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RR.2015.256

Bundesstrafgericht · 2015-10-20 · Deutsch CH

Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).

Sachverhalt

Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom

23. Juni 2015 ersuchten die deutschen Behörden um Verhaftung zwecks Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A. Die Ausschreibung erfolgte gestützt auf den Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 22. Mai 2015 zur Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts Oberhausen vom 6. Februar 2014 wegen Sachbeschädigung (Voll- streckung einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten abzüglich 37 Tagen bereits verbüsster Haft; act. 8.1).

Am 30. Juni 2015 wurde A. vom Grenzwachtkorps Basel-Bahn in Basel angehalten und gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "BJ") gleichentags in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 8.2).

Im Rahmen seiner Einvernahme vom 1. Juli 2015 erklärte A., dass er mit einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden sei (act. 8.3).

Mit Auslieferungshaftbefehl vom 1. Juli 2015 verfügte das BJ die Auslieferungshaft gegen A. (act. 8.4). Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 9. Juli 2015 an das hiesige Gericht. Seine Beschwerde wurde mit Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.15 vom 27. Juli 2015 abge- wiesen. In der Folge erhob A. auch Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil vom 14. August 2015 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (act. 8.11).

Am 14. Juli 2015 stellte das Justizministerium des Landes Nordrhein- Westfalen das formelle Auslieferungsersuchen gegen A. (act. 8).

Mit Auslieferungsentscheid vom 7. August 2015 bewilligte das BJ die die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 2015 zu Grunde liegenden Straftaten (act. 8).

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Dagegen gelangt A. mit handschriftlicher Beschwerde vom 4. Septem- ber 2015 an das hiesige Gericht und beantragt "die Abweisung seiner Auslieferung" (act. 1).

Die Beschwerdeantwort erfolgte am 1. Oktober 2015 (act. 8). Der Be- schwerdeführer replizierte am 10. Oktober 2015, was dem Gesuchsgegner am 15. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 10 und 11).

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (2. ZP EAUe; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom

22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140 E. 2; DANGUBIC/KESHELAVA, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 12 IRSG N 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616).

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E. 2 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

E. 4 Der Beschwerdeführer stellt einen Antrag auf mündliche Verhandlung (act. 1). Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass im Rahmen der Beschwerde in Auslieferungssachen ans Bundesstrafgericht weder das VwVG noch das IRSG eine mündliche öffentliche Verhandlung vorschreiben. Vielmehr ist das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im Grundsatz schriftlich. Eine mündliche Parteiverhandlung kann nach richterlichem Ermessen angeordnet werden (Art. 57 Abs. 2 VwVG). Dies kann insbesondere nötig sein, wenn Beweiserhebungen durch das Gericht sachlich notwendig erscheinen oder wenn die grundrechtlich garantierten Parteirechte eine öffentliche Anhörung verlangen. Art. 6 Ziff. 1 EMRK schreibt eine öffentliche Parteianhörung bei Verfahren betreffend zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen vor sowie bei Urteilen über strafrechtliche Anklagen. Bei der Prüfung von Auslieferungsersuchen geht es weder um zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen noch um eine strafrechtliche Anklage. Das Rechtshilfeverfahren stellt kein Strafverfahren dar, bei dem durch den Rechtshilferichter über die allfällige Schuld und

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Strafe zu entscheiden wäre. Vielmehr werden Rechtshilfeverfahren als verwaltungsrechtliche Streitsachen betrachtet, was auch für Aus- lieferungsverfahren gilt (Urteile des Bundesgerichtes 1A.247/2005 vom

25. Oktober 2005, E. 2.2; 1A.225/2003 vom 25. November 2003, E. 1.5, je m.w.H.; s. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.91 vom 4. Ju- li 2011, E. 6; RR.2009.76 vom 9. Juli 2009, E. 2.2; RR.2008.283-284 vom

24. März 2009, E. 15). Demnach ist dem Verfahrensantrag auf mündliche Verhandlung keine Folge zu leisten.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, dass er die ihm im Rechtshilfeersuchen vorgeworfene Tat nicht begangen habe. Die Duisburger Polizei sei in der Tatnacht mehrfach bei ihm gewesen, womit er ein Alibi habe. Er hoffe, dass der Beschwerdegegner die ihm in diesem Zusammen- hang gebotenen Abklärungen vornehmen werde und er somit den Alibibeweis führen könne (act. 1).

E. 5.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechts- hilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schwei- zerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für auslieferungsfähige Straftaten vorliegen, ob Verweigerungsgründe ge- geben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen und die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsverfahrens unvereinbar. Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit nach dem Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (vgl. BGE 136 IV 179 E. 2, 2.3.4) weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f.;

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Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006, E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.). Dies gilt besonders, wenn die Sachverhaltsdarstellung sich auf ein Strafurteil stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.2/2004 vom 6. April 2004, E. 3.2).

E. 5.3 Dem Rechtshilfeersuchen liegt folgender Sachverhalt zu Grunde (act. 8.5):

Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, in der Nacht vom 3. Mai 2013 bzw. 4. Mai 2013 in Z. (Deutschland) bei neun Fahrzeugen die Pneus mit einem Schweizer Armeemesser aufgeschlitzt zu haben. Dabei soll er aus reinem Vergnügen gehandelt haben.

Wie die Wiedergabe des Sachverhaltsvorwurfs zeigt, sind der Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen, welche die Sachverhalts- vorwürfe entkräften würden. Aus diesem Grund ist diese Sachverhalts- darstellung für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zu Grunde zu legen. Die Kritik des Beschwerdeführers an der Sachverhaltsdarstellung erschöpft sich in der pauschalen Bestreitung der Tat. Mit dieser Einwendung ist der Beschwerdeführer im Auslieferungs- verfahren nach den oben erwähnten Grundsätzen (siehe E. 5.2) – unter Vorbehalt der Möglichkeit des Alibibeweises gemäss Art. 53 IRSG (vgl. hierzu nachfolgende E. 5.4) – nicht zu hören.

E. 5.4 Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das BJ die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert. Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 IRSG). Das bedeutet freilich nicht, dass in der Schweiz ein spezielles und komplexes Untersuchungsprozedere eingeleitet wird, wenn jemand ein Alibi geltend macht; es werden keine eigentlichen Recherchen verlangt (BGE 112 Ib 215 E. 5b S. 221 m.w.H.). Den Alibibeweis kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen. Sind bei einem angerufenen Zeugen des angeblichen Alibis Zweifel über die Glaubwürdigkeit nicht zum vornherein ausgeschlossen, so ist das Alibi nicht ohne Verzug nachgewiesen. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis sind solche Zweifel nicht von vornherein von der Hand zu weisen, wenn es sich bei den angerufenen Zeugen um dem Verfolgten nahe stehende Bezugspersonen handelt und somit die Möglichkeit besteht, dass es sich um Gefälligkeitserklärungen handelt (siehe

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hierzu BGE 123 II 279 E. 2b S. 282 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.174/2006 vom 2. Oktober 2006, E. 4.5; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2013.102 vom 18. Juli 2013, E. 5.3).

Lediglich die sinngemässe Behauptung, man sei zum Tatzeitpunkt nicht am Tatort gewesen, genügt nicht, um unverzüglich und ohne weiteres einen Alibibeweis im obgenannten Sinne zu erbringen. Der Beschwerdeführer verkennt zudem, dass das Auslieferungsverfahren nicht der nachträglichen Überprüfung der Beweiswürdigung rechtskräftiger Strafurteile durch den Rechtshilferichter dient. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet.

E. 6 Februar 2014 i.V.m. dem Urteil des Landesgerichts Duisburg vom

25. September 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, wobei er bereits 37 Tage verbüsst hat (act. 8.9, S. 2). Den Tatbestand der Sachbeschädigung von Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllt, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Strafbar ist daher nicht bloss die Veränderung der Substanz, sondern auch das Unbrauchbarmachen bzw.

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die Minderung der Funktionsfähigkeit einer fremden Sache. Der oben wiedergegebene Sachverhalt (siehe supra E. 5.3) kann ohne weiteres unter den Tatbestand der Sachbeschädigung subsumiert werden. Sachbeschädi- gung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet.

Nach dem Gesagten liegt vorliegend eine auslieferungsfähige strafbare Handlung i.S.v. Art. 2 Abs. 1 EAUe i.V.m. Art. II ZV EAUe vor und die Rüge des Beschwerdeführers zielt ins Leere.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter dem Sinn nach geltend, dass es sich beim oben wiedergegebenen Sachverhaltsvorwurf um eine nicht aus- lieferungsfähige strafbare Handlung handle, da die Mindestsanktion nicht gegeben sei (act.1).

E. 6.2 Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, welche sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 1 und 2 Ziff. 1 Satz 1 EAUe). Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe). Gestützt auf Art. 2 EAUe wurde Art. II ZV EAUe erlassen. Abs. 1 lautet wie folgt: Eine Auslieferung wird auch gewährt, wenn das Mass einer noch zu vollstreckenden Strafe oder sichernden Massnahme oder bei mehreren noch zu vollstreckenden Strafen oder sichernden Massnahmen deren Summe mindestens drei Monate beträgt.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom

E. 7 Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland ist daher zulässig. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in allen Punkten als unbegründet abzuweisen.

E. 8.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4; jeweils m.w.H.).

E. 8.2 Wie oben dargelegt bestehen an der Rechtmässigkeit der Auslieferung keine Zweifel. Demzufolge ist das Begehren des Beschwerdeführers als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach bereits aus diesem Grund und ohne Überprüfung seiner finanziellen Verhältnisse abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

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31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 20. Oktober 2015 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A., zurzeit in Auslieferungshaft,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2015.256 / RP.2015.58

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Sachverhalt:

Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom

23. Juni 2015 ersuchten die deutschen Behörden um Verhaftung zwecks Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A. Die Ausschreibung erfolgte gestützt auf den Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 22. Mai 2015 zur Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts Oberhausen vom 6. Februar 2014 wegen Sachbeschädigung (Voll- streckung einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten abzüglich 37 Tagen bereits verbüsster Haft; act. 8.1).

Am 30. Juni 2015 wurde A. vom Grenzwachtkorps Basel-Bahn in Basel angehalten und gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "BJ") gleichentags in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 8.2).

Im Rahmen seiner Einvernahme vom 1. Juli 2015 erklärte A., dass er mit einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden sei (act. 8.3).

Mit Auslieferungshaftbefehl vom 1. Juli 2015 verfügte das BJ die Auslieferungshaft gegen A. (act. 8.4). Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 9. Juli 2015 an das hiesige Gericht. Seine Beschwerde wurde mit Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.15 vom 27. Juli 2015 abge- wiesen. In der Folge erhob A. auch Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil vom 14. August 2015 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (act. 8.11).

Am 14. Juli 2015 stellte das Justizministerium des Landes Nordrhein- Westfalen das formelle Auslieferungsersuchen gegen A. (act. 8).

Mit Auslieferungsentscheid vom 7. August 2015 bewilligte das BJ die die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 2015 zu Grunde liegenden Straftaten (act. 8).

- 3 -

Dagegen gelangt A. mit handschriftlicher Beschwerde vom 4. Septem- ber 2015 an das hiesige Gericht und beantragt "die Abweisung seiner Auslieferung" (act. 1).

Die Beschwerdeantwort erfolgte am 1. Oktober 2015 (act. 8). Der Be- schwerdeführer replizierte am 10. Oktober 2015, was dem Gesuchsgegner am 15. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 10 und 11).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (2. ZP EAUe; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom

22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140 E. 2; DANGUBIC/KESHELAVA, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 12 IRSG N 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616).

- 4 -

2. Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

4. Der Beschwerdeführer stellt einen Antrag auf mündliche Verhandlung (act. 1). Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass im Rahmen der Beschwerde in Auslieferungssachen ans Bundesstrafgericht weder das VwVG noch das IRSG eine mündliche öffentliche Verhandlung vorschreiben. Vielmehr ist das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im Grundsatz schriftlich. Eine mündliche Parteiverhandlung kann nach richterlichem Ermessen angeordnet werden (Art. 57 Abs. 2 VwVG). Dies kann insbesondere nötig sein, wenn Beweiserhebungen durch das Gericht sachlich notwendig erscheinen oder wenn die grundrechtlich garantierten Parteirechte eine öffentliche Anhörung verlangen. Art. 6 Ziff. 1 EMRK schreibt eine öffentliche Parteianhörung bei Verfahren betreffend zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen vor sowie bei Urteilen über strafrechtliche Anklagen. Bei der Prüfung von Auslieferungsersuchen geht es weder um zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen noch um eine strafrechtliche Anklage. Das Rechtshilfeverfahren stellt kein Strafverfahren dar, bei dem durch den Rechtshilferichter über die allfällige Schuld und

- 5 -

Strafe zu entscheiden wäre. Vielmehr werden Rechtshilfeverfahren als verwaltungsrechtliche Streitsachen betrachtet, was auch für Aus- lieferungsverfahren gilt (Urteile des Bundesgerichtes 1A.247/2005 vom

25. Oktober 2005, E. 2.2; 1A.225/2003 vom 25. November 2003, E. 1.5, je m.w.H.; s. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.91 vom 4. Ju- li 2011, E. 6; RR.2009.76 vom 9. Juli 2009, E. 2.2; RR.2008.283-284 vom

24. März 2009, E. 15). Demnach ist dem Verfahrensantrag auf mündliche Verhandlung keine Folge zu leisten.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, dass er die ihm im Rechtshilfeersuchen vorgeworfene Tat nicht begangen habe. Die Duisburger Polizei sei in der Tatnacht mehrfach bei ihm gewesen, womit er ein Alibi habe. Er hoffe, dass der Beschwerdegegner die ihm in diesem Zusammen- hang gebotenen Abklärungen vornehmen werde und er somit den Alibibeweis führen könne (act. 1).

5.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechts- hilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schwei- zerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für auslieferungsfähige Straftaten vorliegen, ob Verweigerungsgründe ge- geben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen und die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsverfahrens unvereinbar. Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit nach dem Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (vgl. BGE 136 IV 179 E. 2, 2.3.4) weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f.;

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Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006, E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.). Dies gilt besonders, wenn die Sachverhaltsdarstellung sich auf ein Strafurteil stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.2/2004 vom 6. April 2004, E. 3.2).

5.3 Dem Rechtshilfeersuchen liegt folgender Sachverhalt zu Grunde (act. 8.5):

Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, in der Nacht vom 3. Mai 2013 bzw. 4. Mai 2013 in Z. (Deutschland) bei neun Fahrzeugen die Pneus mit einem Schweizer Armeemesser aufgeschlitzt zu haben. Dabei soll er aus reinem Vergnügen gehandelt haben.

Wie die Wiedergabe des Sachverhaltsvorwurfs zeigt, sind der Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen, welche die Sachverhalts- vorwürfe entkräften würden. Aus diesem Grund ist diese Sachverhalts- darstellung für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zu Grunde zu legen. Die Kritik des Beschwerdeführers an der Sachverhaltsdarstellung erschöpft sich in der pauschalen Bestreitung der Tat. Mit dieser Einwendung ist der Beschwerdeführer im Auslieferungs- verfahren nach den oben erwähnten Grundsätzen (siehe E. 5.2) – unter Vorbehalt der Möglichkeit des Alibibeweises gemäss Art. 53 IRSG (vgl. hierzu nachfolgende E. 5.4) – nicht zu hören.

5.4 Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das BJ die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert. Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 IRSG). Das bedeutet freilich nicht, dass in der Schweiz ein spezielles und komplexes Untersuchungsprozedere eingeleitet wird, wenn jemand ein Alibi geltend macht; es werden keine eigentlichen Recherchen verlangt (BGE 112 Ib 215 E. 5b S. 221 m.w.H.). Den Alibibeweis kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen. Sind bei einem angerufenen Zeugen des angeblichen Alibis Zweifel über die Glaubwürdigkeit nicht zum vornherein ausgeschlossen, so ist das Alibi nicht ohne Verzug nachgewiesen. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis sind solche Zweifel nicht von vornherein von der Hand zu weisen, wenn es sich bei den angerufenen Zeugen um dem Verfolgten nahe stehende Bezugspersonen handelt und somit die Möglichkeit besteht, dass es sich um Gefälligkeitserklärungen handelt (siehe

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hierzu BGE 123 II 279 E. 2b S. 282 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.174/2006 vom 2. Oktober 2006, E. 4.5; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2013.102 vom 18. Juli 2013, E. 5.3).

Lediglich die sinngemässe Behauptung, man sei zum Tatzeitpunkt nicht am Tatort gewesen, genügt nicht, um unverzüglich und ohne weiteres einen Alibibeweis im obgenannten Sinne zu erbringen. Der Beschwerdeführer verkennt zudem, dass das Auslieferungsverfahren nicht der nachträglichen Überprüfung der Beweiswürdigung rechtskräftiger Strafurteile durch den Rechtshilferichter dient. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter dem Sinn nach geltend, dass es sich beim oben wiedergegebenen Sachverhaltsvorwurf um eine nicht aus- lieferungsfähige strafbare Handlung handle, da die Mindestsanktion nicht gegeben sei (act.1).

6.2 Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, welche sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 1 und 2 Ziff. 1 Satz 1 EAUe). Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe). Gestützt auf Art. 2 EAUe wurde Art. II ZV EAUe erlassen. Abs. 1 lautet wie folgt: Eine Auslieferung wird auch gewährt, wenn das Mass einer noch zu vollstreckenden Strafe oder sichernden Massnahme oder bei mehreren noch zu vollstreckenden Strafen oder sichernden Massnahmen deren Summe mindestens drei Monate beträgt.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom

6. Februar 2014 i.V.m. dem Urteil des Landesgerichts Duisburg vom

25. September 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, wobei er bereits 37 Tage verbüsst hat (act. 8.9, S. 2). Den Tatbestand der Sachbeschädigung von Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllt, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Strafbar ist daher nicht bloss die Veränderung der Substanz, sondern auch das Unbrauchbarmachen bzw.

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die Minderung der Funktionsfähigkeit einer fremden Sache. Der oben wiedergegebene Sachverhalt (siehe supra E. 5.3) kann ohne weiteres unter den Tatbestand der Sachbeschädigung subsumiert werden. Sachbeschädi- gung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet.

Nach dem Gesagten liegt vorliegend eine auslieferungsfähige strafbare Handlung i.S.v. Art. 2 Abs. 1 EAUe i.V.m. Art. II ZV EAUe vor und die Rüge des Beschwerdeführers zielt ins Leere.

7. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland ist daher zulässig. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in allen Punkten als unbegründet abzuweisen.

8.

8.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4; jeweils m.w.H.).

8.2 Wie oben dargelegt bestehen an der Rechtmässigkeit der Auslieferung keine Zweifel. Demzufolge ist das Begehren des Beschwerdeführers als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach bereits aus diesem Grund und ohne Überprüfung seiner finanziellen Verhältnisse abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

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31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 21. Oktober 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).