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RH.2025.28

Bundesstrafgericht · 2026-01-19 · Deutsch CH

Auslieferung an Italien; Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 19. November 2025 ersucht Italien um Festnahme und anschliessende Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A. zum Voll- zug einer Restfreiheitsstrafe von drei Jahren, drei Monaten und 27 Tagen wegen Förderung der rechtswidrigen Einreise (act. 3.1–3.1A).

B. Das Bundesamt für Justiz verfügte am 1. Dezember 2025 die Auslieferungs- haft gegen A. (act. 1.2, 3.2, 3.3), worauf er am 9. Dezember 2025 festge- nommen und in Auslieferungshaft versetzt wurde.

C. Am 10. Dezember 2025 wurde A. einvernommen, wobei er erklärte, mit einer Auslieferung an Italien nicht einverstanden zu sein (act. 3.4).

D. Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2025 gelangt A., vertreten durch Rechts- anwältin Carmen Baltensperger, an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts und beantragt (act. 1):

1. Es sei A. unverzüglich in Freiheit zu entlassen.

2. Eventualiter seien die folgenden Ersatzmassnahmen anzuordnen:

a. A. sei zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung im Umfang von CHF 10'000.00 zu verpflichten.

b. A. sei die Auflage zu erteilen, sich einmal täglich bei einer Amtsstelle zu melden.

c. A. sei zu verpflichten, sämtliche Reisepapiere in seinem Besitz (Aufenthaltsbewilli- gung, Reisepass) zu hinterlegen und es sei ihm zu verbieten, das Schweizerische Staatsgebiet zu verlassen.

d. zur Überprüfung der Ersatzmassnahmen gemäss Ziff. 2 Bst. c, sei er zu verpflichten, eine elektronische Fussfessel zu tragen.

3. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechts- pflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8,1% MwSt. zulasten der Beschwer- degegnerin resp. des Staates.

E. Am 22. Dezember 2025 forderte die Beschwerdekammer das BJ auf, bis

30. Dezember 2025 die Akten und eine schriftliche Beschwerdeantwort

- 3 -

einzureichen und beides innert selber Frist in Kopie der Vertreterin der Ge- genpartei zuzustellen; gleichzeitig setzte die Beschwerdekammer Rechtsan- wältin Carmen Baltensperger die Frist zur Einreichung einer allfälligen Be- schwerdereplik auf den 8. Januar 2026 (act. 2).

F. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Dezember 2025 beantragt das BJ, die Be- schwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen (act. 3).

G. Am 7. Januar 2026 teilte Rechtsanwältin Carmen Baltensperger zunächst telefonisch und anschliessend mit elektronischer Eingabe mit, keine Be- schwerdeantwort des BJ erhalten zu haben, und ersuchte um elektronische Übermittlung der Beschwerdeantwort und Erstreckung der Frist zur Einrei- chung einer allfälligen Beschwerdereplik (sowie der Unterlagen betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege) bis 14. Januar 2026 (act. 4, 5). Mit gesicherter E-Mail vom gleichen Tag übermittelte die Beschwerdekammer Rechtsanwältin Carmen Baltensperger die Beschwerdeantwort des BJ vom

29. Dezember 2025 mitsamt Beilagen und entsprach dem Fristerstreckungs- gesuch bis 14. Januar 2026 (act. 6).

H. Mit Beschwerdereplik vom 14. Januar 2026 lässt A. an der Beschwerde fest- halten (act. 7). Sie wird dem BJ mit vorliegendem Entscheid zur Kenntnis gebracht.

I. Mit weiterer Eingabe vom 14. Januar 2026 (Posteingang: 16. Januar 2026) lässt A. Unterlagen betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein- reichen (RP.2025.87, act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom

- 4 -

17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) und vom 20. September 2012 (ZPIV EAUe; SR 0.353.14) massgebend (zu weiteren anwendbaren Bestimmungen im Auslieferungsverkehr mit Italien siehe zuletzt u.a. Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2025.91 vom 7. August 2025 E. 1.3)

E. 1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).

E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG).

E. 2.2 Die Beschwerdekammer ist zur Behandlung der Beschwerde des Beschwer- deführers vom 19. Dezember 2025 gegen den Auslieferungshaftbefehl des Beschwerdegegners vom 1. Dezember 2025 zuständig. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Der Beschwerdeführer ist beschwer- delegitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Die Aufhe- bung des Auslieferungshaftbefehls und die Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der

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Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Straf- untersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den soge- nannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Entscheide des Bundesstrafge- richts RH.2025.26 vom 17. Dezember 2025 E. 2.2; RH.2025.22 vom 14. Ok- tober 2025 E. 4).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe keine Fluchtgefahr. Er bringt zusammengefasst vor, sein Lebensmittelpunkt befinde sich seit seiner Einreise per 1. Dezember 2021 ausschliesslich in der Schweiz, wo er aktuell über eine bis 3. Februar 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge, und es bestehe ein hoher sozialer und beruflicher Bezug zur Schweiz: er habe eine feste Arbeitsstelle als Vorarbeiter bei einem Lieferservice, ein Grossteil sei- ner Familie (sein Bruder, zu welchem er ein besonders enges Verhältnis pflege, seine beiden Onkel väterlicherseits, eine Cousine etc.) lebe in der Schweiz und er engagiere sich in der Freiwilligenarbeit. Entgegen den Aus- führungen im Auslieferungshaftbefehl habe er sich den Behörden nicht ent- zogen. Er habe sich den Behörden stets zur Verfügung gehalten und werde dies weiterhin tun. Die direkte Ausschreibung sowie der ohne Weiteres durch den Beschwerdegegner umgesetzte Erlass eines Auslieferungshaftbefehls verletze nicht nur Art. 47 IRSG und den rechtlichen Gehörsanspruch, son- dern auch den Verhältnismässigkeitsgrundsatz in krasser Weise. Selbst wenn eine geringe Fluchtgefahr angenommen würde, was bestritten werde, so lägen aufgrund der gelungenen Integration gewichtige Gründe vor, anzu- nehmen, dass mildere Massnahmen in casu ausreichend seien (act. 1 S. 8 ff.). Replicando hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen daran fest, dass vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich seien, die auf eine Fluchtgefahr schliessen liessen (act. 7 S. 7 ff.).

E. 4.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verneinung von Fluchtgefahr bei Auslieferungsverfahren ist überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei. Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der Betroffene über eine Niederlassungsbewilligung und

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familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt (vgl. BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Weshalb diese Rechtsprechung vorliegend nicht einschlägig sein könne, wie der Beschwer- deführer behauptet, erschliesst sich nicht. Soweit sich der Beschwerdeführer an der Rechtsprechung zur strafprozessualen Haft orientiert, übersieht er, dass bei der Auslieferungshaft restriktivere Regeln für eine Freilassung als bei strafprozessualer Haft gelten. In der Praxis werden die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Entlassung des Verfolgten aus der Auslieferungshaft denn auch eher selten bejaht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_639/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.4.1 mit zahlreichen Hinweisen).

E. 4.3 Die ausgesprochene Freiheitsstrafe bzw. Restfreiheitsstrafe, zu deren Voll- zug um Auslieferung des Beschwerdeführers ersucht wird, ist mit drei Jah- ren, drei Monaten und 27 Tagen nicht gering und lässt die Annahme der Fluchtgefahr zu. Der Beschwerdeführer ist 32 Jahre alt und – soweit ersicht- lich – bei guter Gesundheit (derzeit in ärztlicher Behandlung wegen eines Hautinfekts); er ist ledig und hat keine Kinder (act. 3.4). Diese Umstände bekräftigen die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer sich der Ausliefe- rung durch Flucht entziehen könnte. Die vorgebrachten Bezüge zur Schweiz sind angesichts der restriktiven bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht geeignet, die Fluchtgefahr in Frage zu stellen.

E. 4.4 Mit den vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen kann der Fluchtgefahr nicht ausreichend begegnet werden. In Anbetracht der ein- fachen Möglichkeit, sich ins Ausland abzusetzen, werden nach konstanter Rechtsprechung Abgabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Meldepflicht und Electronic Monitoring nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeignet erachtet, Fluchtgefahr ausrei- chend zu bannen (vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2025.22 vom 14. Oktober 2025 E. 6.3 mit Hinweisen). Der Beschwerde- führer bietet die Leistung einer Kaution von Fr. 10'000.– an, unter Beteiligung seiner engsten Angehörigen, insbesondere der Eltern. Genaue Angaben, wer genau wieviel zur Kaution beitragen soll, macht der Beschwerdeführer nicht, was aber erforderlich wäre, um die Wirksamkeit einer Sicherheitsleis- tung zu prüfen. Soll die Sicherheit (teilweise) von Dritten geleistet werden, wären zudem auch deren finanziellen Möglichkeiten von Bedeutung, ebenso die persönliche Beziehung des Beschwerdeführers zu diesen Dritten (vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2024.12 vom 14. August 2024 E. 6.3). Auch dazu macht der Beschwerdeführer keine Angaben. Unter diesen Umständen ist die Annahme der Wirksamkeit einer Kaution von Fr. 10'000.– ausgeschlossen, weshalb sie als Ersatzmassnahme

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ausscheidet. Daher fallen auch sämtliche anderen vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen ausser Betracht.

E. 4.5 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, indem er nicht vorgängig zum Erlass des Auslieferungshaftbefehls angehört worden sei, ist er darauf hin- zuweisen, dass Restriktionen des rechtlichen Gehörs insbesondere zulässig sind, wenn die Gefahr besteht, dass der Zweck einer im öffentlichen Inte- resse liegenden Massnahme – wie der vorliegenden Festnahme – durch eine vorgängige Anhörung vereitelt würde. In solchen Fällen genügt es al- lenfalls, wenn das rechtliche Gehör nachträglich gewährt wird (WALD- MANN/BICKEL, in: Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar Verwaltungsver- fahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 29 VwVG N. 60; vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 1008 f., die als Bei- spiel die Festnahme einer Person anführen; vgl. auch SAGER, Basler Kom- mentar, 2015, Art. 42 IRSG N. 3 in fine).

E. 4.6 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sodann auch Män- gel im italienischen Verfahren geltend macht (insbesondere keine gehörige Eröffnung eines rechtskräftigen Abschlusses des gegen ihn in Italien geführ- ten Strafverfahrens), betreffen diese Vorbringen allenfalls die Zulässigkeit der Auslieferung an sich. Letztere ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen den Auslieferungshaftbefehl grundsätzlich nicht zu prüfen. Dass die Auslieferung offensichtlich unzulässig wäre, ergibt sich aus den Vorbringen nicht.

E. 5 Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Be- schwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzu- weisen.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege (RP.2025.87, act. 1).

E. 6.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), und bestellt dieser einen Anwalt, wenn das zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist

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(Art. 65 Abs. 2 VwVG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren un- gefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was mit Blick auf die einschlä- gige Rechtsprechung geeignet gewesen wäre, die Rechtsmässigkeit der an- geordneten Auslieferungshaft in Frage zu stellen. Die Beschwerde muss da- her als aussichtslos bezeichnet werden. Demzufolge ist das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG, Art. 73 StBOG und Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 19. Januar 2026 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwältin Carmen Bal- tensperger,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Italien

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RH.2025.28 Nebenverfahren: RP.2025.87

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Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 19. November 2025 ersucht Italien um Festnahme und anschliessende Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A. zum Voll- zug einer Restfreiheitsstrafe von drei Jahren, drei Monaten und 27 Tagen wegen Förderung der rechtswidrigen Einreise (act. 3.1–3.1A).

B. Das Bundesamt für Justiz verfügte am 1. Dezember 2025 die Auslieferungs- haft gegen A. (act. 1.2, 3.2, 3.3), worauf er am 9. Dezember 2025 festge- nommen und in Auslieferungshaft versetzt wurde.

C. Am 10. Dezember 2025 wurde A. einvernommen, wobei er erklärte, mit einer Auslieferung an Italien nicht einverstanden zu sein (act. 3.4).

D. Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2025 gelangt A., vertreten durch Rechts- anwältin Carmen Baltensperger, an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts und beantragt (act. 1):

1. Es sei A. unverzüglich in Freiheit zu entlassen.

2. Eventualiter seien die folgenden Ersatzmassnahmen anzuordnen:

a. A. sei zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung im Umfang von CHF 10'000.00 zu verpflichten.

b. A. sei die Auflage zu erteilen, sich einmal täglich bei einer Amtsstelle zu melden.

c. A. sei zu verpflichten, sämtliche Reisepapiere in seinem Besitz (Aufenthaltsbewilli- gung, Reisepass) zu hinterlegen und es sei ihm zu verbieten, das Schweizerische Staatsgebiet zu verlassen.

d. zur Überprüfung der Ersatzmassnahmen gemäss Ziff. 2 Bst. c, sei er zu verpflichten, eine elektronische Fussfessel zu tragen.

3. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechts- pflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8,1% MwSt. zulasten der Beschwer- degegnerin resp. des Staates.

E. Am 22. Dezember 2025 forderte die Beschwerdekammer das BJ auf, bis

30. Dezember 2025 die Akten und eine schriftliche Beschwerdeantwort

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einzureichen und beides innert selber Frist in Kopie der Vertreterin der Ge- genpartei zuzustellen; gleichzeitig setzte die Beschwerdekammer Rechtsan- wältin Carmen Baltensperger die Frist zur Einreichung einer allfälligen Be- schwerdereplik auf den 8. Januar 2026 (act. 2).

F. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Dezember 2025 beantragt das BJ, die Be- schwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen (act. 3).

G. Am 7. Januar 2026 teilte Rechtsanwältin Carmen Baltensperger zunächst telefonisch und anschliessend mit elektronischer Eingabe mit, keine Be- schwerdeantwort des BJ erhalten zu haben, und ersuchte um elektronische Übermittlung der Beschwerdeantwort und Erstreckung der Frist zur Einrei- chung einer allfälligen Beschwerdereplik (sowie der Unterlagen betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege) bis 14. Januar 2026 (act. 4, 5). Mit gesicherter E-Mail vom gleichen Tag übermittelte die Beschwerdekammer Rechtsanwältin Carmen Baltensperger die Beschwerdeantwort des BJ vom

29. Dezember 2025 mitsamt Beilagen und entsprach dem Fristerstreckungs- gesuch bis 14. Januar 2026 (act. 6).

H. Mit Beschwerdereplik vom 14. Januar 2026 lässt A. an der Beschwerde fest- halten (act. 7). Sie wird dem BJ mit vorliegendem Entscheid zur Kenntnis gebracht.

I. Mit weiterer Eingabe vom 14. Januar 2026 (Posteingang: 16. Januar 2026) lässt A. Unterlagen betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein- reichen (RP.2025.87, act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom

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17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) und vom 20. September 2012 (ZPIV EAUe; SR 0.353.14) massgebend (zu weiteren anwendbaren Bestimmungen im Auslieferungsverkehr mit Italien siehe zuletzt u.a. Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2025.91 vom 7. August 2025 E. 1.3)

1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG).

2.2 Die Beschwerdekammer ist zur Behandlung der Beschwerde des Beschwer- deführers vom 19. Dezember 2025 gegen den Auslieferungshaftbefehl des Beschwerdegegners vom 1. Dezember 2025 zuständig. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Der Beschwerdeführer ist beschwer- delegitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Die Aufhe- bung des Auslieferungshaftbefehls und die Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der

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Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Straf- untersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den soge- nannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Entscheide des Bundesstrafge- richts RH.2025.26 vom 17. Dezember 2025 E. 2.2; RH.2025.22 vom 14. Ok- tober 2025 E. 4).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe keine Fluchtgefahr. Er bringt zusammengefasst vor, sein Lebensmittelpunkt befinde sich seit seiner Einreise per 1. Dezember 2021 ausschliesslich in der Schweiz, wo er aktuell über eine bis 3. Februar 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge, und es bestehe ein hoher sozialer und beruflicher Bezug zur Schweiz: er habe eine feste Arbeitsstelle als Vorarbeiter bei einem Lieferservice, ein Grossteil sei- ner Familie (sein Bruder, zu welchem er ein besonders enges Verhältnis pflege, seine beiden Onkel väterlicherseits, eine Cousine etc.) lebe in der Schweiz und er engagiere sich in der Freiwilligenarbeit. Entgegen den Aus- führungen im Auslieferungshaftbefehl habe er sich den Behörden nicht ent- zogen. Er habe sich den Behörden stets zur Verfügung gehalten und werde dies weiterhin tun. Die direkte Ausschreibung sowie der ohne Weiteres durch den Beschwerdegegner umgesetzte Erlass eines Auslieferungshaftbefehls verletze nicht nur Art. 47 IRSG und den rechtlichen Gehörsanspruch, son- dern auch den Verhältnismässigkeitsgrundsatz in krasser Weise. Selbst wenn eine geringe Fluchtgefahr angenommen würde, was bestritten werde, so lägen aufgrund der gelungenen Integration gewichtige Gründe vor, anzu- nehmen, dass mildere Massnahmen in casu ausreichend seien (act. 1 S. 8 ff.). Replicando hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen daran fest, dass vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich seien, die auf eine Fluchtgefahr schliessen liessen (act. 7 S. 7 ff.).

4.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verneinung von Fluchtgefahr bei Auslieferungsverfahren ist überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei. Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der Betroffene über eine Niederlassungsbewilligung und

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familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt (vgl. BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Weshalb diese Rechtsprechung vorliegend nicht einschlägig sein könne, wie der Beschwer- deführer behauptet, erschliesst sich nicht. Soweit sich der Beschwerdeführer an der Rechtsprechung zur strafprozessualen Haft orientiert, übersieht er, dass bei der Auslieferungshaft restriktivere Regeln für eine Freilassung als bei strafprozessualer Haft gelten. In der Praxis werden die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Entlassung des Verfolgten aus der Auslieferungshaft denn auch eher selten bejaht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_639/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.4.1 mit zahlreichen Hinweisen).

4.3 Die ausgesprochene Freiheitsstrafe bzw. Restfreiheitsstrafe, zu deren Voll- zug um Auslieferung des Beschwerdeführers ersucht wird, ist mit drei Jah- ren, drei Monaten und 27 Tagen nicht gering und lässt die Annahme der Fluchtgefahr zu. Der Beschwerdeführer ist 32 Jahre alt und – soweit ersicht- lich – bei guter Gesundheit (derzeit in ärztlicher Behandlung wegen eines Hautinfekts); er ist ledig und hat keine Kinder (act. 3.4). Diese Umstände bekräftigen die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer sich der Ausliefe- rung durch Flucht entziehen könnte. Die vorgebrachten Bezüge zur Schweiz sind angesichts der restriktiven bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht geeignet, die Fluchtgefahr in Frage zu stellen.

4.4 Mit den vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen kann der Fluchtgefahr nicht ausreichend begegnet werden. In Anbetracht der ein- fachen Möglichkeit, sich ins Ausland abzusetzen, werden nach konstanter Rechtsprechung Abgabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Meldepflicht und Electronic Monitoring nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeignet erachtet, Fluchtgefahr ausrei- chend zu bannen (vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2025.22 vom 14. Oktober 2025 E. 6.3 mit Hinweisen). Der Beschwerde- führer bietet die Leistung einer Kaution von Fr. 10'000.– an, unter Beteiligung seiner engsten Angehörigen, insbesondere der Eltern. Genaue Angaben, wer genau wieviel zur Kaution beitragen soll, macht der Beschwerdeführer nicht, was aber erforderlich wäre, um die Wirksamkeit einer Sicherheitsleis- tung zu prüfen. Soll die Sicherheit (teilweise) von Dritten geleistet werden, wären zudem auch deren finanziellen Möglichkeiten von Bedeutung, ebenso die persönliche Beziehung des Beschwerdeführers zu diesen Dritten (vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2024.12 vom 14. August 2024 E. 6.3). Auch dazu macht der Beschwerdeführer keine Angaben. Unter diesen Umständen ist die Annahme der Wirksamkeit einer Kaution von Fr. 10'000.– ausgeschlossen, weshalb sie als Ersatzmassnahme

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ausscheidet. Daher fallen auch sämtliche anderen vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen ausser Betracht.

4.5 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, indem er nicht vorgängig zum Erlass des Auslieferungshaftbefehls angehört worden sei, ist er darauf hin- zuweisen, dass Restriktionen des rechtlichen Gehörs insbesondere zulässig sind, wenn die Gefahr besteht, dass der Zweck einer im öffentlichen Inte- resse liegenden Massnahme – wie der vorliegenden Festnahme – durch eine vorgängige Anhörung vereitelt würde. In solchen Fällen genügt es al- lenfalls, wenn das rechtliche Gehör nachträglich gewährt wird (WALD- MANN/BICKEL, in: Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar Verwaltungsver- fahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 29 VwVG N. 60; vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 1008 f., die als Bei- spiel die Festnahme einer Person anführen; vgl. auch SAGER, Basler Kom- mentar, 2015, Art. 42 IRSG N. 3 in fine).

4.6 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sodann auch Män- gel im italienischen Verfahren geltend macht (insbesondere keine gehörige Eröffnung eines rechtskräftigen Abschlusses des gegen ihn in Italien geführ- ten Strafverfahrens), betreffen diese Vorbringen allenfalls die Zulässigkeit der Auslieferung an sich. Letztere ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen den Auslieferungshaftbefehl grundsätzlich nicht zu prüfen. Dass die Auslieferung offensichtlich unzulässig wäre, ergibt sich aus den Vorbringen nicht.

5. Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Be- schwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzu- weisen.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege (RP.2025.87, act. 1).

6.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), und bestellt dieser einen Anwalt, wenn das zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist

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(Art. 65 Abs. 2 VwVG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren un- gefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1).

6.3 Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was mit Blick auf die einschlä- gige Rechtsprechung geeignet gewesen wäre, die Rechtsmässigkeit der an- geordneten Auslieferungshaft in Frage zu stellen. Die Beschwerde muss da- her als aussichtslos bezeichnet werden. Demzufolge ist das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG, Art. 73 StBOG und Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 20. Januar 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Carmen Baltensperger - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme

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bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).