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RH.2021.10

Bundesstrafgericht · 2021-09-16 · Deutsch CH

Auslieferung nach Deutschland. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 März 2021 bezog; am Folgetag der Auslieferungshaftbefehl dem unent- geltlichen Rechtsvertreter von A. eröffnet wurde (act. 2);

- in der Folge A. zum einen persönlich mit Schreiben vom 11. August 2021 Beschwerde gegen den Entscheid RR.2021.154 des Bundesstrafgerichts er- hob (RR.2021.154, act. 11);

- A. zum anderen gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ ebenfalls per- sönlich mit Eingabe vom 12. August 2021, eingegangen am 17. August 2021, Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt; er gleichzeitig um Verlängerung der Frist zur Begründung der Beschwerde er- sucht (act. 1);

- diesbezüglich die Beschwerdekammer den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. August 2021 darauf aufmerksam machte, dass die Beschwerdefrist nicht verlängerbar ist, er bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist seine Beschwerde ergänzen könne (act. 3);

- der Empfang des vorgenannten Schreibens unbestätigt blieb (act. 4 f.); auf Nachfrage das BJ das Gericht informierte, dass am 13. August 2021 der Be- schwerdeführer von Bern (Universitäre Psychiatrische Dienste Bern [UPD]) in das Gefängnis Zürich verlegt worden ist (act. 5);

- 3 -

- mit Schreiben vom 24. August 2021 die Beschwerdekammer dem Beschwer- deführer Art. 52 Abs. 1 VWVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG erläuterte, wonach die Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung zu ent- halten hat; sie ihm gleichzeitig eine Nachfrist bis zum 2. September 2021 zur Verbesserung seiner Beschwerdeschrift mit Begehren sowie deren Begrün- dung im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ansetzte; sie ihn abschliessend darauf hinwies, dass nach unbenutztem Fristablauf auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 7 f.);

- der Beschwerdeführer den Erhalt des Schreibens am 25. August 2021 be- stätigte (act. 11);

- mit Urteil 1C_460/2021 vom 19. August 2021 (eingegangen am 25. August 2021 sowohl bei der Beschwerdekammer als auch beim BJ) das Bundesge- richt auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Entscheid RR.2021.154 des Bundesstrafgerichts vom 6. August 2021 betreffend Aus- lieferung nicht eingetreten ist (RR.2021.154, act. 15);

- das BJ noch am 25. August 2021 die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland betreffend die zwei ersten Auslieferungsersuchen bewilligte (act. 10.6) und die Übergabe des Beschwerdeführers an die deutschen Be- hörden am 27. August 2021 festsetzte (act. 9 und 10); das Schreiben des BJ vom 25. August 2021 an die ersuchenden Behörden adressiert war und in Kopie sowohl dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers im Auslieferungsverfahren als auch dem Beschwerdeführer persönlich zuge- stellt wurde (act. 10);

- darüber das BJ die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 25. August 2021 in Kenntnis setzte und aufforderungsgemäss seine Verfahrensakten unter Verweis auf die bereits im Beschwerdeverfahren RR.2021.154 übermittelten Akten einreichte (act. 9 bzw. act. 10, act. 10.1-10.6);

- mit Fax-Mitteilung vom 27. August 2021 das BJ der Beschwerdekammer auf- forderungsgemäss auch die Bestätigung des Auslieferungsvollzugs vom

27. August 2021 betreffend den Beschwerdeführer übermittelte (act. 12.1);

- die Auslieferungshaft als Gegenstand der Beschwerde damit dahingefallen und das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (vgl. Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RH.2020.7 vom 27. August 2020; RH.2016.8 vom 5. Oktober 2016; RH.2013.1 vom 23. April 2013);

- 4 -

- im Übrigen der Beschwerdeführer weder innerhalb der angesetzten Nachfrist noch bis dato seine Beschwerdebegründung gegen den Auslieferungshaft- befehl im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG nachreichte (act. 8 ff.); folgerichtig auf seine Beschwerde androhungsge- mäss mangels Begründung ohnehin nicht einzutreten gewesen wäre;

- mit Eingabe vom 26. August 2021 (mit Postaufgabe am 27. August 2021 und Eingang am 30. August 2021) der Beschwerdeführer bei der Beschwerde- kammer eine «Beschwerde» gegen den «Auslieferungsentscheid vom

10. August 2021» einreichte, welcher ihm am 13. August 2021 eröffnet wor- den sei (act. 13);

- der Beschwerdeführer in seiner «Beschwerde» beantragte, 1) es sei der Auslieferungsentscheid vom 10. August 2021 aufzuheben und von einer Auslieferung abzusehen, 2) es sei ein medizinisches Gutachten zur Frage einzuholen, wie die Auslieferung zu erfolgen habe, und 3) es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 13 S. 1);

- wie einleitend festgehalten, das BJ die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland für die den ersten beiden Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten bereits mit Auslieferungsentscheid vom 28. Juni 2021 bewilligt hat; dieser Auslieferungsentscheid mit Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2021 in Rechtskraft erwachsen ist;

- die Auslieferungsbewilligung des BJ vom 10. August 2021 somit keinen an- fechtbaren Auslieferungsentscheid im Sinne von Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG darstellt, sondern sich ausschliesslich auf den Vollzug des rechtskräftigen Auslieferungsentscheids bezieht;

- die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anträge und Einwände ge- gen den Vollzug seiner Auslieferung im Wesentlichen den Gegenstand der Beschwerde seines unentgeltlichen Rechtsvertreters gegen den Ausliefe- rungsentscheid vom 28. Juni 2021 betreffen (s. RR.2021.154, act. 1);

- die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. August 2021 daher bereits aus den vorgenannten Gründen einer materiellen gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich ist;

- es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu ver- zichten (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- 5 -

- die ausführenden Behörden und die Rechtsmittelinstanzen ihre Verfügungen dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten sowie dem im Ausland ansäs- sigen Berechtigten mit Zustelldomizil in der Schweiz zustellen (Art. 80m Abs. 1 IRSG);

- der Beschwerdeführer sich nicht mehr in der Schweiz aufhält und hier unab- hängig von seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand kein Zustelldomizil be- stimmt hat;

- dementsprechend der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer nicht formell eröffnet wird und die Zustellung stattdessen ad acta erfolgt; zusätz- lich dieser Entscheid dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerde- führers schriftlich mitgeteilt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_460/2021 vom 19. August 2021).

- 6 -

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 16. September 2021 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung nach Deutschland

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RH.2021.10

- 2 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») mit Auslieferungsentscheid vom 28. Juni 2021 die Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A. an Deutschland für die den Auslieferungsersuchen des Justizministeriums Rheinland-Pfalz vom 28. Januar 2021 sowie des Justizministeriums Hessen vom 1. März 2021 zugrunde liegenden Straftaten bewilligte (RR.2021.154, act. 1.1, 4.1, 8.1, 8.2);

- dagegen A. durch seinen unentgeltlichen Rechtsvertreter bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben liess (RR.2021.154, act. 1), welche mit Entscheid RR.2021.154 vom 6. August 2021 abgewiesen wurde (RR.2021.154, act. 5);

- daraufhin das BJ mit Auslieferungshaftbefehl vom 10. August 2021 die Aus- lieferungshaft gegen A. verfügte; sich dabei die Auslieferungshaft auf die Auslieferungsersuchen des Justizministeriums Rheinland-Pfalz vom 28. Ja- nuar 2021 und vom 8. Juni 2021 sowie des Justizministeriums Hessen vom

1. März 2021 bezog; am Folgetag der Auslieferungshaftbefehl dem unent- geltlichen Rechtsvertreter von A. eröffnet wurde (act. 2);

- in der Folge A. zum einen persönlich mit Schreiben vom 11. August 2021 Beschwerde gegen den Entscheid RR.2021.154 des Bundesstrafgerichts er- hob (RR.2021.154, act. 11);

- A. zum anderen gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ ebenfalls per- sönlich mit Eingabe vom 12. August 2021, eingegangen am 17. August 2021, Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt; er gleichzeitig um Verlängerung der Frist zur Begründung der Beschwerde er- sucht (act. 1);

- diesbezüglich die Beschwerdekammer den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. August 2021 darauf aufmerksam machte, dass die Beschwerdefrist nicht verlängerbar ist, er bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist seine Beschwerde ergänzen könne (act. 3);

- der Empfang des vorgenannten Schreibens unbestätigt blieb (act. 4 f.); auf Nachfrage das BJ das Gericht informierte, dass am 13. August 2021 der Be- schwerdeführer von Bern (Universitäre Psychiatrische Dienste Bern [UPD]) in das Gefängnis Zürich verlegt worden ist (act. 5);

- 3 -

- mit Schreiben vom 24. August 2021 die Beschwerdekammer dem Beschwer- deführer Art. 52 Abs. 1 VWVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG erläuterte, wonach die Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung zu ent- halten hat; sie ihm gleichzeitig eine Nachfrist bis zum 2. September 2021 zur Verbesserung seiner Beschwerdeschrift mit Begehren sowie deren Begrün- dung im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ansetzte; sie ihn abschliessend darauf hinwies, dass nach unbenutztem Fristablauf auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 7 f.);

- der Beschwerdeführer den Erhalt des Schreibens am 25. August 2021 be- stätigte (act. 11);

- mit Urteil 1C_460/2021 vom 19. August 2021 (eingegangen am 25. August 2021 sowohl bei der Beschwerdekammer als auch beim BJ) das Bundesge- richt auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Entscheid RR.2021.154 des Bundesstrafgerichts vom 6. August 2021 betreffend Aus- lieferung nicht eingetreten ist (RR.2021.154, act. 15);

- das BJ noch am 25. August 2021 die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland betreffend die zwei ersten Auslieferungsersuchen bewilligte (act. 10.6) und die Übergabe des Beschwerdeführers an die deutschen Be- hörden am 27. August 2021 festsetzte (act. 9 und 10); das Schreiben des BJ vom 25. August 2021 an die ersuchenden Behörden adressiert war und in Kopie sowohl dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers im Auslieferungsverfahren als auch dem Beschwerdeführer persönlich zuge- stellt wurde (act. 10);

- darüber das BJ die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 25. August 2021 in Kenntnis setzte und aufforderungsgemäss seine Verfahrensakten unter Verweis auf die bereits im Beschwerdeverfahren RR.2021.154 übermittelten Akten einreichte (act. 9 bzw. act. 10, act. 10.1-10.6);

- mit Fax-Mitteilung vom 27. August 2021 das BJ der Beschwerdekammer auf- forderungsgemäss auch die Bestätigung des Auslieferungsvollzugs vom

27. August 2021 betreffend den Beschwerdeführer übermittelte (act. 12.1);

- die Auslieferungshaft als Gegenstand der Beschwerde damit dahingefallen und das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (vgl. Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RH.2020.7 vom 27. August 2020; RH.2016.8 vom 5. Oktober 2016; RH.2013.1 vom 23. April 2013);

- 4 -

- im Übrigen der Beschwerdeführer weder innerhalb der angesetzten Nachfrist noch bis dato seine Beschwerdebegründung gegen den Auslieferungshaft- befehl im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG nachreichte (act. 8 ff.); folgerichtig auf seine Beschwerde androhungsge- mäss mangels Begründung ohnehin nicht einzutreten gewesen wäre;

- mit Eingabe vom 26. August 2021 (mit Postaufgabe am 27. August 2021 und Eingang am 30. August 2021) der Beschwerdeführer bei der Beschwerde- kammer eine «Beschwerde» gegen den «Auslieferungsentscheid vom

10. August 2021» einreichte, welcher ihm am 13. August 2021 eröffnet wor- den sei (act. 13);

- der Beschwerdeführer in seiner «Beschwerde» beantragte, 1) es sei der Auslieferungsentscheid vom 10. August 2021 aufzuheben und von einer Auslieferung abzusehen, 2) es sei ein medizinisches Gutachten zur Frage einzuholen, wie die Auslieferung zu erfolgen habe, und 3) es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 13 S. 1);

- wie einleitend festgehalten, das BJ die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland für die den ersten beiden Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten bereits mit Auslieferungsentscheid vom 28. Juni 2021 bewilligt hat; dieser Auslieferungsentscheid mit Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2021 in Rechtskraft erwachsen ist;

- die Auslieferungsbewilligung des BJ vom 10. August 2021 somit keinen an- fechtbaren Auslieferungsentscheid im Sinne von Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG darstellt, sondern sich ausschliesslich auf den Vollzug des rechtskräftigen Auslieferungsentscheids bezieht;

- die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anträge und Einwände ge- gen den Vollzug seiner Auslieferung im Wesentlichen den Gegenstand der Beschwerde seines unentgeltlichen Rechtsvertreters gegen den Ausliefe- rungsentscheid vom 28. Juni 2021 betreffen (s. RR.2021.154, act. 1);

- die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. August 2021 daher bereits aus den vorgenannten Gründen einer materiellen gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich ist;

- es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu ver- zichten (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- 5 -

- die ausführenden Behörden und die Rechtsmittelinstanzen ihre Verfügungen dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten sowie dem im Ausland ansäs- sigen Berechtigten mit Zustelldomizil in der Schweiz zustellen (Art. 80m Abs. 1 IRSG);

- der Beschwerdeführer sich nicht mehr in der Schweiz aufhält und hier unab- hängig von seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand kein Zustelldomizil be- stimmt hat;

- dementsprechend der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer nicht formell eröffnet wird und die Zustellung stattdessen ad acta erfolgt; zusätz- lich dieser Entscheid dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerde- führers schriftlich mitgeteilt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_460/2021 vom 19. August 2021).

- 6 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 16. September 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. (ad acta) - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung - Rechtsanwalt B.

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus- standsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegen- ständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Aus- land schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bun- desgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abge- schlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).