opencaselaw.ch

RH.2015.15

Bundesstrafgericht · 2015-07-27 · Deutsch CH

Auslieferung an Deutschland. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).

Sachverhalt

Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom

23. Juni 2015 ersuchten die deutschen Behörden um Verhaftung zwecks Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A. Die Ausschreibung erfolgte gestützt auf den Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 22. Mai 2015 zur Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts Oberhausen vom 6. Februar 2014 wegen Sachbeschädigung (act. 3.1).

Am 30. Juni 2015 wurde A. vom Grenzwachtkorps Basel-Bahn in Basel angehalten und gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz gleichentags in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 3.2).

Im Rahmen seiner Einvernahme vom 1. Juli 2015 erklärte A., dass er mit einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden sei (act. 3.4).

Mit Auslieferungshaftbefehl vom 1. Juli 2015 verfügte das BJ die Auslieferungshaft gegen A. (act. 3.5). Dagegen gelangt A. mit handschriftlicher Beschwerde vom 9. Juli 2015 an dieses Gericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung der Auslieferungshaft (act. 1).

Am 13. Juli 2015 forderte dieses Gericht den Beschwerdegegner auf, bis

20. Juli 2015 eine Beschwerdeantwort einzureichen und zugleich dem Beschwerdeführer eine Kopie davon zuzustellen. Dem Beschwerdeführer wurde Frist bis 23. Juli 2015 zur allfälligen Replik angesetzt (act. 2).

Die Beschwerdeantwort erfolgte am 14. Juli 2015 (act. 3). Bis dato ist die allfällige Replik nicht eingegangen. Auf telefonische Nachfrage hin, teilte das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt mit, dass bei ihnen die allfällige Replik auch nicht abgegeben worden sei (act. 4).

Erwägungen (8 Absätze)

E. 2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]).

E. 2.2 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 3. Juli 2015 eröffnet. Seine Beschwerde vom 9. Juli 2015 ist damit

- 4 -

fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist bei ihrem Entscheid weder an die Anträge noch an die Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. a und b StPO i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaft- voraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015, E. 3 m.w.H.).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom

E. 4.2 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungs- verfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn

- 5 -

er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.7 vom 29. April 2015, E. 4.1 und weitere dort angeführte Entscheide). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung).

Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015, E. 4.1).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer verkennt mit seinen Ausführungen, dass derartige Einwendungen, wie zuvor dargelegt, im Verfahren betreffend Auslieferungshaft nicht zu hören sind. Zudem werden Schuld- und Tatfragen im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens grundsätzlich nicht geprüft.

Der Beschwerdeführer vermag auch aus dem Umstand, dass ihm das Auslieferungsersuchen allenfalls noch nicht zugestellt wurde, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Pflicht, dem Beschwerdeführer das Ersuchen vorzulegen, besteht erst bei der Vorbereitung des Auslieferungsentscheides (vgl. Art. 51 Abs. 1 IRSG), mithin noch nicht bei der Ausstellung des Auslieferungshaftbefehls (im Zeitpunkt der Ausfertigung des Auslieferungshaftbefehls wird das Ersuchen regelmässig auch dem Beschwerdegegner noch nicht vorliegen [vgl. Art. 16 Abs. 4 EAUe und Art. 50 Abs. 1 IRSG]).

E. 4.4 Im Übrigen ergeben sich keine Gründe, welche zur Annahme Anlass geben, die Voraussetzungen der Auslieferungshaft seien nicht erfüllt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

- 6 -

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

- 7 -

E. 6 Februar 2014 wegen Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei er noch zehn Monate abzubüssen hat (act. 3.1). Er macht diesbezüglich geltend, dass er die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen habe. Zudem sei er zu der diesbezüglichen Revisions- verhandlung nicht korrekt vorgeladen worden. Ohnehin sei die ihm vorgeworfene Sachbeschädigung keine auslieferungsfähige Tat, da es sich dabei lediglich um ein kleines Vergehen handle.

Er führt sodann aus, dass in der Vergangenheit seine Grundrechte immer wieder verletzt worden seien. Zudem habe er das deutsche Auslieferungsersuchen nicht bekommen (act. 1).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 27. Juli 2015 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RH.2015.15

- 2 -

Sachverhalt:

Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom

23. Juni 2015 ersuchten die deutschen Behörden um Verhaftung zwecks Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A. Die Ausschreibung erfolgte gestützt auf den Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 22. Mai 2015 zur Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts Oberhausen vom 6. Februar 2014 wegen Sachbeschädigung (act. 3.1).

Am 30. Juni 2015 wurde A. vom Grenzwachtkorps Basel-Bahn in Basel angehalten und gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz gleichentags in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 3.2).

Im Rahmen seiner Einvernahme vom 1. Juli 2015 erklärte A., dass er mit einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden sei (act. 3.4).

Mit Auslieferungshaftbefehl vom 1. Juli 2015 verfügte das BJ die Auslieferungshaft gegen A. (act. 3.5). Dagegen gelangt A. mit handschriftlicher Beschwerde vom 9. Juli 2015 an dieses Gericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung der Auslieferungshaft (act. 1).

Am 13. Juli 2015 forderte dieses Gericht den Beschwerdegegner auf, bis

20. Juli 2015 eine Beschwerdeantwort einzureichen und zugleich dem Beschwerdeführer eine Kopie davon zuzustellen. Dem Beschwerdeführer wurde Frist bis 23. Juli 2015 zur allfälligen Replik angesetzt (act. 2).

Die Beschwerdeantwort erfolgte am 14. Juli 2015 (act. 3). Bis dato ist die allfällige Replik nicht eingegangen. Auf telefonische Nachfrage hin, teilte das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt mit, dass bei ihnen die allfällige Replik auch nicht abgegeben worden sei (act. 4).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische

- 3 -

Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (2. ZP EAUe; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616). Gemäss Art. 48 Abs. 2 IRSG gelten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht Art. 379–397 StPO sinngemäss (vgl. zum subsidiären Verfahrensrecht DANGUBIC/KESHELAVA, Basler Kommentar Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 12 N 1 ff.).

2.

2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]).

2.2 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 3. Juli 2015 eröffnet. Seine Beschwerde vom 9. Juli 2015 ist damit

- 4 -

fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist bei ihrem Entscheid weder an die Anträge noch an die Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. a und b StPO i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaft- voraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015, E. 3 m.w.H.).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom

6. Februar 2014 wegen Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei er noch zehn Monate abzubüssen hat (act. 3.1). Er macht diesbezüglich geltend, dass er die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen habe. Zudem sei er zu der diesbezüglichen Revisions- verhandlung nicht korrekt vorgeladen worden. Ohnehin sei die ihm vorgeworfene Sachbeschädigung keine auslieferungsfähige Tat, da es sich dabei lediglich um ein kleines Vergehen handle.

Er führt sodann aus, dass in der Vergangenheit seine Grundrechte immer wieder verletzt worden seien. Zudem habe er das deutsche Auslieferungsersuchen nicht bekommen (act. 1).

4.2 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungs- verfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn

- 5 -

er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.7 vom 29. April 2015, E. 4.1 und weitere dort angeführte Entscheide). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung).

Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015, E. 4.1).

4.3 Der Beschwerdeführer verkennt mit seinen Ausführungen, dass derartige Einwendungen, wie zuvor dargelegt, im Verfahren betreffend Auslieferungshaft nicht zu hören sind. Zudem werden Schuld- und Tatfragen im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens grundsätzlich nicht geprüft.

Der Beschwerdeführer vermag auch aus dem Umstand, dass ihm das Auslieferungsersuchen allenfalls noch nicht zugestellt wurde, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Pflicht, dem Beschwerdeführer das Ersuchen vorzulegen, besteht erst bei der Vorbereitung des Auslieferungsentscheides (vgl. Art. 51 Abs. 1 IRSG), mithin noch nicht bei der Ausstellung des Auslieferungshaftbefehls (im Zeitpunkt der Ausfertigung des Auslieferungshaftbefehls wird das Ersuchen regelmässig auch dem Beschwerdegegner noch nicht vorliegen [vgl. Art. 16 Abs. 4 EAUe und Art. 50 Abs. 1 IRSG]).

4.4 Im Übrigen ergeben sich keine Gründe, welche zur Annahme Anlass geben, die Voraussetzungen der Auslieferungshaft seien nicht erfüllt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

- 6 -

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

- 7 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 28. Juli 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).