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RH.2020.7

Bundesstrafgericht · 2020-08-27 · Deutsch CH

Auslieferung an Belgien. Aufhebung der Haft (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegen- standslos geworden abgeschrieben.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 27. August 2020 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., Belgien, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Belgien

Aufhebung der Haft (Art. 50 Abs. 3 IRSG); unentgelt- liche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RH.2020.7 Nebenverfahren: RP.2020.46

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- mit Schreiben vom 21. November 2003 die belgische Botschaft in Bern das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») um Auslieferung des rumänischen Staatsangehörigen A. für die ihm im Auslieferungsersuchen vom 21. Novem- ber 2003 zur Last gelegten Taten ersuchte (vgl. act. 3 Ziff. II 1);

- das BJ am 9. März 2004 die Auslieferung von A. an Belgien verfügte (act. 3.1);

- das BJ mit Schreiben vom 21. April 2004 den belgischen Behörden mitteilte, dass der Auslieferungsentscheid vom 9. März 2004 vollstreckbar sei, der Vollzug der Auslieferung jedoch angesichts des in der Schweiz gegen A. hängigen Strafverfahrens aufgeschoben werde (act. 3.2);

- A. in der Nacht vom 19. auf den 20. August 2006 aus dem Regionalgefängnis Biel entwichen war, woraufhin er international zur Fahndung ausgeschrieben wurde (act. 3.6 und 3.7);

- die deutschen Behörden am 28. August 2009 mit SIS-Meldung mitteilten, dass A. in Deutschland verhaftet worden sei (act. 3.9);

- A. am 4. November 2013 gestützt auf das Auslieferungsersuchen des BJ vom 2. September 2009 an die Schweiz ausgeliefert wurde (act. 3.10 und 3.12);

- am 29. April 2014 das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. erliess (act. 3.13);

- die belgischen Behörden am 23. Dezember 2015 dem BJ auf entsprechende Anfrage vom 27. Oktober 2015 mitteilten, dass sie nach wie vor die Auslie- ferung A.s begehren würden (act. 3.18-20);

- das BJ mit Interpolmeldung vom 16. Juni 2020 den belgischen Behörden mitteilte, dass A. per 31. Juli 2020 aus dem schweizerischen Strafvollzug entlassen werde und diese zum Vollzug der Auslieferung aufforderte (act. 3.23);

- A. mit Schreiben vom 31. Juli 2020 um Entlassung aus der Auslieferungshaft ersuchte, was vom BJ mit Verfügung vom 6. August 2020 abgewiesen wurde (act. 3.24 und 3.25);

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- A. mit Eingabe vom 17. August 2020 dagegen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben und zugleich sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat (act. 1);

- das BJ dem Gericht mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2020 mitteilte, dass A. am 21. August 2020 aufgrund des rechtskräftigen Auslieferungsent- scheids vom 9. März 2004 an Belgien ausgeliefert worden ist (act. 3 und 3.27);

- die Auslieferungshaft als Gegenstand der Beschwerde damit dahingefallen und das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist;

- es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu ver- zichten (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG), so- dass auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist;

- die ausführenden Behörden und die Rechtsmittelinstanzen ihre Verfügungen dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten sowie dem im Ausland ansäs- sigen Berechtigten mit Zustelldomizil in der Schweiz zustellen (Art. 80m Abs. 1 IRSG);

- der Beschwerdeführer sich nicht mehr in der Schweiz aufhält und hier auch kein Zustelldomizil bestimmt hat; sich eine diesbezügliche Nachfrage ange- sichts des Verlaufs des Beschwerdeverfahrens auch erübrigt hat, womit der Entscheid dem Beschwerdeführer nicht formell eröffnet wird und die Zustel- lung stattdessen ad acta erfolgt.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegen- standslos geworden abgeschrieben.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 27. August 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. (ad acta) - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).