opencaselaw.ch

RR.2013.259

Bundesstrafgericht · 2014-02-06 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Grossbritannien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Das britische Serious Fraud Office (nachfolgend "SFO") führt eine Strafun- tersuchung wegen Geldwäscherei und Bestechung. Die Rechtshilfe soll Hintergründe eines Projekts von B. in Tunesien klären. Dafür ersuchte Grossbritannien die Schweiz mit Rechtshilfeersuchen vom 12. Novem- ber 2010, 14. Mai 2012 und 18. Oktober 2012, Unterlagen herauszugeben betreffend eines Bankschliessfaches von A. bei der Bank C. in Lausanne. Dessen Inhalt war bereits im Rahmen einer Schweizer Strafuntersuchung von der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") beschlagnahmt worden (act. 9.1; act. 9.3 S. 2; act. 9.5 S. 2 f.).

Die BA trat mit Verfügungen vom 15. und 18. Januar 2013 auf die Rechts- hilfeersuchen ein (in act. 9.4).

B. Am 2. September 2013 erliess die BA die Schlussverfügung. Sie entsprach den Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe des Beratervertrags vom 11. Mai 2004 zwischen B. und der D. Inc. sowie des Mietvertrags des Safes Nummer 1 bei Bank C. an (act. 9.5).

C. Dagegen erhob A. am 3. Oktober 2013 Beschwerde (act. 1). Er beantragt:

"En la forme

1) Déclarer recevable le présent recours. Au fond Principalement

2) Admettre le présent recours ; Cela fait:

3) Annuler la décision de clôture rendue par le Ministère public de la Confédéra- tion le 2 septembre 2013, la décision d'entrée en matière rendue par le Minis- tère public de la Confédération le 15 janvier 2013 et la décision d'entrée en ma- tière rendue par le Ministère public de la Confédération le 18 janvier 2013 ;

4) Dire et juger qu'aucune pièce ne sera transmise à l'autorité requérante ;

5) Dire qu'il ne sera pas perçu d'émolument judiciaire et libérer A. de tout frais ;

6) Allouer à A. une indemnité équitable pour les frais occasionnés par la procé- dure.

Subsidiairement

7) Annuler la décision de clôture rendue par le Ministère public de la Confédéra- tion le 2 septembre 2013 en ce qu'elle ordonne l'envoi du contrat de location d'un compartiment de coffre-fort entre la banque C. et A.;

8) Dire et juger que le contrat de location d'un compartiment de coffre-fort entre la banque C. et A. ne sera pas transmis à l'autorité requérante ;

9) Dire qu'il ne sera pas perçu d'émolument judiciaire et libérer A. de tout frais ;

10) Allouer à A. une indemnité équitable pour les frais occasionnés par la procé- dure."

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Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") verzichtete am

31. Oktober 2013 auf eine Beschwerdeantwort (act. 6).

Von der BA am 5. November 2013 per Fax angefragt, nannte das Gericht gleichentags die rechtlichen Kriterien, nach denen Akten als entscheidrele- vant zu bestimmen sind (act. 7, 8). Die BA reichte mit ihrer Stellungnahme vom 8. November 2013 die Verfahrensakten ein, die auch ein weiteres Rechtshilfeersuchen vom 12. November 2010 enthalten. Die BA beantragt die Abweisung der Beschwerde (act. 9).

Die Replik vom 22. November 2013 hielt im Wesentlichen an den gestellten Anträgen fest (act. 11). Das BJ verzichtete am 29. November 2013, zu dup- lizieren; die BA tat dies am 9. Dezember 2013 (act. 13, 14). Beides wurde dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht (act. 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Grossbritannien und der Schweiz sind in ers- ter Linie massgebend das Europäische Übereinkommen vom

20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zu- satzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Überein- kommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungs- übereinkommen, SDÜ). Die Bestimmungen der Schengener Abkommen zur Rechtshilfe sind für Grossbritannien seit 1. Januar 2005 in Kraft (Art. 1(a)(i) des Beschlusses Nr. 2000/365/EG des Rates vom

29. Mai 2000, ABL. L. 131 vom 1. Juni 2000, S. 43 i.V.m. Art. 1 des Be- schlusses Nr. 2004/926/EG des Rates vom

22. Dezember 2004, ABL. L. 395 vom 31. Dezember 2004, S. 70). Diese Abkommen werden ergänzt mit dem Übereinkommen vom

8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53;

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BGE 133 IV 215 E. 2.1; 123 II 134 E. 5b). Günstigere Bestimmungen bilate- raler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien blei- ben von diesen multilateralen Abkommen unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire in- ternationale en matière pénale, 3. Aufl., Brüssel/Bern 2009, N. 18–21, 28 bis 44, 79 ff., 112).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), ist das Bun- desgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom

24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).

E. 2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b. IRSG; BGE 137 IV 134 E. 5 mit Übersicht über die Rechtsprechung; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524 bis 535).

E. 2.2 Als Inhaber des Safes ist die Legitimation des Beschwerdeführers gege- ben. Auf die auch fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Für die Verfahrenssprache ist im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine an- dere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt wer- den (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).

Wie die angefochtene Verfügung ist auch der vorliegende Entscheid auf Deutsch zu verfassen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1A.71/2005 vom

11. Mai 2005, E. 4; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.231 vom

23. Oktober 2013, E. 2; RR.2011.187 vom 9. Februar 2012, E. 1.1; ZIM- MERMANN, N. 293, 487).

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E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab, sein rechtliches Gehör sei dadurch ver- letzt worden, dass er im Verfahren vor der BA das Rechtshilfeersuchen vom 12. November 2010 nicht erhalten habe (act. 1 S. 10–12). Dies trifft zu. Denn nur mit dem nachgereichten Rechtshilfeersuchen vom

12. November 2010 wird der Sachverhalt so geschildert, dass auch das Gericht prüfen kann, ob die Rechtshilfevoraussetzungen vorliegen (vgl. nachstehende Erwägung 5; vgl. das Urteil des Bundesge- richts 1A.247/2000 vom 27. November 2000, E. 3a; TPF 2008 91 E. 3.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.13 vom 2. Oktober 2013, E. 4.2, dazu das Urteil des Bundesgerichts 1C_797/2013 vom

19. November 2013, E. 2.2).

E. 4.2 Verletzungen des rechtlichen Gehörs durch die ausführende Rechtshilfe- behörde können im Verfahren vor der Beschwerdekammer geheilt werden (Urteil des Bundesgerichts 1A.228/2006 vom 11. Dezember 2006, E. 3.3; TPF 2009 49 E. 4.4; TPF 2008 91 E. 3.6; zur umfassenden Überprüfungs- befugnis TPF 2007 57 E. 3.2). Allerdings kommt eine nachträgliche Heilung nur ausnahmsweise in Frage; die erstinstanzliche Behörde darf nicht darauf vertrauen, dass von ihr missachtete Verfahrensrechte systematisch nach- träglich geheilt werden, ansonsten die für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen prozessualen Garantien ihren Sinn verlieren. Eine Heilung kommt grundsätzlich nur für eine nicht besonders schwerwiegende Verlet- zung der Parteirechte in Frage (zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 135 I 279 E. 2.6.1; 124 II 132 E. 2d; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.26 vom 7. August 2012, E. 3.2.2; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 472). Der Beschwerdeführer konnte vor der Beschwerdekammer zu den wesent- lichen Aktenstücken des Rechtshilfeverfahrens Stellung nehmen (vgl. obige Erwägung C). Die BA sandte ihm und dem Gericht das Rechtshilfeersu- chen aus eigenem Antrieb (act. 9 S. 3 Ziff. 3.1.4). Sie entsprach damit den Vorbringen des Beschwerdeführers im Schreiben vom 21. Februar 2013 (act. 1 S. 11 f.; act. 1.9). Eine systematische oder besonders schwerwie- gende Verletzung der Parteirechte liegt damit nicht vor. Die erst durch das Beschwerdeverfahren ermöglichte Heilung der Gehörsverletzung ist bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen. Damit wird auch dem Rechnung ge- tragen, dass sich die BA allenfalls bereits in der Schlussverfügung näher mit dem Schreiben vom 21. Februar 2013 hätte auseinandersetzen müs- sen; im Übrigen kommt den Rügen des Schreibens keine selbständige Be- deutung zu (vgl. nachfolgende Erwägungen 4.5 und 6.5).

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E. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter, er habe im Verlauf des Beschwerdever- fahrens zwar antragsgemäss das Ersuchen vom 12. November 2010 erhal- ten, zumindest einige Seiten und auch diese stark zensuriert. Es würden ihm indes nach wie vor die Ersuchen vom 24. März 2010, 28. Februar 2011 und 14. August 2012 fehlen. Es mache keinen Sinn, dass hier auch mit Ab- deckungen keine Einsicht möglich sein solle. Die Ersuchen vom

14. Mai und 18. Oktober 2012 würden auch auf diese Sachverhaltsschilde- rungen abstellen. Er habe am 29. Januar 2013 vergeblich um Einsicht er- sucht. Die vorhandenen Ersuchen erlaubten ihm nicht, die Begründung der Schlussverfügung nachzuvollziehen (act. 1 S. 10–12; act. 11 S. 1–3). Die BA reichte keine weiteren Ergänzungsersuchen ein. Sie führt dazu aus, die Ergänzungsersuchen vom 28. Februar 2011 und 14. August 2012 wür- den keine weitergehenden einschlägigen Sachverhaltsschilderungen ent- halten und beträfen Massnahmen, von welchen der Beschwerdeführer nicht betroffen sei (act. 9 Ziff. 3.1.5 und 3.1.6; so schon act. 1.8).

E. 4.4 Der Anspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV auf rechtliches Gehör umfasst insbe- sondere das Recht, die Akten einzusehen (BGE 131 V 35 E. 4.2). Im Be- reich der Rechtshilfe wird das Akteneinsichtsrecht durch die Art. 80b IRSG sowie, aufgrund des Verweises in Art. 12 Abs. 1 IRSG, durch die Art. 26 und 27 VwVG definiert (Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom

24. September 2007, E. 2.1). Gemäss Art. 80b Abs. 1 IRSG können die Be- rechtigten Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Berechtigt ist somit, wer Parteistellung hat, mithin wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist. Offenzule- gen sind demnach jene Akten, welche die Berechtigten direkt und persön- lich betreffen. Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich nur auf Unterlagen, die für den an- gefochtenen Entscheid erheblich sind, seien sie nun im Zuge der Durchfüh- rung des Ersuchens erhoben worden oder seien sie diejenigen des Rechtshilfeverfahrens i.e.S. (das Ersuchen, begleitende Unterlagen). Nur soweit geht auch die am Ende des Art. 57 Abs. 1 VwVG statuierte Pflicht der Vorinstanz zur Herausgabe der Akten an die Beschwerdeinstanz (Urteil des Bundesgerichts 1A.247/2000 vom

27. November 2000, E. 3a; TPF 2011 73 E. 3; TPF 2010 142 E. 2.1; TPF 2008 91 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.13 vom 2. Oktober 2013, E. 4.4.2; ZIM- MERMANN, a.a.O., N. 477–482; vgl. zur Einsicht in die Akten eines anderen Verfahrens BGE 132 II 494 E. 3.3 sowie 127 I 145 E. 4a).

E. 4.5 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass andere als die eingereich- ten Ersuchen ausgeführt würden. Dies ist auch nicht der Fall. Das nachge-

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reichte Ersuchen erlaubt – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – die Rechtshilfevoraussetzungen zu prüfen. Wird darin auf weitere pendente Ersuchen verwiesen, so werden alleine damit die verwiesenen Ersuchen noch nicht zu wesentlichen Verfahrensakten im Sinne der angeführten Rechtsprechung. Rechtshilfeersuchen dürfen sodann von der Vorinstanz teilweise abgedeckt eingereicht werden, falls sie in dieser Form die Prüfung der Rechtshilfe- voraussetzungen erlauben und die Vorinstanz kurz und plausibel die Grün- de der Abdeckung nennt. Dies ist geschehen. Demnach ist, vom nachgereichten Ersuchen abgesehen, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers gewahrt.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Sachverhaltsschilderung des Rechtshilfeersuchens sei lückenhaft und die beabsichtigte Rechtshilfe sei unverhältnismässig (act. 1 S. 12–15; act. 11 S. 3 f.).

Es bestehe keine Verbindung zwischen D. Inc. und dem Beschwerdeführer, wie dies die Royal Canadian Mounted Police (nachfolgend "RCMP") offen- bar insinuiere. Es fehle der Bezug zu den Personen oder untersuchten Tat- beständen und Handlungen des britischen Strafverfahrens, insbesondere ein Bezug zwischen der B.-Gruppe und dem Beschwerdeführer. Nur ein einziger Satz in den Ersuchen vom 14. Mai und 18. Oktober 2012 verweise

– indirekt – auf den Beschwerdeführer (act. 1 S. 12–14).

Das SFO verfüge wohl bereits über den Beratungsvertrag vom

14. Mai 2004. Es wolle nur den Beweis haben, dass sich der Beratungsver- trag im Bankschliessfach bei Bank C. befunden habe, was nicht zulässig sei ("inutile"). Entgegen der Schlussverfügung gebe der Mietvertrag keinen Aufschluss über die Umstände, in welchen wesentliche Beweise erlangt worden seien. Denn er enthalte kein Verzeichnis des Inhalts des Schliess- faches. Seine Herausgabe sei sodann nicht ausdrücklich beantragt worden.

E. 5.2 Ein Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafba- re Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts ent- halten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Erforderlichenfalls, und soweit möglich, sind zudem konkrete Angaben zu machen zu den betroffenen Personen und Vermögenswerten bzw. zum Zusammenhang mit der untersuchten Straftat.

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Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG in Verbindung mit Art. 10 IRSV stellen entspre- chende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen.

Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben sei, ob die Handlungen, für welche um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellten (vgl. Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt sei (BGE 129 II 97 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom

3. Juli 2007, E. 5.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.250 vom

26. November 2013, E. 4.2). Es genügt, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen ausreichende An- haltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat enthalten (BGE 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 4 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom

30. August 2006, E. 2.1; TPF 2011 194 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 295, 301).

E. 5.3 Gemäss Rechtshilfeersuchen vom 12. November 2010 (act. 9.1) untersucht das SFO Korruptionsdelikte, für welche Verantwortlichkeiten innerhalb der B.-Gruppe anzunehmen seien. Die britischen Behörden würden vermuten, dass Berater für die von B. oder B. International erhaltenen Gelder keine Gegenleistungen erbracht hätten. Teilweise hätten Berater die Gelder nach Abzug einer Kommission an Dritte weitergeleitet; teilweise seien die erhal- tenen Gelder von den Beratern für illegale Zwecke eingesetzt worden, hauptsächlich zur Zahlung von Schmiergeldern. Es bestünden Anhalts- punkte, dass die abgeschlossenen Beratungsverträge dies hätten ver- schleiern sollen. Das Ersuchen vom 12. November 2010 betreffe diejenigen acht Beratungsverträge, in welche UK B. involviert sei. Das Ersuchen vom 14. Mai 2012 beschreibt das "E-Project". Es gehe dabei um ein Angebot von 30 Wagen für die Metro von Tunis. Für dieses Projekt hätten B. Transport SA (Frankreich; unterzeichnend: F.) und B. International Ltd (Grossbritannien; unterzeichnend: G.) am 11. Mai 2004 einen Beratungsvertrag mit D. Inc. (unterzeichnend: H.) abgeschlossen. D. Inc. habe drei Zahlungen über insgesamt EUR 2'363'778.-- erhalten, zwei am 19. April 2006, eine am 28. November 2006, alle eingegangen auf ihr Bankkonto bei der Bank I. in Montreal.

Die Verordnung 101/2011 des Rates (der EU) vom 4. Februar 2011 nenne den Beschwerdeführer und halte fest, dass gegen ihn in Tunesien wegen Geldwäscherei ermittelt werde. Der Beschwerdeführer sei der Schwager des ehemaligen Präsidenten Tunesiens. Das SFO habe am

E. 5.4 Die Rechtshilfeersuchen enthalten somit eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung und einen klaren Tatvorwurf. Sie erlauben, die Einhaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu prüfen. Die Vorgänge sind zeitlich stets genügend eingeordnet. Diese Sachverhaltsdarstellung genügt – entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers – den gesetz- lichen Anforderungen von Art. 14 Abs. 1 Ziff. 1 lit. b sowie Abs. 2 EUeR und Art. 27 Ziff. 1 GwUe, wie auch Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG, grundsätzlich ins- gesamt und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet.

E. 5.5 Anhand dieses Sachverhaltes ist zu beurteilen, ob das Verhältnismässig- keitsprinzip gewahrt ist.

Rechtshilfemassnahmen müssen verhältnismässig, mit anderen Worten für ihren Zweck tauglich, erforderlich und massvoll sein, also nicht über das hinausgehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist (Art. 5 Abs. 2 BV/ Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 63 Abs. 1 IRSG; BGE 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2). Das Rechtshilfeersuchen hat den Gegenstand und den Grund des Begeh- rens zu spezifizieren (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Grundsätzlich muss die er- suchte Behörde aufzeigen, dass zwischen dem Gegenstand der Strafun- tersuchung und den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen eine aus- reichende inhaltliche Konnexität, d.h. ein ausreichender Sachzusammen- hang, besteht (BGE 129 II 462 E. 5.1; Urteil des Bundesge- richts 1A.47/2007 vom 12. November 2007, E. 5.1; TPF 2008 44 E. 3.6). Massgeblich ist die sogenannte potentielle Erheblichkeit der beschlag- nahmten Aktenstücke (BGE 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 83 E. 4.1; TPF 2011 97 E. 5.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 716–725).

E. 5.6 Die vorgesehene Rechtshilfe ist verhältnismässig. In der britischen Unter- suchung nehmen zur Verschleierung eingesetzte Beratungsverträge eine zentrale Rolle ein. Der Beratungsvertrag vom 11. Mai 2004 ist Teil des un- tersuchten "E.-Project" und damit zweifelsohne von potentieller Erheblich-

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keit für die britische Strafuntersuchung. Er ist geeignet, im britischen Straf- verfahren Beschuldigte zu be- oder entlasten (vgl. TPF 2011 97 E. 5.1). Nicht erforderlich ist, dass der ersuchende Staat das Beweismittel nur mit- tels Rechtshilfe erlangen kann (BGE 136 IV 82 E. 4.4).

E. 5.7 Zwar bestreitet der Beschwerdeführer, mit B. und D. Inc. etwas zu tun zu haben. Der besagte Beratungsvertrag zwischen ebendiesen Gesellschaften wurde allerdings in seinem Safe aufgefunden. Nähere Angaben (Mietver- trag des Safes) zum Fundort von Beweismitteln (dem Beratungsvertrag) sind ohne weiteres erheblich für die Strafuntersuchung und ausdrücklich beantragt (act. 9.1 Ersuchen vom 18. Oktober 2012 - "Assistance Re- quested"). Wie die ersuchende Behörde mit Hilfe des Mietvertrags den britischen Be- weisanforderungen zu genügen sucht, kann und muss das Rechtshilfege- richt nicht beurteilen (vgl. BGE 136 IV 82 E. 4.4).

E. 5.8 Zusammenfassend sind die erhobenen Rügen unbegründet. Die Sachver- haltsdarstellung des Ersuchens ist ausreichend und die zu übermittelnden Aktenstücke stehen in einem Sachzusammenhang zur britischen Strafun- tersuchung. Sie sind für diese wie dargelegt potentiell erheblich. Die von der Schlussverfügung vorgesehene Rechtshilfe ist somit auch verhältnis- mässig.

6.

6.1 Weitere Rügen lauten, es sei zu Unrecht fremdes Recht angewandt wor- den; auch sei das Spezialitätsprinzip verletzt. 6.2 Die BA habe ohne ausdrücklichen Antrag des ersuchenden Staates aus- ländisches Recht angewandt und somit Kann-Bestimmungen (Art. 65 Abs. 1 lit. b und Art. 67a Abs. 1 IRSG) ohne die gebührende Zurückhaltung angewendet. Es sei nicht einmal bekannt, welche Vorschriften des engli- schen Rechtes die Herausgabe des Mietvertrages denn erforderten (act. 1 S. 15 f.; act. 11 S. 4). Vorliegend wurde weder ausländisches Recht angewandt noch für Schwei- zer Beweiserhebungen die Formen ausländischen Rechts berücksichtigt (Art. 65 Abs. 1 und 2 IRSG), weshalb diese Rüge von vornherein fehlt geht. 6.3 Gerügt wird weiter die Verletzung des Spezialitätsprinzips: Es müsse leider stark befürchtet werden, dass die von der Schweiz erhaltenen Dokumente für andere Verfahren verwendet würden. Denn es werde darum ersucht, die Beweismittel in einer Form zu übermitteln, die sie vor allen Gerichten

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Englands und Wales und gegen alle involvierte Personen verwendbar machten. Daher sei eine ausdrückliche Zusicherung einzuholen, dass die Auskünfte nicht für andere Strafverfahren als gegen die B.-Gruppe verwen- det würden. Die Rechtshilfe sei daher zu verweigern (act. 1 S. 16 f.). Die von der BA eingeholten weiteren Zusicherungen vom 8. August 2013 (act. 9.2) stünden sodann nicht in Einklang mit den Angaben in den beiden Ersuchen vom 14. Mai und 18. Oktober 2012 (act. 11 S. 4).

6.4 Hat wie hier die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Schlussverfü- gung den üblichen Spezialitätsvorbehalt angebracht, so wird die Einhaltung des Spezialitätsprinzips durch die Vertragsstaaten des EUeR nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt (vgl. Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK; SR 0.111]; BGE 130 III 620 E. 3.4.2; 121 I 181 E. 2c/aa; 117 Ib 337 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 1C_257/2010 vom

1. Juni 2010, E. 2.4; 1A.112/2004 vom 17. September 2004, E. 5.2; zum Spezialitätsprinzip selbst: BGE 139 IV 137 E. 5.2.3; TPF 2008 68 E. 2.3). Dessen Einhaltung sichert Grossbritannien sogar ausdrücklich zu. Die Be- fürchtungen des Beschwerdeführers sind damit ohne Grundlage. 6.5 Zusammenfassend treffen auch die weiteren Rügen nicht zu.

7. Insgesamt erweist sich keine Rüge als gerechtfertigt, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist.

8. Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG, Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG). Aufgrund der Gehörsverletzung durch die Vor- instanz ist die Gerichtsgebühr zu reduzieren und auf Fr. 4'000.-- festzuset- zen (Art. 73 Abs. 2 StBOG; Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 3 BStKR; Art. 63 Abs. 1 und 4bis VwVG; Art. 39 Abs. 2 lit. d StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG), unter Anrechnung des entsprechenden Be- trags aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.--. Die Differenz ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

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E. 9 November 2011 von der RCMP erfahren, dass sie D. Inc. und H. ver- dächtigten, für den Beschwerdeführer deliktische Erlöse des früheren tune-

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sischen Regimes gewaschen zu haben. SFO wisse, dass eine Kopie des Beratungsvertrages vom 11. Mai 2004 von der BA in einem Banksafe in Lausanne aufgefunden worden sei.

Das SFO ersucht um Übermittlung dieses Beratungsvertrages und allen weiteren im Safe angetroffenen relevanten Materials. Am 18. Oktober 2012 ersucht das SFO zusätzlich um den Mietvertrag zwischen der Bank und dem Beschwerdeführer über den Safe. Dies sei erforderlich, um den briti- schen Anforderungen an die Beweisführung genügen zu können.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags aus dem geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 6. Februar 2014 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., vertreten durch Maître Jean-Marc Carnicé, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Grossbritannien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2013.259

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Sachverhalt:

A. Das britische Serious Fraud Office (nachfolgend "SFO") führt eine Strafun- tersuchung wegen Geldwäscherei und Bestechung. Die Rechtshilfe soll Hintergründe eines Projekts von B. in Tunesien klären. Dafür ersuchte Grossbritannien die Schweiz mit Rechtshilfeersuchen vom 12. Novem- ber 2010, 14. Mai 2012 und 18. Oktober 2012, Unterlagen herauszugeben betreffend eines Bankschliessfaches von A. bei der Bank C. in Lausanne. Dessen Inhalt war bereits im Rahmen einer Schweizer Strafuntersuchung von der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") beschlagnahmt worden (act. 9.1; act. 9.3 S. 2; act. 9.5 S. 2 f.).

Die BA trat mit Verfügungen vom 15. und 18. Januar 2013 auf die Rechts- hilfeersuchen ein (in act. 9.4).

B. Am 2. September 2013 erliess die BA die Schlussverfügung. Sie entsprach den Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe des Beratervertrags vom 11. Mai 2004 zwischen B. und der D. Inc. sowie des Mietvertrags des Safes Nummer 1 bei Bank C. an (act. 9.5).

C. Dagegen erhob A. am 3. Oktober 2013 Beschwerde (act. 1). Er beantragt:

"En la forme

1) Déclarer recevable le présent recours. Au fond Principalement

2) Admettre le présent recours ; Cela fait:

3) Annuler la décision de clôture rendue par le Ministère public de la Confédéra- tion le 2 septembre 2013, la décision d'entrée en matière rendue par le Minis- tère public de la Confédération le 15 janvier 2013 et la décision d'entrée en ma- tière rendue par le Ministère public de la Confédération le 18 janvier 2013 ;

4) Dire et juger qu'aucune pièce ne sera transmise à l'autorité requérante ;

5) Dire qu'il ne sera pas perçu d'émolument judiciaire et libérer A. de tout frais ;

6) Allouer à A. une indemnité équitable pour les frais occasionnés par la procé- dure.

Subsidiairement

7) Annuler la décision de clôture rendue par le Ministère public de la Confédéra- tion le 2 septembre 2013 en ce qu'elle ordonne l'envoi du contrat de location d'un compartiment de coffre-fort entre la banque C. et A.;

8) Dire et juger que le contrat de location d'un compartiment de coffre-fort entre la banque C. et A. ne sera pas transmis à l'autorité requérante ;

9) Dire qu'il ne sera pas perçu d'émolument judiciaire et libérer A. de tout frais ;

10) Allouer à A. une indemnité équitable pour les frais occasionnés par la procé- dure."

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Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") verzichtete am

31. Oktober 2013 auf eine Beschwerdeantwort (act. 6).

Von der BA am 5. November 2013 per Fax angefragt, nannte das Gericht gleichentags die rechtlichen Kriterien, nach denen Akten als entscheidrele- vant zu bestimmen sind (act. 7, 8). Die BA reichte mit ihrer Stellungnahme vom 8. November 2013 die Verfahrensakten ein, die auch ein weiteres Rechtshilfeersuchen vom 12. November 2010 enthalten. Die BA beantragt die Abweisung der Beschwerde (act. 9).

Die Replik vom 22. November 2013 hielt im Wesentlichen an den gestellten Anträgen fest (act. 11). Das BJ verzichtete am 29. November 2013, zu dup- lizieren; die BA tat dies am 9. Dezember 2013 (act. 13, 14). Beides wurde dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht (act. 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Grossbritannien und der Schweiz sind in ers- ter Linie massgebend das Europäische Übereinkommen vom

20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zu- satzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Überein- kommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungs- übereinkommen, SDÜ). Die Bestimmungen der Schengener Abkommen zur Rechtshilfe sind für Grossbritannien seit 1. Januar 2005 in Kraft (Art. 1(a)(i) des Beschlusses Nr. 2000/365/EG des Rates vom

29. Mai 2000, ABL. L. 131 vom 1. Juni 2000, S. 43 i.V.m. Art. 1 des Be- schlusses Nr. 2004/926/EG des Rates vom

22. Dezember 2004, ABL. L. 395 vom 31. Dezember 2004, S. 70). Diese Abkommen werden ergänzt mit dem Übereinkommen vom

8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53;

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BGE 133 IV 215 E. 2.1; 123 II 134 E. 5b). Günstigere Bestimmungen bilate- raler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien blei- ben von diesen multilateralen Abkommen unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire in- ternationale en matière pénale, 3. Aufl., Brüssel/Bern 2009, N. 18–21, 28 bis 44, 79 ff., 112). 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), ist das Bun- desgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom

24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).

2.

2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b. IRSG; BGE 137 IV 134 E. 5 mit Übersicht über die Rechtsprechung; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524 bis 535). 2.2 Als Inhaber des Safes ist die Legitimation des Beschwerdeführers gege- ben. Auf die auch fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3. Für die Verfahrenssprache ist im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine an- dere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt wer- den (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).

Wie die angefochtene Verfügung ist auch der vorliegende Entscheid auf Deutsch zu verfassen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1A.71/2005 vom

11. Mai 2005, E. 4; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.231 vom

23. Oktober 2013, E. 2; RR.2011.187 vom 9. Februar 2012, E. 1.1; ZIM- MERMANN, N. 293, 487).

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4.

4.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab, sein rechtliches Gehör sei dadurch ver- letzt worden, dass er im Verfahren vor der BA das Rechtshilfeersuchen vom 12. November 2010 nicht erhalten habe (act. 1 S. 10–12). Dies trifft zu. Denn nur mit dem nachgereichten Rechtshilfeersuchen vom

12. November 2010 wird der Sachverhalt so geschildert, dass auch das Gericht prüfen kann, ob die Rechtshilfevoraussetzungen vorliegen (vgl. nachstehende Erwägung 5; vgl. das Urteil des Bundesge- richts 1A.247/2000 vom 27. November 2000, E. 3a; TPF 2008 91 E. 3.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.13 vom 2. Oktober 2013, E. 4.2, dazu das Urteil des Bundesgerichts 1C_797/2013 vom

19. November 2013, E. 2.2). 4.2 Verletzungen des rechtlichen Gehörs durch die ausführende Rechtshilfe- behörde können im Verfahren vor der Beschwerdekammer geheilt werden (Urteil des Bundesgerichts 1A.228/2006 vom 11. Dezember 2006, E. 3.3; TPF 2009 49 E. 4.4; TPF 2008 91 E. 3.6; zur umfassenden Überprüfungs- befugnis TPF 2007 57 E. 3.2). Allerdings kommt eine nachträgliche Heilung nur ausnahmsweise in Frage; die erstinstanzliche Behörde darf nicht darauf vertrauen, dass von ihr missachtete Verfahrensrechte systematisch nach- träglich geheilt werden, ansonsten die für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen prozessualen Garantien ihren Sinn verlieren. Eine Heilung kommt grundsätzlich nur für eine nicht besonders schwerwiegende Verlet- zung der Parteirechte in Frage (zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 135 I 279 E. 2.6.1; 124 II 132 E. 2d; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.26 vom 7. August 2012, E. 3.2.2; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 472). Der Beschwerdeführer konnte vor der Beschwerdekammer zu den wesent- lichen Aktenstücken des Rechtshilfeverfahrens Stellung nehmen (vgl. obige Erwägung C). Die BA sandte ihm und dem Gericht das Rechtshilfeersu- chen aus eigenem Antrieb (act. 9 S. 3 Ziff. 3.1.4). Sie entsprach damit den Vorbringen des Beschwerdeführers im Schreiben vom 21. Februar 2013 (act. 1 S. 11 f.; act. 1.9). Eine systematische oder besonders schwerwie- gende Verletzung der Parteirechte liegt damit nicht vor. Die erst durch das Beschwerdeverfahren ermöglichte Heilung der Gehörsverletzung ist bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen. Damit wird auch dem Rechnung ge- tragen, dass sich die BA allenfalls bereits in der Schlussverfügung näher mit dem Schreiben vom 21. Februar 2013 hätte auseinandersetzen müs- sen; im Übrigen kommt den Rügen des Schreibens keine selbständige Be- deutung zu (vgl. nachfolgende Erwägungen 4.5 und 6.5).

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4.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter, er habe im Verlauf des Beschwerdever- fahrens zwar antragsgemäss das Ersuchen vom 12. November 2010 erhal- ten, zumindest einige Seiten und auch diese stark zensuriert. Es würden ihm indes nach wie vor die Ersuchen vom 24. März 2010, 28. Februar 2011 und 14. August 2012 fehlen. Es mache keinen Sinn, dass hier auch mit Ab- deckungen keine Einsicht möglich sein solle. Die Ersuchen vom

14. Mai und 18. Oktober 2012 würden auch auf diese Sachverhaltsschilde- rungen abstellen. Er habe am 29. Januar 2013 vergeblich um Einsicht er- sucht. Die vorhandenen Ersuchen erlaubten ihm nicht, die Begründung der Schlussverfügung nachzuvollziehen (act. 1 S. 10–12; act. 11 S. 1–3). Die BA reichte keine weiteren Ergänzungsersuchen ein. Sie führt dazu aus, die Ergänzungsersuchen vom 28. Februar 2011 und 14. August 2012 wür- den keine weitergehenden einschlägigen Sachverhaltsschilderungen ent- halten und beträfen Massnahmen, von welchen der Beschwerdeführer nicht betroffen sei (act. 9 Ziff. 3.1.5 und 3.1.6; so schon act. 1.8).

4.4 Der Anspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV auf rechtliches Gehör umfasst insbe- sondere das Recht, die Akten einzusehen (BGE 131 V 35 E. 4.2). Im Be- reich der Rechtshilfe wird das Akteneinsichtsrecht durch die Art. 80b IRSG sowie, aufgrund des Verweises in Art. 12 Abs. 1 IRSG, durch die Art. 26 und 27 VwVG definiert (Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom

24. September 2007, E. 2.1). Gemäss Art. 80b Abs. 1 IRSG können die Be- rechtigten Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Berechtigt ist somit, wer Parteistellung hat, mithin wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist. Offenzule- gen sind demnach jene Akten, welche die Berechtigten direkt und persön- lich betreffen. Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich nur auf Unterlagen, die für den an- gefochtenen Entscheid erheblich sind, seien sie nun im Zuge der Durchfüh- rung des Ersuchens erhoben worden oder seien sie diejenigen des Rechtshilfeverfahrens i.e.S. (das Ersuchen, begleitende Unterlagen). Nur soweit geht auch die am Ende des Art. 57 Abs. 1 VwVG statuierte Pflicht der Vorinstanz zur Herausgabe der Akten an die Beschwerdeinstanz (Urteil des Bundesgerichts 1A.247/2000 vom

27. November 2000, E. 3a; TPF 2011 73 E. 3; TPF 2010 142 E. 2.1; TPF 2008 91 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.13 vom 2. Oktober 2013, E. 4.4.2; ZIM- MERMANN, a.a.O., N. 477–482; vgl. zur Einsicht in die Akten eines anderen Verfahrens BGE 132 II 494 E. 3.3 sowie 127 I 145 E. 4a). 4.5 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass andere als die eingereich- ten Ersuchen ausgeführt würden. Dies ist auch nicht der Fall. Das nachge-

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reichte Ersuchen erlaubt – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – die Rechtshilfevoraussetzungen zu prüfen. Wird darin auf weitere pendente Ersuchen verwiesen, so werden alleine damit die verwiesenen Ersuchen noch nicht zu wesentlichen Verfahrensakten im Sinne der angeführten Rechtsprechung. Rechtshilfeersuchen dürfen sodann von der Vorinstanz teilweise abgedeckt eingereicht werden, falls sie in dieser Form die Prüfung der Rechtshilfe- voraussetzungen erlauben und die Vorinstanz kurz und plausibel die Grün- de der Abdeckung nennt. Dies ist geschehen. Demnach ist, vom nachgereichten Ersuchen abgesehen, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers gewahrt.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Sachverhaltsschilderung des Rechtshilfeersuchens sei lückenhaft und die beabsichtigte Rechtshilfe sei unverhältnismässig (act. 1 S. 12–15; act. 11 S. 3 f.).

Es bestehe keine Verbindung zwischen D. Inc. und dem Beschwerdeführer, wie dies die Royal Canadian Mounted Police (nachfolgend "RCMP") offen- bar insinuiere. Es fehle der Bezug zu den Personen oder untersuchten Tat- beständen und Handlungen des britischen Strafverfahrens, insbesondere ein Bezug zwischen der B.-Gruppe und dem Beschwerdeführer. Nur ein einziger Satz in den Ersuchen vom 14. Mai und 18. Oktober 2012 verweise

– indirekt – auf den Beschwerdeführer (act. 1 S. 12–14).

Das SFO verfüge wohl bereits über den Beratungsvertrag vom

14. Mai 2004. Es wolle nur den Beweis haben, dass sich der Beratungsver- trag im Bankschliessfach bei Bank C. befunden habe, was nicht zulässig sei ("inutile"). Entgegen der Schlussverfügung gebe der Mietvertrag keinen Aufschluss über die Umstände, in welchen wesentliche Beweise erlangt worden seien. Denn er enthalte kein Verzeichnis des Inhalts des Schliess- faches. Seine Herausgabe sei sodann nicht ausdrücklich beantragt worden.

5.2 Ein Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafba- re Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts ent- halten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Erforderlichenfalls, und soweit möglich, sind zudem konkrete Angaben zu machen zu den betroffenen Personen und Vermögenswerten bzw. zum Zusammenhang mit der untersuchten Straftat.

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Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG in Verbindung mit Art. 10 IRSV stellen entspre- chende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen.

Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben sei, ob die Handlungen, für welche um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellten (vgl. Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt sei (BGE 129 II 97 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom

3. Juli 2007, E. 5.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.250 vom

26. November 2013, E. 4.2). Es genügt, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen ausreichende An- haltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat enthalten (BGE 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 4 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom

30. August 2006, E. 2.1; TPF 2011 194 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 295, 301).

5.3 Gemäss Rechtshilfeersuchen vom 12. November 2010 (act. 9.1) untersucht das SFO Korruptionsdelikte, für welche Verantwortlichkeiten innerhalb der B.-Gruppe anzunehmen seien. Die britischen Behörden würden vermuten, dass Berater für die von B. oder B. International erhaltenen Gelder keine Gegenleistungen erbracht hätten. Teilweise hätten Berater die Gelder nach Abzug einer Kommission an Dritte weitergeleitet; teilweise seien die erhal- tenen Gelder von den Beratern für illegale Zwecke eingesetzt worden, hauptsächlich zur Zahlung von Schmiergeldern. Es bestünden Anhalts- punkte, dass die abgeschlossenen Beratungsverträge dies hätten ver- schleiern sollen. Das Ersuchen vom 12. November 2010 betreffe diejenigen acht Beratungsverträge, in welche UK B. involviert sei. Das Ersuchen vom 14. Mai 2012 beschreibt das "E-Project". Es gehe dabei um ein Angebot von 30 Wagen für die Metro von Tunis. Für dieses Projekt hätten B. Transport SA (Frankreich; unterzeichnend: F.) und B. International Ltd (Grossbritannien; unterzeichnend: G.) am 11. Mai 2004 einen Beratungsvertrag mit D. Inc. (unterzeichnend: H.) abgeschlossen. D. Inc. habe drei Zahlungen über insgesamt EUR 2'363'778.-- erhalten, zwei am 19. April 2006, eine am 28. November 2006, alle eingegangen auf ihr Bankkonto bei der Bank I. in Montreal.

Die Verordnung 101/2011 des Rates (der EU) vom 4. Februar 2011 nenne den Beschwerdeführer und halte fest, dass gegen ihn in Tunesien wegen Geldwäscherei ermittelt werde. Der Beschwerdeführer sei der Schwager des ehemaligen Präsidenten Tunesiens. Das SFO habe am

9. November 2011 von der RCMP erfahren, dass sie D. Inc. und H. ver- dächtigten, für den Beschwerdeführer deliktische Erlöse des früheren tune-

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sischen Regimes gewaschen zu haben. SFO wisse, dass eine Kopie des Beratungsvertrages vom 11. Mai 2004 von der BA in einem Banksafe in Lausanne aufgefunden worden sei.

Das SFO ersucht um Übermittlung dieses Beratungsvertrages und allen weiteren im Safe angetroffenen relevanten Materials. Am 18. Oktober 2012 ersucht das SFO zusätzlich um den Mietvertrag zwischen der Bank und dem Beschwerdeführer über den Safe. Dies sei erforderlich, um den briti- schen Anforderungen an die Beweisführung genügen zu können.

5.4 Die Rechtshilfeersuchen enthalten somit eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung und einen klaren Tatvorwurf. Sie erlauben, die Einhaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu prüfen. Die Vorgänge sind zeitlich stets genügend eingeordnet. Diese Sachverhaltsdarstellung genügt – entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers – den gesetz- lichen Anforderungen von Art. 14 Abs. 1 Ziff. 1 lit. b sowie Abs. 2 EUeR und Art. 27 Ziff. 1 GwUe, wie auch Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG, grundsätzlich ins- gesamt und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet. 5.5 Anhand dieses Sachverhaltes ist zu beurteilen, ob das Verhältnismässig- keitsprinzip gewahrt ist.

Rechtshilfemassnahmen müssen verhältnismässig, mit anderen Worten für ihren Zweck tauglich, erforderlich und massvoll sein, also nicht über das hinausgehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist (Art. 5 Abs. 2 BV/ Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 63 Abs. 1 IRSG; BGE 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2). Das Rechtshilfeersuchen hat den Gegenstand und den Grund des Begeh- rens zu spezifizieren (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Grundsätzlich muss die er- suchte Behörde aufzeigen, dass zwischen dem Gegenstand der Strafun- tersuchung und den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen eine aus- reichende inhaltliche Konnexität, d.h. ein ausreichender Sachzusammen- hang, besteht (BGE 129 II 462 E. 5.1; Urteil des Bundesge- richts 1A.47/2007 vom 12. November 2007, E. 5.1; TPF 2008 44 E. 3.6). Massgeblich ist die sogenannte potentielle Erheblichkeit der beschlag- nahmten Aktenstücke (BGE 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 83 E. 4.1; TPF 2011 97 E. 5.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 716–725). 5.6 Die vorgesehene Rechtshilfe ist verhältnismässig. In der britischen Unter- suchung nehmen zur Verschleierung eingesetzte Beratungsverträge eine zentrale Rolle ein. Der Beratungsvertrag vom 11. Mai 2004 ist Teil des un- tersuchten "E.-Project" und damit zweifelsohne von potentieller Erheblich-

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keit für die britische Strafuntersuchung. Er ist geeignet, im britischen Straf- verfahren Beschuldigte zu be- oder entlasten (vgl. TPF 2011 97 E. 5.1). Nicht erforderlich ist, dass der ersuchende Staat das Beweismittel nur mit- tels Rechtshilfe erlangen kann (BGE 136 IV 82 E. 4.4). 5.7 Zwar bestreitet der Beschwerdeführer, mit B. und D. Inc. etwas zu tun zu haben. Der besagte Beratungsvertrag zwischen ebendiesen Gesellschaften wurde allerdings in seinem Safe aufgefunden. Nähere Angaben (Mietver- trag des Safes) zum Fundort von Beweismitteln (dem Beratungsvertrag) sind ohne weiteres erheblich für die Strafuntersuchung und ausdrücklich beantragt (act. 9.1 Ersuchen vom 18. Oktober 2012 - "Assistance Re- quested"). Wie die ersuchende Behörde mit Hilfe des Mietvertrags den britischen Be- weisanforderungen zu genügen sucht, kann und muss das Rechtshilfege- richt nicht beurteilen (vgl. BGE 136 IV 82 E. 4.4). 5.8 Zusammenfassend sind die erhobenen Rügen unbegründet. Die Sachver- haltsdarstellung des Ersuchens ist ausreichend und die zu übermittelnden Aktenstücke stehen in einem Sachzusammenhang zur britischen Strafun- tersuchung. Sie sind für diese wie dargelegt potentiell erheblich. Die von der Schlussverfügung vorgesehene Rechtshilfe ist somit auch verhältnis- mässig.

6.

6.1 Weitere Rügen lauten, es sei zu Unrecht fremdes Recht angewandt wor- den; auch sei das Spezialitätsprinzip verletzt. 6.2 Die BA habe ohne ausdrücklichen Antrag des ersuchenden Staates aus- ländisches Recht angewandt und somit Kann-Bestimmungen (Art. 65 Abs. 1 lit. b und Art. 67a Abs. 1 IRSG) ohne die gebührende Zurückhaltung angewendet. Es sei nicht einmal bekannt, welche Vorschriften des engli- schen Rechtes die Herausgabe des Mietvertrages denn erforderten (act. 1 S. 15 f.; act. 11 S. 4). Vorliegend wurde weder ausländisches Recht angewandt noch für Schwei- zer Beweiserhebungen die Formen ausländischen Rechts berücksichtigt (Art. 65 Abs. 1 und 2 IRSG), weshalb diese Rüge von vornherein fehlt geht. 6.3 Gerügt wird weiter die Verletzung des Spezialitätsprinzips: Es müsse leider stark befürchtet werden, dass die von der Schweiz erhaltenen Dokumente für andere Verfahren verwendet würden. Denn es werde darum ersucht, die Beweismittel in einer Form zu übermitteln, die sie vor allen Gerichten

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Englands und Wales und gegen alle involvierte Personen verwendbar machten. Daher sei eine ausdrückliche Zusicherung einzuholen, dass die Auskünfte nicht für andere Strafverfahren als gegen die B.-Gruppe verwen- det würden. Die Rechtshilfe sei daher zu verweigern (act. 1 S. 16 f.). Die von der BA eingeholten weiteren Zusicherungen vom 8. August 2013 (act. 9.2) stünden sodann nicht in Einklang mit den Angaben in den beiden Ersuchen vom 14. Mai und 18. Oktober 2012 (act. 11 S. 4).

6.4 Hat wie hier die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Schlussverfü- gung den üblichen Spezialitätsvorbehalt angebracht, so wird die Einhaltung des Spezialitätsprinzips durch die Vertragsstaaten des EUeR nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt (vgl. Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK; SR 0.111]; BGE 130 III 620 E. 3.4.2; 121 I 181 E. 2c/aa; 117 Ib 337 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 1C_257/2010 vom

1. Juni 2010, E. 2.4; 1A.112/2004 vom 17. September 2004, E. 5.2; zum Spezialitätsprinzip selbst: BGE 139 IV 137 E. 5.2.3; TPF 2008 68 E. 2.3). Dessen Einhaltung sichert Grossbritannien sogar ausdrücklich zu. Die Be- fürchtungen des Beschwerdeführers sind damit ohne Grundlage. 6.5 Zusammenfassend treffen auch die weiteren Rügen nicht zu.

7. Insgesamt erweist sich keine Rüge als gerechtfertigt, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist.

8. Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG, Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG). Aufgrund der Gehörsverletzung durch die Vor- instanz ist die Gerichtsgebühr zu reduzieren und auf Fr. 4'000.-- festzuset- zen (Art. 73 Abs. 2 StBOG; Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 3 BStKR; Art. 63 Abs. 1 und 4bis VwVG; Art. 39 Abs. 2 lit. d StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG), unter Anrechnung des entsprechenden Be- trags aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.--. Die Differenz ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags aus dem geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 6. Februar 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Maître Jean-Marc Carnicé - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Ge- heimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme be- stehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Aus- land schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).