opencaselaw.ch

RR.2010.3

Bundesstrafgericht · 2010-09-08 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe an Jersey (Vereinigtes Königreich). Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG).

Sachverhalt

A. Die Behörden von Jersey (Vereinigtes Königreich) verdächtigen B. der Geldwäscherei im Rahmen von Bestechungsaktivitäten. In diesem Zu- sammenhang gelangten sie mit Rechtshilfeersuchen vom 4. März 2009 an die Schweiz (act. 8.1, 8.1.1). Darin wird B. vorgeworfen, in den Jahren 1985 bis 2003 in seiner Eigenschaft als Generaldirektor des nationalen Stromversorgers C. Ltd. Aufträge an verschiedene Unternehmen vergeben zu haben, welche als Gegenleistung Geldbeträge auf das Konto des Unter- nehmens D. Ltd. von B. mit Sitz in Jersey überwiesen hätten. So soll nebst anderen Unternehmen die E. Inc. der D. Ltd. mindestens USD 350'000.-- bezahlt haben.

Mit vorerwähntem Rechtshilfeersuchen wird die Schweiz unter anderem gebeten, die gesamten Unterlagen betreffend des Kontos Nr. 1, lautend auf die E. Inc., bei der Bank F. in Genf zu übermitteln, namentlich sämtliche Belege, welche in Zusammenhang mit Überweisungen an die D. Ltd. ste- hen, sowie Unterlagen, die Auskunft über den Nutzungsberechtigten geben können; zudem alle Kontoauszüge im Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis

1. Januar 2001 sowie sämtliche Unterlagen, welche mit dem Konto Nr. 1 in Verbindung stehen (act. 8.1, 8.1.1).

B. Nach einer summarischen Prüfung im Sinne von Art. 78 Abs. 2 IRSG und 14 IRSV delegierte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) das Rechtshilfeersuchen mit Schreiben vom 13. März 2009 der Bundesanwalt- schaft zum Vollzug (act. 8.2).

C. Diese entsprach mit Eintretensverfügung vom 23. März 2009 dem Rechts- hilfeersuchen (act. 8.3). Mit Editionsverfügung vom 29. Mai bzw. 10. Ju- ni 2009 wies die Bundesanwaltschaft die Bank F. an, die Eröffnungsunter- lagen sowie die lückenlose Dokumentation für den Zeitraum vom 1. Janu- ar 1996 bis zum Tage der Schliessung des Kontos Nr. 1, lautend auf die E. Inc., namentlich Auszüge, Detailbelege, Zahlungsanweisungen, Schecks (recto und verso), die Zahlungsbelege des online banking (wie beispiels- weise SIC und SWIFT etc.) des oder der Konten, KYC, interne Notizen im Zusammenhang mit dem Kunden, Notizen über Gespräche und Treffen mit dem Kunden und allfällige Hinweise auf ein mögliches Schliessfach he- rauszugeben (act. 8.4, 8.5). Mit Schreiben vom 22. Juni 2009 übermittelte die Bank F. Unterlagen des Kontos Nr. 2, lautend auf die E. Inc. (act. 8.6).

- 3 -

Auf Aufforderung der Bundesanwaltschaft vom 6. Juli 2009 (act. 8.7) reich- te die Bank F. am 10. Juli 2009 die geforderten Unterlagen für den Zeit- raum vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1998 nach, soweit sie diese noch nicht vernichtet hatte (act. 8.8).

D. Die Bundesanwaltschaft entsprach mit Schlussverfügung vom 26. Novem- ber 2009 dem Rechtshilfeersuchen vollumfänglich und verfügte die Her- ausgabe der edierten Unterlagen betreffend vorerwähnter Bankbeziehung. Die angeordnete Herausgabe umfasst Kontoeröffnungsunterlagen, Kon- taktrapporte, Kontoauszüge der Unterkonti USD, GBP, DEM und EUR, Ein- zelbelege, Vermögensübersichten sowie Zahlungsaufträge (act. 1.1).

E. Gegen die Schlussverfügung führt die E. Inc. mit Eingabe vom 30. Dezem- ber 2009 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (act. 1). Sinngemäss beantragt sie im Hauptstandpunkt zum einen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 26. November 2009 und die Abweisung des Rechtshilfeersuchens vom 4. März 2009. Zum andern seien die edierten Bankunterlagen zu vernichten. Im Eventualstandpunkt beantragt die E. Inc. die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die eingeschränkte Gewährung der Rechtshilfe durch die Übermittlung der in der Beschwerdeschrift bezeichneten Unterlagen. Subeventualiter sei das Verfahren zur ergänzenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung in der Sache an die Bundesanwaltschaft zurück- zuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

F. Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Ja- nuar 2010 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde soweit darauf ein- zutreten sei (act. 8). Aufgrund verspäteter Eingabe verzichtete das BJ mit Schreiben vom 3. Februar 2010 auf eine Vernehmlassung (act. 9). Die Be- schwerdeführerin verzichtete ihrerseits mit Schreiben vom 16. Febru- ar 2010 auf eine Replik (act. 11).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

- 4 -

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Verfahrenssprache ist im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine an- dere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt wer- den (Art. 33a Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 30 lit. b des Bun- desgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht [SGG; SR 173.71]). Vorliegend ist die angefochtene Verfügung in deutscher Spra- che ergangen (act. 1.1), und die Bundesanwaltschaft hat ihre Ver- nehmlassung ebenfalls auf Deutsch verfasst (act. 8), weshalb es sich recht- fertigt, den vorliegenden Entscheid in Anwendung von Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG ebenfalls in dieser Sprache auszufer- tigen.

2. 2.1 Für die Rechtshilfe zwischen dem Vereinigten Königreich und der Schweiz sind primär die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) so- wie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Ju- ni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) massgeblich. Da B. der Geld- wäscherei verdächtigt wird, kann zudem das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermitt- lung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen.

2.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), ist das Bun- desgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Febru- ar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.). Das Gün- stigkeitsprinzip ist auch innerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen zu beachten (vgl. Art. 48 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wah- rung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

- 5 -

3. 3.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, welche zusammen mit den vorange- henden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom

20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde- frist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung (Art. 80k IRSG). Zur Be- schwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV).

3.2 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der von der angefochtenen Schluss- verfügung betroffenen Bankbeziehung bei der Bank F. Als solche ist sie von der Herausgabe der Bankunterlagen betreffend dieser Konten im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV persönlich und direkt be- troffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Die Schlussverfügung vom

26. November 2009 wurde mit vorliegender Beschwerde zudem fristgerecht angefochten, weshalb darauf einzutreten ist.

4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Art. 14 EUeR und Art. 28 IRSG. Die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen sei un- genügend und lückenhaft. So enthalte das Rechtshilfeersuchen keine Aus- führungen bezüglich des angeblich deliktischen Charakters der von ihr überwiesenen Beträge an die D. Ltd. Die ersuchenden Behörden würden nicht behaupten, diese Transaktionen seien Bestechungsgelder, sondern lediglich erklären, das auf die Beschwerdeführerin lautende Konto bei der Bank F. habe zum Geldtransfer an die D. Ltd. gedient, wobei auf den Ver- trag mit der C. Ltd. sowie auf drei, vom Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank F. an die D. Ltd. getätigten Überweisungen verwiesen werde (act. 1, Ziff. 4.4 f.). Die ersuchenden Behörden hätten es zudem unterlassen, nähere Ausführungen namentlich bezüglich des Tathergangs, der Beteilig- ten sowie ihrer Beweggründe zu machen (act. 1, Ziff. 5.4.1). Die Be- schwerdeführerin wendet ferner ein, sie habe sich gar keiner strafbaren Handlung schuldig gemacht. Zwischen ihr und B. habe nie eine vertragliche Beziehung bestanden. Hingegen sei unbestritten, dass sie mit der C. Ltd.

- 6 -

im Jahre 1996 einen Vertrag abgeschlossen und zu Gunsten der D. Ltd. nicht nur drei, sondern insgesamt vier Mal Geld überwiesen habe (act. 1, Ziff. 4.1). Jedoch habe sie in Zusammenhang mit diesem Vertragsab- schluss nie Bestechungsgeld bezahlt oder Mitarbeiter der C. Ltd. korrum- piert. Im Rahmen ihrer Produktevermarktung habe sie die Dienstleistungen von G., ein Elektrospezialist, in Anspruch genommen, welcher sie gebeten habe, sein Honorar auf das Konto der D. Ltd. einzubezahlen. Daraufhin ha- be sie in vier Malen Beträge, welche dem Honorar von G. entsprochen hät- ten, auf das USD-Konto der D. Ltd. überwiesen. So habe sie am

30. Juni 1997 USD 200'000.--, am 4. August und 6. Oktober 1998 je USD 75'000.-- und am 27. April 1999 USD 25'000.-- auf das besagte Konto transferiert (act. 1, Ziff. 4.2 f.). Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, die ersuchenden Behörden hätten ihrem Gesuch keine Beweise beigelegt, welche ihre Vorwürfe untermauern könnten. Da die Anforderun- gen an das Rechtshilfeersuchen vorliegend nicht erfüllt seien, hätte die Bundesanwaltschaft sie auffordern müssen, dieses zu ergänzen (act. 1, Ziff. 5.4.1, S. 14).

4.2 Ein Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafba- re Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts ent- halten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde allerdings nur die Prüfung erlau- ben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politi- sche oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige

- 7 -

Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be- reits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom 22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H).

4.3 Gemäss Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen vom 4. März 2009 soll sich B. von 1985 bis 2003 als Generaldirektor des Stromversorgers C. Ltd. der Korruption und Geldwäscherei schuldig gemacht haben, indem er staatliche Aufträge an verschiedene Firmen vergeben habe, welche als Gegenleistung Bestechungsgelder auf Konten seines Unternehmens, die D. Ltd., einbezahlt hätten. So sollen im Zeitraum 1996 bis Juni 2002 nebst der Beschwerdeführerin sechs weitere Unternehmen Geld an die D. Ltd. überwiesen haben. Auf das GBP-Konto Nr. 4 habe die H. Ltd. GBP 386'000.--, die I. mindestens GBP 397'000.--, die J. GBP 3 Mio. sowie die K. & Co. ungefähr GBP 10'000.-- überwiesen. Sodann seien von der J. USD 500'000.--, von der L. USD 375'000.-- und von der M. Ltd. ungefähr USD 5'000.-- auf das USD-Konto Nr. 4 der D. Ltd. transferiert worden. Die Beschwerdeführerin habe mit der C. Ltd. am 19. September 1996 einen Vertrag abgeschlossen, welcher im Jahr 1998 modifiziert worden sei. Für die Ausbildung von Piloten habe die C. Ltd. der Beschwerdeführerin USD 1 Mio. und für die Lieferung von Werkzeugen sowie Spezialausrüstungen USD 303'430.-- auf das Konto Nr. 1 bei der Bank F. in Genf bezahlt. Von dieser Bankverbindung seien namentlich am 30. Juni 1997 USD 200'000.--, am 4. August sowie 6. Oktober 1998 je USD 75'000.-- auf das USD-Konto Nr. 4 mutmasslich der D. Ltd. weitergeleitet worden.

Diese Sachverhaltsdarstellung vermag den Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR bzw. Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG insgesamt zu genügen und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet. Ihr ist zu entnehmen, wer die Verdächtigten sind, wie sie bei den vorgeworfenen Handlungen vorgegangen sein sollen und in welchem Zeit- raum sich diese Vorfälle ereignet haben sollen. Zudem listen die ersuchen- den Behörden sowohl die Bankkonti, auf welche die angeblichen Beste- chungsgelder geflossen sein sollen, als auch die Beträge sowie deren Her- kunft einzeln auf. Die ersuchende Behörde muss nicht im Detail belegen,

- 8 -

worauf sie ihren Verdacht stützt oder gar darlegen, welches die Motive der Verdächtigten bzw. Beteiligten sind. Die Rüge der lückenhaften Sachver- haltsdarstellung erweist sich demnach als unbegründet, eine Ergänzung des Rechtshilfeersuchens erübrigt sich somit. Anders als dies die Be- schwerdeführerin anzunehmen scheint, hat sich der Rechtshilferichter beim Entscheid über das Rechtshilfeersuchen nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht (BGE 125 II 250 E. 5b S. 247 f.). Soweit die Beschwerdeführerin bestreitet, irgendwelche Beste- chungsgelder bezahlt zu haben, kann sie demnach nicht gehört werden. Auch ihre Erläuterungen bezüglich G. und in diesem Zusammenhang ge- leisteten Zahlungen an die D. Ltd. sind unbehelflich. Diese Sachverhalts- darstellung der Beschwerdeführerin ist eine im Rechtshilferecht nicht zu- lässige Gegenbehauptung (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.62 vom 30. Mai 2008, E. 3.2). Auf die ent- sprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin ist daher nicht weiter einzugehen. Der ersuchende Staat ist ferner nicht verpflichtet, den unter- suchten Sachverhalt mit Beweismitteln zu belegen. Zweck des Rechtshilfe- verfahrens ist es gerade, Beweismittel zu beschaffen; hätte der ersuchende Staat diese Beweise schon, so würde sich Rechtshilfe dazu erübrigen. Die Rüge der Verletzung von Art. 14 EUeR und Art. 28 IRSG geht nach dem Gesagten fehl.

5. 5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann die Verletzung des Prinzips der Verhältnismässigkeit. Es handle sich vorliegend um eine „fishing expe- dition“. Das Rechtshilfeersuchen beziehe sich lediglich auf Überweisungen an die D. Ltd. Transaktionen in Zusammenhang mit der C. Ltd. würden dar- in weder ausführlich dargelegt noch werde behauptet, diese seien kriminel- len Ursprungs. Die ersuchenden Behörden hätten sogar ausdrücklich aner- kannt, dass die Zahlungen der C. Ltd. Entschädigungen für von der Be- schwerdeführerin erbrachte Leistungen seien. Bezüglich dieser Überwei- sungen werde überdies keine Auskunft verlangt, weshalb vorliegend kein Grund bestehe, Bankunterlagen mit Bezug auf die C. Ltd. herauszugeben (act. 1, Ziff. 5.4.2, S. 15). Von den zur Übermittlung vorgesehenen Bankun- terlagen betreffe lediglich eine Minderheit die vier Transaktionen an die D. Ltd. Die restlichen Dokumente umfassten die laufende Tätigkeit der Be- schwerdeführerin in den letzten fünf Jahren und stünden in keinem Zu- sammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt (act. 1, Ziff. 4.5). Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, wonach die gesamten erhobenen Bankunterlagen für die ersuchenden Behörden hin- sichtlich der Rekonstruktion der zu untersuchenden deliktischen Geldflüsse

- 9 -

relevant sein könnten, sei deshalb abwegig (act. 1, Ziff. 5.4.2, S. 16). Der Beschwerdegegnerin wird ferner vorgeworfen, sie habe die edierten Bank- unterlagen überhaupt nicht aussortiert (act. 1, Ziff. 5.4.2, S. 15).

5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter- nationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 669 f., N. 715 mit Ver- weisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshil- fe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angele- genheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung („fishing expedition“) er- scheint. Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhal- ten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom

26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom

30. Mai 2007, E. 3). Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersu- chen dargelegten Sachverhalt beziehen können und potentiell geeignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfin- dig zu machen oder die Verwendung deliktischer Gegenstände und Ver- mögenswerte zu ermitteln im Hinblick auf deren Einziehung oder Rücker- stattung an die Geschädigten (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlas- sen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicher- heit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom

31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom

3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).

- 10 -

Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun- tersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).

5.3 Die B. vorgeworfenen Geldwäscherei- und Korruptionshandlungen sollen in Zusammenhang mit der Vergabe von Aufträgen der C. Ltd. an verschiede- ne Unternehmen stehen, welche als Gegenleistung Zahlungen auf das Konto der D. Ltd. geleistet hätten. Die Beschwerdeführerin und die C. Ltd. sollen im Jahre 1996 einen Vertrag abgeschlossen haben. In diesem Zu- sammenhang habe ihr die C. Ltd. insgesamt USD 1'303'430.-- auf das Kon- to Nr. 1 bei der Bank F. überwiesen. Vom selben Konto habe die Be- schwerdeführerin in den Jahren 1997 und 1998 namentlich drei Zahlungen im Gesamtwert von USD 350'000.-- auf das USD-Konto der D. Ltd. weiter- geleitet.

Der erforderliche Sachzusammenhang zwischen der Beschwerdeführerin bzw. den edierten Bankunterlagen und den B. vorgeworfenen Handlungen ist prima facie gegeben: Im Rechtshilfeersuchen werden die Verbindungen zwischen der Beschwerdeführerin, dem Unternehmen von B., der D. Ltd. sowie der C. Ltd. aufgezeigt. Ferner bezieht sich das Rechtshilfeersuchen explizit auf das betroffene Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank F. Die Beschwerdeführerin bestätigt zudem selber, nicht nur drei, sondern vier Überweisungen vom besagten Konto an die D. Ltd. geleistet zu haben. Des Weiteren lassen sich aus den herauszugebenden Unterlagen einerseits die im Rechtshilfeersuchen erwähnten Überweisungen der Beschwerdeführerin an die D. Ltd. von rund USD 375'000.-- belegen, andererseits kann auch die vorgenannte Geschäftsverbindung zwischen der Beschwerdeführerin und der C. Ltd. nachgewiesen werden (vgl. E. 4.3).

Damit erweisen sich sämtliche edierten Bankunterlagen als potentiell rele- vant, weshalb sie den ersuchenden Behörden vollumfänglich zu übermitteln sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die im Rechtshilfeverfahren übermittelten Auskünfte und Unterlagen durchaus auch der Entlastung der Beschuldigten dienen können (vgl. Art. 64 Abs. 2 IRSG). Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass von den zur Übermittlung vorgesehenen Bankunterlagen lediglich eine Minderheit mit dem im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt in Zusammenhang stünde, verkennt sie ferner, dass es nicht zulässig ist, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, welche den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen

- 11 -

(vgl. E. 5.2). Somit geht auch die Rüge fehl, wonach die Beschwerdegeg- nerin die edierten Bankunterlagen nicht aussortiert habe.

Die Herausgabe der edierten Unterlagen an die ersuchende Behörde ent- spricht nicht zuletzt auch dem Geist des GwUe, welches die Vertragspar- teien zur grösstmöglichen Unterstützung, bei der Ermittlung von Tatwerk- zeugen, Erträgen und anderen Vermögenswerten, die der Einziehung un- terliegen, verpflichtet (Art. 8 GwUE) und diesen diesbezüglich sogar die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen erlaubt (Art. 10 GwUE). Ob die herauszugebenden Unterlagen für das ausländische Verfahren tat- sächlich relevant sind, hat nicht die ersuchte Behörde, sondern der Gene- ralstaatsanwaltschaft von Jersey zu entscheiden (vgl. E. 5.2). Die Prüfung der ersuchten Behörde beschränkt sich vorliegend auf den Zusammen- hang, welcher zwischen den herauszugebenden Unterlagen und der Sach- darstellung im Rechtshilfeersuchen bestehen muss. Ein solcher ist, wie be- reits dargelegt, ohne weiteres gegeben. Im Ergebnis steht der Rechtshilfe unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit nichts entgegen; die Be- schwerde ist diesbezüglich unbegründet.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 5'000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- (Art. 3 des Reglements).

- 12 -

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Für die Verfahrenssprache ist im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine an- dere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt wer- den (Art. 33a Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 30 lit. b des Bun- desgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht [SGG; SR 173.71]). Vorliegend ist die angefochtene Verfügung in deutscher Spra- che ergangen (act. 1.1), und die Bundesanwaltschaft hat ihre Ver- nehmlassung ebenfalls auf Deutsch verfasst (act. 8), weshalb es sich recht- fertigt, den vorliegenden Entscheid in Anwendung von Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG ebenfalls in dieser Sprache auszufer- tigen.

E. 2.1 Für die Rechtshilfe zwischen dem Vereinigten Königreich und der Schweiz sind primär die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) so- wie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Ju- ni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) massgeblich. Da B. der Geld- wäscherei verdächtigt wird, kann zudem das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermitt- lung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen.

E. 2.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), ist das Bun- desgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Febru- ar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.). Das Gün- stigkeitsprinzip ist auch innerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen zu beachten (vgl. Art. 48 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wah- rung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

- 5 -

E. 3.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, welche zusammen mit den vorange- henden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom

20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde- frist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung (Art. 80k IRSG). Zur Be- schwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der von der angefochtenen Schluss- verfügung betroffenen Bankbeziehung bei der Bank F. Als solche ist sie von der Herausgabe der Bankunterlagen betreffend dieser Konten im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV persönlich und direkt be- troffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Die Schlussverfügung vom

26. November 2009 wurde mit vorliegender Beschwerde zudem fristgerecht angefochten, weshalb darauf einzutreten ist.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Art. 14 EUeR und Art. 28 IRSG. Die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen sei un- genügend und lückenhaft. So enthalte das Rechtshilfeersuchen keine Aus- führungen bezüglich des angeblich deliktischen Charakters der von ihr überwiesenen Beträge an die D. Ltd. Die ersuchenden Behörden würden nicht behaupten, diese Transaktionen seien Bestechungsgelder, sondern lediglich erklären, das auf die Beschwerdeführerin lautende Konto bei der Bank F. habe zum Geldtransfer an die D. Ltd. gedient, wobei auf den Ver- trag mit der C. Ltd. sowie auf drei, vom Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank F. an die D. Ltd. getätigten Überweisungen verwiesen werde (act. 1, Ziff. 4.4 f.). Die ersuchenden Behörden hätten es zudem unterlassen, nähere Ausführungen namentlich bezüglich des Tathergangs, der Beteilig- ten sowie ihrer Beweggründe zu machen (act. 1, Ziff. 5.4.1). Die Be- schwerdeführerin wendet ferner ein, sie habe sich gar keiner strafbaren Handlung schuldig gemacht. Zwischen ihr und B. habe nie eine vertragliche Beziehung bestanden. Hingegen sei unbestritten, dass sie mit der C. Ltd.

- 6 -

im Jahre 1996 einen Vertrag abgeschlossen und zu Gunsten der D. Ltd. nicht nur drei, sondern insgesamt vier Mal Geld überwiesen habe (act. 1, Ziff. 4.1). Jedoch habe sie in Zusammenhang mit diesem Vertragsab- schluss nie Bestechungsgeld bezahlt oder Mitarbeiter der C. Ltd. korrum- piert. Im Rahmen ihrer Produktevermarktung habe sie die Dienstleistungen von G., ein Elektrospezialist, in Anspruch genommen, welcher sie gebeten habe, sein Honorar auf das Konto der D. Ltd. einzubezahlen. Daraufhin ha- be sie in vier Malen Beträge, welche dem Honorar von G. entsprochen hät- ten, auf das USD-Konto der D. Ltd. überwiesen. So habe sie am

30. Juni 1997 USD 200'000.--, am 4. August und 6. Oktober 1998 je USD 75'000.-- und am 27. April 1999 USD 25'000.-- auf das besagte Konto transferiert (act. 1, Ziff. 4.2 f.). Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, die ersuchenden Behörden hätten ihrem Gesuch keine Beweise beigelegt, welche ihre Vorwürfe untermauern könnten. Da die Anforderun- gen an das Rechtshilfeersuchen vorliegend nicht erfüllt seien, hätte die Bundesanwaltschaft sie auffordern müssen, dieses zu ergänzen (act. 1, Ziff. 5.4.1, S. 14).

E. 4.2 Ein Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafba- re Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts ent- halten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde allerdings nur die Prüfung erlau- ben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politi- sche oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige

- 7 -

Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be- reits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom 22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H).

E. 4.3 Gemäss Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen vom 4. März 2009 soll sich B. von 1985 bis 2003 als Generaldirektor des Stromversorgers C. Ltd. der Korruption und Geldwäscherei schuldig gemacht haben, indem er staatliche Aufträge an verschiedene Firmen vergeben habe, welche als Gegenleistung Bestechungsgelder auf Konten seines Unternehmens, die D. Ltd., einbezahlt hätten. So sollen im Zeitraum 1996 bis Juni 2002 nebst der Beschwerdeführerin sechs weitere Unternehmen Geld an die D. Ltd. überwiesen haben. Auf das GBP-Konto Nr. 4 habe die H. Ltd. GBP 386'000.--, die I. mindestens GBP 397'000.--, die J. GBP 3 Mio. sowie die K. & Co. ungefähr GBP 10'000.-- überwiesen. Sodann seien von der J. USD 500'000.--, von der L. USD 375'000.-- und von der M. Ltd. ungefähr USD 5'000.-- auf das USD-Konto Nr. 4 der D. Ltd. transferiert worden. Die Beschwerdeführerin habe mit der C. Ltd. am 19. September 1996 einen Vertrag abgeschlossen, welcher im Jahr 1998 modifiziert worden sei. Für die Ausbildung von Piloten habe die C. Ltd. der Beschwerdeführerin USD 1 Mio. und für die Lieferung von Werkzeugen sowie Spezialausrüstungen USD 303'430.-- auf das Konto Nr. 1 bei der Bank F. in Genf bezahlt. Von dieser Bankverbindung seien namentlich am 30. Juni 1997 USD 200'000.--, am 4. August sowie 6. Oktober 1998 je USD 75'000.-- auf das USD-Konto Nr. 4 mutmasslich der D. Ltd. weitergeleitet worden.

Diese Sachverhaltsdarstellung vermag den Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR bzw. Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG insgesamt zu genügen und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet. Ihr ist zu entnehmen, wer die Verdächtigten sind, wie sie bei den vorgeworfenen Handlungen vorgegangen sein sollen und in welchem Zeit- raum sich diese Vorfälle ereignet haben sollen. Zudem listen die ersuchen- den Behörden sowohl die Bankkonti, auf welche die angeblichen Beste- chungsgelder geflossen sein sollen, als auch die Beträge sowie deren Her- kunft einzeln auf. Die ersuchende Behörde muss nicht im Detail belegen,

- 8 -

worauf sie ihren Verdacht stützt oder gar darlegen, welches die Motive der Verdächtigten bzw. Beteiligten sind. Die Rüge der lückenhaften Sachver- haltsdarstellung erweist sich demnach als unbegründet, eine Ergänzung des Rechtshilfeersuchens erübrigt sich somit. Anders als dies die Be- schwerdeführerin anzunehmen scheint, hat sich der Rechtshilferichter beim Entscheid über das Rechtshilfeersuchen nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht (BGE 125 II 250 E. 5b S. 247 f.). Soweit die Beschwerdeführerin bestreitet, irgendwelche Beste- chungsgelder bezahlt zu haben, kann sie demnach nicht gehört werden. Auch ihre Erläuterungen bezüglich G. und in diesem Zusammenhang ge- leisteten Zahlungen an die D. Ltd. sind unbehelflich. Diese Sachverhalts- darstellung der Beschwerdeführerin ist eine im Rechtshilferecht nicht zu- lässige Gegenbehauptung (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.62 vom 30. Mai 2008, E. 3.2). Auf die ent- sprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin ist daher nicht weiter einzugehen. Der ersuchende Staat ist ferner nicht verpflichtet, den unter- suchten Sachverhalt mit Beweismitteln zu belegen. Zweck des Rechtshilfe- verfahrens ist es gerade, Beweismittel zu beschaffen; hätte der ersuchende Staat diese Beweise schon, so würde sich Rechtshilfe dazu erübrigen. Die Rüge der Verletzung von Art. 14 EUeR und Art. 28 IRSG geht nach dem Gesagten fehl.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann die Verletzung des Prinzips der Verhältnismässigkeit. Es handle sich vorliegend um eine „fishing expe- dition“. Das Rechtshilfeersuchen beziehe sich lediglich auf Überweisungen an die D. Ltd. Transaktionen in Zusammenhang mit der C. Ltd. würden dar- in weder ausführlich dargelegt noch werde behauptet, diese seien kriminel- len Ursprungs. Die ersuchenden Behörden hätten sogar ausdrücklich aner- kannt, dass die Zahlungen der C. Ltd. Entschädigungen für von der Be- schwerdeführerin erbrachte Leistungen seien. Bezüglich dieser Überwei- sungen werde überdies keine Auskunft verlangt, weshalb vorliegend kein Grund bestehe, Bankunterlagen mit Bezug auf die C. Ltd. herauszugeben (act. 1, Ziff. 5.4.2, S. 15). Von den zur Übermittlung vorgesehenen Bankun- terlagen betreffe lediglich eine Minderheit die vier Transaktionen an die D. Ltd. Die restlichen Dokumente umfassten die laufende Tätigkeit der Be- schwerdeführerin in den letzten fünf Jahren und stünden in keinem Zu- sammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt (act. 1, Ziff. 4.5). Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, wonach die gesamten erhobenen Bankunterlagen für die ersuchenden Behörden hin- sichtlich der Rekonstruktion der zu untersuchenden deliktischen Geldflüsse

- 9 -

relevant sein könnten, sei deshalb abwegig (act. 1, Ziff. 5.4.2, S. 16). Der Beschwerdegegnerin wird ferner vorgeworfen, sie habe die edierten Bank- unterlagen überhaupt nicht aussortiert (act. 1, Ziff. 5.4.2, S. 15).

E. 5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter- nationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 669 f., N. 715 mit Ver- weisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshil- fe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angele- genheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung („fishing expedition“) er- scheint. Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhal- ten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom

26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom

30. Mai 2007, E. 3). Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersu- chen dargelegten Sachverhalt beziehen können und potentiell geeignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfin- dig zu machen oder die Verwendung deliktischer Gegenstände und Ver- mögenswerte zu ermitteln im Hinblick auf deren Einziehung oder Rücker- stattung an die Geschädigten (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlas- sen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicher- heit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom

31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom

3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).

- 10 -

Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun- tersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).

E. 5.3 Die B. vorgeworfenen Geldwäscherei- und Korruptionshandlungen sollen in Zusammenhang mit der Vergabe von Aufträgen der C. Ltd. an verschiede- ne Unternehmen stehen, welche als Gegenleistung Zahlungen auf das Konto der D. Ltd. geleistet hätten. Die Beschwerdeführerin und die C. Ltd. sollen im Jahre 1996 einen Vertrag abgeschlossen haben. In diesem Zu- sammenhang habe ihr die C. Ltd. insgesamt USD 1'303'430.-- auf das Kon- to Nr. 1 bei der Bank F. überwiesen. Vom selben Konto habe die Be- schwerdeführerin in den Jahren 1997 und 1998 namentlich drei Zahlungen im Gesamtwert von USD 350'000.-- auf das USD-Konto der D. Ltd. weiter- geleitet.

Der erforderliche Sachzusammenhang zwischen der Beschwerdeführerin bzw. den edierten Bankunterlagen und den B. vorgeworfenen Handlungen ist prima facie gegeben: Im Rechtshilfeersuchen werden die Verbindungen zwischen der Beschwerdeführerin, dem Unternehmen von B., der D. Ltd. sowie der C. Ltd. aufgezeigt. Ferner bezieht sich das Rechtshilfeersuchen explizit auf das betroffene Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank F. Die Beschwerdeführerin bestätigt zudem selber, nicht nur drei, sondern vier Überweisungen vom besagten Konto an die D. Ltd. geleistet zu haben. Des Weiteren lassen sich aus den herauszugebenden Unterlagen einerseits die im Rechtshilfeersuchen erwähnten Überweisungen der Beschwerdeführerin an die D. Ltd. von rund USD 375'000.-- belegen, andererseits kann auch die vorgenannte Geschäftsverbindung zwischen der Beschwerdeführerin und der C. Ltd. nachgewiesen werden (vgl. E. 4.3).

Damit erweisen sich sämtliche edierten Bankunterlagen als potentiell rele- vant, weshalb sie den ersuchenden Behörden vollumfänglich zu übermitteln sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die im Rechtshilfeverfahren übermittelten Auskünfte und Unterlagen durchaus auch der Entlastung der Beschuldigten dienen können (vgl. Art. 64 Abs. 2 IRSG). Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass von den zur Übermittlung vorgesehenen Bankunterlagen lediglich eine Minderheit mit dem im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt in Zusammenhang stünde, verkennt sie ferner, dass es nicht zulässig ist, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, welche den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen

- 11 -

(vgl. E. 5.2). Somit geht auch die Rüge fehl, wonach die Beschwerdegeg- nerin die edierten Bankunterlagen nicht aussortiert habe.

Die Herausgabe der edierten Unterlagen an die ersuchende Behörde ent- spricht nicht zuletzt auch dem Geist des GwUe, welches die Vertragspar- teien zur grösstmöglichen Unterstützung, bei der Ermittlung von Tatwerk- zeugen, Erträgen und anderen Vermögenswerten, die der Einziehung un- terliegen, verpflichtet (Art. 8 GwUE) und diesen diesbezüglich sogar die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen erlaubt (Art. 10 GwUE). Ob die herauszugebenden Unterlagen für das ausländische Verfahren tat- sächlich relevant sind, hat nicht die ersuchte Behörde, sondern der Gene- ralstaatsanwaltschaft von Jersey zu entscheiden (vgl. E. 5.2). Die Prüfung der ersuchten Behörde beschränkt sich vorliegend auf den Zusammen- hang, welcher zwischen den herauszugebenden Unterlagen und der Sach- darstellung im Rechtshilfeersuchen bestehen muss. Ein solcher ist, wie be- reits dargelegt, ohne weiteres gegeben. Im Ergebnis steht der Rechtshilfe unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit nichts entgegen; die Be- schwerde ist diesbezüglich unbegründet.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 5'000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- (Art. 3 des Reglements).

- 12 -

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 8. September 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt André Gruber, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe an Jersey (Vereinigtes Kö- nigreich)

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2010.3

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die Behörden von Jersey (Vereinigtes Königreich) verdächtigen B. der Geldwäscherei im Rahmen von Bestechungsaktivitäten. In diesem Zu- sammenhang gelangten sie mit Rechtshilfeersuchen vom 4. März 2009 an die Schweiz (act. 8.1, 8.1.1). Darin wird B. vorgeworfen, in den Jahren 1985 bis 2003 in seiner Eigenschaft als Generaldirektor des nationalen Stromversorgers C. Ltd. Aufträge an verschiedene Unternehmen vergeben zu haben, welche als Gegenleistung Geldbeträge auf das Konto des Unter- nehmens D. Ltd. von B. mit Sitz in Jersey überwiesen hätten. So soll nebst anderen Unternehmen die E. Inc. der D. Ltd. mindestens USD 350'000.-- bezahlt haben.

Mit vorerwähntem Rechtshilfeersuchen wird die Schweiz unter anderem gebeten, die gesamten Unterlagen betreffend des Kontos Nr. 1, lautend auf die E. Inc., bei der Bank F. in Genf zu übermitteln, namentlich sämtliche Belege, welche in Zusammenhang mit Überweisungen an die D. Ltd. ste- hen, sowie Unterlagen, die Auskunft über den Nutzungsberechtigten geben können; zudem alle Kontoauszüge im Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis

1. Januar 2001 sowie sämtliche Unterlagen, welche mit dem Konto Nr. 1 in Verbindung stehen (act. 8.1, 8.1.1).

B. Nach einer summarischen Prüfung im Sinne von Art. 78 Abs. 2 IRSG und 14 IRSV delegierte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) das Rechtshilfeersuchen mit Schreiben vom 13. März 2009 der Bundesanwalt- schaft zum Vollzug (act. 8.2).

C. Diese entsprach mit Eintretensverfügung vom 23. März 2009 dem Rechts- hilfeersuchen (act. 8.3). Mit Editionsverfügung vom 29. Mai bzw. 10. Ju- ni 2009 wies die Bundesanwaltschaft die Bank F. an, die Eröffnungsunter- lagen sowie die lückenlose Dokumentation für den Zeitraum vom 1. Janu- ar 1996 bis zum Tage der Schliessung des Kontos Nr. 1, lautend auf die E. Inc., namentlich Auszüge, Detailbelege, Zahlungsanweisungen, Schecks (recto und verso), die Zahlungsbelege des online banking (wie beispiels- weise SIC und SWIFT etc.) des oder der Konten, KYC, interne Notizen im Zusammenhang mit dem Kunden, Notizen über Gespräche und Treffen mit dem Kunden und allfällige Hinweise auf ein mögliches Schliessfach he- rauszugeben (act. 8.4, 8.5). Mit Schreiben vom 22. Juni 2009 übermittelte die Bank F. Unterlagen des Kontos Nr. 2, lautend auf die E. Inc. (act. 8.6).

- 3 -

Auf Aufforderung der Bundesanwaltschaft vom 6. Juli 2009 (act. 8.7) reich- te die Bank F. am 10. Juli 2009 die geforderten Unterlagen für den Zeit- raum vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1998 nach, soweit sie diese noch nicht vernichtet hatte (act. 8.8).

D. Die Bundesanwaltschaft entsprach mit Schlussverfügung vom 26. Novem- ber 2009 dem Rechtshilfeersuchen vollumfänglich und verfügte die Her- ausgabe der edierten Unterlagen betreffend vorerwähnter Bankbeziehung. Die angeordnete Herausgabe umfasst Kontoeröffnungsunterlagen, Kon- taktrapporte, Kontoauszüge der Unterkonti USD, GBP, DEM und EUR, Ein- zelbelege, Vermögensübersichten sowie Zahlungsaufträge (act. 1.1).

E. Gegen die Schlussverfügung führt die E. Inc. mit Eingabe vom 30. Dezem- ber 2009 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (act. 1). Sinngemäss beantragt sie im Hauptstandpunkt zum einen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 26. November 2009 und die Abweisung des Rechtshilfeersuchens vom 4. März 2009. Zum andern seien die edierten Bankunterlagen zu vernichten. Im Eventualstandpunkt beantragt die E. Inc. die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die eingeschränkte Gewährung der Rechtshilfe durch die Übermittlung der in der Beschwerdeschrift bezeichneten Unterlagen. Subeventualiter sei das Verfahren zur ergänzenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung in der Sache an die Bundesanwaltschaft zurück- zuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

F. Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Ja- nuar 2010 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde soweit darauf ein- zutreten sei (act. 8). Aufgrund verspäteter Eingabe verzichtete das BJ mit Schreiben vom 3. Februar 2010 auf eine Vernehmlassung (act. 9). Die Be- schwerdeführerin verzichtete ihrerseits mit Schreiben vom 16. Febru- ar 2010 auf eine Replik (act. 11).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

- 4 -

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Verfahrenssprache ist im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine an- dere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt wer- den (Art. 33a Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 30 lit. b des Bun- desgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht [SGG; SR 173.71]). Vorliegend ist die angefochtene Verfügung in deutscher Spra- che ergangen (act. 1.1), und die Bundesanwaltschaft hat ihre Ver- nehmlassung ebenfalls auf Deutsch verfasst (act. 8), weshalb es sich recht- fertigt, den vorliegenden Entscheid in Anwendung von Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG ebenfalls in dieser Sprache auszufer- tigen.

2. 2.1 Für die Rechtshilfe zwischen dem Vereinigten Königreich und der Schweiz sind primär die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) so- wie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Ju- ni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) massgeblich. Da B. der Geld- wäscherei verdächtigt wird, kann zudem das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermitt- lung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen.

2.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), ist das Bun- desgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Febru- ar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.). Das Gün- stigkeitsprinzip ist auch innerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen zu beachten (vgl. Art. 48 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wah- rung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

- 5 -

3. 3.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, welche zusammen mit den vorange- henden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom

20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde- frist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung (Art. 80k IRSG). Zur Be- schwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV).

3.2 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der von der angefochtenen Schluss- verfügung betroffenen Bankbeziehung bei der Bank F. Als solche ist sie von der Herausgabe der Bankunterlagen betreffend dieser Konten im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV persönlich und direkt be- troffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Die Schlussverfügung vom

26. November 2009 wurde mit vorliegender Beschwerde zudem fristgerecht angefochten, weshalb darauf einzutreten ist.

4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Art. 14 EUeR und Art. 28 IRSG. Die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen sei un- genügend und lückenhaft. So enthalte das Rechtshilfeersuchen keine Aus- führungen bezüglich des angeblich deliktischen Charakters der von ihr überwiesenen Beträge an die D. Ltd. Die ersuchenden Behörden würden nicht behaupten, diese Transaktionen seien Bestechungsgelder, sondern lediglich erklären, das auf die Beschwerdeführerin lautende Konto bei der Bank F. habe zum Geldtransfer an die D. Ltd. gedient, wobei auf den Ver- trag mit der C. Ltd. sowie auf drei, vom Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank F. an die D. Ltd. getätigten Überweisungen verwiesen werde (act. 1, Ziff. 4.4 f.). Die ersuchenden Behörden hätten es zudem unterlassen, nähere Ausführungen namentlich bezüglich des Tathergangs, der Beteilig- ten sowie ihrer Beweggründe zu machen (act. 1, Ziff. 5.4.1). Die Be- schwerdeführerin wendet ferner ein, sie habe sich gar keiner strafbaren Handlung schuldig gemacht. Zwischen ihr und B. habe nie eine vertragliche Beziehung bestanden. Hingegen sei unbestritten, dass sie mit der C. Ltd.

- 6 -

im Jahre 1996 einen Vertrag abgeschlossen und zu Gunsten der D. Ltd. nicht nur drei, sondern insgesamt vier Mal Geld überwiesen habe (act. 1, Ziff. 4.1). Jedoch habe sie in Zusammenhang mit diesem Vertragsab- schluss nie Bestechungsgeld bezahlt oder Mitarbeiter der C. Ltd. korrum- piert. Im Rahmen ihrer Produktevermarktung habe sie die Dienstleistungen von G., ein Elektrospezialist, in Anspruch genommen, welcher sie gebeten habe, sein Honorar auf das Konto der D. Ltd. einzubezahlen. Daraufhin ha- be sie in vier Malen Beträge, welche dem Honorar von G. entsprochen hät- ten, auf das USD-Konto der D. Ltd. überwiesen. So habe sie am

30. Juni 1997 USD 200'000.--, am 4. August und 6. Oktober 1998 je USD 75'000.-- und am 27. April 1999 USD 25'000.-- auf das besagte Konto transferiert (act. 1, Ziff. 4.2 f.). Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, die ersuchenden Behörden hätten ihrem Gesuch keine Beweise beigelegt, welche ihre Vorwürfe untermauern könnten. Da die Anforderun- gen an das Rechtshilfeersuchen vorliegend nicht erfüllt seien, hätte die Bundesanwaltschaft sie auffordern müssen, dieses zu ergänzen (act. 1, Ziff. 5.4.1, S. 14).

4.2 Ein Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafba- re Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts ent- halten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde allerdings nur die Prüfung erlau- ben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politi- sche oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige

- 7 -

Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be- reits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom 22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H).

4.3 Gemäss Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen vom 4. März 2009 soll sich B. von 1985 bis 2003 als Generaldirektor des Stromversorgers C. Ltd. der Korruption und Geldwäscherei schuldig gemacht haben, indem er staatliche Aufträge an verschiedene Firmen vergeben habe, welche als Gegenleistung Bestechungsgelder auf Konten seines Unternehmens, die D. Ltd., einbezahlt hätten. So sollen im Zeitraum 1996 bis Juni 2002 nebst der Beschwerdeführerin sechs weitere Unternehmen Geld an die D. Ltd. überwiesen haben. Auf das GBP-Konto Nr. 4 habe die H. Ltd. GBP 386'000.--, die I. mindestens GBP 397'000.--, die J. GBP 3 Mio. sowie die K. & Co. ungefähr GBP 10'000.-- überwiesen. Sodann seien von der J. USD 500'000.--, von der L. USD 375'000.-- und von der M. Ltd. ungefähr USD 5'000.-- auf das USD-Konto Nr. 4 der D. Ltd. transferiert worden. Die Beschwerdeführerin habe mit der C. Ltd. am 19. September 1996 einen Vertrag abgeschlossen, welcher im Jahr 1998 modifiziert worden sei. Für die Ausbildung von Piloten habe die C. Ltd. der Beschwerdeführerin USD 1 Mio. und für die Lieferung von Werkzeugen sowie Spezialausrüstungen USD 303'430.-- auf das Konto Nr. 1 bei der Bank F. in Genf bezahlt. Von dieser Bankverbindung seien namentlich am 30. Juni 1997 USD 200'000.--, am 4. August sowie 6. Oktober 1998 je USD 75'000.-- auf das USD-Konto Nr. 4 mutmasslich der D. Ltd. weitergeleitet worden.

Diese Sachverhaltsdarstellung vermag den Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR bzw. Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG insgesamt zu genügen und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet. Ihr ist zu entnehmen, wer die Verdächtigten sind, wie sie bei den vorgeworfenen Handlungen vorgegangen sein sollen und in welchem Zeit- raum sich diese Vorfälle ereignet haben sollen. Zudem listen die ersuchen- den Behörden sowohl die Bankkonti, auf welche die angeblichen Beste- chungsgelder geflossen sein sollen, als auch die Beträge sowie deren Her- kunft einzeln auf. Die ersuchende Behörde muss nicht im Detail belegen,

- 8 -

worauf sie ihren Verdacht stützt oder gar darlegen, welches die Motive der Verdächtigten bzw. Beteiligten sind. Die Rüge der lückenhaften Sachver- haltsdarstellung erweist sich demnach als unbegründet, eine Ergänzung des Rechtshilfeersuchens erübrigt sich somit. Anders als dies die Be- schwerdeführerin anzunehmen scheint, hat sich der Rechtshilferichter beim Entscheid über das Rechtshilfeersuchen nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht (BGE 125 II 250 E. 5b S. 247 f.). Soweit die Beschwerdeführerin bestreitet, irgendwelche Beste- chungsgelder bezahlt zu haben, kann sie demnach nicht gehört werden. Auch ihre Erläuterungen bezüglich G. und in diesem Zusammenhang ge- leisteten Zahlungen an die D. Ltd. sind unbehelflich. Diese Sachverhalts- darstellung der Beschwerdeführerin ist eine im Rechtshilferecht nicht zu- lässige Gegenbehauptung (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.62 vom 30. Mai 2008, E. 3.2). Auf die ent- sprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin ist daher nicht weiter einzugehen. Der ersuchende Staat ist ferner nicht verpflichtet, den unter- suchten Sachverhalt mit Beweismitteln zu belegen. Zweck des Rechtshilfe- verfahrens ist es gerade, Beweismittel zu beschaffen; hätte der ersuchende Staat diese Beweise schon, so würde sich Rechtshilfe dazu erübrigen. Die Rüge der Verletzung von Art. 14 EUeR und Art. 28 IRSG geht nach dem Gesagten fehl.

5. 5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann die Verletzung des Prinzips der Verhältnismässigkeit. Es handle sich vorliegend um eine „fishing expe- dition“. Das Rechtshilfeersuchen beziehe sich lediglich auf Überweisungen an die D. Ltd. Transaktionen in Zusammenhang mit der C. Ltd. würden dar- in weder ausführlich dargelegt noch werde behauptet, diese seien kriminel- len Ursprungs. Die ersuchenden Behörden hätten sogar ausdrücklich aner- kannt, dass die Zahlungen der C. Ltd. Entschädigungen für von der Be- schwerdeführerin erbrachte Leistungen seien. Bezüglich dieser Überwei- sungen werde überdies keine Auskunft verlangt, weshalb vorliegend kein Grund bestehe, Bankunterlagen mit Bezug auf die C. Ltd. herauszugeben (act. 1, Ziff. 5.4.2, S. 15). Von den zur Übermittlung vorgesehenen Bankun- terlagen betreffe lediglich eine Minderheit die vier Transaktionen an die D. Ltd. Die restlichen Dokumente umfassten die laufende Tätigkeit der Be- schwerdeführerin in den letzten fünf Jahren und stünden in keinem Zu- sammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt (act. 1, Ziff. 4.5). Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, wonach die gesamten erhobenen Bankunterlagen für die ersuchenden Behörden hin- sichtlich der Rekonstruktion der zu untersuchenden deliktischen Geldflüsse

- 9 -

relevant sein könnten, sei deshalb abwegig (act. 1, Ziff. 5.4.2, S. 16). Der Beschwerdegegnerin wird ferner vorgeworfen, sie habe die edierten Bank- unterlagen überhaupt nicht aussortiert (act. 1, Ziff. 5.4.2, S. 15).

5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter- nationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 669 f., N. 715 mit Ver- weisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshil- fe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angele- genheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung („fishing expedition“) er- scheint. Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhal- ten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom

26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom

30. Mai 2007, E. 3). Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersu- chen dargelegten Sachverhalt beziehen können und potentiell geeignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfin- dig zu machen oder die Verwendung deliktischer Gegenstände und Ver- mögenswerte zu ermitteln im Hinblick auf deren Einziehung oder Rücker- stattung an die Geschädigten (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlas- sen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicher- heit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom

31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom

3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).

- 10 -

Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun- tersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).

5.3 Die B. vorgeworfenen Geldwäscherei- und Korruptionshandlungen sollen in Zusammenhang mit der Vergabe von Aufträgen der C. Ltd. an verschiede- ne Unternehmen stehen, welche als Gegenleistung Zahlungen auf das Konto der D. Ltd. geleistet hätten. Die Beschwerdeführerin und die C. Ltd. sollen im Jahre 1996 einen Vertrag abgeschlossen haben. In diesem Zu- sammenhang habe ihr die C. Ltd. insgesamt USD 1'303'430.-- auf das Kon- to Nr. 1 bei der Bank F. überwiesen. Vom selben Konto habe die Be- schwerdeführerin in den Jahren 1997 und 1998 namentlich drei Zahlungen im Gesamtwert von USD 350'000.-- auf das USD-Konto der D. Ltd. weiter- geleitet.

Der erforderliche Sachzusammenhang zwischen der Beschwerdeführerin bzw. den edierten Bankunterlagen und den B. vorgeworfenen Handlungen ist prima facie gegeben: Im Rechtshilfeersuchen werden die Verbindungen zwischen der Beschwerdeführerin, dem Unternehmen von B., der D. Ltd. sowie der C. Ltd. aufgezeigt. Ferner bezieht sich das Rechtshilfeersuchen explizit auf das betroffene Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank F. Die Beschwerdeführerin bestätigt zudem selber, nicht nur drei, sondern vier Überweisungen vom besagten Konto an die D. Ltd. geleistet zu haben. Des Weiteren lassen sich aus den herauszugebenden Unterlagen einerseits die im Rechtshilfeersuchen erwähnten Überweisungen der Beschwerdeführerin an die D. Ltd. von rund USD 375'000.-- belegen, andererseits kann auch die vorgenannte Geschäftsverbindung zwischen der Beschwerdeführerin und der C. Ltd. nachgewiesen werden (vgl. E. 4.3).

Damit erweisen sich sämtliche edierten Bankunterlagen als potentiell rele- vant, weshalb sie den ersuchenden Behörden vollumfänglich zu übermitteln sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die im Rechtshilfeverfahren übermittelten Auskünfte und Unterlagen durchaus auch der Entlastung der Beschuldigten dienen können (vgl. Art. 64 Abs. 2 IRSG). Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass von den zur Übermittlung vorgesehenen Bankunterlagen lediglich eine Minderheit mit dem im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt in Zusammenhang stünde, verkennt sie ferner, dass es nicht zulässig ist, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, welche den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen

- 11 -

(vgl. E. 5.2). Somit geht auch die Rüge fehl, wonach die Beschwerdegeg- nerin die edierten Bankunterlagen nicht aussortiert habe.

Die Herausgabe der edierten Unterlagen an die ersuchende Behörde ent- spricht nicht zuletzt auch dem Geist des GwUe, welches die Vertragspar- teien zur grösstmöglichen Unterstützung, bei der Ermittlung von Tatwerk- zeugen, Erträgen und anderen Vermögenswerten, die der Einziehung un- terliegen, verpflichtet (Art. 8 GwUE) und diesen diesbezüglich sogar die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen erlaubt (Art. 10 GwUE). Ob die herauszugebenden Unterlagen für das ausländische Verfahren tat- sächlich relevant sind, hat nicht die ersuchte Behörde, sondern der Gene- ralstaatsanwaltschaft von Jersey zu entscheiden (vgl. E. 5.2). Die Prüfung der ersuchten Behörde beschränkt sich vorliegend auf den Zusammen- hang, welcher zwischen den herauszugebenden Unterlagen und der Sach- darstellung im Rechtshilfeersuchen bestehen muss. Ein solcher ist, wie be- reits dargelegt, ohne weiteres gegeben. Im Ergebnis steht der Rechtshilfe unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit nichts entgegen; die Be- schwerde ist diesbezüglich unbegründet.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 5'000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- (Art. 3 des Reglements).

- 12 -

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 8. September 2010

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt André Gruber - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).