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RH.2025.20

Bundesstrafgericht · 2025-08-27 · Deutsch CH

Auslieferung an Österreich; Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 14 August 2025 Rechtsanwältin Sabine Gantner-Doshi (nachfolgend «Rechtsanwältin Gantner-Doshi») in Z. erklärt, A. zu vertreten und Be- schwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ zu erheben (act. 1.B);

- diese E-Mail nicht den Anforderungen von Art. 21a Abs. 2 VwVG entspricht und daher ungültig ist;

- am 26. August 2025 die Beschwerdeeingabe von Rechtsanwältin Gantner- Doshi vom 14. August 2025 per Post beim Bundesstrafgericht eingeht; der Brief am 18. August 2025 der österreichischen Post übergeben worden war (act. 1.A);

- in der Beschwerde vom 14. August 2025 Rechtsanwältin Gantner-Doshi sich auf die erteilte Vollmacht beruft, welche sie indes nicht eingereicht hat (act. 1);

- 3 -

- sie gegen den Auslieferungsbefehl in einem ersten Punkt vorbringt, der ge- gen A. erhobene Vorwurf, er habe gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften gemäss § 82 des österreichischen GmbH-Gesetzes verstossen, stelle eine Tat dar, welche auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet er- scheine und Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspoliti- sche Massnahmen verletze; sie geltend macht, gestützt auf Art. 3 Abs. 3 IRSG sei daher dem Auslieferungsersuchen nicht zu entsprechen (act. 1 S. 1 f.);

- sie in einem zweiten Punkt ausführt, die dem Unternehmen entzogenen Beträge beliefen sich nach der Staatsanwaltschaft Feldkirch auf EUR 100'000.-- und die Vorwürfe könnten inhaltlich widerlegt werden, wes- halb gestützt auf Art. 4 IRSG die Bedeutung der Tat die Durchführung eines Auslieferungsverfahren nicht rechtfertige (act. 1 S. 2);

- A. selber sich im Auslieferungsverfahren zwar am 13. August 2025 noch ge- gen eine vereinfachte Auslieferung aussprach; ihm anschliessend eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme zum Auslieferungsersu- chen angesetzt wurde (act. 4.2 S. 8);

- er in der Folge aber mit Schreiben vom 15. August 2025 durch seinen Rechtsvertreter in der Schweiz, Rechtsanwalt C., dem BJ mitteilen liess, dem österreichischen Auslieferungsersuchen sei zu entsprechen und die Auslie- ferung sei zu vollziehen (act. 4.3);

- anlässlich seiner Einvernahme vom 20. August 2025 A. im Auslieferungsver- fahren bestätigte, mit einer vereinfachten Auslieferung einverstanden zu sein, und den Wunsch äusserte, schnellstmöglich nach Österreich ausgelie- fert zu werden (act. 4.4 S. 2 ff.);

- das BJ entsprechend wunsch- und plangemäss am 26. August 2025 die Aus- lieferung von A. vollzog (act. 3 und 4);

- ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung des Auslieferungshaft- befehls vom 8. August 2025 und damit der Auslieferungshaft fehlt, nachdem sich A. nicht länger in Auslieferungshaft befindet, soweit er Rechtsanwältin Gantner-Doshi überhaupt zur Beschwerdeführung bevollmächtigt haben sollte;

- das Beschwerdeverfahren nach dem Gesagten als gegenstandslos gewor- den vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist (vgl. Entscheide des

- 4 -

Bundesstrafgerichts RH.2020.7 vom 27. August 2020; RH.2016.8 vom

5. Oktober 2016; RH.2013.1 vom 23. April 2013);

- ergänzend festzuhalten ist, dass aus den nachfolgenden Gründen die Be- schwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 8. August 2025 ohnehin in der Sache abzuweisen gewesen wäre, soweit A. Rechtsanwältin Gantner- Doshi tatsächlich zur Beschwerdeführung bevollmächtigt haben sollte;

- die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2) bildet; eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung sich nur ausnahms- weise und unter strengen Voraussetzungen rechtfertigen, wenn der Ver- folgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafunter- suchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenann- ten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG); diese Aufzählung nicht abschliessend ist (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. die Entscheide des Bundesstraf- gerichts RH.2025.2 vom 14. Februar 2025 E. 4; RH.2024.16 vom 10. De- zember 2024 E. 2.3.1 f.; RH.2024.14 vom 30. Oktober 2024 E. 2.1; RH.2024.12 vom 14. August 2024 E. 3);

- ein Auslieferungsersuchen offensichtlich unzulässig sein kann, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (BGE 111 IV 108 E. 3a); im Übrigen Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im Beschwerdeverfahren gegen den Auslieferungshaftbefehl, sondern im ei- gentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen sind (vgl. MOREILLON/DU- PUIS/MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung).

- die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung an strengere Vorausset- zungen gebunden ist als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungs- haft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen; diese Regelung es der Schweiz ermöglichen soll, ihren staatsvertraglichen Auslie- ferungspflichten nachzukommen (BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1);

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- Rechtsanwältin Gantner-Doshi in der Beschwerde nicht dargelegt hat, dass hier ein offensichtlich unzulässiges Auslieferungsersuchen vorliegen würde;

- im Gegenteil die A. vorgeworfenen Straftaten offensichtlich weder Fiskalde- likte noch handels- oder wirtschaftspolitische Delikte im Sinne von Art. 3 Abs. 3 IRSG darstellen; gemäss feststehender Rechtsprechung eine Ableh- nung der Auslieferung gestützt auf Art. 4 IRSG im Verhältnis zu einem Staat, welcher wie Österreich das EAUe ratifiziert hat, sodann nicht möglich ist, da dieser Verweigerungsgrund staatsvertraglich nicht vorgesehen ist, selbst wenn ein geringfügiges Vermögensdelikt angenommen würde; sich somit die Rügen von Rechtsanwältin Gantner-Doshi als offensichtlich unbegründet er- weisen; andere Gründe, welche gemäss Art. 47 Abs. 2 IRSG allenfalls eine Haftentlassung hätten rechtfertigen vermögen, nicht namhaft gemacht wur- den;

- es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu ver- zichten (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBO);

- bei diesem Prüfungsergebnis von Weiterungen zur Vertretungsfrage abzu- sehen ist.

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Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 27. August 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwältin Sabine Gantner- Doshi, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Österreich

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RH.2025.20

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- das österreichische Bundesministerium für Justiz mit Ersuchen vom 7. Juli 2025 um Auslieferung des in der Schweiz wohnhaften österreichischen Staatsangehörigen A. ersuchte (act. 4.1);

- die österreichischen Behörden sich auf die Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft Feldkirch (Österreich) vom 24. Februar 2025 gegen A. wegen des Verdachts des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 A-StGB, der Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs. 1 und 2 Z 4 und 5 A-StGB sowie des Vergehens der unvertretbaren Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände nach § 163a Abs. 1 Z 1 A-StGB stützen (act. 4.1);

- zusammengefasst A. darin zur Hauptsache vorgeworfen wird, im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2022 und Februar 2024 als faktischer Geschäfts- führer der B. GmbH in mehrfacher Weise in das Gesellschaftsvermögen ein- gegriffen und dadurch mehrere strafbare Handlungen begangen zu haben (act. 4.1; s. act. 2);

- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») mit Auslieferungshaftbefehl vom 8. August 2025 die Auslieferungshaft gegen A. verfügte (act. 2), wel- chem der Entscheid am 13. August 2025 eröffnet wurde (act. 2 S. 4);

- mit vorab per E-Mail an das Bundesstrafgericht übermittelter Mitteilung vom

14. August 2025 Rechtsanwältin Sabine Gantner-Doshi (nachfolgend «Rechtsanwältin Gantner-Doshi») in Z. erklärt, A. zu vertreten und Be- schwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ zu erheben (act. 1.B);

- diese E-Mail nicht den Anforderungen von Art. 21a Abs. 2 VwVG entspricht und daher ungültig ist;

- am 26. August 2025 die Beschwerdeeingabe von Rechtsanwältin Gantner- Doshi vom 14. August 2025 per Post beim Bundesstrafgericht eingeht; der Brief am 18. August 2025 der österreichischen Post übergeben worden war (act. 1.A);

- in der Beschwerde vom 14. August 2025 Rechtsanwältin Gantner-Doshi sich auf die erteilte Vollmacht beruft, welche sie indes nicht eingereicht hat (act. 1);

- 3 -

- sie gegen den Auslieferungsbefehl in einem ersten Punkt vorbringt, der ge- gen A. erhobene Vorwurf, er habe gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften gemäss § 82 des österreichischen GmbH-Gesetzes verstossen, stelle eine Tat dar, welche auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet er- scheine und Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspoliti- sche Massnahmen verletze; sie geltend macht, gestützt auf Art. 3 Abs. 3 IRSG sei daher dem Auslieferungsersuchen nicht zu entsprechen (act. 1 S. 1 f.);

- sie in einem zweiten Punkt ausführt, die dem Unternehmen entzogenen Beträge beliefen sich nach der Staatsanwaltschaft Feldkirch auf EUR 100'000.-- und die Vorwürfe könnten inhaltlich widerlegt werden, wes- halb gestützt auf Art. 4 IRSG die Bedeutung der Tat die Durchführung eines Auslieferungsverfahren nicht rechtfertige (act. 1 S. 2);

- A. selber sich im Auslieferungsverfahren zwar am 13. August 2025 noch ge- gen eine vereinfachte Auslieferung aussprach; ihm anschliessend eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme zum Auslieferungsersu- chen angesetzt wurde (act. 4.2 S. 8);

- er in der Folge aber mit Schreiben vom 15. August 2025 durch seinen Rechtsvertreter in der Schweiz, Rechtsanwalt C., dem BJ mitteilen liess, dem österreichischen Auslieferungsersuchen sei zu entsprechen und die Auslie- ferung sei zu vollziehen (act. 4.3);

- anlässlich seiner Einvernahme vom 20. August 2025 A. im Auslieferungsver- fahren bestätigte, mit einer vereinfachten Auslieferung einverstanden zu sein, und den Wunsch äusserte, schnellstmöglich nach Österreich ausgelie- fert zu werden (act. 4.4 S. 2 ff.);

- das BJ entsprechend wunsch- und plangemäss am 26. August 2025 die Aus- lieferung von A. vollzog (act. 3 und 4);

- ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung des Auslieferungshaft- befehls vom 8. August 2025 und damit der Auslieferungshaft fehlt, nachdem sich A. nicht länger in Auslieferungshaft befindet, soweit er Rechtsanwältin Gantner-Doshi überhaupt zur Beschwerdeführung bevollmächtigt haben sollte;

- das Beschwerdeverfahren nach dem Gesagten als gegenstandslos gewor- den vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist (vgl. Entscheide des

- 4 -

Bundesstrafgerichts RH.2020.7 vom 27. August 2020; RH.2016.8 vom

5. Oktober 2016; RH.2013.1 vom 23. April 2013);

- ergänzend festzuhalten ist, dass aus den nachfolgenden Gründen die Be- schwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 8. August 2025 ohnehin in der Sache abzuweisen gewesen wäre, soweit A. Rechtsanwältin Gantner- Doshi tatsächlich zur Beschwerdeführung bevollmächtigt haben sollte;

- die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2) bildet; eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung sich nur ausnahms- weise und unter strengen Voraussetzungen rechtfertigen, wenn der Ver- folgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafunter- suchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenann- ten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG); diese Aufzählung nicht abschliessend ist (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. die Entscheide des Bundesstraf- gerichts RH.2025.2 vom 14. Februar 2025 E. 4; RH.2024.16 vom 10. De- zember 2024 E. 2.3.1 f.; RH.2024.14 vom 30. Oktober 2024 E. 2.1; RH.2024.12 vom 14. August 2024 E. 3);

- ein Auslieferungsersuchen offensichtlich unzulässig sein kann, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (BGE 111 IV 108 E. 3a); im Übrigen Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im Beschwerdeverfahren gegen den Auslieferungshaftbefehl, sondern im ei- gentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen sind (vgl. MOREILLON/DU- PUIS/MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung).

- die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung an strengere Vorausset- zungen gebunden ist als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungs- haft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen; diese Regelung es der Schweiz ermöglichen soll, ihren staatsvertraglichen Auslie- ferungspflichten nachzukommen (BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1);

- 5 -

- Rechtsanwältin Gantner-Doshi in der Beschwerde nicht dargelegt hat, dass hier ein offensichtlich unzulässiges Auslieferungsersuchen vorliegen würde;

- im Gegenteil die A. vorgeworfenen Straftaten offensichtlich weder Fiskalde- likte noch handels- oder wirtschaftspolitische Delikte im Sinne von Art. 3 Abs. 3 IRSG darstellen; gemäss feststehender Rechtsprechung eine Ableh- nung der Auslieferung gestützt auf Art. 4 IRSG im Verhältnis zu einem Staat, welcher wie Österreich das EAUe ratifiziert hat, sodann nicht möglich ist, da dieser Verweigerungsgrund staatsvertraglich nicht vorgesehen ist, selbst wenn ein geringfügiges Vermögensdelikt angenommen würde; sich somit die Rügen von Rechtsanwältin Gantner-Doshi als offensichtlich unbegründet er- weisen; andere Gründe, welche gemäss Art. 47 Abs. 2 IRSG allenfalls eine Haftentlassung hätten rechtfertigen vermögen, nicht namhaft gemacht wur- den;

- es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu ver- zichten (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBO);

- bei diesem Prüfungsergebnis von Weiterungen zur Vertretungsfrage abzu- sehen ist.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 27. August 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Sabine Gantner-Doshi - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).