, Massimo Chiasera und Aysun Günes - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abge- schlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).