Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Athen führt gegen eine un- bekannte Täterschaft ein Strafverfahren wegen fortgesetzter aktiver Beste- chung, fortgesetzter passiver Bestechung sowie Geldwäsche. Im Rahmen von Vergabeverfahren hatte die durch den griechischen Staat kontrollierte Gesellschaft C. AE im September 2001 bei zwei Ausschreibungen zur Be- schaffung von Oberleitungsbussen den Zuschlag der Gesellschaft D. AE, ei- ner nach griechischem Recht gegründeten Aktiengesellschaft, erteilt. Bei der D. AE soll es sich um eine Gesellschaft handeln, die wie die E. Limited und die F. Inc., zu einem Konzern rund um den griechischen Staatsangehörigen G. gehörte. Die D. AE übertrug die Herstellung der Oberleitungsbusse an die deutschen Firmen H. GmbH und I. Da Beschwerde gegen diesen Zuschlag eingelegt wurde, nahm die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Athen Ermittlungen auf. Diese zeigten Zahlungen des Firmenkonzerns J. an die K. Limited und die E. Ltd. auf. Bei der Zahlung der L. GmbH an die E. Ltd. wurde festgestellt, dass die betreffende Rechnung durch die F. Inc. aus- gestellt und beim Zahlungsgrund Provisionen für Marketing- und Förder- dienste angegeben worden war. G. hatte die Zahlung als Preisnachlass sei- tens der H. GmbH bezeichnet. Gemäss ersuchender Behörde besteht je- doch der Verdacht, dass es sich dabei um illegale Zahlungen an griechische Beamte handelt, um das Vergabeverfahren zu beeinflussen (act. 10.1).
B. Im Rahmen der Strafuntersuchung gelangte die griechische Behörde mit Rechtshilfeersuchen vom 4. Juli 2012 an die Schweiz und ersuchte um Aus- künfte und Editionen bei der Bank M. AG, namentlich betreffend die Bank- beziehung mit der Nummer 1 der E. Ltd. sowie Konten der F. Inc. (act. 10.1).
C. Mit Eintretensverfügung vom 28. Februar 2013 entsprach die Bundesanwalt- schaft (nachfolgend „BA“) dem Ersuchen um Edition von Bankunterlagen und wies am selben Tag die Bank M. AG an, ihr im Zusammenhang mit der Kundenbeziehung Nr. 1, lautend auf E. Ltd., sowie betreffend Kundenbezie- hungen mit der F. Inc. und sämtliche Konten, an welchen diese Gesellschaf- ten bevollmächtigt oder wirtschaftlich berechtigt sind, sämtliche Bankunter- lagen zukommen zu lassen (act. 10.2; act. 1.1, S. 2).
D. Am 14. März 2013 übermittelte die Bank M. AG die Unterlagen betreffend das Konto mit der Stammnummer 2 (statt Nr. 1), lautend auf die F. Inc., und wies die BA darauf hin, dass sie keine Beziehung lautend auf die E. Ltd.
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feststellen konnte und dass das Konto mit der Nummer 1 auf eine Drittperson laute. Mit Editionsverfügung vom 15. März 2013 forderte die BA die Bank M. AG auf, ihr dennoch sämtliche Bankunterlagen zur Kundenbeziehung Nr. 1 zu übermitteln. Am 26. März 2013 kam die Bank M. AG der Aufforderung nach (act. 1.1, S. 2).
E. Die von der BA am 28. Februar 2013 verlangten und von der Bank M. AG am 14. März 2013 übermittelten Bankunterlagen zeigten eine Überweisung vom Konto der F. Inc. auf das Konto Nr. 3 lautend auf die Bank N. bei der Banque O. auf. Daraufhin verlangte die BA am 9. Juli 2013 die Edition der Bankunterlagen betreffend das Konto 3 bei der Banque O. (act. 1.1, S. 2). Die Analyse dieser Unterlagen ergab eine Verbindung der Zahlung der F. Inc. zu einem Konto Nr. 4 bei der Bank N., lautend auf die B. Foundation. Die BA verlangte schliesslich am 7. April 2014 die Edition der Bankunterla- gen des Kontos Nr. 4 bei der Bank N. Diese Unterlagen wurden der BA am
17. April 2014 zugestellt (act. 10.8-10.10).
F. Mit ergänzendem Ersuchen vom 22. Juli 2014 forderte die griechische Be- hörde die Bankunterlagen des Kontos Nr. 3 bei der Banque O. an sowie jene sämtlicher Konten des Inhabers des Kontos Nr. 4 (act. 10.3).
G. Mit Schlussverfügung vom 21. September 2016 verfügte die BA die Heraus- gabe der Kontoeröffnungsunterlagen des Kontos Nr. 4 bei der Bank N., lau- tend auf die B. Foundation an die ersuchende Behörde (act. 1.1).
H. Gegen die Schlussverfügung vom 21. September 2016 gelangen A. und die B. Foundation mit gemeinsamer Beschwerde vom 24. Oktober 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellen folgende Anträge:
„1. Die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 21. September 2016 sei voll- umfänglich und ersatzlos aufzuheben.
2. Eventuell: Die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 21. September 2016 sei aufzuheben, die Akten seien zur Neubeurteilung an die Bundesanwalt- schaft zurückzuweisen und die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen,
a. den Beschwerdeführenden Einsicht in alle Unterlagen zu geben, die in der Schlussverfügung erwähnt werden (vgl. Rz 70 unten);
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b. und den Beschwerdeführenden Gelegenheit zu geben, sich zu den betreffenden Unterlagen zu äussern,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“
I. Die BA und das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) beantragen in ihren Beschwerdeantworten, beide vom 16. Dezember 2016, die Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten ist (act. 10, 11). Die Beschwerdefüh- rer ersuchten am 29. Dezember 2016 um eine Fristerstreckung, die ihnen bis zum 13. Januar 2017 gewährt wurde (act. 15). Innerhalb dieser Frist reichten die Beschwerdeführer ihre Beschwerdereplik ein, die am 18. Januar 2017 dem BJ und der BA zur Kenntnis gebracht wurde (act. 16, 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Griechenland und der Schweiz ist in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechts- hilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. Sep- tember 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertrags- parteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Ab- kommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Ebenso zur Anwendung kommt vorliegend das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geld- wäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53).
E. 1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die da- zugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1;
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128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 229). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c, S. 616 ff., je m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71].
E. 2 Bei dem angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfü- gung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Schlussverfügung vom 21. Sep- tember 2016 wurde mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 fristgerecht ange- fochten.
E. 3.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen in diesem Sinne gilt namentlich der Kontoinhaber bei Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).
Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation wird von Amtes wegen geprüft. Die beschwerdeführende Person muss ihre Beschwerdelegitimation einge- hend darlegen bzw. belegen, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. Sie trägt die Beweislast dafür, dass sie beschwerdeberechtigt ist (s. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.160-164 vom 27. Februar 2017, E. 2.2.3; MARANTELLI VERA / HUBER SAID, in: Waldmann/Weissenberger, Pra- xiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich /Basel/Genf 2016, Art. 48 VwVG N. 5).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin 2 ist Inhaberin der von den Rechtshilfemassnahmen betroffenen Kundenbeziehung Nr. 4 bei der Bank N. (act. 10.10,
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pag. E-0001), so dass sie zur vorliegenden Beschwerde legitimiert und da- rauf einzutreten ist.
E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer 1 bringt vor, dass er an der Beschwerdeführerin 2 wirtschaftlich berechtigt sei. Sein Name soll ebenfalls offengelegt werden. Er sei deshalb beschwerdelegitimiert (act. 1, S. 2; act. 1.5 „Bankunterlagen der Banque N. betreffend Konto lautend auf B. FOUNDATION“).
E. 3.3.2 Der wirtschaftlich Berechtigte und andere bloss indirekt Betroffene sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht zur Beschwerde legitimiert (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 153 E. 2b S. 157, je m.w.H.). Der Aus- schluss des bloss wirtschaftlich an einem Konto Berechtigten von der Rechtsmittellegitimation wird damit begründet, dass derjenige, der eine juris- tische Person als Kontoinhaber vorschiebe, die Nachteile dieses Vorgehens in Kauf nehmen müsse; in diesem Falle könne sich die juristische Person anstelle der nur wirtschaftlich am Konto berechtigten natürlichen Person ge- gen die Rechtshilfemassnahmen wehren (BGE 123 II 153 E. 2c S. 158).
E. 3.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 man- gels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.
E. 4.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20 März 2009, E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
E. 4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss sich die Beschwerde- kammer (bzw. die Behörde) sodann nicht mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. Es genügt, wenn sie wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016, E. 2 mit Hinweisen; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1. m.w.H.).
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E. 5.1 Die Beschwerdeführerin 2 bringt vor, dass die Schlussverfügung durch das Rechtshilfeersuchen nicht abgedeckt sei. Es fehle gleichzeitig an den Vo- raussetzungen für die unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen nach Art. 67a IRSG. Die Schlussverfügung müsse folglich schon deshalb aufgehoben werden. Die Herausgabe der Unterlagen würde ausserdem den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzen (act. 1 S. 16 ff.).
E. 5.2 Mit dem Rechtshilfeersuchen vom 4. Juli 2012 ersuchten die griechischen Behörden um Unterlagen betreffend Bankbeziehungen der E. Ltd. und F. Inc. Dabei wurde um die Übermittlung von Kontoauszügen und weiteren Bele- gen, sowie vollständige Abschriften der Unterlagen über die Eröffnung des Kontos mit der Nummer 1 ersucht. Das Ersuchen umfasst weiter vollständige Personalangaben der Begünstigten sowie der (natürlichen oder juristischen) Personen, die auf dieses Konto oder alle anderen aufzufindenden Konten dieser Firmen Geld eingelegt oder davon abgehoben haben und alle Finanz- berichte, die sich auf dieses Konto oder alle anderen bei der Untersuchung aufzufindenden Konten der obigen Firmen beziehen (act. 10.1, deutsche Übersetzung, S. 16). Es stellte sich dabei heraus, dass die Person, welche Kontoinhaberin des Kontos Nr. 1 ist, in keinem Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen steht. Hingegen laute die Bankbeziehung mit der Num- mer 2 auf die F. Inc. (act. 1.1, S. 2).
Am 14. März 2013 übermittelte die Bank M. AG der BA die Unterlagen be- treffend Konto Nr. 2, lautend auf die F. Inc. Aus den Unterlagen wurde er- sichtlich, dass im Mai 2003 EUR 250‘000.-- auf das Konto Nr. 3, lautend auf die Bank N., bei der Banque O. transferiert worden sind.
Daraufhin verlangte die BA am 9. Juli 2013 die Bankunterlagen betreffend das Konto Nr. 3 bei der Banque O. heraus (act. 1.1, S. 2). Mit diesen Bank- unterlagen sowie dem Schreiben der Bank N. vom 17. März 2014 erhielt die BA Kenntnis davon, dass der von der F. Inc. auf das Konto Nr. 3 überwiesene Betrag von EUR 250‘000.-- wenig später auf das Konto Nr. 4, lautend auf die Beschwerdeführerin 2, weitertransferiert worden war (act. 10.5; act. 10.4, S. 3-4).
Mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 22. Januar 2014 (act. 10.3) er- suchten die griechischen Behörden ausdrücklich um die Bankunterlagen zum Konto Nr. 3 bei der Banque O. sowie folgende Unterlagen betreffend:
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„jedwedes andere[n] Konto[s] des (zur Zeit unbekannten) Kontoberechtigten bei dieser oder bei jedweder anderen Bank, die ihren Sitz in der Schweiz hat […]. Ins- besondere ersuchen wir a) um vollständige Ablichtungen der Eröffnungsunterlagen und der Kontoauszüge nebst Beilagen für das obige Konto oder für jedwede andere Konten, die ausgemacht werden, b) um vollständige Angaben zu den Berechtigten an dem obigen Konto oder an jedweden Konten der oben genannten Gesellschaft, die gefunden werden, wie auch um Angaben zu den (natürlichen oder juristischen) Personen, welche auf dem obenstehenden Konto oder auf den anderen Konten dieser Gesellschaften, die eventuell ausgemacht werden, Einlagen vornahmen o- der von diesem Konto oder von diesen Konten Geldbeträge abhoben, und c) um die Gesamtheit der Urkunden über Schuld- oder Lastschriften, welche das obige Konto oder jedwedes Konto, welches bei der entsprechenden Untersuchung aus- gemacht werden wird, betreffen.“
E. 5.3 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin 2 würden die herauszugebenden Unterlagen weder vom ursprünglichen Rechtshilfeersuchen vom 4. Juli 2012 noch vom ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 22. Januar 2014 abge- deckt werden. Die Rechtshilfeersuchen würden sich nur auf Konten bezie- hen, die bei der Bank M. AG bzw. bei der Banque O. geführt werden.
E. 5.3.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (s. statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.245+256 vom 19. Mai 2017, E. 5.2). Die internationale Zusammen- arbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich un- geeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung („fishing expedition“) erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätz- lich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlau- ben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im auslän- dischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be- ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten- tielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für
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das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlas- tende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Ver- dacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
E. 5.3.2 Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
E. 5.3.3 Aus den Rechtshilfeersuchen ist erkennbar, dass die griechische Behörde dem Paper Trail der Transaktionen von Geldern nachgeht, die krimineller Herkunft sein könnten. Insbesondere interessiert sie sich für eine Überwei- sung von EUR 774‘999.-- des Firmenkonzerns J. an die E. Ltd, die via Bank P. AG durch die L. GmbH vorgenommen worden sei. Dabei soll die betref- fende Rechnung durch die F. Inc. ausgestellt worden sein (act. 10.1, S. 12 ff.). Die Analyse der Bankunterlagen des Kontos der F. Inc. ergab, dass auf dieses Konto eine Überweisung von EUR 774‘499.-- erfolgt und dass ein Teil, nämlich EUR 250‘000.--, weiterüberwiesen worden war. Jener Betrag floss letztlich auf das Konto der Beschwerdeführerin 2 (act. 1.1, S. 5). Die Beschwerdeführerin 2 widerspricht diesem Sachverhalt auch nicht (act. 1, S. 9).
E. 5.3.4 Es ist damit zweierlei festzuhalten. Einerseits hatte die BA die ersuchende Behörde darüber aufzuklären, dass ein Teil des im ersten Rechtshilfeersu- chen erwähnten Betrages weitervergütet worden war. Denn im Einklang mit der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Rechtshil- feersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit auszulegen. Vorliegend ist es mit einem Geldfluss über mehrere Konten, über mehrere (teils offshore-)Gesellschaften ohne weiteres nachvollziehbar, dass die griechische Behörde das Netz an Bankverbindungen beleuchten möchte, über welches verfahrensrelevante Gelder ins Ausland transferiert worden sein sollen.
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Andererseits geht das Argument der Beschwerdeführerin 2, dass das Rechtshilfeersuchen vom 22. Januar 2014 sich nur auf ein Konto bezieht, das bei der Banque O. geführt wird, und dass deshalb die Eröffnungsunter- lagen des Kontos Nr. 4 nicht herauszugeben seien, aus folgenden Gründen fehl: Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechts- hilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht Griechenland doch die Schweiz ge- rade deswegen um Unterstützung, damit es die bisher im Dunkeln gebliebe- nen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich in der Schweiz befinden, klären kann (s. zuletzt Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.206.245+256 vom 19. Mai 2017, E.5.8.1; RR.2016.160-164 vom 22. Februar 2017, E. 3.3; RR.2016.74 vom 16. Februar 2017, E. 5.3). In diesem Zusammenhang kann hier erneut darauf hingewiesen werden, dass die Beweismittel auch entlas- tend sein und den bestehenden Verdacht widerlegen können (s. supra, E. 5.3.1). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin 2 kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass die vorliegenden Akten mit Sicher- heit nicht erheblich sind. Wie die Beschwerdeführerin 2 selbst festhält, „be- steht tatsächlich ein innerer, funktioneller Zusammenhang zwischen Zah- lungseingang und Zahlungsausgang“ betreffend die Überweisung von EUR 250‘000.-- auf das Konto Nr. 3 und der Weiterüberweisung auf das Konto Nr. 4 bei der Bank N. in gleicher Höhe. Auch die Argumentation, dass die Beschwerdeführerin 2 ihren Mitwir- kungsobliegenheiten voll und ganz nachkam, vermag einer Übermittlung der Akten nicht entgegenzustehen. Gerade wenn die Beschwerdeführerin 2, wie selbst vorgebracht, das Verfahren aktiv unterstützen möchte, ist in dieser Hinsicht nicht einzusehen, weshalb der griechischen Behörde die wichtigs- ten Unterlagen zu dieser Transaktion nicht offengelegt werden sollen. Die griechische Strafbehörde, nicht das hiesige Gericht, wird zu prüfen haben, für welche Zwecke die Transaktionen erfolgt sind. Denn das definitive Verifi- zieren von Geldflüssen und vor allem das Ziehen von Schlussfolgerungen für das Strafverfahren, ist Sache der ersuchenden Behörde (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.245+256 vom 19. Mai 2017, E. 3.2.2).
E. 5.3.5 Es ist vollständigkeitshalber festzuhalten, dass vorliegend nur die Eröff- nungsunterlagen sowie die Unterlagen zur in Frage stehenden Transaktion
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übermittelt werden sollen – eine Triage wurde damit bei den Unterlagen bei der Bank N. bereits vorgenommen.
E. 5.3.6 Nach dem Obgesagten stehen die Unterlagen in einem direkten sachlichen Zusammenhangen mit dem im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachver- halt, auch wenn die Behörde nicht explizit um die vorliegenden Unterlagen der Beschwerdeführerin 2 ersuchte. Sinn und Zweck der Übermittlung ist das Ermöglichen der Überprüfung dieser Zahlungen, bei welchen die Beschwer- deführerin 2 unbestritten eine Rolle spielt. Die Übermittlung der Unterlagen verletzt das aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit fliessende Übermass- verbot nicht. Die potentielle Erheblichkeit der gemäss Schlussverfügung vom
21. September 2016 herauszugebenden Unterlagen ist für das griechische Strafverfahren zu bejahen.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin 2 macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Dabei verweist sie auf Art. 26 Abs. 1 lit. b VwVG und rügt, dass ihr entgegen dem dort statuierten Anspruch nicht Einsicht in alle als Beweismit- tel dienenden Aktenstücke gewährt worden sei (act. 1, S. 22).
E. 6.2 Mit Schreiben vom 6. September 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin 2 um Einsicht in alle Akten über den Rechtshilfeverkehr zwischen der Schweiz und dem griechischen Untersuchungsrichter. Sie betonte dabei, dass sie ins- besondere an den Aktennotizen und Emails, „die Akten betreffend den Rechtshilfeverkehr“, interessiert sei (act. 1.6). Daraufhin wies die BA die Be- schwerdeführerin 2 auf die Lehre und Rechtsprechung hin, welche das Ein- sichtsrecht auf Akten beschränkt, die Grundlage einer Entscheidung bilden (act. 1.7). Mit Schreiben vom 12. September 2016 bestand die Beschwerde- führerin 2 auf der Gewährung des „vollständigen Rechts auf Akteneinsicht im Rechtshilfeverfahren“. Soweit aus den Akten ersichtlich, nahm die BA dazu nicht weiter Stellung. In ihrer Beschwerde zählt die Beschwerdeführerin 2 Unterlagen auf, welche ihr aus ihrer Sicht zur Einsicht hätten übermittelt werden sollen (act. 1, S. 12, S. 14 f.).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort stellte die BA fest, dass sie versehent- lich zwei Aktenstücke nicht übermittelt hatte und sandte ihr und dem Gericht die Editionsverfügung vom 7. April 2014 sowie das Schreiben der Bank N. vom 17. April 2014 zu (act. 10.8, 10.9). In ihrer Beschwerdeantwort nahm die BA ausserdem Stellung dazu, weshalb die von der Beschwerdeführerin 2 verlangten Unterlagen nicht übermittelt worden waren (act.10, S. 2). In der
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Beschwerdereplik vom 13. Januar 2017 (act. 16) nennt die Beschwerdefüh- rerin 2 die Akten, die ihrer Ansicht nach „Gegenstand einer vollkommen grundlosen Verweigerung der Einsicht bilden“: „– Schreiben der Bundesanwaltschaft, mit welchem nach dem 19. Mai 2014 gegenüber den griechischen Behörden reagiert wurde; – Schreiben der Banque N. vom 17. März 2014 (erwähnt in Beilage I/5 der Schlussverfügung); – Schreiben an die ersuchende Behörde vom 2. Juni 2014 (erwähnt in Beilage I/8 der Schlussverfügung); – E-Mail der „griechische(n) Behörde“ vom 10. Mai 2016 (erwähnt in Ziff. I/) der Schlussverfügung.“
E. 6.3.1 Vorneweg ist zu dieser Liste in der Beschwerdereplik der Beschwerdeführe- rin 2 Folgendes festzuhalten:
E. 6.3.2 Das „Schreiben der Banque N. vom 17. März 2014 (erwähnt in Beilage I/5 der Schlussverfügung)“ befindet sich in den Akten (act. 10.5). Es wurde der Beschwerdeführerin 2 spätestens mit der Beschwerdeantwort zugestellt, denn die BA hat ihr die Unterlagen in Kopie übermittelt (act. 10, S. 3). Die Rüge in der Beschwerdereplik der Beschwerdeführerin 2, sie hätte dieses Dokument nicht erhalten, ist damit unbegründet.
E. 6.3.3 Laut Schlussverfügung der BA vom 21. September 2016 fand am
1. Mai 2014 eine Besprechung mit Rechtsanwalt Georg Friedli statt, bei der vereinbart wurde, dass ein erklärendes Schreiben an die griechische Be- hörde übermittelt werden sollte. Dazu führt die BA aus:
„7. Anlässlich einer Besprechung vom 1. Mai 2014 und mit Schreiben vom 19. Mai 2014 zeigte Rechtsanwalt Georg FRIEDLI (Nachfolgend RA FRIEDLI) an, er wahre die Rechte der von der Vollzugsmassnahme betroffenen Per- son. Zugleich brachte er vor, dass die Transaktion von EUR 250‘000.-- vom
27. Mai 2003 mit dem Gegenstand des Rechtshilfeersuchens bildenden Sachverhalt nichts zu tun habe und die Übermittlung der edierten Unterla- gen somit unverhältnismässig sei. Zudem legte RA FRIEDLI den Rechts- grund der genannten Zahlung auf das Konto der B. Foundation dar. Bei der Besprechung vom 1. Mai 2014 wurde vereinbart, dass anstelle der Unteral- gen betreffend das Konto der B. Foundation ein erklärendes Schreiben von
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RA FRIEDLI an die griechische Behörde übermittelt wird. Am 19. Mai 2014 liess RA FRIEDLI der BA einen Entwurf dieses Schreibens, mit welchem insbesondere die Gutschrift von EUR 250‘000.-- auf dem Konto bei der Bank N. bestätigt und der Rechtsgrund der Zahlung dargelegt wurde, zu- kommen.
E. 6.3.4 Nach dem oben Gesagten ist die Rüge der Beschwerdeführerin 2 auf zwei Dokumente einzugrenzen. Eine mögliche Verletzung des rechtlichen Ge- hörs, in dem die BA diese beiden Unterlagen der Beschwerdeführerin 2 nicht übermittelte, wird deshalb nachfolgend geprüft.
E. 6.4.1 Beim Schreiben der BA an die griechische Behörde handelt es sich um ein Schreiben, welches im Nachgang an die Besprechung verfasst und am
2. Juni 2014 übermittelt wurde (s. supra, E. 6.3.3). Offenbar wurde dabei der ersuchenden Behörde – auf Wunsch der Beschwerdeführerin 2 – der angeb- liche Rechtsgrund der Transaktion von EUR 250‘000.-- vorgelegt. Die grie- chische Behörde informierte die BA daraufhin, dass sie dennoch um Infor- mationen über das Konto bei der Bank N. ersuche (act. 1.1, S. 3).
E. 6.4.2 Gemäss Art. 80b Abs. 1 IRSG können die Berechtigten Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Offen- zulegen sind damit jene Akten, welche die Berechtigten direkt und persönlich betreffen (s. zuletzt RR.2016.271 vom 4. Mai 2017, E. 7.2). Das Aktenein- sichtsrecht erstreckt sich nur auf Unterlagen, die für den angefochtenen Ent- scheid erheblich sind, seien sie nun im Zuge der Durchführung des Ersu- chens erhoben worden oder seien sie diejenigen des Rechtshilfeverfahrens im engeren Sinne (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.259 vom
6. Februar 2014, E. 4.4).
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E. 6.4.3 Bei den beiden Schreiben vom 2. Juni 2014 bzw. 10. Mai 2014 handelt es sich um Akten, welche die Beschwerdeführerin 2 direkt und persönlich be- treffen. Sie war es auch, welche die BA ersuchte, das erstgenannte Schrei- ben zu verfassen und sie entwarf zumindest einen Teil des Schreibens sogar selbst.
Ob das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin 2 verletzt wurde, ist deshalb mit der Frage der Erheblichkeit der vorenthaltenen Unterlagen zu beantworten. Dabei ist das Schreiben vom 2. Juni 2014 für das vorliegende Rechtshilfeverfahren in dem Sinne relevant, als dass die griechische Be- hörde daraufhin entscheiden konnte, ob sie noch immer an den im Rechts- hilfeersuchen vom 4. Juli 2012 bzw. im nachträglichen Rechtshilfeersuchen vom 22. Januar 2014 ersuchten Unterlagen festhält oder ob mit der Erklä- rung des Rechtsgrundes der Zahlung von der Übermittlung der edierten Un- terlagen abgesehen werden soll. Da die griechische Behörde am
E. 6.5.1 Die Beschwerdeführerin 2 bringt weiter vor, dass es keine Regel gäbe, die besage, dass eine Gehörsverletzung nur vorsätzlich zu erfolgen habe um sie zu bejahen. Die vorliegende Verletzung des Akteneinsichtsrechts in Bezug auf die versehentlich nicht übermittelten Unterlagen (i.e. das Editionsschrei- ben der BA vom 7. April 2014 sowie das Schreiben der Bank N. an die BA vom 17. April 2014, mit welchem die verlangten Unterlagen übermittelt wor- den sind) könne nicht geheilt werden (act. 16, S. 6).
E. 6.5.2 Dem ist entgegenzuhalten, dass Verletzungen des rechtlichen Gehörs nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung durch die ausführende Rechtshilfebe- hörde im Verfahren vor der Beschwerdekammer geheilt werden können (Ur- teil des Bundesgerichts 1A.228/2006 vom 11. Dezember 2006, E. 3.3; TPF 2009 49 E. 4.4; TPF 2008 91 E. 3.6; zur umfassenden Überprüfungs- befugnis TPF 2007 57 E. 3.2). Allerdings kommt eine nachträgliche Heilung nur ausnahmsweise in Frage; die erstinstanzliche Behörde darf nicht darauf
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vertrauen, dass von ihr missachtete Verfahrensrechte systematisch nach- träglich geheilt werden, ansonsten die für das erstinstanzliche Verfahren vor- gesehenen prozessualen Garantien ihren Sinn verlieren. Eine Heilung kommt grundsätzlich nur für eine nicht besonders schwerwiegende Verlet- zung der Parteirechte in Frage (zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 135 I 279 E. 2.6.1; 124 II 132 E. 2d; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 472).
E. 6.5.3 Die Beschwerdeführerin 2 hätte im Rahmen ihrer Beschwerdereplik die Mög- lichkeit gehabt, zu den beiden Aktenstücken Stellung zu nehmen, denn die BA sandte ihr und dem Gericht im Rahmen der Beschwerdeantwort die Edi- tion vom 7. April 2014 sowie das Schreiben der Bank N. vom 17. April 2014 zu (act. 10, act. 10.8, 10.9). Eine systematische oder besonders schwerwie- gende Verletzung der Parteirechte liegt damit nicht vor. Die erst durch das Beschwerdeverfahren ermöglichte Heilung der Gehörsverletzung ist bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen (s. zuletzt Entscheid des Bundess- strafgerichts RR.2016.169 vom 22. Mai 2017, E. 2.9 m.H. auf TPF 2008 172 E. 6 und 7). Damit wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass der BA die Überprüfung der Vollständigkeit aller zu übermittelnden Akten nach dem Gesuch um weitere Akteneinsicht vom 12. September 2016 möglich gewesen wäre und das Versehen hätte verhindert werden können. Von einer Aufhebung des Entscheids und Rückweisung zum erneuten Entscheid an die Beschwerdegegnerin ist abzusehen. Die Eventualanträge sind damit ab- zuweisen.
7. Weiter macht die Beschwerdeführerin 2 eine absehbare Verletzung von Art. 67 IRSG geltend. Dafür legt die Beschwerdeführerin 2 diverse Medien- berichte ins Recht (act. 1, S. 22; act. 1.11, 1.12, 1.13, 1.14). Sie äussert dabei unter anderem die Befürchtung, dass Griechenland vor der Verwen- dung rechtmässig übermittelter Daten für die Verfolgung von Steuerhinter- ziehung nicht zurückschrecken wird. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin 2, dass die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes durch die Vertragsstaa- ten des EUeR nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstver- ständlich vorausgesetzt wird und davon ausgegangen werden kann, dass sich die ersuchende Behörde im Interesse einer funktionierenden Zusam- menarbeit an die Auflagen halten wird (BGE 107 Ib 272 E. 4b; FIOLKA, Basler Kommentar Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 67 IRSG N. 38 m.w.H.). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die ersuchende Be- hörde im vorliegenden Fall sich nicht an den Spezialitätsvorbehalt halten wird. Die Rüge geht fehl.
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8. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in all ihren Punkten als unbegründet. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstehen würden, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist daher vollumfäng- lich abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung der in E. 6.5.3 erwähnten Gehörsverletzung auf Fr. 4‘500.-
- festzulegen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Unter Anrechnung des von beiden Beschwerde- führern gemeinsam geleisteten Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 5‘000.-- wird die Bundesstrafgerichtskasse angewiesen, den Beschwerdeführern Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
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E. 8 Im Schreiben an die ersuchende Behörde vom 2. Juni 2014 integrierte die BA schliesslich einen Teil der Erklärung von RA FRIEDLI.“ Es ist nicht ersichtlich, dass nebst dem Schreiben vom 2. Juni 2014 ein wei- teres Schreiben existiert, mit welchem die BA an die griechischen Behörden gelangte. Beim „Schreiben der Bundesanwaltschaft, mit welchem nach dem
19. Mai 2014 gegenüber den griechischen Behörden reagiert wurde“ und dem „Schreiben an die ersuchende Behörde vom 2. Juni 2014 (erwähnt in Beilage I/8 der Schlussverfügung)“ handelt es sich deshalb in aller Wahr- scheinlichkeit um dasselbe Schreiben.
E. 10 Mai 2016 die BA jedoch informierte, dass sie nach wie vor an der Num- mer des Kontos bei der Bank N. informiert sei, kann davon ausgegangen werden, dass sie an einer eigenen Untersuchung der Tatsachen nach wie vor interessiert ist. Die Schreiben vom 2. Juni 2014 sowie vom 10. Mai 2014 sind deshalb für die Schlussverfügung vom 21. September 2016 nicht erheb- lich; Aus diesem Grunde werden sie auch bloss in der Darstellung des Sach- verhaltes erwähnt und nicht in den Erwägungen. Eine Verletzung des recht- lichen Gehörs durch die Verweigerung der Einsicht in die beiden Schreiben ist zu verneinen.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird nicht eingetreten.
- Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4‘500.-- wird den Beschwerdeführern gemeinsam auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 22. August 2017 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Patricia Gehrig
Parteien
A., Beschwerdeführer 1 B. Foundation, Beschwerdeführerin 2
beide vertreten durch Rechtsanwalt Georg Friedli,
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2016.237-238
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Athen führt gegen eine un- bekannte Täterschaft ein Strafverfahren wegen fortgesetzter aktiver Beste- chung, fortgesetzter passiver Bestechung sowie Geldwäsche. Im Rahmen von Vergabeverfahren hatte die durch den griechischen Staat kontrollierte Gesellschaft C. AE im September 2001 bei zwei Ausschreibungen zur Be- schaffung von Oberleitungsbussen den Zuschlag der Gesellschaft D. AE, ei- ner nach griechischem Recht gegründeten Aktiengesellschaft, erteilt. Bei der D. AE soll es sich um eine Gesellschaft handeln, die wie die E. Limited und die F. Inc., zu einem Konzern rund um den griechischen Staatsangehörigen G. gehörte. Die D. AE übertrug die Herstellung der Oberleitungsbusse an die deutschen Firmen H. GmbH und I. Da Beschwerde gegen diesen Zuschlag eingelegt wurde, nahm die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Athen Ermittlungen auf. Diese zeigten Zahlungen des Firmenkonzerns J. an die K. Limited und die E. Ltd. auf. Bei der Zahlung der L. GmbH an die E. Ltd. wurde festgestellt, dass die betreffende Rechnung durch die F. Inc. aus- gestellt und beim Zahlungsgrund Provisionen für Marketing- und Förder- dienste angegeben worden war. G. hatte die Zahlung als Preisnachlass sei- tens der H. GmbH bezeichnet. Gemäss ersuchender Behörde besteht je- doch der Verdacht, dass es sich dabei um illegale Zahlungen an griechische Beamte handelt, um das Vergabeverfahren zu beeinflussen (act. 10.1).
B. Im Rahmen der Strafuntersuchung gelangte die griechische Behörde mit Rechtshilfeersuchen vom 4. Juli 2012 an die Schweiz und ersuchte um Aus- künfte und Editionen bei der Bank M. AG, namentlich betreffend die Bank- beziehung mit der Nummer 1 der E. Ltd. sowie Konten der F. Inc. (act. 10.1).
C. Mit Eintretensverfügung vom 28. Februar 2013 entsprach die Bundesanwalt- schaft (nachfolgend „BA“) dem Ersuchen um Edition von Bankunterlagen und wies am selben Tag die Bank M. AG an, ihr im Zusammenhang mit der Kundenbeziehung Nr. 1, lautend auf E. Ltd., sowie betreffend Kundenbezie- hungen mit der F. Inc. und sämtliche Konten, an welchen diese Gesellschaf- ten bevollmächtigt oder wirtschaftlich berechtigt sind, sämtliche Bankunter- lagen zukommen zu lassen (act. 10.2; act. 1.1, S. 2).
D. Am 14. März 2013 übermittelte die Bank M. AG die Unterlagen betreffend das Konto mit der Stammnummer 2 (statt Nr. 1), lautend auf die F. Inc., und wies die BA darauf hin, dass sie keine Beziehung lautend auf die E. Ltd.
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feststellen konnte und dass das Konto mit der Nummer 1 auf eine Drittperson laute. Mit Editionsverfügung vom 15. März 2013 forderte die BA die Bank M. AG auf, ihr dennoch sämtliche Bankunterlagen zur Kundenbeziehung Nr. 1 zu übermitteln. Am 26. März 2013 kam die Bank M. AG der Aufforderung nach (act. 1.1, S. 2).
E. Die von der BA am 28. Februar 2013 verlangten und von der Bank M. AG am 14. März 2013 übermittelten Bankunterlagen zeigten eine Überweisung vom Konto der F. Inc. auf das Konto Nr. 3 lautend auf die Bank N. bei der Banque O. auf. Daraufhin verlangte die BA am 9. Juli 2013 die Edition der Bankunterlagen betreffend das Konto 3 bei der Banque O. (act. 1.1, S. 2). Die Analyse dieser Unterlagen ergab eine Verbindung der Zahlung der F. Inc. zu einem Konto Nr. 4 bei der Bank N., lautend auf die B. Foundation. Die BA verlangte schliesslich am 7. April 2014 die Edition der Bankunterla- gen des Kontos Nr. 4 bei der Bank N. Diese Unterlagen wurden der BA am
17. April 2014 zugestellt (act. 10.8-10.10).
F. Mit ergänzendem Ersuchen vom 22. Juli 2014 forderte die griechische Be- hörde die Bankunterlagen des Kontos Nr. 3 bei der Banque O. an sowie jene sämtlicher Konten des Inhabers des Kontos Nr. 4 (act. 10.3).
G. Mit Schlussverfügung vom 21. September 2016 verfügte die BA die Heraus- gabe der Kontoeröffnungsunterlagen des Kontos Nr. 4 bei der Bank N., lau- tend auf die B. Foundation an die ersuchende Behörde (act. 1.1).
H. Gegen die Schlussverfügung vom 21. September 2016 gelangen A. und die B. Foundation mit gemeinsamer Beschwerde vom 24. Oktober 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellen folgende Anträge:
„1. Die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 21. September 2016 sei voll- umfänglich und ersatzlos aufzuheben.
2. Eventuell: Die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 21. September 2016 sei aufzuheben, die Akten seien zur Neubeurteilung an die Bundesanwalt- schaft zurückzuweisen und die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen,
a. den Beschwerdeführenden Einsicht in alle Unterlagen zu geben, die in der Schlussverfügung erwähnt werden (vgl. Rz 70 unten);
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b. und den Beschwerdeführenden Gelegenheit zu geben, sich zu den betreffenden Unterlagen zu äussern,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“
I. Die BA und das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) beantragen in ihren Beschwerdeantworten, beide vom 16. Dezember 2016, die Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten ist (act. 10, 11). Die Beschwerdefüh- rer ersuchten am 29. Dezember 2016 um eine Fristerstreckung, die ihnen bis zum 13. Januar 2017 gewährt wurde (act. 15). Innerhalb dieser Frist reichten die Beschwerdeführer ihre Beschwerdereplik ein, die am 18. Januar 2017 dem BJ und der BA zur Kenntnis gebracht wurde (act. 16, 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Griechenland und der Schweiz ist in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechts- hilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. Sep- tember 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertrags- parteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Ab- kommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Ebenso zur Anwendung kommt vorliegend das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geld- wäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53). 1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die da- zugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1;
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128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 229). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c, S. 616 ff., je m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71].
2. Bei dem angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfü- gung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Schlussverfügung vom 21. Sep- tember 2016 wurde mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 fristgerecht ange- fochten.
3.
3.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen in diesem Sinne gilt namentlich der Kontoinhaber bei Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).
Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation wird von Amtes wegen geprüft. Die beschwerdeführende Person muss ihre Beschwerdelegitimation einge- hend darlegen bzw. belegen, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. Sie trägt die Beweislast dafür, dass sie beschwerdeberechtigt ist (s. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.160-164 vom 27. Februar 2017, E. 2.2.3; MARANTELLI VERA / HUBER SAID, in: Waldmann/Weissenberger, Pra- xiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich /Basel/Genf 2016, Art. 48 VwVG N. 5).
3.2 Die Beschwerdeführerin 2 ist Inhaberin der von den Rechtshilfemassnahmen betroffenen Kundenbeziehung Nr. 4 bei der Bank N. (act. 10.10,
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pag. E-0001), so dass sie zur vorliegenden Beschwerde legitimiert und da- rauf einzutreten ist.
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer 1 bringt vor, dass er an der Beschwerdeführerin 2 wirtschaftlich berechtigt sei. Sein Name soll ebenfalls offengelegt werden. Er sei deshalb beschwerdelegitimiert (act. 1, S. 2; act. 1.5 „Bankunterlagen der Banque N. betreffend Konto lautend auf B. FOUNDATION“).
3.3.2 Der wirtschaftlich Berechtigte und andere bloss indirekt Betroffene sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht zur Beschwerde legitimiert (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 153 E. 2b S. 157, je m.w.H.). Der Aus- schluss des bloss wirtschaftlich an einem Konto Berechtigten von der Rechtsmittellegitimation wird damit begründet, dass derjenige, der eine juris- tische Person als Kontoinhaber vorschiebe, die Nachteile dieses Vorgehens in Kauf nehmen müsse; in diesem Falle könne sich die juristische Person anstelle der nur wirtschaftlich am Konto berechtigten natürlichen Person ge- gen die Rechtshilfemassnahmen wehren (BGE 123 II 153 E. 2c S. 158).
3.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 man- gels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.
4.
4.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20 März 2009, E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss sich die Beschwerde- kammer (bzw. die Behörde) sodann nicht mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. Es genügt, wenn sie wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016, E. 2 mit Hinweisen; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1. m.w.H.).
- 7 -
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin 2 bringt vor, dass die Schlussverfügung durch das Rechtshilfeersuchen nicht abgedeckt sei. Es fehle gleichzeitig an den Vo- raussetzungen für die unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen nach Art. 67a IRSG. Die Schlussverfügung müsse folglich schon deshalb aufgehoben werden. Die Herausgabe der Unterlagen würde ausserdem den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzen (act. 1 S. 16 ff.).
5.2 Mit dem Rechtshilfeersuchen vom 4. Juli 2012 ersuchten die griechischen Behörden um Unterlagen betreffend Bankbeziehungen der E. Ltd. und F. Inc. Dabei wurde um die Übermittlung von Kontoauszügen und weiteren Bele- gen, sowie vollständige Abschriften der Unterlagen über die Eröffnung des Kontos mit der Nummer 1 ersucht. Das Ersuchen umfasst weiter vollständige Personalangaben der Begünstigten sowie der (natürlichen oder juristischen) Personen, die auf dieses Konto oder alle anderen aufzufindenden Konten dieser Firmen Geld eingelegt oder davon abgehoben haben und alle Finanz- berichte, die sich auf dieses Konto oder alle anderen bei der Untersuchung aufzufindenden Konten der obigen Firmen beziehen (act. 10.1, deutsche Übersetzung, S. 16). Es stellte sich dabei heraus, dass die Person, welche Kontoinhaberin des Kontos Nr. 1 ist, in keinem Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen steht. Hingegen laute die Bankbeziehung mit der Num- mer 2 auf die F. Inc. (act. 1.1, S. 2).
Am 14. März 2013 übermittelte die Bank M. AG der BA die Unterlagen be- treffend Konto Nr. 2, lautend auf die F. Inc. Aus den Unterlagen wurde er- sichtlich, dass im Mai 2003 EUR 250‘000.-- auf das Konto Nr. 3, lautend auf die Bank N., bei der Banque O. transferiert worden sind.
Daraufhin verlangte die BA am 9. Juli 2013 die Bankunterlagen betreffend das Konto Nr. 3 bei der Banque O. heraus (act. 1.1, S. 2). Mit diesen Bank- unterlagen sowie dem Schreiben der Bank N. vom 17. März 2014 erhielt die BA Kenntnis davon, dass der von der F. Inc. auf das Konto Nr. 3 überwiesene Betrag von EUR 250‘000.-- wenig später auf das Konto Nr. 4, lautend auf die Beschwerdeführerin 2, weitertransferiert worden war (act. 10.5; act. 10.4, S. 3-4).
Mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 22. Januar 2014 (act. 10.3) er- suchten die griechischen Behörden ausdrücklich um die Bankunterlagen zum Konto Nr. 3 bei der Banque O. sowie folgende Unterlagen betreffend:
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„jedwedes andere[n] Konto[s] des (zur Zeit unbekannten) Kontoberechtigten bei dieser oder bei jedweder anderen Bank, die ihren Sitz in der Schweiz hat […]. Ins- besondere ersuchen wir a) um vollständige Ablichtungen der Eröffnungsunterlagen und der Kontoauszüge nebst Beilagen für das obige Konto oder für jedwede andere Konten, die ausgemacht werden, b) um vollständige Angaben zu den Berechtigten an dem obigen Konto oder an jedweden Konten der oben genannten Gesellschaft, die gefunden werden, wie auch um Angaben zu den (natürlichen oder juristischen) Personen, welche auf dem obenstehenden Konto oder auf den anderen Konten dieser Gesellschaften, die eventuell ausgemacht werden, Einlagen vornahmen o- der von diesem Konto oder von diesen Konten Geldbeträge abhoben, und c) um die Gesamtheit der Urkunden über Schuld- oder Lastschriften, welche das obige Konto oder jedwedes Konto, welches bei der entsprechenden Untersuchung aus- gemacht werden wird, betreffen.“
5.3 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin 2 würden die herauszugebenden Unterlagen weder vom ursprünglichen Rechtshilfeersuchen vom 4. Juli 2012 noch vom ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 22. Januar 2014 abge- deckt werden. Die Rechtshilfeersuchen würden sich nur auf Konten bezie- hen, die bei der Bank M. AG bzw. bei der Banque O. geführt werden. 5.3.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (s. statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.245+256 vom 19. Mai 2017, E. 5.2). Die internationale Zusammen- arbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich un- geeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung („fishing expedition“) erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätz- lich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlau- ben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im auslän- dischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be- ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten- tielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für
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das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlas- tende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Ver- dacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). 5.3.2 Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). 5.3.3 Aus den Rechtshilfeersuchen ist erkennbar, dass die griechische Behörde dem Paper Trail der Transaktionen von Geldern nachgeht, die krimineller Herkunft sein könnten. Insbesondere interessiert sie sich für eine Überwei- sung von EUR 774‘999.-- des Firmenkonzerns J. an die E. Ltd, die via Bank P. AG durch die L. GmbH vorgenommen worden sei. Dabei soll die betref- fende Rechnung durch die F. Inc. ausgestellt worden sein (act. 10.1, S. 12 ff.). Die Analyse der Bankunterlagen des Kontos der F. Inc. ergab, dass auf dieses Konto eine Überweisung von EUR 774‘499.-- erfolgt und dass ein Teil, nämlich EUR 250‘000.--, weiterüberwiesen worden war. Jener Betrag floss letztlich auf das Konto der Beschwerdeführerin 2 (act. 1.1, S. 5). Die Beschwerdeführerin 2 widerspricht diesem Sachverhalt auch nicht (act. 1, S. 9). 5.3.4 Es ist damit zweierlei festzuhalten. Einerseits hatte die BA die ersuchende Behörde darüber aufzuklären, dass ein Teil des im ersten Rechtshilfeersu- chen erwähnten Betrages weitervergütet worden war. Denn im Einklang mit der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Rechtshil- feersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit auszulegen. Vorliegend ist es mit einem Geldfluss über mehrere Konten, über mehrere (teils offshore-)Gesellschaften ohne weiteres nachvollziehbar, dass die griechische Behörde das Netz an Bankverbindungen beleuchten möchte, über welches verfahrensrelevante Gelder ins Ausland transferiert worden sein sollen.
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Andererseits geht das Argument der Beschwerdeführerin 2, dass das Rechtshilfeersuchen vom 22. Januar 2014 sich nur auf ein Konto bezieht, das bei der Banque O. geführt wird, und dass deshalb die Eröffnungsunter- lagen des Kontos Nr. 4 nicht herauszugeben seien, aus folgenden Gründen fehl: Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechts- hilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht Griechenland doch die Schweiz ge- rade deswegen um Unterstützung, damit es die bisher im Dunkeln gebliebe- nen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich in der Schweiz befinden, klären kann (s. zuletzt Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.206.245+256 vom 19. Mai 2017, E.5.8.1; RR.2016.160-164 vom 22. Februar 2017, E. 3.3; RR.2016.74 vom 16. Februar 2017, E. 5.3). In diesem Zusammenhang kann hier erneut darauf hingewiesen werden, dass die Beweismittel auch entlas- tend sein und den bestehenden Verdacht widerlegen können (s. supra, E. 5.3.1). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin 2 kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass die vorliegenden Akten mit Sicher- heit nicht erheblich sind. Wie die Beschwerdeführerin 2 selbst festhält, „be- steht tatsächlich ein innerer, funktioneller Zusammenhang zwischen Zah- lungseingang und Zahlungsausgang“ betreffend die Überweisung von EUR 250‘000.-- auf das Konto Nr. 3 und der Weiterüberweisung auf das Konto Nr. 4 bei der Bank N. in gleicher Höhe. Auch die Argumentation, dass die Beschwerdeführerin 2 ihren Mitwir- kungsobliegenheiten voll und ganz nachkam, vermag einer Übermittlung der Akten nicht entgegenzustehen. Gerade wenn die Beschwerdeführerin 2, wie selbst vorgebracht, das Verfahren aktiv unterstützen möchte, ist in dieser Hinsicht nicht einzusehen, weshalb der griechischen Behörde die wichtigs- ten Unterlagen zu dieser Transaktion nicht offengelegt werden sollen. Die griechische Strafbehörde, nicht das hiesige Gericht, wird zu prüfen haben, für welche Zwecke die Transaktionen erfolgt sind. Denn das definitive Verifi- zieren von Geldflüssen und vor allem das Ziehen von Schlussfolgerungen für das Strafverfahren, ist Sache der ersuchenden Behörde (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.245+256 vom 19. Mai 2017, E. 3.2.2). 5.3.5 Es ist vollständigkeitshalber festzuhalten, dass vorliegend nur die Eröff- nungsunterlagen sowie die Unterlagen zur in Frage stehenden Transaktion
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übermittelt werden sollen – eine Triage wurde damit bei den Unterlagen bei der Bank N. bereits vorgenommen. 5.3.6 Nach dem Obgesagten stehen die Unterlagen in einem direkten sachlichen Zusammenhangen mit dem im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachver- halt, auch wenn die Behörde nicht explizit um die vorliegenden Unterlagen der Beschwerdeführerin 2 ersuchte. Sinn und Zweck der Übermittlung ist das Ermöglichen der Überprüfung dieser Zahlungen, bei welchen die Beschwer- deführerin 2 unbestritten eine Rolle spielt. Die Übermittlung der Unterlagen verletzt das aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit fliessende Übermass- verbot nicht. Die potentielle Erheblichkeit der gemäss Schlussverfügung vom
21. September 2016 herauszugebenden Unterlagen ist für das griechische Strafverfahren zu bejahen. 6.
6.1 Die Beschwerdeführerin 2 macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Dabei verweist sie auf Art. 26 Abs. 1 lit. b VwVG und rügt, dass ihr entgegen dem dort statuierten Anspruch nicht Einsicht in alle als Beweismit- tel dienenden Aktenstücke gewährt worden sei (act. 1, S. 22).
6.2 Mit Schreiben vom 6. September 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin 2 um Einsicht in alle Akten über den Rechtshilfeverkehr zwischen der Schweiz und dem griechischen Untersuchungsrichter. Sie betonte dabei, dass sie ins- besondere an den Aktennotizen und Emails, „die Akten betreffend den Rechtshilfeverkehr“, interessiert sei (act. 1.6). Daraufhin wies die BA die Be- schwerdeführerin 2 auf die Lehre und Rechtsprechung hin, welche das Ein- sichtsrecht auf Akten beschränkt, die Grundlage einer Entscheidung bilden (act. 1.7). Mit Schreiben vom 12. September 2016 bestand die Beschwerde- führerin 2 auf der Gewährung des „vollständigen Rechts auf Akteneinsicht im Rechtshilfeverfahren“. Soweit aus den Akten ersichtlich, nahm die BA dazu nicht weiter Stellung. In ihrer Beschwerde zählt die Beschwerdeführerin 2 Unterlagen auf, welche ihr aus ihrer Sicht zur Einsicht hätten übermittelt werden sollen (act. 1, S. 12, S. 14 f.).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort stellte die BA fest, dass sie versehent- lich zwei Aktenstücke nicht übermittelt hatte und sandte ihr und dem Gericht die Editionsverfügung vom 7. April 2014 sowie das Schreiben der Bank N. vom 17. April 2014 zu (act. 10.8, 10.9). In ihrer Beschwerdeantwort nahm die BA ausserdem Stellung dazu, weshalb die von der Beschwerdeführerin 2 verlangten Unterlagen nicht übermittelt worden waren (act.10, S. 2). In der
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Beschwerdereplik vom 13. Januar 2017 (act. 16) nennt die Beschwerdefüh- rerin 2 die Akten, die ihrer Ansicht nach „Gegenstand einer vollkommen grundlosen Verweigerung der Einsicht bilden“: „– Schreiben der Bundesanwaltschaft, mit welchem nach dem 19. Mai 2014 gegenüber den griechischen Behörden reagiert wurde; – Schreiben der Banque N. vom 17. März 2014 (erwähnt in Beilage I/5 der Schlussverfügung); – Schreiben an die ersuchende Behörde vom 2. Juni 2014 (erwähnt in Beilage I/8 der Schlussverfügung); – E-Mail der „griechische(n) Behörde“ vom 10. Mai 2016 (erwähnt in Ziff. I/) der Schlussverfügung.“
6.3
6.3.1 Vorneweg ist zu dieser Liste in der Beschwerdereplik der Beschwerdeführe- rin 2 Folgendes festzuhalten:
6.3.2 Das „Schreiben der Banque N. vom 17. März 2014 (erwähnt in Beilage I/5 der Schlussverfügung)“ befindet sich in den Akten (act. 10.5). Es wurde der Beschwerdeführerin 2 spätestens mit der Beschwerdeantwort zugestellt, denn die BA hat ihr die Unterlagen in Kopie übermittelt (act. 10, S. 3). Die Rüge in der Beschwerdereplik der Beschwerdeführerin 2, sie hätte dieses Dokument nicht erhalten, ist damit unbegründet.
6.3.3 Laut Schlussverfügung der BA vom 21. September 2016 fand am
1. Mai 2014 eine Besprechung mit Rechtsanwalt Georg Friedli statt, bei der vereinbart wurde, dass ein erklärendes Schreiben an die griechische Be- hörde übermittelt werden sollte. Dazu führt die BA aus:
„7. Anlässlich einer Besprechung vom 1. Mai 2014 und mit Schreiben vom 19. Mai 2014 zeigte Rechtsanwalt Georg FRIEDLI (Nachfolgend RA FRIEDLI) an, er wahre die Rechte der von der Vollzugsmassnahme betroffenen Per- son. Zugleich brachte er vor, dass die Transaktion von EUR 250‘000.-- vom
27. Mai 2003 mit dem Gegenstand des Rechtshilfeersuchens bildenden Sachverhalt nichts zu tun habe und die Übermittlung der edierten Unterla- gen somit unverhältnismässig sei. Zudem legte RA FRIEDLI den Rechts- grund der genannten Zahlung auf das Konto der B. Foundation dar. Bei der Besprechung vom 1. Mai 2014 wurde vereinbart, dass anstelle der Unteral- gen betreffend das Konto der B. Foundation ein erklärendes Schreiben von
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RA FRIEDLI an die griechische Behörde übermittelt wird. Am 19. Mai 2014 liess RA FRIEDLI der BA einen Entwurf dieses Schreibens, mit welchem insbesondere die Gutschrift von EUR 250‘000.-- auf dem Konto bei der Bank N. bestätigt und der Rechtsgrund der Zahlung dargelegt wurde, zu- kommen.
8. Im Schreiben an die ersuchende Behörde vom 2. Juni 2014 integrierte die BA schliesslich einen Teil der Erklärung von RA FRIEDLI.“ Es ist nicht ersichtlich, dass nebst dem Schreiben vom 2. Juni 2014 ein wei- teres Schreiben existiert, mit welchem die BA an die griechischen Behörden gelangte. Beim „Schreiben der Bundesanwaltschaft, mit welchem nach dem
19. Mai 2014 gegenüber den griechischen Behörden reagiert wurde“ und dem „Schreiben an die ersuchende Behörde vom 2. Juni 2014 (erwähnt in Beilage I/8 der Schlussverfügung)“ handelt es sich deshalb in aller Wahr- scheinlichkeit um dasselbe Schreiben.
6.3.4 Nach dem oben Gesagten ist die Rüge der Beschwerdeführerin 2 auf zwei Dokumente einzugrenzen. Eine mögliche Verletzung des rechtlichen Ge- hörs, in dem die BA diese beiden Unterlagen der Beschwerdeführerin 2 nicht übermittelte, wird deshalb nachfolgend geprüft.
6.4
6.4.1 Beim Schreiben der BA an die griechische Behörde handelt es sich um ein Schreiben, welches im Nachgang an die Besprechung verfasst und am
2. Juni 2014 übermittelt wurde (s. supra, E. 6.3.3). Offenbar wurde dabei der ersuchenden Behörde – auf Wunsch der Beschwerdeführerin 2 – der angeb- liche Rechtsgrund der Transaktion von EUR 250‘000.-- vorgelegt. Die grie- chische Behörde informierte die BA daraufhin, dass sie dennoch um Infor- mationen über das Konto bei der Bank N. ersuche (act. 1.1, S. 3).
6.4.2 Gemäss Art. 80b Abs. 1 IRSG können die Berechtigten Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Offen- zulegen sind damit jene Akten, welche die Berechtigten direkt und persönlich betreffen (s. zuletzt RR.2016.271 vom 4. Mai 2017, E. 7.2). Das Aktenein- sichtsrecht erstreckt sich nur auf Unterlagen, die für den angefochtenen Ent- scheid erheblich sind, seien sie nun im Zuge der Durchführung des Ersu- chens erhoben worden oder seien sie diejenigen des Rechtshilfeverfahrens im engeren Sinne (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.259 vom
6. Februar 2014, E. 4.4).
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6.4.3 Bei den beiden Schreiben vom 2. Juni 2014 bzw. 10. Mai 2014 handelt es sich um Akten, welche die Beschwerdeführerin 2 direkt und persönlich be- treffen. Sie war es auch, welche die BA ersuchte, das erstgenannte Schrei- ben zu verfassen und sie entwarf zumindest einen Teil des Schreibens sogar selbst.
Ob das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin 2 verletzt wurde, ist deshalb mit der Frage der Erheblichkeit der vorenthaltenen Unterlagen zu beantworten. Dabei ist das Schreiben vom 2. Juni 2014 für das vorliegende Rechtshilfeverfahren in dem Sinne relevant, als dass die griechische Be- hörde daraufhin entscheiden konnte, ob sie noch immer an den im Rechts- hilfeersuchen vom 4. Juli 2012 bzw. im nachträglichen Rechtshilfeersuchen vom 22. Januar 2014 ersuchten Unterlagen festhält oder ob mit der Erklä- rung des Rechtsgrundes der Zahlung von der Übermittlung der edierten Un- terlagen abgesehen werden soll. Da die griechische Behörde am
10. Mai 2016 die BA jedoch informierte, dass sie nach wie vor an der Num- mer des Kontos bei der Bank N. informiert sei, kann davon ausgegangen werden, dass sie an einer eigenen Untersuchung der Tatsachen nach wie vor interessiert ist. Die Schreiben vom 2. Juni 2014 sowie vom 10. Mai 2014 sind deshalb für die Schlussverfügung vom 21. September 2016 nicht erheb- lich; Aus diesem Grunde werden sie auch bloss in der Darstellung des Sach- verhaltes erwähnt und nicht in den Erwägungen. Eine Verletzung des recht- lichen Gehörs durch die Verweigerung der Einsicht in die beiden Schreiben ist zu verneinen.
6.5
6.5.1 Die Beschwerdeführerin 2 bringt weiter vor, dass es keine Regel gäbe, die besage, dass eine Gehörsverletzung nur vorsätzlich zu erfolgen habe um sie zu bejahen. Die vorliegende Verletzung des Akteneinsichtsrechts in Bezug auf die versehentlich nicht übermittelten Unterlagen (i.e. das Editionsschrei- ben der BA vom 7. April 2014 sowie das Schreiben der Bank N. an die BA vom 17. April 2014, mit welchem die verlangten Unterlagen übermittelt wor- den sind) könne nicht geheilt werden (act. 16, S. 6).
6.5.2 Dem ist entgegenzuhalten, dass Verletzungen des rechtlichen Gehörs nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung durch die ausführende Rechtshilfebe- hörde im Verfahren vor der Beschwerdekammer geheilt werden können (Ur- teil des Bundesgerichts 1A.228/2006 vom 11. Dezember 2006, E. 3.3; TPF 2009 49 E. 4.4; TPF 2008 91 E. 3.6; zur umfassenden Überprüfungs- befugnis TPF 2007 57 E. 3.2). Allerdings kommt eine nachträgliche Heilung nur ausnahmsweise in Frage; die erstinstanzliche Behörde darf nicht darauf
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vertrauen, dass von ihr missachtete Verfahrensrechte systematisch nach- träglich geheilt werden, ansonsten die für das erstinstanzliche Verfahren vor- gesehenen prozessualen Garantien ihren Sinn verlieren. Eine Heilung kommt grundsätzlich nur für eine nicht besonders schwerwiegende Verlet- zung der Parteirechte in Frage (zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 135 I 279 E. 2.6.1; 124 II 132 E. 2d; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 472).
6.5.3 Die Beschwerdeführerin 2 hätte im Rahmen ihrer Beschwerdereplik die Mög- lichkeit gehabt, zu den beiden Aktenstücken Stellung zu nehmen, denn die BA sandte ihr und dem Gericht im Rahmen der Beschwerdeantwort die Edi- tion vom 7. April 2014 sowie das Schreiben der Bank N. vom 17. April 2014 zu (act. 10, act. 10.8, 10.9). Eine systematische oder besonders schwerwie- gende Verletzung der Parteirechte liegt damit nicht vor. Die erst durch das Beschwerdeverfahren ermöglichte Heilung der Gehörsverletzung ist bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen (s. zuletzt Entscheid des Bundess- strafgerichts RR.2016.169 vom 22. Mai 2017, E. 2.9 m.H. auf TPF 2008 172 E. 6 und 7). Damit wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass der BA die Überprüfung der Vollständigkeit aller zu übermittelnden Akten nach dem Gesuch um weitere Akteneinsicht vom 12. September 2016 möglich gewesen wäre und das Versehen hätte verhindert werden können. Von einer Aufhebung des Entscheids und Rückweisung zum erneuten Entscheid an die Beschwerdegegnerin ist abzusehen. Die Eventualanträge sind damit ab- zuweisen.
7. Weiter macht die Beschwerdeführerin 2 eine absehbare Verletzung von Art. 67 IRSG geltend. Dafür legt die Beschwerdeführerin 2 diverse Medien- berichte ins Recht (act. 1, S. 22; act. 1.11, 1.12, 1.13, 1.14). Sie äussert dabei unter anderem die Befürchtung, dass Griechenland vor der Verwen- dung rechtmässig übermittelter Daten für die Verfolgung von Steuerhinter- ziehung nicht zurückschrecken wird. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin 2, dass die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes durch die Vertragsstaa- ten des EUeR nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstver- ständlich vorausgesetzt wird und davon ausgegangen werden kann, dass sich die ersuchende Behörde im Interesse einer funktionierenden Zusam- menarbeit an die Auflagen halten wird (BGE 107 Ib 272 E. 4b; FIOLKA, Basler Kommentar Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 67 IRSG N. 38 m.w.H.). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die ersuchende Be- hörde im vorliegenden Fall sich nicht an den Spezialitätsvorbehalt halten wird. Die Rüge geht fehl.
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8. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in all ihren Punkten als unbegründet. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstehen würden, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist daher vollumfäng- lich abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung der in E. 6.5.3 erwähnten Gehörsverletzung auf Fr. 4‘500.-
- festzulegen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Unter Anrechnung des von beiden Beschwerde- führern gemeinsam geleisteten Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 5‘000.-- wird die Bundesstrafgerichtskasse angewiesen, den Beschwerdeführern Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4‘500.-- wird den Beschwerdeführern gemeinsam auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 23. August 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Georg Friedli - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).