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RR.2024.106

Bundesstrafgericht · 2025-01-30 · Deutsch CH

Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG)

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 2. Mai 2024 ersuchte das U.S. Department of Justice (nachfolgend «DOJ») das hiesige Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») gestützt auf Art. 13 des Auslieferungsvertrags vom 14. November 1990 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika (AVUS; SR 0.353.933.6) um vorläufige Verhaftung des deutschen Staatsangehörigen A. (s. separates/abgeschlossenes Verfahren RH.2024.11, act. 3.1). Auf entsprechende Nachfrage des BJ mit Blick auf dessen Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit ergänzte das DOJ am 6. Mai 2024 das Ersuchen um weitere Sachverhaltselemente (RH.2024.11, act. 3.2 und 3.3). Am 7. Mai 2024 ersuchte das BJ die Kantonspolizei Zürich, A. in provisorische Auslieferungshaft zu versetzen (RH.2024.11, act. 3.4). Am

26. Juni 2024 konnte A. am Flughafen Zürich festgenommen und am folgen- den Tag zur Sache einvernommen werden. Dabei verlangte A. die Durchfüh- rung eines ordentlichen Auslieferungsverfahrens (vgl. RH.2024.11, act. 3.5). Am 27. Juni 2024 erliess das BJ gegen A. den diesbezüglichen Ausliefe- rungshaftbefehl (RH.2024.11, act. 3.7). Die von A. hiergegen erhobene Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Beschwerdekammer») mit Entscheid RH.2024.11 vom

25. Juli 2024 abgewiesen.

B. Mit diplomatischer Note vom 23. Juli 2024 übermittelte die Botschaft der Ver- einigten Staaten von Amerika (USA) dem BJ das Ersuchen des DOJ vom

16. Juli 2024 um Auslieferung von A. (RR.2024.106, act. 1.1). Mit Schreiben vom 25. Juli 2024 ersuchte das BJ die Kantonspolizei Zürich, A. zum Auslie- ferungsersuchen zu befragen (RR.2024.106, act. 1.2). Die entsprechende Einvernahme erfolgte am 26. Juli 2024, wobei A. an der Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens festhielt (vgl. RR.2024.106, act. 1.3). Mit Eingabe vom 16. August 2024 liess A. schriftlich zum Auslieferungsersu- chen Stellung nehmen. Er beantragte dessen Abweisung und seine unver- zügliche Entlassung aus der Auslieferungshaft (RR.2024.106, act. 1.6). Im Rahmen seiner Eingabe machte A. u.a. geltend, das Auslieferungsersuchen scheine politisch begründet zu sein (RR.2024.106, act. 1.6, Rz. 19 ff.).

C. Mit Entscheid vom 18. September 2024 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an die USA für die dem Auslieferungsersuchen der US-Botschaft in Bern vom 23. Juli 2024 zugrundeliegenden Straftaten. Diese Bewilligung er- folgte unter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Ein- rede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG (RR.2024.106,

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act. 1.A). Mit Schreiben vom selben Tag beantragte das BJ bei der Be- schwerdekammer, die Einrede des politischen Delikts sei abzulehnen (RR.2024.106, act. 1).

D. Am 21. Oktober 2024 liess A. bei der Beschwerdekammer Beschwerde ge- gen den erwähnten Auslieferungsentscheid einreichen (RR.2024.118, act. 1). Er beantragt Folgendes:

1. Der Auslieferungsentscheid vom 18. September 2024 sei aufzuheben und der Be- schwerdeführer auf freien Fuss zu setzen. 2. Eventualiter sei der Auslieferungsentscheid vom 18. September 2024 aufzuheben und an die Vorinstanz zwecks vollständiger Sachverhaltsfeststellung und ordentli- cher Begründung zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Bundes.

Ebenfalls am 21. Oktober 2024 liess A. der Beschwerdekammer eine sepa- rate Antragsantwort betreffend Einrede der politischen Verfolgung zugehen (RR.2024.106, act. 3). Darin beantragt er was folgt:

1. Das vorliegende Verfahren sei zu vereinigen mit dem Verfahren eingeleitet durch die gleichzeitig eingereichte Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid des BJ be- treffend den Beschwerdeführer vom 18. September 2024. 2. Der Auslieferungsentscheid des BJ vom 18. September 2024 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer umgehend auf freien Fuss zu setzen.

Mit Beschwerdeantwort/Antragsreplik vom 30. Oktober 2024 beantragt das BJ, die Beschwerde und die Einrede des politischen Delikts seien abzuwei- sen, unter Kostenfolge (RR.2024.106, act. 5). In seiner Beschwerderep- lik/Antragsduplik vom 11. November 2024 schliesst A. auf Aufhebung des angefochtenen Auslieferungsentscheids und Abweisung des Auslieferungs- ersuchens (RR.2024.106, act. 7). Diese Eingabe wurde am 12. November 2024 dem BJ zur Kenntnisnahme übermittelt (RR.2024.106, act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Erwägungen (37 Absätze)

E. 1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und den USA ist in erster Linie der eingangs erwähnte AVUS massgebend. Soweit dieser be- stimmte Fragen nicht abschliessend regelt, finden das Bundesgesetz vom

20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1 S. 380; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in inter- nationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht die verfolgte Person geltend, sie werde eines politi- schen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Ein- holung einer Stellungnahme der verfolgten Person (Art. 55 Abs. 2 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1.1.1 S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1 S. 357 f.; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinnge- mäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3–1.1.4 S. 358 f.; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.). Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Auslieferungsverfahrens geltend gemacht, das Auslieferungsersuchen scheine politisch begründet zu sein (RR.2024.106, act. 1.6, Rz. 19 ff.). Mit Entscheid vom 18. September 2024

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bewilligte das BJ die Auslieferung des Beschwerdeführers unter Vorbehalt des Entscheids der Beschwerdekammer über die Einsprache des politischen Delikts (RR.2024.106, act. 1.A) und beantragte der Beschwerdekammer mit Eingabe vom selben Tag, die Einsprache des politischen Delikts abzulehnen (RR.2024.106, act. 1). Die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerde- führers im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG liegt vor (RR.2024.106, act. 3).

E. 2.3 Der Auslieferungsentscheid selbst wurde dem Vertreter des Beschwerdefüh- rers am 19. September 2024 eröffnet (vgl. RR.2024.118, act. 1, Rz. 2 und act. 1.1, S. 1). Seine am Montag, 21. Oktober 2024, hiergegen erhobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht (vgl. Art. 20 Abs. 3 VwVG). Die üb- rigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2.4 Da im Verfahren betreffend Einrede des politischen Delikts (RR.2024.106) und im Beschwerdeverfahren (RR.2024.118) inhaltlich konnexe ausliefe- rungsrechtliche Fragen zu klären sind, rechtfertigt sich eine gemeinsame Be- handlung im Rahmen des vorliegenden Entscheids. Demzufolge sind die beiden Verfahren RR.2024.106 und RR.2024.118 zu vereinigen.

E. 2.5 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kog- nition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

E. 3 Den Beilagen zum Auslieferungsersuchen ist zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer am 9. Juli 2024 beim United States District Court im District of Massachusetts Anklage erhoben wurde (RR.2024.106, act. 1.1, Beilage B). In sechs Anklagepunkten werden dem Beschwerdeführer im Zu- sammenhang mit Wertpapieren verschiedene Tatbeiträge zu Betrug sowie Geldwäscherei vorgeworfen. Kurz zusammengefasst wird dem Beschwerde- führer folgender Sachverhalt zur Last gelegt.

Zwischen ungefähr November 2016 und Februar 2024 sollen sich der Be- schwerdeführer und der Mitbeschuldigte B. miteinander und mit anderen Per- sonen zu einem auf Insiderhandel basierenden kriminellen Plan verabredet haben. Dabei sollen sie sich wesentliche, nicht öffentliche Informationen (Insi- derinformationen) über die Ertragslage und Aktivitäten verschiedener börsen- kotierter Unternehmen in Zusammenhang mit Fusionen und Übernahmen

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beschafft und auf deren Grundlage Wertpapiergeschäfte durchgeführt haben. Zudem sollen sie diese Insiderinformationen anderen Personen für einen prozentualen Anteil am Gewinn aus deren Transaktionen zur Verfü- gung gestellt haben, welche ihrerseits auf deren Grundlage Wertpapierge- schäfte durchführten. Mit weiteren Finanztransaktionen sollen die Beschul- digten hernach die aus den erwähnten Geschäften stammenden unrecht- mässigen Erlöse vor Dritten, namentlich vor Regulierungs- und Strafverfol- gungsbehörden, verschleiert haben.

Der Inhalt des Auslieferungsersuchens und dessen Beilagen genügen den Anforderungen von Art. 9 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 lit. b AVUS (vgl. hierzu weitergehend den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.127 vom

16. November 2021 E. 10.2 und 10.3 m.w.H.). Die diesbezüglich nur beiläu- fig erhobene Kritik des Beschwerdeführers (siehe RR.2024.118, act. 1, Rz. 10 f.) verfängt nicht, denn sie beschränkt sich auf die einleitende Zusam- menfassung der Vorwürfe in der eidesstaatlichen Erklärung von C. zur Un- terstützung einer Auslieferung (RR.2024.106, act. 1.1) und lässt die detail- lierteren Zusammenfassungen der Ermittlungen in den dazugehörenden Bei- lagen A (eidesstaatliche Erklärung von D.) und B (Anklageschrift) ausser Acht. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

E. 4 Der Beschwerdeführer erhebt eine Reihe von weiteren Einreden und Ein- wendungen gegen seine Auslieferung, auf welche in den folgenden Erwä- gungen näher einzugehen ist (vgl. RR.2024.118, act. 1, Rz. 76 für eine ent- sprechende Übersicht).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, im Verfahren vor den amerika- nischen Strafbehörden würden ihm keine auslieferungsfähigen Straftaten vorgeworfen (RR.2024.106, act. 1.6, Rz. 2 ff.; RR.2024.118, act. 1, Rz. 9 ff. und act. 8, Rz. 1 ff.).

E. 5.2 Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 AVUS ist die Schweiz gemäss den Bestimmungen dieses Vertrags verpflichtet, den USA Personen auszuliefern, die die zustän- digen Behörden des ersuchenden Staates wegen einer auslieferungsfähigen Straftat verfolgen oder für schuldig befunden haben oder die zur Vollstre- ckung einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auslieferungsfähig ist eine Straftat nur dann, wenn sie nach dem Recht beider Vertragsparteien mit Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr bestraft werden kann (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 AVUS). Im Sinne des Art. 2 AVUS ist es gemäss dessen Absatz 2

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lit. a unerheblich, ob das Recht der Vertragsparteien die strafbare Handlung als dieselbe Straftat qualifiziert. Unter den Bedingungen gemäss Absatz 1 und 2 wird die Auslieferung auch bewilligt für den Versuch, für die Teilnahme an einer Straftat oder für ein Komplott (conspiracy), eine Straftat zu begehen, wenn die zugrundeliegende strafbare Handlung ebenfalls eine Verletzung schweizerischen Bundesrechts darstellt (Art. 2 Abs. 3 AVUS).

E. 5.3 Der Beschwerdegegner kommt im angefochtenen Auslieferungsentscheid zum Schluss, der im Auslieferungsersuchen dargestellte Sachverhalt könne prima facie als Verstoss gegen Art. 154 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom

19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG; SR 958.1), Art. 47 Abs. 1 lit. c sowie Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom

E. 5.3.1.1 Gemäss Art. 154 Abs. 3 FinfraG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer sich oder einem anderen einen Vermögens- vorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation oder eine darauf beru- hende Empfehlung, die ihm von einer Person nach Art. 154 Abs. 1 FinfraG (sog. Primärinsider) mitgeteilt oder abgegeben wurde oder die er sich durch ein Verbrechen oder Vergehen verschafft hat, dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben oder zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen. Die Strafdrohung von Art. 154 Abs. 3 Fin- fraG liegt unter der in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 AVUS genannten Schwelle für eine auslieferungsfähige Straftat. Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG sieht indessen vor, dass die Auslieferung zulässig ist, wenn nach den Unterlagen des Er- suchens die Tat nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersu- chenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchst- mass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion be- droht ist. Gestützt auf das Günstigkeitsprinzip (vgl. supra E. 1) ist daher den Straftatbestand von Art. 154 Abs. 3 FinfraG betreffend eine Ausliefe- rung an die USA trotzdem möglich (siehe BGE 147 II 432).

E. 5.3.1.2 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Mittäter CC-1 und CC-2 seien zum Tatzeitpunkt nicht mehr als Investmentbanker tätig gewesen, weshalb sie nicht als Primärinsider in Frage kommen und die

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Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 154 Abs, 3 FinfraG nicht vorliegen würden (siehe RR.2024.118, act. 8, Rz. 6 f.).

E. 5.3.1.3 Gemäss S. 7 der erwähnten Anklageschrift von 9. Juli 2024 (RR.2024.106, act. 1.1, Beilage B) soll der Tatplan des Beschwerdeführers die Rekrutie- rung von Investmentbankern und anderen Unternehmensinsidern wie dem Mittäter 2 umfasst haben, die Zugang zu Insiderinformationen über die Er- tragslage und Aktivitäten in Verbindung mit Fusionen und Übernahmen börsennotierter Unternehmen hatten und bereit waren, diese Insiderinfor- mationen unter Verstoss gegen die Treue- und Verschwiegenheitspflich- ten, welche die Banker und Insider den Informationsquellen oder die Infor- mationsquellen den Unternehmen schuldeten, weiterzugeben (siehe auch RR.2024.106, act. 1.1, Beilage A, Rz. 6). Der vorgeworfene Tatplan richtet sich demnach auf die Erlangung von Informationen von sog. Primärinsidern. Die schweizerischen Rechtshilfebehörden sind an die Sachdarstellung des Ersuchens gebunden, soweit dieses nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält (BGE 146 IV 338 E. 4.3 S. 341; 142 IV 175 E. 5.5; 142 IV 250 E. 6.3; TPF 2012 114 E. 7.3; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Gemäss eidesstaatlicher Erklärung von D. soll es sich bei CC-1 um einen Mittäter und nicht um eine Informationsquelle gehandelt haben (RR.2024.106, act. 1.1, Beilage A, Rz. 6). Mittäter 2 war sodann im Tatzeit- raum bei der Gesellschaft E. SE als Vizepräsident für Fusionen und Über- nahmen und Unternehmensentwicklung angestellt (vgl. u.a. RR.2024.106, act. 1.1, Beilage A, Rz. 106) und kann hinsichtlich der diese Gesellschaften betreffenden Transaktionen als der Informationen liefernde Primärinsider angesehen werden. Nach der Sachverhaltsdarstellung soll der Beschwer- deführer daher Insiderinformationen von Primärinsider erhalten bzw. dies beabsichtigt haben und die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe sind prima facie unter den Tatbestand von Art. 154 Abs. 3 FinfraG zu subsumieren. Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sind in Bezug auf diesen Vorwurf nicht zu erkennen. Die diesen Tatbestand betreffenden Einreden des Beschwerdeführers greifen daher nicht. Die Beweiswürdigung und die Klärung der Tat- und Schuldfrage ist nicht vom Rechtshilferichter, sondern durch den ausländischen Sachrichter durchzuführen.

E. 5.3.2.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liqui- dator einer Bank oder einer hauptsächlich im Finanzbereich tätigen Person nach Art. 1b BankG oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen

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hat. Mit derselben Strafe bedroht wird, wer vorsätzlich ein ihm nach lit. a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt (Art. 47 Abs. 1 lit. c BankG). Wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 lit. a oder c einen Vermögens- vorteil verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 47 Abs. 1bis BankG).

E. 5.3.2.2 Im Rahmen seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, es gebe hinsichtlich des im Auslieferungsersuchen geschilderten Sachver- halts keinen Täter im Sinne von Art. 47 BankG, da es den im Ersuchen genannten Personen an einer gesellschafts- bzw. vertragsrechtlichen Be- ziehung zu einer schweizerischen Bank fehle (RR.2024.118, act. 1, Rz. 21 ff. mit Hinweis auf BGE 145 IV 114 E. 3.3.3).

E. 5.3.2.3 Der im Auslieferungsersuchen dargelegte Sachverhalt ist für die Beurtei- lung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht so zu würdigen, wie wenn die Schweiz wegen eines entsprechenden Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 147 II 432 E. 2.2; 146 IV 338 E. 4.3; 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5). Im vorliegenden Fall ist deshalb zu fordern, dass die im Auslieferungsersuchen erwähnten, als mögliche Täter in Frage kommenden Personen eine gesellschafts- bzw. vertragsrechtliche Beziehung mit einer US-amerikanischen Bank aufweisen. Die vom Beschwerdeführer diesbe- züglich im Rahmen seiner Replik erhobenen Einwände gehen demgegen- über an der Sache vorbei (vgl. hierzu RR.2024.118, act. 8, Rz. 1 f.). Insbe- sondere kann er nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass es im an- geführten BGE 132 II 81 E. 2.7.2 um die strafrechtliche Verfolgung eines (aus der Optik des ersuchenden Staates) ausländischen Amtsträgers ging. Entsprechend stellte sich unter dem Blickwinkel der beidseitigen Strafbar- keit die Frage, ob die ungetreue Amtsführung eines (aus Sicht der Schweiz) ausländischen Amtsträgers auch in der Schweiz strafbar wäre. Mit dem vorliegenden Fall ist eine solche Konstellation ab initio nicht vergleichbar.

E. 5.3.3 Diese Überlegungen gelten analog auch für die Subsumtion des im Auslie- ferungsersuchen geschilderten Sachverhalts unter die Tatbestände von Art. 69 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 FINIG (Verletzung des Berufsgeheimnisses in Finanzinstituten sowie das Ausnützen solch widerrechtlich offenbarter Geheimnisse) sowie für die diesbezüglichen Einwände des Beschwerde- führers (siehe RR.2024.118, act. 1, Rz. 25 und act. 8, Rz. 3 f.).

E. 5.3.4.1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht wird, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen

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oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät oder wer den Verrat für sich oder einen andern ausnützt (Art. 162 Abs. 1 und 2 StGB).

E. 5.3.4.2 Der Beschwerdeführer gibt an, dass der zu beurteilende Fall keine Informa- tionen betreffe, die den wirtschaftlichen Erfolg oder die Wettbewerbsfähig- keit eines Unternehmens beeinflussten (s. RR.2024.118, act. 1, Rz. 26 ff. und act. 8, Rz. 5). Diese Angabe betrifft eine Sachverhaltsbeurteilung, die nicht vom Rechtshilfegericht zu beurteilen ist. Erforderlich ist sodann nicht, dass die Preisgabe der Information sich negativ auf das Geschäftsergebnis oder auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmung auswirkt, sondern, dass sie dies könnte. Vorbereitungen für strategische Ausrichtungen wie Fusionen und Übernahmen, werden zudem grundsätzlich als Geschäfts- geheimnisse eingestuft, die eine gewisse wirtschaftliche Relevanz haben (s. BGE 109 Ib 47 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2015 vom

25. März 2015 E. 1.3.3). Das vom Beschwerdeführer in seiner Replik an- geführte Urteil des Bundesgerichts 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 be- trifft demgegenüber die Anwendung eines kantonalen Öffentlichkeitsgeset- zes, mit welchem er hinsichtlich der strafrechtlichen Umschreibung von Ge- schäftsgeheimnissen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

E. 5.3.5 Soweit die vorgenannten Straftatbestände Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB bilden, kommen sie auch als mögliche Vortaten von Geldwä- schereidelikten im Sinne von Art. 305bis StGB in Betracht.

E. 5.4 Nach dem Gesagten lässt sich der Sachverhalt im Auslieferungsersuchen unter Straftatbestände subsumieren, für welche das schweizerische Recht Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr vorsieht. Die Schweizer Behörden sind demnach gestützt auf Art. 1 Abs. 1 AVUS grundsätzlich verpflichtet, dem ersuchenden Staat den Beschwerdeführer für die dem Auslieferungsersu- chen zu Grunde liegenden Straftaten auszuliefern. Es steht ihnen – entge- gen den Vorbringen des Beschwerdeführers (RR.2024.118, act. 1, Rz. 15) – nicht zu, Erwägungen darüber anzustellen, ob die Auslieferung mit Blick auf den Strafrahmen des schweizerischen Rechts oder die bisher ausgestan- dene Auslieferungshaft verhältnismässig sei. Der Einwand des Beschwerde- führers, es fehle an einer auslieferungsfähigen Straftat, erweist sich als un- begründet.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit der Behörden des ersu- chenden Staates für die Verfolgung der ihm zur Last gelegten Handlungen. Die von der ersuchenden Behörde genannten Anknüpfungspunkte seien zu

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schwach, um eine willkürfreie Zuständigkeitsbegründung anzunehmen (RR.2024.118, act. 1, Rz. 30 ff.).

6.2 Gemäss Art. 32 IRSG können Ausländer einem anderen Staat wegen Hand- lungen, die er ahnden kann, zur Strafverfolgung übergeben werden, wenn dieser Staat um Auslieferung ersucht. Entscheidend ist vorliegend, ob die USA die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten ahnden können. Nach der Rechtsprechung ist die Auslegung des Rechts des ersuchenden Staates in erster Linie Sache seiner Behörden. Die Rechtshilfe darf nur ver- weigert werden, wenn der ersuchende Staat offensichtlich unzuständig ist, d.h. dessen Justizbehörden ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht haben (BGE 142 IV 250 E. 6.2 m.w.H.).

6.3 Bereits nach Eingang des Ersuchens vom 2. Mai 2024 um Verhaftung des Beschwerdeführers verlangte das BJ vom DOJ ergänzende Angaben, wes- halb die verfolgten Straftaten unter US-amerikanische Gerichtsbarkeit fallen (RH.2024.11, act. 3.2). Im Rahmen der entsprechenden Antwort vom 6. Mai 2024 führte das DOJ hierzu aus, die dem Beschwerdeführer und seinen Mit- beschuldigten zur Last gelegten Straftaten hätten (teilweise) an US-Börsen- plätzen gehandelte Wertschriften betroffen. Zudem habe der Beschwerde- führer (wie andere Mitbeschuldigte auch) über Brokerkonten bei der F. LLC mit Sitz in den USA gehandelt. Daneben wurden vom DOJ weitere Bezüge zwischen einzelnen Beschuldigten oder Tathandlungen zu den USA genannt, auf welche vorliegend verwiesen werden kann (RH.2024.11, act. 3.3). Die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers vermögen nicht zu über- zeugen. Dass bei der international vernetzten Täterschaft einzelne Wohn-, Handlungs- und Erfolgsorte auch ausserhalb der USA liegen können, lässt die Annahme der Zuständigkeit der USA nicht als willkürlich erscheinen. So- fern er suggeriert, die Gesellschaft F. LLC verfüge auch über vom Beschwer- deführer wahrscheinlich genutzte Ableger in Europa, erschöpfen sich seine Vorbringen in einer vom Auslieferungsersuchen abweichenden eigenen Dar- stellung des Sachverhalts, mit welcher er grundsätzlich nicht zu hören ist (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Von einer willkürli- chen Bejahung der eigenen Zuständigkeit durch die US-amerikanischen Be- hörden kann nach dem Gesagten keine Rede sein.

7.

7.1 Im Rahmen seiner Einrede des politischen Delikts bringt der Beschwerde- führer nicht vor, die ihm zur Last gelegten Straftaten selbst seien politischer Natur. Sinngemäss macht er jedoch geltend, das Ersuchen sei vorgescho- ben. Es ziele in Wahrheit auf seinen in Afghanistan politisch exponierten

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Vater ab, welchen die amerikanischen Geheimdienste für eigene Zwecke hätten gewinnen wollen (RR.2024.106, act. 1.6, Rz. 19 ff.; act. 3).

7.2 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn das Ersuchen politisch begründet erscheint (Art. 3 Abs. 1 AVUS; vgl. auch Art. 2 lit. b und c IRSG). Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Abs. 1 AVUS und Art. 2 lit. b und c IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechtspo- litischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise dar- legen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Diskrimi- nierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfol- gung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (vgl. BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 473; 129 II 268 E. 6.3; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27 f.).

7.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, eine Verfol- gungssituation im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AVUS und Art. 2 lit. b und c IRSG konkret und glaubhaft aufzuzeigen. Die Annahme, dass die gemeinrechtli- chen Delikte, die dem Beschwerdeführer im ersuchenden Staat zur Last ge- legt werden, lediglich vorgeschoben sind, um ihn aus politischen Gründen zu verfolgen oder zu bestrafen, setzt ernsthafte Zweifel am Funktionieren der Institutionen und an der Unabhängigkeit der Gerichte des ersuchenden Staa- tes voraus (BGE 115 Ib 68 E. 5a m.w.H.). Bezüglich der Unabhängigkeit der US-amerikanischen Justiz fehlt es an Zweifeln dieser Art (vgl. auch schon den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.127 vom 16. November 2021 E. 7.6).

Im Übrigen verbindet die Schweiz die bewilligte Auslieferung für gemein- rechtliche Delikte mit einem entsprechenden Spezialitätsvorbehalt, um jede indirekte (oder nachträgliche) Verwertung für politische Straftaten auszu- schliessen (Art. 16 AVUS und Art. 38 i.V.m. Art. 3 Abs. 1–2 und Art. 6 Abs. 1 IRSG). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der ersuchende Staat vorliegend den Grundsatz der Spezialität verletzen könnte, sind nicht auszumachen.

7.4 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, dem Beschwerdeführer den in Art. 3 Abs. 1 AVUS und Art. 2 lit. b und c IRSG vorgesehenen Schutz zu gewähren. Die Einrede des politischen Delikts ist demnach abzuweisen.

E. 8 November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) und/oder Art. 69 Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 des Bundesge- setzes vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FI- NIG; SR 954.1) und Art. 162 Abs. 2 sowie Art. 305bis StGB qualifiziert werden (vgl. RR.2024.118, act. 1.1, Ziff. II.4.2).

E. 8.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die rechtlichen Grundlagen in den USA betreffend die Tatbestände conspiracy und Insiderhandel seien zu unbestimmt, womit eine Auslieferung den Grundsatz «keine Strafe ohne

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Gesetz» gemäss Art. 7 EMRK sowie Art. 5, 9 und 29 BV verletzen würde (RR.2024.118, act. 1, Rz. 44 ff.).

E. 8.2 Was den Tatbestand der conspiracy angeht, so wird die Auslieferung auch bewilligt, wenn die zugrundeliegende strafbare Handlung ebenfalls eine Ver- letzung des schweizerischen Bundesrechts darstellt (vgl. Art. 2 Abs. 3 AVUS; siehe u.a. auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.254 vom

15. November 2011 E. 6.6). Das ist hier nach dem zuvor Ausgeführten (siehe E. 5) der Fall. Wird die Auslieferung nicht für den Vorwurf der conspiracy alleine, sondern nur in Verbindung mit weiteren Straftaten gewährt, erweisen sich die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet (siehe auch schon den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.25 vom

31. März 2009 E. 6.2 m.w.H.). Ohnehin geht es bei dieser Rüge des Be- schwerdeführers in der Sache um die Auslegung der zur Diskussion stehen- den US-amerikanischen Gesetzesbestimmungen. Diese Aufgabe ist Sache der ersuchenden Behörden und nicht des Rechtshilfegerichts (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.104 vom 11. Juli 2019 E. 4.6 m.w.H.). Die Be- schwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, seine Auslieferung an die USA verstosse gegen sein Recht auf Achtung des Familienlebens (RR.2024.118, act. 1, Rz. 58 ff. und act. 8, Rz. 13 f.).

E. 9.2 Art. 13 Abs. 1 BV gewährleistet jeder Person einen grundrechtlichen An- spruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Auch Art. 8 Abs. 1 EMRK schützt einen solchen menschenrechtlichen Anspruch. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff ge- setzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Gemäss ständiger, restriktiver Recht- sprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur ausnahmsweise bei aus- sergewöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_398/2024 vom 15. August 2024 E. 5.4; TPF 2020 81 E. 2.3.1 S. 85 m.w.H.).

E. 9.3 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, in den Vereinigten Arabischen Emiraten wohnhaft und seinen Angaben im Haftentlassungsge- such vom 17. Juli 2024 (RH.2024.11, act. 5.1) zufolge CEO und Inhaber

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eines eigenen Unternehmens. Er komme finanziell für seine zwei kleinen Kinder im Alter von vier Jahren bzw. von einem Jahr (vgl. hierzu RH.2024.11, act. 5.1, Beilagen 5–8) sowie für deren Mutter bzw. für seine Lebenspartnerin auf. Letztere kümmere sich um die beiden Kinder und um den Haushalt. Im Rahmen der Beschwerde machte der Beschwerdeführer (wie schon im erst- instanzlichen Verfahren; siehe RR.2024.106, act. 1.6, Rz. 40) geltend, seine Lebenspartnerin leide unter einer chronischen Erkrankung, welche sich auf- grund der Situation deutlich verschlechtert habe. Ihr Gesundheitszustand habe zur Folge, dass sie im Alltag auf die Hilfe des Beschwerdeführers ange- wiesen sei. Aus diesem Grund arbeite er nur reduziert in einem 50 % Pensum im Homeoffice, um seine Partnerin unterstützen zu können (RR.2024.118, act. 1, Rz. 66 f.). Erst mit seiner Beschwerde legte er diesbezüglich medizi- nische Berichte vor (RR.2024.118, act. 1.4). Demnach unterzog sich die Partnerin des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2024 in München einer me- dizinischen Kontrolle. Im entsprechenden Bericht werden die vom Beschwer- deführer geltend gemachten Erkrankungen teilweise bestätigt, jedoch ergibt sich daraus nicht, dass sie ohne ihren Ehemann nicht für die Betreuung von zwei Kleinkindern sorgen könnte. Ein weiteres diesbezüglich eingereichtes, offenbar am 25. September 2024 in Weissrussland erstelltes Dokument liegt nur in kyrillischer Schrift vor. Bezugspunkte der Familie zur Schweiz sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht.

Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer geltend, seine Familie sei ohne seine finanzielle Unterstützung mittellos, weshalb Reisen in die USA zu all- fälligen Gefängnisbesuchen faktisch ausgeschlossen seien. Die Unmöglich- keit, den Beschwerdeführer im Gefängnis zu besuchen, führe zu einer Ver- letzung der Ansprüche aus Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV.

E. 9.4 Die geltend gemachten Umstände begründen keine aussergewöhnlichen fa- miliären Verhältnisse im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung (siehe E. 9.2), die einer Auslieferung ausnahmsweise entgegenstehen könnten. Vorab ist festzuhalten, dass die geltend gemachte Belastung des Familien- lebens die Folge der mutmasslichen Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der darauf gestützten Auslieferungs- und Strafhaft ist. Zu beachten ist auch, dass dieser Zustand einstweilen nur temporär ist, da gegen den Be- schwerdeführer noch keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt und für ihn bis dahin die Unschuldsvermutung gilt (vgl. hierzu den ebenfalls eine Ausliefe- rung an die USA betreffenden Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.163 vom 22. Juli 2009 E. 4.4). Mit Bezug auf Gefängnisbesuche in den USA ist einzuräumen, dass diese nur schwierig zu bewerkstelligen sind. Der blosse Umstand, dass der Gefangene weit weg von seinen nächsten Angehörigen entfernt in Haft gehalten wird, sodass Besuche erschwert

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werden, begründet noch keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Fa- milienleben (Urteil des Bundesgerichts 1C_398/2024 vom 15. August 2024 E. 5.1 m.w.H.). Der Beschwerdegegner weist jedoch zu Recht darauf hin, dass ein regelmässiger Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebenspartnerin und den Kindern auch auf telefonischem oder brieflichem Weg bzw. per Videoanruf möglich ist (RR.2024.118, act. 6, Ziff. III.3 mit Hin- weis). Abschliessend ist zu berücksichtigen, dass der ersuchende Staat den Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) ratifiziert hat, an den internationalen ordre public ge- bunden und somit völkerrechtlich verpflichtet ist, den Schutz des Privat- und Familienlebens zu gewährleisten. Die Verantwortung dafür, dass die Haftbe- dingungen in den USA die Menschenrechte wahren, liegt in erster Linie bei den USA als ersuchendem Staat, wobei zu vermuten ist, dass sie sich an ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen halten (vgl. auch hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1C_398/2024 vom 15. August E. 5.2 m.w.H.). Konkrete Hin- weise auf eine mögliche Verletzung der Menschenrechte durch die USA wer- den vom Beschwerdeführer keine dargetan. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer macht abschliessend geltend, er habe im erstinstanz- lichen Verfahren einen Alibi-Beweis im Sinne von Art. 53 Abs. 1 IRSG er- bracht (RR.2024.118, act. 1, Rz. 38 ff. sowie RR.2024.106, act. 1.6, Rz. 41 ff.).

E. 10.2 Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das BJ die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert. Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufge- fordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 IRSG). Das bedeutet freilich nicht, dass in der Schweiz ein spezielles und komplexes Untersuchungsprozedere eingeleitet wird, wenn jemand ein Alibi geltend macht; es werden keine eigentlichen Recher- chen verlangt (BGE 112 Ib 215 E. 5b S. 221 m.w.H.; Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2014.333 vom 21. Januar 2015 E. 4.2). Den Alibibeweis kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Per- son handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu er- bringen. Sind bei einem angerufenen Zeugen des angeblichen Alibis Zweifel über die Glaubwürdigkeit nicht zum vornherein ausgeschlossen, so ist das Alibi nicht ohne Verzug nachgewiesen. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis sind solche Zweifel nicht von vornherein von der Hand zu weisen,

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wenn es sich bei den angerufenen Zeugen um dem Verfolgten nahe ste- hende Bezugspersonen handelt und somit die Möglichkeit besteht, dass es sich um Gefälligkeitserklärungen handelt (siehe hierzu BGE 123 II 279 E. 2b S. 282 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.174/2006 vom 2. Oktober 2006 E. 4.5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.256 vom 20. Oktober 2015 E. 5.4).

E. 10.3 Der Beschwerdeführer macht diesen Punkt betreffend geltend, er habe nie irgendwelche ihm von Primär- oder Sekundärinsidern mitgeteilte Insiderin- formationen erhalten. Das Auslieferungsersuchen enthalte hierzu keine ge- sicherten Hinweise. Damit erbringt der Beschwerdeführer keinen Alibi-Be- weis. Vielmehr erschöpft er sich auch hier in einer vom Auslieferungsersu- chen abweichenden eigenen Darstellung des Sachverhalts, mit welcher er grundsätzlich nicht zu hören ist (siehe oben E. 6.3 m.w.H.). Weiter zählt der Beschwerdeführer im Internet auffindbare Marktgerüchte auf, welche bele- gen sollen, dass vermeintliche, im Ersuchen aufgeführte Insiderinformatio- nen bereits der Öffentlichkeit zugänglich waren. Auch mit diesen Behauptun- gen gelingt es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht nachzuweisen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

E. 11 Nach dem Gesagten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen seine Auslieferung allesamt unbegründet. Den Akten sind zudem keine an- deren Gründe zu entnehmen, welche einer Auslieferung des Beschwerde- führers entgegenstünden. Seine Beschwerde sowie die Einrede des politi- schen Delikts sind abzuweisen.

E. 12.1 Im Rahmen seiner Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer seine Ent- lassung aus der Auslieferungshaft.

E. 12.2 Wer sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungs- gesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an den Beschwer- degegner zu richten. Gegen dessen ablehnenden Entscheid kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer Be- schwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 50 Abs. 3 IRSG; TPF 2009 145 E. 2.5.2 S. 148). Ausnahmsweise kann die Beschwerdekam- mer in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sie auf Beschwerde hin die Auslieferung verweigert und als unmittelbare Folge die

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Entlassung aus der Auslieferungshaft anordnet. Das Haftentlassungsgesuch ist insofern rein akzessorischer Natur (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; siehe zuletzt u.a. die Entscheide des Bundesstraf- gerichts RR.2024.93 vom 13. November 2024 E. 5.1; RR.2024.100 vom

24. Oktober 2024 E. 9.2).

E. 12.3 Da die Auslieferung des Beschwerdeführers nach dem oben Ausgeführten bewilligt werden kann, ist das akzessorische Haftentlassungsgesuch abzu- weisen. Gründe, welche in dieser Situation ausnahmsweise eine Haftentlas- sung rechtfertigen würden, werden vom Beschwerdeführer keine geltend ge- macht.

E. 13 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unter- liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3‘000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2020 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (RR.2024.118, act. 3 und 5).

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Dispositiv
  1. Die Verfahren RR.2024.106 und RR.2024.118 werden vereinigt.
  2. Die Einrede des politischen Delikts wird abgewiesen.
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
  5. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 30. Januar 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Zobl,

Beschwerdeführer / Antragsgegner

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,

Beschwerdegegner / Antragsteller

Gegenstand

Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummern: RR.2024.106, RR.2024.118

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Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 2. Mai 2024 ersuchte das U.S. Department of Justice (nachfolgend «DOJ») das hiesige Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») gestützt auf Art. 13 des Auslieferungsvertrags vom 14. November 1990 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika (AVUS; SR 0.353.933.6) um vorläufige Verhaftung des deutschen Staatsangehörigen A. (s. separates/abgeschlossenes Verfahren RH.2024.11, act. 3.1). Auf entsprechende Nachfrage des BJ mit Blick auf dessen Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit ergänzte das DOJ am 6. Mai 2024 das Ersuchen um weitere Sachverhaltselemente (RH.2024.11, act. 3.2 und 3.3). Am 7. Mai 2024 ersuchte das BJ die Kantonspolizei Zürich, A. in provisorische Auslieferungshaft zu versetzen (RH.2024.11, act. 3.4). Am

26. Juni 2024 konnte A. am Flughafen Zürich festgenommen und am folgen- den Tag zur Sache einvernommen werden. Dabei verlangte A. die Durchfüh- rung eines ordentlichen Auslieferungsverfahrens (vgl. RH.2024.11, act. 3.5). Am 27. Juni 2024 erliess das BJ gegen A. den diesbezüglichen Ausliefe- rungshaftbefehl (RH.2024.11, act. 3.7). Die von A. hiergegen erhobene Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Beschwerdekammer») mit Entscheid RH.2024.11 vom

25. Juli 2024 abgewiesen.

B. Mit diplomatischer Note vom 23. Juli 2024 übermittelte die Botschaft der Ver- einigten Staaten von Amerika (USA) dem BJ das Ersuchen des DOJ vom

16. Juli 2024 um Auslieferung von A. (RR.2024.106, act. 1.1). Mit Schreiben vom 25. Juli 2024 ersuchte das BJ die Kantonspolizei Zürich, A. zum Auslie- ferungsersuchen zu befragen (RR.2024.106, act. 1.2). Die entsprechende Einvernahme erfolgte am 26. Juli 2024, wobei A. an der Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens festhielt (vgl. RR.2024.106, act. 1.3). Mit Eingabe vom 16. August 2024 liess A. schriftlich zum Auslieferungsersu- chen Stellung nehmen. Er beantragte dessen Abweisung und seine unver- zügliche Entlassung aus der Auslieferungshaft (RR.2024.106, act. 1.6). Im Rahmen seiner Eingabe machte A. u.a. geltend, das Auslieferungsersuchen scheine politisch begründet zu sein (RR.2024.106, act. 1.6, Rz. 19 ff.).

C. Mit Entscheid vom 18. September 2024 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an die USA für die dem Auslieferungsersuchen der US-Botschaft in Bern vom 23. Juli 2024 zugrundeliegenden Straftaten. Diese Bewilligung er- folgte unter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Ein- rede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG (RR.2024.106,

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act. 1.A). Mit Schreiben vom selben Tag beantragte das BJ bei der Be- schwerdekammer, die Einrede des politischen Delikts sei abzulehnen (RR.2024.106, act. 1).

D. Am 21. Oktober 2024 liess A. bei der Beschwerdekammer Beschwerde ge- gen den erwähnten Auslieferungsentscheid einreichen (RR.2024.118, act. 1). Er beantragt Folgendes:

1. Der Auslieferungsentscheid vom 18. September 2024 sei aufzuheben und der Be- schwerdeführer auf freien Fuss zu setzen. 2. Eventualiter sei der Auslieferungsentscheid vom 18. September 2024 aufzuheben und an die Vorinstanz zwecks vollständiger Sachverhaltsfeststellung und ordentli- cher Begründung zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Bundes.

Ebenfalls am 21. Oktober 2024 liess A. der Beschwerdekammer eine sepa- rate Antragsantwort betreffend Einrede der politischen Verfolgung zugehen (RR.2024.106, act. 3). Darin beantragt er was folgt:

1. Das vorliegende Verfahren sei zu vereinigen mit dem Verfahren eingeleitet durch die gleichzeitig eingereichte Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid des BJ be- treffend den Beschwerdeführer vom 18. September 2024. 2. Der Auslieferungsentscheid des BJ vom 18. September 2024 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer umgehend auf freien Fuss zu setzen.

Mit Beschwerdeantwort/Antragsreplik vom 30. Oktober 2024 beantragt das BJ, die Beschwerde und die Einrede des politischen Delikts seien abzuwei- sen, unter Kostenfolge (RR.2024.106, act. 5). In seiner Beschwerderep- lik/Antragsduplik vom 11. November 2024 schliesst A. auf Aufhebung des angefochtenen Auslieferungsentscheids und Abweisung des Auslieferungs- ersuchens (RR.2024.106, act. 7). Diese Eingabe wurde am 12. November 2024 dem BJ zur Kenntnisnahme übermittelt (RR.2024.106, act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und den USA ist in erster Linie der eingangs erwähnte AVUS massgebend. Soweit dieser be- stimmte Fragen nicht abschliessend regelt, finden das Bundesgesetz vom

20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1 S. 380; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in inter- nationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht die verfolgte Person geltend, sie werde eines politi- schen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Ein- holung einer Stellungnahme der verfolgten Person (Art. 55 Abs. 2 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1.1.1 S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1 S. 357 f.; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinnge- mäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3–1.1.4 S. 358 f.; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.). Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).

2.2 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Auslieferungsverfahrens geltend gemacht, das Auslieferungsersuchen scheine politisch begründet zu sein (RR.2024.106, act. 1.6, Rz. 19 ff.). Mit Entscheid vom 18. September 2024

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bewilligte das BJ die Auslieferung des Beschwerdeführers unter Vorbehalt des Entscheids der Beschwerdekammer über die Einsprache des politischen Delikts (RR.2024.106, act. 1.A) und beantragte der Beschwerdekammer mit Eingabe vom selben Tag, die Einsprache des politischen Delikts abzulehnen (RR.2024.106, act. 1). Die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerde- führers im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG liegt vor (RR.2024.106, act. 3).

2.3 Der Auslieferungsentscheid selbst wurde dem Vertreter des Beschwerdefüh- rers am 19. September 2024 eröffnet (vgl. RR.2024.118, act. 1, Rz. 2 und act. 1.1, S. 1). Seine am Montag, 21. Oktober 2024, hiergegen erhobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht (vgl. Art. 20 Abs. 3 VwVG). Die üb- rigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.4 Da im Verfahren betreffend Einrede des politischen Delikts (RR.2024.106) und im Beschwerdeverfahren (RR.2024.118) inhaltlich konnexe ausliefe- rungsrechtliche Fragen zu klären sind, rechtfertigt sich eine gemeinsame Be- handlung im Rahmen des vorliegenden Entscheids. Demzufolge sind die beiden Verfahren RR.2024.106 und RR.2024.118 zu vereinigen.

2.5 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kog- nition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

3. Den Beilagen zum Auslieferungsersuchen ist zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer am 9. Juli 2024 beim United States District Court im District of Massachusetts Anklage erhoben wurde (RR.2024.106, act. 1.1, Beilage B). In sechs Anklagepunkten werden dem Beschwerdeführer im Zu- sammenhang mit Wertpapieren verschiedene Tatbeiträge zu Betrug sowie Geldwäscherei vorgeworfen. Kurz zusammengefasst wird dem Beschwerde- führer folgender Sachverhalt zur Last gelegt.

Zwischen ungefähr November 2016 und Februar 2024 sollen sich der Be- schwerdeführer und der Mitbeschuldigte B. miteinander und mit anderen Per- sonen zu einem auf Insiderhandel basierenden kriminellen Plan verabredet haben. Dabei sollen sie sich wesentliche, nicht öffentliche Informationen (Insi- derinformationen) über die Ertragslage und Aktivitäten verschiedener börsen- kotierter Unternehmen in Zusammenhang mit Fusionen und Übernahmen

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beschafft und auf deren Grundlage Wertpapiergeschäfte durchgeführt haben. Zudem sollen sie diese Insiderinformationen anderen Personen für einen prozentualen Anteil am Gewinn aus deren Transaktionen zur Verfü- gung gestellt haben, welche ihrerseits auf deren Grundlage Wertpapierge- schäfte durchführten. Mit weiteren Finanztransaktionen sollen die Beschul- digten hernach die aus den erwähnten Geschäften stammenden unrecht- mässigen Erlöse vor Dritten, namentlich vor Regulierungs- und Strafverfol- gungsbehörden, verschleiert haben.

Der Inhalt des Auslieferungsersuchens und dessen Beilagen genügen den Anforderungen von Art. 9 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 lit. b AVUS (vgl. hierzu weitergehend den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.127 vom

16. November 2021 E. 10.2 und 10.3 m.w.H.). Die diesbezüglich nur beiläu- fig erhobene Kritik des Beschwerdeführers (siehe RR.2024.118, act. 1, Rz. 10 f.) verfängt nicht, denn sie beschränkt sich auf die einleitende Zusam- menfassung der Vorwürfe in der eidesstaatlichen Erklärung von C. zur Un- terstützung einer Auslieferung (RR.2024.106, act. 1.1) und lässt die detail- lierteren Zusammenfassungen der Ermittlungen in den dazugehörenden Bei- lagen A (eidesstaatliche Erklärung von D.) und B (Anklageschrift) ausser Acht. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

4. Der Beschwerdeführer erhebt eine Reihe von weiteren Einreden und Ein- wendungen gegen seine Auslieferung, auf welche in den folgenden Erwä- gungen näher einzugehen ist (vgl. RR.2024.118, act. 1, Rz. 76 für eine ent- sprechende Übersicht).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, im Verfahren vor den amerika- nischen Strafbehörden würden ihm keine auslieferungsfähigen Straftaten vorgeworfen (RR.2024.106, act. 1.6, Rz. 2 ff.; RR.2024.118, act. 1, Rz. 9 ff. und act. 8, Rz. 1 ff.).

5.2 Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 AVUS ist die Schweiz gemäss den Bestimmungen dieses Vertrags verpflichtet, den USA Personen auszuliefern, die die zustän- digen Behörden des ersuchenden Staates wegen einer auslieferungsfähigen Straftat verfolgen oder für schuldig befunden haben oder die zur Vollstre- ckung einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auslieferungsfähig ist eine Straftat nur dann, wenn sie nach dem Recht beider Vertragsparteien mit Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr bestraft werden kann (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 AVUS). Im Sinne des Art. 2 AVUS ist es gemäss dessen Absatz 2

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lit. a unerheblich, ob das Recht der Vertragsparteien die strafbare Handlung als dieselbe Straftat qualifiziert. Unter den Bedingungen gemäss Absatz 1 und 2 wird die Auslieferung auch bewilligt für den Versuch, für die Teilnahme an einer Straftat oder für ein Komplott (conspiracy), eine Straftat zu begehen, wenn die zugrundeliegende strafbare Handlung ebenfalls eine Verletzung schweizerischen Bundesrechts darstellt (Art. 2 Abs. 3 AVUS).

5.3 Der Beschwerdegegner kommt im angefochtenen Auslieferungsentscheid zum Schluss, der im Auslieferungsersuchen dargestellte Sachverhalt könne prima facie als Verstoss gegen Art. 154 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom

19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG; SR 958.1), Art. 47 Abs. 1 lit. c sowie Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom

8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) und/oder Art. 69 Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 des Bundesge- setzes vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FI- NIG; SR 954.1) und Art. 162 Abs. 2 sowie Art. 305bis StGB qualifiziert werden (vgl. RR.2024.118, act. 1.1, Ziff. II.4.2).

5.3.1 5.3.1.1 Gemäss Art. 154 Abs. 3 FinfraG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer sich oder einem anderen einen Vermögens- vorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation oder eine darauf beru- hende Empfehlung, die ihm von einer Person nach Art. 154 Abs. 1 FinfraG (sog. Primärinsider) mitgeteilt oder abgegeben wurde oder die er sich durch ein Verbrechen oder Vergehen verschafft hat, dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben oder zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen. Die Strafdrohung von Art. 154 Abs. 3 Fin- fraG liegt unter der in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 AVUS genannten Schwelle für eine auslieferungsfähige Straftat. Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG sieht indessen vor, dass die Auslieferung zulässig ist, wenn nach den Unterlagen des Er- suchens die Tat nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersu- chenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchst- mass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion be- droht ist. Gestützt auf das Günstigkeitsprinzip (vgl. supra E. 1) ist daher den Straftatbestand von Art. 154 Abs. 3 FinfraG betreffend eine Ausliefe- rung an die USA trotzdem möglich (siehe BGE 147 II 432).

5.3.1.2 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Mittäter CC-1 und CC-2 seien zum Tatzeitpunkt nicht mehr als Investmentbanker tätig gewesen, weshalb sie nicht als Primärinsider in Frage kommen und die

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Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 154 Abs, 3 FinfraG nicht vorliegen würden (siehe RR.2024.118, act. 8, Rz. 6 f.).

5.3.1.3 Gemäss S. 7 der erwähnten Anklageschrift von 9. Juli 2024 (RR.2024.106, act. 1.1, Beilage B) soll der Tatplan des Beschwerdeführers die Rekrutie- rung von Investmentbankern und anderen Unternehmensinsidern wie dem Mittäter 2 umfasst haben, die Zugang zu Insiderinformationen über die Er- tragslage und Aktivitäten in Verbindung mit Fusionen und Übernahmen börsennotierter Unternehmen hatten und bereit waren, diese Insiderinfor- mationen unter Verstoss gegen die Treue- und Verschwiegenheitspflich- ten, welche die Banker und Insider den Informationsquellen oder die Infor- mationsquellen den Unternehmen schuldeten, weiterzugeben (siehe auch RR.2024.106, act. 1.1, Beilage A, Rz. 6). Der vorgeworfene Tatplan richtet sich demnach auf die Erlangung von Informationen von sog. Primärinsidern. Die schweizerischen Rechtshilfebehörden sind an die Sachdarstellung des Ersuchens gebunden, soweit dieses nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält (BGE 146 IV 338 E. 4.3 S. 341; 142 IV 175 E. 5.5; 142 IV 250 E. 6.3; TPF 2012 114 E. 7.3; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Gemäss eidesstaatlicher Erklärung von D. soll es sich bei CC-1 um einen Mittäter und nicht um eine Informationsquelle gehandelt haben (RR.2024.106, act. 1.1, Beilage A, Rz. 6). Mittäter 2 war sodann im Tatzeit- raum bei der Gesellschaft E. SE als Vizepräsident für Fusionen und Über- nahmen und Unternehmensentwicklung angestellt (vgl. u.a. RR.2024.106, act. 1.1, Beilage A, Rz. 106) und kann hinsichtlich der diese Gesellschaften betreffenden Transaktionen als der Informationen liefernde Primärinsider angesehen werden. Nach der Sachverhaltsdarstellung soll der Beschwer- deführer daher Insiderinformationen von Primärinsider erhalten bzw. dies beabsichtigt haben und die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe sind prima facie unter den Tatbestand von Art. 154 Abs. 3 FinfraG zu subsumieren. Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sind in Bezug auf diesen Vorwurf nicht zu erkennen. Die diesen Tatbestand betreffenden Einreden des Beschwerdeführers greifen daher nicht. Die Beweiswürdigung und die Klärung der Tat- und Schuldfrage ist nicht vom Rechtshilferichter, sondern durch den ausländischen Sachrichter durchzuführen.

5.3.2 5.3.2.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liqui- dator einer Bank oder einer hauptsächlich im Finanzbereich tätigen Person nach Art. 1b BankG oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen

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hat. Mit derselben Strafe bedroht wird, wer vorsätzlich ein ihm nach lit. a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt (Art. 47 Abs. 1 lit. c BankG). Wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 lit. a oder c einen Vermögens- vorteil verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 47 Abs. 1bis BankG).

5.3.2.2 Im Rahmen seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, es gebe hinsichtlich des im Auslieferungsersuchen geschilderten Sachver- halts keinen Täter im Sinne von Art. 47 BankG, da es den im Ersuchen genannten Personen an einer gesellschafts- bzw. vertragsrechtlichen Be- ziehung zu einer schweizerischen Bank fehle (RR.2024.118, act. 1, Rz. 21 ff. mit Hinweis auf BGE 145 IV 114 E. 3.3.3).

5.3.2.3 Der im Auslieferungsersuchen dargelegte Sachverhalt ist für die Beurtei- lung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht so zu würdigen, wie wenn die Schweiz wegen eines entsprechenden Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 147 II 432 E. 2.2; 146 IV 338 E. 4.3; 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5). Im vorliegenden Fall ist deshalb zu fordern, dass die im Auslieferungsersuchen erwähnten, als mögliche Täter in Frage kommenden Personen eine gesellschafts- bzw. vertragsrechtliche Beziehung mit einer US-amerikanischen Bank aufweisen. Die vom Beschwerdeführer diesbe- züglich im Rahmen seiner Replik erhobenen Einwände gehen demgegen- über an der Sache vorbei (vgl. hierzu RR.2024.118, act. 8, Rz. 1 f.). Insbe- sondere kann er nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass es im an- geführten BGE 132 II 81 E. 2.7.2 um die strafrechtliche Verfolgung eines (aus der Optik des ersuchenden Staates) ausländischen Amtsträgers ging. Entsprechend stellte sich unter dem Blickwinkel der beidseitigen Strafbar- keit die Frage, ob die ungetreue Amtsführung eines (aus Sicht der Schweiz) ausländischen Amtsträgers auch in der Schweiz strafbar wäre. Mit dem vorliegenden Fall ist eine solche Konstellation ab initio nicht vergleichbar.

5.3.3 Diese Überlegungen gelten analog auch für die Subsumtion des im Auslie- ferungsersuchen geschilderten Sachverhalts unter die Tatbestände von Art. 69 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 FINIG (Verletzung des Berufsgeheimnisses in Finanzinstituten sowie das Ausnützen solch widerrechtlich offenbarter Geheimnisse) sowie für die diesbezüglichen Einwände des Beschwerde- führers (siehe RR.2024.118, act. 1, Rz. 25 und act. 8, Rz. 3 f.).

5.3.4 5.3.4.1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht wird, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen

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oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät oder wer den Verrat für sich oder einen andern ausnützt (Art. 162 Abs. 1 und 2 StGB).

5.3.4.2 Der Beschwerdeführer gibt an, dass der zu beurteilende Fall keine Informa- tionen betreffe, die den wirtschaftlichen Erfolg oder die Wettbewerbsfähig- keit eines Unternehmens beeinflussten (s. RR.2024.118, act. 1, Rz. 26 ff. und act. 8, Rz. 5). Diese Angabe betrifft eine Sachverhaltsbeurteilung, die nicht vom Rechtshilfegericht zu beurteilen ist. Erforderlich ist sodann nicht, dass die Preisgabe der Information sich negativ auf das Geschäftsergebnis oder auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmung auswirkt, sondern, dass sie dies könnte. Vorbereitungen für strategische Ausrichtungen wie Fusionen und Übernahmen, werden zudem grundsätzlich als Geschäfts- geheimnisse eingestuft, die eine gewisse wirtschaftliche Relevanz haben (s. BGE 109 Ib 47 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2015 vom

25. März 2015 E. 1.3.3). Das vom Beschwerdeführer in seiner Replik an- geführte Urteil des Bundesgerichts 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 be- trifft demgegenüber die Anwendung eines kantonalen Öffentlichkeitsgeset- zes, mit welchem er hinsichtlich der strafrechtlichen Umschreibung von Ge- schäftsgeheimnissen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

5.3.5 Soweit die vorgenannten Straftatbestände Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB bilden, kommen sie auch als mögliche Vortaten von Geldwä- schereidelikten im Sinne von Art. 305bis StGB in Betracht.

5.4 Nach dem Gesagten lässt sich der Sachverhalt im Auslieferungsersuchen unter Straftatbestände subsumieren, für welche das schweizerische Recht Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr vorsieht. Die Schweizer Behörden sind demnach gestützt auf Art. 1 Abs. 1 AVUS grundsätzlich verpflichtet, dem ersuchenden Staat den Beschwerdeführer für die dem Auslieferungsersu- chen zu Grunde liegenden Straftaten auszuliefern. Es steht ihnen – entge- gen den Vorbringen des Beschwerdeführers (RR.2024.118, act. 1, Rz. 15) – nicht zu, Erwägungen darüber anzustellen, ob die Auslieferung mit Blick auf den Strafrahmen des schweizerischen Rechts oder die bisher ausgestan- dene Auslieferungshaft verhältnismässig sei. Der Einwand des Beschwerde- führers, es fehle an einer auslieferungsfähigen Straftat, erweist sich als un- begründet.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit der Behörden des ersu- chenden Staates für die Verfolgung der ihm zur Last gelegten Handlungen. Die von der ersuchenden Behörde genannten Anknüpfungspunkte seien zu

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schwach, um eine willkürfreie Zuständigkeitsbegründung anzunehmen (RR.2024.118, act. 1, Rz. 30 ff.).

6.2 Gemäss Art. 32 IRSG können Ausländer einem anderen Staat wegen Hand- lungen, die er ahnden kann, zur Strafverfolgung übergeben werden, wenn dieser Staat um Auslieferung ersucht. Entscheidend ist vorliegend, ob die USA die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten ahnden können. Nach der Rechtsprechung ist die Auslegung des Rechts des ersuchenden Staates in erster Linie Sache seiner Behörden. Die Rechtshilfe darf nur ver- weigert werden, wenn der ersuchende Staat offensichtlich unzuständig ist, d.h. dessen Justizbehörden ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht haben (BGE 142 IV 250 E. 6.2 m.w.H.).

6.3 Bereits nach Eingang des Ersuchens vom 2. Mai 2024 um Verhaftung des Beschwerdeführers verlangte das BJ vom DOJ ergänzende Angaben, wes- halb die verfolgten Straftaten unter US-amerikanische Gerichtsbarkeit fallen (RH.2024.11, act. 3.2). Im Rahmen der entsprechenden Antwort vom 6. Mai 2024 führte das DOJ hierzu aus, die dem Beschwerdeführer und seinen Mit- beschuldigten zur Last gelegten Straftaten hätten (teilweise) an US-Börsen- plätzen gehandelte Wertschriften betroffen. Zudem habe der Beschwerde- führer (wie andere Mitbeschuldigte auch) über Brokerkonten bei der F. LLC mit Sitz in den USA gehandelt. Daneben wurden vom DOJ weitere Bezüge zwischen einzelnen Beschuldigten oder Tathandlungen zu den USA genannt, auf welche vorliegend verwiesen werden kann (RH.2024.11, act. 3.3). Die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers vermögen nicht zu über- zeugen. Dass bei der international vernetzten Täterschaft einzelne Wohn-, Handlungs- und Erfolgsorte auch ausserhalb der USA liegen können, lässt die Annahme der Zuständigkeit der USA nicht als willkürlich erscheinen. So- fern er suggeriert, die Gesellschaft F. LLC verfüge auch über vom Beschwer- deführer wahrscheinlich genutzte Ableger in Europa, erschöpfen sich seine Vorbringen in einer vom Auslieferungsersuchen abweichenden eigenen Dar- stellung des Sachverhalts, mit welcher er grundsätzlich nicht zu hören ist (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Von einer willkürli- chen Bejahung der eigenen Zuständigkeit durch die US-amerikanischen Be- hörden kann nach dem Gesagten keine Rede sein.

7.

7.1 Im Rahmen seiner Einrede des politischen Delikts bringt der Beschwerde- führer nicht vor, die ihm zur Last gelegten Straftaten selbst seien politischer Natur. Sinngemäss macht er jedoch geltend, das Ersuchen sei vorgescho- ben. Es ziele in Wahrheit auf seinen in Afghanistan politisch exponierten

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Vater ab, welchen die amerikanischen Geheimdienste für eigene Zwecke hätten gewinnen wollen (RR.2024.106, act. 1.6, Rz. 19 ff.; act. 3).

7.2 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn das Ersuchen politisch begründet erscheint (Art. 3 Abs. 1 AVUS; vgl. auch Art. 2 lit. b und c IRSG). Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Abs. 1 AVUS und Art. 2 lit. b und c IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechtspo- litischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise dar- legen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Diskrimi- nierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfol- gung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (vgl. BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 473; 129 II 268 E. 6.3; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27 f.).

7.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, eine Verfol- gungssituation im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AVUS und Art. 2 lit. b und c IRSG konkret und glaubhaft aufzuzeigen. Die Annahme, dass die gemeinrechtli- chen Delikte, die dem Beschwerdeführer im ersuchenden Staat zur Last ge- legt werden, lediglich vorgeschoben sind, um ihn aus politischen Gründen zu verfolgen oder zu bestrafen, setzt ernsthafte Zweifel am Funktionieren der Institutionen und an der Unabhängigkeit der Gerichte des ersuchenden Staa- tes voraus (BGE 115 Ib 68 E. 5a m.w.H.). Bezüglich der Unabhängigkeit der US-amerikanischen Justiz fehlt es an Zweifeln dieser Art (vgl. auch schon den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.127 vom 16. November 2021 E. 7.6).

Im Übrigen verbindet die Schweiz die bewilligte Auslieferung für gemein- rechtliche Delikte mit einem entsprechenden Spezialitätsvorbehalt, um jede indirekte (oder nachträgliche) Verwertung für politische Straftaten auszu- schliessen (Art. 16 AVUS und Art. 38 i.V.m. Art. 3 Abs. 1–2 und Art. 6 Abs. 1 IRSG). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der ersuchende Staat vorliegend den Grundsatz der Spezialität verletzen könnte, sind nicht auszumachen.

7.4 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, dem Beschwerdeführer den in Art. 3 Abs. 1 AVUS und Art. 2 lit. b und c IRSG vorgesehenen Schutz zu gewähren. Die Einrede des politischen Delikts ist demnach abzuweisen.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die rechtlichen Grundlagen in den USA betreffend die Tatbestände conspiracy und Insiderhandel seien zu unbestimmt, womit eine Auslieferung den Grundsatz «keine Strafe ohne

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Gesetz» gemäss Art. 7 EMRK sowie Art. 5, 9 und 29 BV verletzen würde (RR.2024.118, act. 1, Rz. 44 ff.).

8.2 Was den Tatbestand der conspiracy angeht, so wird die Auslieferung auch bewilligt, wenn die zugrundeliegende strafbare Handlung ebenfalls eine Ver- letzung des schweizerischen Bundesrechts darstellt (vgl. Art. 2 Abs. 3 AVUS; siehe u.a. auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.254 vom

15. November 2011 E. 6.6). Das ist hier nach dem zuvor Ausgeführten (siehe E. 5) der Fall. Wird die Auslieferung nicht für den Vorwurf der conspiracy alleine, sondern nur in Verbindung mit weiteren Straftaten gewährt, erweisen sich die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet (siehe auch schon den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.25 vom

31. März 2009 E. 6.2 m.w.H.). Ohnehin geht es bei dieser Rüge des Be- schwerdeführers in der Sache um die Auslegung der zur Diskussion stehen- den US-amerikanischen Gesetzesbestimmungen. Diese Aufgabe ist Sache der ersuchenden Behörden und nicht des Rechtshilfegerichts (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.104 vom 11. Juli 2019 E. 4.6 m.w.H.). Die Be- schwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

9.

9.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, seine Auslieferung an die USA verstosse gegen sein Recht auf Achtung des Familienlebens (RR.2024.118, act. 1, Rz. 58 ff. und act. 8, Rz. 13 f.).

9.2 Art. 13 Abs. 1 BV gewährleistet jeder Person einen grundrechtlichen An- spruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Auch Art. 8 Abs. 1 EMRK schützt einen solchen menschenrechtlichen Anspruch. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff ge- setzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Gemäss ständiger, restriktiver Recht- sprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur ausnahmsweise bei aus- sergewöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_398/2024 vom 15. August 2024 E. 5.4; TPF 2020 81 E. 2.3.1 S. 85 m.w.H.).

9.3 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, in den Vereinigten Arabischen Emiraten wohnhaft und seinen Angaben im Haftentlassungsge- such vom 17. Juli 2024 (RH.2024.11, act. 5.1) zufolge CEO und Inhaber

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eines eigenen Unternehmens. Er komme finanziell für seine zwei kleinen Kinder im Alter von vier Jahren bzw. von einem Jahr (vgl. hierzu RH.2024.11, act. 5.1, Beilagen 5–8) sowie für deren Mutter bzw. für seine Lebenspartnerin auf. Letztere kümmere sich um die beiden Kinder und um den Haushalt. Im Rahmen der Beschwerde machte der Beschwerdeführer (wie schon im erst- instanzlichen Verfahren; siehe RR.2024.106, act. 1.6, Rz. 40) geltend, seine Lebenspartnerin leide unter einer chronischen Erkrankung, welche sich auf- grund der Situation deutlich verschlechtert habe. Ihr Gesundheitszustand habe zur Folge, dass sie im Alltag auf die Hilfe des Beschwerdeführers ange- wiesen sei. Aus diesem Grund arbeite er nur reduziert in einem 50 % Pensum im Homeoffice, um seine Partnerin unterstützen zu können (RR.2024.118, act. 1, Rz. 66 f.). Erst mit seiner Beschwerde legte er diesbezüglich medizi- nische Berichte vor (RR.2024.118, act. 1.4). Demnach unterzog sich die Partnerin des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2024 in München einer me- dizinischen Kontrolle. Im entsprechenden Bericht werden die vom Beschwer- deführer geltend gemachten Erkrankungen teilweise bestätigt, jedoch ergibt sich daraus nicht, dass sie ohne ihren Ehemann nicht für die Betreuung von zwei Kleinkindern sorgen könnte. Ein weiteres diesbezüglich eingereichtes, offenbar am 25. September 2024 in Weissrussland erstelltes Dokument liegt nur in kyrillischer Schrift vor. Bezugspunkte der Familie zur Schweiz sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht.

Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer geltend, seine Familie sei ohne seine finanzielle Unterstützung mittellos, weshalb Reisen in die USA zu all- fälligen Gefängnisbesuchen faktisch ausgeschlossen seien. Die Unmöglich- keit, den Beschwerdeführer im Gefängnis zu besuchen, führe zu einer Ver- letzung der Ansprüche aus Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV.

9.4 Die geltend gemachten Umstände begründen keine aussergewöhnlichen fa- miliären Verhältnisse im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung (siehe E. 9.2), die einer Auslieferung ausnahmsweise entgegenstehen könnten. Vorab ist festzuhalten, dass die geltend gemachte Belastung des Familien- lebens die Folge der mutmasslichen Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der darauf gestützten Auslieferungs- und Strafhaft ist. Zu beachten ist auch, dass dieser Zustand einstweilen nur temporär ist, da gegen den Be- schwerdeführer noch keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt und für ihn bis dahin die Unschuldsvermutung gilt (vgl. hierzu den ebenfalls eine Ausliefe- rung an die USA betreffenden Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.163 vom 22. Juli 2009 E. 4.4). Mit Bezug auf Gefängnisbesuche in den USA ist einzuräumen, dass diese nur schwierig zu bewerkstelligen sind. Der blosse Umstand, dass der Gefangene weit weg von seinen nächsten Angehörigen entfernt in Haft gehalten wird, sodass Besuche erschwert

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werden, begründet noch keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Fa- milienleben (Urteil des Bundesgerichts 1C_398/2024 vom 15. August 2024 E. 5.1 m.w.H.). Der Beschwerdegegner weist jedoch zu Recht darauf hin, dass ein regelmässiger Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebenspartnerin und den Kindern auch auf telefonischem oder brieflichem Weg bzw. per Videoanruf möglich ist (RR.2024.118, act. 6, Ziff. III.3 mit Hin- weis). Abschliessend ist zu berücksichtigen, dass der ersuchende Staat den Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) ratifiziert hat, an den internationalen ordre public ge- bunden und somit völkerrechtlich verpflichtet ist, den Schutz des Privat- und Familienlebens zu gewährleisten. Die Verantwortung dafür, dass die Haftbe- dingungen in den USA die Menschenrechte wahren, liegt in erster Linie bei den USA als ersuchendem Staat, wobei zu vermuten ist, dass sie sich an ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen halten (vgl. auch hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1C_398/2024 vom 15. August E. 5.2 m.w.H.). Konkrete Hin- weise auf eine mögliche Verletzung der Menschenrechte durch die USA wer- den vom Beschwerdeführer keine dargetan. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

10.

10.1 Der Beschwerdeführer macht abschliessend geltend, er habe im erstinstanz- lichen Verfahren einen Alibi-Beweis im Sinne von Art. 53 Abs. 1 IRSG er- bracht (RR.2024.118, act. 1, Rz. 38 ff. sowie RR.2024.106, act. 1.6, Rz. 41 ff.).

10.2 Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das BJ die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert. Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufge- fordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 IRSG). Das bedeutet freilich nicht, dass in der Schweiz ein spezielles und komplexes Untersuchungsprozedere eingeleitet wird, wenn jemand ein Alibi geltend macht; es werden keine eigentlichen Recher- chen verlangt (BGE 112 Ib 215 E. 5b S. 221 m.w.H.; Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2014.333 vom 21. Januar 2015 E. 4.2). Den Alibibeweis kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Per- son handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu er- bringen. Sind bei einem angerufenen Zeugen des angeblichen Alibis Zweifel über die Glaubwürdigkeit nicht zum vornherein ausgeschlossen, so ist das Alibi nicht ohne Verzug nachgewiesen. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis sind solche Zweifel nicht von vornherein von der Hand zu weisen,

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wenn es sich bei den angerufenen Zeugen um dem Verfolgten nahe ste- hende Bezugspersonen handelt und somit die Möglichkeit besteht, dass es sich um Gefälligkeitserklärungen handelt (siehe hierzu BGE 123 II 279 E. 2b S. 282 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.174/2006 vom 2. Oktober 2006 E. 4.5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.256 vom 20. Oktober 2015 E. 5.4).

10.3 Der Beschwerdeführer macht diesen Punkt betreffend geltend, er habe nie irgendwelche ihm von Primär- oder Sekundärinsidern mitgeteilte Insiderin- formationen erhalten. Das Auslieferungsersuchen enthalte hierzu keine ge- sicherten Hinweise. Damit erbringt der Beschwerdeführer keinen Alibi-Be- weis. Vielmehr erschöpft er sich auch hier in einer vom Auslieferungsersu- chen abweichenden eigenen Darstellung des Sachverhalts, mit welcher er grundsätzlich nicht zu hören ist (siehe oben E. 6.3 m.w.H.). Weiter zählt der Beschwerdeführer im Internet auffindbare Marktgerüchte auf, welche bele- gen sollen, dass vermeintliche, im Ersuchen aufgeführte Insiderinformatio- nen bereits der Öffentlichkeit zugänglich waren. Auch mit diesen Behauptun- gen gelingt es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht nachzuweisen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

11. Nach dem Gesagten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen seine Auslieferung allesamt unbegründet. Den Akten sind zudem keine an- deren Gründe zu entnehmen, welche einer Auslieferung des Beschwerde- führers entgegenstünden. Seine Beschwerde sowie die Einrede des politi- schen Delikts sind abzuweisen.

12.

12.1 Im Rahmen seiner Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer seine Ent- lassung aus der Auslieferungshaft.

12.2 Wer sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungs- gesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an den Beschwer- degegner zu richten. Gegen dessen ablehnenden Entscheid kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer Be- schwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 50 Abs. 3 IRSG; TPF 2009 145 E. 2.5.2 S. 148). Ausnahmsweise kann die Beschwerdekam- mer in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sie auf Beschwerde hin die Auslieferung verweigert und als unmittelbare Folge die

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Entlassung aus der Auslieferungshaft anordnet. Das Haftentlassungsgesuch ist insofern rein akzessorischer Natur (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; siehe zuletzt u.a. die Entscheide des Bundesstraf- gerichts RR.2024.93 vom 13. November 2024 E. 5.1; RR.2024.100 vom

24. Oktober 2024 E. 9.2).

12.3 Da die Auslieferung des Beschwerdeführers nach dem oben Ausgeführten bewilligt werden kann, ist das akzessorische Haftentlassungsgesuch abzu- weisen. Gründe, welche in dieser Situation ausnahmsweise eine Haftentlas- sung rechtfertigen würden, werden vom Beschwerdeführer keine geltend ge- macht.

13. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unter- liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3‘000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2020 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (RR.2024.118, act. 3 und 5).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren RR.2024.106 und RR.2024.118 werden vereinigt.

2. Die Einrede des politischen Delikts wird abgewiesen.

3. Die Beschwerde wird abgewiesen.

4. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.

5. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 30. Januar 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Christoph Zobl - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).