Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).
Erwägungen (2 Absätze)
E. 22 September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abruf- bar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechts- sammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.fedlex.admin.ch/de/sector-specificagreements/EU-acts-regis- ter/8/8.1) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informa- tionssystems der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26–31
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(CELEX-Nr. 32007D0533; Abl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63–84; abruf- bar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Be- stimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Aus- lieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslie- ferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom
E. 23 Oktober 1996, S. 12–23) anwendbar sind, welche gemäss dem Be- schluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechts- sammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen;
- die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmun- gen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen);
- für das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfege- setz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung findet, soweit die staatsvertraglichen Bestimmungen gewisse Fragen nicht abschliessend regeln;
- das innerstaatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur An- wendung gelangt, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1); die Wahrung der Menschenrechte vorbehalten bleibt (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1);
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten zu- dem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehör- den des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]) anwendbar sind, wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (sieh Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- gegen Auslieferungsentscheide des BJ innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be-
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schwerde geführt werden kann (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. StBOG);
- der Beschwerdeführer als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) zur Einrei- chung der vorliegenden Beschwerde legitimiert ist; auf die form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde einzutreten ist;
- die Beschwerdekammer nicht an die Begehren der Parteien gebunden ist (Art. 25 Abs. 6 IRSG); sie die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition prüft; die Beschwerdekammer sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen befasst, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5);
- der Beschwerdeführer sich in der Beschwerde auf den Standpunkt stellt, die Frage der Transportfähigkeit sei eine Voraussetzung, um überhaupt über die Auslieferung zu befinden; es gehe nicht an, zunächst die Auslieferung zu bewilligen, welche anschliessend faktisch nicht durchführbar sei (act. 1 S. 3 ff.); er vorbringt, er habe im Rahmen des rechtlichen Gehörs sowie des An- spruchs aus Art. 6 EMRK das Recht auf gerichtliche Überprüfung allfälliger Ergebnisse des Gutachtens, weshalb diese Erkenntnisse Eingang in den Auslieferungsentscheid finden und gegebenenfalls im Rechtsmittelverfahren überprüft werden müssten (act. 1 S.5);
- das BJ gemäss Art. 47 Abs. 2 IRSG anstelle der Haft andere Massnahmen zur Sicherung des Verfolgten anordnen kann, wenn die auszuliefernde Per- son nicht hafterstehungsfähig ist;
- die fehlende Hafterstehungsfähigkeit einer Auslieferung allerdings nicht ent- gegensteht;
- weder die vorliegend anwendbaren Staatsverträge noch das IRSG die Mög- lichkeit vorsehen, eine Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen zu ver- weigern (s. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.78 vom
1. Juni 2021; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 1C_366/2021 vom
29. Juni 2021);
- im Gegensatz zu gewissen anderen Staaten (z.B. Russland, s. dazu TPF 2020 143 E. 5.2.1; vgl. ZIMMERMANN, La coopération judiciaire interna- tionale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, Rz. 699 S. 773 f.), weder die Schweiz noch Deutschland einen entsprechenden Vorbehalt zum EAÜ ge- macht haben;
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- nach ständiger Rechtsprechung daher ein Auslieferungsersuchen nicht we- gen des schlechten Gesundheitszustands des Verfolgten abgelehnt werden kann; es Sache des ersuchenden Staates ist, dafür zu sorgen, dass der Aus- zuliefernde eine angemessene medizinische Behandlung bekommt und sei- nem Gesundheitszustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, man- gels Hafterstehungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird (vgl. nicht veröf- fentlichte E. 8 von BGE 129 II 56; Urteile des Bundesgerichts 1C_366/2021 vom 29. Juni 2021 E. 2.2; 1A.47/2005 vom 12. April 2005 E. 3.1; 1A.116/2003 vom 26. Juni 2003 E. 2.1 mit Hinweisen);
- der Vollzug der Auslieferung aus faktischen Gründen aufzuschieben wäre, wenn sich die auszuliefernde Person aufgrund ihres Zustandes exakt in die- sem Zeitpunkt als nicht transportfähig erweisen sollte (vgl. HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 2015, Art. 56 IRSG N. 9);
- die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die staatsver- traglich vereinbarte Auslieferungsverpflichtung sowie die ständige Recht- sprechung in Frage zu stellen;
- der Beschwerdeführer nicht geltend macht und auch nicht ersichtlich ist, dass Deutschland eine angemessene medizinische Behandlung nicht garan- tieren könnte; ausserordentliche Umstände, aufgrund welcher der Gesund- heitszustand einer Auslieferung ausnahmsweise entgegenstehen würde (insbesondere ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK), hier demnach offensichtlich nicht gegeben sind;
- andere Auslieferungshindernisse weder geltend gemacht wurden noch sol- che ersichtlich sind;
- die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland daher zulässig ist und die Beschwerde sich als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario);
- der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung stellte (RP.2021.51, act. 1);
- die Beschwerdekammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und dieser einen Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG);
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- gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren als aus- sichtslos anzusehen sind, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren; dagegen ein Begehren nicht als aus- sichtslos gilt, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 139 III 475 E. 2.2 S. 476);
- die vorliegende Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden muss; der angefochtene Auslieferungsentscheid im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung und den bestehenden aner- kannten Grundsätzen im Auslieferungsrecht steht; die erhobenen Rügen von Anfang an ins Leere zielten;
- demzufolge das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechts- pflege abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wird ab- gewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 6. August 2021 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Haykaz Zoryan, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2021.154 Nebenverfahren: RP.2021.51
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») mit Auslieferungsentscheid vom 28. Juni 2021 die Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A. an Deutschland für die den Auslieferungsersuchen des Justizministeriums Rheinland-Pfalz vom 28. Januar 2021 sowie des Justizministeriums Hessen vom 1. März 2021 zugrunde liegenden Straftaten bewilligte;
- dagegen A. durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 29. Juli 2021 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben lässt (act. 1); er in einem ersten Punkt beantragt, Ziff. 1 des Auslieferungs- entscheids sei aufzuheben und von seiner Auslieferung sei abzusehen; er zweitens den Antrag stellt, es sei ein medizinisches Gutachten zur Frage seiner Auslieferungs- und Transportfähigkeit einzuholen; eventualiter die Sa- che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (act 1 S. 2);
- mit Schreiben vom 3. August 2021 die Verfahrensakten beim BJ angefordert wurden (act. 3), welche mit Schreiben vom 4. August 2021 eingereicht wur- den (act. 4).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend sind;
- überdies das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abruf- bar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechts- sammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.fedlex.admin.ch/de/sector-specificagreements/EU-acts-regis- ter/8/8.1) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informa- tionssystems der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26–31
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(CELEX-Nr. 32007D0533; Abl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63–84; abruf- bar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Be- stimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Aus- lieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslie- ferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom
23. Oktober 1996, S. 12–23) anwendbar sind, welche gemäss dem Be- schluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechts- sammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen;
- die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmun- gen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen);
- für das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfege- setz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung findet, soweit die staatsvertraglichen Bestimmungen gewisse Fragen nicht abschliessend regeln;
- das innerstaatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur An- wendung gelangt, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1); die Wahrung der Menschenrechte vorbehalten bleibt (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1);
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten zu- dem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehör- den des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]) anwendbar sind, wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (sieh Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- gegen Auslieferungsentscheide des BJ innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be-
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schwerde geführt werden kann (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. StBOG);
- der Beschwerdeführer als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) zur Einrei- chung der vorliegenden Beschwerde legitimiert ist; auf die form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde einzutreten ist;
- die Beschwerdekammer nicht an die Begehren der Parteien gebunden ist (Art. 25 Abs. 6 IRSG); sie die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition prüft; die Beschwerdekammer sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen befasst, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5);
- der Beschwerdeführer sich in der Beschwerde auf den Standpunkt stellt, die Frage der Transportfähigkeit sei eine Voraussetzung, um überhaupt über die Auslieferung zu befinden; es gehe nicht an, zunächst die Auslieferung zu bewilligen, welche anschliessend faktisch nicht durchführbar sei (act. 1 S. 3 ff.); er vorbringt, er habe im Rahmen des rechtlichen Gehörs sowie des An- spruchs aus Art. 6 EMRK das Recht auf gerichtliche Überprüfung allfälliger Ergebnisse des Gutachtens, weshalb diese Erkenntnisse Eingang in den Auslieferungsentscheid finden und gegebenenfalls im Rechtsmittelverfahren überprüft werden müssten (act. 1 S.5);
- das BJ gemäss Art. 47 Abs. 2 IRSG anstelle der Haft andere Massnahmen zur Sicherung des Verfolgten anordnen kann, wenn die auszuliefernde Per- son nicht hafterstehungsfähig ist;
- die fehlende Hafterstehungsfähigkeit einer Auslieferung allerdings nicht ent- gegensteht;
- weder die vorliegend anwendbaren Staatsverträge noch das IRSG die Mög- lichkeit vorsehen, eine Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen zu ver- weigern (s. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.78 vom
1. Juni 2021; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 1C_366/2021 vom
29. Juni 2021);
- im Gegensatz zu gewissen anderen Staaten (z.B. Russland, s. dazu TPF 2020 143 E. 5.2.1; vgl. ZIMMERMANN, La coopération judiciaire interna- tionale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, Rz. 699 S. 773 f.), weder die Schweiz noch Deutschland einen entsprechenden Vorbehalt zum EAÜ ge- macht haben;
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- nach ständiger Rechtsprechung daher ein Auslieferungsersuchen nicht we- gen des schlechten Gesundheitszustands des Verfolgten abgelehnt werden kann; es Sache des ersuchenden Staates ist, dafür zu sorgen, dass der Aus- zuliefernde eine angemessene medizinische Behandlung bekommt und sei- nem Gesundheitszustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, man- gels Hafterstehungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird (vgl. nicht veröf- fentlichte E. 8 von BGE 129 II 56; Urteile des Bundesgerichts 1C_366/2021 vom 29. Juni 2021 E. 2.2; 1A.47/2005 vom 12. April 2005 E. 3.1; 1A.116/2003 vom 26. Juni 2003 E. 2.1 mit Hinweisen);
- der Vollzug der Auslieferung aus faktischen Gründen aufzuschieben wäre, wenn sich die auszuliefernde Person aufgrund ihres Zustandes exakt in die- sem Zeitpunkt als nicht transportfähig erweisen sollte (vgl. HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 2015, Art. 56 IRSG N. 9);
- die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die staatsver- traglich vereinbarte Auslieferungsverpflichtung sowie die ständige Recht- sprechung in Frage zu stellen;
- der Beschwerdeführer nicht geltend macht und auch nicht ersichtlich ist, dass Deutschland eine angemessene medizinische Behandlung nicht garan- tieren könnte; ausserordentliche Umstände, aufgrund welcher der Gesund- heitszustand einer Auslieferung ausnahmsweise entgegenstehen würde (insbesondere ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK), hier demnach offensichtlich nicht gegeben sind;
- andere Auslieferungshindernisse weder geltend gemacht wurden noch sol- che ersichtlich sind;
- die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland daher zulässig ist und die Beschwerde sich als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario);
- der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung stellte (RP.2021.51, act. 1);
- die Beschwerdekammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und dieser einen Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG);
- 6 -
- gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren als aus- sichtslos anzusehen sind, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren; dagegen ein Begehren nicht als aus- sichtslos gilt, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 139 III 475 E. 2.2 S. 476);
- die vorliegende Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden muss; der angefochtene Auslieferungsentscheid im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung und den bestehenden aner- kannten Grundsätzen im Auslieferungsrecht steht; die erhobenen Rügen von Anfang an ins Leere zielten;
- demzufolge das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechts- pflege abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wird ab- gewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 6. August 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Haykaz Zoryan - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung (unter Beilage eines Dop- pels der Beschwerde)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massge- bend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).