Auslieferung an Deutschland; Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
Sachverhalt
A. Mit Auslieferungsersuchen vom 20. April 2020 ersuchte das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg die Schweiz um Auslieferung des polni- schen Staatsangehörigen A. im Hinblick auf die Strafverfolgung der ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Fürstenwalde / Spree vom 4. November 2021 i.V.m. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) vom
25. Januar 2021 vorgeworfenen Straftaten (Betrug bzw. Veruntreuung) (act. 6.1).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») erliess am 20. September 2022 den Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 6.2).
C. Nach seiner Festnahme widersetzte sich A. im Rahmen seiner Einvernahme vom 17. Oktober 2022 der vereinfachten Auslieferung (act. 6.3).
D. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2022 erhebt A. persönlich bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen den Auslieferungs- haftbefehl (act. 1).
E. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 3. November 2022 die Abweisung der Beschwerde (act. 6). Das BJ stellte die Beschwerdeantwort Advokat Marco Albrecht, dem zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zu.
F. Mit Schreiben vom 4. November 2022 informierte die Beschwerdekammer den Beschwerdeführer, dass Mitteilungen künftig an den von ihm bestellten Rechtsbeistand erfolgen werden (act. 7).
G. Mit Schreiben vom 15. November 2022 übermittelte das BJ der Beschwer- dekammer die vom Beschwerdeführer persönlich verfasste Beschwerde- replik mit Kopie an den Rechtsvertreter (act. 10, 10.0).
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H. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom
17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend. Überdies ist das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) i.V.m. dem Beschluss des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Ge- neration (SIS II), namentlich Art. 26-31 (ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84) anwendbar, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
E. 1.2 Soweit die staatsvertraglichen Bestimmungen gewisse Fragen nicht ab- schliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1).
E. 1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die
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Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations- gesetz, StBOG; SR 173.71]).
E. 2 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Die vorliegende Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvorausset- zungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist ein- zutreten.
E. 3 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Die Aufhe- bung des Auslieferungshaftbefehls und die Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Ver- folgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafunter- suchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenann- ten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstraf- gerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2).
Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslie- ferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Aus- lieferungsverfahren zu prüfen (vgl. MOREILLON/DUPUIS/MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraus- setzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungs- haft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Dies soll es nach der Rechtsprechung der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertrag- lichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom
9. Juli 2015 E. 4.1).
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E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, er habe Angst, seinen Aufenthaltstatus B zu verlieren, wenn er nach Deutschland ausgeliefert werde. Er führt diverse Gründe an, weshalb es ihm sehr wichtig sei, in der Schweiz zu verbleiben (act. 1).
E. 4.2 Damit bringt der Beschwerdeführer ausschliesslich Einwände zur Ausliefe- rungssache vor. Einwände des Verfolgten gegen eine Auslieferung als sol- che bzw. gegen die Begründetheit des Auslieferungsersuchens sind im Haft- beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zu hören (vgl. BGE 111 Ib 147 E. 4; 111 IV 108 E. 3a). Einzig die offensichtliche Unzulässigkeit der Ausliefe- rung könnte in diesem Zusammenhang einen materiell-rechtlichen Haftent- lassungsgrund bilden (Art. 51 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1A.37/2007 vom 30. März 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.1 vom 13. Februar 2018 E. 3 m.w.H.). Offen- sichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (BGE 111 IV 108 E. 3a; vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.1 vom 13. Februar 2018 E. 3). Was der Beschwerdeführer einwen- det, lässt eine Auslieferung nicht als offensichtlich unzulässig erscheinen. Dasselbe gilt auch für die Einwände, welche der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers gegenüber dem Beschwerdegegner erhoben hat (act. 6.8). Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet.
E. 5.1 In der Beschwerdereplik bestreitet der Beschwerdeführer das Bestehen von Fluchtgefahr und beantragt seine Haftentlassung unter Anordnung von Er- satzmassnahmen (act. 10). Er bringt vor, eine Flucht würde ihm nichts brin- gen und viel mehr Probleme bereiten. Er lebe seit 3 Jahren mit seiner Le- benspartnerin zusammen und die Eheschliessung sei in Planung. Die Schweiz sei seine zweite Heimat und er habe sich hier eine neue Existenz aufgebaut. Ausser dem Leben in der Schweiz habe er nichts. Er sei in der Schweiz offiziell angemeldet und habe sich nicht versteckt. Er brauche Zeit, um seine laufenden Angelegenheiten zu organisieren, weshalb er die Haft- entlassung beantrage.
E. 5.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verneinung von Fluchtgefahr ist überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Ausliefe- rungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausseror- dentlich grosses Gewicht bei. Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei drohenden hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der
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Betroffene über eine Niederlassungsbewilligung und familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). So wurde beispielsweise die Mög- lichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe zur Verweigerung der Haftentlassung als ausreichend betrachtet, obwohl der Verfolgte über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz lebte, mit einer Schweizerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war und die beiden Kinder die schweizerische Nationalität besassen (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Ebenso wurde Fluchtgefahr bei einem Verfolgten bejaht, der seit sei- nem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bun- desstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006 E. 2.2.1).
E. 5.3 Der Beschwerdegegner hält zurecht fest, dass in Deutschland gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wegen Betruges in besonders schweren Fällen läuft und ihm eine mehrjährige Freiheitsstrafe droht. Dem Beschwer- degegner ist auch beizupflichten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bindung zur Schweiz auch unter Berücksichtigung von dessen Al- ter und Gesundheit eine Flucht nicht zum Vornherein zu verhindern oder auszuschliessen vermag (act. 6 S. 3). Das gilt auch für die vom Beschwer- deführer in der Replik angegebenen Gründe. Der Beschwerdegegner geht daher zu Recht von einer erheblichen Fluchtgefahr aus. Dieser kann sodann auch nicht mit den vom Beschwerdeführer erwähnten Ersatzmassnahmen begegnet werden. Nach konstanter Rechtsprechung werden solche nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeignet erachtet, Fluchtgefahr ausreichend zu bannen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2019.27 vom 9. Januar 2020 E. 4.2; RH.2017.17 vom 2. Oktober 2017 E. 5.4.4; RH.2015.20 vom 1. September 2015 E. 5.3.2; RH.2015.10 vom 10. Juni 2015 E. 5.3; RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2). Eine Ersatzmassnahme, welche die Fluchtgefahr zu reduzieren ver- möchte, ist damit nicht erkennbar.
E. 6 Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich ausschliessen oder sonst zur Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
E. 7 Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen.
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E. 8.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2022 zum Auslieferungsersuchen zuhanden des BJ das Gesuch um amtliche Verteidigung (act. 6.8). Dieses Gesuch gilt nicht für das vorliegende Verfahren. Vollständigkeitshalber sei Folgendes erwähnt:
E. 8.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).
E. 8.3 Da nach dem oben Ausgeführten die vorliegende Beschwerde als aussichts- los bezeichnet werden muss, wäre ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen den Ausliefe- rungshaftbefehl schon aus diesem Grund abzuweisen gewesen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 BStKR).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 17. November 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., c/o Gefängnis Z., vertreten durch Advokat Marco Albrecht, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2022.14
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Sachverhalt:
A. Mit Auslieferungsersuchen vom 20. April 2020 ersuchte das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg die Schweiz um Auslieferung des polni- schen Staatsangehörigen A. im Hinblick auf die Strafverfolgung der ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Fürstenwalde / Spree vom 4. November 2021 i.V.m. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) vom
25. Januar 2021 vorgeworfenen Straftaten (Betrug bzw. Veruntreuung) (act. 6.1).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») erliess am 20. September 2022 den Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 6.2).
C. Nach seiner Festnahme widersetzte sich A. im Rahmen seiner Einvernahme vom 17. Oktober 2022 der vereinfachten Auslieferung (act. 6.3).
D. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2022 erhebt A. persönlich bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen den Auslieferungs- haftbefehl (act. 1).
E. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 3. November 2022 die Abweisung der Beschwerde (act. 6). Das BJ stellte die Beschwerdeantwort Advokat Marco Albrecht, dem zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zu.
F. Mit Schreiben vom 4. November 2022 informierte die Beschwerdekammer den Beschwerdeführer, dass Mitteilungen künftig an den von ihm bestellten Rechtsbeistand erfolgen werden (act. 7).
G. Mit Schreiben vom 15. November 2022 übermittelte das BJ der Beschwer- dekammer die vom Beschwerdeführer persönlich verfasste Beschwerde- replik mit Kopie an den Rechtsvertreter (act. 10, 10.0).
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H. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom
17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend. Überdies ist das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) i.V.m. dem Beschluss des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Ge- neration (SIS II), namentlich Art. 26-31 (ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84) anwendbar, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
1.2 Soweit die staatsvertraglichen Bestimmungen gewisse Fragen nicht ab- schliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1).
1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die
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Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations- gesetz, StBOG; SR 173.71]).
2. Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Die vorliegende Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvorausset- zungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist ein- zutreten.
3. Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Die Aufhe- bung des Auslieferungshaftbefehls und die Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Ver- folgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafunter- suchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenann- ten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstraf- gerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2).
Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslie- ferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Aus- lieferungsverfahren zu prüfen (vgl. MOREILLON/DUPUIS/MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraus- setzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungs- haft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Dies soll es nach der Rechtsprechung der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertrag- lichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom
9. Juli 2015 E. 4.1).
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4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, er habe Angst, seinen Aufenthaltstatus B zu verlieren, wenn er nach Deutschland ausgeliefert werde. Er führt diverse Gründe an, weshalb es ihm sehr wichtig sei, in der Schweiz zu verbleiben (act. 1).
4.2 Damit bringt der Beschwerdeführer ausschliesslich Einwände zur Ausliefe- rungssache vor. Einwände des Verfolgten gegen eine Auslieferung als sol- che bzw. gegen die Begründetheit des Auslieferungsersuchens sind im Haft- beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zu hören (vgl. BGE 111 Ib 147 E. 4; 111 IV 108 E. 3a). Einzig die offensichtliche Unzulässigkeit der Ausliefe- rung könnte in diesem Zusammenhang einen materiell-rechtlichen Haftent- lassungsgrund bilden (Art. 51 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1A.37/2007 vom 30. März 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.1 vom 13. Februar 2018 E. 3 m.w.H.). Offen- sichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (BGE 111 IV 108 E. 3a; vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.1 vom 13. Februar 2018 E. 3). Was der Beschwerdeführer einwen- det, lässt eine Auslieferung nicht als offensichtlich unzulässig erscheinen. Dasselbe gilt auch für die Einwände, welche der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers gegenüber dem Beschwerdegegner erhoben hat (act. 6.8). Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet.
5.
5.1 In der Beschwerdereplik bestreitet der Beschwerdeführer das Bestehen von Fluchtgefahr und beantragt seine Haftentlassung unter Anordnung von Er- satzmassnahmen (act. 10). Er bringt vor, eine Flucht würde ihm nichts brin- gen und viel mehr Probleme bereiten. Er lebe seit 3 Jahren mit seiner Le- benspartnerin zusammen und die Eheschliessung sei in Planung. Die Schweiz sei seine zweite Heimat und er habe sich hier eine neue Existenz aufgebaut. Ausser dem Leben in der Schweiz habe er nichts. Er sei in der Schweiz offiziell angemeldet und habe sich nicht versteckt. Er brauche Zeit, um seine laufenden Angelegenheiten zu organisieren, weshalb er die Haft- entlassung beantrage.
5.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verneinung von Fluchtgefahr ist überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Ausliefe- rungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausseror- dentlich grosses Gewicht bei. Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei drohenden hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der
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Betroffene über eine Niederlassungsbewilligung und familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). So wurde beispielsweise die Mög- lichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe zur Verweigerung der Haftentlassung als ausreichend betrachtet, obwohl der Verfolgte über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz lebte, mit einer Schweizerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war und die beiden Kinder die schweizerische Nationalität besassen (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Ebenso wurde Fluchtgefahr bei einem Verfolgten bejaht, der seit sei- nem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bun- desstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006 E. 2.2.1).
5.3 Der Beschwerdegegner hält zurecht fest, dass in Deutschland gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wegen Betruges in besonders schweren Fällen läuft und ihm eine mehrjährige Freiheitsstrafe droht. Dem Beschwer- degegner ist auch beizupflichten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bindung zur Schweiz auch unter Berücksichtigung von dessen Al- ter und Gesundheit eine Flucht nicht zum Vornherein zu verhindern oder auszuschliessen vermag (act. 6 S. 3). Das gilt auch für die vom Beschwer- deführer in der Replik angegebenen Gründe. Der Beschwerdegegner geht daher zu Recht von einer erheblichen Fluchtgefahr aus. Dieser kann sodann auch nicht mit den vom Beschwerdeführer erwähnten Ersatzmassnahmen begegnet werden. Nach konstanter Rechtsprechung werden solche nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeignet erachtet, Fluchtgefahr ausreichend zu bannen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2019.27 vom 9. Januar 2020 E. 4.2; RH.2017.17 vom 2. Oktober 2017 E. 5.4.4; RH.2015.20 vom 1. September 2015 E. 5.3.2; RH.2015.10 vom 10. Juni 2015 E. 5.3; RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2). Eine Ersatzmassnahme, welche die Fluchtgefahr zu reduzieren ver- möchte, ist damit nicht erkennbar.
6. Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich ausschliessen oder sonst zur Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
7. Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen.
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8.
8.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2022 zum Auslieferungsersuchen zuhanden des BJ das Gesuch um amtliche Verteidigung (act. 6.8). Dieses Gesuch gilt nicht für das vorliegende Verfahren. Vollständigkeitshalber sei Folgendes erwähnt:
8.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).
8.3 Da nach dem oben Ausgeführten die vorliegende Beschwerde als aussichts- los bezeichnet werden muss, wäre ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen den Ausliefe- rungshaftbefehl schon aus diesem Grund abzuweisen gewesen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 BStKR).
- 8 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 17. November 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Advokat Marco Albrecht - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden
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(Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).