Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Sachverhalt
A. Die griechischen Behörden führen gegen B. und C. ein Strafverfahren. Die Beschuldigten stehen unter Verdacht, sich im Rahmen von öffentlichen Aus- schreibungen, namentlich in der Zeitspanne von Oktober 2002 bis November 2003 wegen aktiver und passiver Bestechung sowie Geldwäscherei schuldig gemacht zu haben. Durch die Bestechungshandlungen soll dem griechi- schen Staat und dem griechischen Betrieb, der D. AG, ein Vermögensscha- den von über EUR 150'000.-- entstanden sein (s. Verfahrensakten der Bun- desanwaltschaft).
B. In diesem Zusammenhang ersuchten die griechischen Behörden mit Rechts- hilfeersuchen vom 27. April 2018 die Schweiz um Herausgabe der Bankun- terlagen der auf die Foundation A. lautenden Geschäftsbeziehung Nr. 1 bei der Bank E. C. ist an den Vermögenswerten der Foundation A. wirtschaftlich berechtigt und die griechischen Behörden vermuten, dass Gelder auf dem Konto der Foundation A. Ergebnis der Bestechungshandlungen seien (Ver- fahrensakten der Bundesanwaltschaft).
C. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») übertrug am 19. Juni 2018 das griechische Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft zum Vollzug (nicht bei den Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft; s. act. 1.2 S. 3).
D. Mit Eintretensverfügung vom 26. Juli 2018 trat die Bundesanwaltschaft auf das griechische Rechtshilfeersuchen ein. Mit Verfügung vom selben Tag ordnete sie die Edition der Bankunterlagen der fraglichen Geschäftsbezie- hung der Foundation A. an. Diese wurden am 10. September 2018 der Bun- desanwaltschaft übermittelt (Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft).
E. Mit Schreiben vom 4. September 2018 meldete sich die Foundation A. über ihren Rechtsvertreter bei der Bundesanwaltschaft (nicht bei den Verfahren- sakten der Bundesanwaltschaft; s. Schreiben der Bundesanwaltschaft vom
5. März 2019).
Mit Schreiben vom 7. September 2018 liess die Bundesanwaltschaft dem Rechtsvertreter der Foundation A. das Rechtshilfeersuchen und die Eintre- tensverfügung zukommen (nicht bei den Verfahrensakten der Bundesan- waltschaft; s. Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 5. März 2019).
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F. Mit Schreiben vom 5. März 2019 übermittelte die Bundesanwaltschaft dem Rechtsvertreter der Foundation A. die zu übermittelnden Bankunterlagen der Geschäftsbeziehung Nr. 1 bei der Bank E. sowie die Editionsverfügung. Gleichzeitig setzte sie der Beschwerdeführerin Frist bis zum 19. März 2019 zur allfälligen Stellungnahme zum Rechtshilfeersuchen. Sie hielt abschlies- send fest, dass ohne Antwort innert Frist aufgrund der Akten entschieden und eine Schlussverfügung erlassen werde (Verfahrensakten der Bundes- anwaltschaft).
G. Mit Schreiben vom 9. April 2019 erklärte der Rechtsvertreter der Foundation A., dass er davon ausgehe, dass es sich bei den bereits übermittelnden Do- kumenten um Unterlagen handle, welche einzelne Banktransaktionen seiner Klientschaft betreffen würden, und beantragte Akteneinsicht (nicht bei den Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft; s. act. 1.2 S. 3).
H. Mit Antwortschreiben vom 12. April 2019 hielt die Bundesanwaltschaft fest, dass sich die beantragte Akteneinsicht auf bereits übermittelte Unterlagen betreffend das Rechtshilfeverfahren RH.18.0149 beziehe. Sie führte aus, dass der Rechtsvertreter der Foundation A. nicht die von der Rechtshilfe- massnahme betroffene Kontoinhaberin vertrete, deren Unterlagen bereits der ersuchenden Behörde zugestellt worden seien. Er sei weder berechtigt die bereits übermittelten Akten zu sehen, noch seien diese nötig für die Wah- rung der Interessen der Foundation A. Sie wies ihn darauf hin, dass ihm mit Schreiben vom 5. März 2019 vollständige Akteneinsicht gewährt worden sei. Die angemessene Frist zur Zustimmung der vereinfachten Ausführung ge- mäss Art. 80c IRSG sei ihm gewährt und am 14. März 2019 zusätzlich bis zum 9. April 2019 erstreckt worden. Abschliessend hielt sie fest, dass sie ihm demnächst die Schlussverfügung betreffend die Foundation A. zukommen lassen werde (Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft).
I. Mit Schlussverfügung vom 16. April 2019 entsprach die Bundesanwaltschaft dem griechischen Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe der Er- öffnungsunterlagen, Kundenkorrespondenz, Vermögensausweise, Detailbe- lege, Aktien Verkauf/Ankauf betreffend die auf die Foundation A. lautende Geschäftsbeziehung Nr. 1 bei der Bank E. an die ersuchende Behörde an (nicht bei den Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft; act. 1.2).
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J. Dagegen erhebt die Foundation A. Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt zur Hauptsache die Aufhe- bung der angefochtenen Schlussverfügung und das Nichteintreten auf das Rechtshilfeersuchen, eventualiter dessen Abweisung. Subeventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Bundesanwaltschaft zurückzuwei- sen. Dabei seien die Verfahrenskosten zulasten des Bundes zu verlegen. Sie sei sowohl für das Rechtshilfe- als auch für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (act. 1 S. 2).
Das BJ erklärte mit Schreiben vom 5. Juni 2019, auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort zu verzichten. Gleichzeitig beantragt es die kosten- pflichtige Abweisung der Beschwerde, sofern auf diese einzutreten sei (act. 6). In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2019 stellt die Bundesan- waltschaft den Antrag auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 8). Beide Eingaben wurden den Par- teien mit Schreiben vom 18. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 9).
Mit Schreiben vom 27. Juni 2019 reichte die Beschwerdeführerin ihre unauf- geforderte Stellungnahme zu den Beschwerdeantworten samt Beilagen ein (act. 10, act. 10.0-10.06). Mit Schreiben vom 3. Juli 2019 machte die Be- schwerdeführerin eine weitere Eingabe samt Beilage (act. 11, act. 11.1). Beide Schreiben zusammen mit deren Beilagen wurden in der Folge der Ge- genseite zur Kenntnis gebracht (act. 12).
K. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Griechenland und der Schweiz ist in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) massgebend. Überdies gelangen die Be- stimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. Sep- tember 2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertrags- parteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Ab- kommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).
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Zur Anwendung kommt vorliegend auch das Übereinkommen vom 8. No- vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53). Ebenso sind das Strafrechtsübereinkommen des Europarates vom 27. Januar 1999 über Korruption (Europarat-Korruptions- Übereinkommen; SR 0.311.55), das hierzu ergangene Zusatzprotokoll vom
15. Mai 2003 (SR 0.311.551), das OECD-Übereinkommen vom 17. Dezem- ber 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (OECD-Bestechungs-Übereinkommen; SR 0.311.21; vgl. hierzu auch TPF 2009 111 E. 1.3) und Art. 43 ff. des Über- einkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korrup- tion (UN-Korruptions-Übereinkommen; SR 0.311.56) anwendbar (s. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.28 vom 29. November 2012 E.1.1).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl., 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; BGE 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
E. 1.3 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
E. 2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen
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an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524–535).
E. 2.2 Vorliegend führt die Kontoinhaberin Beschwerde gegen die Schlussverfü- gung. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher mit nachfolgender Ergänzung (E. 4) einzutreten.
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
E. 4.1 Die Beschwerdeführer bringt in einem ersten Punkt vor, dass die Beschwer- degegnerin die Bankunterlagen zur verdächtigen Transaktion bereits im Rahmen eines früheren Rechtshilfeersuchens den griechischen Behörden herausgegeben habe. Aus diesem Grund sei bezüglich dieser Unterlagen auf das Rechtshilfeersuchen nicht einzutreten (act. 1 S. 3).
E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen eines früheren Rechtshilfeersu- chens der ersuchenden Behörde, in dem es ebenfalls um unrechtmässig durchgeführte Vergabeverfahren ging, am 17. November 2017 die Kontoer- öffnungsunterlagen zu der auf die Beschwerdeführerin lautenden Geschäfts- beziehung Nr. 1 bei der Bank E. übermittelt (act. 1.2 S. 2). Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die mit Schlussverfügung vom 21. Septem- ber 2016 angeordnete Herausgabe hatte die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts mit Entscheid RR.2016.237-238 vom 22. August 2017 rechtskräftig abgewiesen. Dem vorgenannten Entscheid sowie dem aktuel- len Rechtshilfeersuchen ist weiter zu entnehmen, dass die früheren Rechts- hilfeersuchen im Rahmen des Strafverfahrens (“F. und G.“) gegen eine un- bekannte Täterschaft standen und dass die griechischen Behörden nach Eingang der rechtshilfeweise übermittelten Unterlagen im Anschluss an das vorangehende Untersuchungsverfahren gegen B. und C. ein Strafverfahren wegen aktiver und passiver Bestechung sowie Geldwäscherei eingeleitet ha- ben. Die griechischen Behörden halten in ihrem neuen Ersuchen weiter fest, dass die schweizerischen Behörden der vorliegend beantragten Rechtshilfe-
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massnahme bereits am 17. November 2017 zum Teil nachgekommen seien (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft).
E. 4.3 Grundsätzlich dürfen die in Erledigung eines Rechtshilfeersuchens geliefer- ten Auskünfte auch in anderen Strafverfahren im ersuchenden Staat und zur Verfolgung weiterer Straftaten frei verwendet werden (s. Art. 67 IRSG; BGE 124 II 184 E. 4). Soweit es sich um eine zulässige Verwendung handelt, ist eine Zustimmung des BJ nicht notwendig (Art. 67 Abs. 2 IRSG). Entspre- chend besteht auch kein Beschwerderecht.
E. 4.4 Wurde in der Vergangenheit bereits einem Rechtshilfeersuchen entspro- chen, steht dies grundsätzlich weder der Einleitung eines neuen Rechtshil- feverfahrens noch der erneuten Gewährung von Rechtshilfe entgegen. Es mag sich zwar die Frage nach der Notwendigkeit eines solchen Vorgehens stellen, zwingende Gründe für die Schlussfolgerungen der Beschwerdefüh- rerin, namentlich für den Ausschluss der Rechtshilfe, sind indes nicht ersicht- lich. Da die ersuchende Behörde die bereits übermittelten Bankunterlagen im vorstehenden Sinne grundsätzlich frei verwenden kann, stellt sich viel- mehr die Frage, worin bei dieser Ausgangslage das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung oder Änderung der nochmaligen Herausgabe bestehen soll (Art. 80h lit b IRSG). Diese Frage kann vorliegend offen gelassen werden, da der Einwand der Unzulässigkeit der nochmaligen Herausgabe sich ohnehin als unbegründet erweist.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, sie habe Einsicht in weitere Akten verlangt und beantragt, ihr sei die Frist zur Stellungnahme entsprechend zu erstrecken. Indem die Beschwerdegegnerin darauf mit dem unmittelbaren Erlass der Schlussverfügung reagiert habe, habe sie die tatsächliche und wirksame Ausübung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin verhindert. Die Beschwerdegegnerin habe nicht nur die beantragte Akteneinsicht verwei- gert, sondern gleichzeitig das Ersuchen um Fristerstreckung sowie die Tat- sache ignoriert, dass sie sich noch gar nicht materiell zur von der Beschwer- degegnerin beabsichtigten Übermittlung geäussert habe bzw. habe äussern können (act. 1 S. 5).
E. 5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV erfasst insbe- sondere die Akteneinsicht. Im Bereich der Rechtshilfe wird das Aktenein- sichtsrecht durch die Art. 80b IRSG sowie die Art. 26 und 27 VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) definiert (Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 14. September 2007 E. 2.1). Gemäss Art. 80b Abs. 1 IRSG
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können die Berechtigten Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Akteneinsicht ist mit anderen Wor- ten zu gewähren, soweit diese notwendig ist, um die Interessen des Berech- tigten zu wahren, d.h. allein jene Akten sind offen zu legen, welche ihn direkt und persönlich betreffen. Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG be- schwerdeberechtigt ist. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persön- lich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; s. supra E. 2.1).
E. 5.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst auch das Recht des Berech- tigten auf Teilnahme an der Aussonderung der beschlagnahmten Unterla- gen, welche an die ersuchende Behörde herauszugeben sind (BGE 126 II 258 E. 9b/aa). In diesem Zusammenhang genügt es, wenn dem Berechtigten Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zur Aussonderung zu äussern (Ur- teil des Bundesgerichts 1A.228/2006, mit weiteren Hinweisen). In concreto muss die ausführende Behörde nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. a IRSV Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgängig an den Erlass der Schluss- verfügung auf konkrete und wirkungsvolle Weise die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe gel- tend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 3.1).
E. 5.4 Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde nicht aus, in welche Akten genau sie erfolglos Einsicht verlangt hatte (act. 1 S. 5 f.). Ihre Schreiben an die Beschwerdegegnerin haben erstaunlicherweise weder die Beschwerde- führerin noch die Beschwerdegegnerin eingereicht. In ihrer Replik erklärt die Beschwerdeführerin, es habe sich um Akten gehandelt, welche im gleichen Rechtshilfeverfahren RH.18.0149 bereits übermittelt worden seien (act. 10 S. 3). Nach Darstellung der Beschwerdegegnerin hatte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Einsicht in weitere Unterlagen des Rechtshilfever- fahrens RH.18.0149 verlangt, welche indes eine andere Kontoinhaberin be- troffen hätten und bereits der ersuchenden Behörde übermittelt worden seien. Die Beschwerdegegnerin verweigerte in ihrem Antwortschreiben vom
12. April 2019 die Akteneinsicht mit der Begründung, der Rechtsvertreter der
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Beschwerdeführerin vertrete nicht die von dieser Rechtshilfemassnahme be- troffene Kontoinhaberin im Sinne von Art. 80b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer sei weder berechtigt, die bereits übermittelten Akten zu sehen, noch seien diese für die Wahrung der Interes- sen der Beschwerdeführerin nötig (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft;
s. supra lit. H; s. auch act. 8 S. 3). Dem hält die Beschwerdeführerin nichts entgegen. Dass sie Inhaberin des Kontos, dessen Unterlagen bereits über- mittelt wurden, oder sonst persönlich und direkt im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG von deren Herausgabe betroffen wäre, legte sie nicht dar. Gegenstand der angefochtenen Schlussverfügung ist die Herausgabe von Bankunterla- gen, welche die auf die Beschwerdeführerin lautende Geschäftsbeziehung bei der Bank E. betreffen (act. 1.2). Inwiefern die streitigen Rechtshilfeakten geeignet wären, Grundlage der vorliegend angefochtenen Schlussverfügung zu bilden, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin hat sie keinen Anspruch auf Einsicht in Rechtshilfe- akten betreffend Rechtshilfemassnahmen, die sie nicht direkt und persönlich betreffen (vgl. Art. 80b Abs. 1 i.V.m. Art. 80h lit. b IRSG; s.o.). Entsprechend erweist sich die Gehörsrüge der Beschwerdeführerin als unbegründet.
E. 5.5 Anfang März 2019 wurde der Beschwerdeführerin Frist bis zum 19. März 2019 zur Einreichung ihrer Stellungnahme angesetzt. In diesem Zeitpunkt lagen ihr das Rechtshilfeersuchen, die Eintretens- und Editionsverfügung so- wie die zu übermittelnden Bankunterlagen vor (s. supra lit. E ff.). Grundsätz- lich handelt es sich dabei um die im Rechtshilfeverfahren relevanten Unter- lagen. In diesem Sinne wurde der Beschwerdeführerin im Rechtshilfeverfah- ren umfassende Akteneinsicht gewährt. Die Frist zur Stellungnahme wurde sodann zweimal erstreckt. Es wäre der Beschwerdeführerin somit ohne wei- teres möglich gewesen bis zum Erlass der Schlussverfügung am 16. April 2019 ihre Stellungnahme einzureichen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin glaubte, noch nicht über alle relevanten Unterlagen zu verfügen, hätte sie zu den ihr zugestellten Unterlagen Stellung nehmen können. Dass die Be- schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach Ablauf der zweifach er- streckten Frist mit Schreiben vom 12. April 2019 mitteilte, sie werde ihr dem- nächst die Schlussverfügung zukommen lassen, ist nicht zu beanstanden. Auch unter diesem Gesichtspunkt betrachtet ist eine Gehörsverletzung nicht auszumachen.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeer- suchen.
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Zunächst bringt sie vor, dass sich der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen nicht mit den Sachverhaltsausführungen in der Eintretens- und Schlussver- fügung decke. Die Transaktion über EUR 250'000.-- sei sodann Basis so- wohl des Rechtshilfeersuchens vom 27. April 2018 als auch des früheren Rechtshilfeersuchens. Dannzumal hätten die griechischen Strafverfolgungs- behörden behauptet, dass die Transaktion in Zusammenhang mit der öffent- lichen Beschaffung von G.-Autobussen in der Stadt Z. (GR) gedient habe. Dieser von ihr bereits damals konsequent bestrittene Vorwurf habe sich je- doch nicht bewahrheitet (act. 1 S. 6). Auch im aktuell in Frage stehenden Rechtshilfeersuchen vom 27. April 2018 gehe es wiederum um dieselbe Transaktion über EUR 250'000.--. Neu soll die Transaktion eine angebliche Bestechungszahlung im Zusammenhang mit der öffentlichen Beschaffung einer neuen kombinierten Produktionseinheit auf einer Achse im Werk H. durch die D. AG sein. Die Transaktion von EUR 250'000.-- habe aber mit dem in Rechtshilfeverfahren geschilderten Sachverhalt erneut überhaupt nichts zu tun. Der B.-Konzern habe 1999 geplant, die I. SA zu übernehmen und in diesem Zusammenhang hätten C. und der B.-Konzern einen Man- datsvertrag vereinbart. Die von Konto der J. Inc. auf das Konto der Be- schwerdeführerin überwiesenen EUR 250'000.-- würden das Honorar für die- sen Auftrag darstellen. Sodann sei die Sachverhaltsdarstellung zu den an- geblichen Unregelmässigkeiten im Beschaffungsverfahren falsch (act. 1 S. 6 ff.).
E. 6.2 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechts- hilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend kon- krete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob Verweigerungsgründe gegeben sind (Art. 2 lit. a EUeR) bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.). Es kann auch nicht verlangt wer- den, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren ebenso wenig dazu auszusprechen, ob die darin ange- führten Tatsachen zutreffen oder nicht. So hat der Rechtshilferichter weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswür-
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digung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersu- chen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hin- weisen; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
E. 6.3 Dem Rechtshilfeersuchen ist die folgende Sachverhaltsdarstellung zu ent- nehmen (Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft):
Der Beschuldigte C. sei vom 1. Juni 2000 bis 31. Dezember 2005 der Ge- schäftsführer des griechischen Betriebes D. AG gewesen. In dieser Funktion habe den Anstoss für eine öffentliche Ausschreibung gegeben, indem er dem Verwaltungsrat der D. AG am 22. Oktober 2002 eine Ausschreibung für einen neuen Typ einer Gasturbine in einem Werk vorgeschlagen habe. In diesem Zusammenhang sei ein Ausschreibungskriterium bestimmt worden, das von der gängigen Praxis der D. AG abgewichen habe. Die Festlegung des neuen Ausschreibungskriteriums habe den Ausschluss vieler potentiel- ler Anbieter von der Teilnahme am Beschaffungsverfahren zur Folge gehabt. Diese Vorgehensweise habe die Zuschlagserteilung an die durch B. kontrol- lierte K. AG zum Ziel gehabt. Diese Absicht habe sich insbesondere durch die Ablehnung einer preisgünstigeren Offerte einer australischen Gesell- schaft manifestiert. Im Anschluss an die Ausschreibung habe die Europäi- sche Kommission als Reaktion auf eine Anzeige ein Dringlichkeitsschreiben am 24. November 2003 an die Ständige Vertretung Griechenlands in Brüssel übermittelt und die Aufschiebung der fraglichen Vergabe verlangt. Dessen ungeachtet habe die D. AG das Vergabeverfahren fortgesetzt und dadurch insbesondere die Vergabeprinzipien der Gleichbehandlung und der Trans- parenz verletzt. Später habe sich herausgestellt, dass B. am 23. Mai 2003 eine Bestechungssumme in Höhe von EUR 250'000.-- an C. geleistet habe, damit die K. AG die Ausschreibung am 15. November 2003 habe gewinnen können. Nach Einleitung des Strafverfahrens seien anonyme Anzeigen we- gen des Verdachts auf weitere verdächtige Vergaben seitens der D. AG an die K. AG für dieselbe Zeitspanne eingegangen. Die griechischen Behörden gehen aufgrund dessen davon aus, dass B. im Rahmen anderer öffentlichen Ausschreibungen weitere Vorauszahlungen an C. geleistet habe. Aufgrund von früheren Rechtshilfeersuchen sei bekannt, dass die J. Inc., welche zu einem Firmenkonzern von B. gehöre, über ihre Geschäftsbeziehung Nr. 2 bei der Bank L. in der Schweiz am 22. Mai 2003 EUR 250'000.-- auf das unter dem Codenamen «O.» geführte Konto Nr. 3 bei der Bank M. überwie- sen habe, dessen Inhaber die Bank E. sei. Der Betrag von EUR 250'000.-- sei vom Konto «O.» auf das Konto der Foundation A., an deren Vermögens- werten C. wirtschaftlich berechtigt sei, bei der Bank E. überwiesen worden. Aufgrund der Tatsache, dass die Überweisung im Betrage von
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EUR 250'000.-- vom Konto der J. Inc. auf das Konto O. in den tatrelevanten Zeitraum falle und diese Geldsumme zu einem späteren Zeitpunkt auf das Konto der Foundation A. transferiert worden sei, geht die ersuchende Be- hörde davon aus, dass diese Gelder das Ergebnis der vorstehend beschrie- benen Straftaten seien.
E. 6.4 Der vorstehend wiedergegebenen Sachverhaltsdarstellung sind keine offen- sichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen, welche den Sachverhaltsvorwurf im Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden. In- wiefern der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen sich nicht mit den Sachver- haltsausführungen in der Eintretens- und Schlussverfügung decke, legt die Beschwerdeführerin sodann nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Sie be- streitet zwar die Sachverhaltsschilderung der griechischen Behörden, indem sie dieser ihre eigene Darstellung zum Beschaffungsverfahren der D. AG und der Transaktion vom 27. Mai 2003 über EUR 250'000.-- gegenüberstellt unter Hinweis auf ihre Beilagen (act. 1 S. 6 ff.). Damit verkennt sie aber, dass das Rechtshilfegericht grundsätzlich keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat. Weder mit ihrer Gegendarstellung noch mit ihren Beilagen hat die Be- schwerdeführerin Mängel im obgenannten Sinne aufgezeigt, welche den Sachverhaltsvorwurf im Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden. Na- mentlich hat die Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde noch in ihren weiteren Eingaben aufgezeigt, dass sich die griechischen Behörden mit Be- zug auf die verdächtige Überweisung im Verlaufe des Strafverfahrens ab- schliessend festgelegt hätten und das aktuelle Rechtshilfeersuchen sich da- her diesbezüglich als widersprüchlich erweisen würde. Im Übrigen wider- spricht die Beschwerdeführerin mit ihrer heutigen Darstellung, die Transak- tion über EUR 250'000.-- sei bereits Basis des früheren Rechtshilfeersu- chens gewesen, vielmehr ihrer damaligen Kritik im Beschwerdeverfahren RR.2016.237-238. Dort hatte sie geltend gemacht, die herauszugebenden Bankunterlagen betreffend dasselbe Konto der Beschwerdeführerin seien vom damaligen Rechtshilfeersuchen gerade nicht abgedeckt (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.237-238 vom 22. August 2017 E. 5).
E. 6.5 Auch diese Rüge der Beschwerdeführerin geht nach dem Gesagten fehl und der Rechtshilferichter ist grundsätzlich an die Sachdarstellung im griechi- schen Rechtshilfeersuchen gebunden (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen).
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Rechtshilfeersuchen erweise sich damit im Ergebnis als unzulässige «fishing expedition». Die griechischen Be-
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hörden würden es diesmal mit der Beschaffung von Turbinen versuchen (act.1 S. 7).
E. 7.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 717 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, 2. Aufl. 2015, S. 92 ff.; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die interna- tionale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchen- den Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfah- ren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafver- fahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Be- deutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerle- gen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Ge- sellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegen- heit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
E. 7.3 Wie vorstehend ausgeführt, zeigen die griechischen Behörden den Geldfluss vom Konto der von B. kontrollierten J. Inc. auf das Konto der Beschwerde- führerin auf, an deren Vermögenswerten C. wirtschaftlich berechtigt sei, und vermuten aufgrund der im Rechtshilfeersuchen genannten Umstände, dass es sich dabei Bestechungszahlungen handle. Es ist von einem ausreichen- den Sachzusammenhang zwischen den verlangten Kontounterlagen der Be- schwerdeführerin und den verfolgten Straftaten auszugehen. Von einer «fishing expedition» kann keine Rede sein. Dass die Kontounterlagen der
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Beschwerdeführerin für die griechischen Strafverfolgungsbehörden erheb- lich sind, ist offensichtlich und diese sind grundsätzlich über alle Transaktio- nen zu informieren, die über das Konto getätigt wurden (s.o.). Dass die grie- chischen Behörden bereits über einen Teil der Kontounterlagen verfügen, ändert nichts an deren potentiellen Erheblichkeit.
E. 7.4 Zusammenfassend steht fest, dass die angeordnete Herausgabe der Bank- unterlagen auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist.
E. 8.1 Mit Eingabe vom 27. Juni 2019 macht die Beschwerdeführerin schliesslich geltend, aufgrund einer Gesetzesänderung in Griechenland könnten die Be- schuldigten C. und B. in Griechenland ab 1. Juli 2019 nicht mehr wegen pas- siver oder aktiver Bestechung verfolgt werden. Schliesslich könne mangels passiver oder aktiver Bestechung als strafbare Vortat auch keine Verurtei- lung wegen Geldwäscherei erfolgen. Damit würde es an der für die Gewäh- rung der Rechtshilfe erforderlichen doppelten Strafbarkeit fehlen (act. 10 S. 5). Mit Schreiben vom 3. Juli 2019 reichte sie ein Rechtsgutachten von Rechtsanwalt N. vom 1. Juli 2019 ein. Der Gutachter komme zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft Athen das Ermittlungsverfahren gegen B. und C. einzustellen, das Rechtshilfeersuchen an die Schweiz als gegenstandslos zu erklären und mit sofortiger Wirkung zurückzuziehen habe. Für die Auf- rechterhaltung und den Vollzug des Rechtshilfeersuchens bestehe ab 1. Juli 2019 keine wirksame Rechtsgrundlage mehr (act. 11).
E. 8.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe und Art. 46 Abs. 9 lit. b UNCAC unterwerfen die Anwendung prozessualer Zwangsmassnahmen einer entsprechenden Bedingung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005 E. 2.3; 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 4.4, nicht publiziert in BGE 140 IV 123). Im Anwendungsbereich des EUeR prüft die Schweiz die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht (Urteil des Bundesgerichts 2C_62/2011 vom 8. Februar 2011 E. 1.3, mit Verweisen; BGE 124 II 184 E. 4b). Dazu gehört auch, dass die Schweiz auch nicht prüft, ob der ersuchende Staat die geltend gemachten Delikte in- tertemporalrechtlich zu Recht verfolgt bzw. überhaupt noch strafverfolgungs- kompetent ist (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.190-207 vom
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26. Februar 2009 E. 4.2). In diesem Sinne sieht auch Art. 64 Abs. 1 IRSG für die akzessorische Rechtshilfe ausschliesslich vor, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstel- lung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland ver- folgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
E. 8.3 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2). Es gilt der Grundsatz der abstrakten beidsei- tigen Strafbarkeit (BGE 136 IV 179 E. 2.3.4). Das Rechtshilfegericht prüft bloss, ob der ausländische Sachverhaltsvorwurf, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, auf den ersten Blick (prima facie) die Tat- bestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein; es genügt, dass die im Rechts- hilfeersuchen umschriebenen Tatsachen in der Rechtsordnung sowohl des ersuchenden als auch des ersuchten Staates einen Straftatbestand erfüllen (BGE 139 IV 137 E. 5.1.1; 126 II 409 E. 6c/cc; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1; TPF 2012 114 E. 7.3 und E. 7.4). Unter Vorbehalt eines offensichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG demgegenüber grundsätzlich nicht zu prüfen (BGE 116 Ib 89 E. 3 c/aa S. 94; Urteile des Bundesgerichts 1C_371/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.1.2; 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.8; vgl. auch u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.118-121, RR.2017.122 vom 6. Februar 2018 E. 8.6; RR.2015.299 vom 2. August 2016 E. 4.2; RR.2016.45 vom 22. Juli 2016 E. 5.2; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 587 f. N. 584).
E. 8.4 Ist in der Schweiz ein gültiges Rechtshilfeersuchen eingegangen, so ist die- ses im Prinzip zu erledigen, es sei denn, die zuständige Behörde hätte den Rückzug des Ersuchens bekannt gegeben (Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2008.29+30 vom 12. Juni 2008 E. 3, mit weiteren Hinweisen).
E. 8.5 Vorliegend wird die beidseitige Strafbarkeit nach schweizerischem Recht von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Gemäss den Angaben der er- suchenden Behörde im Rechtshilfeersuchen soll der inkriminierte Sachver- halt auch nach dem Recht des ersuchenden Staates strafbar sein, was in- dessen nicht näher zu prüfen ist (vgl. E. 8.2 f. vorstehend). Dass es sich dabei um einen Missbrauch seitens der ersuchende Behörde handeln würde, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und liesse sich gerade mit Blick
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auf die geltend gemachte Gesetzesänderung auch nicht begründen. Ebenso wenig liegt ein Rückzug des griechischen Rechtshilfeersuchens vor. Da Fra- gen der Strafbarkeit nach ausländischem Recht, wie vorstehend ausgeführt, grundsätzlich nicht vom Rechtshilfegericht zu prüfen sind, sondern im Falle einer Anklageerhebung vom erkennenden Strafgericht, vermag vorliegend die Beschwerdeführerin demnach gestützt auf die geltend gemachte Geset- zesänderung keinen Ausschluss der Rechtshilfe zu begründen. Es besteht damit auch keine Grundlage zu den beantragten Abklärungen betreffend die geltend gemachte Gesetzesänderung. Das Rechtshilfeerfordernis der beid- seitigen Strafbarkeit ist damit vorliegend als erfüllt zu erachten und das Rechtshilfeersuchen ist zu erledigen.
E. 9 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in all ihren Punkten als unbegründet. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5‘000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Daran anzurechnen ist der entsprechende Betrag aus dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des in gleicher Höhe bereits geleisteten Kostenvorschus- ses.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 24. Juli 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
FOUNDATION A., vertreten durch Rechtsanwalt Georg Friedli, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Grie- chenland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2019.107
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Sachverhalt:
A. Die griechischen Behörden führen gegen B. und C. ein Strafverfahren. Die Beschuldigten stehen unter Verdacht, sich im Rahmen von öffentlichen Aus- schreibungen, namentlich in der Zeitspanne von Oktober 2002 bis November 2003 wegen aktiver und passiver Bestechung sowie Geldwäscherei schuldig gemacht zu haben. Durch die Bestechungshandlungen soll dem griechi- schen Staat und dem griechischen Betrieb, der D. AG, ein Vermögensscha- den von über EUR 150'000.-- entstanden sein (s. Verfahrensakten der Bun- desanwaltschaft).
B. In diesem Zusammenhang ersuchten die griechischen Behörden mit Rechts- hilfeersuchen vom 27. April 2018 die Schweiz um Herausgabe der Bankun- terlagen der auf die Foundation A. lautenden Geschäftsbeziehung Nr. 1 bei der Bank E. C. ist an den Vermögenswerten der Foundation A. wirtschaftlich berechtigt und die griechischen Behörden vermuten, dass Gelder auf dem Konto der Foundation A. Ergebnis der Bestechungshandlungen seien (Ver- fahrensakten der Bundesanwaltschaft).
C. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») übertrug am 19. Juni 2018 das griechische Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft zum Vollzug (nicht bei den Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft; s. act. 1.2 S. 3).
D. Mit Eintretensverfügung vom 26. Juli 2018 trat die Bundesanwaltschaft auf das griechische Rechtshilfeersuchen ein. Mit Verfügung vom selben Tag ordnete sie die Edition der Bankunterlagen der fraglichen Geschäftsbezie- hung der Foundation A. an. Diese wurden am 10. September 2018 der Bun- desanwaltschaft übermittelt (Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft).
E. Mit Schreiben vom 4. September 2018 meldete sich die Foundation A. über ihren Rechtsvertreter bei der Bundesanwaltschaft (nicht bei den Verfahren- sakten der Bundesanwaltschaft; s. Schreiben der Bundesanwaltschaft vom
5. März 2019).
Mit Schreiben vom 7. September 2018 liess die Bundesanwaltschaft dem Rechtsvertreter der Foundation A. das Rechtshilfeersuchen und die Eintre- tensverfügung zukommen (nicht bei den Verfahrensakten der Bundesan- waltschaft; s. Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 5. März 2019).
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F. Mit Schreiben vom 5. März 2019 übermittelte die Bundesanwaltschaft dem Rechtsvertreter der Foundation A. die zu übermittelnden Bankunterlagen der Geschäftsbeziehung Nr. 1 bei der Bank E. sowie die Editionsverfügung. Gleichzeitig setzte sie der Beschwerdeführerin Frist bis zum 19. März 2019 zur allfälligen Stellungnahme zum Rechtshilfeersuchen. Sie hielt abschlies- send fest, dass ohne Antwort innert Frist aufgrund der Akten entschieden und eine Schlussverfügung erlassen werde (Verfahrensakten der Bundes- anwaltschaft).
G. Mit Schreiben vom 9. April 2019 erklärte der Rechtsvertreter der Foundation A., dass er davon ausgehe, dass es sich bei den bereits übermittelnden Do- kumenten um Unterlagen handle, welche einzelne Banktransaktionen seiner Klientschaft betreffen würden, und beantragte Akteneinsicht (nicht bei den Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft; s. act. 1.2 S. 3).
H. Mit Antwortschreiben vom 12. April 2019 hielt die Bundesanwaltschaft fest, dass sich die beantragte Akteneinsicht auf bereits übermittelte Unterlagen betreffend das Rechtshilfeverfahren RH.18.0149 beziehe. Sie führte aus, dass der Rechtsvertreter der Foundation A. nicht die von der Rechtshilfe- massnahme betroffene Kontoinhaberin vertrete, deren Unterlagen bereits der ersuchenden Behörde zugestellt worden seien. Er sei weder berechtigt die bereits übermittelten Akten zu sehen, noch seien diese nötig für die Wah- rung der Interessen der Foundation A. Sie wies ihn darauf hin, dass ihm mit Schreiben vom 5. März 2019 vollständige Akteneinsicht gewährt worden sei. Die angemessene Frist zur Zustimmung der vereinfachten Ausführung ge- mäss Art. 80c IRSG sei ihm gewährt und am 14. März 2019 zusätzlich bis zum 9. April 2019 erstreckt worden. Abschliessend hielt sie fest, dass sie ihm demnächst die Schlussverfügung betreffend die Foundation A. zukommen lassen werde (Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft).
I. Mit Schlussverfügung vom 16. April 2019 entsprach die Bundesanwaltschaft dem griechischen Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe der Er- öffnungsunterlagen, Kundenkorrespondenz, Vermögensausweise, Detailbe- lege, Aktien Verkauf/Ankauf betreffend die auf die Foundation A. lautende Geschäftsbeziehung Nr. 1 bei der Bank E. an die ersuchende Behörde an (nicht bei den Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft; act. 1.2).
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J. Dagegen erhebt die Foundation A. Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt zur Hauptsache die Aufhe- bung der angefochtenen Schlussverfügung und das Nichteintreten auf das Rechtshilfeersuchen, eventualiter dessen Abweisung. Subeventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Bundesanwaltschaft zurückzuwei- sen. Dabei seien die Verfahrenskosten zulasten des Bundes zu verlegen. Sie sei sowohl für das Rechtshilfe- als auch für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (act. 1 S. 2).
Das BJ erklärte mit Schreiben vom 5. Juni 2019, auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort zu verzichten. Gleichzeitig beantragt es die kosten- pflichtige Abweisung der Beschwerde, sofern auf diese einzutreten sei (act. 6). In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2019 stellt die Bundesan- waltschaft den Antrag auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 8). Beide Eingaben wurden den Par- teien mit Schreiben vom 18. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 9).
Mit Schreiben vom 27. Juni 2019 reichte die Beschwerdeführerin ihre unauf- geforderte Stellungnahme zu den Beschwerdeantworten samt Beilagen ein (act. 10, act. 10.0-10.06). Mit Schreiben vom 3. Juli 2019 machte die Be- schwerdeführerin eine weitere Eingabe samt Beilage (act. 11, act. 11.1). Beide Schreiben zusammen mit deren Beilagen wurden in der Folge der Ge- genseite zur Kenntnis gebracht (act. 12).
K. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Griechenland und der Schweiz ist in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) massgebend. Überdies gelangen die Be- stimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. Sep- tember 2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertrags- parteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Ab- kommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).
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Zur Anwendung kommt vorliegend auch das Übereinkommen vom 8. No- vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53). Ebenso sind das Strafrechtsübereinkommen des Europarates vom 27. Januar 1999 über Korruption (Europarat-Korruptions- Übereinkommen; SR 0.311.55), das hierzu ergangene Zusatzprotokoll vom
15. Mai 2003 (SR 0.311.551), das OECD-Übereinkommen vom 17. Dezem- ber 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (OECD-Bestechungs-Übereinkommen; SR 0.311.21; vgl. hierzu auch TPF 2009 111 E. 1.3) und Art. 43 ff. des Über- einkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korrup- tion (UN-Korruptions-Übereinkommen; SR 0.311.56) anwendbar (s. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.28 vom 29. November 2012 E.1.1).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl., 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; BGE 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
1.3 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
2.
2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen
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an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524–535).
2.2 Vorliegend führt die Kontoinhaberin Beschwerde gegen die Schlussverfü- gung. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher mit nachfolgender Ergänzung (E. 4) einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
4.
4.1 Die Beschwerdeführer bringt in einem ersten Punkt vor, dass die Beschwer- degegnerin die Bankunterlagen zur verdächtigen Transaktion bereits im Rahmen eines früheren Rechtshilfeersuchens den griechischen Behörden herausgegeben habe. Aus diesem Grund sei bezüglich dieser Unterlagen auf das Rechtshilfeersuchen nicht einzutreten (act. 1 S. 3).
4.2 Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen eines früheren Rechtshilfeersu- chens der ersuchenden Behörde, in dem es ebenfalls um unrechtmässig durchgeführte Vergabeverfahren ging, am 17. November 2017 die Kontoer- öffnungsunterlagen zu der auf die Beschwerdeführerin lautenden Geschäfts- beziehung Nr. 1 bei der Bank E. übermittelt (act. 1.2 S. 2). Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die mit Schlussverfügung vom 21. Septem- ber 2016 angeordnete Herausgabe hatte die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts mit Entscheid RR.2016.237-238 vom 22. August 2017 rechtskräftig abgewiesen. Dem vorgenannten Entscheid sowie dem aktuel- len Rechtshilfeersuchen ist weiter zu entnehmen, dass die früheren Rechts- hilfeersuchen im Rahmen des Strafverfahrens (“F. und G.“) gegen eine un- bekannte Täterschaft standen und dass die griechischen Behörden nach Eingang der rechtshilfeweise übermittelten Unterlagen im Anschluss an das vorangehende Untersuchungsverfahren gegen B. und C. ein Strafverfahren wegen aktiver und passiver Bestechung sowie Geldwäscherei eingeleitet ha- ben. Die griechischen Behörden halten in ihrem neuen Ersuchen weiter fest, dass die schweizerischen Behörden der vorliegend beantragten Rechtshilfe-
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massnahme bereits am 17. November 2017 zum Teil nachgekommen seien (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft).
4.3 Grundsätzlich dürfen die in Erledigung eines Rechtshilfeersuchens geliefer- ten Auskünfte auch in anderen Strafverfahren im ersuchenden Staat und zur Verfolgung weiterer Straftaten frei verwendet werden (s. Art. 67 IRSG; BGE 124 II 184 E. 4). Soweit es sich um eine zulässige Verwendung handelt, ist eine Zustimmung des BJ nicht notwendig (Art. 67 Abs. 2 IRSG). Entspre- chend besteht auch kein Beschwerderecht.
4.4 Wurde in der Vergangenheit bereits einem Rechtshilfeersuchen entspro- chen, steht dies grundsätzlich weder der Einleitung eines neuen Rechtshil- feverfahrens noch der erneuten Gewährung von Rechtshilfe entgegen. Es mag sich zwar die Frage nach der Notwendigkeit eines solchen Vorgehens stellen, zwingende Gründe für die Schlussfolgerungen der Beschwerdefüh- rerin, namentlich für den Ausschluss der Rechtshilfe, sind indes nicht ersicht- lich. Da die ersuchende Behörde die bereits übermittelten Bankunterlagen im vorstehenden Sinne grundsätzlich frei verwenden kann, stellt sich viel- mehr die Frage, worin bei dieser Ausgangslage das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung oder Änderung der nochmaligen Herausgabe bestehen soll (Art. 80h lit b IRSG). Diese Frage kann vorliegend offen gelassen werden, da der Einwand der Unzulässigkeit der nochmaligen Herausgabe sich ohnehin als unbegründet erweist.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, sie habe Einsicht in weitere Akten verlangt und beantragt, ihr sei die Frist zur Stellungnahme entsprechend zu erstrecken. Indem die Beschwerdegegnerin darauf mit dem unmittelbaren Erlass der Schlussverfügung reagiert habe, habe sie die tatsächliche und wirksame Ausübung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin verhindert. Die Beschwerdegegnerin habe nicht nur die beantragte Akteneinsicht verwei- gert, sondern gleichzeitig das Ersuchen um Fristerstreckung sowie die Tat- sache ignoriert, dass sie sich noch gar nicht materiell zur von der Beschwer- degegnerin beabsichtigten Übermittlung geäussert habe bzw. habe äussern können (act. 1 S. 5).
5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV erfasst insbe- sondere die Akteneinsicht. Im Bereich der Rechtshilfe wird das Aktenein- sichtsrecht durch die Art. 80b IRSG sowie die Art. 26 und 27 VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) definiert (Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 14. September 2007 E. 2.1). Gemäss Art. 80b Abs. 1 IRSG
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können die Berechtigten Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Akteneinsicht ist mit anderen Wor- ten zu gewähren, soweit diese notwendig ist, um die Interessen des Berech- tigten zu wahren, d.h. allein jene Akten sind offen zu legen, welche ihn direkt und persönlich betreffen. Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG be- schwerdeberechtigt ist. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persön- lich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; s. supra E. 2.1).
5.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst auch das Recht des Berech- tigten auf Teilnahme an der Aussonderung der beschlagnahmten Unterla- gen, welche an die ersuchende Behörde herauszugeben sind (BGE 126 II 258 E. 9b/aa). In diesem Zusammenhang genügt es, wenn dem Berechtigten Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zur Aussonderung zu äussern (Ur- teil des Bundesgerichts 1A.228/2006, mit weiteren Hinweisen). In concreto muss die ausführende Behörde nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. a IRSV Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgängig an den Erlass der Schluss- verfügung auf konkrete und wirkungsvolle Weise die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe gel- tend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 3.1).
5.4 Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde nicht aus, in welche Akten genau sie erfolglos Einsicht verlangt hatte (act. 1 S. 5 f.). Ihre Schreiben an die Beschwerdegegnerin haben erstaunlicherweise weder die Beschwerde- führerin noch die Beschwerdegegnerin eingereicht. In ihrer Replik erklärt die Beschwerdeführerin, es habe sich um Akten gehandelt, welche im gleichen Rechtshilfeverfahren RH.18.0149 bereits übermittelt worden seien (act. 10 S. 3). Nach Darstellung der Beschwerdegegnerin hatte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Einsicht in weitere Unterlagen des Rechtshilfever- fahrens RH.18.0149 verlangt, welche indes eine andere Kontoinhaberin be- troffen hätten und bereits der ersuchenden Behörde übermittelt worden seien. Die Beschwerdegegnerin verweigerte in ihrem Antwortschreiben vom
12. April 2019 die Akteneinsicht mit der Begründung, der Rechtsvertreter der
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Beschwerdeführerin vertrete nicht die von dieser Rechtshilfemassnahme be- troffene Kontoinhaberin im Sinne von Art. 80b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer sei weder berechtigt, die bereits übermittelten Akten zu sehen, noch seien diese für die Wahrung der Interes- sen der Beschwerdeführerin nötig (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft;
s. supra lit. H; s. auch act. 8 S. 3). Dem hält die Beschwerdeführerin nichts entgegen. Dass sie Inhaberin des Kontos, dessen Unterlagen bereits über- mittelt wurden, oder sonst persönlich und direkt im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG von deren Herausgabe betroffen wäre, legte sie nicht dar. Gegenstand der angefochtenen Schlussverfügung ist die Herausgabe von Bankunterla- gen, welche die auf die Beschwerdeführerin lautende Geschäftsbeziehung bei der Bank E. betreffen (act. 1.2). Inwiefern die streitigen Rechtshilfeakten geeignet wären, Grundlage der vorliegend angefochtenen Schlussverfügung zu bilden, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin hat sie keinen Anspruch auf Einsicht in Rechtshilfe- akten betreffend Rechtshilfemassnahmen, die sie nicht direkt und persönlich betreffen (vgl. Art. 80b Abs. 1 i.V.m. Art. 80h lit. b IRSG; s.o.). Entsprechend erweist sich die Gehörsrüge der Beschwerdeführerin als unbegründet.
5.5 Anfang März 2019 wurde der Beschwerdeführerin Frist bis zum 19. März 2019 zur Einreichung ihrer Stellungnahme angesetzt. In diesem Zeitpunkt lagen ihr das Rechtshilfeersuchen, die Eintretens- und Editionsverfügung so- wie die zu übermittelnden Bankunterlagen vor (s. supra lit. E ff.). Grundsätz- lich handelt es sich dabei um die im Rechtshilfeverfahren relevanten Unter- lagen. In diesem Sinne wurde der Beschwerdeführerin im Rechtshilfeverfah- ren umfassende Akteneinsicht gewährt. Die Frist zur Stellungnahme wurde sodann zweimal erstreckt. Es wäre der Beschwerdeführerin somit ohne wei- teres möglich gewesen bis zum Erlass der Schlussverfügung am 16. April 2019 ihre Stellungnahme einzureichen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin glaubte, noch nicht über alle relevanten Unterlagen zu verfügen, hätte sie zu den ihr zugestellten Unterlagen Stellung nehmen können. Dass die Be- schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach Ablauf der zweifach er- streckten Frist mit Schreiben vom 12. April 2019 mitteilte, sie werde ihr dem- nächst die Schlussverfügung zukommen lassen, ist nicht zu beanstanden. Auch unter diesem Gesichtspunkt betrachtet ist eine Gehörsverletzung nicht auszumachen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeer- suchen.
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Zunächst bringt sie vor, dass sich der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen nicht mit den Sachverhaltsausführungen in der Eintretens- und Schlussver- fügung decke. Die Transaktion über EUR 250'000.-- sei sodann Basis so- wohl des Rechtshilfeersuchens vom 27. April 2018 als auch des früheren Rechtshilfeersuchens. Dannzumal hätten die griechischen Strafverfolgungs- behörden behauptet, dass die Transaktion in Zusammenhang mit der öffent- lichen Beschaffung von G.-Autobussen in der Stadt Z. (GR) gedient habe. Dieser von ihr bereits damals konsequent bestrittene Vorwurf habe sich je- doch nicht bewahrheitet (act. 1 S. 6). Auch im aktuell in Frage stehenden Rechtshilfeersuchen vom 27. April 2018 gehe es wiederum um dieselbe Transaktion über EUR 250'000.--. Neu soll die Transaktion eine angebliche Bestechungszahlung im Zusammenhang mit der öffentlichen Beschaffung einer neuen kombinierten Produktionseinheit auf einer Achse im Werk H. durch die D. AG sein. Die Transaktion von EUR 250'000.-- habe aber mit dem in Rechtshilfeverfahren geschilderten Sachverhalt erneut überhaupt nichts zu tun. Der B.-Konzern habe 1999 geplant, die I. SA zu übernehmen und in diesem Zusammenhang hätten C. und der B.-Konzern einen Man- datsvertrag vereinbart. Die von Konto der J. Inc. auf das Konto der Be- schwerdeführerin überwiesenen EUR 250'000.-- würden das Honorar für die- sen Auftrag darstellen. Sodann sei die Sachverhaltsdarstellung zu den an- geblichen Unregelmässigkeiten im Beschaffungsverfahren falsch (act. 1 S. 6 ff.).
6.2 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechts- hilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend kon- krete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob Verweigerungsgründe gegeben sind (Art. 2 lit. a EUeR) bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.). Es kann auch nicht verlangt wer- den, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren ebenso wenig dazu auszusprechen, ob die darin ange- führten Tatsachen zutreffen oder nicht. So hat der Rechtshilferichter weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswür-
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digung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersu- chen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hin- weisen; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
6.3 Dem Rechtshilfeersuchen ist die folgende Sachverhaltsdarstellung zu ent- nehmen (Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft):
Der Beschuldigte C. sei vom 1. Juni 2000 bis 31. Dezember 2005 der Ge- schäftsführer des griechischen Betriebes D. AG gewesen. In dieser Funktion habe den Anstoss für eine öffentliche Ausschreibung gegeben, indem er dem Verwaltungsrat der D. AG am 22. Oktober 2002 eine Ausschreibung für einen neuen Typ einer Gasturbine in einem Werk vorgeschlagen habe. In diesem Zusammenhang sei ein Ausschreibungskriterium bestimmt worden, das von der gängigen Praxis der D. AG abgewichen habe. Die Festlegung des neuen Ausschreibungskriteriums habe den Ausschluss vieler potentiel- ler Anbieter von der Teilnahme am Beschaffungsverfahren zur Folge gehabt. Diese Vorgehensweise habe die Zuschlagserteilung an die durch B. kontrol- lierte K. AG zum Ziel gehabt. Diese Absicht habe sich insbesondere durch die Ablehnung einer preisgünstigeren Offerte einer australischen Gesell- schaft manifestiert. Im Anschluss an die Ausschreibung habe die Europäi- sche Kommission als Reaktion auf eine Anzeige ein Dringlichkeitsschreiben am 24. November 2003 an die Ständige Vertretung Griechenlands in Brüssel übermittelt und die Aufschiebung der fraglichen Vergabe verlangt. Dessen ungeachtet habe die D. AG das Vergabeverfahren fortgesetzt und dadurch insbesondere die Vergabeprinzipien der Gleichbehandlung und der Trans- parenz verletzt. Später habe sich herausgestellt, dass B. am 23. Mai 2003 eine Bestechungssumme in Höhe von EUR 250'000.-- an C. geleistet habe, damit die K. AG die Ausschreibung am 15. November 2003 habe gewinnen können. Nach Einleitung des Strafverfahrens seien anonyme Anzeigen we- gen des Verdachts auf weitere verdächtige Vergaben seitens der D. AG an die K. AG für dieselbe Zeitspanne eingegangen. Die griechischen Behörden gehen aufgrund dessen davon aus, dass B. im Rahmen anderer öffentlichen Ausschreibungen weitere Vorauszahlungen an C. geleistet habe. Aufgrund von früheren Rechtshilfeersuchen sei bekannt, dass die J. Inc., welche zu einem Firmenkonzern von B. gehöre, über ihre Geschäftsbeziehung Nr. 2 bei der Bank L. in der Schweiz am 22. Mai 2003 EUR 250'000.-- auf das unter dem Codenamen «O.» geführte Konto Nr. 3 bei der Bank M. überwie- sen habe, dessen Inhaber die Bank E. sei. Der Betrag von EUR 250'000.-- sei vom Konto «O.» auf das Konto der Foundation A., an deren Vermögens- werten C. wirtschaftlich berechtigt sei, bei der Bank E. überwiesen worden. Aufgrund der Tatsache, dass die Überweisung im Betrage von
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EUR 250'000.-- vom Konto der J. Inc. auf das Konto O. in den tatrelevanten Zeitraum falle und diese Geldsumme zu einem späteren Zeitpunkt auf das Konto der Foundation A. transferiert worden sei, geht die ersuchende Be- hörde davon aus, dass diese Gelder das Ergebnis der vorstehend beschrie- benen Straftaten seien.
6.4 Der vorstehend wiedergegebenen Sachverhaltsdarstellung sind keine offen- sichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen, welche den Sachverhaltsvorwurf im Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden. In- wiefern der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen sich nicht mit den Sachver- haltsausführungen in der Eintretens- und Schlussverfügung decke, legt die Beschwerdeführerin sodann nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Sie be- streitet zwar die Sachverhaltsschilderung der griechischen Behörden, indem sie dieser ihre eigene Darstellung zum Beschaffungsverfahren der D. AG und der Transaktion vom 27. Mai 2003 über EUR 250'000.-- gegenüberstellt unter Hinweis auf ihre Beilagen (act. 1 S. 6 ff.). Damit verkennt sie aber, dass das Rechtshilfegericht grundsätzlich keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat. Weder mit ihrer Gegendarstellung noch mit ihren Beilagen hat die Be- schwerdeführerin Mängel im obgenannten Sinne aufgezeigt, welche den Sachverhaltsvorwurf im Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden. Na- mentlich hat die Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde noch in ihren weiteren Eingaben aufgezeigt, dass sich die griechischen Behörden mit Be- zug auf die verdächtige Überweisung im Verlaufe des Strafverfahrens ab- schliessend festgelegt hätten und das aktuelle Rechtshilfeersuchen sich da- her diesbezüglich als widersprüchlich erweisen würde. Im Übrigen wider- spricht die Beschwerdeführerin mit ihrer heutigen Darstellung, die Transak- tion über EUR 250'000.-- sei bereits Basis des früheren Rechtshilfeersu- chens gewesen, vielmehr ihrer damaligen Kritik im Beschwerdeverfahren RR.2016.237-238. Dort hatte sie geltend gemacht, die herauszugebenden Bankunterlagen betreffend dasselbe Konto der Beschwerdeführerin seien vom damaligen Rechtshilfeersuchen gerade nicht abgedeckt (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.237-238 vom 22. August 2017 E. 5).
6.5 Auch diese Rüge der Beschwerdeführerin geht nach dem Gesagten fehl und der Rechtshilferichter ist grundsätzlich an die Sachdarstellung im griechi- schen Rechtshilfeersuchen gebunden (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen).
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Rechtshilfeersuchen erweise sich damit im Ergebnis als unzulässige «fishing expedition». Die griechischen Be-
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hörden würden es diesmal mit der Beschaffung von Turbinen versuchen (act.1 S. 7).
7.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 717 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, 2. Aufl. 2015, S. 92 ff.; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die interna- tionale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchen- den Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfah- ren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafver- fahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Be- deutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerle- gen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Ge- sellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegen- heit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
7.3 Wie vorstehend ausgeführt, zeigen die griechischen Behörden den Geldfluss vom Konto der von B. kontrollierten J. Inc. auf das Konto der Beschwerde- führerin auf, an deren Vermögenswerten C. wirtschaftlich berechtigt sei, und vermuten aufgrund der im Rechtshilfeersuchen genannten Umstände, dass es sich dabei Bestechungszahlungen handle. Es ist von einem ausreichen- den Sachzusammenhang zwischen den verlangten Kontounterlagen der Be- schwerdeführerin und den verfolgten Straftaten auszugehen. Von einer «fishing expedition» kann keine Rede sein. Dass die Kontounterlagen der
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Beschwerdeführerin für die griechischen Strafverfolgungsbehörden erheb- lich sind, ist offensichtlich und diese sind grundsätzlich über alle Transaktio- nen zu informieren, die über das Konto getätigt wurden (s.o.). Dass die grie- chischen Behörden bereits über einen Teil der Kontounterlagen verfügen, ändert nichts an deren potentiellen Erheblichkeit.
7.4 Zusammenfassend steht fest, dass die angeordnete Herausgabe der Bank- unterlagen auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist.
8.
8.1 Mit Eingabe vom 27. Juni 2019 macht die Beschwerdeführerin schliesslich geltend, aufgrund einer Gesetzesänderung in Griechenland könnten die Be- schuldigten C. und B. in Griechenland ab 1. Juli 2019 nicht mehr wegen pas- siver oder aktiver Bestechung verfolgt werden. Schliesslich könne mangels passiver oder aktiver Bestechung als strafbare Vortat auch keine Verurtei- lung wegen Geldwäscherei erfolgen. Damit würde es an der für die Gewäh- rung der Rechtshilfe erforderlichen doppelten Strafbarkeit fehlen (act. 10 S. 5). Mit Schreiben vom 3. Juli 2019 reichte sie ein Rechtsgutachten von Rechtsanwalt N. vom 1. Juli 2019 ein. Der Gutachter komme zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft Athen das Ermittlungsverfahren gegen B. und C. einzustellen, das Rechtshilfeersuchen an die Schweiz als gegenstandslos zu erklären und mit sofortiger Wirkung zurückzuziehen habe. Für die Auf- rechterhaltung und den Vollzug des Rechtshilfeersuchens bestehe ab 1. Juli 2019 keine wirksame Rechtsgrundlage mehr (act. 11).
8.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe und Art. 46 Abs. 9 lit. b UNCAC unterwerfen die Anwendung prozessualer Zwangsmassnahmen einer entsprechenden Bedingung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005 E. 2.3; 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 4.4, nicht publiziert in BGE 140 IV 123). Im Anwendungsbereich des EUeR prüft die Schweiz die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht (Urteil des Bundesgerichts 2C_62/2011 vom 8. Februar 2011 E. 1.3, mit Verweisen; BGE 124 II 184 E. 4b). Dazu gehört auch, dass die Schweiz auch nicht prüft, ob der ersuchende Staat die geltend gemachten Delikte in- tertemporalrechtlich zu Recht verfolgt bzw. überhaupt noch strafverfolgungs- kompetent ist (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.190-207 vom
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26. Februar 2009 E. 4.2). In diesem Sinne sieht auch Art. 64 Abs. 1 IRSG für die akzessorische Rechtshilfe ausschliesslich vor, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstel- lung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland ver- folgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
8.3 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2). Es gilt der Grundsatz der abstrakten beidsei- tigen Strafbarkeit (BGE 136 IV 179 E. 2.3.4). Das Rechtshilfegericht prüft bloss, ob der ausländische Sachverhaltsvorwurf, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, auf den ersten Blick (prima facie) die Tat- bestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein; es genügt, dass die im Rechts- hilfeersuchen umschriebenen Tatsachen in der Rechtsordnung sowohl des ersuchenden als auch des ersuchten Staates einen Straftatbestand erfüllen (BGE 139 IV 137 E. 5.1.1; 126 II 409 E. 6c/cc; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1; TPF 2012 114 E. 7.3 und E. 7.4). Unter Vorbehalt eines offensichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG demgegenüber grundsätzlich nicht zu prüfen (BGE 116 Ib 89 E. 3 c/aa S. 94; Urteile des Bundesgerichts 1C_371/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.1.2; 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.8; vgl. auch u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.118-121, RR.2017.122 vom 6. Februar 2018 E. 8.6; RR.2015.299 vom 2. August 2016 E. 4.2; RR.2016.45 vom 22. Juli 2016 E. 5.2; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 587 f. N. 584).
8.4 Ist in der Schweiz ein gültiges Rechtshilfeersuchen eingegangen, so ist die- ses im Prinzip zu erledigen, es sei denn, die zuständige Behörde hätte den Rückzug des Ersuchens bekannt gegeben (Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2008.29+30 vom 12. Juni 2008 E. 3, mit weiteren Hinweisen).
8.5 Vorliegend wird die beidseitige Strafbarkeit nach schweizerischem Recht von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Gemäss den Angaben der er- suchenden Behörde im Rechtshilfeersuchen soll der inkriminierte Sachver- halt auch nach dem Recht des ersuchenden Staates strafbar sein, was in- dessen nicht näher zu prüfen ist (vgl. E. 8.2 f. vorstehend). Dass es sich dabei um einen Missbrauch seitens der ersuchende Behörde handeln würde, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und liesse sich gerade mit Blick
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auf die geltend gemachte Gesetzesänderung auch nicht begründen. Ebenso wenig liegt ein Rückzug des griechischen Rechtshilfeersuchens vor. Da Fra- gen der Strafbarkeit nach ausländischem Recht, wie vorstehend ausgeführt, grundsätzlich nicht vom Rechtshilfegericht zu prüfen sind, sondern im Falle einer Anklageerhebung vom erkennenden Strafgericht, vermag vorliegend die Beschwerdeführerin demnach gestützt auf die geltend gemachte Geset- zesänderung keinen Ausschluss der Rechtshilfe zu begründen. Es besteht damit auch keine Grundlage zu den beantragten Abklärungen betreffend die geltend gemachte Gesetzesänderung. Das Rechtshilfeerfordernis der beid- seitigen Strafbarkeit ist damit vorliegend als erfüllt zu erachten und das Rechtshilfeersuchen ist zu erledigen.
9. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in all ihren Punkten als unbegründet. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5‘000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Daran anzurechnen ist der entsprechende Betrag aus dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des in gleicher Höhe bereits geleisteten Kostenvorschus- ses.
Bellinzona, 25. Juli 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Georg Friedli - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).