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RH.2013.1

Bundesstrafgericht · 2013-04-23 · Deutsch CH

Auslieferung an Deutschland. Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).

Sachverhalt

A. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) bewilligte mit Entscheid vom

20. August 2012 gemäss Ersuchen des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 11. August 2011 die Ausliefe- rung von A. an Deutschland hinsichtlich der dem Haftbefehl des Landge- richts Coburg vom 27. Juli 2009 i.V.m. dem Urteil des Amtsgerichts Coburg vom 2. Oktober 2008 zugrunde liegenden Straftat des Verstosses gegen das Waffengesetz. Im Übrigen lehnte es die Auslieferung ab. Der Ausliefe- rungsentscheid erfolgte unter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstraf- gerichts über die Einrede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG. Die Beschwerdekammer wies mit Entscheid vom 19. Dezem- ber 2012 die von A. gegen den Auslieferungsentscheid erhobene Be- schwerde sowie die Einrede des politischen Delikts ab (Verfahren RR.2012.207, RR.2012.224). Auf eine von A. dagegen erhobene Be- schwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Januar 2013 nicht ein (Verfahren 1C_17/2013).

B. Am 20. Dezember 2012 erliess das BJ gegen A. hinsichtlich des vorste- henden Auslieferungssachverhalts einen Auslieferungshaftbefehl und er- suchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau um dessen Vollzug. In der Folge wurde A. im Bezirksgefängnis Z. inhaftiert.

C. A. gelangt mit Telefax vom 16. Januar 2013 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und verlangt sinngemäss die Aufhebung des Aus- lieferungshaftbefehls gemäss Art. 48 Abs. 2 IRSG sowie seine Haftentlas- sung gemäss Art. 50 Abs. 3 IRSG (act. 1). Dazu aufgefordert, die Be- schwerde innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen den Auslieferungshaftbe- fehl schriftlich auf postalischem Weg einzureichen, reichte A. am 21. und

22. Januar 2013 weitere Eingaben per Telefax ein (act. 4, 6).

Das BJ reichte am 24. Januar 2013 aufforderungsgemäss die Akten betref- fend den Auslieferungshaftbefehl ein. Es teilte ferner mit, dass der Verfolg- te infolge Nichteintretens des Bundesgerichts auf dessen Beschwerde ge- gen den Entscheid der Beschwerdekammer (vgl. oben Sachverhalt lit. A) am 25. Januar 2013 den deutschen Behörden übergeben werde (act. 7).

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D. Aufgrund dieser Sachlage lud die Beschwerdekammer die Parteien ein, in- folge Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen Stellung zu nehmen (act. 8 und 12).

Das BJ beantragte mit Eingabe vom 6. Februar 2013, die Kosten des Be- schwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (act. 10).

Die Einladung zur Stellungnahme konnte A. rechtshilfeweise am

25. März 2013 zugestellt werden (act. 17.1). Er liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 In internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss dem Rechtshilfege- setz sind auf das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) und die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations- gesetz, StBOG; SR 173.71]). Im Beschwerdeverfahren betreffend die Be- schwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl gemäss Art. 47 f. IRSG gel- ten die Artikel 379-397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IRSG).

E. 2.1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 IRSG). Die Inhaftierung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftent- lassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibi- beweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterste- hungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger ein- schneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen Entscheide des Bundesstrafge-

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richts RH.2012.18+19 vom 14. Januar 2013, E. 3; RH.2012.11 vom 3. Ok- tober 2012, E. 2.1; RH.2012.10 vom 7. September 2012, E. 4). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begrün- detheit des Auslieferungsbegehrens nicht im Beschwerdeverfahren, son- dern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MO- REILLON/MICHEL DUPUIS/MIRIAM MAZOV, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlas- sung aus einer solchen (BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).

E. 2.2 Das BJ ordnete die Auslieferungshaft gegen den Beschwerdeführer erst an, nachdem die Beschwerdekammer über dessen Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid des BJ sowie die Einrede des politischen Delikts entschieden hatte. Der Beschwerdeführer ist zwischenzeitlich – nachdem das Bundesgericht auf seine Beschwerde im Auslieferungsverfahren nicht eingetreten ist (Sachverhalt lit. A) – an Deutschland ausgeliefert worden (vgl. act. 7, 10). Nachdem er sich nicht länger in Auslieferungshaft befindet, fehlt ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung des Ausliefe- rungshaftbefehls vom 20. Dezember 2012 und damit der Auslieferungshaft (Art. 382 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG; Pra 2012 Nr. 134 E. 2.3 sowie Bemerkung a.E. S. 969; BGE 125 I 394 E. 4a S. 397; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N. 244; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zü- rich/St. Gallen 2009, N. 1458). Ein etwaiges Feststellungsinteresse wegen Rechtswidrigkeit der Haft könnte bei dieser Sachlage auch nicht im Hinblick auf eine allfällige Geltendmachung von Genugtuungs- oder Schadener- satzansprüchen bejaht werden (Pra 2012 Nr. 134 E. 2.3.2 m.w.H.); ein da- hingehendes Interesse wird vorliegend zu Recht nicht geltend gemacht.

Das aktuelle praktische Interesse ist dann nicht erforderlich, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen erneut stellen können, an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeu- tung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht, wobei die betreffen- den Rügen im Fall des Nichteintretens nie rechtzeitig überprüfbar wären (Pra 2012 Nr. 134 E. 2.3.3; BGE 125 I 394 E. 4a S. 397; Urteil des Bun- desgerichts 1P.75/2000 vom 7. Juni 2000 E. 4a; GUIDON, a.a.O., N. 245). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Bei der Rechtmässigkeit der Auslieferungshaft steht der im Auslieferungsersuchen dargestellte konkrete

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Straftatvorwurf und dessen rechtliche Zuordnung im Einzelfall im Vorder- grund. Es stellen sich mithin keine Fragen von grundlegender Bedeutung, die einer sofortigen gerichtlichen Überprüfung bedürften, sich für die Öffent- lichkeit jederzeit in ähnlicher Weise stellen könnten und sonst gerichtlich nie rechtzeitig beantwortet würden. Es kommt hinzu, dass die Ausliefe- rungshaft grundsätzlich bei Beginn des Auslieferungsverfahrens angeord- net wird, womit eine dagegen erhobene Beschwerde regelmässig vor Ab- schluss des Auslieferungsverfahrens beurteilt werden kann (vgl. E. 2.1). Dass es sich im vorliegenden Fall anders verhält, vermag kein öffentliches Interesse an einer gerichtlichen Beurteilung der Beschwerde zu begründen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach dem Gesagten als gegenstandslos ge- worden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (WEISSENBERGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 61 N. 4; Ur- teile des Bundesgerichts 1C_122/2008 vom 30. Mai 2008, E. 1; 1A.240/2006 vom 11. September 2007; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.123 vom 18. Dezember 2009, E. 1).

E. 3 Nach konstanter Praxis gelangt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundes- strafgericht für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Gegenstandslosigkeit Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezem- ber 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) sinngemäss zur An- wendung (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.91 vom 4. Sep- tember 2007; RR.2008.133 vom 3. September 2008; RR.2008.173 vom

20. April 2009). Gemäss Art. 72 BZP entscheidet das Gericht mit summari- scher Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Ein- tritt des Erledigungsgrundes. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschä- digungsfolge ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Lässt sich dieser im konkreten Fall nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen: Danach wird jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche das gegenstands- los gewordene Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe einge- treten sind, welche dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_68/2009 vom 8. Mai 2009 E. 4). Die Regelung bezweckt, denjenigen, welcher in guten Treuen Be- schwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre. Bei der summarischen Prüfung des mutmasslichen Prozessausgangs ist nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.).

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E. 4 Gemäss Art. 47 Abs. 1 IRSG erlässt das BJ einen Auslieferungshaftbefehl. Dieser hat die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat, die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat, die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird, und den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes zu enthalten (Art. 48 Abs. 1 IRSG). Gegen diese Verfügung kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 48 Abs. 2 IRSG).

E. 4.1 Der Auslieferungshaftbefehl ist schriftlich zu eröffnen (Art. 48 Abs. 2 IRSG; Art. 34 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG). Die schriftliche Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls an den Verfolgten löst den Lauf der zehntägi- gen Beschwerdefrist aus (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Massgeblich für die Be- rechnung der Frist ist der Tag der Eröffnung oder Mitteilung respektive der Zustellung des Aktes, wobei die Frist an dem auf die Mitteilung folgenden Tag zu laufen beginnt (Art. 20 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG). Die Mitteilung muss in den vom Gesetz vorgesehenen Formen eröffnet werden, um wirksam zu sein. Als empfangs-, nicht aber annahmebedürftige Rechtshandlung muss die schriftliche Mitteilung in den Zugriffsbereich des Betroffenen oder seines Vertreters (Art. 11 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG) gelangt sein. Dabei ist unerheblich, ob der Empfänger von der Mitteilung tatsächlich Kenntnis nimmt. Die Beweislast für die ordnungs- gemässe Eröffnung der Mitteilung und für den Zeitpunkt der Eröffnung ob- liegt der eröffnenden Behörde. Bei fehlendem Nachweis ist deshalb eine verspätete Prozesshandlung allenfalls noch als rechtzeitig zu betrachten (RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozess- recht, 2. Aufl., Basel 2010, N. 904 f., 1247). Die Schriftlichkeit ist ein Gültig- keitserfordernis, zumal sie Klarheit über den Inhalt der Verfügung gibt und damit der Rechtssicherheit dient. Fehlt dieses Erfordernis, ist die Verfügung in der Regel nichtig (UHLMANN/SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah- ren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 34 N. 7). Allerdings ist in der Lehre um- stritten, ob das Erfordernis der Schriftlichkeit nach Art. 34 Abs. 1 VwVG ei- ne Verpflichtung zur Unterzeichnung von Verwaltungsakten durch die ver- fügende Behörde enthalte und bejahendenfalls, welche Rechtsfolgen (An- fechtbarkeit, Nichtigkeit) an einen diesbezüglichen Mangel geknüpft sind (RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., N. 1243, 1245; UHLMANN/SCHWANK, a.a.O., Art. 34 VwVG N. 8, Art. 38 VwVG N. 22; KNEU- BÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 34 N. 6 f., Art. 38 N. 23; vgl. auch BGE 131 V 483 E. 2.3.1 und dort zitierte Lehre),

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zumal das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren die namentliche Angabe der am Entscheid mitwirkenden Behördenmitglieder nicht verlangt (RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., N. 1244; BGE 106 Ib 177 E. 2a, 2b). Auch das IRSG enthält keine diesbezügliche Norm.

E. 4.2 Die Beschwerdekammer forderte das BJ auf, die Akten mitsamt Nachweis der Zustellung des Auslieferungshaftbefehls einzureichen (act. 5). Aus den eingereichten Akten geht hervor, dass das BJ am 20. Dezember 2012 ei- nen Auslieferungshaftbefehl gemäss Art. 47 Abs. 1 IRSG ausstellte, des- sen Inhalt den Erfordernissen von Art. 48 Abs. 1 IRSG entspricht und der von der Vizedirektorin des BJ unterzeichnet ist (act. 7.2). Gleichentags be- auftragte das BJ die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit dem Voll- zug des Auslieferungshaftbefehls, wobei es darum ersuchte, dem Verfolg- ten das Original des Auslieferungshaftbefehls zu eröffnen, unter Rücksen- dung der Empfangsbestätigung an das BJ (act. 7.1). Aus einem hand- schriftlichen Vermerk des Bezirksamts Laufenburg vom 21. Dezem- ber 2012 auf dem Formular "Empfangsbestätigung" geht hervor, dass die- ses dem Beschwerdeführer offenbar eine Kopie des Auslieferungshaftbe- fehls aushändigte, wobei der Beschwerdeführer erklärt haben soll, er wolle keine Kopie und auch nicht unterschreiben, er wolle nur Originale (act. 7.3). Das genannte Formular wurde per Telefax an die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau übermittelt, welche es am 27. Dezember 2012 an das BJ weiterleitete (act. 7.3). Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusam- menhang mit Telefax an die Beschwerdekammer vom 21. Januar 2013 – nachdem er aufgefordert worden war, die am 16. Januar 2013 per Fax er- hobene Beschwerde innerhalb der Rechtsmittelfrist postalisch sowie nach Möglichkeit eine Kopie des Auslieferungshaftbefehls einzureichen – gel- tend, er habe den Auslieferungshaftbefehl nur als Fax und ausserdem nur unvollständig (2 Seiten) erhalten. Das BJ hat sich zu dieser Rüge nicht ge- äussert. Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl umfasst drei Seiten, wobei die dritte Seite einzig den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Art. 48 Abs. 2 IRSG sowie die Unterschrift der Behörde enthält. Der Beschwerdeführer erhielt unbestrittenermassen eine unvollständige Kopie des Auslieferungshaftbefehls; gemäss seinen Angaben umfasste die Kopie nur die ersten zwei Seiten des Auslieferungshaftbefehls, nämlich jene, wel- che er mit seiner Fax-Eingabe vom 21. Januar 2013 der Beschwerdekam- mer übermittelte, während die dritte Seite – jene mit der Rechtsmittelbeleh- rung und der Unterschrift der Vizedirektorin des BJ – offensichtlich fehlte.

E. 4.3 Damit steht fest, dass der sich in den Akten befindende Auslieferungshaft- befehl vom 20. Dezember 2012 zwar den gesetzlichen Erfordernissen ent- spricht, er dem Beschwerdeführer jedoch mangelhaft – als unvollständige

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Kopie – eröffnet worden ist. Es steht aber andererseits fest, dass der Be- schwerdeführer vom Inhalt des Auslieferungshaftbefehls – abgesehen von der Rechtsmittelbelehrung und der Unterschrift – Kenntnis nehmen konnte.

E. 4.3.1 Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen (Art. 38 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG). Schwerwiegende Form- und Eröffnungsfehler können unter Umständen die Nichtigkeit der Verfügung nach sich ziehen (RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., N. 1245). Dies ist nach der Evidenztheorie allgemein dann der Fall, wenn der Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die An- nahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet ist. Weniger schwer wie- gende Form- oder Eröffnungsfehler machen die fragliche Anordnung nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar (AMSTUTZ/ARNOLD, Basler Kommentar,

2. Aufl., Basel 2011, Art. 49 BGG N. 5 f.). Eine fehlende Eröffnung stellt ei- nen schwerwiegenden Eröffnungsfehler dar und hat zur Folge, dass der betreffende Entscheid nichtig, das heisst absolut unwirksam ist; ein nicht eröffneter Entscheid gilt als nicht existent und seine Unwirksamkeit ist von Amtes wegen zu beachten (AMSTUTZ/ARNOLD, a.a.O., Art. 49 BGG N. 4). Bei einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung handelt es sich um einen weni- ger schwerwiegenden Mangel, der die fragliche Anordnung bloss anfecht- bar macht. Durch die Regelung in Art. 38 VwVG wird sichergestellt, dass die Verfahrensrechte hinsichtlich einer fehlerhaft eröffneten Verfügung voll- umfänglich gewahrt bleiben, indem beispielsweise die Möglichkeit, Be- schwerde zu führen, nicht eingeschränkt oder vereitelt werden darf. Da es zum Allgemeinwissen gehört, dass behördliche Entscheide angefochten werden können, diese Möglichkeit aber durch gesetzliche Rechtsmittelfris- ten zeitlich beschränkt ist, ist dem Adressaten zuzumuten, innert einer übli- chen Frist ein Rechtsmittel einzureichen oder sich innert zumutbarer Frist nach den in Frage kommenden Rechtsmitteln zu erkunden. Wie lange eine solche Frist ist, hängt von den konkreten Umständen ab, doch ist im Regel- fall von der im Bundesrecht vorgesehenen allgemeinen Rechtsmittelfrist von 30 Tagen auszugehen. Als Ausfluss aus dem Grundsatz von Treu und Glauben kann sich allerdings nicht auf eine fehlende Rechtsmittelbelehrung berufen, wer die Mangelhaftigkeit erkannte oder bei gebührender Sorgfalt hätte erkennen müssen (AMSTUTZ/ARNOLD, a.a.O., Art. 49 BGG N. 6, 12; FRÉSARD, in: Corboz/Wurzburger/Ferrari/Frésard/Aubry Girardin [Hrsg.], Commentaire de la LTF, Bern 2009, Art. 49 N. 6, 13; UHLMANN/SCHWANK, a.a.O., Art. 38 VwVG N. 17 f., Art. 61 VwVG N. 72, je mit Hinweisen).

E. 4.3.2 Hinsichtlich der fehlenden Unterschrift auf der dem Beschwerdeführer aus- gehändigten Kopie des Auslieferungshaftbefehls ist dem Beschwerdeführer

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kein Nachteil erwachsen. Insbesondere wurde er dadurch nicht davon ab- gehalten, den Auslieferungshaftbefehl mit Beschwerde anzufechten. Es kann daher letztlich offen bleiben, ob die Unterschrift der verfügenden Be- hörde auf dem Auslieferungshaftbefehl ein Gültigkeitserfordernis darstellt.

Anders verhält es sich mit der Beschwerdefrist und der Form der Eingabe. Die zehntägige Beschwerdefrist gemäss Art. 48 Abs. 2 IRSG begann am

22. Dezember 2012 und endete am Montag, den 31. Dezember 2012 (Art. 20 Abs. 1 und 3 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG). Die Beschwerde vom 16. Januar 2013 erweist sich damit grundsätzlich als verspätet. Sie wurde jedoch innerhalb von 30 Tagen erhoben (vgl. E. 4.3.1). Aus dem Auslieferungsverfahren war dem Beschwerdeführer sodann bekannt, dass gegen den Auslieferungsentscheid des BJ innert 30 Tagen ab Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhoben werden konnte, wovon er Gebrauch gemacht hat (Sachverhalt lit. A). Dem inhaftierten, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer war nicht zu- zumuten, sich rechtzeitig beim BJ oder einem Rechtsanwalt nach dem ge- gen den Auslieferungshaftbefehl zulässigen Rechtsmittel und dessen For- malitäten zu erkunden. Bei dieser Sachlage muss die Beschwerde vom

16. Januar 2013 als rechtzeitig erhoben gelten. Nachdem sie bloss per Te- lefax eingereicht worden ist, erweist sie sich grundsätzlich – mangels Origi- nal-Unterschrift des Beschwerdeführers – als formungültig. Denn wo Schriftlichkeit vorgeschrieben ist, ist aus Sicherheitsgründen eine Eingabe nicht rechtsgenüglich, welche statt der Originalunterschrift ihres Verfassers bloss eine Fotokopie der Unterschrift enthält. Eine Eingabe per Telefax enthält keine Originalunterschrift, sondern bloss eine Kopie der Unterschrift des Urhebers und entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen (Urteile des Bundesgerichts 2C_754/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.1-2.3; 9C_739/2007 vom 28. November 2007 E. 1.2; BGE 121 II 252 E. 4; 112 Ia 173 E. 1; AMSTUTZ/ARNOLD, a.a.O., Art. 48 BGG N. 6, Art. 42 BGG N. 35). Der Beschwerdeführer wurde mangels Rechtsmittelbelehrung nicht auf das Erfordernis der Schriftlichkeit gemäss Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO hingewiesen. Er wurde hingegen mit Schreiben der Be- schwerdekammer vom 17. Januar 2013 darauf hingewiesen, dass der Ein- gang des Originals der Beschwerdeschrift, welche einstweilen nur vorab per Telefax eingereicht worden sei, auf dem Postweg innerhalb der Rechtsmittelfrist des Auslieferungshaftbefehls noch ausstehend sei (act. 3). In der Folge machte der Beschwerdeführer weitere Eingaben per Telefax, ohne das Original seiner Beschwerde vom 16. Januar 2013 einzureichen. Allerdings kann kaum davon ausgegangen werden, dass der inhaftierte Beschwerdeführer Zugang zum Faxgerät des Bezirksgefängnisses hatte und dieses selber bedienen konnte. Art. 91 Abs. 2 der Schweizerischen

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Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) regelt denn auch unter der Marginale "Einhaltung von Fristen", dass Eingaben im Falle von inhaf- tierten Personen spätestens am letzten Tag der Frist der Anstaltsleitung zu übergeben sind. Dadurch ist gleichzeitig gewährleistet, dass das Original der Eingabe an die Behörde weitergeleitet wird. Aus welchen Gründen die Gefängnisleitung nicht das unterzeichnete Original der Beschwerdeschrift vom 16. Januar 2013 an die Beschwerdekammer weiterleitete, sondern diese bloss per Fax übermittelte, ist nicht bekannt. Es fällt jedoch auf, dass bereits die Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls nur als (Fax-)Kopie er- folgte, obwohl das BJ die Aushändigung des Originals des Auslieferungs- haftbefehls verlangt hatte (vorne E. 4.2). Unter diesen Umständen kann die fehlende Original-Unterschrift auf der Beschwerde vom 16. Januar 2013 und den weiteren Eingaben dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil ge- reichen. Die Eintretensvoraussetzungen sind damit als erfüllt anzusehen.

E. 5 Im Folgenden ist – im Hinblick auf die Kostenverlegung – eine summari- sche materielle Prüfung der Beschwerde vorzunehmen (vgl. vorne E. 3).

Auf die Auslieferungshaft kann verzichtet werden, wenn sich der Verfolgte voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Das BJ begründete den Auslie- ferungshaftbefehl mit der Sicherung eines allfälligen Auslieferungsvollzugs, nachdem die Beschwerde des Verfolgten gegen den Auslieferungsent- scheid des BJ von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid vom 19. Dezember 2012 abgewiesen worden war (act. 7.2). Da die voraussichtliche Auslieferung damit in grosse zeitliche Nähe gerückt war und das Bundesgericht auf Beschwerden gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen nur unter engen Voraussetzungen eintritt (Art. 84 BGG), bestand aus objektiven Gründen eine erhöhte Möglichkeit, dass sich der Beschwerdeführer der Auslieferung entziehen würde. Nachdem die Auslieferungshaft die Regel darstellt und eine Haftentlassung nur ausnahmsweise zu gewähren ist (vorne E. 2.1), vermögen die eine Fluchtgefahr bestreitenden Vorbringen des Beschwer- deführers, wonach er zu jeder Zeit (in der Schweiz) ordentlich gemeldet gewesen und in ständigem Kontakt mit den deutschen Behörden und der Justiz gestanden sei (act. 4 S. 4), nicht durchzudringen. Es fällt zudem auf, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben Deutschland flucht- artig verlassen hatte (Verfahren RP.2012.64, act. 3) und seinen schweize- rischen Wohnort während des Auslieferungsverfahrens zweimal wechselte (BJ act. 10, 18, 57), was beides nicht für eine enge Verbundenheit mit der Schweiz spricht. Das Bestehen von Fluchtgefahr ist damit zu bestätigen.

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Auf die Auslieferungshaft kann verzichtet werden, wenn der Verfolgte ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG). Das BJ nimmt in diesem Fall die gebotenen Ab- klärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). Tatort war gemäss den Darlegungen im Auslieferungsersuchen die Wohnung des Beschwerdeführers in Deutschland, wo dieser in der Zeit vom 26. Dezember 2007 bis am 10. Ja- nuar 2008 unerlaubt Waffen und Munition besessen und aufbewahrt haben soll (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.207+224 vom

19. Dezember 2012, E. 4.4; Auslieferungshaftbefehl vom 20. Dezem- ber 2012, S. 2 [act. 7.2]). Die Beschwerdekammer stellte bereits im Ent- scheid vom 19. Dezember 2012 fest, dass der Waffen- und Munitionsbesitz im fraglichen Zeitraum vom Beschwerdeführer nicht grundsätzlich bestritten wird. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer ein an die Staatsanwaltschaft Coburg gerichtetes schriftliches Geständnis vom

E. 10 Januar 2013 in Kopie eingereicht (act. 1.1). Darin anerkennt er den Auslieferungssachverhalt grundsätzlich, indem er ausführt, er habe trotz Entzugs der Waffenbesitzerlaubnis die Waffen zurückbehalten, um Rechts- klarheit zu erreichen. Der Beschwerdeführer stellt einzig die Rechtswidrig- keit seines tatsächlichen Handelns in Frage, nicht aber einen Waffen- und Munitionsbesitz im fraglichen Zeitraum und am fraglichen Ort (vgl. auch Fax-Eingabe vom 21. Januar 2012, S. 6-7 [act. 4]; Schreiben des Be- schwerdeführers an die Staatsanwaltschaft Coburg vom 18. Januar 2013, S. 6-9 [Fax-Beilage vom 21. Januar 2013; act. 4.2]). Demnach ist der Alibi- beweis nicht erbracht; entsprechende Abklärungen erübrigten sich somit.

Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so können anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Siche- rung angeordnet werden (Art. 47 Abs. 2 IRSG; vgl. Entscheid des Bundes- strafgerichts RH.2012.2 vom 29. Mai 2012, E. 5.2 m.w.H.). Der Beschwer- deführer bringt vor, er sei chronisch krank und deshalb in Frührente. Seine notwendigen Massnahmen zur Aufrechterhaltung der Gesundheit nähmen täglich 3-4 Stunden in Anspruch, womit sich eine Medikamenteneinnahme fast vermeiden lasse. Im Gefängnis habe die Dosierung von Musarit und Schmerztabletten auf die jeweilige Höchstdosis erhöht werden müssen; Musarit führe zu Abhängigkeit. Trotzdem hätten sich seine Beschwerden – Taubheitssymptome, Seh- und Gehörprobleme – verstärkt (act. 1 S. 7-8). Der Beschwerdeführer belegt seine Vorbringen weder durch ein ärztliches Zeugnis noch legt er näher dar, wegen welcher Beschwerden er sich vor seiner Inhaftierung in ärztlicher Behandlung befunden habe und welche medizinische oder therapeutische Behandlung erforderlich gewesen sein soll. Er behauptet auch nicht, nach der Inhaftierung der Gefängnisleitung

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oder dem BJ gegenüber über gesundheitliche Probleme, welche sich in der Haft allenfalls akzentuiert hätten, geklagt zu haben. Ebenso wenig behaup- tet er, keine hinreichende ärztliche Versorgung erhalten zu haben oder dass die notwendigen Massnahmen zur Aufrechterhaltung der Gesundheit im Gefängnis nicht hätten angewendet werden können. Den vom BJ einge- reichten Akten lässt sich diesbezüglich jedenfalls nichts entnehmen. Man- gels aktenkundiger Feststellungen zum Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers ist daher von dessen Hafterstehungsfähigkeit im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vom 16. Januar 2013 auszugehen. Die Vorbrin- gen im Beschwerdeverfahren hätten dem BJ allenfalls Anlass zur Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit geben können, was gegebenenfalls eine provi- sorische Haftentlassung durch das BJ unter Anordnung einer anderen si- chernden Massnahme (beispielsweise die Einweisung in ein Spital oder in eine psychiatrische Klinik; vgl. Art. 234 Abs. 2 StPO) hätte zur Folge haben können. Diesfalls wäre aber nur ein anderer Grund für die Gegenstandslo- sigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingetreten (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2012.2 vom 29. Mai 2012, E. 1 i.V.m. E. 5.3).

Andere Gründe, welche gemäss Art. 47 Abs. 2 IRSG allenfalls eine Haft- entlassung hätten rechtfertigen vermögen, werden nicht namhaft gemacht.

Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbe- fehl vom 20. Dezember 2012 mutmasslich abzuweisen gewesen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer in analo- ger Anwendung von Art. 72 BZP die Kosten des gegenstandslos geworde- nen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Aus denselben Gründen entfällt eine Parteientschädi- gung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.163]).

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Dispositiv
  1. Das Verfahren RH.2013.1 wird infolge Vollzugs des Auslieferungsentscheids des Bundesamts für Justiz vom 20. August 2012 als gegenstandslos vom Ge- schäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 23. April 2013 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RH.2013.1

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Sachverhalt:

A. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) bewilligte mit Entscheid vom

20. August 2012 gemäss Ersuchen des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 11. August 2011 die Ausliefe- rung von A. an Deutschland hinsichtlich der dem Haftbefehl des Landge- richts Coburg vom 27. Juli 2009 i.V.m. dem Urteil des Amtsgerichts Coburg vom 2. Oktober 2008 zugrunde liegenden Straftat des Verstosses gegen das Waffengesetz. Im Übrigen lehnte es die Auslieferung ab. Der Ausliefe- rungsentscheid erfolgte unter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstraf- gerichts über die Einrede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG. Die Beschwerdekammer wies mit Entscheid vom 19. Dezem- ber 2012 die von A. gegen den Auslieferungsentscheid erhobene Be- schwerde sowie die Einrede des politischen Delikts ab (Verfahren RR.2012.207, RR.2012.224). Auf eine von A. dagegen erhobene Be- schwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Januar 2013 nicht ein (Verfahren 1C_17/2013).

B. Am 20. Dezember 2012 erliess das BJ gegen A. hinsichtlich des vorste- henden Auslieferungssachverhalts einen Auslieferungshaftbefehl und er- suchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau um dessen Vollzug. In der Folge wurde A. im Bezirksgefängnis Z. inhaftiert.

C. A. gelangt mit Telefax vom 16. Januar 2013 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und verlangt sinngemäss die Aufhebung des Aus- lieferungshaftbefehls gemäss Art. 48 Abs. 2 IRSG sowie seine Haftentlas- sung gemäss Art. 50 Abs. 3 IRSG (act. 1). Dazu aufgefordert, die Be- schwerde innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen den Auslieferungshaftbe- fehl schriftlich auf postalischem Weg einzureichen, reichte A. am 21. und

22. Januar 2013 weitere Eingaben per Telefax ein (act. 4, 6).

Das BJ reichte am 24. Januar 2013 aufforderungsgemäss die Akten betref- fend den Auslieferungshaftbefehl ein. Es teilte ferner mit, dass der Verfolg- te infolge Nichteintretens des Bundesgerichts auf dessen Beschwerde ge- gen den Entscheid der Beschwerdekammer (vgl. oben Sachverhalt lit. A) am 25. Januar 2013 den deutschen Behörden übergeben werde (act. 7).

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D. Aufgrund dieser Sachlage lud die Beschwerdekammer die Parteien ein, in- folge Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen Stellung zu nehmen (act. 8 und 12).

Das BJ beantragte mit Eingabe vom 6. Februar 2013, die Kosten des Be- schwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (act. 10).

Die Einladung zur Stellungnahme konnte A. rechtshilfeweise am

25. März 2013 zugestellt werden (act. 17.1). Er liess sich nicht vernehmen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. In internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss dem Rechtshilfege- setz sind auf das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) und die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations- gesetz, StBOG; SR 173.71]). Im Beschwerdeverfahren betreffend die Be- schwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl gemäss Art. 47 f. IRSG gel- ten die Artikel 379-397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IRSG).

2.

2.1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 IRSG). Die Inhaftierung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftent- lassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibi- beweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterste- hungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger ein- schneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen Entscheide des Bundesstrafge-

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richts RH.2012.18+19 vom 14. Januar 2013, E. 3; RH.2012.11 vom 3. Ok- tober 2012, E. 2.1; RH.2012.10 vom 7. September 2012, E. 4). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begrün- detheit des Auslieferungsbegehrens nicht im Beschwerdeverfahren, son- dern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MO- REILLON/MICHEL DUPUIS/MIRIAM MAZOV, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlas- sung aus einer solchen (BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).

2.2 Das BJ ordnete die Auslieferungshaft gegen den Beschwerdeführer erst an, nachdem die Beschwerdekammer über dessen Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid des BJ sowie die Einrede des politischen Delikts entschieden hatte. Der Beschwerdeführer ist zwischenzeitlich – nachdem das Bundesgericht auf seine Beschwerde im Auslieferungsverfahren nicht eingetreten ist (Sachverhalt lit. A) – an Deutschland ausgeliefert worden (vgl. act. 7, 10). Nachdem er sich nicht länger in Auslieferungshaft befindet, fehlt ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung des Ausliefe- rungshaftbefehls vom 20. Dezember 2012 und damit der Auslieferungshaft (Art. 382 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG; Pra 2012 Nr. 134 E. 2.3 sowie Bemerkung a.E. S. 969; BGE 125 I 394 E. 4a S. 397; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N. 244; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zü- rich/St. Gallen 2009, N. 1458). Ein etwaiges Feststellungsinteresse wegen Rechtswidrigkeit der Haft könnte bei dieser Sachlage auch nicht im Hinblick auf eine allfällige Geltendmachung von Genugtuungs- oder Schadener- satzansprüchen bejaht werden (Pra 2012 Nr. 134 E. 2.3.2 m.w.H.); ein da- hingehendes Interesse wird vorliegend zu Recht nicht geltend gemacht.

Das aktuelle praktische Interesse ist dann nicht erforderlich, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen erneut stellen können, an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeu- tung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht, wobei die betreffen- den Rügen im Fall des Nichteintretens nie rechtzeitig überprüfbar wären (Pra 2012 Nr. 134 E. 2.3.3; BGE 125 I 394 E. 4a S. 397; Urteil des Bun- desgerichts 1P.75/2000 vom 7. Juni 2000 E. 4a; GUIDON, a.a.O., N. 245). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Bei der Rechtmässigkeit der Auslieferungshaft steht der im Auslieferungsersuchen dargestellte konkrete

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Straftatvorwurf und dessen rechtliche Zuordnung im Einzelfall im Vorder- grund. Es stellen sich mithin keine Fragen von grundlegender Bedeutung, die einer sofortigen gerichtlichen Überprüfung bedürften, sich für die Öffent- lichkeit jederzeit in ähnlicher Weise stellen könnten und sonst gerichtlich nie rechtzeitig beantwortet würden. Es kommt hinzu, dass die Ausliefe- rungshaft grundsätzlich bei Beginn des Auslieferungsverfahrens angeord- net wird, womit eine dagegen erhobene Beschwerde regelmässig vor Ab- schluss des Auslieferungsverfahrens beurteilt werden kann (vgl. E. 2.1). Dass es sich im vorliegenden Fall anders verhält, vermag kein öffentliches Interesse an einer gerichtlichen Beurteilung der Beschwerde zu begründen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach dem Gesagten als gegenstandslos ge- worden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (WEISSENBERGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 61 N. 4; Ur- teile des Bundesgerichts 1C_122/2008 vom 30. Mai 2008, E. 1; 1A.240/2006 vom 11. September 2007; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.123 vom 18. Dezember 2009, E. 1).

3. Nach konstanter Praxis gelangt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundes- strafgericht für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Gegenstandslosigkeit Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezem- ber 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) sinngemäss zur An- wendung (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.91 vom 4. Sep- tember 2007; RR.2008.133 vom 3. September 2008; RR.2008.173 vom

20. April 2009). Gemäss Art. 72 BZP entscheidet das Gericht mit summari- scher Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Ein- tritt des Erledigungsgrundes. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschä- digungsfolge ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Lässt sich dieser im konkreten Fall nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen: Danach wird jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche das gegenstands- los gewordene Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe einge- treten sind, welche dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_68/2009 vom 8. Mai 2009 E. 4). Die Regelung bezweckt, denjenigen, welcher in guten Treuen Be- schwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre. Bei der summarischen Prüfung des mutmasslichen Prozessausgangs ist nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.).

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4. Gemäss Art. 47 Abs. 1 IRSG erlässt das BJ einen Auslieferungshaftbefehl. Dieser hat die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat, die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat, die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird, und den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes zu enthalten (Art. 48 Abs. 1 IRSG). Gegen diese Verfügung kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 48 Abs. 2 IRSG).

4.1 Der Auslieferungshaftbefehl ist schriftlich zu eröffnen (Art. 48 Abs. 2 IRSG; Art. 34 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG). Die schriftliche Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls an den Verfolgten löst den Lauf der zehntägi- gen Beschwerdefrist aus (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Massgeblich für die Be- rechnung der Frist ist der Tag der Eröffnung oder Mitteilung respektive der Zustellung des Aktes, wobei die Frist an dem auf die Mitteilung folgenden Tag zu laufen beginnt (Art. 20 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG). Die Mitteilung muss in den vom Gesetz vorgesehenen Formen eröffnet werden, um wirksam zu sein. Als empfangs-, nicht aber annahmebedürftige Rechtshandlung muss die schriftliche Mitteilung in den Zugriffsbereich des Betroffenen oder seines Vertreters (Art. 11 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG) gelangt sein. Dabei ist unerheblich, ob der Empfänger von der Mitteilung tatsächlich Kenntnis nimmt. Die Beweislast für die ordnungs- gemässe Eröffnung der Mitteilung und für den Zeitpunkt der Eröffnung ob- liegt der eröffnenden Behörde. Bei fehlendem Nachweis ist deshalb eine verspätete Prozesshandlung allenfalls noch als rechtzeitig zu betrachten (RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozess- recht, 2. Aufl., Basel 2010, N. 904 f., 1247). Die Schriftlichkeit ist ein Gültig- keitserfordernis, zumal sie Klarheit über den Inhalt der Verfügung gibt und damit der Rechtssicherheit dient. Fehlt dieses Erfordernis, ist die Verfügung in der Regel nichtig (UHLMANN/SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah- ren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 34 N. 7). Allerdings ist in der Lehre um- stritten, ob das Erfordernis der Schriftlichkeit nach Art. 34 Abs. 1 VwVG ei- ne Verpflichtung zur Unterzeichnung von Verwaltungsakten durch die ver- fügende Behörde enthalte und bejahendenfalls, welche Rechtsfolgen (An- fechtbarkeit, Nichtigkeit) an einen diesbezüglichen Mangel geknüpft sind (RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., N. 1243, 1245; UHLMANN/SCHWANK, a.a.O., Art. 34 VwVG N. 8, Art. 38 VwVG N. 22; KNEU- BÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 34 N. 6 f., Art. 38 N. 23; vgl. auch BGE 131 V 483 E. 2.3.1 und dort zitierte Lehre),

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zumal das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren die namentliche Angabe der am Entscheid mitwirkenden Behördenmitglieder nicht verlangt (RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., N. 1244; BGE 106 Ib 177 E. 2a, 2b). Auch das IRSG enthält keine diesbezügliche Norm.

4.2 Die Beschwerdekammer forderte das BJ auf, die Akten mitsamt Nachweis der Zustellung des Auslieferungshaftbefehls einzureichen (act. 5). Aus den eingereichten Akten geht hervor, dass das BJ am 20. Dezember 2012 ei- nen Auslieferungshaftbefehl gemäss Art. 47 Abs. 1 IRSG ausstellte, des- sen Inhalt den Erfordernissen von Art. 48 Abs. 1 IRSG entspricht und der von der Vizedirektorin des BJ unterzeichnet ist (act. 7.2). Gleichentags be- auftragte das BJ die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit dem Voll- zug des Auslieferungshaftbefehls, wobei es darum ersuchte, dem Verfolg- ten das Original des Auslieferungshaftbefehls zu eröffnen, unter Rücksen- dung der Empfangsbestätigung an das BJ (act. 7.1). Aus einem hand- schriftlichen Vermerk des Bezirksamts Laufenburg vom 21. Dezem- ber 2012 auf dem Formular "Empfangsbestätigung" geht hervor, dass die- ses dem Beschwerdeführer offenbar eine Kopie des Auslieferungshaftbe- fehls aushändigte, wobei der Beschwerdeführer erklärt haben soll, er wolle keine Kopie und auch nicht unterschreiben, er wolle nur Originale (act. 7.3). Das genannte Formular wurde per Telefax an die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau übermittelt, welche es am 27. Dezember 2012 an das BJ weiterleitete (act. 7.3). Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusam- menhang mit Telefax an die Beschwerdekammer vom 21. Januar 2013 – nachdem er aufgefordert worden war, die am 16. Januar 2013 per Fax er- hobene Beschwerde innerhalb der Rechtsmittelfrist postalisch sowie nach Möglichkeit eine Kopie des Auslieferungshaftbefehls einzureichen – gel- tend, er habe den Auslieferungshaftbefehl nur als Fax und ausserdem nur unvollständig (2 Seiten) erhalten. Das BJ hat sich zu dieser Rüge nicht ge- äussert. Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl umfasst drei Seiten, wobei die dritte Seite einzig den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Art. 48 Abs. 2 IRSG sowie die Unterschrift der Behörde enthält. Der Beschwerdeführer erhielt unbestrittenermassen eine unvollständige Kopie des Auslieferungshaftbefehls; gemäss seinen Angaben umfasste die Kopie nur die ersten zwei Seiten des Auslieferungshaftbefehls, nämlich jene, wel- che er mit seiner Fax-Eingabe vom 21. Januar 2013 der Beschwerdekam- mer übermittelte, während die dritte Seite – jene mit der Rechtsmittelbeleh- rung und der Unterschrift der Vizedirektorin des BJ – offensichtlich fehlte.

4.3 Damit steht fest, dass der sich in den Akten befindende Auslieferungshaft- befehl vom 20. Dezember 2012 zwar den gesetzlichen Erfordernissen ent- spricht, er dem Beschwerdeführer jedoch mangelhaft – als unvollständige

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Kopie – eröffnet worden ist. Es steht aber andererseits fest, dass der Be- schwerdeführer vom Inhalt des Auslieferungshaftbefehls – abgesehen von der Rechtsmittelbelehrung und der Unterschrift – Kenntnis nehmen konnte.

4.3.1 Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen (Art. 38 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG). Schwerwiegende Form- und Eröffnungsfehler können unter Umständen die Nichtigkeit der Verfügung nach sich ziehen (RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., N. 1245). Dies ist nach der Evidenztheorie allgemein dann der Fall, wenn der Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die An- nahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet ist. Weniger schwer wie- gende Form- oder Eröffnungsfehler machen die fragliche Anordnung nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar (AMSTUTZ/ARNOLD, Basler Kommentar,

2. Aufl., Basel 2011, Art. 49 BGG N. 5 f.). Eine fehlende Eröffnung stellt ei- nen schwerwiegenden Eröffnungsfehler dar und hat zur Folge, dass der betreffende Entscheid nichtig, das heisst absolut unwirksam ist; ein nicht eröffneter Entscheid gilt als nicht existent und seine Unwirksamkeit ist von Amtes wegen zu beachten (AMSTUTZ/ARNOLD, a.a.O., Art. 49 BGG N. 4). Bei einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung handelt es sich um einen weni- ger schwerwiegenden Mangel, der die fragliche Anordnung bloss anfecht- bar macht. Durch die Regelung in Art. 38 VwVG wird sichergestellt, dass die Verfahrensrechte hinsichtlich einer fehlerhaft eröffneten Verfügung voll- umfänglich gewahrt bleiben, indem beispielsweise die Möglichkeit, Be- schwerde zu führen, nicht eingeschränkt oder vereitelt werden darf. Da es zum Allgemeinwissen gehört, dass behördliche Entscheide angefochten werden können, diese Möglichkeit aber durch gesetzliche Rechtsmittelfris- ten zeitlich beschränkt ist, ist dem Adressaten zuzumuten, innert einer übli- chen Frist ein Rechtsmittel einzureichen oder sich innert zumutbarer Frist nach den in Frage kommenden Rechtsmitteln zu erkunden. Wie lange eine solche Frist ist, hängt von den konkreten Umständen ab, doch ist im Regel- fall von der im Bundesrecht vorgesehenen allgemeinen Rechtsmittelfrist von 30 Tagen auszugehen. Als Ausfluss aus dem Grundsatz von Treu und Glauben kann sich allerdings nicht auf eine fehlende Rechtsmittelbelehrung berufen, wer die Mangelhaftigkeit erkannte oder bei gebührender Sorgfalt hätte erkennen müssen (AMSTUTZ/ARNOLD, a.a.O., Art. 49 BGG N. 6, 12; FRÉSARD, in: Corboz/Wurzburger/Ferrari/Frésard/Aubry Girardin [Hrsg.], Commentaire de la LTF, Bern 2009, Art. 49 N. 6, 13; UHLMANN/SCHWANK, a.a.O., Art. 38 VwVG N. 17 f., Art. 61 VwVG N. 72, je mit Hinweisen).

4.3.2 Hinsichtlich der fehlenden Unterschrift auf der dem Beschwerdeführer aus- gehändigten Kopie des Auslieferungshaftbefehls ist dem Beschwerdeführer

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kein Nachteil erwachsen. Insbesondere wurde er dadurch nicht davon ab- gehalten, den Auslieferungshaftbefehl mit Beschwerde anzufechten. Es kann daher letztlich offen bleiben, ob die Unterschrift der verfügenden Be- hörde auf dem Auslieferungshaftbefehl ein Gültigkeitserfordernis darstellt.

Anders verhält es sich mit der Beschwerdefrist und der Form der Eingabe. Die zehntägige Beschwerdefrist gemäss Art. 48 Abs. 2 IRSG begann am

22. Dezember 2012 und endete am Montag, den 31. Dezember 2012 (Art. 20 Abs. 1 und 3 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG). Die Beschwerde vom 16. Januar 2013 erweist sich damit grundsätzlich als verspätet. Sie wurde jedoch innerhalb von 30 Tagen erhoben (vgl. E. 4.3.1). Aus dem Auslieferungsverfahren war dem Beschwerdeführer sodann bekannt, dass gegen den Auslieferungsentscheid des BJ innert 30 Tagen ab Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhoben werden konnte, wovon er Gebrauch gemacht hat (Sachverhalt lit. A). Dem inhaftierten, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer war nicht zu- zumuten, sich rechtzeitig beim BJ oder einem Rechtsanwalt nach dem ge- gen den Auslieferungshaftbefehl zulässigen Rechtsmittel und dessen For- malitäten zu erkunden. Bei dieser Sachlage muss die Beschwerde vom

16. Januar 2013 als rechtzeitig erhoben gelten. Nachdem sie bloss per Te- lefax eingereicht worden ist, erweist sie sich grundsätzlich – mangels Origi- nal-Unterschrift des Beschwerdeführers – als formungültig. Denn wo Schriftlichkeit vorgeschrieben ist, ist aus Sicherheitsgründen eine Eingabe nicht rechtsgenüglich, welche statt der Originalunterschrift ihres Verfassers bloss eine Fotokopie der Unterschrift enthält. Eine Eingabe per Telefax enthält keine Originalunterschrift, sondern bloss eine Kopie der Unterschrift des Urhebers und entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen (Urteile des Bundesgerichts 2C_754/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.1-2.3; 9C_739/2007 vom 28. November 2007 E. 1.2; BGE 121 II 252 E. 4; 112 Ia 173 E. 1; AMSTUTZ/ARNOLD, a.a.O., Art. 48 BGG N. 6, Art. 42 BGG N. 35). Der Beschwerdeführer wurde mangels Rechtsmittelbelehrung nicht auf das Erfordernis der Schriftlichkeit gemäss Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO hingewiesen. Er wurde hingegen mit Schreiben der Be- schwerdekammer vom 17. Januar 2013 darauf hingewiesen, dass der Ein- gang des Originals der Beschwerdeschrift, welche einstweilen nur vorab per Telefax eingereicht worden sei, auf dem Postweg innerhalb der Rechtsmittelfrist des Auslieferungshaftbefehls noch ausstehend sei (act. 3). In der Folge machte der Beschwerdeführer weitere Eingaben per Telefax, ohne das Original seiner Beschwerde vom 16. Januar 2013 einzureichen. Allerdings kann kaum davon ausgegangen werden, dass der inhaftierte Beschwerdeführer Zugang zum Faxgerät des Bezirksgefängnisses hatte und dieses selber bedienen konnte. Art. 91 Abs. 2 der Schweizerischen

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Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) regelt denn auch unter der Marginale "Einhaltung von Fristen", dass Eingaben im Falle von inhaf- tierten Personen spätestens am letzten Tag der Frist der Anstaltsleitung zu übergeben sind. Dadurch ist gleichzeitig gewährleistet, dass das Original der Eingabe an die Behörde weitergeleitet wird. Aus welchen Gründen die Gefängnisleitung nicht das unterzeichnete Original der Beschwerdeschrift vom 16. Januar 2013 an die Beschwerdekammer weiterleitete, sondern diese bloss per Fax übermittelte, ist nicht bekannt. Es fällt jedoch auf, dass bereits die Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls nur als (Fax-)Kopie er- folgte, obwohl das BJ die Aushändigung des Originals des Auslieferungs- haftbefehls verlangt hatte (vorne E. 4.2). Unter diesen Umständen kann die fehlende Original-Unterschrift auf der Beschwerde vom 16. Januar 2013 und den weiteren Eingaben dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil ge- reichen. Die Eintretensvoraussetzungen sind damit als erfüllt anzusehen.

5. Im Folgenden ist – im Hinblick auf die Kostenverlegung – eine summari- sche materielle Prüfung der Beschwerde vorzunehmen (vgl. vorne E. 3).

Auf die Auslieferungshaft kann verzichtet werden, wenn sich der Verfolgte voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Das BJ begründete den Auslie- ferungshaftbefehl mit der Sicherung eines allfälligen Auslieferungsvollzugs, nachdem die Beschwerde des Verfolgten gegen den Auslieferungsent- scheid des BJ von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid vom 19. Dezember 2012 abgewiesen worden war (act. 7.2). Da die voraussichtliche Auslieferung damit in grosse zeitliche Nähe gerückt war und das Bundesgericht auf Beschwerden gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen nur unter engen Voraussetzungen eintritt (Art. 84 BGG), bestand aus objektiven Gründen eine erhöhte Möglichkeit, dass sich der Beschwerdeführer der Auslieferung entziehen würde. Nachdem die Auslieferungshaft die Regel darstellt und eine Haftentlassung nur ausnahmsweise zu gewähren ist (vorne E. 2.1), vermögen die eine Fluchtgefahr bestreitenden Vorbringen des Beschwer- deführers, wonach er zu jeder Zeit (in der Schweiz) ordentlich gemeldet gewesen und in ständigem Kontakt mit den deutschen Behörden und der Justiz gestanden sei (act. 4 S. 4), nicht durchzudringen. Es fällt zudem auf, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben Deutschland flucht- artig verlassen hatte (Verfahren RP.2012.64, act. 3) und seinen schweize- rischen Wohnort während des Auslieferungsverfahrens zweimal wechselte (BJ act. 10, 18, 57), was beides nicht für eine enge Verbundenheit mit der Schweiz spricht. Das Bestehen von Fluchtgefahr ist damit zu bestätigen.

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Auf die Auslieferungshaft kann verzichtet werden, wenn der Verfolgte ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG). Das BJ nimmt in diesem Fall die gebotenen Ab- klärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). Tatort war gemäss den Darlegungen im Auslieferungsersuchen die Wohnung des Beschwerdeführers in Deutschland, wo dieser in der Zeit vom 26. Dezember 2007 bis am 10. Ja- nuar 2008 unerlaubt Waffen und Munition besessen und aufbewahrt haben soll (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.207+224 vom

19. Dezember 2012, E. 4.4; Auslieferungshaftbefehl vom 20. Dezem- ber 2012, S. 2 [act. 7.2]). Die Beschwerdekammer stellte bereits im Ent- scheid vom 19. Dezember 2012 fest, dass der Waffen- und Munitionsbesitz im fraglichen Zeitraum vom Beschwerdeführer nicht grundsätzlich bestritten wird. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer ein an die Staatsanwaltschaft Coburg gerichtetes schriftliches Geständnis vom

10. Januar 2013 in Kopie eingereicht (act. 1.1). Darin anerkennt er den Auslieferungssachverhalt grundsätzlich, indem er ausführt, er habe trotz Entzugs der Waffenbesitzerlaubnis die Waffen zurückbehalten, um Rechts- klarheit zu erreichen. Der Beschwerdeführer stellt einzig die Rechtswidrig- keit seines tatsächlichen Handelns in Frage, nicht aber einen Waffen- und Munitionsbesitz im fraglichen Zeitraum und am fraglichen Ort (vgl. auch Fax-Eingabe vom 21. Januar 2012, S. 6-7 [act. 4]; Schreiben des Be- schwerdeführers an die Staatsanwaltschaft Coburg vom 18. Januar 2013, S. 6-9 [Fax-Beilage vom 21. Januar 2013; act. 4.2]). Demnach ist der Alibi- beweis nicht erbracht; entsprechende Abklärungen erübrigten sich somit.

Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so können anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Siche- rung angeordnet werden (Art. 47 Abs. 2 IRSG; vgl. Entscheid des Bundes- strafgerichts RH.2012.2 vom 29. Mai 2012, E. 5.2 m.w.H.). Der Beschwer- deführer bringt vor, er sei chronisch krank und deshalb in Frührente. Seine notwendigen Massnahmen zur Aufrechterhaltung der Gesundheit nähmen täglich 3-4 Stunden in Anspruch, womit sich eine Medikamenteneinnahme fast vermeiden lasse. Im Gefängnis habe die Dosierung von Musarit und Schmerztabletten auf die jeweilige Höchstdosis erhöht werden müssen; Musarit führe zu Abhängigkeit. Trotzdem hätten sich seine Beschwerden – Taubheitssymptome, Seh- und Gehörprobleme – verstärkt (act. 1 S. 7-8). Der Beschwerdeführer belegt seine Vorbringen weder durch ein ärztliches Zeugnis noch legt er näher dar, wegen welcher Beschwerden er sich vor seiner Inhaftierung in ärztlicher Behandlung befunden habe und welche medizinische oder therapeutische Behandlung erforderlich gewesen sein soll. Er behauptet auch nicht, nach der Inhaftierung der Gefängnisleitung

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oder dem BJ gegenüber über gesundheitliche Probleme, welche sich in der Haft allenfalls akzentuiert hätten, geklagt zu haben. Ebenso wenig behaup- tet er, keine hinreichende ärztliche Versorgung erhalten zu haben oder dass die notwendigen Massnahmen zur Aufrechterhaltung der Gesundheit im Gefängnis nicht hätten angewendet werden können. Den vom BJ einge- reichten Akten lässt sich diesbezüglich jedenfalls nichts entnehmen. Man- gels aktenkundiger Feststellungen zum Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers ist daher von dessen Hafterstehungsfähigkeit im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vom 16. Januar 2013 auszugehen. Die Vorbrin- gen im Beschwerdeverfahren hätten dem BJ allenfalls Anlass zur Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit geben können, was gegebenenfalls eine provi- sorische Haftentlassung durch das BJ unter Anordnung einer anderen si- chernden Massnahme (beispielsweise die Einweisung in ein Spital oder in eine psychiatrische Klinik; vgl. Art. 234 Abs. 2 StPO) hätte zur Folge haben können. Diesfalls wäre aber nur ein anderer Grund für die Gegenstandslo- sigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingetreten (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2012.2 vom 29. Mai 2012, E. 1 i.V.m. E. 5.3).

Andere Gründe, welche gemäss Art. 47 Abs. 2 IRSG allenfalls eine Haft- entlassung hätten rechtfertigen vermögen, werden nicht namhaft gemacht.

Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbe- fehl vom 20. Dezember 2012 mutmasslich abzuweisen gewesen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer in analo- ger Anwendung von Art. 72 BZP die Kosten des gegenstandslos geworde- nen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Aus denselben Gründen entfällt eine Parteientschädi- gung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.163]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren RH.2013.1 wird infolge Vollzugs des Auslieferungsentscheids des Bundesamts für Justiz vom 20. August 2012 als gegenstandslos vom Ge- schäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 24. April 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - A., - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

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Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).