Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Vereinigten Staaten. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Das U.S. Department of Justice (nachfolgend "DOJ") ersuchte die Schweiz am 5. September 2018, das Konto von A. bei der Bank B. (IBAN 1) vorsorg- lich zu sperren. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") ordnete die Sperre am Folgetag an. Das formelle Rechtshilfeersuchen der Vereinigten Staaten datiert vom 29. November 2018. Am 7. Dezember 2018 trat das BJ auf das Rechtshilfeersuchen ein und verlängerte die Kontosperre bis zum Ende des Rechtshilfeverfahrens. Zudem ordnete das BJ an, die Bank habe die Unterlagen der Kontobeziehung vom 1. Januar 2016 bis dato herauszu- geben.
Das BJ stellte am 26. März 2019 Rückfragen an das DOJ. Die Antwort vom
5. April 2019 klärte die Tatbestände, für welche in den USA Anklage erhoben wurde und für welche sie um Rechtshilfe ersuchen (act. 1.12).
B. Das BJ erliess am 12. April 2019 die Schlussverfügung. Diese entsprach dem Rechtshilfeersuchen vom 29. November 2018. Sie ordnete an, sämtli- che bei der Bank B. erhobenen Dokumente betreffend dem Konto Nr. 2, lau- tend auf A., an die USA herauszugeben.
C. Dagegen gelangte A. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, mit den Anträgen (act. 1):
1. Es seien (i) die Schlussverfügung des Bundesamtes für Justiz vom 12. April 2019 (Verfahrensnummer B-18-3648-1), (ii) die Eintretensverfügung des Bundesamtes für Justiz vom 7. Dezember 2018 (Verfahrensnummer B-18- 3648-1) und (iii) die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vom 6. Septem- ber 2018 (Verfahrensnummer B-18-3648-1) aufzuheben;
und es sei den U.S.-Behörden die mit dem Rechtshilfeersuchen vom 29. No- vember 2018 verlangte Rechtshilfe nicht zu gewähren;
2. Eventualiter seien die U.S.-Behörden aufzufordern, das Rechtshilfeersuchen vom 29. November 2018 zu verbessern und insbesondere darzulegen bzw. plausibel zu behaupten,
– ob und gegebenenfalls inwiefern A. mit Mitverschwörern zusammengewirkt hat und wer die Mitverschwörer waren,
– ob und gegebenenfalls inwiefern A. wusste, dass die von seiner Private Equity-Firma entgegengenommenen Gelder aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren;
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Das BJ reichte am 17. Mai 2019 die Akten ein (act. 5).
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Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG im Umkehrschluss).
Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den USA und der Schweiz ist primär der Staats- vertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen massgebend (mit Briefwechseln; RVUS; SR 0.351.933.6; BGE 141 IV 108 E. 4.2; 137 IV 25 E. 4.2.2; Verhältnis zum IRSG: BGE 132 II 178 E. 2.1; 124 II 127 E. 2a; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter- nationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 60–62, 82 ff.). In Ausführung dieses Staatsvertrages wurde am 3. Oktober 1975 das Bundesgesetz zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen erlassen (BG-RVUS; SR 351.93). Dieses enthält vor allem Zuständigkeits- und Vollzugsvorschriften (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 168 ff.)
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
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E. 2.1 Die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abge- schlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 BG-RVUS und Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StBOG).
Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 17a BG-RVUS). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1). Gleiches gilt im Falle einer Kontosperrung.
E. 2.2 Die Eintretensvoraussetzungen liegen vor und geben zu keinen Bemerkun- gen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG) und prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 Il 81 E. 1.4; 130 Il 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2).
E. 4.1 Das Rechtshilfeersuchen schildert folgenden Sachverhalt: C., D. und andere seien in den Vereinigten Staaten verdächtigt, ungefähr im Jahr 2014 die Gesellschaft "F." zum Vertrieb der gleichnamigen (digitalen) "Kryptowährung" gegründet zu haben. Der "[…]Coin" sei über eine Marketingstruktur mit mehreren Ebenen vertrieben wor- den. Die Mitglieder von "F." hätten Provisionen erhalten, wenn Investoren zum Kauf von Pa- keten der "Kryptowährung" geworben werden konnten. Die Investoren seien angewiesen wor- den, den Kaufbetrag auf für diesen Zweck eröffnete Konten bei ausländischen Banken zu
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überweisen. Ungefähr 60% der Erlöse würde von F.-Mitgliedern aus China stammen, ca. 18% aus Europa, 15% aus Australien und der Rest aus anderen Ländern. Rund 3% der Erlöse von […]Coin rühre von Investoren in Nordamerika und der Karibik her.
Ab Anbeginn hätten die Beschuldigten bezweckt, die Gelder der Investoren nicht bestim- mungsgemäss zu verwenden. Anders als C. und D. dies Investoren zugesichert hätten, seien "[…]Coins" nicht von Mitgliedern "geschürft" und sei der Wert der "[…]Coins" nicht von An- gebot und Nachfrage bestimmt worden. Die Inhaber hätten den Wert der "[…]Coins" intern festgelegt, sie seien nie an einem öffentlichen Markt gehandelt worden. "[…]Coins" seien monatlich automatisch und konstant generiert und dann nach Bedarf an Mitglieder verteilt worden. Dass es sich um ein Betrugskomplott und nicht um ein legitimes Unternehmen handle, würde sich auch aus E-Mails ergeben. So habe C. am 9. August 2014 an D. mögliche Ausstiegsstrategien dargelegt. Eine davon habe vorgesehen, das Geld zu nehmen, zu ver- schwinden und die Schuld dafür anderen zuzuweisen. In der E-Mail vom 21. März 2015 habe C. D. beschrieben, wie der Preis von "F." auf dem privaten Marktplatz von "[…]Coin" mit Hilfe einer simulierten Volatilität und lntraday-Preisbestimmung manipuliert werden könne. Die Be- schuldigten hätten mit "[…]Coin" einen illegalen Gewinn von ca. EUR 2.232 Mia. erzielt.
Der Beschwerdeführer, ein US-Staatsangehöriger und ehemaliger Partner einer internationa- len Anwaltskanzlei, werde verdächtigt, ungefähr zwischen 2016 bis 2018 aus dem Betrug von "F." stammende USD-Erlöse in dreistelliger Millionenhöhe gewaschen zu haben. Nach einem ersten Treffen mit C. im Februar 2016 habe er eine Reihe von Hedgefonds auf den Britischen Jungferninseln eingerichtet wie auch auf den Kaimaninseln, wo er bei Banken Konten eröffnet habe. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Fondsverwaltungsgesellschaft sowie den involvierten Banken falsche Angaben zur Quelle der Gelder gemacht. Die Hedgefonds wären demnach auf Ersuchen einer ausgewählten Gruppe von Familien und Unternehmen in Europa eingerichtet worden. Die lnvestorenbasis der Hedgefonds bestünde gemäss Angaben des Beschwerdeführers aus wohlhabenden Familien und mittelständischen Unternehmen. Der Beschwerdeführer habe versucht, die Sorgfaltsprüfung der Fondsverwaltungsgesellschaft zu umgehen, indem er ihr mitgeteilt habe, dass die Hedgefonds stets die uneingeschränkte Kon- trolle über das Kapital hätten. Sie würden zu den Anlegern auch eigene strenge Legitimations- prüfungen mit Erhebung von Know-your-customer-Informationen durchführen, wie auch ab- schliessende interne Sorgfaltsprüfungen mit Blick auf die Zielunternehmen.
Zwischen ungefähr Juni 2016 und Februar 2017 seien rund USD 400 Mio. überwiegend ab den von den Investoren gespiesenen Bankkonten und damit aus dem Betrugskomplott von "F." auf die Konten der Hedgefonds geflossen. Mindestens USD 15.5 Mio. aus den Erlösen von F. seien direkt oder indirekt über Konten des Beschwerdeführers (sei es als Inhaber oder wirtschaftlich Berechtigter) zu den Hedgefonds transferiert worden. Die Hedgefonds hätten daraufhin ungefähr EUR 274.4 Mio. und GBP 2.7 Mio. auf Konten bei der Bank E. verschoben. Auf diese Konten seien keine wesentlichen Geldbeträge anderer Herkunft (als aus "F.") ein- gegangen. Zwischen Februar und März 2017 seien ab einem Konto der Hedgefonds bei der Bank E. zwei Überweisungen erfolgt über insgesamt ungefähr GBP 2.5 Mio. auf das Konto des Beschwerdeführers bei der Bank B.
Die Grand Jury im südlichen Bezirk von New York habe am 21. August 2018 Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen Verschwörung zur Durchführung von Geldwäscherei im Zu-
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sammenhang mit den Erlösen aus dem Betrugskomplott mit "[…]Coin Kryptowährung" erho- ben. Am 4. September 2018 habe das US-Bezirksgericht für den südlichen Bezirk von New York einen Sicherstellungsbeschluss für mehrere Bankkonten erlassen, die für den Eingang und/oder das Waschen der Erlöse aus dem Betrugskomplott mit "F." verwendet worden seien, darunter das vom BJ gesperrte Konto in der Schweiz. Das Vermögen auf dem gesperrten Konto unterliege der Verwirkung in den Vereinigten Staaten. Am 5. September 2018 sei der Beschwerdeführer in den Vereinigten Staaten verhaftet worden.
Auf Nachfrage des BJ präzisierte die ersuchende Behörde am 5. April 2019 (act. 1.12), dass dem Beschwerdeführer in den USA vorgeworfen wird, gegen 18 U.S.C. § 1956(h) verstossen zu haben ("conspiracy to commit money laundering") und die Untersuchung am Laufen sei.
E. 4.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über Gegenstand und Art von Untersuchung oder Verfahren und eine Beschreibung der we- sentlichen behaupteten oder festzustellenden Handlungen enthalten (Art. 29 Ziff. 1 lit. a RVUS). Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde nament- lich die Prüfung erlauben, ob die beidseitige Strafbarkeit gegeben ist und ob es sich um einen der Tatbestände gemäss Art. 4 Ziff. 2 handelt (BGE 118 Ib 111 E. 5b S. 122; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.70 vom 7. Juli 2016 E. 3.2). Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196; TPF 2007 150 E. 3.2.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 293, 302).
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2; 129 II 462 E. 4.4). Es gilt der Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (BGE 136 IV 179 E. 2.3.4). Die Straf- normen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersu- chenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 139 IV 137 E. 5.1.1; 132 II 81 E. 2.1; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2012 114 E. 7.3/7.4; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 576 ff.).
E. 4.3 Geldwäscherei begeht nach schweizerischem Strafrecht, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht das Rechtshilfeersu- chen nicht notwendigerweise zu erwähnen, worin die verbrecherische Vortat der Geldwäscherei bestehe. Es genügt grundsätzlich, wenn geldwäscherei- verdächtigte Finanztransaktionen dargelegt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch nicht be- kannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können
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namentlich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlreicher Ge- sellschaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnliche Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen oder das Stillschweigen des Beschuldigten über die Her- kunft eines hohen Geldbetrages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom 1. Oktober 2004, E. 2.2) können in diesem Zusammenhang verdächtig erscheinen. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müssen jedoch erhebliche Indizien dafür bestehen, dass es sich da- bei um ein Verbrechen handelt. Dabei ist auch der Dimension der fraglichen Finanztransaktionen Rechnung zu tragen. Zur Leistung von Rechtshilfe ge- nügt es dabei grundsätzlich, wenn geldwäschereiverdächtige Finanztrans- aktionen dargelegt werden; es wird nicht vorausgesetzt, dass die Vortat be- reits nach dem Recht des ersuchenden oder des ersuchten Staats qualifiziert werden kann (BGE 130 II 329 E. 5.1 S. 335; 129 II 97 E. 3.2 S. 99; Urteile des Bundesgerichts 1C_519/2018 vom 11. Oktober 2018 E. 1.2; 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007 E. 2.5; 1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005 E. 2.4).
E. 4.4 Der Sachverhalt schildert, wie der Beschwerdeführer aktiv geworden sei, um die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und die Einziehung von vermut- lich deliktischen und erheblichen Vermögenswerten zu vereiteln. Er habe Offshore-Hedgefonds gegründet und mittels falscher Angaben an die betei- ligten Finanzinstitute die Herkunft der Gelder vernebeln und Geldwäscherei- vorkehren umgehen wollen. Teilweise habe er aus "F." stammende Gelder auch über eigene Konten in die Hedgefonds geschleust. Er habe sodann namhafte Geldbeträge der Hedgefonds weiter verschoben, von karibischen Banken auf Konten der Hedgefonds in Irland. Einen Teil des Geldes habe er schliesslich auf sein eigenes Konto in der Schweiz dirigiert.
Als Vortat werden im Rechtshilfeersuchen auch konkrete Betrugsvorwürfe erwähnt, also eines Verbrechens im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB. Betrug begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern un- rechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrü- ckung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig be- stärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Ziff. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe). Insbesondere hätten die Beschuldigten den Investoren vorgetäuscht, Coins zu verkaufen, deren Wert von Angebot und Nachfrage bestimmt werde. Die Coins seien indessen automatisch und konstant generiert worden. Es bestünden auch Hinweise,
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dass die Preisbestimmung auf dem Marktplatz von "F." mit Hilfe einer simu- lierten Volatilität und Intraday-Preisbestimmungen manipuliert worden sei. Damit hätten sich die Beschuldigten mit ca. EUR 2.232 Mia. bereichert. Alle Tatbestandselemente sowohl des Betruges als auch der Geldwäscherei lie- gen damit prima facie vor und die beidseitige Strafbarkeit ist zu bejahen.
E. 4.5 Der Beschwerdeführer rügt, es fehle die rechtliche Bezeichnung der ihm vor- geworfenen Straftat. Es fehle zudem eine Darstellung des wesentlichen ob- jektiven Sachverhalts der ihm in den USA vorgeworfen wird. Auch Ausfüh- rungen zum subjektiven Tatbestand würden fehlen. Es werde nicht darge- legt, dass der Beschwerdeführer gewusst habe, dass er Vermögenswerte krimineller Herkunft investiert habe (act. 1 S. 12 ff., 20 ff.).
E. 4.6 Die erhobenen Rügen halten im Licht ständiger Rechtsprechung nicht stand und gehen mehrfach fehl.
Der (subjektive) Sachverhalt kann – wie vorliegend – auch in den Beilagen zum Rechtshilfeersuchen geschildert sein (BGE 118 Ib 111 E. 5b). Gemäss der Anklage ("sealed indictement") vom 21. August 2018 an das Bundesge- richt für den südlichen Bezirk von Manhattan hat der Beschwerdeführer in den Augen der Grand Jury im Wissen um die illegale Herkunft der ihm zuge- flossenen Erträge damit finanzielle Transaktionen durchgeführt (act. 1.9 S. 1 Ziff. 2). Es ist im Rechtshilfeersuchen auch nicht erforderlich, bestimmten Personen vorgeworfene Aktivitäten bereits genau darzutun (Urteil des Bun- desgerichts 1A.236/2004 vom 11. Februar 2005 E. 4.2 in fine). Der Be- schwerdeführer verkennt weiter, dass die Auslegung des Rechts des ersu- chenden Staates, z.B. was das Vorliegen einer "conspiracy" (Verschwörung) oder US-amerikanischen Formen des Vorsatzes angeht (act. 1 S. 20 f., 24), in erster Linie Sache seiner Behörden ist (BGE 142 IV 250 E. 6.2; 111 Ib 137 E. 3b zu Art. 17b Abs. 1 BG-RVUS).
Was der Beschwerdeführer gegen die im Ersuchen enthaltene Sachverhalts- darstellung vorbringt, vermag diese nicht sofort zu entkräften. Der Beschwer- deführer ist mit seiner eigenen Schilderung des Sachverhalts bzw. einer ei- genen Beweiswürdigung im Rechtshilfeverfahren nicht zu hören (BGE 142 IV 250 E. 6.3). Dies betrifft z.B. seine Vorbringen, er habe nichts von der kriminellen Herkunft der Gelder gewusst oder wissen müssen, es komme im Rechtshilfeverfahren auf dieses Wissen bzw. Kennen gerade an und die er- suchende Behörde hätte dies weiter darzulegen bzw. plausibel zu behaupten (act. 1 S. 15, S. 21 ff.). Im schweizerischen Rechtshilfeverfahren findet kein Beweisverfahren statt und die ersuchende Behörde muss ihrer Sachver- haltsschilderung keine Beweismittel beilegen (BGE 122 Il 367 E. 2c S. 371;
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118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_251/2019 vom
16. Mai 2019 E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 299). Tat- und Schuldfragen beurteilt sodann nicht das Rechtshilfegericht, sondern das ausländische Sachgericht (BGE 117 Ib 90 E 5c). Das Schweizer Rechtshilfegericht prüft im Rahmen der beidseitigen Strafbarkeit, ob prima facie der Sachverhalt, wie im Rechtshilfeersuchen geschildert, unter eine Strafnorm des Schweizer Rechts subsumiert werden kann (vgl. obige Erwägung 4.2).
E. 4.7 Zusammenfassend beschreibt der Sachverhalt im erforderlichen Umfang den Gegenstand und die Art der Untersuchung wie auch die wesentlichen behaupteten oder festzustellenden Handlungen. Die Sachverhaltsdarstel- lung enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche und der Beschwerdeführer vermochte solche auch nicht darzutun. Die Schilde- rung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen genügt Art. 29 Abs. 1 und 2 RVUS. Sie erlaubt die Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit nach Schweizer Recht.
E. 5 Der Beschwerdeführer beantragt auch die Aufhebung der Vermögenssperre, ohne darauf in der Beschwerdebegründung weiter einzugehen. Art. 8 Abs. 1 BG-RVUS erfordert für vorsorgliche Massnahmen wie die Kontosperre vom
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kosten- vorschusses (vgl. act. 7) in gleicher Höhe (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kontosperre bleibt aufrechterhalten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 11. Juli 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Hungerbühler, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Zentralstelle USA, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Vereinigten Staaten
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2019.104
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Sachverhalt:
A. Das U.S. Department of Justice (nachfolgend "DOJ") ersuchte die Schweiz am 5. September 2018, das Konto von A. bei der Bank B. (IBAN 1) vorsorg- lich zu sperren. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") ordnete die Sperre am Folgetag an. Das formelle Rechtshilfeersuchen der Vereinigten Staaten datiert vom 29. November 2018. Am 7. Dezember 2018 trat das BJ auf das Rechtshilfeersuchen ein und verlängerte die Kontosperre bis zum Ende des Rechtshilfeverfahrens. Zudem ordnete das BJ an, die Bank habe die Unterlagen der Kontobeziehung vom 1. Januar 2016 bis dato herauszu- geben.
Das BJ stellte am 26. März 2019 Rückfragen an das DOJ. Die Antwort vom
5. April 2019 klärte die Tatbestände, für welche in den USA Anklage erhoben wurde und für welche sie um Rechtshilfe ersuchen (act. 1.12).
B. Das BJ erliess am 12. April 2019 die Schlussverfügung. Diese entsprach dem Rechtshilfeersuchen vom 29. November 2018. Sie ordnete an, sämtli- che bei der Bank B. erhobenen Dokumente betreffend dem Konto Nr. 2, lau- tend auf A., an die USA herauszugeben.
C. Dagegen gelangte A. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, mit den Anträgen (act. 1):
1. Es seien (i) die Schlussverfügung des Bundesamtes für Justiz vom 12. April 2019 (Verfahrensnummer B-18-3648-1), (ii) die Eintretensverfügung des Bundesamtes für Justiz vom 7. Dezember 2018 (Verfahrensnummer B-18- 3648-1) und (iii) die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vom 6. Septem- ber 2018 (Verfahrensnummer B-18-3648-1) aufzuheben;
und es sei den U.S.-Behörden die mit dem Rechtshilfeersuchen vom 29. No- vember 2018 verlangte Rechtshilfe nicht zu gewähren;
2. Eventualiter seien die U.S.-Behörden aufzufordern, das Rechtshilfeersuchen vom 29. November 2018 zu verbessern und insbesondere darzulegen bzw. plausibel zu behaupten,
– ob und gegebenenfalls inwiefern A. mit Mitverschwörern zusammengewirkt hat und wer die Mitverschwörer waren,
– ob und gegebenenfalls inwiefern A. wusste, dass die von seiner Private Equity-Firma entgegengenommenen Gelder aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren;
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Das BJ reichte am 17. Mai 2019 die Akten ein (act. 5).
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Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG im Umkehrschluss).
Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den USA und der Schweiz ist primär der Staats- vertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen massgebend (mit Briefwechseln; RVUS; SR 0.351.933.6; BGE 141 IV 108 E. 4.2; 137 IV 25 E. 4.2.2; Verhältnis zum IRSG: BGE 132 II 178 E. 2.1; 124 II 127 E. 2a; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter- nationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 60–62, 82 ff.). In Ausführung dieses Staatsvertrages wurde am 3. Oktober 1975 das Bundesgesetz zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen erlassen (BG-RVUS; SR 351.93). Dieses enthält vor allem Zuständigkeits- und Vollzugsvorschriften (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 168 ff.)
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
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2.
2.1 Die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abge- schlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 BG-RVUS und Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StBOG).
Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 17a BG-RVUS). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1). Gleiches gilt im Falle einer Kontosperrung.
2.2 Die Eintretensvoraussetzungen liegen vor und geben zu keinen Bemerkun- gen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG) und prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 Il 81 E. 1.4; 130 Il 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2).
4.
4.1 Das Rechtshilfeersuchen schildert folgenden Sachverhalt: C., D. und andere seien in den Vereinigten Staaten verdächtigt, ungefähr im Jahr 2014 die Gesellschaft "F." zum Vertrieb der gleichnamigen (digitalen) "Kryptowährung" gegründet zu haben. Der "[…]Coin" sei über eine Marketingstruktur mit mehreren Ebenen vertrieben wor- den. Die Mitglieder von "F." hätten Provisionen erhalten, wenn Investoren zum Kauf von Pa- keten der "Kryptowährung" geworben werden konnten. Die Investoren seien angewiesen wor- den, den Kaufbetrag auf für diesen Zweck eröffnete Konten bei ausländischen Banken zu
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überweisen. Ungefähr 60% der Erlöse würde von F.-Mitgliedern aus China stammen, ca. 18% aus Europa, 15% aus Australien und der Rest aus anderen Ländern. Rund 3% der Erlöse von […]Coin rühre von Investoren in Nordamerika und der Karibik her.
Ab Anbeginn hätten die Beschuldigten bezweckt, die Gelder der Investoren nicht bestim- mungsgemäss zu verwenden. Anders als C. und D. dies Investoren zugesichert hätten, seien "[…]Coins" nicht von Mitgliedern "geschürft" und sei der Wert der "[…]Coins" nicht von An- gebot und Nachfrage bestimmt worden. Die Inhaber hätten den Wert der "[…]Coins" intern festgelegt, sie seien nie an einem öffentlichen Markt gehandelt worden. "[…]Coins" seien monatlich automatisch und konstant generiert und dann nach Bedarf an Mitglieder verteilt worden. Dass es sich um ein Betrugskomplott und nicht um ein legitimes Unternehmen handle, würde sich auch aus E-Mails ergeben. So habe C. am 9. August 2014 an D. mögliche Ausstiegsstrategien dargelegt. Eine davon habe vorgesehen, das Geld zu nehmen, zu ver- schwinden und die Schuld dafür anderen zuzuweisen. In der E-Mail vom 21. März 2015 habe C. D. beschrieben, wie der Preis von "F." auf dem privaten Marktplatz von "[…]Coin" mit Hilfe einer simulierten Volatilität und lntraday-Preisbestimmung manipuliert werden könne. Die Be- schuldigten hätten mit "[…]Coin" einen illegalen Gewinn von ca. EUR 2.232 Mia. erzielt.
Der Beschwerdeführer, ein US-Staatsangehöriger und ehemaliger Partner einer internationa- len Anwaltskanzlei, werde verdächtigt, ungefähr zwischen 2016 bis 2018 aus dem Betrug von "F." stammende USD-Erlöse in dreistelliger Millionenhöhe gewaschen zu haben. Nach einem ersten Treffen mit C. im Februar 2016 habe er eine Reihe von Hedgefonds auf den Britischen Jungferninseln eingerichtet wie auch auf den Kaimaninseln, wo er bei Banken Konten eröffnet habe. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Fondsverwaltungsgesellschaft sowie den involvierten Banken falsche Angaben zur Quelle der Gelder gemacht. Die Hedgefonds wären demnach auf Ersuchen einer ausgewählten Gruppe von Familien und Unternehmen in Europa eingerichtet worden. Die lnvestorenbasis der Hedgefonds bestünde gemäss Angaben des Beschwerdeführers aus wohlhabenden Familien und mittelständischen Unternehmen. Der Beschwerdeführer habe versucht, die Sorgfaltsprüfung der Fondsverwaltungsgesellschaft zu umgehen, indem er ihr mitgeteilt habe, dass die Hedgefonds stets die uneingeschränkte Kon- trolle über das Kapital hätten. Sie würden zu den Anlegern auch eigene strenge Legitimations- prüfungen mit Erhebung von Know-your-customer-Informationen durchführen, wie auch ab- schliessende interne Sorgfaltsprüfungen mit Blick auf die Zielunternehmen.
Zwischen ungefähr Juni 2016 und Februar 2017 seien rund USD 400 Mio. überwiegend ab den von den Investoren gespiesenen Bankkonten und damit aus dem Betrugskomplott von "F." auf die Konten der Hedgefonds geflossen. Mindestens USD 15.5 Mio. aus den Erlösen von F. seien direkt oder indirekt über Konten des Beschwerdeführers (sei es als Inhaber oder wirtschaftlich Berechtigter) zu den Hedgefonds transferiert worden. Die Hedgefonds hätten daraufhin ungefähr EUR 274.4 Mio. und GBP 2.7 Mio. auf Konten bei der Bank E. verschoben. Auf diese Konten seien keine wesentlichen Geldbeträge anderer Herkunft (als aus "F.") ein- gegangen. Zwischen Februar und März 2017 seien ab einem Konto der Hedgefonds bei der Bank E. zwei Überweisungen erfolgt über insgesamt ungefähr GBP 2.5 Mio. auf das Konto des Beschwerdeführers bei der Bank B.
Die Grand Jury im südlichen Bezirk von New York habe am 21. August 2018 Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen Verschwörung zur Durchführung von Geldwäscherei im Zu-
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sammenhang mit den Erlösen aus dem Betrugskomplott mit "[…]Coin Kryptowährung" erho- ben. Am 4. September 2018 habe das US-Bezirksgericht für den südlichen Bezirk von New York einen Sicherstellungsbeschluss für mehrere Bankkonten erlassen, die für den Eingang und/oder das Waschen der Erlöse aus dem Betrugskomplott mit "F." verwendet worden seien, darunter das vom BJ gesperrte Konto in der Schweiz. Das Vermögen auf dem gesperrten Konto unterliege der Verwirkung in den Vereinigten Staaten. Am 5. September 2018 sei der Beschwerdeführer in den Vereinigten Staaten verhaftet worden.
Auf Nachfrage des BJ präzisierte die ersuchende Behörde am 5. April 2019 (act. 1.12), dass dem Beschwerdeführer in den USA vorgeworfen wird, gegen 18 U.S.C. § 1956(h) verstossen zu haben ("conspiracy to commit money laundering") und die Untersuchung am Laufen sei.
4.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über Gegenstand und Art von Untersuchung oder Verfahren und eine Beschreibung der we- sentlichen behaupteten oder festzustellenden Handlungen enthalten (Art. 29 Ziff. 1 lit. a RVUS). Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde nament- lich die Prüfung erlauben, ob die beidseitige Strafbarkeit gegeben ist und ob es sich um einen der Tatbestände gemäss Art. 4 Ziff. 2 handelt (BGE 118 Ib 111 E. 5b S. 122; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.70 vom 7. Juli 2016 E. 3.2). Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196; TPF 2007 150 E. 3.2.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 293, 302).
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2; 129 II 462 E. 4.4). Es gilt der Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (BGE 136 IV 179 E. 2.3.4). Die Straf- normen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersu- chenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 139 IV 137 E. 5.1.1; 132 II 81 E. 2.1; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2012 114 E. 7.3/7.4; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 576 ff.).
4.3 Geldwäscherei begeht nach schweizerischem Strafrecht, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht das Rechtshilfeersu- chen nicht notwendigerweise zu erwähnen, worin die verbrecherische Vortat der Geldwäscherei bestehe. Es genügt grundsätzlich, wenn geldwäscherei- verdächtigte Finanztransaktionen dargelegt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch nicht be- kannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können
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namentlich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlreicher Ge- sellschaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnliche Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen oder das Stillschweigen des Beschuldigten über die Her- kunft eines hohen Geldbetrages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom 1. Oktober 2004, E. 2.2) können in diesem Zusammenhang verdächtig erscheinen. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müssen jedoch erhebliche Indizien dafür bestehen, dass es sich da- bei um ein Verbrechen handelt. Dabei ist auch der Dimension der fraglichen Finanztransaktionen Rechnung zu tragen. Zur Leistung von Rechtshilfe ge- nügt es dabei grundsätzlich, wenn geldwäschereiverdächtige Finanztrans- aktionen dargelegt werden; es wird nicht vorausgesetzt, dass die Vortat be- reits nach dem Recht des ersuchenden oder des ersuchten Staats qualifiziert werden kann (BGE 130 II 329 E. 5.1 S. 335; 129 II 97 E. 3.2 S. 99; Urteile des Bundesgerichts 1C_519/2018 vom 11. Oktober 2018 E. 1.2; 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007 E. 2.5; 1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005 E. 2.4).
4.4 Der Sachverhalt schildert, wie der Beschwerdeführer aktiv geworden sei, um die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und die Einziehung von vermut- lich deliktischen und erheblichen Vermögenswerten zu vereiteln. Er habe Offshore-Hedgefonds gegründet und mittels falscher Angaben an die betei- ligten Finanzinstitute die Herkunft der Gelder vernebeln und Geldwäscherei- vorkehren umgehen wollen. Teilweise habe er aus "F." stammende Gelder auch über eigene Konten in die Hedgefonds geschleust. Er habe sodann namhafte Geldbeträge der Hedgefonds weiter verschoben, von karibischen Banken auf Konten der Hedgefonds in Irland. Einen Teil des Geldes habe er schliesslich auf sein eigenes Konto in der Schweiz dirigiert.
Als Vortat werden im Rechtshilfeersuchen auch konkrete Betrugsvorwürfe erwähnt, also eines Verbrechens im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB. Betrug begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern un- rechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrü- ckung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig be- stärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Ziff. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe). Insbesondere hätten die Beschuldigten den Investoren vorgetäuscht, Coins zu verkaufen, deren Wert von Angebot und Nachfrage bestimmt werde. Die Coins seien indessen automatisch und konstant generiert worden. Es bestünden auch Hinweise,
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dass die Preisbestimmung auf dem Marktplatz von "F." mit Hilfe einer simu- lierten Volatilität und Intraday-Preisbestimmungen manipuliert worden sei. Damit hätten sich die Beschuldigten mit ca. EUR 2.232 Mia. bereichert. Alle Tatbestandselemente sowohl des Betruges als auch der Geldwäscherei lie- gen damit prima facie vor und die beidseitige Strafbarkeit ist zu bejahen.
4.5 Der Beschwerdeführer rügt, es fehle die rechtliche Bezeichnung der ihm vor- geworfenen Straftat. Es fehle zudem eine Darstellung des wesentlichen ob- jektiven Sachverhalts der ihm in den USA vorgeworfen wird. Auch Ausfüh- rungen zum subjektiven Tatbestand würden fehlen. Es werde nicht darge- legt, dass der Beschwerdeführer gewusst habe, dass er Vermögenswerte krimineller Herkunft investiert habe (act. 1 S. 12 ff., 20 ff.).
4.6 Die erhobenen Rügen halten im Licht ständiger Rechtsprechung nicht stand und gehen mehrfach fehl.
Der (subjektive) Sachverhalt kann – wie vorliegend – auch in den Beilagen zum Rechtshilfeersuchen geschildert sein (BGE 118 Ib 111 E. 5b). Gemäss der Anklage ("sealed indictement") vom 21. August 2018 an das Bundesge- richt für den südlichen Bezirk von Manhattan hat der Beschwerdeführer in den Augen der Grand Jury im Wissen um die illegale Herkunft der ihm zuge- flossenen Erträge damit finanzielle Transaktionen durchgeführt (act. 1.9 S. 1 Ziff. 2). Es ist im Rechtshilfeersuchen auch nicht erforderlich, bestimmten Personen vorgeworfene Aktivitäten bereits genau darzutun (Urteil des Bun- desgerichts 1A.236/2004 vom 11. Februar 2005 E. 4.2 in fine). Der Be- schwerdeführer verkennt weiter, dass die Auslegung des Rechts des ersu- chenden Staates, z.B. was das Vorliegen einer "conspiracy" (Verschwörung) oder US-amerikanischen Formen des Vorsatzes angeht (act. 1 S. 20 f., 24), in erster Linie Sache seiner Behörden ist (BGE 142 IV 250 E. 6.2; 111 Ib 137 E. 3b zu Art. 17b Abs. 1 BG-RVUS).
Was der Beschwerdeführer gegen die im Ersuchen enthaltene Sachverhalts- darstellung vorbringt, vermag diese nicht sofort zu entkräften. Der Beschwer- deführer ist mit seiner eigenen Schilderung des Sachverhalts bzw. einer ei- genen Beweiswürdigung im Rechtshilfeverfahren nicht zu hören (BGE 142 IV 250 E. 6.3). Dies betrifft z.B. seine Vorbringen, er habe nichts von der kriminellen Herkunft der Gelder gewusst oder wissen müssen, es komme im Rechtshilfeverfahren auf dieses Wissen bzw. Kennen gerade an und die er- suchende Behörde hätte dies weiter darzulegen bzw. plausibel zu behaupten (act. 1 S. 15, S. 21 ff.). Im schweizerischen Rechtshilfeverfahren findet kein Beweisverfahren statt und die ersuchende Behörde muss ihrer Sachver- haltsschilderung keine Beweismittel beilegen (BGE 122 Il 367 E. 2c S. 371;
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118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_251/2019 vom
16. Mai 2019 E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 299). Tat- und Schuldfragen beurteilt sodann nicht das Rechtshilfegericht, sondern das ausländische Sachgericht (BGE 117 Ib 90 E 5c). Das Schweizer Rechtshilfegericht prüft im Rahmen der beidseitigen Strafbarkeit, ob prima facie der Sachverhalt, wie im Rechtshilfeersuchen geschildert, unter eine Strafnorm des Schweizer Rechts subsumiert werden kann (vgl. obige Erwägung 4.2).
4.7 Zusammenfassend beschreibt der Sachverhalt im erforderlichen Umfang den Gegenstand und die Art der Untersuchung wie auch die wesentlichen behaupteten oder festzustellenden Handlungen. Die Sachverhaltsdarstel- lung enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche und der Beschwerdeführer vermochte solche auch nicht darzutun. Die Schilde- rung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen genügt Art. 29 Abs. 1 und 2 RVUS. Sie erlaubt die Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit nach Schweizer Recht.
5. Der Beschwerdeführer beantragt auch die Aufhebung der Vermögenssperre, ohne darauf in der Beschwerdebegründung weiter einzugehen. Art. 8 Abs. 1 BG-RVUS erfordert für vorsorgliche Massnahmen wie die Kontosperre vom
7. Dezember 2018 nur, dass die vorgesehene Rechtshilfe nicht offensichtlich unzulässig oder unverhältnismässig ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_23/2018 vom 17. Januar 2018 E. 1.2 zum entsprechenden Art. 18 IRSG). Dies ist nicht der Fall: Deliktsverdächtige Vermögenswerte sind auf die Kon- tobeziehung des Beschwerdeführers geflossen. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, und es ist nicht ersichtlich, dass ihre spätere Einziehung aus- geschlossen wäre. Die vom BJ verfügte Sperre der Kundenbeziehung des Beschwerdeführers bei der Bank B. (IBAN 1) ist damit aufrechtzuerhalten.
6. Andere Rechtshilfehindernisse sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten unbegründet und im Verfahren von Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) ohne Schriftenwechsel abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kosten- vorschusses (vgl. act. 7) in gleicher Höhe (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kontosperre bleibt aufrechterhalten.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 11. Juli 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Ivo Hungerbühler - Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA (unter Beilage eines Doppels der Beschwerde)
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG; SR 173.110). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).