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RH.2023.4

Bundesstrafgericht · 2023-03-03 · Deutsch CH

Auslieferung an Deutschland; Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Sachverhalt

A. Am 28. September 2020 erliess das Amtsgericht Lörrach einen Haftbefehl gegen den algerischen Staatsangehörigen A. wegen des Verdachts des ver- suchten Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Nötigung. A. wird vorgewor- fen, sich am 29. Juni 2020 in Z. (DE) auf unbekannte Weise Zugang zum Fahrzeuginnern eines parkierten Personenwagens verschafft und diesen nach stehlenswerten Gütern durchsucht zu haben. Er habe bereits eine Handtasche aus dem Wagen entfernt, als der Besitzer des Wagens und seine Familie A. überraschten. Der Familienvater habe A. angesprochen, was dieser in seinem Fahrzeug zu suchen habe. Hierbei habe er die schon vorher geschlossene Beifahrertür zugehalten, um die Flucht des Täters zu verhindern, und habe laut nach der Polizei gerufen. A. sei es jedoch gelun- gen, das Auto zu verlassen. A. habe aus seiner Hosentasche ein Messer mit einer festen, mindestens 10 cm langen Klinge gezogen. Als der Geschädigte A. am Kragen gepackt habe, um ihn festzuhalten, habe A. Stichbewegungen in Richtung der Körpermitte des Geschädigten ausgeführt, um diesen dazu zu bewegen, ihn loszulassen. Der Geschädigte habe A. dann tatsächlich los- gelassen und begonnen, mit A. zu diskutieren. A. habe den Familienvater dann umarmt, einen von ihm mitgeführten Bolzenschneider aus dem Auto an sich genommen und sei unvermittelt vom Tatort über die Passerelle-Brü- cke nach Frankreich weggerannt. Das beabsichtigte Diebesgut habe A. am Tatort zurückgelassen, weil er erkannt habe, dass er sein Ziel, die Weg- nahme insbesondere der Handtasche, nicht mehr erreichen würde (act. 3.8, Haftbefehl vom 28. September 2020).

B. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 11. Juni 2021 ersuchte das Amtsgericht Lörrach um Fahndung und Festnahme von A. zwecks Auslieferung (act. 3.1).

C. A. wurde am 29. Januar 2023 in Basel angehalten und gestützt auf die gleichtägige Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 3.2, 3.8).

D. A. erklärte sich anlässlich der Einvernahme vom 31. Januar 2023 mit der vereinfachten Auslieferung nach Deutschland nicht einverstanden. Im Ein- vernahmeprotokoll wird A. als «B.» bezeichnet. A. bestätigte jedoch, mit der im deutschen Ersuchen erwähnten Person identisch zu sein und führte aus, «A.» sei sein alter Name in Deutschland gewesen (act. 3.3, S. 2).

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E. Am 31. Januar 2023 erliess das BJ gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl wegen Fluchtgefahr (act. 3.5), der seinem Rechtsvertreter mit gleichtägigem Schreiben eröffnet wurde (act. 3.6).

F. Mit Auslieferungsersuchen vom 7. Februar 2023 ersuchte das Ministerium der Justiz und für Migration des Landes Baden-Württemberg die Schweiz formell um Auslieferung von A. (act. 3.8).

G. Anlässlich der Einvernahme vom 9. Februar 2023, die in Anwesenheit einer Dolmetscherin und seines Rechtsbeistands stattfand, lehnte A. eine verein- fachte Auslieferung nach Deutschland erneut ab. Die Frage, ob er mit der im Ersuchen erwähnten Person identisch ist, gab A. Folgendes an: «Keine Ah- nung. Dies sind alles Ihre Worte» (act. 3.11, S. 4).

H. Gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 31. Januar 2023 liess A., vertreten durch Advokat Ozan Polatli, mit Eingabe vom 13. Februar 2023 bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er bean- tragt im Hauptbegehren die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls vom

31. Januar 2023 sowie seine Freilassung aus der Auslieferungshaft unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Des Weiteren ersucht er um unentgelt- liche Rechtspflege und -verbeiständung (act. 1).

I. Das BJ liess sich zur Beschwerde von A. mit Beschwerdeantwort vom

20. Februar 2023 vernehmen, es beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das BJ legte seiner Beschwerdeantwort eine Kopie der entscheidrelevanten Verfahrensakten mitsamt Aktenverzeichnis bei und liess dem Rechtsvertre- ter von A. per Einschreiben eine Kopie der Beschwerdeantwort mitsamt Bei- lagen zukommen (act. 3). Das Schreiben von A. vom 23. Februar 2023, mit welchem er an der in der Beschwerde vollumfänglich festhielt, wurde dem BJ am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 4, 5). Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde die ihm im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung angesetzte Frist zur Einreichung des sich darauf beziehenden Formulars am 24. Februar 2023 verlängert, letztmals bis zum 1. März 2023 (RP.2023.10, act. 3). Das am

1. März 2023 versandte Formular betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ging beim Gericht am 3. März 2023 ein (RP.2023.10, act. 4 und 4.1).

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J. Das BJ stellte den Auslieferungsentscheid vom 1. März 2023, worin es die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland bewilligte, dem Gericht gleichentags zur Kenntnis zu (act. 6).

K. Mit Schreiben vom 2. März 2023 (Eingangsdatum 3. März 2023) teilte MLaw Benjamin Stückelberger dem Gericht mit, dass der Beschwerdeführer am 15. Februar 2023 die Advokaten C. und D. mit der Wahrung seiner Inte- ressen betreffend Auslieferung beauftragt und ihnen Substitutionsrecht er- teilt habe, wobei Advokat C. seinerseits ihm eine Substitutionsvollmacht er- teilt habe (act. 7-7.2). MLaw Benjamin Stückelberger beantragt Akteneinsicht und Gewährung einer Frist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom

17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend. Überdies anwendbar sind das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.ad- min.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrich- tung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (CELEX-Nr. 32007D0533; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abrufbar unter 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Be- sitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom

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27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX- Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen (d.h. die Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU-Auslieferungsübereinkom- mens sowie dessen Art. 1, soweit er für die anderen Artikel relevant ist). Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).

E. 1.1.2 Soweit diese Staatsverträge und die Zusatzprotokolle bestimmte Fragen we- der ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Lan- desrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) an- wendbar. Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1).

E. 1.1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorgani- sationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).

E. 1.2 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Ver- treters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Be- schwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Genügt die Be- schwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Be- schwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 VwVG). Erfordert es der aussergewöhn- liche Umfang oder die besondere Schwierigkeit einer Beschwerdesache, so

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gestattet die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer, der darum in sei- ner sonst ordnungsgemäss eingereichten Beschwerde nachsucht, deren Be- gründung innert einer angemessenen Nachfrist zu ergänzen; in diesem Falle findet Art. 32 Abs. 2 keine Anwendung (Art. 53 VwVG). Ein Mangel gemäss Art. 52 Abs. 2 VwVG bzw. einen aussergewöhnlichen Umfang oder eine be- sondere Schwierigkeit im Sinne von Art. 53 VwVG liegt vorliegend nicht vor und wird auch nicht geltend gemacht. Demzufolge ist das durch MLaw Ben- jamin Stückelberger gestellte Gesuch des Beschwerdeführers, es sei eine Frist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde anzusetzen, abzuwei- sen.

E. 2 Einleitend sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer in den Einvernahmen vom 31. Januar und 9. Februar 2023 als «B.» bezeichnet wird. Auch in der von seinem Rechtsvertreter eingereichten Vollmacht ist dieser Name aufge- führt. In der Ausschreibung im SIS vom 11. Juni 2021 wird die verfolgte Per- son hingegen als «A.» bezeichnet. Der Beschwerdeführer bestätigte in der Einvernahme vom 31. Januar 2023, mit der im deutschen Ersuchen erwähn- ten Person identisch zu sein. Er führte aus, es handle sich hierbei um seinen alten Namen in Deutschland (act. 3.3, S. 2). Da der Beschwerdeführer weder anlässlich der zweiten Einvernahme vom 9. Februar 2023 noch in der vorlie- genden Beschwerde ausdrücklich bestritt, mit der im Ersuchen erwähnten Person identisch zu sein, wird davon ausgegangen, dass es sich beim Be- schwerdeführer um die im deutschen Ersuchen verfolgte Person handelt.

E. 3.1 Die verfolgte Person kann gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

E. 3.2 Der Auslieferungshaftbefehl vom 31. Januar 2023 wurde dem Rechtsvertre- ter des Beschwerdeführers am 1. Februar 2023 eröffnet (act. 1.2). Als Ver- folgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und form- gerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

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E. 4.1 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2021.1 vom 18. Januar 2021 E. 3).

E. 4.2 Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraus- setzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungs- haft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslie- ferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 f.; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung dieser staatsvertraglichen Auslie- ferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausseror- dentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2). Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei drohenden hohen Freiheits- strafen in der Regel sogar dann, wenn der Betroffene über eine Niederlas- sungsbewilligung und familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt in einem ersten Punkt vor, dass das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit nicht erfüllt sei. Ein Messer in der Art eines Kü- chenmessers mit einer festen, mindestens 10 cm langen Klinge stelle zumin- dest nach schweizerischem Recht keine Waffe dar. Bei der Handtasche handle es sich um ein geringfügiges Vermögensdelikt, das eine Auslieferung nicht rechtfertige (act. 1, S. 3).

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E. 5.2 Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen gegen die doppelte Strafbarkeit beziehen sich auf die betreffenden Auslieferungsvoraussetzun- gen, die grundsätzlich nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die angeordnete Haft zu prüfen sind, sondern gegebenenfalls im Rahmen eines Auslieferungsentscheides (vgl. u.a. Entscheid des Bundessstrafge- richts RH.2020.5 vom 12. August 2020 E. 5.1 und 5.2). Hinweise die beim geschilderten Sachverhalt auf eine Übertretung im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB (geringfügige Vermögendelikte) schliessen lassen, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer zeigt mit seiner Kritik keine Gründe auf, welche seine Auslieferung ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen als offensichtlich unzulässig erscheinen lassen. Jedenfalls sind derzeit keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf deuten würden, dass die Auslieferung des Beschwerdeführers deswegen als offensichtlich unzulässig i.S.v. Art. 51 Abs. 1 IRSG zu qualifizieren und die Haft daher nicht fortzusetzen wäre.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer Fluchtgefahr. Er bringt vor, das in Deutschland hängige Strafverfahren stelle für ihn keinen Anreiz dar, unterzutauchen. Er wolle in Europa leben und würde die Qualen des Untertauchens nicht auf sich nehmen. Ihm würde, selbst wenn die Vorwürfe zuträfen, keine allzu hohe Sanktion in Deutschland drohen (act. 1, S. 3 f.).

E. 6.2 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers droht ihm im Falle einer Auslieferung und einer Verurteilung in Deutschland eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren (act. 3.8, Haftbefehl vom 28. September 2020). Der Be- schwerdeführer ist algerischer Staatsbürger, 42 Jahre alt und soweit ersicht- lich (abgesehen von möglichen psychischen Problemen und Rückenschmer- zen) bei guter Gesundheit (act. 3.3, S. 3). Der Beschwerdeführer verfügt über keinen erkennbaren Bezug zur Schweiz, ein solcher wird von ihm auch nicht behauptet. Als Wohndomizil des Beschwerdeführers wird in den Verfahrens- akten Frankreich angegeben (act. 3.3). Der Beschwerdeführe könnte in Frei- heit ohne weiteres untertauchen und sich beispielsweise nach Frankreich oder Algerien absetzen. Der Beschwerdegegner geht daher zu Recht vom Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr aus. Mildere Ersatzmassnahmen, die geeignet wären, der erheblichen Fluchtgefahr ausreichend zu begegnen, sind vorliegend keine ersichtlich. Ausserdem werden Ersatzmassnahmen wie Abgabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Meldepflicht und Electro- nic Monitoring angesichts der einfachen Möglichkeit, sich ins Ausland abzu- setzen, nach konstanter Rechtsprechung nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeignet erachtet, eine be- stehende Fluchtgefahr ausreichend zu bannen (Entscheide des

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Bundesstrafgerichts RH.2017.17 vom 2. Oktober 2017 E. 5.4.4; RH.2015.20 vom 1. September 2015 E. 5.3.2; RH.2015.10 vom 10. Juni 2015 E. 5.3; RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2). Da eine solche vom Beschwerde- führer nicht angeboten wird, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

E. 7.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnis- mässigkeitsgrundsatzes geltend. Es sei erstaunlich und treuwidrig, dass die deutschen Behörden am 29. Juni 2020 von seiner Verhaftung abgesehen hätten und er nun in der Schweiz in Auslieferungshaft versetzt werden soll (act. 1, S. 4).

E. 7.2 Gemäss den Ausführungen im Haftbefehl des Amtsgerichts Lörrach ist der Beschwerdeführer nach der mutmasslichen Tat am 29. Juni 2020 vom Tatort in Z. zu Fuss über die Passerelle-Brücke nach Frankreich weggerannt (act. 3.8, Haftbefehl vom 28. September 2020). Die Anwesenheit der deut- schen Polizei am Tatort, geschweige ein Verzicht seitens der deutschen Be- hörden, den Beschwerdeführer sogleich zu verhaften, lässt sich dem Auslie- ferungsersuchen nicht entnehmen. Von einem treuwidrigen Verhalten der deutschen Behörden kann keine Rede sein.

E. 7.3 Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch sind solche er- sichtlich.

E. 7.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung in Bezug auf Advokat Ozan Po- latli (RP.2023.10).

E. 8.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos

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Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichts- los, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1).

E. 8.3 Vorliegend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwer- deführers um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung ohne Über- prüfung von dessen finanzieller Situation abzuweisen.

E. 8.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

E. 9 Aufgrund seines Gesuches sind MLaw Benjamin Stückelberger die Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (RH.2023.4 und RP.2023.10) in Kopie zuzustellen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass Advokat Ozan Polatli im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht als amtli- chen Rechtsbeistand ernannt wurde bzw. im Beschwerdeverfahren keine unentgeltliche Rechtsverbeiständung besteht. Eine allfällige Entlassung vom amtlichen Mandat liegt nicht in der Zuständigkeit der Beschwerdekammer.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird abge- wiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 3. März 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., zzt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Advokat Ozan Polatli und MLaw Benjamin Stückelberger,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RH.2023.4 Nebenverfahren: RP.2023.10

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Sachverhalt:

A. Am 28. September 2020 erliess das Amtsgericht Lörrach einen Haftbefehl gegen den algerischen Staatsangehörigen A. wegen des Verdachts des ver- suchten Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Nötigung. A. wird vorgewor- fen, sich am 29. Juni 2020 in Z. (DE) auf unbekannte Weise Zugang zum Fahrzeuginnern eines parkierten Personenwagens verschafft und diesen nach stehlenswerten Gütern durchsucht zu haben. Er habe bereits eine Handtasche aus dem Wagen entfernt, als der Besitzer des Wagens und seine Familie A. überraschten. Der Familienvater habe A. angesprochen, was dieser in seinem Fahrzeug zu suchen habe. Hierbei habe er die schon vorher geschlossene Beifahrertür zugehalten, um die Flucht des Täters zu verhindern, und habe laut nach der Polizei gerufen. A. sei es jedoch gelun- gen, das Auto zu verlassen. A. habe aus seiner Hosentasche ein Messer mit einer festen, mindestens 10 cm langen Klinge gezogen. Als der Geschädigte A. am Kragen gepackt habe, um ihn festzuhalten, habe A. Stichbewegungen in Richtung der Körpermitte des Geschädigten ausgeführt, um diesen dazu zu bewegen, ihn loszulassen. Der Geschädigte habe A. dann tatsächlich los- gelassen und begonnen, mit A. zu diskutieren. A. habe den Familienvater dann umarmt, einen von ihm mitgeführten Bolzenschneider aus dem Auto an sich genommen und sei unvermittelt vom Tatort über die Passerelle-Brü- cke nach Frankreich weggerannt. Das beabsichtigte Diebesgut habe A. am Tatort zurückgelassen, weil er erkannt habe, dass er sein Ziel, die Weg- nahme insbesondere der Handtasche, nicht mehr erreichen würde (act. 3.8, Haftbefehl vom 28. September 2020).

B. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 11. Juni 2021 ersuchte das Amtsgericht Lörrach um Fahndung und Festnahme von A. zwecks Auslieferung (act. 3.1).

C. A. wurde am 29. Januar 2023 in Basel angehalten und gestützt auf die gleichtägige Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 3.2, 3.8).

D. A. erklärte sich anlässlich der Einvernahme vom 31. Januar 2023 mit der vereinfachten Auslieferung nach Deutschland nicht einverstanden. Im Ein- vernahmeprotokoll wird A. als «B.» bezeichnet. A. bestätigte jedoch, mit der im deutschen Ersuchen erwähnten Person identisch zu sein und führte aus, «A.» sei sein alter Name in Deutschland gewesen (act. 3.3, S. 2).

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E. Am 31. Januar 2023 erliess das BJ gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl wegen Fluchtgefahr (act. 3.5), der seinem Rechtsvertreter mit gleichtägigem Schreiben eröffnet wurde (act. 3.6).

F. Mit Auslieferungsersuchen vom 7. Februar 2023 ersuchte das Ministerium der Justiz und für Migration des Landes Baden-Württemberg die Schweiz formell um Auslieferung von A. (act. 3.8).

G. Anlässlich der Einvernahme vom 9. Februar 2023, die in Anwesenheit einer Dolmetscherin und seines Rechtsbeistands stattfand, lehnte A. eine verein- fachte Auslieferung nach Deutschland erneut ab. Die Frage, ob er mit der im Ersuchen erwähnten Person identisch ist, gab A. Folgendes an: «Keine Ah- nung. Dies sind alles Ihre Worte» (act. 3.11, S. 4).

H. Gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 31. Januar 2023 liess A., vertreten durch Advokat Ozan Polatli, mit Eingabe vom 13. Februar 2023 bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er bean- tragt im Hauptbegehren die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls vom

31. Januar 2023 sowie seine Freilassung aus der Auslieferungshaft unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Des Weiteren ersucht er um unentgelt- liche Rechtspflege und -verbeiständung (act. 1).

I. Das BJ liess sich zur Beschwerde von A. mit Beschwerdeantwort vom

20. Februar 2023 vernehmen, es beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das BJ legte seiner Beschwerdeantwort eine Kopie der entscheidrelevanten Verfahrensakten mitsamt Aktenverzeichnis bei und liess dem Rechtsvertre- ter von A. per Einschreiben eine Kopie der Beschwerdeantwort mitsamt Bei- lagen zukommen (act. 3). Das Schreiben von A. vom 23. Februar 2023, mit welchem er an der in der Beschwerde vollumfänglich festhielt, wurde dem BJ am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 4, 5). Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde die ihm im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung angesetzte Frist zur Einreichung des sich darauf beziehenden Formulars am 24. Februar 2023 verlängert, letztmals bis zum 1. März 2023 (RP.2023.10, act. 3). Das am

1. März 2023 versandte Formular betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ging beim Gericht am 3. März 2023 ein (RP.2023.10, act. 4 und 4.1).

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J. Das BJ stellte den Auslieferungsentscheid vom 1. März 2023, worin es die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland bewilligte, dem Gericht gleichentags zur Kenntnis zu (act. 6).

K. Mit Schreiben vom 2. März 2023 (Eingangsdatum 3. März 2023) teilte MLaw Benjamin Stückelberger dem Gericht mit, dass der Beschwerdeführer am 15. Februar 2023 die Advokaten C. und D. mit der Wahrung seiner Inte- ressen betreffend Auslieferung beauftragt und ihnen Substitutionsrecht er- teilt habe, wobei Advokat C. seinerseits ihm eine Substitutionsvollmacht er- teilt habe (act. 7-7.2). MLaw Benjamin Stückelberger beantragt Akteneinsicht und Gewährung einer Frist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

1.1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom

17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend. Überdies anwendbar sind das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.ad- min.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrich- tung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (CELEX-Nr. 32007D0533; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abrufbar unter 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Be- sitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom

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27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX- Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen (d.h. die Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU-Auslieferungsübereinkom- mens sowie dessen Art. 1, soweit er für die anderen Artikel relevant ist). Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen). 1.1.2 Soweit diese Staatsverträge und die Zusatzprotokolle bestimmte Fragen we- der ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Lan- desrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) an- wendbar. Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1). 1.1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorgani- sationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). 1.2 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Ver- treters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Be- schwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Genügt die Be- schwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Be- schwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 VwVG). Erfordert es der aussergewöhn- liche Umfang oder die besondere Schwierigkeit einer Beschwerdesache, so

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gestattet die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer, der darum in sei- ner sonst ordnungsgemäss eingereichten Beschwerde nachsucht, deren Be- gründung innert einer angemessenen Nachfrist zu ergänzen; in diesem Falle findet Art. 32 Abs. 2 keine Anwendung (Art. 53 VwVG). Ein Mangel gemäss Art. 52 Abs. 2 VwVG bzw. einen aussergewöhnlichen Umfang oder eine be- sondere Schwierigkeit im Sinne von Art. 53 VwVG liegt vorliegend nicht vor und wird auch nicht geltend gemacht. Demzufolge ist das durch MLaw Ben- jamin Stückelberger gestellte Gesuch des Beschwerdeführers, es sei eine Frist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde anzusetzen, abzuwei- sen.

2. Einleitend sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer in den Einvernahmen vom 31. Januar und 9. Februar 2023 als «B.» bezeichnet wird. Auch in der von seinem Rechtsvertreter eingereichten Vollmacht ist dieser Name aufge- führt. In der Ausschreibung im SIS vom 11. Juni 2021 wird die verfolgte Per- son hingegen als «A.» bezeichnet. Der Beschwerdeführer bestätigte in der Einvernahme vom 31. Januar 2023, mit der im deutschen Ersuchen erwähn- ten Person identisch zu sein. Er führte aus, es handle sich hierbei um seinen alten Namen in Deutschland (act. 3.3, S. 2). Da der Beschwerdeführer weder anlässlich der zweiten Einvernahme vom 9. Februar 2023 noch in der vorlie- genden Beschwerde ausdrücklich bestritt, mit der im Ersuchen erwähnten Person identisch zu sein, wird davon ausgegangen, dass es sich beim Be- schwerdeführer um die im deutschen Ersuchen verfolgte Person handelt.

3.

3.1 Die verfolgte Person kann gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

3.2 Der Auslieferungshaftbefehl vom 31. Januar 2023 wurde dem Rechtsvertre- ter des Beschwerdeführers am 1. Februar 2023 eröffnet (act. 1.2). Als Ver- folgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und form- gerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

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4.

4.1 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2021.1 vom 18. Januar 2021 E. 3).

4.2 Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraus- setzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungs- haft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslie- ferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 f.; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung dieser staatsvertraglichen Auslie- ferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausseror- dentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2). Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei drohenden hohen Freiheits- strafen in der Regel sogar dann, wenn der Betroffene über eine Niederlas- sungsbewilligung und familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer bringt in einem ersten Punkt vor, dass das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit nicht erfüllt sei. Ein Messer in der Art eines Kü- chenmessers mit einer festen, mindestens 10 cm langen Klinge stelle zumin- dest nach schweizerischem Recht keine Waffe dar. Bei der Handtasche handle es sich um ein geringfügiges Vermögensdelikt, das eine Auslieferung nicht rechtfertige (act. 1, S. 3).

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5.2 Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen gegen die doppelte Strafbarkeit beziehen sich auf die betreffenden Auslieferungsvoraussetzun- gen, die grundsätzlich nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die angeordnete Haft zu prüfen sind, sondern gegebenenfalls im Rahmen eines Auslieferungsentscheides (vgl. u.a. Entscheid des Bundessstrafge- richts RH.2020.5 vom 12. August 2020 E. 5.1 und 5.2). Hinweise die beim geschilderten Sachverhalt auf eine Übertretung im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB (geringfügige Vermögendelikte) schliessen lassen, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer zeigt mit seiner Kritik keine Gründe auf, welche seine Auslieferung ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen als offensichtlich unzulässig erscheinen lassen. Jedenfalls sind derzeit keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf deuten würden, dass die Auslieferung des Beschwerdeführers deswegen als offensichtlich unzulässig i.S.v. Art. 51 Abs. 1 IRSG zu qualifizieren und die Haft daher nicht fortzusetzen wäre.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer Fluchtgefahr. Er bringt vor, das in Deutschland hängige Strafverfahren stelle für ihn keinen Anreiz dar, unterzutauchen. Er wolle in Europa leben und würde die Qualen des Untertauchens nicht auf sich nehmen. Ihm würde, selbst wenn die Vorwürfe zuträfen, keine allzu hohe Sanktion in Deutschland drohen (act. 1, S. 3 f.).

6.2 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers droht ihm im Falle einer Auslieferung und einer Verurteilung in Deutschland eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren (act. 3.8, Haftbefehl vom 28. September 2020). Der Be- schwerdeführer ist algerischer Staatsbürger, 42 Jahre alt und soweit ersicht- lich (abgesehen von möglichen psychischen Problemen und Rückenschmer- zen) bei guter Gesundheit (act. 3.3, S. 3). Der Beschwerdeführer verfügt über keinen erkennbaren Bezug zur Schweiz, ein solcher wird von ihm auch nicht behauptet. Als Wohndomizil des Beschwerdeführers wird in den Verfahrens- akten Frankreich angegeben (act. 3.3). Der Beschwerdeführe könnte in Frei- heit ohne weiteres untertauchen und sich beispielsweise nach Frankreich oder Algerien absetzen. Der Beschwerdegegner geht daher zu Recht vom Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr aus. Mildere Ersatzmassnahmen, die geeignet wären, der erheblichen Fluchtgefahr ausreichend zu begegnen, sind vorliegend keine ersichtlich. Ausserdem werden Ersatzmassnahmen wie Abgabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Meldepflicht und Electro- nic Monitoring angesichts der einfachen Möglichkeit, sich ins Ausland abzu- setzen, nach konstanter Rechtsprechung nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeignet erachtet, eine be- stehende Fluchtgefahr ausreichend zu bannen (Entscheide des

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Bundesstrafgerichts RH.2017.17 vom 2. Oktober 2017 E. 5.4.4; RH.2015.20 vom 1. September 2015 E. 5.3.2; RH.2015.10 vom 10. Juni 2015 E. 5.3; RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2). Da eine solche vom Beschwerde- führer nicht angeboten wird, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

7.

7.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnis- mässigkeitsgrundsatzes geltend. Es sei erstaunlich und treuwidrig, dass die deutschen Behörden am 29. Juni 2020 von seiner Verhaftung abgesehen hätten und er nun in der Schweiz in Auslieferungshaft versetzt werden soll (act. 1, S. 4).

7.2 Gemäss den Ausführungen im Haftbefehl des Amtsgerichts Lörrach ist der Beschwerdeführer nach der mutmasslichen Tat am 29. Juni 2020 vom Tatort in Z. zu Fuss über die Passerelle-Brücke nach Frankreich weggerannt (act. 3.8, Haftbefehl vom 28. September 2020). Die Anwesenheit der deut- schen Polizei am Tatort, geschweige ein Verzicht seitens der deutschen Be- hörden, den Beschwerdeführer sogleich zu verhaften, lässt sich dem Auslie- ferungsersuchen nicht entnehmen. Von einem treuwidrigen Verhalten der deutschen Behörden kann keine Rede sein.

7.3 Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch sind solche er- sichtlich.

7.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung in Bezug auf Advokat Ozan Po- latli (RP.2023.10).

8.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos

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Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichts- los, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1).

8.3 Vorliegend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwer- deführers um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung ohne Über- prüfung von dessen finanzieller Situation abzuweisen.

8.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

9. Aufgrund seines Gesuches sind MLaw Benjamin Stückelberger die Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (RH.2023.4 und RP.2023.10) in Kopie zuzustellen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass Advokat Ozan Polatli im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht als amtli- chen Rechtsbeistand ernannt wurde bzw. im Beschwerdeverfahren keine unentgeltliche Rechtsverbeiständung besteht. Eine allfällige Entlassung vom amtlichen Mandat liegt nicht in der Zuständigkeit der Beschwerdekammer.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird abge- wiesen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 3. März 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Advokat Ozan Polatli - MLaw Benjamin Stückelberger - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

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Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).