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RR.2012.26

Bundesstrafgericht · 2012-08-07 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Estland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Nord-Estlands (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") führt gegen B. ein Strafverfahren wegen Bestechung bzw. Geldwäscherei. In diesem Zusammenhang gelangte sie mit Rechtshilfeersuchen vom

9. Februar und 27. April 2011 an die Schweiz und ersuchte unter anderem um die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend Bankverbindung Nr. 1, mutmasslich lautend auf C. Corporation bei der Bank D. AG, um Erhebung der Detailbelege im Zusammenhang mit der am 8. Dezember 2009 erfolg- ten Zahlung über EUR 173'550.81 zu Lasten des Kontos Nr. 1 zu Gunsten der E. Ltd., um Eruierung der Bankverbindungen in der Schweiz, lautend auf den Beschuldigten F. sowie die C. Corporation sowie um Edition der entsprechenden Bankunterlagen für die Zeitdauer von der Kontoeröffnung bis dato (act. 1.2, 1.5).

B. Mit Eintretensverfügung vom 4. November 2011 entsprach die Staatsan- waltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft Zürich") dem Rechtshilfeersuchen teilweise und wies die Bank D. AG an, sämtliche Dokumente von Konten, welche auf B. lauten oder an denen dieser mitver- fügungsberechtigt und/oder wirtschaftlich berechtigt erscheint, Unterlagen, die auf die C. Corporation lauten sowie Unterlagen des Kontos 1, mutmass- lich lautend auf C. Corporation, herauszugeben (act. 1.7). Die Bank ent- sprach dem Editionsbegehren mit Schreiben vom 25. November 2011 (Ver- fahrensakten).

Am 2., 19. sowie 28. Dezember 2011 gelangte die Staatsanwaltschaft Zü- rich mit ergänzenden Editionsaufforderungen an die Bank D. AG. Diese übermittelte mit Eingaben vom 15., 19. Dezember 2011 sowie 3. Januar 2012 die geforderten Unterlagen (Verfahrensakten).

C. Mit Schlussverfügung vom 16. Januar 2012 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich die Herausgabe von Kontoeröffnungsunterlagen sowie Einzelbelege betreffend Konto Nr. 2, lautend auf die A. Familienstiftung (act. 1.3).

Dagegen erhob die A. Familienstiftung mit Eingabe vom 16. Februar 2012 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und be- antragt Folgendes:

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"1. Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Januar 2012 sei aufzu- heben und die Rechtshilfe an die Staatsanwaltschaft Nord-Estland sei zu verweigern.

2. Die in der angefochtenen Verfügung genannten Bankunterlagen über das Konto der Beschwerdeführerin seien vollständig und unbelastet der Beschwerdeführerin heraus- zugeben.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt) zulasten der Staatskasse."

Sowohl das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") als auch die Staats- anwaltschaft Zürich beantragen mit Vernehmlassung vom 20. bzw.

26. März 2012 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7, 8). Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 20. April 2012 an ihren gestellten Anträgen fest (act. 12). Das BJ und die Staatsanwaltschaft Zürich verzich- teten auf eine Duplik (act. 15, 16), worüber die Beschwerdeführerin am

4. Mai 2012 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 17).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterla- gen wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Estland und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshil- fe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staa- ten beigetreten sind, das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) sowie die Be- stimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom

22. September 2000, S. 19 − 62 ) massgeblich. Ebenso zur Anwendung kommt hier das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwä- scherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), ist das Bun- desgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa-

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chen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.

w. H.). Das Günstigkeitsprinzip ist auch innerhalb der massgebenden inter- nationalen Rechtsquellen zu beachten (vgl. Art. 48 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).

E. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i. V. m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 des Organisations- reglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, Organisati- onsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161). Die Beschwerde vom

16. Februar 2012 gegen die Schlussverfügung vom 16. Januar 2012 wurde fristgerecht eingereicht.

E. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Erteilung von Bankauskünf- ten, wobei Unterlagen eines Kontos lautend auf die Beschwerdeführerin an die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollen. Damit ist die Be- schwerdeführerin beschwerdelegitimiert, weshalb auf ihre Beschwerde ein- zutreten ist.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Ihr sei nur sehr beschränkt und sehr spät Akteneinsicht gewährt worden. Namentlich sei ihr nicht die vollständige Korrespondenz zwischen der Staatsanwaltschaft und der ersuchenden Behörde offen gelegt worden. Daher sei es für sie nicht möglich, die Gründe für die Ausweitung der

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Rechtshilfe auf ihre Bankunterlagen nachzuvollziehen. Zudem sei die Ak- teneinsicht erst zwei Wochen nach Erlass der Schussverfügung gewährt worden. Als Folge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei die angefoch- tene Schlussverfügung aufzuheben (act. 1, Ziff. 2.2.4).

E. 3.2.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst un- ter anderem das Akteneinsichtsrecht (Art. 80 b IRSG sowie durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 26 und 27 VwVG; Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 14. September 2007, E. 2.1). Gemäss Art. 80b IRSG kön- nen die Berechtigten Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Einschränkungen des Aktenein- sichtsrechts sind möglich nach Art. 80b Abs. 2 und 3 sowie in den in Art. 27 VwVG erwähnten Fällen. Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG be- schwerdeberechtigt ist. Das Akteneinsichtsrecht umfasst mindestens alle Unterlagen, welche für den Entscheid relevant sein können (PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S. 315 N. 463; TPF 2008 91 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.165 vom 28. Oktober 2008, E. 3.2).

E. 3.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung dieses Grundrechts durch die ausführende Behörde führt jedoch nicht au- tomatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Mög- lichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 3.3; ROBERT ZIMMERMANN, La coo- pération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 437 N. 472; Popp, a.a.O., N. 460 m.w.H.). Die Beschwerdekammer ent- scheidet bei Beschwerden in Rechtshilfeangelegenheiten mit umfassender Kognition (TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.165 vom 14. Februar 2008, E. 4.2; RR.2007.143 vom 3. Dezem- ber 2007, E. 2.1). Allerdings kommt eine nachträgliche Heilung nur aus- nahmsweise in Frage; die erstinstanzliche Behörde darf nicht darauf ver- trauen, dass von ihr missachtete Verfahrensrechte systematisch nachträg- lich geheilt werden, ansonsten die für das erstinstanzliche Verfahren vor- gesehenen prozessualen Garantien ihren Sinn verlieren (BGE 126 II 111 E. 6b/aa S. 123 f.). Eine Heilung kommt grundsätzlich nur für eine nicht be-

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sonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte in Frage (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437 f.; 126 V 130 E. 2b S. 132).

E. 3.3 Die beschwerdeführende Kontoinhaberin hat ihren Sitz nicht in der Schweiz (vgl. act. 1.1), und vor Erlass der Schlussverfügung verfügte sie über kein Zustelldomizil im Sinne von Art. 80m Abs. 1 IRSG. Daher wurde die ange- fochtene Verfügung dem betreffenden Bankinstitut in der Schweiz zuge- stellt (act. 1.3). Der Vorwurf, wonach Akteneinsicht erst nach Erlass der Schlussverfügung gewährt wurde, geht daher fehl. Der Beschwerdeführerin wurden sodann die der Beschwerdekammer eingereichten und im vorlie- genden Verfahren relevanten Unterlagen am 17. April 2012 zur Einsicht zugestellt (act. 11). Sofern die Beschwerdegegnerin Akteneinsicht verwei- gert haben soll betreffend Unterlagen, zu deren Einsicht die Beschwerde- führerin berechtigt ist, wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Ge- hörs im vorliegenden Beschwerdeverfahren damit geheilt worden.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen sei mangelhaft. Sie entspreche nicht den Formvor- schriften. Die Darstellung im Ersuchen enthalte keine konkreten Hinweise über eine Bevorzugung von G., dafür aber klar tatsachenwidrige Behaup- tungen, um den schweizerischen Behörden ein falsches Bild von den Ge- schehnissen in Estland zu vermitteln. Namentlich werde die Neuausschrei- bung mit einer dreissigtätigen Frist zur Erstellung der Verpflegungskioske von der ersuchenden Behörde bewusst unterschlagen (act. 1, Ziff. 2.2.1).

E. 4.2.1 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens nennen (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorlie- genden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshil- feersuchen. Die Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung er- lauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen deren um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.a S. 98 m.w.H.).

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E. 4.2.2 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand eines hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dun- keln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuch- ten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.). Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersu- chende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen be- legt. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfe- begehren ebenso wenig dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. So hat der Rechtshilferichter weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdi- gung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersu- chen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. Au- gust 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

E. 4.3.1 Der Sachverhalt stellt sich gemäss ersuchenden Behörden wie folgt dar:

Auf Anordnung des amtierenden Bürgermeisters der Hauptstadt U., B., führten die Stadtteilverwaltungen im Juli 2008 ein Submissionsverfahren im Zusammenhang mit dem Bau und Betrieb von elf in der Stadt zu schaffen- den Verpflegungskiosken durch, wobei im Rahmen des Submissionsver- fahrens den Interessenten lediglich eine Frist von elf Tagen eingeräumt wurde, um ein entsprechendes Dossier einzureichen. Deshalb war eine fristgerechte Einreichung aller für die Genehmigung erforderlichen Unterla- gen nur für diejenigen Unternehmen möglich, welche bereits vor der offi- ziellen Ausschreibung vom bevorstehenden Submissionsverfahren wuss- ten und die entsprechenden Vorbereitungen treffen konnten. Den Zuschlag erhielt G., Begründer der Hotelkette H. AG und ein Unterstützer der Zent- ralpartei I., welcher B. angehört. Die am 14. Mai 2009 im Stadtteil V. erfolg- te Eröffnung des ersten dieser Verpflegungskioske wurde durch B. persön- lich durchgeführt. Trotz der Tatsache, dass zunächst lediglich der Standort

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dieses ersten Kiosks genehmigt worden war, wurden alle anderen Ver- kaufsstellen ebenfalls gebaut und eröffnet und die für den Betrieb erforder- lichen Genehmigungen nachträglich erteilt.

Die bisherigen Ermittlungen sollen zudem ergeben haben, dass die Stadt- verwaltung im Zusammenhang mit den Bauarbeiten an den im Besitze von G. stehenden Hotel J. und Hotel K. die für die Renovations- und Erweite- rungsarbeiten erforderlichen Baugenehmigungen auf Druck von B. nach- träglich erteilte, obwohl die Bauvorhaben den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprochen haben sollen. Die ersuchende Behörde vermutet, dass B. die oben erwähnten Submissionszuschläge und Baugenehmigungen an G. erteilte und im Gegenzug dafür Bestechungsgelder erhalten hat.

Ferner sollen die Finanzermittlungen gezeigt haben, dass B. am

28. Oktober 2009 von der Firma L. einen Betrag in der Höhe von EUR 173'550.81 erhielt. Der Firma soll dieser Betrag am 11. Dezember 2009 von einer Gesellschaft namens M. Ltd. überwiesen worden sein. Diese scheint den Betrag am 9. Dezember 2009 zu Lasten eines auf die E. Ltd. lautenden und bei der Bank N. in Hamburg geführten Kontos erhalten zu haben. Weitere Bankunterlagen scheinen zu belegen, dass die E. Ltd. den Betrag am 8. Dezember 2009 von einer C. Corporation zu Lasten von de- ren Konto bei der Bank D. AG transferiert erhielt. Der Zahlungsfluss soll auf einen zwischen B. und F. als Repräsentant der C. Corporation am 17. No- vember 2009 abgeschlossenen Darlehensvertrag zurückzuführen sein, wobei die ersuchende Behörde angesichts der Vertragsbestimmungen so- wie der unter ökonomischen Gesichtspunkten wenig sinnvollen Zwischen- schaltung diverser Gesellschaften dringend vermutet, dass der geschilderte Zahlungsfluss dafür verwendet wurde, die Herkunft der an den Beschuldig- ten ausbezahlten Bestechungssummen zu verheimlichen.

Die ersuchenden Behörden führen mit ergänzendem Schreiben vom

27. April 2011 aus, momentan sei nur ein Sachverhalt festgestellt worden, wo B. das Geld mit unklarer Herkunft benutzt habe. Dieser Betrag sei der im Rechtshilfeersuchen geschilderte im Zusammenhang mit der Firma L. und C. Corporation (act. 1.5, S. 2 f.). Das Hauptziel der Rechtshilfe sei, die Herkunft des Geldes, welches von der C. Corporation an E. Ltd. überwie- sen worden sei, und den Aufbewahrungsort des Bestechungsgeldes von B. festzustellen (act. 1.5. S. 5).

E. 4.3.2 Diese Sachverhaltsdarstellung vermag den gesetzlichen Anforderungen von Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG bzw. Art.14 Ziff. 1 lit. b EUeR insgesamt zu genügen und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder

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Widersprüchen behaftet. Ihr ist zu entnehmen, gegen wen sich das estni- sche Strafverfahren richtet und wie die Beteiligten bei den vorgeworfenen Handlungen vorgegangen sein sollen. Die ersuchende Behörde stellt das Konstrukt, über welches die Gelder transferiert worden sein sollen dar, nennt hierbei die Firmen als auch den verdächtigen Betrag und den Zeit- rahmen, in welchem sich die Vorfälle ereignet haben sollen. Den gesetzli- chen Anforderungen an die Sachverhaltsdarstellung in personeller, zeitli- cher und räumlicher Hinsicht ist damit Genüge getan. Der Rechtshilferich- ter hat sich beim Entscheid über das Rechtshilfeersuchen nicht dazu aus- zusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht (BGE 125 II 250 E. 5b S. 247 f.). Soweit die Beschwerdeführerin die Sachver- haltsdarstellung in den Rechtshilfegesuchen bestreitet, stellt dies eine im Rechtshilferecht nicht zulässige Gegenbehauptung dar (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2010.3 vom 8. Sep- tember 2010, E. 4.2; RR.2008.62 vom 30. Mai 2008, E. 3.2). Die Be- schwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren eine Verletzung des Verhält- nismässigkeitsprinzips geltend. Sie sei in den Unterlagen der ersuchenden Behörde weder erwähnt, noch bestehe ein Zusammenhang zwischen den in Estland behaupteten Geschehnissen und ihrem Konto. Die Feststellung der Staatsanwaltschaft Zürich, wonach am 6. bzw. 10. August 2009 von G. auf ihr Konto insgesamt EUR 191'570.-- transferiert wurden, welche über ein Drittkonto auf die C. Corporation geflossen seien, sei aktenwidrig. Im angeblichen Deliktzeitraum seien über ihr Konto keine Zahlungen über Drittkonten auf das Konto der C. Corporation geflossen. Eine solche habe zwar zwei Jahre früher, am 13. August 2007 stattgefunden, stehe aber in keinerlei Zusammenhang mit der Überweisung der C. Corporation vom

E. 5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O, S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; statt vieler: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.271 vom 7. April 2009, E. 3.2). Die internationale Zusammenar- beit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich un- geeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur

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als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expediti- on") erscheint. Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemass- nahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom

26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR. 2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfah- ren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheim gestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er in- soweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfe- ersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Si- cherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186 E. 4 S. 192). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzi- siert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der ange- strebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (Urteil des Bundesgerichts 1A.209/2005 vom 29. Januar 2007, E. 3.2, m.w.H.). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verscho- ben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grund- sätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).

E. 5.3 Aus den Unterlagen bei der Bank D. AG ist ersichtlich, dass an C. Corpora- tion am 27. November 2009 auf das Konto Nr. 3 EUR 185'000.-- überwie- sen wurden (Verfahrensakten S. 2233). Den Bankunterlagen der aufgelös- ten O. Ltd., an welcher B. wirtschaftlich Berechtigter war, ist zu entnehmen, dass sie am 27. November 2009 EUR 185'000.-- vom Konto Nr. 4 transfe- riert hat (Verfahrensakten S. 1154). Ihr wurden mit Datum vom 13. August 2007 EUR 191'570.-- von der Beschwerdeführerin überwiesen (Verfah- rensakten S. 3045). Dieser Betrag hat G. der Beschwerdeführerin mittels

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zweier Überweisungen vom 6. und 10. August 2007 auf das Konto Nr. 2 transferiert (Verfahrensakten S. 3047).

Nach dem Gesagten besteht zwischen den herauszugebenden Unterlagen und dem im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt ein Konnex. Das Rechtshilfeersuchen zielt darauf ab, die Herkunft des Geldes, welches von der C. Corporation an E. Ltd. überwiesen worden sein soll und den Aufbe- wahrungsort des Bestechungsgeldes von B. festzustellen. Die estnischen Behörden sind daher über alle Transaktionen zu informieren, welche über die vorgenannten, involvierten Firmen und deren Konten getätigt wurden. Gerade in Konstellationen wie der vorliegenden, wo es um komplexe Sachverhalte unter Einschaltung zahlreicher Gesellschaften und Personen geht, können sämtliche, irgendwie gearteten Verbindungen zwischen den beteiligten Unternehmen und Personen potentiell erheblich sein. Der Um- stand, dass die Transaktionen zwischen G., der Beschwerdeführerin und der O. Ltd. rund zwei Jahre vor dem im Rechtshilfeersuchen dargestellten Verhalten erfolgten, ändert nichts daran, dass die verlangten Unterlagen zur verfolgten Straftat in einem Zusammenhang stehen und somit die est- nischen Untersuchungen vorantreiben können. Sie sind daher dem ersu- chenden Staat auszuhändigen. Die Beschwerdeführerin verkennt sodann, dass es nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Be- troffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (vgl. supra E. 5.2). Die Rügen betreffend Verhältnis- mässigkeitsprinzip gehen somit fehl.

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren eine Verletzung des Grundsat- zes "ne bis in idem". Im Rechtshilfeersuchen werde ausgeführt, der Be- schuldigte sei in Estland bezüglich des Darlehens einem Verfahren wegen Korruption und Bestechung unterworfen gewesen, welches in einem Urteil gemündet habe. Mit dem Vollzug der Sanktion sei eine Sperrwirkung des Urteils eingetreten. Die Gewährung der Rechtshilfe widerspreche damit Art. 5 Abs. 1 lit. b. IRSG (act. 1 Ziff. 2.2.2).

6.2 Im Allgemeinen kann sich (im Rahmen der Rechtshilfe) auf den Grundsatz "ne bis in idem" nur diejenige Person berufen, welche im ersuchenden Staat strafrechtlich verfolgt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.5/2007 vom

25. Januar 2008, E. 2.4 und 3.5). Im Anwendungsbereich des EUeR kann sich aber auch diese Person nicht unter Berufung auf "ne bis in idem" der Gewährung von Rechtshilfe widersetzen, wenn die Strafsache, für welche die Schweiz um Rechtshilfe ersucht wird, bereits Gegenstand eines Straf-

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verfahrens nicht in der Schweiz als ersuchten Staat, sondern im ersuchen- den Staat oder in einem dritten Staat war oder ist (Urteil des Bundesge- richts 1A.142/199 vom 30. August 1999, E. 4; vgl. auch ZIMMERMANN, a.a.O., S. 614). Die betreffende Person wird beim zuständigen Sachrichter die Rüge des Verbots der Doppelbestrafung erheben können (s. Urteil des Bundesgerichts 1A.142/1999 vom 30. August 1999, E. 4b).

6.3 Gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin wurde der Beschuldigte in ei- nem estnischen – und nicht in einem schweizerischen – Strafverfahren als Täter strafrechtlich verfolgt. Nach der vorgenannten Rechtsprechung ist vorliegend eine Berufung auf den Grundsatz "ne bis in idem" daher nicht möglich. Darüber hinaus ist auf Argumente, welche die Beschwerdeführerin im Interesse Dritter erhebt, nicht einzugehen. Ihre diesbezügliche Rüge ist daher unbegründet.

7. Zusammenfassend erweist sich die Herausgabe der besagten Bankunter- lagen als zulässig. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Es rechtfertigt sich vorliegend, die Ge- bühr auf Fr. 5'000.-- anzusetzen, unter Verrechnung des entsprechenden Betrages mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Verrechnung des entsprechenden Betrages mit dem geleisteten Kos- tenvorschuss in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 7. August 2012 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A. FAMILIENSTIFTUNG, vertreten durch Rechtsan- wälte Peter Straub und Thomas Müller,

Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Estland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2012.26

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Nord-Estlands (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") führt gegen B. ein Strafverfahren wegen Bestechung bzw. Geldwäscherei. In diesem Zusammenhang gelangte sie mit Rechtshilfeersuchen vom

9. Februar und 27. April 2011 an die Schweiz und ersuchte unter anderem um die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend Bankverbindung Nr. 1, mutmasslich lautend auf C. Corporation bei der Bank D. AG, um Erhebung der Detailbelege im Zusammenhang mit der am 8. Dezember 2009 erfolg- ten Zahlung über EUR 173'550.81 zu Lasten des Kontos Nr. 1 zu Gunsten der E. Ltd., um Eruierung der Bankverbindungen in der Schweiz, lautend auf den Beschuldigten F. sowie die C. Corporation sowie um Edition der entsprechenden Bankunterlagen für die Zeitdauer von der Kontoeröffnung bis dato (act. 1.2, 1.5).

B. Mit Eintretensverfügung vom 4. November 2011 entsprach die Staatsan- waltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft Zürich") dem Rechtshilfeersuchen teilweise und wies die Bank D. AG an, sämtliche Dokumente von Konten, welche auf B. lauten oder an denen dieser mitver- fügungsberechtigt und/oder wirtschaftlich berechtigt erscheint, Unterlagen, die auf die C. Corporation lauten sowie Unterlagen des Kontos 1, mutmass- lich lautend auf C. Corporation, herauszugeben (act. 1.7). Die Bank ent- sprach dem Editionsbegehren mit Schreiben vom 25. November 2011 (Ver- fahrensakten).

Am 2., 19. sowie 28. Dezember 2011 gelangte die Staatsanwaltschaft Zü- rich mit ergänzenden Editionsaufforderungen an die Bank D. AG. Diese übermittelte mit Eingaben vom 15., 19. Dezember 2011 sowie 3. Januar 2012 die geforderten Unterlagen (Verfahrensakten).

C. Mit Schlussverfügung vom 16. Januar 2012 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich die Herausgabe von Kontoeröffnungsunterlagen sowie Einzelbelege betreffend Konto Nr. 2, lautend auf die A. Familienstiftung (act. 1.3).

Dagegen erhob die A. Familienstiftung mit Eingabe vom 16. Februar 2012 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und be- antragt Folgendes:

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"1. Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Januar 2012 sei aufzu- heben und die Rechtshilfe an die Staatsanwaltschaft Nord-Estland sei zu verweigern.

2. Die in der angefochtenen Verfügung genannten Bankunterlagen über das Konto der Beschwerdeführerin seien vollständig und unbelastet der Beschwerdeführerin heraus- zugeben.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt) zulasten der Staatskasse."

Sowohl das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") als auch die Staats- anwaltschaft Zürich beantragen mit Vernehmlassung vom 20. bzw.

26. März 2012 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7, 8). Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 20. April 2012 an ihren gestellten Anträgen fest (act. 12). Das BJ und die Staatsanwaltschaft Zürich verzich- teten auf eine Duplik (act. 15, 16), worüber die Beschwerdeführerin am

4. Mai 2012 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 17).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterla- gen wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Estland und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshil- fe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staa- ten beigetreten sind, das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) sowie die Be- stimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom

22. September 2000, S. 19 − 62 ) massgeblich. Ebenso zur Anwendung kommt hier das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwä- scherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), ist das Bun- desgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa-

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chen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.

w. H.). Das Günstigkeitsprinzip ist auch innerhalb der massgebenden inter- nationalen Rechtsquellen zu beachten (vgl. Art. 48 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i. V. m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 des Organisations- reglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, Organisati- onsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161). Die Beschwerde vom

16. Februar 2012 gegen die Schlussverfügung vom 16. Januar 2012 wurde fristgerecht eingereicht.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Erteilung von Bankauskünf- ten, wobei Unterlagen eines Kontos lautend auf die Beschwerdeführerin an die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollen. Damit ist die Be- schwerdeführerin beschwerdelegitimiert, weshalb auf ihre Beschwerde ein- zutreten ist.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Ihr sei nur sehr beschränkt und sehr spät Akteneinsicht gewährt worden. Namentlich sei ihr nicht die vollständige Korrespondenz zwischen der Staatsanwaltschaft und der ersuchenden Behörde offen gelegt worden. Daher sei es für sie nicht möglich, die Gründe für die Ausweitung der

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Rechtshilfe auf ihre Bankunterlagen nachzuvollziehen. Zudem sei die Ak- teneinsicht erst zwei Wochen nach Erlass der Schussverfügung gewährt worden. Als Folge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei die angefoch- tene Schlussverfügung aufzuheben (act. 1, Ziff. 2.2.4).

3.2

3.2.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst un- ter anderem das Akteneinsichtsrecht (Art. 80 b IRSG sowie durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 26 und 27 VwVG; Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 14. September 2007, E. 2.1). Gemäss Art. 80b IRSG kön- nen die Berechtigten Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Einschränkungen des Aktenein- sichtsrechts sind möglich nach Art. 80b Abs. 2 und 3 sowie in den in Art. 27 VwVG erwähnten Fällen. Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG be- schwerdeberechtigt ist. Das Akteneinsichtsrecht umfasst mindestens alle Unterlagen, welche für den Entscheid relevant sein können (PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S. 315 N. 463; TPF 2008 91 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.165 vom 28. Oktober 2008, E. 3.2).

3.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung dieses Grundrechts durch die ausführende Behörde führt jedoch nicht au- tomatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Mög- lichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 3.3; ROBERT ZIMMERMANN, La coo- pération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 437 N. 472; Popp, a.a.O., N. 460 m.w.H.). Die Beschwerdekammer ent- scheidet bei Beschwerden in Rechtshilfeangelegenheiten mit umfassender Kognition (TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.165 vom 14. Februar 2008, E. 4.2; RR.2007.143 vom 3. Dezem- ber 2007, E. 2.1). Allerdings kommt eine nachträgliche Heilung nur aus- nahmsweise in Frage; die erstinstanzliche Behörde darf nicht darauf ver- trauen, dass von ihr missachtete Verfahrensrechte systematisch nachträg- lich geheilt werden, ansonsten die für das erstinstanzliche Verfahren vor- gesehenen prozessualen Garantien ihren Sinn verlieren (BGE 126 II 111 E. 6b/aa S. 123 f.). Eine Heilung kommt grundsätzlich nur für eine nicht be-

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sonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte in Frage (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437 f.; 126 V 130 E. 2b S. 132).

3.3 Die beschwerdeführende Kontoinhaberin hat ihren Sitz nicht in der Schweiz (vgl. act. 1.1), und vor Erlass der Schlussverfügung verfügte sie über kein Zustelldomizil im Sinne von Art. 80m Abs. 1 IRSG. Daher wurde die ange- fochtene Verfügung dem betreffenden Bankinstitut in der Schweiz zuge- stellt (act. 1.3). Der Vorwurf, wonach Akteneinsicht erst nach Erlass der Schlussverfügung gewährt wurde, geht daher fehl. Der Beschwerdeführerin wurden sodann die der Beschwerdekammer eingereichten und im vorlie- genden Verfahren relevanten Unterlagen am 17. April 2012 zur Einsicht zugestellt (act. 11). Sofern die Beschwerdegegnerin Akteneinsicht verwei- gert haben soll betreffend Unterlagen, zu deren Einsicht die Beschwerde- führerin berechtigt ist, wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Ge- hörs im vorliegenden Beschwerdeverfahren damit geheilt worden.

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen sei mangelhaft. Sie entspreche nicht den Formvor- schriften. Die Darstellung im Ersuchen enthalte keine konkreten Hinweise über eine Bevorzugung von G., dafür aber klar tatsachenwidrige Behaup- tungen, um den schweizerischen Behörden ein falsches Bild von den Ge- schehnissen in Estland zu vermitteln. Namentlich werde die Neuausschrei- bung mit einer dreissigtätigen Frist zur Erstellung der Verpflegungskioske von der ersuchenden Behörde bewusst unterschlagen (act. 1, Ziff. 2.2.1).

4.2

4.2.1 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens nennen (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorlie- genden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshil- feersuchen. Die Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung er- lauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen deren um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.a S. 98 m.w.H.).

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4.2.2 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand eines hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dun- keln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuch- ten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.). Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersu- chende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen be- legt. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfe- begehren ebenso wenig dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. So hat der Rechtshilferichter weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdi- gung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersu- chen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. Au- gust 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

4.3

4.3.1 Der Sachverhalt stellt sich gemäss ersuchenden Behörden wie folgt dar:

Auf Anordnung des amtierenden Bürgermeisters der Hauptstadt U., B., führten die Stadtteilverwaltungen im Juli 2008 ein Submissionsverfahren im Zusammenhang mit dem Bau und Betrieb von elf in der Stadt zu schaffen- den Verpflegungskiosken durch, wobei im Rahmen des Submissionsver- fahrens den Interessenten lediglich eine Frist von elf Tagen eingeräumt wurde, um ein entsprechendes Dossier einzureichen. Deshalb war eine fristgerechte Einreichung aller für die Genehmigung erforderlichen Unterla- gen nur für diejenigen Unternehmen möglich, welche bereits vor der offi- ziellen Ausschreibung vom bevorstehenden Submissionsverfahren wuss- ten und die entsprechenden Vorbereitungen treffen konnten. Den Zuschlag erhielt G., Begründer der Hotelkette H. AG und ein Unterstützer der Zent- ralpartei I., welcher B. angehört. Die am 14. Mai 2009 im Stadtteil V. erfolg- te Eröffnung des ersten dieser Verpflegungskioske wurde durch B. persön- lich durchgeführt. Trotz der Tatsache, dass zunächst lediglich der Standort

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dieses ersten Kiosks genehmigt worden war, wurden alle anderen Ver- kaufsstellen ebenfalls gebaut und eröffnet und die für den Betrieb erforder- lichen Genehmigungen nachträglich erteilt.

Die bisherigen Ermittlungen sollen zudem ergeben haben, dass die Stadt- verwaltung im Zusammenhang mit den Bauarbeiten an den im Besitze von G. stehenden Hotel J. und Hotel K. die für die Renovations- und Erweite- rungsarbeiten erforderlichen Baugenehmigungen auf Druck von B. nach- träglich erteilte, obwohl die Bauvorhaben den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprochen haben sollen. Die ersuchende Behörde vermutet, dass B. die oben erwähnten Submissionszuschläge und Baugenehmigungen an G. erteilte und im Gegenzug dafür Bestechungsgelder erhalten hat.

Ferner sollen die Finanzermittlungen gezeigt haben, dass B. am

28. Oktober 2009 von der Firma L. einen Betrag in der Höhe von EUR 173'550.81 erhielt. Der Firma soll dieser Betrag am 11. Dezember 2009 von einer Gesellschaft namens M. Ltd. überwiesen worden sein. Diese scheint den Betrag am 9. Dezember 2009 zu Lasten eines auf die E. Ltd. lautenden und bei der Bank N. in Hamburg geführten Kontos erhalten zu haben. Weitere Bankunterlagen scheinen zu belegen, dass die E. Ltd. den Betrag am 8. Dezember 2009 von einer C. Corporation zu Lasten von de- ren Konto bei der Bank D. AG transferiert erhielt. Der Zahlungsfluss soll auf einen zwischen B. und F. als Repräsentant der C. Corporation am 17. No- vember 2009 abgeschlossenen Darlehensvertrag zurückzuführen sein, wobei die ersuchende Behörde angesichts der Vertragsbestimmungen so- wie der unter ökonomischen Gesichtspunkten wenig sinnvollen Zwischen- schaltung diverser Gesellschaften dringend vermutet, dass der geschilderte Zahlungsfluss dafür verwendet wurde, die Herkunft der an den Beschuldig- ten ausbezahlten Bestechungssummen zu verheimlichen.

Die ersuchenden Behörden führen mit ergänzendem Schreiben vom

27. April 2011 aus, momentan sei nur ein Sachverhalt festgestellt worden, wo B. das Geld mit unklarer Herkunft benutzt habe. Dieser Betrag sei der im Rechtshilfeersuchen geschilderte im Zusammenhang mit der Firma L. und C. Corporation (act. 1.5, S. 2 f.). Das Hauptziel der Rechtshilfe sei, die Herkunft des Geldes, welches von der C. Corporation an E. Ltd. überwie- sen worden sei, und den Aufbewahrungsort des Bestechungsgeldes von B. festzustellen (act. 1.5. S. 5).

4.3.2 Diese Sachverhaltsdarstellung vermag den gesetzlichen Anforderungen von Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG bzw. Art.14 Ziff. 1 lit. b EUeR insgesamt zu genügen und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder

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Widersprüchen behaftet. Ihr ist zu entnehmen, gegen wen sich das estni- sche Strafverfahren richtet und wie die Beteiligten bei den vorgeworfenen Handlungen vorgegangen sein sollen. Die ersuchende Behörde stellt das Konstrukt, über welches die Gelder transferiert worden sein sollen dar, nennt hierbei die Firmen als auch den verdächtigen Betrag und den Zeit- rahmen, in welchem sich die Vorfälle ereignet haben sollen. Den gesetzli- chen Anforderungen an die Sachverhaltsdarstellung in personeller, zeitli- cher und räumlicher Hinsicht ist damit Genüge getan. Der Rechtshilferich- ter hat sich beim Entscheid über das Rechtshilfeersuchen nicht dazu aus- zusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht (BGE 125 II 250 E. 5b S. 247 f.). Soweit die Beschwerdeführerin die Sachver- haltsdarstellung in den Rechtshilfegesuchen bestreitet, stellt dies eine im Rechtshilferecht nicht zulässige Gegenbehauptung dar (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2010.3 vom 8. Sep- tember 2010, E. 4.2; RR.2008.62 vom 30. Mai 2008, E. 3.2). Die Be- schwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren eine Verletzung des Verhält- nismässigkeitsprinzips geltend. Sie sei in den Unterlagen der ersuchenden Behörde weder erwähnt, noch bestehe ein Zusammenhang zwischen den in Estland behaupteten Geschehnissen und ihrem Konto. Die Feststellung der Staatsanwaltschaft Zürich, wonach am 6. bzw. 10. August 2009 von G. auf ihr Konto insgesamt EUR 191'570.-- transferiert wurden, welche über ein Drittkonto auf die C. Corporation geflossen seien, sei aktenwidrig. Im angeblichen Deliktzeitraum seien über ihr Konto keine Zahlungen über Drittkonten auf das Konto der C. Corporation geflossen. Eine solche habe zwar zwei Jahre früher, am 13. August 2007 stattgefunden, stehe aber in keinerlei Zusammenhang mit der Überweisung der C. Corporation vom

8. Dezember 2009. Der angebliche Deliktsbetrag belaufe sich zudem auf EUR 173'550.81, dieser entspreche gar nicht der Höhe des Betrages, wel- chen sie rund zwei Jahre zuvor überwiesen habe (act. 1, S. 6. N 11 ff., S. 12 N 36 f., S. 15 N 53 ff.).

5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O, S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; statt vieler: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.271 vom 7. April 2009, E. 3.2). Die internationale Zusammenar- beit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich un- geeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur

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als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expediti- on") erscheint. Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemass- nahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom

26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR. 2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfah- ren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheim gestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er in- soweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfe- ersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Si- cherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186 E. 4 S. 192). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzi- siert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der ange- strebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (Urteil des Bundesgerichts 1A.209/2005 vom 29. Januar 2007, E. 3.2, m.w.H.). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verscho- ben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grund- sätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).

5.3 Aus den Unterlagen bei der Bank D. AG ist ersichtlich, dass an C. Corpora- tion am 27. November 2009 auf das Konto Nr. 3 EUR 185'000.-- überwie- sen wurden (Verfahrensakten S. 2233). Den Bankunterlagen der aufgelös- ten O. Ltd., an welcher B. wirtschaftlich Berechtigter war, ist zu entnehmen, dass sie am 27. November 2009 EUR 185'000.-- vom Konto Nr. 4 transfe- riert hat (Verfahrensakten S. 1154). Ihr wurden mit Datum vom 13. August 2007 EUR 191'570.-- von der Beschwerdeführerin überwiesen (Verfah- rensakten S. 3045). Dieser Betrag hat G. der Beschwerdeführerin mittels

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zweier Überweisungen vom 6. und 10. August 2007 auf das Konto Nr. 2 transferiert (Verfahrensakten S. 3047).

Nach dem Gesagten besteht zwischen den herauszugebenden Unterlagen und dem im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt ein Konnex. Das Rechtshilfeersuchen zielt darauf ab, die Herkunft des Geldes, welches von der C. Corporation an E. Ltd. überwiesen worden sein soll und den Aufbe- wahrungsort des Bestechungsgeldes von B. festzustellen. Die estnischen Behörden sind daher über alle Transaktionen zu informieren, welche über die vorgenannten, involvierten Firmen und deren Konten getätigt wurden. Gerade in Konstellationen wie der vorliegenden, wo es um komplexe Sachverhalte unter Einschaltung zahlreicher Gesellschaften und Personen geht, können sämtliche, irgendwie gearteten Verbindungen zwischen den beteiligten Unternehmen und Personen potentiell erheblich sein. Der Um- stand, dass die Transaktionen zwischen G., der Beschwerdeführerin und der O. Ltd. rund zwei Jahre vor dem im Rechtshilfeersuchen dargestellten Verhalten erfolgten, ändert nichts daran, dass die verlangten Unterlagen zur verfolgten Straftat in einem Zusammenhang stehen und somit die est- nischen Untersuchungen vorantreiben können. Sie sind daher dem ersu- chenden Staat auszuhändigen. Die Beschwerdeführerin verkennt sodann, dass es nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Be- troffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (vgl. supra E. 5.2). Die Rügen betreffend Verhältnis- mässigkeitsprinzip gehen somit fehl.

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren eine Verletzung des Grundsat- zes "ne bis in idem". Im Rechtshilfeersuchen werde ausgeführt, der Be- schuldigte sei in Estland bezüglich des Darlehens einem Verfahren wegen Korruption und Bestechung unterworfen gewesen, welches in einem Urteil gemündet habe. Mit dem Vollzug der Sanktion sei eine Sperrwirkung des Urteils eingetreten. Die Gewährung der Rechtshilfe widerspreche damit Art. 5 Abs. 1 lit. b. IRSG (act. 1 Ziff. 2.2.2).

6.2 Im Allgemeinen kann sich (im Rahmen der Rechtshilfe) auf den Grundsatz "ne bis in idem" nur diejenige Person berufen, welche im ersuchenden Staat strafrechtlich verfolgt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.5/2007 vom

25. Januar 2008, E. 2.4 und 3.5). Im Anwendungsbereich des EUeR kann sich aber auch diese Person nicht unter Berufung auf "ne bis in idem" der Gewährung von Rechtshilfe widersetzen, wenn die Strafsache, für welche die Schweiz um Rechtshilfe ersucht wird, bereits Gegenstand eines Straf-

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verfahrens nicht in der Schweiz als ersuchten Staat, sondern im ersuchen- den Staat oder in einem dritten Staat war oder ist (Urteil des Bundesge- richts 1A.142/199 vom 30. August 1999, E. 4; vgl. auch ZIMMERMANN, a.a.O., S. 614). Die betreffende Person wird beim zuständigen Sachrichter die Rüge des Verbots der Doppelbestrafung erheben können (s. Urteil des Bundesgerichts 1A.142/1999 vom 30. August 1999, E. 4b).

6.3 Gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin wurde der Beschuldigte in ei- nem estnischen – und nicht in einem schweizerischen – Strafverfahren als Täter strafrechtlich verfolgt. Nach der vorgenannten Rechtsprechung ist vorliegend eine Berufung auf den Grundsatz "ne bis in idem" daher nicht möglich. Darüber hinaus ist auf Argumente, welche die Beschwerdeführerin im Interesse Dritter erhebt, nicht einzugehen. Ihre diesbezügliche Rüge ist daher unbegründet.

7. Zusammenfassend erweist sich die Herausgabe der besagten Bankunter- lagen als zulässig. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Es rechtfertigt sich vorliegend, die Ge- bühr auf Fr. 5'000.-- anzusetzen, unter Verrechnung des entsprechenden Betrages mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Verrechnung des entsprechenden Betrages mit dem geleisteten Kos- tenvorschuss in gleicher Höhe.

Bellinzona, 8. August 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Peter Straub, Thomas Müller, - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).