Auslieferung an Österreich; Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
Sachverhalt
A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 6. Oktober 2023 ersuchten die österreichischen Behörden gestützt auf den Europäi- schen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 4. Oktober 2023 um Fahndung und Verhaftung des deutschen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung. Ihm wird vorgeworfen, gemeinsam mit seiner Ehefrau in Tirol mehrere Personen durch Täuschung über die Echtheit bzw. den Wert von diversen Kunstwerken betrogen zu haben. Ferner wird A. verdächtigt, im Frühjahr 2022 diverse gefälschte Rechnungen und Zahlungsbelege von Österreich aus an das Finanzamt Dresden Nord übermittelt zu haben (act. 7.1 und 7.2).
B. A. wurde am 18. Oktober 2023 angehalten und gestützt auf die gleichtägige Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») in provisori- sche Auslieferungshaft versetzt (act. 7.3). A. erklärte sich anlässlich der glei- chentags durchgeführten Einvernahme mit der vereinfachten Auslieferung an Österreich nicht einverstanden (act. 7.4).
C. Am 20. Oktober 2023 erliess das BJ gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl, der ihm am 24. Oktober 2023 eröffnet wurde (act. 2).
D. Gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 20. Oktober 2023 erhob A. mit Ein- gabe vom 24. Oktober 2023 bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des Auslieferungshaftbe- fehls (act. 1).
E. Mit Eingabe vom 2. November 2023 setzte Rechtsanwältin Luzia Vetterli das Gericht über ihre Mandatierung durch A. in Kenntnis, ergänzte die von ihm persönlich eingereichte Beschwerde und ersuchte nebst Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -verbeiständung (act. 6).
H. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 2. November 2023 die Abweisung der Beschwerde. Das BJ stellte seine Beschwerdeantwort samt der Verfahrensakten Rechtsanwältin Luzia Vetterli zu (act. 7). A. liess sich zur Beschwerdeantwort des BJ nicht vernehmen. Am 9. November 2023
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liess A. dem Gericht das ausgefüllte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege einreichen (RP.2023.45, act. 3).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Österreich sind pri- mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), sowie die am 17. März 1978, am 10. Novem- ber 2010 und am 20. September 2012 ergangenen Zusatzprotokolle (ZP II; SR 0.353.12; ZP III EAUe; SR 0.353.13; ZPIV EAUe; SR. 0353.14), denen beide Staaten beigetreten sind, sowie der Vertrag vom 13. Juni 1972 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV, SR 0.353.916.31) massgebend. Überdies anwendbar sind das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/in- ternational-agreements/008.html) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- systems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justizi- ellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Be- schlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Be- schlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiter- entwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmun- gen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungs- übereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom
27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitz-
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stands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weiterge- henden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungs- übereinkommen).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge und die Zusatzprotokolle nichts anderes bestim- men, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht ge- langt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es ge- ringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
E. 1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorgani- sationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).
E. 2.1 Die verfolgte Person kann gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
E. 2.2 Der Auslieferungshaftbefehl vom 20. Oktober 2023 wurde dem Beschwerde- führer am 24. Oktober 2023 eröffnet (act. 2). Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einreichung der vorliegenden Be- schwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Be- schwerde ist einzutreten.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Europäische Haftbefehl entbehre jeg- licher Grundlage. Er habe nicht versucht, sich dem Zugriff der ersuchenden Behörde zu entziehen. Ihm sei von den österreichischen Behörden zu
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keinem Zeitpunkt ein Ausreiseverbot erteilt, der Reisepass eingezogen und eine Meldepflicht auferlegt worden. Er habe bislang mit den Behörden in Innsbruck zusammengearbeitet und sein Umzug nach Dresden und Luzern sei behördlich gemeldet worden. An den im Haftbefehl erwähnten Adressen in Deutschland und Spanien würde nicht er, sondern seine Tochter wohnen, die nicht beschuldigt werde. Den österreichischen Behörden sei auch be- kannt gewesen, durch welche Anwaltskanzlei in Köln der Beschwerdeführer vertreten werde. Zudem habe sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in der Schweiz offiziell angemeldet. Bei der Wiederholungsgefahr handle es sich um reine Spekulation. Die Gründung einer Gesellschaft, die Kunstver- mittlung zum Geschäftsmodell habe, deute auf keine Wiederholungsgefahr hin. Da er und seine Ehefrau von dem österreichischen Ermittlungsverfahren seit langem Kenntnis hätten, sei auch die Verdunkelungsgefahr ausge- schlossen (act. 1; act. 6).
E. 3.2.1 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2021.1 vom 18. Januar 2021 E. 3).
E. 3.2.2 Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraus- setzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungs- haft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslie- ferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 f.; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung dieser staatsvertraglichen Auslie- ferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausseror- dentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2). Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei drohenden hohen Freiheits-
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strafen in der Regel sogar dann, wenn der Betroffene über eine Niederlas- sungsbewilligung und familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a).
E. 3.3.1 Soweit der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit des ausländischen Haft- befehls bestreitet, ist er darauf hinzuweisen, dass die Gültigkeit von auslän- dischen Verfahrensentscheiden nur ausnahmsweise überprüft wird, beson- ders wenn schwere Verletzungen des ausländischen Rechts vorliegen. Dies ist der Fall, wenn das Rechtshilfeersuchen bzw. Auslieferungsersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkommen, ob die grundsätzli- chen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfahren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteil des Bundesgerichts 1A.15/2002 vom 5. März 2002 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2020.9 vom 11. Sep- tember 2020 E. 6; RH.2014.3 vom 5. März 2014 E. 9.4). Was der Beschwer- deführer vorliegend vorbringt, vermag eine ausnahmsweise vorzunehmende Überprüfung des ausländischen Haftbefehls grundsätzlich nicht zu rechtfer- tigen. Im Europäischen Haftbefehl vom 4. Oktober 2023 wurde die Fluchtge- fahr bejaht, weil der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht mehr in Ös- terreich wohnhaft waren und eine aktuelle Adresse nicht erhoben werden konnte, da auch sein Verteidiger diese nicht bekannt gegeben habe (act. 7.2). Allein der Umstand, dass die mit der Vertretung des Beschwerde- führers betraute Anwaltskanzlei in Köln mit E-Mail vom 31. Oktober 2023 bestreitet, seitens der österreichischen Behörden angeschrieben worden zu sein (act. 6.3), lässt das vorliegende Auslieferungsersuchen nicht als rechts- missbräuchlich erscheinen. Da die im Europäischen Haftbefehl ausgeführten Haftgründe an dieser Stelle grundsätzlich nicht zu prüfen sind, ist der Be- schwerdeführer auf das ausländische Verfahren zu verweisen.
E. 3.3.2 Zur Fluchtgefahr ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Auslieferung und einer Verurteilung in Österreich eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren droht (act. 7.1). Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsbür- ger und 64 Jahre alt. Ein enger Bezug des Beschwerdeführers zur Schweiz ist nicht zu erkennen und ein solcher wird von ihm auch nicht behauptet. Eine offizielle Anmeldung in der Schweiz ist nicht aktenkundig. Gemäss dem vom Beschwerdegegner ins Recht gelegten Auszug aus dem zentralen Migrati- onssystem ZEMIS verfügt der Beschwerdeführer in der Schweiz über keine Aufenthaltsbewilligung und eine Wohnadresse ist dort nicht hinterlegt (act. 7.12). Der Beschwerdeführer könnte in Freiheit trotz der von ihm ange- gebenen Gesundheitsleiden (Bluthochdruck, Schlafapnoe, Diabetes und Klaustrophobie; [act. 7.4]) ohne weiteres untertauchen und sich beispiels- weise nach Deutschland absetzen und sich auf diese Weise der Auslieferung
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entziehen. Der Beschwerdegegner geht unter diesen Umständen zu Recht von erheblicher Fluchtgefahr aus. Mildere Ersatzmassnahmen, die geeignet wären, der erheblichen Fluchtgefahr ausreichend zu begegnen, sind vorlie- gend keine ersichtlich. Ausserdem werden Ersatzmassnahmen wie Abgabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Meldepflicht und Electronic Monito- ring angesichts der einfachen Möglichkeit, sich ins Ausland abzusetzen, nach konstanter Rechtsprechung nur in Kombination mit einer sehr substan- tiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeignet erachtet, eine bestehende Fluchtgefahr ausreichend zu bannen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2017.17 vom 2. Oktober 2017 E. 5.4.4; RH.2015.20 vom 1. September 2015 E. 5.3.2; RH.2015.10 vom 10. Juni 2015 E. 5.3; RH.2015.4 vom
23. Februar 2015 E. 5.2). Da eine solche vom Beschwerdeführer nicht ange- boten wird, fallen Ersatzmassnahmen daher von vornherein ausser Betracht.
E. 3.4 Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht noch sind solche er- sichtlich.
E. 3.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.
E. 4.1 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Einsetzung als seine unentgeltliche Rechtsbeiständin. Zur Begründung führt sie aus, dass dem Beschwerdefüh- rer vorgeworfen werde, Vermögensdelikte in erheblichem Umfange began- gen zu haben, ihr sei keine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers bekannt und würde der Beschwerdeführer sie direkt bezahlen, wäre sie nicht in der Lage abzuklären, ob die Mittel aus legaler Quelle stammen. Die anwaltliche Sorgfaltspflicht verbiete ihr in einem solchen Fall, Gelder des Beschwerde- führers anzunehmen (RP.2023.45).
E. 4.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und
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Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).
E. 4.3 Es obliegt dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhält- nisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie über seine Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Der Be- schwerdeführer bzw. seine Rechtsvertreterin hat mit dem Formular betref- fend unentgeltliche Rechtspflege keine Unterlagen und Beweismittel einge- reicht. Welche Vermögenswerte des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom gegen sie erhobenen Verdacht des Betrugs betroffen sein könnten, kann somit nicht ansatzweise überprüft werden. Damit ist der Beschwerde- führer im vorliegenden Verfahren seiner Obliegenheit zur umfassenden Dar- legung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht hinreichend nachgekommen (vgl. hierzu BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; Urteil des Bun- desgerichts 2C_409/2017 vom 2. August 2018 E. 6.1.1; 2C_48/2017 vom
16. Juni 2017 E. 2.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2019.11 vom
19. Juni 2019 E. 5.2; RR.2017.94 vom 7. Dezember 2017 E. 10.2). Nachdem vorliegend nicht geprüft werden kann, über welche Vermögens- werte der Beschwerdeführer tatsächlich verfügt, kann auch nicht beurteilt werden, ob und in welchem Umfang das Honorar der Rechtsvertreterin mit Geldern legaler Herkunft beglichen werden könnte. Da sich die vorliegende Beschwerde angesichts der oben gemachten Ausführungen ohnehin als aussichtlos i.S.v. Art. 65 Abs. 1 VwVG erweist und das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege und -verbeiständung auch aus diesem Grund abzu- weisen ist, kann auf weitergehende Ausführungen verzichtet werden.
E. 4.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um entgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird abgewie- sen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 15. November 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Daniel Kipfer Fasciati, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., zur Zeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwältin Luzia Vetterli,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUSLIEFERUNG,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Österreich
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2023.18 Nebenverfahren: RP.2023.45
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Sachverhalt:
A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 6. Oktober 2023 ersuchten die österreichischen Behörden gestützt auf den Europäi- schen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 4. Oktober 2023 um Fahndung und Verhaftung des deutschen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung. Ihm wird vorgeworfen, gemeinsam mit seiner Ehefrau in Tirol mehrere Personen durch Täuschung über die Echtheit bzw. den Wert von diversen Kunstwerken betrogen zu haben. Ferner wird A. verdächtigt, im Frühjahr 2022 diverse gefälschte Rechnungen und Zahlungsbelege von Österreich aus an das Finanzamt Dresden Nord übermittelt zu haben (act. 7.1 und 7.2).
B. A. wurde am 18. Oktober 2023 angehalten und gestützt auf die gleichtägige Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») in provisori- sche Auslieferungshaft versetzt (act. 7.3). A. erklärte sich anlässlich der glei- chentags durchgeführten Einvernahme mit der vereinfachten Auslieferung an Österreich nicht einverstanden (act. 7.4).
C. Am 20. Oktober 2023 erliess das BJ gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl, der ihm am 24. Oktober 2023 eröffnet wurde (act. 2).
D. Gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 20. Oktober 2023 erhob A. mit Ein- gabe vom 24. Oktober 2023 bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des Auslieferungshaftbe- fehls (act. 1).
E. Mit Eingabe vom 2. November 2023 setzte Rechtsanwältin Luzia Vetterli das Gericht über ihre Mandatierung durch A. in Kenntnis, ergänzte die von ihm persönlich eingereichte Beschwerde und ersuchte nebst Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -verbeiständung (act. 6).
H. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 2. November 2023 die Abweisung der Beschwerde. Das BJ stellte seine Beschwerdeantwort samt der Verfahrensakten Rechtsanwältin Luzia Vetterli zu (act. 7). A. liess sich zur Beschwerdeantwort des BJ nicht vernehmen. Am 9. November 2023
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liess A. dem Gericht das ausgefüllte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege einreichen (RP.2023.45, act. 3).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Österreich sind pri- mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), sowie die am 17. März 1978, am 10. Novem- ber 2010 und am 20. September 2012 ergangenen Zusatzprotokolle (ZP II; SR 0.353.12; ZP III EAUe; SR 0.353.13; ZPIV EAUe; SR. 0353.14), denen beide Staaten beigetreten sind, sowie der Vertrag vom 13. Juni 1972 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV, SR 0.353.916.31) massgebend. Überdies anwendbar sind das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/in- ternational-agreements/008.html) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- systems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justizi- ellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Be- schlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Be- schlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiter- entwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmun- gen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungs- übereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom
27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitz-
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stands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weiterge- henden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungs- übereinkommen).
1.2 Soweit diese Staatsverträge und die Zusatzprotokolle nichts anderes bestim- men, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht ge- langt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es ge- ringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorgani- sationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).
2.
2.1 Die verfolgte Person kann gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
2.2 Der Auslieferungshaftbefehl vom 20. Oktober 2023 wurde dem Beschwerde- führer am 24. Oktober 2023 eröffnet (act. 2). Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einreichung der vorliegenden Be- schwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Be- schwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Europäische Haftbefehl entbehre jeg- licher Grundlage. Er habe nicht versucht, sich dem Zugriff der ersuchenden Behörde zu entziehen. Ihm sei von den österreichischen Behörden zu
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keinem Zeitpunkt ein Ausreiseverbot erteilt, der Reisepass eingezogen und eine Meldepflicht auferlegt worden. Er habe bislang mit den Behörden in Innsbruck zusammengearbeitet und sein Umzug nach Dresden und Luzern sei behördlich gemeldet worden. An den im Haftbefehl erwähnten Adressen in Deutschland und Spanien würde nicht er, sondern seine Tochter wohnen, die nicht beschuldigt werde. Den österreichischen Behörden sei auch be- kannt gewesen, durch welche Anwaltskanzlei in Köln der Beschwerdeführer vertreten werde. Zudem habe sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in der Schweiz offiziell angemeldet. Bei der Wiederholungsgefahr handle es sich um reine Spekulation. Die Gründung einer Gesellschaft, die Kunstver- mittlung zum Geschäftsmodell habe, deute auf keine Wiederholungsgefahr hin. Da er und seine Ehefrau von dem österreichischen Ermittlungsverfahren seit langem Kenntnis hätten, sei auch die Verdunkelungsgefahr ausge- schlossen (act. 1; act. 6).
3.2
3.2.1 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2021.1 vom 18. Januar 2021 E. 3). 3.2.2 Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraus- setzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungs- haft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslie- ferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 f.; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung dieser staatsvertraglichen Auslie- ferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausseror- dentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2). Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei drohenden hohen Freiheits-
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strafen in der Regel sogar dann, wenn der Betroffene über eine Niederlas- sungsbewilligung und familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). 3.3
3.3.1 Soweit der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit des ausländischen Haft- befehls bestreitet, ist er darauf hinzuweisen, dass die Gültigkeit von auslän- dischen Verfahrensentscheiden nur ausnahmsweise überprüft wird, beson- ders wenn schwere Verletzungen des ausländischen Rechts vorliegen. Dies ist der Fall, wenn das Rechtshilfeersuchen bzw. Auslieferungsersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkommen, ob die grundsätzli- chen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfahren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteil des Bundesgerichts 1A.15/2002 vom 5. März 2002 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2020.9 vom 11. Sep- tember 2020 E. 6; RH.2014.3 vom 5. März 2014 E. 9.4). Was der Beschwer- deführer vorliegend vorbringt, vermag eine ausnahmsweise vorzunehmende Überprüfung des ausländischen Haftbefehls grundsätzlich nicht zu rechtfer- tigen. Im Europäischen Haftbefehl vom 4. Oktober 2023 wurde die Fluchtge- fahr bejaht, weil der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht mehr in Ös- terreich wohnhaft waren und eine aktuelle Adresse nicht erhoben werden konnte, da auch sein Verteidiger diese nicht bekannt gegeben habe (act. 7.2). Allein der Umstand, dass die mit der Vertretung des Beschwerde- führers betraute Anwaltskanzlei in Köln mit E-Mail vom 31. Oktober 2023 bestreitet, seitens der österreichischen Behörden angeschrieben worden zu sein (act. 6.3), lässt das vorliegende Auslieferungsersuchen nicht als rechts- missbräuchlich erscheinen. Da die im Europäischen Haftbefehl ausgeführten Haftgründe an dieser Stelle grundsätzlich nicht zu prüfen sind, ist der Be- schwerdeführer auf das ausländische Verfahren zu verweisen. 3.3.2 Zur Fluchtgefahr ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Auslieferung und einer Verurteilung in Österreich eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren droht (act. 7.1). Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsbür- ger und 64 Jahre alt. Ein enger Bezug des Beschwerdeführers zur Schweiz ist nicht zu erkennen und ein solcher wird von ihm auch nicht behauptet. Eine offizielle Anmeldung in der Schweiz ist nicht aktenkundig. Gemäss dem vom Beschwerdegegner ins Recht gelegten Auszug aus dem zentralen Migrati- onssystem ZEMIS verfügt der Beschwerdeführer in der Schweiz über keine Aufenthaltsbewilligung und eine Wohnadresse ist dort nicht hinterlegt (act. 7.12). Der Beschwerdeführer könnte in Freiheit trotz der von ihm ange- gebenen Gesundheitsleiden (Bluthochdruck, Schlafapnoe, Diabetes und Klaustrophobie; [act. 7.4]) ohne weiteres untertauchen und sich beispiels- weise nach Deutschland absetzen und sich auf diese Weise der Auslieferung
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entziehen. Der Beschwerdegegner geht unter diesen Umständen zu Recht von erheblicher Fluchtgefahr aus. Mildere Ersatzmassnahmen, die geeignet wären, der erheblichen Fluchtgefahr ausreichend zu begegnen, sind vorlie- gend keine ersichtlich. Ausserdem werden Ersatzmassnahmen wie Abgabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Meldepflicht und Electronic Monito- ring angesichts der einfachen Möglichkeit, sich ins Ausland abzusetzen, nach konstanter Rechtsprechung nur in Kombination mit einer sehr substan- tiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeignet erachtet, eine bestehende Fluchtgefahr ausreichend zu bannen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2017.17 vom 2. Oktober 2017 E. 5.4.4; RH.2015.20 vom 1. September 2015 E. 5.3.2; RH.2015.10 vom 10. Juni 2015 E. 5.3; RH.2015.4 vom
23. Februar 2015 E. 5.2). Da eine solche vom Beschwerdeführer nicht ange- boten wird, fallen Ersatzmassnahmen daher von vornherein ausser Betracht.
3.4 Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht noch sind solche er- sichtlich.
3.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.
4.
4.1 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Einsetzung als seine unentgeltliche Rechtsbeiständin. Zur Begründung führt sie aus, dass dem Beschwerdefüh- rer vorgeworfen werde, Vermögensdelikte in erheblichem Umfange began- gen zu haben, ihr sei keine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers bekannt und würde der Beschwerdeführer sie direkt bezahlen, wäre sie nicht in der Lage abzuklären, ob die Mittel aus legaler Quelle stammen. Die anwaltliche Sorgfaltspflicht verbiete ihr in einem solchen Fall, Gelder des Beschwerde- führers anzunehmen (RP.2023.45).
4.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und
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Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1). 4.3 Es obliegt dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhält- nisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie über seine Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Der Be- schwerdeführer bzw. seine Rechtsvertreterin hat mit dem Formular betref- fend unentgeltliche Rechtspflege keine Unterlagen und Beweismittel einge- reicht. Welche Vermögenswerte des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom gegen sie erhobenen Verdacht des Betrugs betroffen sein könnten, kann somit nicht ansatzweise überprüft werden. Damit ist der Beschwerde- führer im vorliegenden Verfahren seiner Obliegenheit zur umfassenden Dar- legung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht hinreichend nachgekommen (vgl. hierzu BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; Urteil des Bun- desgerichts 2C_409/2017 vom 2. August 2018 E. 6.1.1; 2C_48/2017 vom
16. Juni 2017 E. 2.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2019.11 vom
19. Juni 2019 E. 5.2; RR.2017.94 vom 7. Dezember 2017 E. 10.2). Nachdem vorliegend nicht geprüft werden kann, über welche Vermögens- werte der Beschwerdeführer tatsächlich verfügt, kann auch nicht beurteilt werden, ob und in welchem Umfang das Honorar der Rechtsvertreterin mit Geldern legaler Herkunft beglichen werden könnte. Da sich die vorliegende Beschwerde angesichts der oben gemachten Ausführungen ohnehin als aussichtlos i.S.v. Art. 65 Abs. 1 VwVG erweist und das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege und -verbeiständung auch aus diesem Grund abzu- weisen ist, kann auf weitergehende Ausführungen verzichtet werden.
4.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um entgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird abgewie- sen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 15. November 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Luzia Vetterli - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus- standsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegen- ständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Aus- land schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bun- desgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abge- schlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).