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RR.2012.224

Bundesstrafgericht · 2012-12-19 · Deutsch CH

Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).

Sachverhalt

A. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ersuchte die Schweiz mit Schreiben vom 11. August 2011 um Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A. zur Strafverfolgung der im Haftbefehl des Landgerichts Coburg vom 27. Juli 2009 i.V.m. dem Urteil des Amtsge- richts Coburg vom 2. Oktober 2008 aufgeführten Straftaten – Verstoss ge- gen das Waffengesetz – sowie zur Strafvollstreckung von zwei Strafent- scheiden der Amtsgerichte Coburg (Urteil vom 30. März 2006 i.V.m. Be- schluss vom 11. November 2010) und Forchheim (Strafbefehl vom 14. Mai 2009; BJ act. 7). Mit Eingabe vom 29. Mai 2012 zog es das Auslieferungs- ersuchen hinsichtlich des Strafbefehls des Amtsgerichts Forchheim vom

14. Mai 2009 wegen baldiger Vollstreckungsverjährung zurück (BJ act. 56). In der Einvernahme vom 17. Oktober 2011 widersetzte sich A. einer verein- fachten Auslieferung an Deutschland (BJ act. 18).

B. Das Justizministerium des Freistaats Thüringen ersuchte die Schweiz mit Schreiben vom 15. September 2011 unter Hinweis auf das vorstehend er- wähnte Ersuchen um Auslieferung von A. zur Strafvollstreckung des Straf- befehls des Amtsgerichts Gotha vom 4. Mai 2009 wegen Missbrauchs von Titeln i.V.m. dem Vollstreckungshaftbefehl der Staatsanwaltschaft Erfurt vom 7. Januar 2010 (BJ act. 12). Am 20. Juni 2012 zog es das Ersuchen wegen baldiger Vollstreckungsverjährung zurück (BJ act. 60).

C. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) bewilligte mit Entscheid vom

20. August 2012 gemäss Ersuchen des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 11. August 2011 die Ausliefe- rung von A. an Deutschland hinsichtlich der dem Haftbefehl des Landge- richts Coburg vom 27. Juli 2009 i.V.m. dem Urteil des Amtsgerichts Coburg vom 2. Oktober 2008 zugrunde liegenden Straftat des Verstosses gegen das Waffengesetz. Im Übrigen lehnte es die Auslieferung ab (Ziff. 1). Der Auslieferungsentscheid erfolgte unter Vorbehalt des Entscheids des Bun- desstrafgerichts über die Einsprache (recte: Einrede) des politischen De- likts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG (Ziff. 2; RR.2012.207, act. 1.1).

D. Mit Eingabe an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom

20. August 2012 beantragt das BJ, die Einrede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG sei abzulehnen (RR.2012.207, act. 1). A. wurde zur Antragsantwort bis 17. Oktober 2012 eingeladen (act. 3).

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E. A. erhebt mit Eingabe vom 19. September 2012 (Postaufgabe) bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen den Auslie- ferungsentscheid des BJ vom 20. August 2012; er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (RR.2012.224, act. 1). Mit Eingaben vom 21. und 22. September 2012 (je Postaufgabe) ergänzte er seine Beschwerde (act. 4 und 5).

Das BJ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2012 die Ab- weisung der Beschwerde (act. 12).

A. reichte mit Eingaben vom 2., 3. und 5. November 2012 eine Replik ein (act. 15, 16, 18). Diese wurde dem BJ zur Kenntnis zugestellt.

F. Am 22. November 2012 reichte A. unter förmlicher Bezugnahme auf beide Verfahren eine weitere Eingabe ein (RR.2012.224, act. 20 = RR.2012.207, act. 7). Diese wurde dem BJ zur Kenntnis zugestellt.

G. Mit Eingabe vom 28. September 2012 ersuchte A. um Erteilung der unent- geltlichen Rechtspflege (RR.2012.224, act. 6 = RR.2012.64, act. 1). In der Folge reichte er aufforderungsgemäss innert angesetzter Frist das diesbe- zügliche Formular mit Belegen ein (RP.2012.64, act. 3).

H. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des

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Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber- einkommen, SDÜ; ABI. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur An- wendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe- rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 I 140 E. 2 S. 142). Vorbehal- ten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

E. 1.3 In internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss dem Rechtshilfege- setz sind auf das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) und die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse (vgl. vorne E. 1.1, 1.2) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Auf die Einrede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG ist das Beschwerde- verfahren nach Art. 25 IRSG sinngemäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer und Antragsgegner (nachfolgend „Beschwerdefüh- rer“) hat im Auslieferungsverfahren vor dem BJ geltend gemacht, das Aus- lieferungsersuchen sei politisch motiviert.

Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen De- likts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer

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des Bundesstrafgerichtes darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; vgl. BGE 128 II 355 E. 1.1 S. 358; 130 II 337 E. 1.1 S. 339; Urteil des Bundesgerichts 1A.72/2006 vom 7. November 2006, E. 1.1, je m.w.H.).

E. 2.2 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit deren Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwer- de geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom

31. August 2010 [Organisationsreglement BStGer; SR 173.713.161]).

Der Auslieferungsentscheid datiert vom 20. August 2012 und wurde dem Beschwerdeführer nicht vor dem 21. August 2012 zugestellt; die Frist von 30 Tagen lief mithin nicht vor dem 20. September 2012 ab. Die Beschwer- de datiert vom 18. September 2012 und wurde am 19. September 2012 der Post übergeben (RR.2012.224, act. 1). Sie ist damit fristgerecht eingereicht worden. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Ob die Ergänzungen der Beschwerde vom 21. und 22. September 2012 in- nert dieser Frist erfolgten, kann offen bleiben. Der Beschwerdeführer wie- derholt darin einerseits Fragen zur Spezialität und zu Formerfordernissen (act. 4), die er schon in der Beschwerde (rechtzeitig) vorgebracht hat, an- dererseits äussert er sich zum Antrag des BJ bezüglich der Einrede des po- litischen Delikts (act. 5); diesbezüglich endete die Frist zur Antragsantwort erst am 17. Oktober 2012. Soweit der Beschwerdeführer in der Replik neue Rügen vorbringt und Anträge stellt, kann darauf infolge Verspätung nicht eingegangen werden. Diese hätten mit der Beschwerde erfolgen müssen.

E. 2.3 Das Verfahren betreffend die Einrede des politischen Delikts wurde vom BJ gemäss Art. 55 Abs. 2 IRSG mit Antrag vom 20. August 2012 bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts anhängig gemacht. Der Be- schwerdeführer nahm dazu im Rahmen seiner Beschwerde und in weiteren Eingaben Stellung. Das rechtliche Gehör ist gewahrt (Art. 55 Abs. 2 IRSG).

E. 2.4 Aufgrund ihrer inhaltlichen Konnexität sind das Beschwerdeverfahren betreffend Auslieferung an Deutschland (RR.2012.224) und das Verfahren betreffend die Einrede des politischen Delikts (RR.2012.207) zu vereinigen und gemeinsam im Rahmen des vorliegenden Entscheids zu behandeln.

E. 2.5 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Voraussetzungen der Rechtshilfe

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grundsätzlich mit freier Kognition (BGE 118 Ib 269 E. 2e; TPF 2011 97 E. 5). Sie befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitge- genstand der Beschwerde bilden (TPF 2011 97 E. 5 m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 2009, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3, je m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung muss sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.).

E. 2.6 Vorab ist festzuhalten, dass im Verfahren vor der Beschwerdekammer ein- zig die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland zur Verfol- gung der gegen ihn gemäss Haftbefehl des Landgerichts Coburg vom

27. Juli 2009 i.V.m. dem Urteil des Amtsgerichts Coburg vom 2. Okto- ber 2008 erhobenen Vorwürfe betreffend Verstoss gegen das Waffenge- setz sowie die diesbezüglich erhobene Einrede des politischen Delikts Be- schwerdegegenstand bilden. Die Prüfung der Beschwerde und des Antrags des BJ sind auf diese Punkte zu beschränken.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, er sei im Verfahren vor dem BJ nicht gehörig vertreten ge- wesen; er habe Anspruch auf einen "Pflichtrechtsanwalt". Da die bewilligten Kosten des BJ offensichtlich nicht ausgereicht hätten, habe Rechtsanwalt B., der die Pflichtverteidigung übernommen habe, sein Mandat wieder nie- dergelegt. Eine sachgemässe Vertretung sei deshalb nicht gewährleistet gewesen. Nur aus diesem Grund habe das BJ die Ausführungen des Be- schwerdeführers bisher nicht gewürdigt. Ausserdem seien im Entscheid des BJ Sachverhalte aufgeführt worden, die ihm nicht bekannt gegeben worden seien und zu denen er sich nicht habe äussern können. Das recht- liche Gehör sei daher nachzuholen, es sei ein (unentgeltlicher) Pflichtver- teidiger zu bestellen und es sei vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren.

Das BJ macht unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid geltend, der Beschwerdeführer habe hinreichend Gelegenheit ge- habt, einen Rechtsanwalt zu bestellen und um unentgeltliche Prozessfüh- rung zu ersuchen. Eine amtliche Vertretung sei nicht angezeigt gewesen. Der Beschwerdeführer und – während der Dauer der Rechtsvertretung –

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sein Rechtsanwalt hätten alle entscheidrelevanten Unterlagen erhalten. Der Beschwerdeführer habe hinreichend Gelegenheit zur Akteneinsicht erhal- ten. Er lege nicht dar, welche Entscheide ihm vorenthalten worden seien.

E. 3.2 Der Verfolgte kann im Auslieferungsverfahren einen Rechtsbeistand bestel- len. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Bei- stand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert (Art. 21 Abs. 1 IRSG).

In der im vorliegenden Auslieferungsverfahren erfolgten Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 17. Oktober 2011 verlangte der Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (BJ act. 18, Einvernahmeprotokoll S. 2). Mit Eingabe vom 24. Oktober 2011 stellte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Verfahren in Deutschland Antrag auf Prozesskostenhilfe (BJ act. 20). Das BJ teilte ihm am 28. und 31. Oktober 2011 mit, er könne sich im schweizerischen Auslieferungsverfahren von ei- nem Rechtsanwalt seiner Wahl vertreten lassen und gegebenenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellen (BJ act. 21, 26). Ein dem Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis auf An- frage empfohlener Rechtsanwalt teilte dem BJ am 9. November 2011 mit, er vertrete die Interessen des Beschwerdeführers nicht (BJ act. 28, 30). In der Folge liess sich der Beschwerdeführer vom 20. Dezember 2011 bis

11. Mai 2012 durch Rechtsanwalt B. vertreten, der dem BJ die Interessen- wahrung sowie die Mandatsniederlegung entsprechend anzeigte (BJ act. 40, 40A, 51). Entgegen der irrtümlichen Auffassung des Be- schwerdeführers handelt es sich nicht um einen amtlich bestellten Rechts- beistand. Sowohl vor wie nach diesem Zeitraum liess sich der Beschwerde- führer mit eigenen, umfangreichen Eingaben zur Sache vernehmen.

Gemäss den vom ersuchenden Staat eingereichten Unterlagen soll der Be- schwerdeführer seit 1977 in rechtmässigem Besitz von Schusswaffen und Munition gewesen sein. Das strafbare Verhalten liege darin begründet, dass dieser sich nach einem im Jahr 2007 erfolgten Widerruf der diesbe- züglichen Bewilligung nicht seiner Waffen und Munition entledigt habe. Dieser Vorwurf bildet die Grundlage des Auslieferungsersuchens, jedenfalls soweit dieses heute noch Gegenstand des Auslieferungsverfahrens ist. Es handelt sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht um einen schwierigen Sachverhalt. Der Beschwerdeführer war denn auch in der La- ge, sich im Verfahren vor dem BJ auch in der Zeit ohne Rechtsvertretung sachbezogen zum Auslieferungsersuchen und den von den deutschen Be- hörden eingereichten Unterlagen zu äussern und sich danach in der Be- schwerde mit dem Auslieferungsentscheid sachlich auseinanderzusetzen.

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Das Gleiche gilt hinsichtlich der Einrede des politischen Delikts. Sowohl vor dem BJ als auch vor der Beschwerdekammer legte der Beschwerdeführer in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb gemäss seiner Auffassung die Auslieferung an Deutschland aus politischen Gründen verlangt werde. Der Beschwerdeführer war vor dem BJ zudem zeitweise anwaltlich vertreten; sein Rechtsvertreter erhielt die verlangte Akteneinsicht (BJ act. 42, 43) und war in der Lage, allfällig notwendige Ergänzungen zur Sache vorzubringen.

Unter den gegebenen Umständen war die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands zur Interessenwahrung des Beschwerdeführers im Auslie- ferungsverfahren nicht erforderlich.

E. 3.3 Gemäss dem Grundprinzip von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) ha- ben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das daraus fliessende Recht auf Akteneinsicht bestimmt sich im Rechtshilfeverfahren nach Art. 80b IRSG sowie Art. 26 und 27 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG (TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2). Der Berechtigte hat Anspruch auf Akten- einsicht, soweit dies für die Wahrung seiner Interessen notwendig ist (Art. 80b Abs. 1 IRSG) und nicht bestimmte Interessen entgegen stehen (Art. 80b Abs. 2 IRSG). Das Akteneinsichtsrecht umfasst alle Unterlagen, welche für den Entscheid relevant sein können (TPF 2008 91 E. 3.2). Aus dem rechtlichen Gehör leitet sich weiter das Recht ab, sich zu allen wichti- gen Punkten zu äussern, bevor ein Entscheid ergeht (BGE 124 I 49 E. 3c).

Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich der Einvernahme vom 17. Okto- ber 2011 das Auslieferungsersuchen vom 11. August 2011 mitsamt Beila- gen ausgehändigt und er konnte insoweit Einsicht nehmen (BJ act. 18, Ein- vernahmeprotokoll S. 3). Innert Frist nahm er sodann in mehreren Einga- ben Stellung zum Auslieferungsersuchen. Seinem Rechtsvertreter wurden am 27. Dezember 2011 die bis anhin ergangenen entscheidrelevanten Ak- ten (BJ act. 43), danach weitere Akten in Kopie zugestellt (BJ act. 48, 49). Nach der Mandatsniederlegung seines Rechtsvertreters wurden dem Be- schwerdeführer am 1. Juni 2012 die neu eingegangenen Unterlagen der deutschen Behörden übermittelt und es wurde ihm beschieden, dass – vor- behältlich einer allfälligen Stellungnahme zu den neuen Unterlagen – auf- grund der zur Verfügung stehenden Akten entschieden werde (BJ act. 57). Der Beschwerdeführer liess sich erneut vernehmen (BJ act. 58, 59, 62).

Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter vor Erlass des Auslieferungsentscheids in alle entscheidrelevanten Akten – worunter in erster Linie das Auslieferungsersuchen und dessen Beilagen

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fallen, sodann weitere Unterlagen, welche von der Behörde im Hinblick auf ihren Entscheid zu den Akten genommen werden (TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 172 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2) – Einsicht nehmen und er sich dazu äus- sern konnte. Fest steht ausserdem, dass er bzw. sein Rechtsvertreter mit Kopien der entscheidrelevanten Akten bedient wurden. Ein darüber hi- nausgehender Anspruch auf Akteneinsicht besteht nicht, namentlich kann nicht Einsicht in überflüssige Akten bzw. solche, auf welche sich die Behör- de bei ihrem Entscheid nicht stützt, verlangt werden (TPF 2010 142 E. 2.1). Der Beschwerdeführer legt im Übrigen nicht dar, welche "Sachverhalte" im angefochtenen Entscheid aufgeführt worden seien, ihm aber vorgängig nicht bekannt gegeben worden seien. Die Rüge ist nicht begründet. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, sein Rechtsanwalt habe ihm nicht mitge- teilt, dass dieser Akteneinsicht genommen habe und er (der Beschwerde- führer) dadurch ebenfalls hätte Einsicht nehmen können (act. 15), ist er nicht zu hören. Die Art und Weise der Kommunikation zwischen dem Be- schwerdeführer und seinem Rechtsvertreter kann – da auf einem privat- rechtlichen Mandatsverhältnis beruhend (Art. 394 ff. OR) – nicht als Verfah- rensfehler vor der Beschwerdeinstanz gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 3.4 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung der Begründungs- pflicht, indem das BJ seine Ausführungen überhaupt nicht gewürdigt habe.

Der Beschwerdeführer behauptet bloss allgemein, seine vorinstanzlichen Ausführungen seien im angefochtenen Entscheid nicht gewürdigt worden. Soweit er sich auf die Vorbringen im Zusammenhang mit der behaupteten politischen Verfolgung in Deutschland beziehen will, erweist sich die Rüge zum Vorneherein als unbegründet. Einerseits steht fest, dass sich das BJ bereits im angefochtenen Entscheid (E. II.6d) zur Frage des politischen De- likts äusserte. Andererseits brauchte sich das BJ damit nicht auseinander- zusetzen, sondern hatte lediglich die Einrede zusammen mit seinem Antrag der Beschwerdekammer zum Entscheid zu unterbreiten (Art. 55 Abs. 2 IRSG), was mit Eingabe vom 20. August 2012 erfolgte (Sachverhalt lit. D). Der Beschwerdeführer konnte sodann zum Antrag des BJ im Verfahren vor der Beschwerdekammer Stellung nehmen (Sachverhalt lit. D; E. 2.3). Auch soweit sich die Vorbringen des Beschwerdeführers auf Tat- und Schuldfra- gen der ihm vorgeworfenen Handlungen beziehen, brauchte sich das BJ nicht damit auseinanderzusetzen, denn massgebend ist im Rechtshilfever- fahren die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen, jedenfalls so- lange dieses nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche ent- hält (nachfolgend E. 4.1). Solche sind im Ersuchen nicht ausfindig zu ma- chen und werden auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich das BJ mit den Vorbringen des Be-

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schwerdeführers, jedenfalls soweit sie im Hinblick auf den Auslieferungs- entscheid wesentlich sind (vgl. vorne E. 2.5), auseinandergesetzt hat (Ent- scheid E. II.5 und II.6). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, ob und welche seiner weiteren Vorbringen vom BJ unberücksichtigt geblieben seien. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich als unbegründet.

E. 3.5 Nach dem Gesagten sind die Rügen hinsichtlich der Verletzung des rechtli- chen Gehörs und der ungenügenden Rechtsverbeiständung unbegründet.

E. 4.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich ver- pflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht wer- den (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass- nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwere- ren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme ange- ordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG). Die beidseitige Strafbarkeit setzt voraus, dass der im Ersuchen geschilderte Sachverhalt die objektiven Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafbestim- mung erfüllt. Besondere Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen wer- den nicht berücksichtigt (Art. 35 Abs. 2 IRSG). Bei der Prüfung der beidsei- tigen Strafbarkeit ist das BJ an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden. Es hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätz- lich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, es sei denn die Sachver- haltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen enthalte offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; 125 II 250 E. 5b S. 257, je m.w.H.). Grundlage des Entscheids über die Gewährung von Rechtshilfe und von deren Umfang bilden das Rechtshilfeersuchen selbst und die dem Ersuchen beigelegten Unterlagen (TPF 2010 142 E. 2.1 m.H.).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Auslieferungsersuchen vom 11. Au- gust 2011 und dessen Beilagen entsprächen bezüglich "beglaubigte Aus- fertigungen/Kopien/Abdrucken" nicht den Erfordernissen von Art. 12 EAUe. Schon aus diesem Grund dürfe die Auslieferung nicht bewilligt werden.

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Gemäss Art. 12 Ziff. 1 EAUe ist das Ersuchen schriftlich abzufassen. Dem Ersuchen sind gemäss Ziff. 2 dieser Bestimmung beizufügen: die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Er- kenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvor- schriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung (lit. a); eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, mit möglichst genauer Angabe von Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihrer rechtlichen Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen (lit. b); eine Abschrift der an- wendbaren Gesetzesbestimmungen sowie eine möglichst genaue Be- schreibung des Verfolgten und alle anderen zur Feststellung seiner Identi- tät und Staatsangehörigkeit geeigneten Angaben (lit. c).

Das Ersuchen des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Ver- braucherschutz vom 11. August 2011 ist schriftlich abgefasst und unter- zeichnet (act. 7) und erfüllt somit das Erfordernis von Art. 12 Ziff. 1 EAUe. Dem Ersuchen ist ein schriftlicher Haftbefehl des Landgerichts Coburg vom

27. Juli 2009, unterzeichnet vom Vizepräsidenten des Landgerichts, in be- glaubigter Abschrift beigelegt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beglaubigung vom 30. Mai 2011 nicht nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates erfolgt wäre. Aus dem Haftbefehl sowie dem bei- liegenden, von einem Richter unterzeichneten Urteil des Amtsgerichts Co- burg vom 2. Oktober 2008, das in gleicher Weise wie der Haftbefehl be- glaubigt ist, geht hervor, wegen welcher Handlungen der Beschwerdeführer verfolgt wird, wann und wo er diese begangen haben soll, unter welche Strafbestimmungen diese fallen und welche Strafe hierfür angedroht wird. Weiter liegt dem Ersuchen eine Abschrift der anwendbaren Gesetzesbe- stimmungen (§ 52 des deutschen Waffengesetzes und § 52 des deutschen Strafgesetzbuches) bei. Der Beschwerdeführer bestätigte in der Einver- nahme vom 17. Oktober 2011 seine im Ersuchen angegebene Identität (BJ act. 18, Einvernahmeprotokoll S. 2). Er macht wohl geltend, er sei nicht

– wie im Ersuchen angeführt – deutscher Staatsangehöriger, sondern An- gehöriger des Freistaates Danzig und lediglich Deutscher im Sinne des Grundgesetzes, doch hat dieser (behauptete) Umstand die Identifizierung des Verfolgten nicht verunmöglicht. Die Formerfordernisse von Art. 12 Ziff. 2 EAUe sind mithin erfüllt. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

E. 4.3 Gemäss Art. 6 Ziff. 1 lit. a EAUe ist jede Vertragspartei berechtigt, die Aus- lieferung ihrer Staatsangehörigen abzulehnen. Gemäss Art. 7 Abs. 1 IRSG darf kein Schweizer Bürger ohne seine schriftliche Zustimmung einem fremden Staat ausgeliefert oder zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung übergeben werden. Gemäss Art. 32 IRSG können Ausländer einem ande-

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ren Staat wegen Handlungen, die er ahnden kann, zur Strafverfolgung oder zum Vollzug einer freiheitsbeschränkenden Sanktion übergeben werden, wenn dieser Staat um Auslieferung ersucht oder auf Ersuchen der Schweiz die Strafverfolgung oder die Vollstreckung des Strafentscheids übernimmt.

Gemäss den Angaben im Ersuchen, welche für den ersuchten Staat grund- sätzlich massgeblich sind (E. 4.1), ist der Beschwerdeführer deutscher Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer gibt an, Angehöriger des Frei- staates Danzig zu sein und keine weitere Staatsangehörigkeit zu besitzen (BJ act. 18; vgl. E. 4.2). Nachdem er unbestrittenermassen nicht Schweizer Bürger ist, ist seine Auslieferung an Deutschland grundsätzlich zulässig.

E. 4.4 Gemäss Darstellung in den dem Auslieferungsersuchen vom 11. Au- gust 2011 beigelegten Unterlagen wurde dem Beschwerdeführer offenbar vom Landratsamt Freising am 3. Oktober 1977 die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition erteilt (Waffenbesitzkarte). Die- se Erlaubnis sei durch Bescheid des Landratsamts Coburg vom 26. No- vember 2007 widerrufen worden, unter gleichzeitiger Anordnung der Voll- streckbarkeit. Da dagegen kein zulässiges Rechtsmittel eingelegt worden sei, sei der Bescheid am 26. Dezember 2007 bestandeskräftig geworden. Dennoch habe der Beschwerdeführer Waffen und Munition – ein Kleinkali- bergewehr "Voere" mit Fernrohr und 10 Patronen, eine Bockbüchsflinte "Brünner" mit Fernrohr, eine Pistole "Brünner" mit Magazin und 4 Patronen

– in seinem Besitz behalten und bei sich zu Hause aufbewahrt, bis diese Gegenstände am 10. Januar 2008 behördlich sichergestellt worden seien. Dieses Verhalten sei als vorsätzlicher unerlaubter Besitz einer halbautoma- tischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Schusswaffen und Munition in zwei Fällen gemäss § 52 Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 3 Nr. 2 a und b des deutschen Waffengesetzes (D-WaffG) sowie § 52 des deutschen Strafgesetzbuches (D-StGB) strafbar. Der Waffen- und Munitionsbesitz im fraglichen Zeitraum wird vom Beschwerdeführer nicht grundsätzlich bestrit- ten (act. 1).

Das für eine Auslieferung erforderliche Höchstmass der Strafandrohung von mindestens einem Jahr (oder einer schwereren Strafe) i.S.v. Art. 2 Ziff. 1 EAUe ist erfüllt: die Strafandrohung für Handlungen nach § 52 Abs. 1 D-WaffG lautet auf Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren, jene für Handlungen nach § 52 Abs. 3 D-WaffG auf Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Auch die fahrlässige Begehung der dem Beschwerdefüh- rer vorgeworfenen Handlungen ist strafbar und erfüllt das Kriterium der Strafandrohung i.S.v. Art. 2 Ziff. 1 EAUe ebenfalls (§ 52 Abs. 4 D-WaffG). Nicht massgebend ist in dieser Hinsicht die Verurteilung des Beschwerde-

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führers zu 10 Monaten Freiheitsstrafe, da das Urteil des Amtsgerichts Co- burg vom 2. Oktober 2008 nicht rechtskräftig ist und im Ersuchen nicht Auslieferung zur Vollstreckung, sondern zur Strafverfolgung verlangt wird.

Für die Schweiz regelt das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG; SR 514.54) den Erwerb, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet, die Ausfuhr, das Auf- bewahren, den Besitz, das Tragen, den Transport, das Vermitteln, die Her- stellung von und den Handel mit Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen und Waffenzubehör sowie mit Munition und Munitionsbestandteilen (Art. 1 Abs. 2 WG). Die hier in Frage stehen- den Waffen und Munition fallen unter die entsprechenden Begriffe nach Art. 4 Abs. 1 lit. a (Feuerwaffen) und Art. 4 Abs. 5 (Munition) des Waffen- gesetzes. Für den Erwerb von Waffen ist ein Waffenerwerbsschein erfor- derlich; der rechtmässige Erwerb der Waffen berechtigt alsdann zu deren Besitz (Art. 8 Abs. 1 und Art. 12 WG). Munition darf erwerben, wer zum Er- werb der entsprechenden Waffe berechtigt ist; der rechtmässige Erwerb der Munition berechtigt zu deren Besitz (Art. 15 Abs. 1 und Art. 16a WG). Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sind sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen (Art. 26 Abs. 1 WG). Wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen oder sie transportieren will, benötigt eine Waffentragbewilligung (Art. 27 Abs. 1 WG). Die zuständige Behörde entzieht eine Bewilligung, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder die mit der Bewilligung verknüpften Auflagen nicht mehr eingehalten werden (Art. 30 Abs. 1 WG). Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitions- bestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abän- dert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schwei- zerische Staatsgebiet verbringt. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen – Besitz von Waffen und Munition ohne bzw. trotz Widerrufs der Erlaubnis – fallen fraglos unter diese Strafbestimmung. Das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit ist erfüllt.

E. 4.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, es mache einen Unterschied, ob jemand illegal Waffen in Besitz genommen habe oder jemandem die Berechtigung zum Waffenbesitz rechtswidrig und damit rechtsunwirksam entzogen wor- den sei. Der Vorwurf des illegalen Waffenbesitzes sei frei erfunden worden. Sofern ein Widerruf der Bewilligung rechtswirksam erfolgt sein sollte, hätten die Waffen sogleich beschlagnahmt werden müssen, ansonsten sich die

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Behörde der Anstiftung oder Beihilfe zum illegalen Waffenbesitz schuldig machen würde. Ein möglicherweise irrtümlich angenommener rechtmässi- ger weiterer Besitz der Jagdwaffen könne nicht zu einem illegalen Waffen- besitz führen, wenn die entsprechenden Aufsichtsbehörden dies zuliessen.

Damit wirft der Beschwerdeführer Tat- und Schuldfragen auf, welche im Rechtshilfeverfahren nicht zu prüfen sind (vorne E. 4.1). Es obliegt dem zu- ständigen deutschen Sachgericht, die objektiven und subjektiven Tatbe- standselemente der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen strafbaren Handlungen bezüglich des Verstosses gegen das Waffengesetz zu prüfen.

E. 4.6 Der Beschwerdeführer bringt vor, es seien in Deutschland offensichtlich weitere Strafverfahren gegen ihn "in der Schublade", namentlich wegen angeblichen Hausfriedensbruchs bei der Ausübung eines Kanalleitungs- rechts und Herstellung von Danziger Ausweisen, die einem Bundesperso- nalausweis zum Verwechseln ähnlich sein sollen. Das führe dazu, dass er in Deutschland wegen ständig neu erhobener Vorwürfe nie mehr aus dem Gefängnis kommen werde. Der Beschwerdeführer macht damit eine allfälli- ge Verletzung des Spezialitätsprinzips i.S.v. Art. 14 EAUe und Art. 38 IRSG geltend. Die Bedeutung dieses Prinzips wurde ihm in der Einvernahme vom

17. Oktober 2011 erläutert (BJ act. 18, Einvernahmeprotokoll S. 6).

Gemäss Art. 14 EAUe darf der Ausgelieferte wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zu- grunde liegt, nur verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder si- chernden Massnahme in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden, wenn der Staat, der ihn ausgeliefert hat, zustimmt (Ziff. 1 lit. a, vgl. auch Art. 38 Abs. 1 lit. a IRSG) oder wenn der Ausgelieferte, obwohl er dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Staates, dem er ausgeliefert worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist (Ziff. 1 lit. b; vgl. auch die Erklärung der Schweiz zu dieser Bestimmung). Das Spezialitätsprinzip führt demzufolge nicht zu einem generellen Schutz des Betroffenen vor strafrechtlicher Verfolgung für weitere, vor der Überga- be begangene strafbare Handlungen. Vielmehr statuiert es die Pflicht, den Staat, an welchen das ursprüngliche Auslieferungsbegehren gerichtet war, um Zustimmung auch zur Ahndung der weiteren Straftaten zu ersuchen.

Art. 14 EAUe entfaltet in Deutschland als Unterzeichnerstaat dieses Ab- kommens direkte Wirkung. Nach dem im Rechtshilfeverkehr geltenden Ver- trauensgrundsatz wird das völkerrechtskonforme Verhalten von Staaten,

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die – wie Deutschland – mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, vermutet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_408/2007 vom 21. Dezember 2007, E. 2.2). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Deutschland das in Art. 14 EAUe verankerte Spezialitätsprinzip verletzen könnte, sind nicht ersichtlich. Sollten die ersuchenden Behörden die Auslie- ferung des Beschwerdeführers für andere Taten verlangen als für jene, für welche im Entscheid des BJ vom 20. August 2012 die Auslieferung bewilligt worden ist, hat laut Art. 39 IRSG der ersuchende Staat ein erneutes Begeh- ren um Auslieferung zu stellen. Der entsprechende Auslieferungsentscheid, welchen das BJ gegebenenfalls zu treffen hätte, unterläge wiederum der Beschwerde. Die diesbezüglich erhobene Rüge ist demnach unbegründet.

E. 5.1 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn sie für eine strafbare Handlung verlangt wird, die vom ersuchten Staat als eine politische oder eine mit ei- ner solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Abs. 1 IRSG). Gleich verhält es sich, wenn der ersuchte Staat Grün- de hat anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt wird, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen be- ruhenden Überlegungen zu verfolgen oder zu bestrafen (Art. 2 lit. b IRSG), die verfolgte Person aus einem dieser Gründe der Gefahr einer Erschwe- rung ihrer Lage ausgesetzt wäre (Art. 2 lit. c IRSG), das Verfahren im Aus- land den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und poli- tische Rechte (SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht ent- spricht (Art. 2 lit. a IRSG) oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 lit. d IRSG).

E. 5.2 Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 2 lit. b und Art. 3 IRSG bean- spruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechtspolitischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwie- fern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Diskriminierung be- stehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 472 f.; 129 II 268 E. 6.3 S. 272).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, der eigentliche Grund für die Straf- verfolgung gegen ihn sei, dass er Staatsbürger der Freien Stadt Danzig sei.

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Er reichte als Beweis zahlreiche Dokumente zu den Akten, darunter solche, die im Kopf ein Signet und darunter die Bezeichnung "Freistaat Freie Stadt Danzig" bzw. "Verwaltungsgemeinschaft Freie Stadt Danzig" aufweisen und von ihm als "Senatspräsident A." mit einem Stempel "Freie Stadt Dan- zig" gezeichnet sind (vgl. act. 16, Replik Teil 2, Beilagen). Die vorgenann- ten Schreiben sind an den Internationalen Gerichtshof in Den Haag gerich- tet und haben insbesondere Fragen der Staatsangehörigkeit, der Ausübung politischer Rechte und der Organisation des "Freistaats Freie Stadt Danzig" zum Gegenstand. Aus diesen und weiteren eingereichten Dokumenten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich politisch aktiv ist und die Interessen von Angehörigen des "Freistaats Freie Stadt Danzig" vertritt. Aus diesen und weiteren Dokumenten – beispielsweise Feststellungsklage des Beschwerdeführers an das Amtsgericht Coburg vom 3. Februar 2010 betreffend "Antrag auf Feststellung der Diskriminierung, aufgrund der Staatsangehörigkeit zum Freistaat Danzig durch die Bundesrepublik Deutschland" (act. 1. Beil. 4) – ergibt sich allerdings nicht, dass der Be- schwerdeführer wegen solcher Aktivitäten oder seiner nationalen Anschau- ungen in Deutschland politisch verfolgt wird. Ebenso wenig bestehen kon- krete Gründe für die Annahme, dass die strafbaren Handlungen, für welche seine Auslieferung verlangt wird, im Zusammenhang mit seinen politischen Aktivitäten oder seinen nationalen Anschauungen stehen.

Der Beschwerdeführer bezeichnet sich als "Dipl. Ing. Forstoberinspektor a.D." (act. 1 Beil. 1 S. 2). Er macht geltend, er sei in seiner Stellung als Forstoberinspektor auch zuständig für Jagd und Fischerei und damit Be- rufsjäger; der Besitz von Jagdwaffen im persönlichen Eigentum sei Voraus- setzung zur Berufsausübung und zur Erfüllung seiner dienstlichen und amt- lichen Pflicht. Es stehe nicht in seinem Ermessen, keine Jagdwaffen zu be- sitzen (act. 1 Beil 2 S. 10). Aus den Beilagen zum Rechtshilfeersuchen er- gibt sich, dass der Beschwerdeführer ab 1977 in rechtmässigem Besitz von Waffen und Munition war. Die diesbezügliche Bewilligung wurde offenbar im Jahr 2007 widerrufen. Das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren hat zum Gegenstand, dass dieser trotz rechtskräftigen Wi- derrufs der Bewilligung im Besitz seiner Waffen und Munition geblieben sei (vorne E. 4.4). Die Strafverfolgung steht damit in direktem Zusammenhang mit einem vormals rechtmässigen Waffenbesitz. Dieser wiederum ergab sich nach Darstellung des Beschwerdeführers wegen seiner beruflichen und amtlichen Stellung. Bei dieser Sachlage bestehen keine Gründe für die Annahme, dass der Entzug der Bewilligung zum Waffenbesitz und das kurz darauf eingeleitete Strafverfahren aus politischen Gründen erfolgt sind.

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E. 5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, als politische Verfolgung sei auch zu werten, dass seine gesetzlich geschützte Frühpension bis auf EUR 645.-- gepfändet worden sei. Ausserdem seien seine Immobilien ohne Verfahren hinter seinem Rücken "verschleudert" und enteignet worden (act. 1. S. 2).

Aus der Bezügemitteilung des Landesamts für Finanzen, Dienststelle Re- gensburg, vom 17. November 2011 für den Monat Dezember 2011 ist er- sichtlich, dass vom gesetzlichen Nettobetrag von EUR 2'668.31 eine Sum- me von EUR 2'029.31 als "Pfändung/Abtretung" abgezogen wurde und ein Betrag von EUR 639.-- zur Auszahlung an den Beschwerdeführer gelangte. Aus einer Mitteilung des Landesamts für Finanzen vom 14. Juni 2012 ergibt sich, dass gemäss Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsge- richts Coburg vom 8. Juni 2012 die Versorgungsbezüge des Beschwerde- führers im Rahmen der Pfändungsgrenzen an den Gläubiger abzuführen sind (BJ act. 62). Daraus geht hervor, dass die Rente des Beschwerdefüh- rers offenbar im Rahmen der gesetzlichen Grenzen gepfändet worden ist. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern darin ein politisch motiviertes Vorgehen der Behörden gegen den Beschwerdeführer erblickt werden könnte. Hin- sichtlich der behaupteten "Verschleuderung" von Liegenschaften belegt der Beschwerdeführer nicht, welche Liegenschaften in seinem Eigentum stan- den und wann und wie diese ihm unrechtmässig entzogen worden sein sol- len.

E. 5.5 Der Beschwerdeführer behauptet als Verfahrensmängel im Strafverfahren in Deutschland, dass zwar ein Rechtsanwalt anwesend gewesen sei, doch das beweise nicht, dass er von diesem effektiv verteidigt worden sei. Er habe keine Kenntnis von Anträgen und Schreiben dieses Rechtsanwaltes.

Gemäss Angaben im Urteil des Amtsgerichts Coburg vom 2. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt C. verteidigt (BJ act. 7). Laut Haftbefehl des Landgerichts Coburg vom 27. Juli 2009 erschien der Beschwerdeführer nicht zur Berufungsverhandlung, ebenso wenig zu ei- nem Untersuchungstermin beim Landgerichtsarzt; er habe durch seinen schweizerischen Anwalt mitgeteilt, dass er nicht zu Verhandlungs- und Un- tersuchungsterminen erscheinen werde. Der Beschwerdeführer war mithin im erstinstanzlichen Verfahren durch einen Verteidiger vertreten. Sollte die- ser seine Interessen nicht in genügender Weise wahrgenommen haben, konnte er – im Falle erbetener Verteidigung – einen anderen Rechtsanwalt beauftragen bzw. – im Falle amtlicher Verteidigung – beim Gericht bzw. der zuständigen Behörde die Einsetzung eines anderen Verteidigers unter An- gabe der Gründe beantragen. Es bestehen sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sich im Berufungsverfahren nicht durch

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einen Verteidiger verteidigen lassen könnte. Das ausländische Verfahren weist somit keine Mängel im Sinne von Art. 2 IRSG auf.

E. 6 Die Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid erweist sich als unbe- gründet und ist abzuweisen, ebenso die Einrede des politischen Delikts. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland ist somit zulässig.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer, ange- sichts seines vollständigen Unterliegens, grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).

E. 7.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, welche nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Sie bestellt der Partei einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).

Der Beschwerdeführer erklärte im Gesuch vom 10. Oktober 2012, dass er nicht alle Urkunden über seinen Immobilienbesitz sowie Forderungen und Rechnungen vorlegen könne, da er praktisch geflohen sei und keinen regu- lären Umzug habe vornehmen können (RP.2012.64 act. 3). Seine Pensi- onsrente wurde zwar im Rahmen der gesetzlichen Grenzen bis auf monat- lich EUR 639.-- gepfändet. Er besitzt jedoch Sparguthaben von Fr. 5'554.-- und EUR 75.--, ein Auto (VW Golf, Jg. 1994) im Wert von Fr. 800.-- sowie Grundstücke im Wert von mehr als 1 Mio. Franken. Seine Schulden betra- gen gemäss eigenen Angaben ca. Fr. 250'000.--. Bei dieser Sachlage und angesichts der unvollständigen Dokumentation seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse kann der Beschwerdeführer nicht als mittellos be- zeichnet werden; dass das Immobilienvermögen nicht liquid verfügbar ist, führt nicht zu einer anderen Beurteilung seiner wirtschaftlichen Lage. Die- sem Umstand kann allenfalls – auf entsprechendes Gesuch an die Inkas- sostelle – durch Gewährung von Ratenzahlungen Rechnung getragen wer- den. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.

E. 7.3 Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Unter Be-

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rücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Dispositiv
  1. Die Verfahren RR.2012.207 und RR.2012.224 werden vereinigt.
  2. Die Einrede des politischen Delikts wird abgewiesen.
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  5. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 19. Dezember 2012 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

A., Beschwerdeführer und Antragsgegner

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Antragsteller und Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG); Einre- de des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2012.207; RR.2012.224; RP.2012.64

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Sachverhalt:

A. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ersuchte die Schweiz mit Schreiben vom 11. August 2011 um Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A. zur Strafverfolgung der im Haftbefehl des Landgerichts Coburg vom 27. Juli 2009 i.V.m. dem Urteil des Amtsge- richts Coburg vom 2. Oktober 2008 aufgeführten Straftaten – Verstoss ge- gen das Waffengesetz – sowie zur Strafvollstreckung von zwei Strafent- scheiden der Amtsgerichte Coburg (Urteil vom 30. März 2006 i.V.m. Be- schluss vom 11. November 2010) und Forchheim (Strafbefehl vom 14. Mai 2009; BJ act. 7). Mit Eingabe vom 29. Mai 2012 zog es das Auslieferungs- ersuchen hinsichtlich des Strafbefehls des Amtsgerichts Forchheim vom

14. Mai 2009 wegen baldiger Vollstreckungsverjährung zurück (BJ act. 56). In der Einvernahme vom 17. Oktober 2011 widersetzte sich A. einer verein- fachten Auslieferung an Deutschland (BJ act. 18).

B. Das Justizministerium des Freistaats Thüringen ersuchte die Schweiz mit Schreiben vom 15. September 2011 unter Hinweis auf das vorstehend er- wähnte Ersuchen um Auslieferung von A. zur Strafvollstreckung des Straf- befehls des Amtsgerichts Gotha vom 4. Mai 2009 wegen Missbrauchs von Titeln i.V.m. dem Vollstreckungshaftbefehl der Staatsanwaltschaft Erfurt vom 7. Januar 2010 (BJ act. 12). Am 20. Juni 2012 zog es das Ersuchen wegen baldiger Vollstreckungsverjährung zurück (BJ act. 60).

C. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) bewilligte mit Entscheid vom

20. August 2012 gemäss Ersuchen des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 11. August 2011 die Ausliefe- rung von A. an Deutschland hinsichtlich der dem Haftbefehl des Landge- richts Coburg vom 27. Juli 2009 i.V.m. dem Urteil des Amtsgerichts Coburg vom 2. Oktober 2008 zugrunde liegenden Straftat des Verstosses gegen das Waffengesetz. Im Übrigen lehnte es die Auslieferung ab (Ziff. 1). Der Auslieferungsentscheid erfolgte unter Vorbehalt des Entscheids des Bun- desstrafgerichts über die Einsprache (recte: Einrede) des politischen De- likts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG (Ziff. 2; RR.2012.207, act. 1.1).

D. Mit Eingabe an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom

20. August 2012 beantragt das BJ, die Einrede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG sei abzulehnen (RR.2012.207, act. 1). A. wurde zur Antragsantwort bis 17. Oktober 2012 eingeladen (act. 3).

- 3 -

E. A. erhebt mit Eingabe vom 19. September 2012 (Postaufgabe) bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen den Auslie- ferungsentscheid des BJ vom 20. August 2012; er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (RR.2012.224, act. 1). Mit Eingaben vom 21. und 22. September 2012 (je Postaufgabe) ergänzte er seine Beschwerde (act. 4 und 5).

Das BJ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2012 die Ab- weisung der Beschwerde (act. 12).

A. reichte mit Eingaben vom 2., 3. und 5. November 2012 eine Replik ein (act. 15, 16, 18). Diese wurde dem BJ zur Kenntnis zugestellt.

F. Am 22. November 2012 reichte A. unter förmlicher Bezugnahme auf beide Verfahren eine weitere Eingabe ein (RR.2012.224, act. 20 = RR.2012.207, act. 7). Diese wurde dem BJ zur Kenntnis zugestellt.

G. Mit Eingabe vom 28. September 2012 ersuchte A. um Erteilung der unent- geltlichen Rechtspflege (RR.2012.224, act. 6 = RR.2012.64, act. 1). In der Folge reichte er aufforderungsgemäss innert angesetzter Frist das diesbe- zügliche Formular mit Belegen ein (RP.2012.64, act. 3).

H. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des

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Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber- einkommen, SDÜ; ABI. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur An- wendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe- rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 I 140 E. 2 S. 142). Vorbehal- ten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

1.3 In internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss dem Rechtshilfege- setz sind auf das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) und die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse (vgl. vorne E. 1.1, 1.2) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Auf die Einrede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG ist das Beschwerde- verfahren nach Art. 25 IRSG sinngemäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer und Antragsgegner (nachfolgend „Beschwerdefüh- rer“) hat im Auslieferungsverfahren vor dem BJ geltend gemacht, das Aus- lieferungsersuchen sei politisch motiviert.

Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen De- likts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer

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des Bundesstrafgerichtes darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; vgl. BGE 128 II 355 E. 1.1 S. 358; 130 II 337 E. 1.1 S. 339; Urteil des Bundesgerichts 1A.72/2006 vom 7. November 2006, E. 1.1, je m.w.H.).

2.2 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit deren Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwer- de geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom

31. August 2010 [Organisationsreglement BStGer; SR 173.713.161]).

Der Auslieferungsentscheid datiert vom 20. August 2012 und wurde dem Beschwerdeführer nicht vor dem 21. August 2012 zugestellt; die Frist von 30 Tagen lief mithin nicht vor dem 20. September 2012 ab. Die Beschwer- de datiert vom 18. September 2012 und wurde am 19. September 2012 der Post übergeben (RR.2012.224, act. 1). Sie ist damit fristgerecht eingereicht worden. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Ob die Ergänzungen der Beschwerde vom 21. und 22. September 2012 in- nert dieser Frist erfolgten, kann offen bleiben. Der Beschwerdeführer wie- derholt darin einerseits Fragen zur Spezialität und zu Formerfordernissen (act. 4), die er schon in der Beschwerde (rechtzeitig) vorgebracht hat, an- dererseits äussert er sich zum Antrag des BJ bezüglich der Einrede des po- litischen Delikts (act. 5); diesbezüglich endete die Frist zur Antragsantwort erst am 17. Oktober 2012. Soweit der Beschwerdeführer in der Replik neue Rügen vorbringt und Anträge stellt, kann darauf infolge Verspätung nicht eingegangen werden. Diese hätten mit der Beschwerde erfolgen müssen.

2.3 Das Verfahren betreffend die Einrede des politischen Delikts wurde vom BJ gemäss Art. 55 Abs. 2 IRSG mit Antrag vom 20. August 2012 bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts anhängig gemacht. Der Be- schwerdeführer nahm dazu im Rahmen seiner Beschwerde und in weiteren Eingaben Stellung. Das rechtliche Gehör ist gewahrt (Art. 55 Abs. 2 IRSG).

2.4 Aufgrund ihrer inhaltlichen Konnexität sind das Beschwerdeverfahren betreffend Auslieferung an Deutschland (RR.2012.224) und das Verfahren betreffend die Einrede des politischen Delikts (RR.2012.207) zu vereinigen und gemeinsam im Rahmen des vorliegenden Entscheids zu behandeln.

2.5 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Voraussetzungen der Rechtshilfe

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grundsätzlich mit freier Kognition (BGE 118 Ib 269 E. 2e; TPF 2011 97 E. 5). Sie befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitge- genstand der Beschwerde bilden (TPF 2011 97 E. 5 m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 2009, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3, je m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung muss sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.).

2.6 Vorab ist festzuhalten, dass im Verfahren vor der Beschwerdekammer ein- zig die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland zur Verfol- gung der gegen ihn gemäss Haftbefehl des Landgerichts Coburg vom

27. Juli 2009 i.V.m. dem Urteil des Amtsgerichts Coburg vom 2. Okto- ber 2008 erhobenen Vorwürfe betreffend Verstoss gegen das Waffenge- setz sowie die diesbezüglich erhobene Einrede des politischen Delikts Be- schwerdegegenstand bilden. Die Prüfung der Beschwerde und des Antrags des BJ sind auf diese Punkte zu beschränken.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, er sei im Verfahren vor dem BJ nicht gehörig vertreten ge- wesen; er habe Anspruch auf einen "Pflichtrechtsanwalt". Da die bewilligten Kosten des BJ offensichtlich nicht ausgereicht hätten, habe Rechtsanwalt B., der die Pflichtverteidigung übernommen habe, sein Mandat wieder nie- dergelegt. Eine sachgemässe Vertretung sei deshalb nicht gewährleistet gewesen. Nur aus diesem Grund habe das BJ die Ausführungen des Be- schwerdeführers bisher nicht gewürdigt. Ausserdem seien im Entscheid des BJ Sachverhalte aufgeführt worden, die ihm nicht bekannt gegeben worden seien und zu denen er sich nicht habe äussern können. Das recht- liche Gehör sei daher nachzuholen, es sei ein (unentgeltlicher) Pflichtver- teidiger zu bestellen und es sei vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren.

Das BJ macht unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid geltend, der Beschwerdeführer habe hinreichend Gelegenheit ge- habt, einen Rechtsanwalt zu bestellen und um unentgeltliche Prozessfüh- rung zu ersuchen. Eine amtliche Vertretung sei nicht angezeigt gewesen. Der Beschwerdeführer und – während der Dauer der Rechtsvertretung –

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sein Rechtsanwalt hätten alle entscheidrelevanten Unterlagen erhalten. Der Beschwerdeführer habe hinreichend Gelegenheit zur Akteneinsicht erhal- ten. Er lege nicht dar, welche Entscheide ihm vorenthalten worden seien.

3.2 Der Verfolgte kann im Auslieferungsverfahren einen Rechtsbeistand bestel- len. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Bei- stand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert (Art. 21 Abs. 1 IRSG).

In der im vorliegenden Auslieferungsverfahren erfolgten Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 17. Oktober 2011 verlangte der Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (BJ act. 18, Einvernahmeprotokoll S. 2). Mit Eingabe vom 24. Oktober 2011 stellte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Verfahren in Deutschland Antrag auf Prozesskostenhilfe (BJ act. 20). Das BJ teilte ihm am 28. und 31. Oktober 2011 mit, er könne sich im schweizerischen Auslieferungsverfahren von ei- nem Rechtsanwalt seiner Wahl vertreten lassen und gegebenenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellen (BJ act. 21, 26). Ein dem Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis auf An- frage empfohlener Rechtsanwalt teilte dem BJ am 9. November 2011 mit, er vertrete die Interessen des Beschwerdeführers nicht (BJ act. 28, 30). In der Folge liess sich der Beschwerdeführer vom 20. Dezember 2011 bis

11. Mai 2012 durch Rechtsanwalt B. vertreten, der dem BJ die Interessen- wahrung sowie die Mandatsniederlegung entsprechend anzeigte (BJ act. 40, 40A, 51). Entgegen der irrtümlichen Auffassung des Be- schwerdeführers handelt es sich nicht um einen amtlich bestellten Rechts- beistand. Sowohl vor wie nach diesem Zeitraum liess sich der Beschwerde- führer mit eigenen, umfangreichen Eingaben zur Sache vernehmen.

Gemäss den vom ersuchenden Staat eingereichten Unterlagen soll der Be- schwerdeführer seit 1977 in rechtmässigem Besitz von Schusswaffen und Munition gewesen sein. Das strafbare Verhalten liege darin begründet, dass dieser sich nach einem im Jahr 2007 erfolgten Widerruf der diesbe- züglichen Bewilligung nicht seiner Waffen und Munition entledigt habe. Dieser Vorwurf bildet die Grundlage des Auslieferungsersuchens, jedenfalls soweit dieses heute noch Gegenstand des Auslieferungsverfahrens ist. Es handelt sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht um einen schwierigen Sachverhalt. Der Beschwerdeführer war denn auch in der La- ge, sich im Verfahren vor dem BJ auch in der Zeit ohne Rechtsvertretung sachbezogen zum Auslieferungsersuchen und den von den deutschen Be- hörden eingereichten Unterlagen zu äussern und sich danach in der Be- schwerde mit dem Auslieferungsentscheid sachlich auseinanderzusetzen.

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Das Gleiche gilt hinsichtlich der Einrede des politischen Delikts. Sowohl vor dem BJ als auch vor der Beschwerdekammer legte der Beschwerdeführer in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb gemäss seiner Auffassung die Auslieferung an Deutschland aus politischen Gründen verlangt werde. Der Beschwerdeführer war vor dem BJ zudem zeitweise anwaltlich vertreten; sein Rechtsvertreter erhielt die verlangte Akteneinsicht (BJ act. 42, 43) und war in der Lage, allfällig notwendige Ergänzungen zur Sache vorzubringen.

Unter den gegebenen Umständen war die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands zur Interessenwahrung des Beschwerdeführers im Auslie- ferungsverfahren nicht erforderlich.

3.3 Gemäss dem Grundprinzip von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) ha- ben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das daraus fliessende Recht auf Akteneinsicht bestimmt sich im Rechtshilfeverfahren nach Art. 80b IRSG sowie Art. 26 und 27 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG (TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2). Der Berechtigte hat Anspruch auf Akten- einsicht, soweit dies für die Wahrung seiner Interessen notwendig ist (Art. 80b Abs. 1 IRSG) und nicht bestimmte Interessen entgegen stehen (Art. 80b Abs. 2 IRSG). Das Akteneinsichtsrecht umfasst alle Unterlagen, welche für den Entscheid relevant sein können (TPF 2008 91 E. 3.2). Aus dem rechtlichen Gehör leitet sich weiter das Recht ab, sich zu allen wichti- gen Punkten zu äussern, bevor ein Entscheid ergeht (BGE 124 I 49 E. 3c).

Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich der Einvernahme vom 17. Okto- ber 2011 das Auslieferungsersuchen vom 11. August 2011 mitsamt Beila- gen ausgehändigt und er konnte insoweit Einsicht nehmen (BJ act. 18, Ein- vernahmeprotokoll S. 3). Innert Frist nahm er sodann in mehreren Einga- ben Stellung zum Auslieferungsersuchen. Seinem Rechtsvertreter wurden am 27. Dezember 2011 die bis anhin ergangenen entscheidrelevanten Ak- ten (BJ act. 43), danach weitere Akten in Kopie zugestellt (BJ act. 48, 49). Nach der Mandatsniederlegung seines Rechtsvertreters wurden dem Be- schwerdeführer am 1. Juni 2012 die neu eingegangenen Unterlagen der deutschen Behörden übermittelt und es wurde ihm beschieden, dass – vor- behältlich einer allfälligen Stellungnahme zu den neuen Unterlagen – auf- grund der zur Verfügung stehenden Akten entschieden werde (BJ act. 57). Der Beschwerdeführer liess sich erneut vernehmen (BJ act. 58, 59, 62).

Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter vor Erlass des Auslieferungsentscheids in alle entscheidrelevanten Akten – worunter in erster Linie das Auslieferungsersuchen und dessen Beilagen

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fallen, sodann weitere Unterlagen, welche von der Behörde im Hinblick auf ihren Entscheid zu den Akten genommen werden (TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 172 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2) – Einsicht nehmen und er sich dazu äus- sern konnte. Fest steht ausserdem, dass er bzw. sein Rechtsvertreter mit Kopien der entscheidrelevanten Akten bedient wurden. Ein darüber hi- nausgehender Anspruch auf Akteneinsicht besteht nicht, namentlich kann nicht Einsicht in überflüssige Akten bzw. solche, auf welche sich die Behör- de bei ihrem Entscheid nicht stützt, verlangt werden (TPF 2010 142 E. 2.1). Der Beschwerdeführer legt im Übrigen nicht dar, welche "Sachverhalte" im angefochtenen Entscheid aufgeführt worden seien, ihm aber vorgängig nicht bekannt gegeben worden seien. Die Rüge ist nicht begründet. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, sein Rechtsanwalt habe ihm nicht mitge- teilt, dass dieser Akteneinsicht genommen habe und er (der Beschwerde- führer) dadurch ebenfalls hätte Einsicht nehmen können (act. 15), ist er nicht zu hören. Die Art und Weise der Kommunikation zwischen dem Be- schwerdeführer und seinem Rechtsvertreter kann – da auf einem privat- rechtlichen Mandatsverhältnis beruhend (Art. 394 ff. OR) – nicht als Verfah- rensfehler vor der Beschwerdeinstanz gerügt werden (Art. 49 VwVG).

3.4 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung der Begründungs- pflicht, indem das BJ seine Ausführungen überhaupt nicht gewürdigt habe.

Der Beschwerdeführer behauptet bloss allgemein, seine vorinstanzlichen Ausführungen seien im angefochtenen Entscheid nicht gewürdigt worden. Soweit er sich auf die Vorbringen im Zusammenhang mit der behaupteten politischen Verfolgung in Deutschland beziehen will, erweist sich die Rüge zum Vorneherein als unbegründet. Einerseits steht fest, dass sich das BJ bereits im angefochtenen Entscheid (E. II.6d) zur Frage des politischen De- likts äusserte. Andererseits brauchte sich das BJ damit nicht auseinander- zusetzen, sondern hatte lediglich die Einrede zusammen mit seinem Antrag der Beschwerdekammer zum Entscheid zu unterbreiten (Art. 55 Abs. 2 IRSG), was mit Eingabe vom 20. August 2012 erfolgte (Sachverhalt lit. D). Der Beschwerdeführer konnte sodann zum Antrag des BJ im Verfahren vor der Beschwerdekammer Stellung nehmen (Sachverhalt lit. D; E. 2.3). Auch soweit sich die Vorbringen des Beschwerdeführers auf Tat- und Schuldfra- gen der ihm vorgeworfenen Handlungen beziehen, brauchte sich das BJ nicht damit auseinanderzusetzen, denn massgebend ist im Rechtshilfever- fahren die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen, jedenfalls so- lange dieses nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche ent- hält (nachfolgend E. 4.1). Solche sind im Ersuchen nicht ausfindig zu ma- chen und werden auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich das BJ mit den Vorbringen des Be-

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schwerdeführers, jedenfalls soweit sie im Hinblick auf den Auslieferungs- entscheid wesentlich sind (vgl. vorne E. 2.5), auseinandergesetzt hat (Ent- scheid E. II.5 und II.6). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, ob und welche seiner weiteren Vorbringen vom BJ unberücksichtigt geblieben seien. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich als unbegründet.

3.5 Nach dem Gesagten sind die Rügen hinsichtlich der Verletzung des rechtli- chen Gehörs und der ungenügenden Rechtsverbeiständung unbegründet.

4.

4.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich ver- pflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht wer- den (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass- nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwere- ren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme ange- ordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG). Die beidseitige Strafbarkeit setzt voraus, dass der im Ersuchen geschilderte Sachverhalt die objektiven Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafbestim- mung erfüllt. Besondere Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen wer- den nicht berücksichtigt (Art. 35 Abs. 2 IRSG). Bei der Prüfung der beidsei- tigen Strafbarkeit ist das BJ an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden. Es hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätz- lich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, es sei denn die Sachver- haltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen enthalte offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; 125 II 250 E. 5b S. 257, je m.w.H.). Grundlage des Entscheids über die Gewährung von Rechtshilfe und von deren Umfang bilden das Rechtshilfeersuchen selbst und die dem Ersuchen beigelegten Unterlagen (TPF 2010 142 E. 2.1 m.H.).

4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Auslieferungsersuchen vom 11. Au- gust 2011 und dessen Beilagen entsprächen bezüglich "beglaubigte Aus- fertigungen/Kopien/Abdrucken" nicht den Erfordernissen von Art. 12 EAUe. Schon aus diesem Grund dürfe die Auslieferung nicht bewilligt werden.

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Gemäss Art. 12 Ziff. 1 EAUe ist das Ersuchen schriftlich abzufassen. Dem Ersuchen sind gemäss Ziff. 2 dieser Bestimmung beizufügen: die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Er- kenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvor- schriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung (lit. a); eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, mit möglichst genauer Angabe von Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihrer rechtlichen Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen (lit. b); eine Abschrift der an- wendbaren Gesetzesbestimmungen sowie eine möglichst genaue Be- schreibung des Verfolgten und alle anderen zur Feststellung seiner Identi- tät und Staatsangehörigkeit geeigneten Angaben (lit. c).

Das Ersuchen des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Ver- braucherschutz vom 11. August 2011 ist schriftlich abgefasst und unter- zeichnet (act. 7) und erfüllt somit das Erfordernis von Art. 12 Ziff. 1 EAUe. Dem Ersuchen ist ein schriftlicher Haftbefehl des Landgerichts Coburg vom

27. Juli 2009, unterzeichnet vom Vizepräsidenten des Landgerichts, in be- glaubigter Abschrift beigelegt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beglaubigung vom 30. Mai 2011 nicht nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates erfolgt wäre. Aus dem Haftbefehl sowie dem bei- liegenden, von einem Richter unterzeichneten Urteil des Amtsgerichts Co- burg vom 2. Oktober 2008, das in gleicher Weise wie der Haftbefehl be- glaubigt ist, geht hervor, wegen welcher Handlungen der Beschwerdeführer verfolgt wird, wann und wo er diese begangen haben soll, unter welche Strafbestimmungen diese fallen und welche Strafe hierfür angedroht wird. Weiter liegt dem Ersuchen eine Abschrift der anwendbaren Gesetzesbe- stimmungen (§ 52 des deutschen Waffengesetzes und § 52 des deutschen Strafgesetzbuches) bei. Der Beschwerdeführer bestätigte in der Einver- nahme vom 17. Oktober 2011 seine im Ersuchen angegebene Identität (BJ act. 18, Einvernahmeprotokoll S. 2). Er macht wohl geltend, er sei nicht

– wie im Ersuchen angeführt – deutscher Staatsangehöriger, sondern An- gehöriger des Freistaates Danzig und lediglich Deutscher im Sinne des Grundgesetzes, doch hat dieser (behauptete) Umstand die Identifizierung des Verfolgten nicht verunmöglicht. Die Formerfordernisse von Art. 12 Ziff. 2 EAUe sind mithin erfüllt. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

4.3 Gemäss Art. 6 Ziff. 1 lit. a EAUe ist jede Vertragspartei berechtigt, die Aus- lieferung ihrer Staatsangehörigen abzulehnen. Gemäss Art. 7 Abs. 1 IRSG darf kein Schweizer Bürger ohne seine schriftliche Zustimmung einem fremden Staat ausgeliefert oder zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung übergeben werden. Gemäss Art. 32 IRSG können Ausländer einem ande-

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ren Staat wegen Handlungen, die er ahnden kann, zur Strafverfolgung oder zum Vollzug einer freiheitsbeschränkenden Sanktion übergeben werden, wenn dieser Staat um Auslieferung ersucht oder auf Ersuchen der Schweiz die Strafverfolgung oder die Vollstreckung des Strafentscheids übernimmt.

Gemäss den Angaben im Ersuchen, welche für den ersuchten Staat grund- sätzlich massgeblich sind (E. 4.1), ist der Beschwerdeführer deutscher Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer gibt an, Angehöriger des Frei- staates Danzig zu sein und keine weitere Staatsangehörigkeit zu besitzen (BJ act. 18; vgl. E. 4.2). Nachdem er unbestrittenermassen nicht Schweizer Bürger ist, ist seine Auslieferung an Deutschland grundsätzlich zulässig.

4.4 Gemäss Darstellung in den dem Auslieferungsersuchen vom 11. Au- gust 2011 beigelegten Unterlagen wurde dem Beschwerdeführer offenbar vom Landratsamt Freising am 3. Oktober 1977 die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition erteilt (Waffenbesitzkarte). Die- se Erlaubnis sei durch Bescheid des Landratsamts Coburg vom 26. No- vember 2007 widerrufen worden, unter gleichzeitiger Anordnung der Voll- streckbarkeit. Da dagegen kein zulässiges Rechtsmittel eingelegt worden sei, sei der Bescheid am 26. Dezember 2007 bestandeskräftig geworden. Dennoch habe der Beschwerdeführer Waffen und Munition – ein Kleinkali- bergewehr "Voere" mit Fernrohr und 10 Patronen, eine Bockbüchsflinte "Brünner" mit Fernrohr, eine Pistole "Brünner" mit Magazin und 4 Patronen

– in seinem Besitz behalten und bei sich zu Hause aufbewahrt, bis diese Gegenstände am 10. Januar 2008 behördlich sichergestellt worden seien. Dieses Verhalten sei als vorsätzlicher unerlaubter Besitz einer halbautoma- tischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Schusswaffen und Munition in zwei Fällen gemäss § 52 Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 3 Nr. 2 a und b des deutschen Waffengesetzes (D-WaffG) sowie § 52 des deutschen Strafgesetzbuches (D-StGB) strafbar. Der Waffen- und Munitionsbesitz im fraglichen Zeitraum wird vom Beschwerdeführer nicht grundsätzlich bestrit- ten (act. 1).

Das für eine Auslieferung erforderliche Höchstmass der Strafandrohung von mindestens einem Jahr (oder einer schwereren Strafe) i.S.v. Art. 2 Ziff. 1 EAUe ist erfüllt: die Strafandrohung für Handlungen nach § 52 Abs. 1 D-WaffG lautet auf Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren, jene für Handlungen nach § 52 Abs. 3 D-WaffG auf Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Auch die fahrlässige Begehung der dem Beschwerdefüh- rer vorgeworfenen Handlungen ist strafbar und erfüllt das Kriterium der Strafandrohung i.S.v. Art. 2 Ziff. 1 EAUe ebenfalls (§ 52 Abs. 4 D-WaffG). Nicht massgebend ist in dieser Hinsicht die Verurteilung des Beschwerde-

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führers zu 10 Monaten Freiheitsstrafe, da das Urteil des Amtsgerichts Co- burg vom 2. Oktober 2008 nicht rechtskräftig ist und im Ersuchen nicht Auslieferung zur Vollstreckung, sondern zur Strafverfolgung verlangt wird.

Für die Schweiz regelt das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG; SR 514.54) den Erwerb, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet, die Ausfuhr, das Auf- bewahren, den Besitz, das Tragen, den Transport, das Vermitteln, die Her- stellung von und den Handel mit Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen und Waffenzubehör sowie mit Munition und Munitionsbestandteilen (Art. 1 Abs. 2 WG). Die hier in Frage stehen- den Waffen und Munition fallen unter die entsprechenden Begriffe nach Art. 4 Abs. 1 lit. a (Feuerwaffen) und Art. 4 Abs. 5 (Munition) des Waffen- gesetzes. Für den Erwerb von Waffen ist ein Waffenerwerbsschein erfor- derlich; der rechtmässige Erwerb der Waffen berechtigt alsdann zu deren Besitz (Art. 8 Abs. 1 und Art. 12 WG). Munition darf erwerben, wer zum Er- werb der entsprechenden Waffe berechtigt ist; der rechtmässige Erwerb der Munition berechtigt zu deren Besitz (Art. 15 Abs. 1 und Art. 16a WG). Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sind sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen (Art. 26 Abs. 1 WG). Wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen oder sie transportieren will, benötigt eine Waffentragbewilligung (Art. 27 Abs. 1 WG). Die zuständige Behörde entzieht eine Bewilligung, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder die mit der Bewilligung verknüpften Auflagen nicht mehr eingehalten werden (Art. 30 Abs. 1 WG). Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitions- bestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abän- dert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schwei- zerische Staatsgebiet verbringt. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen – Besitz von Waffen und Munition ohne bzw. trotz Widerrufs der Erlaubnis – fallen fraglos unter diese Strafbestimmung. Das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit ist erfüllt.

4.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, es mache einen Unterschied, ob jemand illegal Waffen in Besitz genommen habe oder jemandem die Berechtigung zum Waffenbesitz rechtswidrig und damit rechtsunwirksam entzogen wor- den sei. Der Vorwurf des illegalen Waffenbesitzes sei frei erfunden worden. Sofern ein Widerruf der Bewilligung rechtswirksam erfolgt sein sollte, hätten die Waffen sogleich beschlagnahmt werden müssen, ansonsten sich die

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Behörde der Anstiftung oder Beihilfe zum illegalen Waffenbesitz schuldig machen würde. Ein möglicherweise irrtümlich angenommener rechtmässi- ger weiterer Besitz der Jagdwaffen könne nicht zu einem illegalen Waffen- besitz führen, wenn die entsprechenden Aufsichtsbehörden dies zuliessen.

Damit wirft der Beschwerdeführer Tat- und Schuldfragen auf, welche im Rechtshilfeverfahren nicht zu prüfen sind (vorne E. 4.1). Es obliegt dem zu- ständigen deutschen Sachgericht, die objektiven und subjektiven Tatbe- standselemente der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen strafbaren Handlungen bezüglich des Verstosses gegen das Waffengesetz zu prüfen.

4.6 Der Beschwerdeführer bringt vor, es seien in Deutschland offensichtlich weitere Strafverfahren gegen ihn "in der Schublade", namentlich wegen angeblichen Hausfriedensbruchs bei der Ausübung eines Kanalleitungs- rechts und Herstellung von Danziger Ausweisen, die einem Bundesperso- nalausweis zum Verwechseln ähnlich sein sollen. Das führe dazu, dass er in Deutschland wegen ständig neu erhobener Vorwürfe nie mehr aus dem Gefängnis kommen werde. Der Beschwerdeführer macht damit eine allfälli- ge Verletzung des Spezialitätsprinzips i.S.v. Art. 14 EAUe und Art. 38 IRSG geltend. Die Bedeutung dieses Prinzips wurde ihm in der Einvernahme vom

17. Oktober 2011 erläutert (BJ act. 18, Einvernahmeprotokoll S. 6).

Gemäss Art. 14 EAUe darf der Ausgelieferte wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zu- grunde liegt, nur verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder si- chernden Massnahme in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden, wenn der Staat, der ihn ausgeliefert hat, zustimmt (Ziff. 1 lit. a, vgl. auch Art. 38 Abs. 1 lit. a IRSG) oder wenn der Ausgelieferte, obwohl er dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Staates, dem er ausgeliefert worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist (Ziff. 1 lit. b; vgl. auch die Erklärung der Schweiz zu dieser Bestimmung). Das Spezialitätsprinzip führt demzufolge nicht zu einem generellen Schutz des Betroffenen vor strafrechtlicher Verfolgung für weitere, vor der Überga- be begangene strafbare Handlungen. Vielmehr statuiert es die Pflicht, den Staat, an welchen das ursprüngliche Auslieferungsbegehren gerichtet war, um Zustimmung auch zur Ahndung der weiteren Straftaten zu ersuchen.

Art. 14 EAUe entfaltet in Deutschland als Unterzeichnerstaat dieses Ab- kommens direkte Wirkung. Nach dem im Rechtshilfeverkehr geltenden Ver- trauensgrundsatz wird das völkerrechtskonforme Verhalten von Staaten,

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die – wie Deutschland – mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, vermutet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_408/2007 vom 21. Dezember 2007, E. 2.2). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Deutschland das in Art. 14 EAUe verankerte Spezialitätsprinzip verletzen könnte, sind nicht ersichtlich. Sollten die ersuchenden Behörden die Auslie- ferung des Beschwerdeführers für andere Taten verlangen als für jene, für welche im Entscheid des BJ vom 20. August 2012 die Auslieferung bewilligt worden ist, hat laut Art. 39 IRSG der ersuchende Staat ein erneutes Begeh- ren um Auslieferung zu stellen. Der entsprechende Auslieferungsentscheid, welchen das BJ gegebenenfalls zu treffen hätte, unterläge wiederum der Beschwerde. Die diesbezüglich erhobene Rüge ist demnach unbegründet.

5.

5.1 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn sie für eine strafbare Handlung verlangt wird, die vom ersuchten Staat als eine politische oder eine mit ei- ner solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Abs. 1 IRSG). Gleich verhält es sich, wenn der ersuchte Staat Grün- de hat anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt wird, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen be- ruhenden Überlegungen zu verfolgen oder zu bestrafen (Art. 2 lit. b IRSG), die verfolgte Person aus einem dieser Gründe der Gefahr einer Erschwe- rung ihrer Lage ausgesetzt wäre (Art. 2 lit. c IRSG), das Verfahren im Aus- land den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und poli- tische Rechte (SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht ent- spricht (Art. 2 lit. a IRSG) oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 lit. d IRSG).

5.2 Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 2 lit. b und Art. 3 IRSG bean- spruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechtspolitischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwie- fern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Diskriminierung be- stehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 472 f.; 129 II 268 E. 6.3 S. 272).

5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, der eigentliche Grund für die Straf- verfolgung gegen ihn sei, dass er Staatsbürger der Freien Stadt Danzig sei.

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Er reichte als Beweis zahlreiche Dokumente zu den Akten, darunter solche, die im Kopf ein Signet und darunter die Bezeichnung "Freistaat Freie Stadt Danzig" bzw. "Verwaltungsgemeinschaft Freie Stadt Danzig" aufweisen und von ihm als "Senatspräsident A." mit einem Stempel "Freie Stadt Dan- zig" gezeichnet sind (vgl. act. 16, Replik Teil 2, Beilagen). Die vorgenann- ten Schreiben sind an den Internationalen Gerichtshof in Den Haag gerich- tet und haben insbesondere Fragen der Staatsangehörigkeit, der Ausübung politischer Rechte und der Organisation des "Freistaats Freie Stadt Danzig" zum Gegenstand. Aus diesen und weiteren eingereichten Dokumenten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich politisch aktiv ist und die Interessen von Angehörigen des "Freistaats Freie Stadt Danzig" vertritt. Aus diesen und weiteren Dokumenten – beispielsweise Feststellungsklage des Beschwerdeführers an das Amtsgericht Coburg vom 3. Februar 2010 betreffend "Antrag auf Feststellung der Diskriminierung, aufgrund der Staatsangehörigkeit zum Freistaat Danzig durch die Bundesrepublik Deutschland" (act. 1. Beil. 4) – ergibt sich allerdings nicht, dass der Be- schwerdeführer wegen solcher Aktivitäten oder seiner nationalen Anschau- ungen in Deutschland politisch verfolgt wird. Ebenso wenig bestehen kon- krete Gründe für die Annahme, dass die strafbaren Handlungen, für welche seine Auslieferung verlangt wird, im Zusammenhang mit seinen politischen Aktivitäten oder seinen nationalen Anschauungen stehen.

Der Beschwerdeführer bezeichnet sich als "Dipl. Ing. Forstoberinspektor a.D." (act. 1 Beil. 1 S. 2). Er macht geltend, er sei in seiner Stellung als Forstoberinspektor auch zuständig für Jagd und Fischerei und damit Be- rufsjäger; der Besitz von Jagdwaffen im persönlichen Eigentum sei Voraus- setzung zur Berufsausübung und zur Erfüllung seiner dienstlichen und amt- lichen Pflicht. Es stehe nicht in seinem Ermessen, keine Jagdwaffen zu be- sitzen (act. 1 Beil 2 S. 10). Aus den Beilagen zum Rechtshilfeersuchen er- gibt sich, dass der Beschwerdeführer ab 1977 in rechtmässigem Besitz von Waffen und Munition war. Die diesbezügliche Bewilligung wurde offenbar im Jahr 2007 widerrufen. Das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren hat zum Gegenstand, dass dieser trotz rechtskräftigen Wi- derrufs der Bewilligung im Besitz seiner Waffen und Munition geblieben sei (vorne E. 4.4). Die Strafverfolgung steht damit in direktem Zusammenhang mit einem vormals rechtmässigen Waffenbesitz. Dieser wiederum ergab sich nach Darstellung des Beschwerdeführers wegen seiner beruflichen und amtlichen Stellung. Bei dieser Sachlage bestehen keine Gründe für die Annahme, dass der Entzug der Bewilligung zum Waffenbesitz und das kurz darauf eingeleitete Strafverfahren aus politischen Gründen erfolgt sind.

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5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, als politische Verfolgung sei auch zu werten, dass seine gesetzlich geschützte Frühpension bis auf EUR 645.-- gepfändet worden sei. Ausserdem seien seine Immobilien ohne Verfahren hinter seinem Rücken "verschleudert" und enteignet worden (act. 1. S. 2).

Aus der Bezügemitteilung des Landesamts für Finanzen, Dienststelle Re- gensburg, vom 17. November 2011 für den Monat Dezember 2011 ist er- sichtlich, dass vom gesetzlichen Nettobetrag von EUR 2'668.31 eine Sum- me von EUR 2'029.31 als "Pfändung/Abtretung" abgezogen wurde und ein Betrag von EUR 639.-- zur Auszahlung an den Beschwerdeführer gelangte. Aus einer Mitteilung des Landesamts für Finanzen vom 14. Juni 2012 ergibt sich, dass gemäss Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsge- richts Coburg vom 8. Juni 2012 die Versorgungsbezüge des Beschwerde- führers im Rahmen der Pfändungsgrenzen an den Gläubiger abzuführen sind (BJ act. 62). Daraus geht hervor, dass die Rente des Beschwerdefüh- rers offenbar im Rahmen der gesetzlichen Grenzen gepfändet worden ist. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern darin ein politisch motiviertes Vorgehen der Behörden gegen den Beschwerdeführer erblickt werden könnte. Hin- sichtlich der behaupteten "Verschleuderung" von Liegenschaften belegt der Beschwerdeführer nicht, welche Liegenschaften in seinem Eigentum stan- den und wann und wie diese ihm unrechtmässig entzogen worden sein sol- len.

5.5 Der Beschwerdeführer behauptet als Verfahrensmängel im Strafverfahren in Deutschland, dass zwar ein Rechtsanwalt anwesend gewesen sei, doch das beweise nicht, dass er von diesem effektiv verteidigt worden sei. Er habe keine Kenntnis von Anträgen und Schreiben dieses Rechtsanwaltes.

Gemäss Angaben im Urteil des Amtsgerichts Coburg vom 2. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt C. verteidigt (BJ act. 7). Laut Haftbefehl des Landgerichts Coburg vom 27. Juli 2009 erschien der Beschwerdeführer nicht zur Berufungsverhandlung, ebenso wenig zu ei- nem Untersuchungstermin beim Landgerichtsarzt; er habe durch seinen schweizerischen Anwalt mitgeteilt, dass er nicht zu Verhandlungs- und Un- tersuchungsterminen erscheinen werde. Der Beschwerdeführer war mithin im erstinstanzlichen Verfahren durch einen Verteidiger vertreten. Sollte die- ser seine Interessen nicht in genügender Weise wahrgenommen haben, konnte er – im Falle erbetener Verteidigung – einen anderen Rechtsanwalt beauftragen bzw. – im Falle amtlicher Verteidigung – beim Gericht bzw. der zuständigen Behörde die Einsetzung eines anderen Verteidigers unter An- gabe der Gründe beantragen. Es bestehen sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sich im Berufungsverfahren nicht durch

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einen Verteidiger verteidigen lassen könnte. Das ausländische Verfahren weist somit keine Mängel im Sinne von Art. 2 IRSG auf.

6. Die Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid erweist sich als unbe- gründet und ist abzuweisen, ebenso die Einrede des politischen Delikts. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland ist somit zulässig.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer, ange- sichts seines vollständigen Unterliegens, grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).

7.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, welche nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Sie bestellt der Partei einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).

Der Beschwerdeführer erklärte im Gesuch vom 10. Oktober 2012, dass er nicht alle Urkunden über seinen Immobilienbesitz sowie Forderungen und Rechnungen vorlegen könne, da er praktisch geflohen sei und keinen regu- lären Umzug habe vornehmen können (RP.2012.64 act. 3). Seine Pensi- onsrente wurde zwar im Rahmen der gesetzlichen Grenzen bis auf monat- lich EUR 639.-- gepfändet. Er besitzt jedoch Sparguthaben von Fr. 5'554.-- und EUR 75.--, ein Auto (VW Golf, Jg. 1994) im Wert von Fr. 800.-- sowie Grundstücke im Wert von mehr als 1 Mio. Franken. Seine Schulden betra- gen gemäss eigenen Angaben ca. Fr. 250'000.--. Bei dieser Sachlage und angesichts der unvollständigen Dokumentation seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse kann der Beschwerdeführer nicht als mittellos be- zeichnet werden; dass das Immobilienvermögen nicht liquid verfügbar ist, führt nicht zu einer anderen Beurteilung seiner wirtschaftlichen Lage. Die- sem Umstand kann allenfalls – auf entsprechendes Gesuch an die Inkas- sostelle – durch Gewährung von Ratenzahlungen Rechnung getragen wer- den. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.

7.3 Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Unter Be-

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rücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren RR.2012.207 und RR.2012.224 werden vereinigt.

2. Die Einrede des politischen Delikts wird abgewiesen.

3. Die Beschwerde wird abgewiesen.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

5. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 19. Dezember 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).