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RR.2023.180

Bundesstrafgericht · 2023-12-27 · Deutsch CH

Auslieferung an Rumänien; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Sachverhalt

A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 1. Juli 2023 ersuchten die rumänischen Behörden um Fahndung und Verhaftung des rumänischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung (act. 4.1).

B. Gestützt auf die Ausschreibung im SIS wurde A. am 16. Juli 2023 angehalten und mit Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom selben Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 4.2). Anlässlich der Einvernahme vom 18. Juli 2023 sprach sich A. gegen die vereinfachte Auslieferung an Rumänien aus (act. 4.3).

C. Das BJ erliess am 19. Juli 2023 gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl we- gen Fluchtgefahr, welcher ihm am 25. Juli 2023 eröffnet wurde und in der Folge unangefochten blieb (act. 4.5, 4.6).

D. Das rumänische Justizministerium ersuchte das BJ mit Schreiben vom

31. Juli 2023, ergänzt am 24. August 2023, formell um Auslieferung von A. zwecks Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 5 Mona- ten (act. 4.9).

E. Am 14. August 2023 wurde A. zum formellen Auslieferungsersuchen befragt, wobei er sich mit der vereinfachten Auslieferung an Rumänien erneut nicht einverstanden erklärte. Anlässlich dieser Einvernahme wurde A. eine Frist von 14 Tagen zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme gewährt (act. 4.15). Daraufhin liess sich A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniele Moro, zum Auslieferungsersuchen mit Eingabe vom 11. September 2023 vernehmen (act. 4.18).

F. Mit Entscheid vom 8. November 2023 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Rumänien für die dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftaten, aus- genommen des Vorwurfs des unberechtigten Besitzes oder des Tragens von nicht tödlichen Waffen aus der Kategorie der Erlaubnispflichtigen, und unter der Auflage, dass die zuständige Behörde des ersuchenden Staates nach der Auslieferung die Strafe erneut festsetzen müsse, unter Berücksichtigung einzig der auslieferungsfähigen Delikte (act. 4.19).

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G. Gegen den Auslieferungsentscheid vom 8. November 2023 erhob A. mit persönlicher Eingabe vom 5. Dezember 2023 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des Aus- lieferungsentscheid (act. 1).

H. Mit undatierter Eingabe (Versanddatum: 15. Dezember 2023) ergänzte A. seine Beschwerde (act. 5). Die Eingabe vom 14. Dezember 2023, mit wel- cher sich das BJ vernehmen liess und die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte, stellte das Gericht A. am 20. Dezember 2023 zur Kenntnisnahme zu und merkte zugleich an, dass es das Beschwerdeverfah- ren als spruchreif erachte (act. 4, 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 StBOG ist die Verfahrenssprache Deutsch, Franzö- sisch oder Italienisch. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer bestimmt die Sprache des angefochtenen Entscheids die Sprache im Beschwerdeverfahren (TPF 2018 133 E. 1 m.w.H.). Davon abzuweichen besteht hier kein Grund. Der vorliegende Beschluss ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn die Beschwerde in Italienisch eingereicht wurde.

E. 2.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Rumänien sind primär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom

13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkom- men am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (ZPI EAUe; SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und das am 10. November 2010 ergangene dritte Zusatzprotokoll (ZPIII EAUe; SR 0.353.13).

Überdies anwendbar ist die Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammen- arbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses

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2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26–31 (CELEX- Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) i.V.m. dem Beschluss 2010/365/EU des Rates vom 29. Juni 2010 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informa- tionssystem in der Republik Bulgarien und Rumänien (ABl. L 166 vom 1. Juli 2010, S. 17–20).

E. 2.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67).

E. 2.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 3.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).

E. 3.2 Der Auslieferungsentscheid vom 8. November 2023 wurde dem Beschwer- deführer am 10. November 2023 eröffnet (act. 4.20), womit die vorliegende Beschwerde fristgerecht erhoben wurde. Der Beschwerdeführer ist als Verfolgter und Adressat des Auslieferungsentscheids ohne Weiteres zu des- sen Anfechtung legitimiert. Auf die formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

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E. 4.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

E. 4.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2; 141 IV 294 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

E. 5 Juni 2019 E. 2.7). Ein solcher ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung nur dann zu bejahen, wenn aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse vorliegen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer ist rumä- nischer Staatsangehöriger und lebt seinen Angaben nach mit seiner (rumä- nischen) Lebenspartnerin zusammen. In die Schweiz ist der Beschwerdefüh- rer erst am 19. Juni 2023 gezogen (Verfahrensakten, Urk. 4.18, Beilage 2) und seine Lebenspartnerin verfügt laut den Angaben des Beschwerdegeg- ners nur über eine Kurzaufenthaltsbewilligung (act. 4, S. 6). Von ausserge- wöhnlichen familiären Verhältnisse kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Eine Einschränkung des Familienlebens kann sowenig wie in jedem anderen Straffall vermieden werden, in welchem Untersuchungshaft angeordnet wird bzw. eine freiheitsentziehende Sanktion zu verhängen ist. Der Auslieferungsentscheid hält damit auch vor Art. 8 EMRK stand und eine stellvertretende Strafvollstreckung ohne förmliches Gesuch drängt sich nicht auf.

E. 5.1 Gegen seine Auslieferung wendet der Beschwerdeführer zusammengefasst ein, die Haftbedingungen in Rumänien würden gegen Art. 3 EMRK verstos- sen. Er sei bereits dort inhaftiert gewesen und habe den 20 m2 grossen Haftraum mit 8-10 anderen Personen teilen müssen. Ferner habe es dort Insekten und Ratten, das Essen sei von schlechter Qualität, er habe nur zweimal in der Woche Zugang zum heissen Wasser gehabt und sei von den Mitinsassen geschlagen worden. Sein Leben sei in rumänischen Gefängnis- sen in Gefahr, da er gegen einige Drogenhändler Anzeige erstattet habe, die zur Verhaftung mehrerer Personen und zahlreichen Beschlagnahmungen geführt habe. Der ihm versprochene Identitätsschutz sei von den rumäni- schen Behörden nicht gewährleistet worden. Zudem gehe er davon aus, dass sich die rumänischen Behörden nicht an die Auflage des Beschwerde- gegners halten werden. Hierfür müsste ein neues Urteil ergehen, was zur Annullierung des gegen ihn erlassenen internationalen Haftbefehls führen würde. Ausserdem habe der Beschwerdeführer von der ihm auferlegten Freiheitsstrafe bereits 3 Jahre und 5 Monate verbüsst. Gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IRSG und Art. 8 EMRK sei ihm zu gestatten, die Freiheitsstrafe in der Schweiz zu vollziehen oder er sei auf Bewährung zu entlassen, damit er hier einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne (act. 1, 5).

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E. 5.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede an- dere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV; Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]). Es handelt sich um massive Verstösse gegen die Menschenwürde, die den Betroffenen seelisch und meist auch körperlich schwer treffen. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physi- sche und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 des UNO Pakts II).

Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b).

E. 5.3.1 Mit den vom Beschwerdeführer erwähnten Haftbedingungen hat sich das Bundesstrafgericht bereits im Entscheid RR.2019.222 vom 9. Oktober 2019 einlässlich auseinandergesetzt. In diesem Entscheid nahm das Bundesstraf- gericht eine umfassende Analyse der aktuellen Haftbedingungen in Rumä- nien und damit eine einlässliche Überprüfung der bisherigen Auslieferungs- praxis der Schweiz an Rumänien vor. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden Auslieferungen nach Rumänien regelmässig ohne spezielle Garantien durchgeführt (E. 4.3.1-4.3.3). Es verwies weiter auf die Feststellungen der Organe des Europarats und anderer Organisationen und Behörden, wonach es im Strafvollzug in Rumänien zu vielfachen und systematischen Verstös- sen gegen Art. 3 EMRK komme und hielt fest, im konkreten Fall sei objektiv und ernsthaft zu befürchten, dass dem Verfolgten in Rumänien eine schwer- wiegende Verletzung der Menschenrechte drohe (E. 4). Dementsprechend formulierte es eine Reihe von Garantien, welche die Gefahr einer menschen- rechtswidrigen Behandlung des Verfolgten ausreichend einschränken könne (E. 5.2). Das Bundesgericht ist auf die vom Verfolgten gegen den erwähnten Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Urteil des Bundesge- richts 1C_560/2019 vom 1. November 2019). Die mit Entscheid vom 9. Ok- tober 2019 begründete Praxis bestätigte das Bundesstrafgericht in seinem Entscheid RR.2020.191 vom 19. November 2020.

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E. 5.3.2 Mit Schreiben vom 27. Juli 2023 gab die ersuchende Behörde die erforderli- chen Garantien ab (act. 4.9). Namentlich erklärte sie, dass Haftbedingungen nicht unmenschlich und erniedrigend i.S.v. Art. 3 EMRK sein, die physische und psychische Integrität des Beschwerdeführers gewahrt, dessen Gesund- heit sichergestellt und der Zugang zu genügender medizinischer Betreuung, insbesondere zu notwendigen Medikamenten gewährleistet werde. Neue, konkrete Gründe, welche ein Zurückkommen auf die im Jahr 2019 ange- passte und 2020 bestätigte Praxis bei Auslieferungen an Rumänien aufdrän- gen würden (vgl. zuletzt Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2023.142 vom 4. Oktober 2023 E. 6.4; RR.2023.31 vom 6. April 2023 E. 7.2), werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

E. 5.3.3 Was den vom Beschwerdeführer erwähnten Schutz vor mutmasslicher Täterschaft aus dem Drogenmillieu anbelangt, kann auf die Ausführungen des Beschwerdegegners in der Beschwerdeantwort verwiesen werden (act. 4, S. 6). Wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführt, sieht weder das EAUe noch das IRSG eine drohende Gefahr für den Beschwerdeführer, welche von Dritten – und nicht vom ersuchenden Staat – ausgehen könnte, als Auslieferungshindernis vor (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.10 vom 16. Februar 2011 E. 3.2). Allfällige Vergeltungsmassnah- men durch Dritte stellen deshalb kein Auslieferungshindernis dar. Da die rumänischen Behörden gegenüber der Schweiz bereits Haftgarantien abge- geben haben, welche eine Gefahr von unmenschlicher und erniedrigender Behandlung des Beschwerdeführers einschränken sollen, ist mit dem Beschwerdegegner davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer Haftanstalt untergebracht wird, in welcher keine mit dem Netzwerk von Drogenhändlern verbundene oder in den konkreten Fall involvierten Insas- sen inhaftiert sind. Allenfalls müsste der Beschwerdeführer unter einem falschen Namen inhaftiert werden. In diesem Zusammenhang weist der Beschwerdegegner darauf hin, dass bereits im Strafverfahren zu Beginn die Berichte und die Inhaftierung des Beschwerdeführers gestützt auf eine falsche Identität erfolgten und unter falschen Namen geführt worden seien (act. 4, S. 6). Inwiefern die Geheimhaltung der Identität des Beschwerdefüh- rers von den rumänischen Behörden nicht gewährleistet worden wäre, ist damit ebenfalls nicht ersichtlich.

E. 5.3.4 Ebenso sind keine Anhaltspunkte zu erkennen, weshalb sich die rumäni- schen Behörden nicht an die Auflage des Beschwerdegegners in Bezug auf die Strafausscheidung halten sollten. Die Auslieferung des Beschwerdefüh- rers wird zwecks Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und

E. 5.3.5 Das vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Urteil des Amtsgerichts Dej vom 13. Dezember 2021 betrifft die ihm gewährte bedingte Entlassung aus der Verbüssung der vom Amtsgericht Piatra Neamt im Verfahren 156/2020 verhängten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 5 Monaten (act. 1.2). Die Aus- lieferung des Beschwerdeführers wird jedoch gestützt auf das Strafurteil des Amtsgerichts Pietra Neamt vom 13. Januar 2023 i.V.m. dem Strafbeschluss des Berufungshofes Bacau vom 17. Mai 2023 verlangt, mit welchem der Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung durch Brandstiftung und we- gen Schlagens einer Person. In diesem Strafurteil wurde die Verurteilung des Beschwerdeführers im Verfahren 156/2020 dahingehend berücksichtigt, dass das Gericht die strafbaren Handlungen als in Tateinheit verübt qualifi- zierte und eine Gesamtstrafe bildete. Dabei wurden die vom Beschwerde- führer bis dahin verbüsste Freiheitsstrafe resp. Untersuchungshaft ange- rechnet (act. 4.9). Damit ist anzunehmen, dass die vom Beschwerdeführer erwähnte Inhaftierung auch im neuen von den rumänischen Behörden zu fällendem Urteil berücksichtigt wird.

E. 5.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesen Punkten als unbegründet.

E. 5.4.1 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Vollstreckung des ausländischen Strafurteils übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolg- ten angezeigt erscheint. Nach ständiger Rechtsprechung kann indessen in Fällen in welchen das EAUe oder andere von der Schweiz abgeschlossenen Auslieferungsverträgen, welche eine Auslieferungsverpflichtung vorsehen, die Auslieferung nicht gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IRSG verweigert werden. Das Prinzip des Vorrangs des Völkerrechts verbietet die Anwendung von widersprechenden, innerstaatlichen Normen, weshalb grundsätzlich eine

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Auslieferung gestützt auf Art. 37 IRSG nicht verweigert werden kann, wenn das EAUe Anwendung findet (BGE 129 II 100 E. 3.1; 123 II 279 E. 2d; 122 II 485 E. 3a und 3b;120 Ib 120 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_420/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 2.2; s. a. GARRÉ, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 27 IRSG N. 2). Darüber hinaus setzt die stellvertretende Vollstreckung ausländischer Strafentscheide durch die Schweiz gemäss Art. 94 Abs. 1 voraus, dass der um Auslieferung ersu- chende Staat ein Gesuch um Übernahme der Strafverfolgung bzw. Strafvoll- streckung durch die Schweiz gestellt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.6). Dass die rumänischen Behörden an die Schweiz ein förmliches Gesuch um stellvertretende Strafvollstreckung gestellt hätten, wird weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht noch ergibt sich Derartiges aus den vorliegenden Akten.

E. 5.4.2 Auch liegt kein Fall vor, der ausnahmsweise zum Schutz des Familienlebens (Art. 8 EMRK) ohne förmliches Gesuch um Strafverfolgung die Abweisung des Auslieferungsersuchens und die stellvertretende Strafverfolgung in der Schweiz gebieten würde (Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom

E. 5.5 Somit gehen sämtliche vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen fehl. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Auslieferung des Beschwerdeführers an Rumä- nien zulässig und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

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E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 27. Dezember 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., zurzeit in Auslieferungshaft,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUSLIEFERUNG,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Rumänien

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2023.180

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Sachverhalt:

A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 1. Juli 2023 ersuchten die rumänischen Behörden um Fahndung und Verhaftung des rumänischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung (act. 4.1).

B. Gestützt auf die Ausschreibung im SIS wurde A. am 16. Juli 2023 angehalten und mit Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom selben Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 4.2). Anlässlich der Einvernahme vom 18. Juli 2023 sprach sich A. gegen die vereinfachte Auslieferung an Rumänien aus (act. 4.3).

C. Das BJ erliess am 19. Juli 2023 gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl we- gen Fluchtgefahr, welcher ihm am 25. Juli 2023 eröffnet wurde und in der Folge unangefochten blieb (act. 4.5, 4.6).

D. Das rumänische Justizministerium ersuchte das BJ mit Schreiben vom

31. Juli 2023, ergänzt am 24. August 2023, formell um Auslieferung von A. zwecks Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 5 Mona- ten (act. 4.9).

E. Am 14. August 2023 wurde A. zum formellen Auslieferungsersuchen befragt, wobei er sich mit der vereinfachten Auslieferung an Rumänien erneut nicht einverstanden erklärte. Anlässlich dieser Einvernahme wurde A. eine Frist von 14 Tagen zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme gewährt (act. 4.15). Daraufhin liess sich A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniele Moro, zum Auslieferungsersuchen mit Eingabe vom 11. September 2023 vernehmen (act. 4.18).

F. Mit Entscheid vom 8. November 2023 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Rumänien für die dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftaten, aus- genommen des Vorwurfs des unberechtigten Besitzes oder des Tragens von nicht tödlichen Waffen aus der Kategorie der Erlaubnispflichtigen, und unter der Auflage, dass die zuständige Behörde des ersuchenden Staates nach der Auslieferung die Strafe erneut festsetzen müsse, unter Berücksichtigung einzig der auslieferungsfähigen Delikte (act. 4.19).

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G. Gegen den Auslieferungsentscheid vom 8. November 2023 erhob A. mit persönlicher Eingabe vom 5. Dezember 2023 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des Aus- lieferungsentscheid (act. 1).

H. Mit undatierter Eingabe (Versanddatum: 15. Dezember 2023) ergänzte A. seine Beschwerde (act. 5). Die Eingabe vom 14. Dezember 2023, mit wel- cher sich das BJ vernehmen liess und die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte, stellte das Gericht A. am 20. Dezember 2023 zur Kenntnisnahme zu und merkte zugleich an, dass es das Beschwerdeverfah- ren als spruchreif erachte (act. 4, 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 StBOG ist die Verfahrenssprache Deutsch, Franzö- sisch oder Italienisch. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer bestimmt die Sprache des angefochtenen Entscheids die Sprache im Beschwerdeverfahren (TPF 2018 133 E. 1 m.w.H.). Davon abzuweichen besteht hier kein Grund. Der vorliegende Beschluss ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn die Beschwerde in Italienisch eingereicht wurde.

2.

2.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Rumänien sind primär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom

13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkom- men am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (ZPI EAUe; SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und das am 10. November 2010 ergangene dritte Zusatzprotokoll (ZPIII EAUe; SR 0.353.13).

Überdies anwendbar ist die Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammen- arbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses

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2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26–31 (CELEX- Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) i.V.m. dem Beschluss 2010/365/EU des Rates vom 29. Juni 2010 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informa- tionssystem in der Republik Bulgarien und Rumänien (ABl. L 166 vom 1. Juli 2010, S. 17–20).

2.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67).

2.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

3.

3.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).

3.2 Der Auslieferungsentscheid vom 8. November 2023 wurde dem Beschwer- deführer am 10. November 2023 eröffnet (act. 4.20), womit die vorliegende Beschwerde fristgerecht erhoben wurde. Der Beschwerdeführer ist als Verfolgter und Adressat des Auslieferungsentscheids ohne Weiteres zu des- sen Anfechtung legitimiert. Auf die formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

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4.

4.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

4.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2; 141 IV 294 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

5.

5.1 Gegen seine Auslieferung wendet der Beschwerdeführer zusammengefasst ein, die Haftbedingungen in Rumänien würden gegen Art. 3 EMRK verstos- sen. Er sei bereits dort inhaftiert gewesen und habe den 20 m2 grossen Haftraum mit 8-10 anderen Personen teilen müssen. Ferner habe es dort Insekten und Ratten, das Essen sei von schlechter Qualität, er habe nur zweimal in der Woche Zugang zum heissen Wasser gehabt und sei von den Mitinsassen geschlagen worden. Sein Leben sei in rumänischen Gefängnis- sen in Gefahr, da er gegen einige Drogenhändler Anzeige erstattet habe, die zur Verhaftung mehrerer Personen und zahlreichen Beschlagnahmungen geführt habe. Der ihm versprochene Identitätsschutz sei von den rumäni- schen Behörden nicht gewährleistet worden. Zudem gehe er davon aus, dass sich die rumänischen Behörden nicht an die Auflage des Beschwerde- gegners halten werden. Hierfür müsste ein neues Urteil ergehen, was zur Annullierung des gegen ihn erlassenen internationalen Haftbefehls führen würde. Ausserdem habe der Beschwerdeführer von der ihm auferlegten Freiheitsstrafe bereits 3 Jahre und 5 Monate verbüsst. Gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IRSG und Art. 8 EMRK sei ihm zu gestatten, die Freiheitsstrafe in der Schweiz zu vollziehen oder er sei auf Bewährung zu entlassen, damit er hier einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne (act. 1, 5).

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5.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede an- dere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV; Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]). Es handelt sich um massive Verstösse gegen die Menschenwürde, die den Betroffenen seelisch und meist auch körperlich schwer treffen. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physi- sche und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 des UNO Pakts II).

Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b).

5.3

5.3.1 Mit den vom Beschwerdeführer erwähnten Haftbedingungen hat sich das Bundesstrafgericht bereits im Entscheid RR.2019.222 vom 9. Oktober 2019 einlässlich auseinandergesetzt. In diesem Entscheid nahm das Bundesstraf- gericht eine umfassende Analyse der aktuellen Haftbedingungen in Rumä- nien und damit eine einlässliche Überprüfung der bisherigen Auslieferungs- praxis der Schweiz an Rumänien vor. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden Auslieferungen nach Rumänien regelmässig ohne spezielle Garantien durchgeführt (E. 4.3.1-4.3.3). Es verwies weiter auf die Feststellungen der Organe des Europarats und anderer Organisationen und Behörden, wonach es im Strafvollzug in Rumänien zu vielfachen und systematischen Verstös- sen gegen Art. 3 EMRK komme und hielt fest, im konkreten Fall sei objektiv und ernsthaft zu befürchten, dass dem Verfolgten in Rumänien eine schwer- wiegende Verletzung der Menschenrechte drohe (E. 4). Dementsprechend formulierte es eine Reihe von Garantien, welche die Gefahr einer menschen- rechtswidrigen Behandlung des Verfolgten ausreichend einschränken könne (E. 5.2). Das Bundesgericht ist auf die vom Verfolgten gegen den erwähnten Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Urteil des Bundesge- richts 1C_560/2019 vom 1. November 2019). Die mit Entscheid vom 9. Ok- tober 2019 begründete Praxis bestätigte das Bundesstrafgericht in seinem Entscheid RR.2020.191 vom 19. November 2020.

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5.3.2 Mit Schreiben vom 27. Juli 2023 gab die ersuchende Behörde die erforderli- chen Garantien ab (act. 4.9). Namentlich erklärte sie, dass Haftbedingungen nicht unmenschlich und erniedrigend i.S.v. Art. 3 EMRK sein, die physische und psychische Integrität des Beschwerdeführers gewahrt, dessen Gesund- heit sichergestellt und der Zugang zu genügender medizinischer Betreuung, insbesondere zu notwendigen Medikamenten gewährleistet werde. Neue, konkrete Gründe, welche ein Zurückkommen auf die im Jahr 2019 ange- passte und 2020 bestätigte Praxis bei Auslieferungen an Rumänien aufdrän- gen würden (vgl. zuletzt Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2023.142 vom 4. Oktober 2023 E. 6.4; RR.2023.31 vom 6. April 2023 E. 7.2), werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

5.3.3 Was den vom Beschwerdeführer erwähnten Schutz vor mutmasslicher Täterschaft aus dem Drogenmillieu anbelangt, kann auf die Ausführungen des Beschwerdegegners in der Beschwerdeantwort verwiesen werden (act. 4, S. 6). Wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführt, sieht weder das EAUe noch das IRSG eine drohende Gefahr für den Beschwerdeführer, welche von Dritten – und nicht vom ersuchenden Staat – ausgehen könnte, als Auslieferungshindernis vor (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.10 vom 16. Februar 2011 E. 3.2). Allfällige Vergeltungsmassnah- men durch Dritte stellen deshalb kein Auslieferungshindernis dar. Da die rumänischen Behörden gegenüber der Schweiz bereits Haftgarantien abge- geben haben, welche eine Gefahr von unmenschlicher und erniedrigender Behandlung des Beschwerdeführers einschränken sollen, ist mit dem Beschwerdegegner davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer Haftanstalt untergebracht wird, in welcher keine mit dem Netzwerk von Drogenhändlern verbundene oder in den konkreten Fall involvierten Insas- sen inhaftiert sind. Allenfalls müsste der Beschwerdeführer unter einem falschen Namen inhaftiert werden. In diesem Zusammenhang weist der Beschwerdegegner darauf hin, dass bereits im Strafverfahren zu Beginn die Berichte und die Inhaftierung des Beschwerdeführers gestützt auf eine falsche Identität erfolgten und unter falschen Namen geführt worden seien (act. 4, S. 6). Inwiefern die Geheimhaltung der Identität des Beschwerdefüh- rers von den rumänischen Behörden nicht gewährleistet worden wäre, ist damit ebenfalls nicht ersichtlich.

5.3.4 Ebenso sind keine Anhaltspunkte zu erkennen, weshalb sich die rumäni- schen Behörden nicht an die Auflage des Beschwerdegegners in Bezug auf die Strafausscheidung halten sollten. Die Auslieferung des Beschwerdefüh- rers wird zwecks Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 5 Monaten verlangt, die dem Beschwerdeführer aufgrund der Verurteilung wegen zahlreicher schwerwiegender Delikte auferlegt worden ist. Wie der

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Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort zutreffend ausführt, wird das Delikt, für welches die Auslieferung des Beschwerdeführers nicht bewil- ligt worden ist, eher einen geringeren Teil der Strafe ausmachen, weshalb der Beschwerdegegner auf eine explizite Zusicherung seitens rumänischer Behörden bezüglich der Strafausscheidung absehen konnte. Ausserdem ist nicht zu erkennen, inwiefern ein allfälliges Wegfallen des von Rumänien gegen den Beschwerdeführer erstellten internationalen Haftbefehls im Falle eines neuen Urteils seiner Auslieferung entgegenstehen sollte, zumal die Strafausscheidung im Anschluss an die Auslieferung stattfinden und eine Annulation des Haftbefehls an der Geltung der vollstreckbaren Urteile mit Auslieferungsdelikten nichts ändern wird.

5.3.5 Das vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Urteil des Amtsgerichts Dej vom 13. Dezember 2021 betrifft die ihm gewährte bedingte Entlassung aus der Verbüssung der vom Amtsgericht Piatra Neamt im Verfahren 156/2020 verhängten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 5 Monaten (act. 1.2). Die Aus- lieferung des Beschwerdeführers wird jedoch gestützt auf das Strafurteil des Amtsgerichts Pietra Neamt vom 13. Januar 2023 i.V.m. dem Strafbeschluss des Berufungshofes Bacau vom 17. Mai 2023 verlangt, mit welchem der Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung durch Brandstiftung und we- gen Schlagens einer Person. In diesem Strafurteil wurde die Verurteilung des Beschwerdeführers im Verfahren 156/2020 dahingehend berücksichtigt, dass das Gericht die strafbaren Handlungen als in Tateinheit verübt qualifi- zierte und eine Gesamtstrafe bildete. Dabei wurden die vom Beschwerde- führer bis dahin verbüsste Freiheitsstrafe resp. Untersuchungshaft ange- rechnet (act. 4.9). Damit ist anzunehmen, dass die vom Beschwerdeführer erwähnte Inhaftierung auch im neuen von den rumänischen Behörden zu fällendem Urteil berücksichtigt wird.

5.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesen Punkten als unbegründet.

5.4

5.4.1 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Vollstreckung des ausländischen Strafurteils übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolg- ten angezeigt erscheint. Nach ständiger Rechtsprechung kann indessen in Fällen in welchen das EAUe oder andere von der Schweiz abgeschlossenen Auslieferungsverträgen, welche eine Auslieferungsverpflichtung vorsehen, die Auslieferung nicht gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IRSG verweigert werden. Das Prinzip des Vorrangs des Völkerrechts verbietet die Anwendung von widersprechenden, innerstaatlichen Normen, weshalb grundsätzlich eine

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Auslieferung gestützt auf Art. 37 IRSG nicht verweigert werden kann, wenn das EAUe Anwendung findet (BGE 129 II 100 E. 3.1; 123 II 279 E. 2d; 122 II 485 E. 3a und 3b;120 Ib 120 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_420/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 2.2; s. a. GARRÉ, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 27 IRSG N. 2). Darüber hinaus setzt die stellvertretende Vollstreckung ausländischer Strafentscheide durch die Schweiz gemäss Art. 94 Abs. 1 voraus, dass der um Auslieferung ersu- chende Staat ein Gesuch um Übernahme der Strafverfolgung bzw. Strafvoll- streckung durch die Schweiz gestellt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.6). Dass die rumänischen Behörden an die Schweiz ein förmliches Gesuch um stellvertretende Strafvollstreckung gestellt hätten, wird weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht noch ergibt sich Derartiges aus den vorliegenden Akten.

5.4.2 Auch liegt kein Fall vor, der ausnahmsweise zum Schutz des Familienlebens (Art. 8 EMRK) ohne förmliches Gesuch um Strafverfolgung die Abweisung des Auslieferungsersuchens und die stellvertretende Strafverfolgung in der Schweiz gebieten würde (Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom

5. Juni 2019 E. 2.7). Ein solcher ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung nur dann zu bejahen, wenn aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse vorliegen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer ist rumä- nischer Staatsangehöriger und lebt seinen Angaben nach mit seiner (rumä- nischen) Lebenspartnerin zusammen. In die Schweiz ist der Beschwerdefüh- rer erst am 19. Juni 2023 gezogen (Verfahrensakten, Urk. 4.18, Beilage 2) und seine Lebenspartnerin verfügt laut den Angaben des Beschwerdegeg- ners nur über eine Kurzaufenthaltsbewilligung (act. 4, S. 6). Von ausserge- wöhnlichen familiären Verhältnisse kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Eine Einschränkung des Familienlebens kann sowenig wie in jedem anderen Straffall vermieden werden, in welchem Untersuchungshaft angeordnet wird bzw. eine freiheitsentziehende Sanktion zu verhängen ist. Der Auslieferungsentscheid hält damit auch vor Art. 8 EMRK stand und eine stellvertretende Strafvollstreckung ohne förmliches Gesuch drängt sich nicht auf.

5.5 Somit gehen sämtliche vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen fehl. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

6. Nach dem Gesagten ist die Auslieferung des Beschwerdeführers an Rumä- nien zulässig und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

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7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 27. Dezember 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).